3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.).
1 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 27.12.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Betreffend eine etwaige Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde seitens des BFA kein Ausspruch getätigt; in der rechtlichen Beurteilung finden sich jedoch Ausführungen dazu (vgl. Seite 52 des Bescheids).Betreffend eine etwaige Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde seitens des BFA kein Ausspruch getätigt; in der rechtlichen Beurteilung finden sich jedoch Ausführungen dazu vergleiche Seite 52 des Bescheids). Im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheids finden sich Passagen, die sich nicht mit dem vorliegenden Akteninhalt in Einklang bringen lassen. So heißt es auf Seite 2 des Bescheides: „Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 20.08.2023 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Folgende an, nämlich, dass Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt hätten und dieses Verfahren dort noch laufend sei. Die Lebensbedingungen seien dort schlecht gewesen und Sie nicht mehr minderjährig zum Zeitpunkt der Ausreise aus Griechenland gewesen wären, hätten Sie das Land wieder verlassen.“ Tatsächlich fand die Erstbefragung jedoch am 21.08.2023 statt und gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, sie habe einen positiven Bescheid in Griechenland erhalten. Von einem noch laufenden Verfahren war keine Rede, ebenso wenig thematisierte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt den Umstand ihrer mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit (vgl. Protokoll der Erstbefragung, Seite 5: „In Griechenland habe ich Asyl bekommen, ich konnte keine Ausbildung machen und auch keine Arbeit finden. … Ich will nicht zurück, weil es keine Unterstützung in Griechenland gibt.“).Im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheids finden sich Passagen, die sich nicht mit dem vorliegenden Akteninhalt in Einklang bringen lassen. So heißt es auf Seite 2 des Bescheides: „Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 20.08.2023 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Folgende an, nämlich, dass Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt hätten und dieses Verfahren dort noch laufend sei. Die Lebensbedingungen seien dort schlecht gewesen und Sie nicht mehr minderjährig zum Zeitpunkt der Ausreise aus Griechenland gewesen wären, hätten Sie das Land wieder verlassen.“ Tatsächlich fand die Erstbefragung jedoch am 21.08.2023 statt und gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, sie habe einen positiven Bescheid in Griechenland erhalten. Von einem noch laufenden Verfahren war keine Rede, ebenso wenig thematisierte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt den Umstand ihrer mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit vergleiche Protokoll der Erstbefragung, Seite 5: „In Griechenland habe ich Asyl bekommen, ich konnte keine Ausbildung machen und auch keine Arbeit finden. … Ich will nicht zurück, weil es keine Unterstützung in Griechenland gibt.“). In den Feststellungen heißt es auf Seite 7 des Bescheids aktenwidrig: „Es wird festgestellt, dass Sie nach Griechenland überstellt werden können, zumal Sie in Griechenland auch den Status einer subsidiär Schutzberechtigten genießen.“ Tatsächlich gab die Beschwerdeführerin im Verfahren durchgehend gleichlautend an, dass ihr in Griechenland der Asylstatus gewährt wurde, was sich auch mit dem Inhalt der Antwort Griechenlands vom 05.09.2023 deckt (vgl. dort: „Refugee status granted on 9/12/2022.“)In den Feststellungen heißt es auf Seite 7 des Bescheids aktenwidrig: „Es wird festgestellt, dass Sie nach Griechenland überstellt werden können, zumal Sie in Griechenland auch den Status einer subsidiär Schutzberechtigten genießen.“ Tatsächlich gab die Beschwerdeführerin im Verfahren durchgehend gleichlautend an, dass ihr in Griechenland der Asylstatus gewährt wurde, was sich auch mit dem Inhalt der Antwort Griechenlands vom 05.09.2023 deckt vergleiche dort: „Refugee status granted on 9/12/2022.“) Unter Zugrundelegung der Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS (Version 5, Datum der Veröffentlichung: 16.01.2023) traf das BFA unter anderem Feststellungen zu Schutzberechtigten in Griechenland. Diese Länderinformationen liegen mittlerweile jedoch in einer aktualisierten Form vor (Version 6, Datum der Veröffentlichung: 31.01.2024). Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz führte das BFA im Wesentlichen aus, es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und es lägen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Stand eines Flüchtlingsstatus in Griechenland per se die Verletzung der EMRK wahrscheinlich erscheinen ließe. Zur Beantragung der Residence Permit Card sei neben dem bestandskräftigen Anerkennungsbescheid der Asylbehörde, mit dem einer Person internationaler Schutz zuerkannt werde, zusätzlich ein sogenannter ADET-Bescheid erforderlich, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen werde. Es sei nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Griechenland den ADET-Bescheid sowie in weiterer Folge die Residence Permit Card zu beantragen. Dass ihr die Ausstellung einer solchen verweigert worden wäre, sei ebenfalls nicht vorgebracht worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz - wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Dies sei der Beschwerdeführerin - wenngleich auch nicht auf hohem Niveau - aufgrund ihrer offensichtlich vorhandenen Anpassungsfähigkeit wohl auch gelungen, da sie andernfalls kaum zwölf Monate in Griechenland geblieben wären. Sie sei arbeitsfähig. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Asylberechtigte und sohin als Aufenthaltsberechtigte, die jung, arbeitsfähig, arbeitswillig und gesund sei sowie nicht zu einer COVID-19-Risikogruppe zähle, in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit zu finden und so für ein - wenngleich auch möglicherweise geringes - Einkommen zu sorgen. Auch wenn es in Griechenland zu Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche für Schutzberechtigte kommen könne, sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem zwölfmonatigen durchgehenden Aufenthalt in Griechenland mit den dortigen Begebenheiten schon (zumindest etwas) vertraut sei, sodass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation geraten werde. Mit dem von der Beschwerdeführerin konkret erstatteten Vorbringen, wonach sie in Griechenland nur in der Zeit als Minderjährige versorgt worden sei und danach weder eine Ausbildung machen noch eine Arbeit finden habe können, sowie mit ihrer konkret angesprochenen Sorge, als Frau in die Obdachlosigkeit zu geraten und zum Opfer werden zu können, wobei sie keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Griechenland habe, setzte sich das BFA nicht auseinander bzw. setzte es das Vorbringen auch nicht mit den herangezogenen Länderberichten in Beziehung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Frage des etwaigen Vorhandenseins eines ADET-Bescheids bzw. einer Residence Permit Card mit der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erörtert wurde. Insofern kann sich das BFA nicht darauf berufen, dass dazu kein Vorbringen erstattet wurde; das BFA hätte der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin diesbezüglich geeignete Fragen stellen müssen. Zur Annahme des BFA, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, in Griechenland ihre Existenz selbst zu erwirtschaften, findet sich keinerlei Begründung. Die Annahme steht jedenfalls mit der Aussage der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung im Widerspruch, wonach sie keine Berufsausbildung habe und auch noch nie einen Beruf ausgeübt habe (vgl. Protokoll der Erstbefragung, Seite 2). Auch zu den Themenkomplexen Arbeitssuche, Obdachlosigkeit und Zugang zu Versorgung wurden der Beschwerdeführerin seitens des BFA keine weiterführenden Fragen gestellt.Mit dem von der Beschwerdeführerin konkret erstatteten Vorbringen, wonach sie in Griechenland nur in der Zeit als Minderjährige versorgt worden sei und danach weder eine Ausbildung machen noch eine Arbeit finden habe können, sowie mit ihrer konkret angesprochenen Sorge, als Frau in die Obdachlosigkeit zu geraten und zum Opfer werden zu können, wobei sie keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Griechenland habe, setzte sich das BFA nicht auseinander bzw. setzte es das Vorbringen auch nicht mit den herangezogenen Länderberichten in Beziehung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Frage des etwaigen Vorhandenseins eines ADET-Bescheids bzw. einer Residence Permit Card mit der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erörtert wurde. Insofern kann sich das BFA nicht darauf berufen, dass dazu kein Vorbringen erstattet wurde; das BFA hätte der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin diesbezüglich geeignete Fragen stellen müssen. Zur Annahme des BFA, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, in Griechenland ihre Existenz selbst zu erwirtschaften, findet sich keinerlei Begründung. Die Annahme steht jedenfalls mit der Aussage der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung im Widerspruch, wonach sie keine Berufsausbildung habe und auch noch nie einen Beruf ausgeübt habe vergleiche Protokoll der Erstbefragung, Seite 2). Auch zu den Themenkomplexen Arbeitssuche, Obdachlosigkeit und Zugang zu Versorgung wurden der Beschwerdeführerin seitens des BFA keine weiterführenden Fragen gestellt.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Vorauszuschicken ist, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens mit Griechenland zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland ein Schutzstatus zukommt, und zwar jener einer Asylberechtigten; von daher wäre der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich
G 2005 zurückzuweisen, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung ihrer Rechte
oder 8 EMRK droht.Vorauszuschicken ist, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens mit Griechenland zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland ein Schutzstatus zukommt, und zwar jener einer Asylberechtigten; von daher wäre der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich
Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung ihrer Rechte
Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK sind folgende Überlegungen maßgeblich:Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK sind folgende Überlegungen maßgeblich: In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15). Im selben Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen - etwa der Umstand, in Griechenland zuvor „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden zu sein - alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfänden (Rz 18). Auch nach den jüngst ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E 36/81/2023-13, sind Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft anzustellen. Ebenso erachtete es der Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend, dass Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Wohnungsmarkt und zum Arbeitsmarkt griechischen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt wären. Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage - die Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS liegt mittlerweile in einer aktualisierten Form vor (Version 6, Datum der Veröffentlichung: 31.01.2024) - und der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, lässt sich - mangels konkreter weiterer Ermittlungen - im gegenständlichen Fall derzeit nicht nachvollziehbar ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage - die Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS liegt mittlerweile in einer aktualisierten Form vor (Version 6, Datum der Veröffentlichung: 31.01.2024) - und der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, lässt sich - mangels konkreter weiterer Ermittlungen - im gegenständlichen Fall derzeit nicht nachvollziehbar ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre. Vor dem Hintergrund der dargelegten Judikatur wird das BFA daher im fortgesetzten Verfahren - unter Beachtung der aktuelleren Berichtslage - die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob die Beschwerdeführerin zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu humanitären Einrichtungen hätte und ob ihr über die Inländergleichbehandlung hinausreichende spezielle Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Dabei wird das BFA auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin näher eingehen müssen und ihr zu den relevanten Themenkomplexen konkrete Fragen stellen müssen. Für die Beurteilung der Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Griechenland unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts in Griechenland als Asylberechtigte auch eine etwaige auf dem griechischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin von Bedeutung sein; auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung können in diese Bewertung miteinbezogen werden. Sollten die eben aufgezählten Faktoren im konkreten Fall fehlen - wofür es im bisherigen Vorbringen einige Anhaltspunkte gibt - so hat auch ein Mangel an Ausbildung, Arbeitserfahrung, an finanziellen Eigenmitteln und an sozialen Anknüpfungspunkten in die Beurteilung miteinzufließen. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner
Von daher war zwingend
3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen.Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner
Von daher war zwingend
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen. Eine mündliche Verhandlung konnte
6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Gegenständlich liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in ihren durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechten bedroht ist.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Gegenständlich liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in ihren durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechten bedroht ist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W239.2291015.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.