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{'item': 'W600 2285623-4'}

Obsah (9)§§ 28Art. 133§ 22§ 22a§ 76§ 31§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlW600 2285623-4 Spruch, W600 2285623-4/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 08.05.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten

§ 22Abs.

4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG vor und übermittelte in einem eine Stellungnahme. 1. Mit Schreiben vom 08.05.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte in einem eine Stellungnahme.

  1. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 08.05.2024 gewährt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
  2. Das BVwG wurde von der LPD XXXX am XXXX 2024 sowie vom BFA am XXXX 2024 über die erfolgte Abschiebung der BF durch Übermittlung des Abschiebeberichtes der LPD XXXX , vom XXXX 2024, GZ.: XXXX , in Kenntnis gesetzt.
  3. Das BVwG wurde von der LPD römisch 40 am römisch 40 2024 sowie vom BFA am römisch 40 2024 über die erfolgte Abschiebung der BF durch Übermittlung des Abschiebeberichtes der LPD römisch 40 , vom römisch 40 2024, GZ.: römisch 40 , in Kenntnis gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zum bisherigen Verfahren Die BF, eine Staatsangehörige von China, reiste aus Rumänien kommend zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2024 wurde über die BF die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (siehe AS 387 [OZ 5]). Dieser wurde der BF persönlich am XXXX 2024, XXXX Uhr, zugestellt (siehe Übernahmebestätigung vom XXXX 2024, AS 423 [OZ 5]) und unmittelbar vollzogen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2024 wurde über die BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (siehe AS 387 [OZ 5]). Dieser wurde der BF persönlich am römisch 40 2024, römisch 40 Uhr, zugestellt (siehe Übernahmebestätigung vom römisch 40 2024, AS 423 [OZ 5]) und unmittelbar vollzogen. Am XXXX 2024 um XXXX Uhr, stellte die BF am XXXX 2024 um XXXX Uhr im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, und hielt das BFA die Schubhaft mit, der BF am XXXX 2024, XXXX Uhr, zugestelltem, Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht. (siehe AS 437, 447 [OZ 6]).Am römisch 40 2024 um römisch 40 Uhr, stellte die BF am römisch 40 2024 um römisch 40 Uhr im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, und hielt das BFA die Schubhaft mit, der BF am römisch 40 2024, römisch 40 Uhr, zugestelltem, Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. (siehe AS 437, 447 [OZ 6]). Die Beschwerde der BF gegen den der gegenständlichen Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2024, W289 2285623-1, abgewiesen, und unter einem festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen. Zwei weitere Beschwerden der BF gegen die Anhaltung in Schubhaft wurden mit Erkenntnissen des BVwG, vom 20.02.2024, GZ.: W154 2285623-2, und mit am 18.04.2024 mündlich verkündetem und am 06.05.2024 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ.: W150 2285623-3 jeweils abgewiesen und jeweils unter einem festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Die Beschwerde der BF gegen den der gegenständlichen Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2024, W289 2285623-1, abgewiesen, und unter einem festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen. Zwei weitere Beschwerden der BF gegen die Anhaltung in Schubhaft wurden mit Erkenntnissen des BVwG, vom 20.02.2024, GZ.: W154 2285623-2, und mit am 18.04.2024 mündlich verkündetem und am 06.05.2024 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ.: W150 2285623-3 jeweils abgewiesen und jeweils unter einem festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Die BF wurde am XXXX 2024 nach China abgeschoben. Die BF wurde am römisch 40 2024 nach China abgeschoben. Die BF wurde von XXXX 204, XXXX Uhr bis XXXX 2024, XXXX Uhr in Schubhaft angehalten.

  1. Beweiswürdigung:Die BF wurde von römisch 40 204, römisch 40 Uhr bis römisch 40 2024, römisch 40 Uhr in Schubhaft angehalten.,
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus der Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA und die Akten des BVwG die aktuelle Schubhaft der BF, konkret GZen 2285623-1, 2285623-2, 2285623-3, sowie das Asylverfahren des BF betreffend, konkret GZ.: 2287358-1, durch Einsichtnahme in die im gegenständlichen Verfahren erstattete Stellungnahme und die übermittelten Informationen des BFA, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die festgestellte Anhaltedauer der BF ist unstrittig und ergibt sich aus der Zusammenschau der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres mit dem Zentralen Melderegister sowie aus der entsprechenden Mitteilung des BFA vom 08.05.2024 (siehe OZ 1) sowie vom XXXX 2024 (siehe OZ 13) sowie der entsprechenden Mitteilung der LPD XXXX vom XXXX 2024 (siehe OZ14) an das BVwG im gegenständlichen Verfahren. Ferner lässt sich die Anhaltung der BF in Schubhaft aus einer Ausfertigung des im Akt einliegenden Schubhaftbescheides des BFA vom XXXX 2024 (siehe AS 387, 423 [OZ 5]), dem ebenfalls im Akt einliegenden Aktenvermerk des BFA

§ 76Abs.

6 FPG vom XXXX 2024 (siehe AS 437, 447 [OZ 6]) sowie den jeweiligen in den entsprechenden, das gegenständliche Beschwerdeverfahren der BF betreffenden Gerichtsakten (siehe 2285623-1, -2, und -3) einliegenden die jeweiligen Beschwerden der BF gegen ihre Anhaltung in Schubhaft abweisenden Erkenntnisse des BVwG entnehmen. Die festgestellte Anhaltedauer der BF ist unstrittig und ergibt sich aus der Zusammenschau der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres mit dem Zentralen Melderegister sowie aus der entsprechenden Mitteilung des BFA vom 08.05.2024 (siehe OZ 1) sowie vom römisch 40 2024 (siehe OZ 13) sowie der entsprechenden Mitteilung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024 (siehe OZ14) an das BVwG im gegenständlichen Verfahren. Ferner lässt sich die Anhaltung der BF in Schubhaft aus einer Ausfertigung des im Akt einliegenden Schubhaftbescheides des BFA vom römisch 40 2024 (siehe AS 387, 423 [OZ 5]), dem ebenfalls im Akt einliegenden Aktenvermerk des BFA

Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom römisch 40 2024 (siehe AS 437, 447 [OZ 6]) sowie den jeweiligen in den entsprechenden, das gegenständliche Beschwerdeverfahren der BF betreffenden Gerichtsakten (siehe 2285623-1, -2, und -3) einliegenden die jeweiligen Beschwerden der BF gegen ihre Anhaltung in Schubhaft abweisenden Erkenntnisse des BVwG entnehmen. Die Entlassung der BF aus der Schubhaft am XXXX 2024, um XXXX Uhr und deren erfolgte Abschiebung am XXXX 2024 beruhen auf einer jeweils von der LPD- XXXX am XXXX 2024 (siehe OZ 14) sowie dem BFA am XXXX 2024 (siehe OZ 13) übermittelten Abschiebebericht der LPD- XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX

  1. Zudem lässt sich die am XXXX 2024 erfolgte Entlassung der BF sowie der Grund selbiger (Abschiebung) auch der Anhaltedatei entnehmen. Die Entlassung der BF aus der Schubhaft am römisch 40 2024, um römisch 40 Uhr und deren erfolgte Abschiebung am römisch 40 2024 beruhen auf einer jeweils von der LPD- römisch 40 am römisch 40 2024 (siehe OZ 14) sowie dem BFA am römisch 40 2024 (siehe OZ 13) übermittelten Abschiebebericht der LPD- römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40
  2. Zudem lässt sich die am römisch 40 2024 erfolgte Entlassung der BF sowie der Grund selbiger (Abschiebung) auch der Anhaltedatei entnehmen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu Spruchteil A) – Einstellung des Verfahrens: 3.1.
  5. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Der mit „Erkenntnisse“ betitelte § 28 VwGVG lautet auszugsweise: Der mit „Erkenntnisse“ betitelte Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)[…]“ Der mit „Beschlüsse“ betitelte § 31 VwGVG lautet:Der mit „Beschlüsse“ betitelte Paragraph 31, VwGVG lautet: „§ 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet auszugsweise: „§ 22a.
(1)[…]
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)[…]“ 3.1.2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren: Über die BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 2024 die Schubhaft verhängt und wurde die BF seither durchgehend in Schubhaft angehalten, sodass die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft

§ 22aAbs. 4 BFA-VG i

Vm. § 17 VwGVG iVm § 32 AVG für die gegenständliche Haftprüfung durch das BVwG am 19.05.2024 bei weiterhin aufrechter Schubhaft ablaufen würde. Über die BF wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 die Schubhaft verhängt und wurde die BF seither durchgehend in Schubhaft angehalten, sodass die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, AVG für die gegenständliche Haftprüfung durch das BVwG am 19.05.2024 bei weiterhin aufrechter Schubhaft ablaufen würde.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" der beschwerdeführenden Partei kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" der beschwerdeführenden Partei kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der beschwerdeführenden Partei durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse selbiger an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der beschwerdeführenden Partei durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse selbiger an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Die BF wurde am XXXX 2024 aus der Schubhaft entlassen und aus dem Bundesgebiet abgeschoben und befindet sich sohin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse der BF im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen, da sich diese Überprüfung

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen über die Fortsetzung der Schubhaft und der Verhältnismäßigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung bezieht. Durch die Entlassung der BF aus der Schubhaft ist das gegenständlich amtswegig eingeleitete Verfahren somit gegenstandslos geworden. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt eine aufrechte Schubhaft voraus (vgl. etwa VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347; 19.03.2013, 2011/21/0246). Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.Die BF wurde am römisch 40 2024 aus der Schubhaft entlassen und aus dem Bundesgebiet abgeschoben und befindet sich sohin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse der BF im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen, da sich diese Überprüfung

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen über die Fortsetzung der Schubhaft und der Verhältnismäßigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung bezieht. Durch die Entlassung der BF aus der Schubhaft ist das gegenständlich amtswegig eingeleitete Verfahren somit gegenstandslos geworden. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt eine aufrechte Schubhaft voraus vergleiche etwa VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347; 19.03.2013, 2011/21/0246). Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Die bereits enthaftete BF ist auch materiell klaglos gestellt, da im Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG im Falle einer Sachentscheidung zu ihren Gunsten kein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte.Die bereits enthaftete BF ist auch materiell klaglos gestellt, da im Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG im Falle einer Sachentscheidung zu ihren Gunsten kein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte. Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 3.1.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W600.2285623.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.