RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlG305 2278596-2 Spruch, G305 2278596-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.1.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen: A.2.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B.2.)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.2.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , gegen XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , gegen römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet gereist und am XXXX .2023 im Zuge einer Fahndung im Bereich des Gemeindeamtes XXXX festgenommen worden sei. Er werde des schweren Betruges beschuldigt, da er bei einem Opfer Arbeiten an der Dachrinne eines Carports durchgeführt habe, den vereinbarten Preis von EUR 350,00 auf EUR 27.000,00 erhöht und sein Opfer genötigt habe mit seinem Komplizen zur Bank zu gehen und dort Geld vom Sparkonto abzuheben. Er sei seitens der Staatsanwaltschaft auf freiem Fuß angezeigt worden. Daraufhin sei er am XXXX .2023, 13:23 Uhr, gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und sei gleichzeitig ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Um 15:41 Uhr sei er im Beisein eines seiner Sprache mächtigen Dolmetschers einvernommen worden und sei noch am selben Tag gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über ihn verhängt worden. Der Mandatsbescheid sei ihm inklusive der Information Rechtsberatung Schubhaft um 17:35 Uhr ausgehändigt worden. Laut Bericht der PI Paulustor FGP sei er am XXXX .2023 von der Staatsanwaltschaft XXXX wegen schweren Betruges bzw. Sachwuchers auf freiem Fuß angezeigt worden, weil er gemeinsam mit zwei weiteren Personen den Tatbestand des schweren Betruges (minderwertige Dachreparatur) verwirklicht habe. Demnach habe er vor der Betretung durch Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemeinsam mit den beiden weiteren Personen am Carport des Opfers Reparaturarbeiten durchgeführt. Man habe sich auf eine Summe in Höhe von ca. EUR 350,- geeinigt. Nach abgeschlossener Arbeit habe man vom Opfer weitere EUR 10.000,- für die Arbeit verlangt. Danach hätte sich der BF gemeinsam mit dem Geschädigten zur XXXX begeben, in welcher der Geschädigte EUR 10.000,- vom Sparbuch behob. In weiterer Folge hätten der BF und dessen Komplizen vom Geschädigten weiters Geld für die erbrachte Reparatur und die damit verbundene Entsorgung der Altmaterialien verlang. Die Gesamtsumme habe EUR 27.000,- betragen. Da das Opfer innerhalb kurzer Zeit eine größere Summe abgehoben habe, sei der XXXX Mitarbeiter misstrauisch geworden und habe dieser via Notruf die Polizei alarmiert. Weiter heißt es in der Begründung, dass der BF am XXXX in XXXX (Deutschland) ein ähnliches Verhalten gesetzt habe. Außerdem gebe es 10 INPOL-Ausschreibungen wegen Betrugs und Bedrohungen gegen den BF, sowie zwei kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Betrugs aus dem Jahr 2022, Zerstörung aus dem Jahr 2023 (beide Deutschland) du Fahren ohne Führerschein aus dem Jahr 2020 in Rumänien. Sein weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und bestehe auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person, an sozialem Frieden und an ihrem Eigentum.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet gereist und am römisch 40 .2023 im Zuge einer Fahndung im Bereich des Gemeindeamtes römisch 40 festgenommen worden sei. Er werde des schweren Betruges beschuldigt, da er bei einem Opfer Arbeiten an der Dachrinne eines Carports durchgeführt habe, den vereinbarten Preis von EUR 350,00 auf EUR 27.000,00 erhöht und sein Opfer genötigt habe mit seinem Komplizen zur Bank zu gehen und dort Geld vom Sparkonto abzuheben. Er sei seitens der Staatsanwaltschaft auf freiem Fuß angezeigt worden. Daraufhin sei er am römisch 40 .2023, 13:23 Uhr, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und sei gleichzeitig ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Um 15:41 Uhr sei er im Beisein eines seiner Sprache mächtigen Dolmetschers einvernommen worden und sei noch am selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über ihn verhängt worden. Der Mandatsbescheid sei ihm inklusive der Information Rechtsberatung Schubhaft um 17:35 Uhr ausgehändigt worden. Laut Bericht der PI Paulustor FGP sei er am römisch 40 .2023 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen schweren Betruges bzw. Sachwuchers auf freiem Fuß angezeigt worden, weil er gemeinsam mit zwei weiteren Personen den Tatbestand des schweren Betruges (minderwertige Dachreparatur) verwirklicht habe. Demnach habe er vor der Betretung durch Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemeinsam mit den beiden weiteren Personen am Carport des Opfers Reparaturarbeiten durchgeführt. Man habe sich auf eine Summe in Höhe von ca. EUR 350,- geeinigt. Nach abgeschlossener Arbeit habe man vom Opfer weitere EUR 10.000,- für die Arbeit verlangt. Danach hätte sich der BF gemeinsam mit dem Geschädigten zur römisch 40 begeben, in welcher der Geschädigte EUR 10.000,- vom Sparbuch behob. In weiterer Folge hätten der BF und dessen Komplizen vom Geschädigten weiters Geld für die erbrachte Reparatur und die damit verbundene Entsorgung der Altmaterialien verlang. Die Gesamtsumme habe EUR 27.000,- betragen. Da das Opfer innerhalb kurzer Zeit eine größere Summe abgehoben habe, sei der römisch 40 Mitarbeiter misstrauisch geworden und habe dieser via Notruf die Polizei alarmiert. Weiter heißt es in der Begründung, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) ein ähnliches Verhalten gesetzt habe. Außerdem gebe es 10 INPOL-Ausschreibungen wegen Betrugs und Bedrohungen gegen den BF, sowie zwei kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Betrugs aus dem Jahr 2022, Zerstörung aus dem Jahr 2023 (beide Deutschland) du Fahren ohne Führerschein aus dem Jahr 2020 in Rumänien. Sein weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und bestehe auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person, an sozialem Frieden und an ihrem Eigentum. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass in Österreich kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt vorliege, weswegen er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt iSd Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie nicht erworben habe, zumal er sich erst seit XXXX .2020 dauerhaft im Bundesgebiet aufhalte und seinen Hauptwohnsitz begründet habe. Daher sei bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG anzuwenden. Eigentumsdelikte würden ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er das zu Unrecht erhaltene Geld zurückgegeben habe, wurde dieses reuige Verhalten erst in der Situation seiner Festnahme und praktischen Überführung gesetzt. Die aufgezeigten Umstände wiesen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hin und müsse bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des Eigentums der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund der Gesamtsituation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es seien bei ihm keinerlei private, berufliche oder soziale Bindungen zu Österreich festgestellt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit in seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Aufenthaltsverbot beziehe sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich und sei er daher angewiesen, im angegebenen Zeitraum nicht nach Österreich einzureisen und sich hier nicht aufzuhalten. Da sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können. Auch sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, weil er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass in Österreich kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt vorliege, weswegen er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt iSd Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie nicht erworben habe, zumal er sich erst seit römisch 40 .2020 dauerhaft im Bundesgebiet aufhalte und seinen Hauptwohnsitz begründet habe. Daher sei bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG anzuwenden. Eigentumsdelikte würden ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er das zu Unrecht erhaltene Geld zurückgegeben habe, wurde dieses reuige Verhalten erst in der Situation seiner Festnahme und praktischen Überführung gesetzt. Die aufgezeigten Umstände wiesen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hin und müsse bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des Eigentums der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund der Gesamtsituation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es seien bei ihm keinerlei private, berufliche oder soziale Bindungen zu Österreich festgestellt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit in seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Aufenthaltsverbot beziehe sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich und sei er daher angewiesen, im angegebenen Zeitraum nicht nach Österreich einzureisen und sich hier nicht aufzuhalten. Da sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können. Auch sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, weil er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
- Gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verband diese mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots erheblich herabsetzen, der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zuerkennen.
- Gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verband diese mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots erheblich herabsetzen, der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zuerkennen. In der Begründung heißt es, dass sich der Akt derzeit im Stadium des Ermittlungsverfahrens befinde, weder Anklage erhoben worden sei, geschweige denn, dass eine strafgerichtliche Verurteilung vorläge. Zudem gelte die Unschuldsvermutung. Die belangte Behörde greife hier der Entscheidung durch ein Strafgericht vor. Es sei daher rechtswidrig gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen. Es liege weder eine rechtskräftige Verurteilung vor, noch bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik. Die Interessenabwägung der belangten Behörde sei in unvertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt. Für die Stellung der Gefährlichkeitsprognose sei das Gesamtverhalten des Beschuldigten in Betracht zu ziehen. Er habe sich immer kooperativ verhalten und nie Widerstand geleistet. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots seien nicht erfüllt und wäre ihm jedenfalls ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren und die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen gewesen.
- Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid, das dagegen erhobene Rechtsmittel und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2023 brachte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid, das dagegen erhobene Rechtsmittel und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am XXXX .2023 brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den zum XXXX .2023 datierten Abschiebeauftrag über eine Abschiebung des BF im Landwege am XXXX .2023, 17:00 Uhr, zur Vorlage. Dem Abschiebeauftrag lässt sich entnehmen, dass sich der BF reisewillig gezeigt habe.
- Am römisch 40 .2023 brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den zum römisch 40 .2023 datierten Abschiebeauftrag über eine Abschiebung des BF im Landwege am römisch 40 .2023, 17:00 Uhr, zur Vorlage. Dem Abschiebeauftrag lässt sich entnehmen, dass sich der BF reisewillig gezeigt habe.
- Mit Eingabe vom XXXX .2023 gab die Rechtsvertretung einerseits eine Korrektur der in der Beschwerdeschrift angegebenen IFA-Zahl, andererseits eine Korrektur der in der Beschwerde (unrichtig mit 5 Jahren) angegebenen Dauer des Aufenthaltsverbots bekannt und weiter, dass auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet werde.
- Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 gab die Rechtsvertretung einerseits eine Korrektur der in der Beschwerdeschrift angegebenen IFA-Zahl, andererseits eine Korrektur der in der Beschwerde (unrichtig mit 5 Jahren) angegebenen Dauer des Aufenthaltsverbots bekannt und weiter, dass auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet werde.
- Am XXXX .2024 langte beim erkennenden Gericht mit Note vom XXXX .2024 der Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ein, mit dem der BF von der unter anderen gegen ihn erhobenen Anklage, er habe zu nachangeführten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass sie Bagatell-Reparaturarbeiten mit einem weit unter EUR 5.000,00 liegenden Auftragsvolumen durchführen würden und durch weitere Vorgabe, dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Reparaturen um professionelle und werthaltige sowohl ihrem tatsächlichen Arbeits- und Materialeinsatz entsprechende Leistungen handle, zu Handlungen der Erteilung von Reparaturaufträgen einerseits und zum anderen zur Bezahlung der in Wahrheit dilettantisch durchgeführten Reparaturen zu einem exorbitant überteuerten Preis teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese insgesamt um einen EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, wobei sie die Taten gewerbsmäßig sohin in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs. 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügig fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sowohl unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich durch eine arbeitsteilige und vorab speziell eintrainierte Überredungs-Kommunikation handelten als auch (weit mehr als) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben und zwar den XXXX zur XXXX . und XXXX in XXXX Bezahlung von insgesamt EUR 34.000,00 für absolut minderwertige (und ursprünglich auch nur mit einem zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00 gelegenen Auftragswert bezifferte) Reparaturarbeiten, wobei die Tatvollendung hinsichtlich EUR 7.000,00 infolge Alarmierung der Polizei durch die Bank scheiterte, am XXXX .2023 in XXXX zur Bezahlung eines unbekannt gebliebenen, jedenfalls aber EUR 5.000,00 übersteigenden Betrages für eine Dachsanierung, die um einen ursprünglichen Wert von EUR 800,00 angeboten wurde, wobei die Tatvollendung durch die Ablehnung eines derartigen
- Am römisch 40 .2024 langte beim erkennenden Gericht mit Note vom römisch 40 .2024 der Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ein, mit dem der BF von der unter anderen gegen ihn erhobenen Anklage, er habe zu nachangeführten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass sie Bagatell-Reparaturarbeiten mit einem weit unter EUR 5.000,00 liegenden Auftragsvolumen durchführen würden und durch weitere Vorgabe, dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Reparaturen um professionelle und werthaltige sowohl ihrem tatsächlichen Arbeits- und Materialeinsatz entsprechende Leistungen handle, zu Handlungen der Erteilung von Reparaturaufträgen einerseits und zum anderen zur Bezahlung der in Wahrheit dilettantisch durchgeführten Reparaturen zu einem exorbitant überteuerten Preis teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese insgesamt um einen EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, wobei sie die Taten gewerbsmäßig sohin in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügig fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sowohl unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich durch eine arbeitsteilige und vorab speziell eintrainierte Überredungs-Kommunikation handelten als auch (weit mehr als) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben und zwar den römisch 40 zur römisch 40 . und römisch 40 in römisch 40 Bezahlung von insgesamt EUR 34.000,00 für absolut minderwertige (und ursprünglich auch nur mit einem zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00 gelegenen Auftragswert bezifferte) Reparaturarbeiten, wobei die Tatvollendung hinsichtlich EUR 7.000,00 infolge Alarmierung der Polizei durch die Bank scheiterte, am römisch 40 .2023 in römisch 40 zur Bezahlung eines unbekannt gebliebenen, jedenfalls aber EUR 5.000,00 übersteigenden Betrages für eine Dachsanierung, die um einen ursprünglichen Wert von EUR 800,00 angeboten wurde, wobei die Tatvollendung durch die Ablehnung eines derartigen
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2023 wurde dem Bundesamt die Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgetragen bzw. ein Auskunfts- und Erhebungsersuchen an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2023 wurde dem Bundesamt die Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgetragen bzw. ein Auskunfts- und Erhebungsersuchen an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.
- Eine entsprechende Stellungnahme des Bundesamtes samt Vorlage ergänzender Beweismittel langte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2023 per E-Mail ein.
- Eine entsprechende Stellungnahme des Bundesamtes samt Vorlage ergänzender Beweismittel langte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2023 per E-Mail ein.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX .2023 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesamt vom XXXX .2023 sowie die am XXXX .2023 einlangende Stellungnahme samt den damit vorgelegten Beweismitteln zur Stellungnahme bis XXXX .11.2023 übermittelt.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 .2023 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesamt vom römisch 40 .2023 sowie die am römisch 40 .2023 einlangende Stellungnahme samt den damit vorgelegten Beweismitteln zur Stellungnahme bis römisch 40 .11.2023 übermittelt.
- Mit am XXXX .2023 einlangendem Schriftsatz der Rechtsvertretung vom XXXX .2023 wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kooperativ gewesen sei. Er habe angegeben, ein Dach saniert und nur seine Arbeit verrichtet zu haben. Geld habe er bis dato keines bekommen. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, wonach sich das Strafverfahren im Ermittlungsstadium befinde und bis dato keine Anklage erhoben worden sei. Das Bundesamt habe in unvertretbarer Weise eine Gefährdungsprognose durchgeführt.
- Mit am römisch 40 .2023 einlangendem Schriftsatz der Rechtsvertretung vom römisch 40 .2023 wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kooperativ gewesen sei. Er habe angegeben, ein Dach saniert und nur seine Arbeit verrichtet zu haben. Geld habe er bis dato keines bekommen. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, wonach sich das Strafverfahren im Ermittlungsstadium befinde und bis dato keine Anklage erhoben worden sei. Das Bundesamt habe in unvertretbarer Weise eine Gefährdungsprognose durchgeführt.
- Am XXXX .2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer vom Vorwurf des gewerbsmäßigen, schweren Betruges freigesprochen wurde.
- Am römisch 40 .2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer vom Vorwurf des gewerbsmäßigen, schweren Betruges freigesprochen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien [vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 22.04.2024; ECRIS vom 05.09.2023; Angaben des BF vor der LPD XXXX am XXXX .2023, S. 1]. 1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien [vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 22.04.2024; ECRIS vom 05.09.2023; Angaben des BF vor der LPD römisch 40 am römisch 40 .2023, S. 1]. 1.
- Nach seinen Angaben ist er am XXXX .2023 nach Österreich eingereist, um hier einer Arbeit nachzugehen [vgl. Vernehmung des BF durch die LPD XXXX vom XXXX .2023, S. 2; AS 39].1.
- Nach seinen Angaben ist er am römisch 40 .2023 nach Österreich eingereist, um hier einer Arbeit nachzugehen [vgl. Vernehmung des BF durch die LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023, S. 2; AS 39]. 1.
- Er war jedoch zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet mit einem Wohnsitz gemeldet bzw. ist er hier auch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Überdies war er auch nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung [amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage; amtswegig eingeholte HV-Abfrage]. 1.
- Er hat weder familiäre, noch soziale, noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet und verfügt auch über keine auf Dauer angelegte Unterkunft [Angaben des BF vor der LPD XXXX am XXXX .2023, S. 2].1.
- Er hat weder familiäre, noch soziale, noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet und verfügt auch über keine auf Dauer angelegte Unterkunft [Angaben des BF vor der LPD römisch 40 am römisch 40 .2023, S. 2]. 1.
- Er ist nach eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig [Angaben des BF vor der LPD XXXX am XXXX .2023, S. 2 Mitte].1.
- Er ist nach eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig [Angaben des BF vor der LPD römisch 40 am römisch 40 .2023, S. 2 Mitte]. 1.
- Im Zeitpunkt seiner Betretung durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde war der BF nicht im Besitz von finanziellen Mitteln in einer Größenordnung, die ihm einen (längeren) Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht hätten [Angaben des BF vor der LPD XXXX am XXXX .2023, S. 2 oben].1.
- Im Zeitpunkt seiner Betretung durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde war der BF nicht im Besitz von finanziellen Mitteln in einer Größenordnung, die ihm einen (längeren) Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht hätten [Angaben des BF vor der LPD römisch 40 am römisch 40 .2023, S. 2 oben]. 1.
- Der BF ist unbescholten. 1.7.
- Gegen ihn liegen im Ausland folgende strafgerichtliche Verurteilungen vor [ECRIS-Abfrage vom 05.09.2023]. +) Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wegen § 263 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 StGB (Betrugsdelikt), wofür er zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen zu je EUR 30,00 verurteilt wurde;+) Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wegen Paragraph 263, Absatz eins,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 2, StGB (Betrugsdelikt), wofür er zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen zu je EUR 30,00 verurteilt wurde; +) Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX jug
(2)(rechtskräftig seit XXXX ) wegen § 303 Abs. 1 StGB, § 303 c und § 25 Abs. 2 StGB (Sachbeschädigung), wofür er zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt wurde.+) Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 jug
(2)(rechtskräftig seit römisch 40 ) wegen Paragraph 303, Absatz eins, StGB, Paragraph 303, c und Paragraph 25, Absatz 2, StGB (Sachbeschädigung), wofür er zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt wurde. 1.7.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF von der wider ihn mit Strafantrag vom XXXX erhobenen Anklage, er habe gemeinsam mit zwei weiteren, im Strafantrag namentlich näher genannten Personen 1.7.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF von der wider ihn mit Strafantrag vom römisch 40 erhobenen Anklage, er habe gemeinsam mit zwei weiteren, im Strafantrag namentlich näher genannten Personen „zu nachangeführten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass sie Bagatell- Reparaturarbeiten mit einem weit unter EUR 5.000,00 liegenden Auftragsvolumen durchführen würden und durch weitere Vorgabe, dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Reparaturen um professionelle und werthaltige sowohl ihrem tatsächlichen Arbeits- und Materialeinsatz entsprechende Leistungen handle, zu Handlungen der Erteilung von Reparaturaufträgen einerseits und zum anderen zur Bezahlung der in Wahrheit dilettantisch durchgeführten Reparaturen zu einem exorbitant überteuerten Preis teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese insgesamt um einen EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen wollten, wobei sie die Taten gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Z 2 StGB), sohin in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs. 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sowohl unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich durch eine arbeitsteilige und vorab speziell eintrainierte Überredungs-Kommunikation handelten als auch (weit mehr als) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben und zwar den XXXX zur
- am XXXX in XXXX zur Bezahlung von insgesamt EUR 34.000,00 für absolut minderwertige (und ursprünglich auch nur mit einem zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00 gelegenen Auftragswert bezifferte) Reparaturarbeiten, wobei die Tatvollendung hinsichtlich EUR 7.000,00 infolge Alarmierung der Polizei durch die Bank scheiterte“„zu nachangeführten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass sie Bagatell- Reparaturarbeiten mit einem weit unter EUR 5.000,00 liegenden Auftragsvolumen durchführen würden und durch weitere Vorgabe, dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Reparaturen um professionelle und werthaltige sowohl ihrem tatsächlichen Arbeits- und Materialeinsatz entsprechende Leistungen handle, zu Handlungen der Erteilung von Reparaturaufträgen einerseits und zum anderen zur Bezahlung der in Wahrheit dilettantisch durchgeführten Reparaturen zu einem exorbitant überteuerten Preis teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese insgesamt um einen EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen wollten, wobei sie die Taten gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Ziffer 2, StGB), sohin in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sowohl unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich durch eine arbeitsteilige und vorab speziell eintrainierte Überredungs-Kommunikation handelten als auch (weit mehr als) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben und zwar den römisch 40 zur
- am römisch 40 in römisch 40 zur Bezahlung von insgesamt EUR 34.000,00 für absolut minderwertige (und ursprünglich auch nur mit einem zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00 gelegenen Auftragswert bezifferte) Reparaturarbeiten, wobei die Tatvollendung hinsichtlich EUR 7.000,00 infolge Alarmierung der Polizei durch die Bank scheiterte“ gem. § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gem. Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Den Freispruch begründete das Landesgericht XXXX im Wesentlichen damit, dass ein Schuldbeweis nicht hervorgekommen wäre und die leugnende Verantwortung des BF nicht zu wiederlegen gewesen wäre. Auch nach den Angaben der Zeugen habe keine Täuschungshandlung vorgelegen. Demnach hätten die Zeugen angegeben, dass ihre Carports bzw. deren Dächer reparatur-, erneuerungs- bzw. verbesserungsbedürftig gewesen wären, über den Endpreis nicht verhandelt worden sei und eine große Sprachbarriere bestanden habe. Aus der Sicht des erkennenden Strafgerichts scheiterte Sachwucher am Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit.Den Freispruch begründete das Landesgericht römisch 40 im Wesentlichen damit, dass ein Schuldbeweis nicht hervorgekommen wäre und die leugnende Verantwortung des BF nicht zu wiederlegen gewesen wäre. Auch nach den Angaben der Zeugen habe keine Täuschungshandlung vorgelegen. Demnach hätten die Zeugen angegeben, dass ihre Carports bzw. deren Dächer reparatur-, erneuerungs- bzw. verbesserungsbedürftig gewesen wären, über den Endpreis nicht verhandelt worden sei und eine große Sprachbarriere bestanden habe. Aus der Sicht des erkennenden Strafgerichts scheiterte Sachwucher am Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit. 1.
- Es liegt zudem im Verwaltungsakt ein Bericht der LPD XXXX vom XXXX .2023 wegen des Verdachts des Sachwuchers ein. Diesem Bericht liegen jedoch andere Identitäten der dort beschuldigten Personen zugrunde. Ein Hinweis auf den Beschwerdeführer lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.1.
- Es liegt zudem im Verwaltungsakt ein Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023 wegen des Verdachts des Sachwuchers ein. Diesem Bericht liegen jedoch andere Identitäten der dort beschuldigten Personen zugrunde. Ein Hinweis auf den Beschwerdeführer lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2023 über den Landweg von Österreich ausgehend nach Rumänien abgeschoben und ist seither nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig [Abschiebeauftrag-Landweg vom XXXX .2023; tagesaktuelle Abfrage aus dem ZMR; HV-Abfrage].1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2023 über den Landweg von Österreich ausgehend nach Rumänien abgeschoben und ist seither nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig [Abschiebeauftrag-Landweg vom römisch 40 .2023; tagesaktuelle Abfrage aus dem ZMR; HV-Abfrage].
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die diesbezüglichen Abfragen ein. Aktenkundig ist zudem der ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers (vgl. AS 19 f). Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die diesbezüglichen Abfragen ein. Aktenkundig ist zudem der ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vergleiche AS 19 f). Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht noch das den Beschwerdeführer betreffende, einen Freispruch umfassende, Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , ein. Darauf gründen die Feststellungen, dass der BF von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, im Bundesgebiet gewerbsmäßig Sachwucher begangen zu haben, freigesprochen wurde. In der Urteilsbegründung heißt es im Kern, dass Sachwucher „am Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit“ gescheitert sei. Weiter heißt es, dass nach den Angaben der Zeugen keine Täuschungshandlung vorgelegen habe. Auf Grund der am XXXX .2023 stattgehabten Abschiebung des BF nach Rumänien und seiner mangelnden Verfügbarkeit im hg. Beschwerdeverfahren war das erkennende Gericht bei der anzustellenden Gefährlichkeitsprognose auf den Ermittlungsstand des behördlichen Ermittlungsverfahrens angewiesen. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht noch das den Beschwerdeführer betreffende, einen Freispruch umfassende, Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ein. Darauf gründen die Feststellungen, dass der BF von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, im Bundesgebiet gewerbsmäßig Sachwucher begangen zu haben, freigesprochen wurde. In der Urteilsbegründung heißt es im Kern, dass Sachwucher „am Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit“ gescheitert sei. Weiter heißt es, dass nach den Angaben der Zeugen keine Täuschungshandlung vorgelegen habe. Auf Grund der am römisch 40 .2023 stattgehabten Abschiebung des BF nach Rumänien und seiner mangelnden Verfügbarkeit im hg. Beschwerdeverfahren war das erkennende Gericht bei der anzustellenden Gefährlichkeitsprognose auf den Ermittlungsstand des behördlichen Ermittlungsverfahrens angewiesen. Die Feststellungen zu den Verurteilungen im Ausland gründen auf der eingeholten ECRIS-Abfrage. Im Übrigen scheint in der amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft keine strafgerichtliche Verurteilung des BF auf. Die Feststellungen zum nicht vorhandenen Familien- und Privatleben des BF im Bundesgebiet, und zu seiner Vermögenssituation gründen auf den jeweiligen Quellenangaben und wurden diese Angaben in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen worden, weshalb die diesbezüglichen Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen waren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.
- § 67 FPG lautet:3.
- Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt, gelangt für ihn der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt, gelangt für ihn der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände in seinem Fall eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auch auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände in seinem Fall eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auch auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt, als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt, als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht nach Ansicht des Bundesamtes das wiederholte, gewerbsmäßige Begehen von Betrugsdelikten bzw. von Delikten, die dem Sachwucher zu subsumieren sind und die sich daraus (allenfalls) ableitbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Mittelpunkt. 3.
- In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist aber zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG und eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG zu verweisen, wie sich dies aus der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung des VwGH ergibt:3.
- In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist aber zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG und eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG zu verweisen, wie sich dies aus der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung des VwGH ergibt: Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15). Hingegen sieht § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).Hingegen sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16). Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme i.S.d. § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme i.S.d. Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN). 3.
- Aus dem von Amts wegen beigeschafften Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ergibt sich zusammengefasst, dass der BF (und die beiden Mitangeklagten) von dem wider ihn (wider sie) erhobenen Vorwurf im Strafantrag des schweren gewerbsmäßigen Betruges in Ermangelung eines konkreten Schuldbeweises freigesprochen wurde. Auch sonst liegt keine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor. Entsprechend der Urteilsbegründung gelang es im Fall des BF (und seiner Mitangeklagten) nicht, ihm (bzw. diesen) eine Schuld nachzuweisen und ging das Strafgericht von einem Fehlen der gerichtlichen Strafbarkeit aus. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass nach den Angaben der Zeugen eine Täuschungshandlung nicht vorgelegen habe. Ebenso verneinte das Gericht das Vorliegen einer Gewerbsmäßigkeit, welche von der belangten Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid dafür herangezogen wurde, in Hinblick auf den Beschwerdeführer Eigentumskriminalität im Sinne eines gewerbsmäßig begangenen Betruges bzw. Sachwuchers anzunehmen. Mit dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ist die Grundlage dafür, dem BF ein kriminelles Fehlverhalten zu unterstellen, weggefallen. 3.
- Aus dem von Amts wegen beigeschafften Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ergibt sich zusammengefasst, dass der BF (und die beiden Mitangeklagten) von dem wider ihn (wider sie) erhobenen Vorwurf im Strafantrag des schweren gewerbsmäßigen Betruges in Ermangelung eines konkreten Schuldbeweises freigesprochen wurde. Auch sonst liegt keine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor. Entsprechend der Urteilsbegründung gelang es im Fall des BF (und seiner Mitangeklagten) nicht, ihm (bzw. diesen) eine Schuld nachzuweisen und ging das Strafgericht von einem Fehlen der gerichtlichen Strafbarkeit aus. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass nach den Angaben der Zeugen eine Täuschungshandlung nicht vorgelegen habe. Ebenso verneinte das Gericht das Vorliegen einer Gewerbsmäßigkeit, welche von der belangten Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid dafür herangezogen wurde, in Hinblick auf den Beschwerdeführer Eigentumskriminalität im Sinne eines gewerbsmäßig begangenen Betruges bzw. Sachwuchers anzunehmen. Mit dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ist die Grundlage dafür, dem BF ein kriminelles Fehlverhalten zu unterstellen, weggefallen. Unter Berücksichtigung der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH kann im gegenständlichen Verfahren beim BF kein Verhalten erkannt werden, das als Fehlverhalten zu bezeichnen wäre, dies nicht zuletzt deshalb, da sich zu den Annahmen der belangten Behörde zu einem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF, von denen er in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes XXXX rechtskräftig freigesprochen wurde, keine weiteren, ein allfälliges Fehlverhalten begründenden Fakten gesellten. Diese Annahmen der belangten Behörde bildeten schließlich den Grund für die Verurteilung des Beschwerdeführers. Davon abgesehen liegen im Verwaltungsakt keine auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Polizeiberichte ein, die (weitere) konkrete Annahmen in Hinblick auf ein allfällig strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des BF nähren bzw. untermauern könnten. Die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland lassen für sich allein ebenfalls keine Anhaltspunkte in die Richtung erkennen, dass vom BF im Bundesgebiet iSd. § 67 Abs. 1 FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausginge, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Unter Berücksichtigung der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH kann im gegenständlichen Verfahren beim BF kein Verhalten erkannt werden, das als Fehlverhalten zu bezeichnen wäre, dies nicht zuletzt deshalb, da sich zu den Annahmen der belangten Behörde zu einem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF, von denen er in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes römisch 40 rechtskräftig freigesprochen wurde, keine weiteren, ein allfälliges Fehlverhalten begründenden Fakten gesellten. Diese Annahmen der belangten Behörde bildeten schließlich den Grund für die Verurteilung des Beschwerdeführers. Davon abgesehen liegen im Verwaltungsakt keine auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Polizeiberichte ein, die (weitere) konkrete Annahmen in Hinblick auf ein allfällig strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des BF nähren bzw. untermauern könnten. Die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland lassen für sich allein ebenfalls keine Anhaltspunkte in die Richtung erkennen, dass vom BF im Bundesgebiet iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausginge, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Somit vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“), begründende Gefährdung darstellen könnte.Somit vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“), begründende Gefährdung darstellen könnte. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot erweist sich daher als rechtswidrig. 3.
- Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein aliud, sondern ein minus dar (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 und vom 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).3.
- Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein aliud, sondern ein minus dar vergleiche VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 und vom 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Eine Ausweisung gemäß § 66 FPG setzt jedoch einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).Eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG setzt jedoch einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war (vgl. auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168, vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 und vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168, vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 und vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Im Falle eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG gelangt § 21 Abs. 5 BFA-VG nicht zur Anwendung. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zu, eine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).Im Falle eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG gelangt Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG nicht zur Anwendung. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zu, eine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil A.2.) Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach , Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Mit Eingabe vom XXXX .2023 hat die Rechtsvertretung des BF auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. An einen solchen Verzicht ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden. Allerdings ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 hat die Rechtsvertretung des BF auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. An einen solchen Verzicht ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden. Allerdings ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B.
- und B.2.): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2278596.2.00