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{'item': 'G310 2290572-1'}

Obsah (8)§ 53Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlG310 2290572-1 Spruch, G310 2290572-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 07.12.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon unterrichtet, dass am XXXX .2022 über den Beschwerdeführer (BF) die Untersuchungshaft verhängt wurde. Mit Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 07.12.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon unterrichtet, dass am römisch 40 .2022 über den Beschwerdeführer (BF) die Untersuchungshaft verhängt wurde. Mit Schreiben vom 12.12.2022 wurde der BF vom BFA aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Er erstattete keine Stellungnahme. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 erster Fall, 143 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 130 Abs 1 zweiter Fall StGB und vierfach wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2 erster Fall, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, erster Fall, 143 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, zweiter Fall StGB und vierfach wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, erster Fall, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung des BF wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , nicht Folge gegeben.Der dagegen erhobenen Berufung des BF wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid dem BF kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.).

Gleichzeitig wurde

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Das Einreiseverbot wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet sowie damit, dass der BF entgegen eines bestehenden Einreiseverbots in das Bundesgebiet eingereist sei. Aufgrund seines Fehlverhaltens gehe von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Mangels familiäre und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liege auch keine Verletzung von Art 8 EMRK vor.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid dem BF kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet sowie damit, dass der BF entgegen eines bestehenden Einreiseverbots in das Bundesgebiet eingereist sei. Aufgrund seines Fehlverhaltens gehe von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Mangels familiäre und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liege auch keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt der BF eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde an. Dazu wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF, welcher bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, seine Taten bereue und er nach seiner Haftentlassung wieder ein ordentliches Leben führen wolle. Der BF strebe erneut einen Aufenthalt in der Slowakei an, wo sich das Grab seiner Frau befinde. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt der BF eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde an. Dazu wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF, welcher bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, seine Taten bereue und er nach seiner Haftentlassung wieder ein ordentliches Leben führen wolle. Der BF strebe erneut einen Aufenthalt in der Slowakei an, wo sich das Grab seiner Frau befinde. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in der serbischen Ortschaft XXXX zur Welt und ist serbischer Staatsbürger. Er spricht serbisch. Er ist verwitwet und hat keine Sorgepflichten. Zuletzt war er als Metallarbeiter tätig. Er besitzt einen am XXXX .2020 ausgestellten serbischen Reisepass. Der BF kam am römisch 40 in der serbischen Ortschaft römisch 40 zur Welt und ist serbischer Staatsbürger. Er spricht serbisch. Er ist verwitwet und hat keine Sorgepflichten. Zuletzt war er als Metallarbeiter tätig. Er besitzt einen am römisch 40 .2020 ausgestellten serbischen Reisepass. Zusammen mit seiner Ehefrau lebte der BF in der Slowakei. Seine Ehefrau ist mittlerweile verstorben und befindet sich ihr Grab in der Slowakei. Sein slowakischer Aufenthaltstitel ist 2021 abgelaufen. Seitens der deutschen Behörde XXXX wurde unter der XXXX am 04.06.2019 ein schengenweites Einreiseverbot erlassen, welches am 03.06.2027 abläuft. Seitens der deutschen Behörde römisch 40 wurde unter der römisch 40 am 04.06.2019 ein schengenweites Einreiseverbot erlassen, welches am 03.06.2027 abläuft. Bereits im November 2021 reiste der BF entgegen des gegen ihn erlassenen Einreiseverbots in das Bundesgebiet ein. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde nach seiner am 26.11.2021 erfolgten freiwilligen Ausreise in die Slowakei am 20.12.2021 vom BFA eingestellt. Spätestens im September 2022 reiste der BF erneut in das Bundesgebiet ein und wurde straffällig. Der oben angeführten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass der BFDer oben angeführten Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass der BF I./ am XXXX .2022 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäterrömisch eins./ am römisch 40 .2022 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter 1./ unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt einen ihm unbekannten Mann fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Rucksack mit EUR 2.870,00 Bargeld, zwei original verpackte Mobiltelefone und zwei Paar Sportschuhe mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der BF und der Mittäter den Mann zwei Faustschläge gegen seinen Kopf versetzten, ihn mit zwei Dosen Pfefferspray besprühten und seinen Rucksack an sich nahmen, worauf der Mann einen der Täter festhielt, bis dieser ein Springmesser zog; 2./ durch die unter Punkt I./1./ geschilderte Handlung Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich sechs Asylkarten, welche sich in dem Rucksack befanden, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;2./ durch die unter Punkt römisch eins./1./ geschilderte Handlung Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich sechs Asylkarten, welche sich in dem Rucksack befanden, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden; II./ fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, nämlich römisch zwei./ fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, nämlich A./ der BF und der Mittäter mit einem abgesondert Verurteilten in wechselnder Beteiligung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in XXXX und an anderen Orten, und zwarA./ der BF und der Mittäter mit einem abgesondert Verurteilten in wechselnder Beteiligung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in römisch 40 und an anderen Orten, und zwar 2./ der BF mit dem abgesondert Verurteilten in der Nach von XXXX . auf den XXXX 2022 einer im Urteil namentlich genannten Frau 17.000,00 mexikanische Pesos (entspricht cirka EUR 800,00), wobei der BF den Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging; 2./ der BF mit dem abgesondert Verurteilten in der Nach von römisch 40 . auf den römisch 40 2022 einer im Urteil namentlich genannten Frau 17.000,00 mexikanische Pesos (entspricht cirka EUR 800,00), wobei der BF den Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging; V./ dadurch, dass er in einem Hotel in XXXX beim Einchecken zum Nachweis seiner Identität einen nachgemachten tatsachenwidrige die Identität eines XXXX , geboren XXXX , behaupteten italienischen Personalausweis vorlegte, sohin eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht hat, wobei er die in § 223 Abs 2 erster Fall StGB mit Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde beging, die durch das Gesetz im § 2 Abs 4 Z 4 FPG inländischen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar betreffend den Hotelaufenthalt von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2022.römisch fünf./ dadurch, dass er in einem Hotel in römisch 40 beim Einchecken zum Nachweis seiner Identität einen nachgemachten tatsachenwidrige die Identität eines römisch 40 , geboren römisch 40 , behaupteten italienischen Personalausweis vorlegte, sohin eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht hat, wobei er die in Paragraph 223, Absatz 2, erster Fall StGB mit Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde beging, die durch das Gesetz im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG inländischen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar betreffend den Hotelaufenthalt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022. Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen als erschwerend gewertet. Die vom Landesgericht XXXX eingeholten ECRIS-Auskünfte wiesen keine weiteren Verurteilungen des BF auf, wobei dies seitens des Oberlandesgerichts XXXX dahingehend präzisiert wurde, dass ihm nur deswegen ein bisher ordentlicher Lebenswandel zu Gute kommt, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass die in der eingeholten ECRIS-Auskunft für Italien ersichtliche Verurteilung vom XXXX .2021 tatsächlich den Angeklagten betrifft. Gleichzeitig ergänzte das Oberlandesgericht XXXX die Erschwerungsgründe dahingehend, dass die durch die zu I./1./ erlittene leichte Körperverletzung des Opfers, nämlich die Verätzungen beider Augen ebenso einen weiteren Erschwerungsgrund bildet wie die eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat indizierende Beteiligung zweier Mittäter. Die vom Landesgericht römisch 40 eingeholten ECRIS-Auskünfte wiesen keine weiteren Verurteilungen des BF auf, wobei dies seitens des Oberlandesgerichts römisch 40 dahingehend präzisiert wurde, dass ihm nur deswegen ein bisher ordentlicher Lebenswandel zu Gute kommt, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass die in der eingeholten ECRIS-Auskunft für Italien ersichtliche Verurteilung vom römisch 40 .2021 tatsächlich den Angeklagten betrifft. Gleichzeitig ergänzte das Oberlandesgericht römisch 40 die Erschwerungsgründe dahingehend, dass die durch die zu römisch eins./1./ erlittene leichte Körperverletzung des Opfers, nämlich die Verätzungen beider Augen ebenso einen weiteren Erschwerungsgrund bildet wie die eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat indizierende Beteiligung zweier Mittäter. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2027; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2025 möglich. Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40 .2027; eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 .2025 möglich. Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Abgesehen von seiner Anhaltung in Justizanstalten Österreichs liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor. Wesentliche familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich oder in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus dem Strafurteil sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem im IZR gespeicherten Reisepass hervor. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil sowie seinen Angaben in der Beschwerde. Es sind keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist. Weder der Beschwerde noch dem übrigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der BF je über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte oder hier legal erwerbstätig war. Im Fremdenregister ist kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gespeichert, sehr wohl aber das im November 2021 eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die freiwillige Ausreise des BF in die Slowakei. Das seitens der deutschen Behörden gegen den BF erlassene Einreiseverbot ist im Schengener-Informations-System gespeichert. Die derzeitige Anhaltung des BF in der Justizanstalt ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, in dem keine weiteren Wohnsitzmeldungen ersichtlich sind. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Straf- und Berufungsurteil. Im Strafregister scheinen keine weiteren Verurteilungen des BF auf. Es sind keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration oder Anbindung des BF in Österreich aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

§ 55

Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18

Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B) Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 53Abs.

1 und Abs. 3 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

§ 53Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden.

Dies ist (ua) dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann

§ 53

Abs 3 Z 5 FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (ua) dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Entgegen der Ansicht des BFA ist gegenüber dem BF

§ 53

Abs 1 und 3 Z 1 FPG lediglich ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zulässig, da keine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorliegt, sondern der BF zu genau fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Entgegen der Ansicht des BFA ist gegenüber dem BF

Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG lediglich ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zulässig, da keine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorliegt, sondern der BF zu genau fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Der Behörde ist aber dahingehend beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, insbesondere aufgrund seiner Mitwirkung an einem Raubüberfall, im Zuge dessen und sein Mittäter mit beachtlicher physischer Gewalt gegen das Opfer vorgingen, indem sie auf das Opfer einschlugen, Pfefferspray zum Einsatz brachten und es mit einem Messer bedrohten. Darüber hinaus missachtete der BF bereits zum zweiten Mal das gegen ihn erlassene Einreiseverbot deutscher Behörden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht bei der Strafbemessung im unteren Bereich des Strafrahmens blieb und sich der BF erstmals in Haft befindet. Das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot ist angesichts des zuvor ordentlichen Lebenswandels des BF, der über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Drittel des Strafrahmens und des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe unverhältnismäßig, zumal nicht von vornherein von der Wirkungslosigkeit des Strafvollzugs auszugehen ist. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf sieben Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion ist aufgrund des Fehlverhaltens des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, das Bundesgebiet zu betreten und das Grab seiner verstorbenen Gattin in der Slowakei zu pflegen, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung derartiger Raubdelikte und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit des BF in Kauf zu nehmen. Der vom BF in der Beschwerde bekundeten Reue kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbots möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF ausgegangen wird. Zu Spruchteil C: Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2290572.1.00

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