RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlI403 2289353-1 SpruchI403 2289353-1/11E, I403 2289353-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) übermittelte der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) einen mit 20.02.2023 datierten „Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung“ und legte einen am 01.08.2022 abgeschlossenen Werkvertrag mit der XXXX gmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei. römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter) übermittelte der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) einen mit 20.02.2023 datierten „Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung“ und legte einen am 01.08.2022 abgeschlossenen Werkvertrag mit der römisch 40 gmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei. Nach niederschriftlicher Befragung des Mitbeteiligten durch die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) am 03.10.2023 übermittelte die Behörde der Beschwerdeführerin am 10.10.2023 ein Schreiben, wonach davon auszugehen sei, dass im Fall des Mitbeteiligten die Merkmale einer unselbständigen Beschäftigung gegenüber jenen einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen würden, weswegen um Anmeldung des Mitbeteiligten ab Arbeitsbeginn am 21.02.2022 ersucht werde. In einer Stellungnahme vom 17.10.2023 wies einer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin darauf hin, dass es in der Entscheidung des Werkvertragsnehmers liege, den Ort der Arbeitsverrichtung zu wählen, dass Werkvertragsnehmern aber jedenfalls nicht kostenlos Betriebsmittel zur Verfügung gestellt würden und sie nicht in die Organisation eingebunden seien. Unter Verweis auf das Schreiben vom 10.10.2023 wurde von der ÖGK mit Schreiben vom 28.11.2023 nochmals auf die Versicherungspflicht verwiesen. Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, dass es üblich sei, ArchitekturstudentInnen im Rahmen von Werkverträgen die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse zu erproben und dass es sich beim zu erstellenden Werk je nach Aufgabenstellung um einen Plan, Unterlagen zu einem Vorentwurf, Gestaltungsvorschläge zu einer Wettbewerbsaufgabe oder Vorarbeiten zu Projektentwicklungen handeln würde. Es handle sich dabei um eine „konzeptive Tätigkeit, die überall ausgeübt werden kann“. Entweder verfüge der Werkunternehmer selbst über die notwendige technische Ausstattung oder er könne den „Arbeitsplatz in dem Unternehmen der Gesellschaft zukaufen“. Es bedürfe für die geforderte Tätigkeit keiner Weisungen und keiner zeitlichen Vorgaben im Sinne von Dienstzeiten. Im konkreten Fall habe es keine wöchentlichen Bürobesprechungen, keine bezahlten Fortbildungen, einen Arbeitsplatz nur gegen Entgelt, Selbstbestimmung, keine zeitlichen Vorgaben und keine betriebliche Eingliederung gegeben. Zudem seien die Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einzuvernehmen. Mit E-Mail vom 01.02.2024 an die ÖGK gab die SVS bekannt, dass im gegebenen Fall von einem Überwiegen jener Merkmale auszugehen sei, die für eine unselbständige Beschäftigung gemäß § 4 ASVG sprechen.Mit E-Mail vom 01.02.2024 an die ÖGK gab die SVS bekannt, dass im gegebenen Fall von einem Überwiegen jener Merkmale auszugehen sei, die für eine unselbständige Beschäftigung gemäß Paragraph 4, ASVG sprechen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.02.2024 stellte die ÖGK fest, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 21.02.2022 bis 30.04.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 AlVG unterlag. Es seien Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und das Bestehen eines Entgeltanspruches festzustellen. Konkret würde im Werkvertrag kein individualisierter und konkretisierter Arbeitserfolg beschrieben, sondern nur die Unterstützung bei vier Projekten erwähnt. Der Mitbeteiligte sei zudem Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit unterlegen und sei durch die Teilnahme an regelmäßigen Besprechungen in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.02.2024 stellte die ÖGK fest, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 21.02.2022 bis 30.04.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG unterlag. Es seien Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und das Bestehen eines Entgeltanspruches festzustellen. Konkret würde im Werkvertrag kein individualisierter und konkretisierter Arbeitserfolg beschrieben, sondern nur die Unterstützung bei vier Projekten erwähnt. Der Mitbeteiligte sei zudem Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit unterlegen und sei durch die Teilnahme an regelmäßigen Besprechungen in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen. In offener Frist wurde durch die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.03.2024 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass keine Feststellung der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten bei der Beschwerdeführerin erfolge bzw. in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache an die ÖGK zurückverweisen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 25.01.2024 wiederholt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2024 vorgelegt. Am 06.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck statt, in welcher neben dem Mitbeteiligten auch die beiden geschäftsführenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin befragt wurden. Mit Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 14.05.2024 wurde auf Nachfrage der erkennenden Richterin bestätigt, dass das vertragliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten mit dem 17.04.2023 beendet worden war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX und dem Geschäftszweig „Ausübung des Ziviltechnikerberufes auf dem Fachgebiet Architektur. Dipl. Ing. XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sind geschäftsführende Gesellschafter. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 und dem Geschäftszweig „Ausübung des Ziviltechnikerberufes auf dem Fachgebiet Architektur. Dipl. Ing. römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sind geschäftsführende Gesellschafter. 1.
- Der Mitbeteiligte bewarb sich aufgrund eines Inserates bei der Beschwerdeführerin und führte am 18.02.2022 ein Bewerbungsgespräch. Am 21.02.2022 begann er seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und wurde von der Assistentin der Geschäftsführung durch die Räumlichkeiten geführt und erhielt er von ihr eine Einschulung. 1.
- Zunächst wurde vereinbart, dass der Mitbeteiligte etwa 25 Stunden wöchentlich für die Beschwerdeführerin tätig sein sollte und zwar an drei Tagen, konkret Montag, Dienstag und Mittwoch. Abhängig vom Studienplan wurden die konkreten Wochentage für jedes Semester neu vereinbart. Aufgrund persönlicher Verpflichtungen reduzierte der Mitbeteiligte nach Rücksprache mit der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin seine Arbeitszeit auf 2,5 Tage, dann auf 2 Tage. 1.
- Monatlich wurden zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten „Werkverträge“ mit dem folgendem Inhalt geschlossen; unterschiedlich gestaltet waren nur die Namen der jeweiligen Projekte unter Punkt 1.1.: „
- Gegenstand1.
- Monatlich wurden zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten „Werkverträge“ mit dem folgendem Inhalt geschlossen; unterschiedlich gestaltet waren nur die Namen der jeweiligen Projekte unter Punkt 1.1.: , „
- Gegenstand 1.
- Der/Die Auftragnehmer/in wird für das Vorhaben ● (Anmerkung der erkennenden Richterin: Nennung der Projektnamen) mit folgender Werkleistung beauftragt: (Teilleistung Architekturplanung) 1.
- Zum Leistungsumfang zählen auch die zur Werkerfüllung jeweils erforderlichen Nebenleistungen einschließlich allfälliger Reisetätigkeit. Als Mindeststandard der Leistungserbringung gilt der jeweils aktuelle Stand der Technik bzw. des für den Leistungsgegenstand einschlägigen fachlichen Berufswissens. 1.
- Die Termine der Leistungserbringung richten sich nach den für das Projekt erstellten Terminplänen und werden jeweils gesondert festgelegt. Sollte der/die Auftragnehmer/in hinsichtlich seines Leistungsbeitrages Zweifel an der Umsetzbarkeit der Terminpläne haben, ist dies bei sonstiger Verantwortung (einschließlich der Verpflichtung zu Forcierungsmaßnahmen auf eigene Kosten) unverzüglich schriftlich den Auftraggebern mitzuteilen.
- Leistungserbringung 2.
- Der/Die Auftragnehmerin ist zur selbständigen und eigenverantwortlichen Auftragserfüllung verpflichtet. Er/Sie unterliegt dabei keinen Weisungen oder Kontrollen durch die Auftraggeber, er/sie hat aber mitgeteilte Mängel der Leistungserbringung umgehen zu beheben oder auf seine/ihre Kosten beheben zu lassen. Sofern der/die Auftragnehmer/in fremde Hilfspersonen heranzieht oder die übertragene Werkleistung oder Teile hiervon durch Dritte erbringen lässt, haftet er den Auftraggebern jedenfalls persönlich für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere hinsichtlich Qualität und Termintreue. . 2.
- Neben der von dem/der Auftragnehmer/in zu gewährleistenden facheinschlägigen Qualität ist bei der Leistungserbringung besonderes Augenmerk auf Termintreue zu legen. Allfällige Nachteile aus Schlecht- oder Nichterfüllung der übertragenen Leistung, einschließlich der gegebenenfalls aus Terminüberschreitungen entstehenden, hat der/die Auftragnehmer/in binnen 14 Tagen nach aufgeschlüsselter Vorschreibung auszugleichen. 2.
- Der/Die Auftragnehmer/in hat zur Leistungserfüllung grundsätzlich eigene Ressourcen und Hilfsmittel heranzuziehen. Nach Möglichkeit und Verfügbarkeit können bei den Auftraggebern vorhanden Ressourcen und Hilfsmittel vorübergehend gegen Entrichtung eines entsprechenden Entgeltes genutzt werden. Ein Rechtsanspruch auf solche Nutzungen entsteht dadurch nicht, vielmehr steht es den Auftraggebern jederzeit frei, die Nutzungserlaubnis ohne Angabe von Gründen zu widerrufen; in einem solchen Fall hat der/Die Auftragnehmer/in die notwendigen Ressourcen und Hilfsmittel auf andere Weise zu beschaffen. Er/Sie hat aus eigenem dafür zu sorgen, dass dadurch keine Einbußen in der Qualität der abzuliefernden Werkleistung oder Terminüberschreitungen entstehen.
- Entgelt 3.
- Das dem/der Auftragnehmer/in gebührende Entgelt wird auf der Basis von Regiestunden bemessen. Als Berechnungsbasis hierfür wird ein Stundensatz in Höhe von € 18,00 zugrunde gelegt. Es steht den Vertragsteilen frei, hiervon abweichend Pauschalzahlungen für den gesamten Auftrag oder Teile hiervon zu vereinbaren. 3.
- Der/Die Auftragnehmer/in hat entsprechend der Leistungserfüllung ordnungsgemäß Rechnungen zu legen; er/sie ist berechtigt, in monatlichen Abständen Teilrechungen zu legen. Soweit der/die Auftragnehmer/in Umsatzsteuer verrechnet, wird diese nur bei Nachweis der entsprechenden UID- Nummer und Vorlage einer vorsteuerabzugsfähigen Rechnung bezahlt. 3.
- Ordnungsgemäß gelegte Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Einlangen bei den Auftraggebern zur Zahlung fällig. 3.
- Das allenfalls gemäß Pkt. 2.3 von dem/der Auftragnehmer/in zu entrichtende Nutzungsentgelt ist im Einzelfall festzulegen; es dürfen dabei auch Pauschalen vereinbart werden. Die Auftraggeber sind berechtigt, diese Zahllasten bei der Auszahlung des Werkleistungsentgelts abzuziehen 3.
- Vorsorglich festgehalten wird, dass der/die Auftragnehmer/in für die Erfüllung sämtlicher ihn/sie treffenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen ausschließlich selbst Sorge zu tragen hat.
- Urheber- und Werknutzungsrechte 4.
- Der/Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, ausschließlich eigene geistig-schöpferische Leistungen abzuliefern; mit der Übergabe seiner Leistung erklärt er gleichzeitig, dass dadurch keine Urheber-, Werknutzungs- oder sonstige Immaterialgüterrechte Dritter beeinträchtigt werden. Hinsichtlich solcher allfälligen Rechtsverletzungen hat der/die Auftragnehmer/in die Auftraggeber vollständig schad und klaglos zu halten. 4.
- Mit Ablieferung der Leistung gehen sämtliche übertragbaren Werknutzungs- und sonstigen Immaterialgüterrechte vorbehaltslos in das Eigentum der Auftraggeber über; diese sind daher zur freien Verwendung, einschließlich der weiteren Veräußerung der Nutzungsrechte berechtigt. Diese Rechtsübertragung an die Auftraggeber ist mit dem Entgelt gemäß Pkt. 3 vollständig abgegolten. 4.
- Der Auftragnehmer ist zu Geheimhaltung aller Ihm zur Kenntnis gelangten Geschäfts-, Betriebs- und Datenschutzgeheimnisse gegenüber jedermann - auch nach Beendigung dieses Vertrages - verpflichtet.
- Schlussbestimmungen 5.
- Allenfalls ungültige oder unwirksame Bestimmungen dieses Vertrages lassen die Übrigen unberührt. Die Vertragsteile haben in einem solchen Fall eine Regelung zu treffen, die ihren diesem Vertrag einvernehmlich zugrunde gelegten wirtschaftlichen Vorstellungen entsprechen. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist XXXX .“Gerichtsstand und Erfüllungsort ist römisch 40 .“ 1.
- Als Werkleistung wurde in allen zwischen dem Mitbeteiligten und der Beschwerdeführrein abgeschlossenen Werkverträgen „Teilleistungen Architekturplanung“ angeführt. Eine nähere Definition der vom Mitbeteiligten zu erbringenden Leistung erfolgte nicht. Die Leistung wurde auch nicht näher quantifiziert, so wurde beispielsweise keine Anzahl an Plänen oder ähnliches vereinbart, welche der Mitbeteiligte zu erstellen hatte. 1.
- Der Mitbeteiligte arbeitete bei verschiedenen Projekten und Wettbewerbseinreichungen der Beschwerdeführerin mit. Die Projekte wurden jeweils von einem erfahreneren und bei der Beschwerdeführerin angestellten Architekten geleitet. Der Mitbeteiligte war für kein Projekt alleinverantwortlich, sondern setzte die vom jeweiligen Projektleiter in Auftrag gegebenen „Teilleistungen“ um. Dabei handelte es sich beispielsweise um die Erstellung einer „Fensterliste“ oder die Planung einer Rampe für eine Tiefgarage. Der Mitbeteiligte erhielt konkrete Anweisungen, was er zu tun habe, konnte sich aber auch kreativ bzw. konzeptiv einbringen. Bei Unsicherheiten hielt er Rücksprache mit dem Projektleiter oder der Geschäftsführung. Die vom Mitbeteiligten erbrachten Leistungen bedurften einer laufenden Abstimmung mit den anderen Projektmitgliedern; teilweise fanden am Tag zwei bis drei Besprechungen statt. Soweit der Mitbeteiligte im Büro anwesend war, wurde eine Teilnahme an diesen Besprechungen vorausgesetzt. Wenn der Mitbeteiligte die ihm aufgetragene Aufgabe beendet hatte, zeigte er sie der Projektleitung und/oder der Geschäftsführung und erhielt Feedback; teilweise wurde er angewiesen, gewisse Verbesserungen vorzunehmen. Wenn er ein Projekt beendet hatte, wandte er sich an die Geschäftsführung oder Kollegen, um zu fragen, bei welchem Projekt seine Mithilfe benötigt werde. 1.
- Der Mitbeteiligte, dem nach einem Probemonat ein Schlüssel für die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin übergeben wurde, benötigte für die Erbringung der Leistung die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, insbesondere die entsprechenden EDV-Programme, für welche der Mitbeteiligte nicht die entsprechenden Lizenzen hatte. Von ihm wurde auch kein Nachweis für das Vorhandensein der entsprechenden Betriebsmittel verlangt. Der Beschwerdeführer hatte in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin einen ihm zugewiesenen Arbeitsplatz, wenn dieser auch, abhängig von der jeweiligen Projektzuordnung, zeitweise verlegt wurde. Der Mitbeteiligte nutzte die Betriebsmittel der Beschwerdeführerin, dafür wurde ihm eine Büronutzungsgebühr von 4 Euro pro Stunde verrechnet. 1.
- Wenn der Mitbeteiligte krank war, meldete er dies der Assistentin der Geschäftsleitung. Urlaub wurde von ihm im Vorfeld mit der Geschäftsführung abgestimmt und von dieser genehmigt. Der Beschwerdeführer wurde zur Weihnachtsfeier eingeladen. Er wurde auf Pausenregelungen, Regelungen zum Verlassen des Arbeitsplatzes und zur Verschwiegenheitspflicht hingewiesen, darüber hinaus erhielt er von den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin keine konkreten Anweisungen zum Arbeitsplatz und zu den dort einzuhaltenden Vorschriften. 1.
- Der Mitbeteiligte verrichtete seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin immer persönlich und ließ sich nie vertreten. Es wurde keine generelle Vertretungsmöglichkeit vereinbart und ging der Mitbeteiligte auch nicht davon aus. 1.
- Der Mitbeteiligte trug die von ihm für die Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden in ein internes Abrechnungssystem ein. Er wurde angewiesen, die „gesetzlich vorgeschriebene“ halbe Stunde als Mittagspause zu nehmen, nachdem er zunächst nur etwa eine Viertelstunde Pause gemacht hatte. Auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden legte der Mitbeteiligte monatlich Honorarnoten und wurde zugleich monatlich ein neuer Werkvertrag unterschrieben. 1.
- Der Mitbeteiligte erhielt ein Entgelt pro verrichteter Arbeitsstunde, von welchem 4 Euro für die Benützung des Arbeitsplatzes abgezogen wurden. Er legte die folgenden Honorarnoten: Februar 2022: 451,50 Euro März 2022: 1.459,50 Euro April 2022: 1.186,50 Euro Mai 2022: 1.638,00 Euro Juni 2022: 1.074,50 Euro Juli 2022: 1.099,00 Euro August 2022: 1.155,00 Euro September 2022: 1.456,00 Euro Oktober 2022: 973,00 Euro November 2022: 1.102,50 Euro Dezember 2022: 686,00 Euro Jänner 2023: 731,50 Euro Februar 2023: 882,00 Euro März 2023: 1.001,00 Euro April 2023: 87,50 Euro 1.
- Die Tätigkeit des Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin wurde am 17.04.2023 beendet. Die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bat den Mitbeteiligten um ein Gespräch und erklärte, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem im Akt einliegenden Auszug aus dem Firmenbuch zu FN XXXX vom 08.02.2024.2.
- Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem im Akt einliegenden Auszug aus dem Firmenbuch zu FN römisch 40 vom 08.02.
- 2.
- Die Feststellung zum Arbeitsbeginn des Mitbeteiligten ergeben sich aus dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, denen von den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin auch nicht widersprochen wurden. 2.
- Die Feststellung zum Arbeitsumfang des Mitbeteiligten ergeben sich aus dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, denen von den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin auch nicht widersprochen wurden. 2.
- Der Abschluss eines Werkvertrages und dessen Inhalt ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie (OZ 2). Die Feststellung, dass entsprechende Werkverträge monatlich abgeschlossen wurden, ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Mitbeteiligten und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellung, dass die vom Mitbeteiligten zu erbringenden Leistungen in den Werkverträgen nicht näher definiert wurden, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Werkvertrages (OZ 2) in einer Zusammenschau mit der Aussage des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung, dass die Werkverträge immer den gleichen Wortlaut hatten, abgesehen von den Projekten, für welche die „Teilleistungen Architekturplanung“ auszuführen waren. Der Mitbeteiligte gab auch explizit an, dass die von ihm erwartete Leistung im Vorfeld nicht quantifiziert wurde. Aus den Aussagen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich ebenfalls, dass die Leistungen im Vorfeld nicht näher definiert wurden, sondern die Beschwerdeführerin durch die Verwendung des vagen Terminus „Teilleistungen Architekturplanung“ eine flexible Aufgabenerteilung durch die jeweiligen Projektleiter ermöglichen wollte. So beantwortete ein Geschäftsführer die Frage der erkennenden Richterin, warum man die Teilleistungen, wenn sie für sich abtrennbar und beschreibbar gewesen seien, nicht explizit in den Werkverträgen angeführt habe, dass es eben verschiedene Teilleistungen gebe, die für die einzelnen Projekte dann zu verschiedenen Zeitpunkten abgerufen würden. Der andere Geschäftsführer, befragt danach, ob bei Abschluss des Werkvertrages überhaupt feststehe, welche Teilleistung der Mitbeteiligte für das jeweilige Projekt zu erbringen habe, gab in der Verhandlung an, dass es zwar schon feststehe, aber dass es sich eben verändern könne und auch der Umfang noch nicht eindeutig feststehe. Er gab auch an, dass es dem Mitbeteiligten alleine aufgrund des Werkvertrages nicht klar sein konnte, welche Aufgaben er zu erledigen hätte. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die zu erbringenden Leistungen des Mitbeteiligten in den Werkverträgen nicht näher beschrieben wurden, sondern damit letztlich nur festgelegt wurde, an welchen Projekten er im jeweiligen Monat mitarbeiten sollte. 2.
- Die Feststellungen zur Mitarbeit des Mitbeteiligten an verschiedenen Projekten und Wettbewerbseinreichungen der Beschwerdeführerin und zu den Rahmenbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Mitbeteiligten und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. Der Mitbeteiligte hatte auch im Fragebogen der SVS (OZ 2 des Verwaltungsaktes) angegeben, dass er die betriebliche Infrastruktur der Beschwerdeführerin für die Verrichtung der Tätigkeit benötigen würde und auch in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde bestätigt, dass die Tätigkeit an das „Büro des Auftragsgebers“ gebunden sei (OZ 3 des Verwaltungsaktes). Soweit einer der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, dass es dem Mitbeteiligten „mit gewissen Korrekturterminen“ im Büro möglich gewesen wäre, von zuhause aus zu arbeiten, ändert dies nichts daran, dass dem Mitbeteiligten ein fester Arbeitsplatz zugewiesen war und eine Abstimmung mit den Projektleitern als notwendig angesehen wurde. 2.
- Die Feststellungen zu Krank- bzw. Urlaubsmeldungen sowie zur Einladung zur Weihnachtsfeier der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. Zur Frage der Einbindung in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin hatte der Mitbeteiligte im Fragebogen der SVS angegeben, verpflichtet gewesen zu sein, sich an „Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten am Arbeitsplatz zu halten“ (OZ 2 des Verwaltungsaktes). Auf konkrete Nachfrage der erkennenden Richterin in der Verhandlung nach „Sicherheitsbestimmungen, Hygienevorschriften oder Tätigkeitsberichten“ meinte der Mitbeteiligte zwar zunächst, dass es das „eigentlich nicht“ gegeben habe; zugleich gab er aber an, dass er an Besprechungen teilnehmen musste, sich an die Pausenregelung zu halten und Zugriff auf das interne EDV-System der Beschwerdeführerin gehabt habe. Auf die Nachfrage des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, ob der Mitbeteiligte von den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin jemals „Anweisungen inhaltlicher Natur oder Ihr Verhalten betreffend oder Ihren Außenauftritt“ erhalten habe, verneinte er dies zwar, wies aber zugleich darauf hin, dass er an eine Verschwiegenheitspflicht gebunden gewesen sei und ihm etwa auch kommuniziert worden sei, dass das Büro zu versperren und am Ende des Tages das Licht auszuschalten sei. 2.
- Die Feststellung, dass sich der Mitbeteiligte nie vertreten ließ, ergibt sich aus seiner unwidersprochen gebliebenen Aussage in der mündlichen Verhandlung. Dass der Mitbeteiligte davon ausging, dass es ihm nicht möglich wäre, sich vertreten zu lassen, legte er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, zumal er die ihm auferlegte Verschwiegenheitspflicht als Hindernis für eine Vertretungsmöglichkeit empfand. Daraus ergibt sich, dass eine generelle Vertretungsmöglichkeit auch nicht vereinbart worden war. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass in Punkt 2.
- des Werkvertrages in Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen die Rede von „fremden Hilfspersonen“ und der Werkerfüllung durch Dritte ist, was auf eine Vertretungsmöglichkeit hinweisen könnte. Dieser Passus reicht aber nicht aus, um von einer generellen Vertretungsmöglichkeit ausgehen zu können. Einer der Geschäftsführer gab an, dass es zwar durchaus bei anderen Studenten Vertretungen gegeben habe, der andere Geschäftsführer schwächte dies aber dahingehend ab, dass es sich dabei nur um eine theoretische Frage handle und dies in der Praxis nicht vorkomme. Wenn der Mitbeteiligte jemand anderen geschickt hätte, um ihn zu vertreten, hätte die Geschäftsführung, so die Aussage in der Verhandlung, jedenfalls dessen Qualifikationen und Erfahrung geprüft. In der Frage, ob sich der Mitbeteiligte vertreten hätte lassen können, weichen die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung daher leicht voneinander ab. Die erkennende Richterin geht davon aus, dass ein jederzeitiges Vertretungsrecht durch irgendwelche Personen nicht mit der Organisationsstruktur und der geforderten Qualität der für die Beschwerdeführerin zu erbringenden Tätigkeiten vereinbar erscheint. Der Mitbeteiligte war zur Verschwiegenheit verpflichtet und benötigte für seine Tätigkeit einen Zugang zu dem internen EDV-System der Beschwerdeführerin. Er erhielt auch erst nach einem „Probemonat“ einen Schlüssel für das Büro. Wie einer der Geschäftsführer schilderte, werden auch viele der StudentInnen, welche mittels Werkvertrag für die Beschwerdeführerin tätig sind, nach Abschluss des Studiums in eine Festanstellung übernommen. Insgesamt strebt die Beschwerdeführerin daher offensichtlich längerfristige Arbeitsbeziehungen mit den MitarbeiterInnen an und verlangt von diesen auch Verschwiegenheit. Dies lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass der Mitbeteiligte sich einfach hätte vertreten lassen können, zumal einer der Geschäftsführer selber angab, dass man zunächst die Qualifikation der Vertretung überprüft hätte. Von einem generellen Vertretungsrecht kann daher nicht ausgegangen werden. 2.
- Die Feststellungen zur Abrechnung der Leistung und zur Anweisung hinsichtlich der Mittagspause ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zum Entgelt ergeben sich aus der Aussage des Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung; die von ihm gestellten Honorarnoten aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien (OZ 4). 2.
- Die belangte Behörde war von der Beendigung des Dienstverhältnisses am 30.04.2023 ausgegangen und stützte dies auf die Angaben des Mitbeteiligten in der Niederschrift am 03.10.2023; dort ist vermerkt, dass die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von „02/2022-04/2023“ dauerte. Die Behörde ging vom Monatsende aus, der Mitbeteiligte erklärte in der mündlichen Verhandlung allerdings, dass das Arbeitsverhältnis am 17.04.2023 beendet wurde, was von der Beschwerdeführerin durch einen Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 14.05.2024 bestätigt wurde, weswegen auch die erkennende Richterin davon ausgeht, dass der 17.04.2023 der letzte Tag war, an dem der Mitbeteiligte für die Beschwerdeführerin tätig war.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die wesentlichen Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt: 3.1.
- Der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Vollversicherung) unterliegen, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, gemäß § 4 Abs. 1 ASVG insbesondere die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (Z 1) und die den Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellten Personen (Z 14). 3.1.
- Der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Vollversicherung) unterliegen, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG insbesondere die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (Ziffer eins,) und die den Dienstnehmern im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellten Personen (Ziffer 14,). 3.1.
- Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Den Dienstnehmern stehen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG - mit näher genannten Ausnahmen - Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge zu Dienstleistungen (unter anderem) für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), verpflichten, wenn sie dafür ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. 3.1.
- Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Den Dienstnehmern stehen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG - mit näher genannten Ausnahmen - Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge zu Dienstleistungen (unter anderem) für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), verpflichten, wenn sie dafür ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. 3.1.
- Gemäß § 10 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Nach § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches3.1.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches 3.
- Abgrenzung der zu klärenden Rechtsfrage: 3.2.
- Im gegenständlichen Beschwerdefall sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.02.2024 aus, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 21.02.2022 bis 30.04.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 AlVG unterlag. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Ansicht, dass die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Merkmale eines Werkvertrages aufgewiesen habe.3.2.
- Im gegenständlichen Beschwerdefall sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.02.2024 aus, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 21.02.2022 bis 30.04.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG unterlag. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Ansicht, dass die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Merkmale eines Werkvertrages aufgewiesen habe. 3.2.
- Zu klären ist daher, ob die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines Werkvertrages, im Rahmen eines echten Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 14 iVm § 4 Abs. 4 ASVG erfolgt ist.3.2.
- Zu klären ist daher, ob die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines Werkvertrages, im Rahmen eines echten Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erfolgt ist. 3.
- Zur Frage eines Werkvertrages: 3.3.
- Die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten monatlich geschlossenen Vereinbarungen wurden als „Werkvertrag“ bezeichnet. Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend (VwGH 17.01.2023, Ra 2021/13/0097). 3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in seinem Erkenntnis vom
- Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und – in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre – ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135; 03.07.2002, 2000/08/0161; 12.09.2012, 2010/08/0133; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 07.08.2023, Ra 2022/08/0138). Für einen Werkvertrag essenziell ist zudem ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden könne (vgl. VwGH 11.11.2011, Zl. 2011/09/0154; 23.10.2017, Ra 2015/08/0135). 3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in seinem Erkenntnis vom
- Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und – in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre – ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135; 03.07.2002, 2000/08/0161; 12.09.2012, 2010/08/0133; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 07.08.2023, Ra 2022/08/0138). Für einen Werkvertrag essenziell ist zudem ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden könne vergleiche VwGH 11.11.2011, Zl. 2011/09/0154; 23.10.2017, Ra 2015/08/0135). 3.3.
- In der Beschwerde wird argumentiert, dass StudentInnen von der Beschwerdeführerin im Rahmen von Werkverträgen die Möglichkeit gegeben werde, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse zu erproben und dass es sich beim zu erstellenden Werk je nach Aufgabenstellung um einen Plan, Unterlagen zu einem Vorentwurf, Gestaltungsvorschläge zu einer Wettbewerbsaufgabe oder Vorarbeiten zu Projektentwicklungen handle. In der mündlichen Verhandlung wurde zwar von einem der Geschäftsführer (in Zusammenhang mit der Möglichkeit, von zuhause aus zu arbeiten) gemeint, es gehe nur um „das Werk“; zugleich wurde in der Verhandlung aber auch eingestanden, dass die im Werkvertrag verschriftlichen „Teilleistungen Architekturplanung“ für sich genommen nicht aussagekräftig seien, sondern dass es einer laufenden Konkretisierung der Aufgaben des Mitbeteiligten durch die Projektleitung bedurfte. Tatsächlich arbeitete der Mitbeteiligte nach den Anweisungen der Projektleitung an einem Projekt mit und fragte nach Beendigung dieser Tätigkeit nach, wobei er jetzt unterstützen könne. Die vom VwGH geforderten Charakteristika eines Werkvertrages im Sinne eines Vertrags, der auf ein konkretisiertes Endprodukt gerichtet ist, liegt gegenständlich nicht vor. Die Leistungen waren gerade nicht im Vorhinein konkretisiert, sondern konnten sich laufend ändern, abhängig vom Bedarf des jeweiligen Projektleiters. Von der mitbeteiligten Partei wurden gerade nicht genau umrissene, gewährleistungstaugliche Leistungen (Werke) geschuldet. 3.3.
- Bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin handelte es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert (VwGH 04.10.2022, Ra 2022/08/0130 bzw. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (vgl. VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vgl. Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff). Auch wenn die Vertreter der Beschwerdeführerin argumentieren, dass die Leistungen des Mitbeteiligten im Nachhinein als unterschiedliche Teilleistungen qualifiziert werden können (wie etwa das Erstellen einer Fensterliste oder die Planung einer Rampe), wurden doch nicht im Vorhinein über einen Werkvertrag konkrete Endprodukte vereinbart, die der Mitbeteiligte zu leisten hatte, sondern unterstützte er die Projektleiter bei verschiedenen Projektenabschnitten. Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass die Geschäftsführer, wenn sie mit den Leistungen, z.B. den vom Mitbeteiligten erstellten Plänen, nicht zufrieden waren, dies zu keiner Entgeltminderung führte, sondern der Mitbeteiligte in weiteren Arbeitsstunden, welche er der Beschwerdeführerin verrechnete, eine Verbesserung seines Auftrags durchführte. 3.3.
- Bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin handelte es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert (VwGH 04.10.2022, Ra 2022/08/0130 bzw. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden vergleiche VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vergleiche Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff). Auch wenn die Vertreter der Beschwerdeführerin argumentieren, dass die Leistungen des Mitbeteiligten im Nachhinein als unterschiedliche Teilleistungen qualifiziert werden können (wie etwa das Erstellen einer Fensterliste oder die Planung einer Rampe), wurden doch nicht im Vorhinein über einen Werkvertrag konkrete Endprodukte vereinbart, die der Mitbeteiligte zu leisten hatte, sondern unterstützte er die Projektleiter bei verschiedenen Projektenabschnitten. Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass die Geschäftsführer, wenn sie mit den Leistungen, z.B. den vom Mitbeteiligten erstellten Plänen, nicht zufrieden waren, dies zu keiner Entgeltminderung führte, sondern der Mitbeteiligte in weiteren Arbeitsstunden, welche er der Beschwerdeführerin verrechnete, eine Verbesserung seines Auftrags durchführte. 3.3.
- Im gegenständlichen Fall war kein „Werk“, sondern ein „Wirken“ geschuldet; das Vertragsverhältnis war auf unbestimmte Zeit angelegt und nicht auf einen bestimmten Erfolg ausgerichtet. Es erfolgte auch keine erfolgsbezogene Vergütung, sondern eine Abrechnung nach Arbeitsstunden. 3.3.
- Es liegt somit keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses vor. 3.
- Zur Frage der persönlichen Arbeitspflicht: 3.4.
- Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.3.4.
- Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. 3.4.
- Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).3.4.
- Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt vergleiche VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). 3.4.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN.).3.4.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN.). 3.4.
- Im gegenständlichen Fall hätte sich der Mitbeteiligte nicht vertreten lassen können und kam es auch in der Praxis nie zu einer Vertretung. Der Umstand alleine, dass von einem Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen wurde (eine Möglichkeit, die von ihm selbst aber nur als theoretisch denkbar, in der Praxis aber nicht relevant bezeichnet wurde), dass der Mitbeteiligte einen Studienkollegen schickt, den man nach Überprüfung seiner Qualifikation und Erfahrung gegebenenfalls herangezogen hätte, kann nicht als Vertretungsrecht interpretiert werden. Der Beschwerdeführer war im Falle einer Absage auch nicht verpflichtet, eine Vertretung zu stellen, sondern erledigte die Arbeit nach der Rückkehr aus seinem Krankenstand, wie von einem Geschäftsführer in der Verhandlung angegeben. Faktisch wurde von beiden Seiten von der persönlichen Leistungserbringung des Mitbeteiligten ausgegangen (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 110). Von einer generellen Vertretungsberechtigung kann im gegenständlichen Fall daher nicht ausgegangen werden, zumal der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die Annahme eines generellen Vertretungsrechts durch die Vereinbarung einer Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (wie im gegenständlichen Werkvertrag unter Punkt 4.
- verankert) ausgeschlossen wird (vgl. etwa VwGH 19.10.2015, 08/0185 und VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055). Ein generelles Vertretungsrecht war daher gegenständlich zu verneinen, was für eine persönliche Arbeitspflicht des Mitbeteiligten spricht.3.4.
- Im gegenständlichen Fall hätte sich der Mitbeteiligte nicht vertreten lassen können und kam es auch in der Praxis nie zu einer Vertretung. Der Umstand alleine, dass von einem Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen wurde (eine Möglichkeit, die von ihm selbst aber nur als theoretisch denkbar, in der Praxis aber nicht relevant bezeichnet wurde), dass der Mitbeteiligte einen Studienkollegen schickt, den man nach Überprüfung seiner Qualifikation und Erfahrung gegebenenfalls herangezogen hätte, kann nicht als Vertretungsrecht interpretiert werden. Der Beschwerdeführer war im Falle einer Absage auch nicht verpflichtet, eine Vertretung zu stellen, sondern erledigte die Arbeit nach der Rückkehr aus seinem Krankenstand, wie von einem Geschäftsführer in der Verhandlung angegeben. Faktisch wurde von beiden Seiten von der persönlichen Leistungserbringung des Mitbeteiligten ausgegangen vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 110). Von einer generellen Vertretungsberechtigung kann im gegenständlichen Fall daher nicht ausgegangen werden, zumal der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die Annahme eines generellen Vertretungsrechts durch die Vereinbarung einer Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (wie im gegenständlichen Werkvertrag unter Punkt 4.
- verankert) ausgeschlossen wird vergleiche etwa VwGH 19.10.2015, 08/0185 und VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055). Ein generelles Vertretungsrecht war daher gegenständlich zu verneinen, was für eine persönliche Arbeitspflicht des Mitbeteiligten spricht. 3.4.
- Persönliche Arbeitspflicht ist unter anderem auch dann nicht gegeben, wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann („sanktionsloses Ablehnungsrecht“). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht dagegen in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. etwa VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit auch darauf hingewiesen, dass selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht stünde, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z. B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen („präsenter Arbeitskräftepool“), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem „Pool“ sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am „Pool“, mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. VwGH 07.08.2023, Ra 2023/08/0091, mwN).3.4.
- Persönliche Arbeitspflicht ist unter anderem auch dann nicht gegeben, wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann („sanktionsloses Ablehnungsrecht“). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht dagegen in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche etwa VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit auch darauf hingewiesen, dass selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht stünde, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z. B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen („präsenter Arbeitskräftepool“), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem „Pool“ sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am „Pool“, mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen vergleiche VwGH 07.08.2023, Ra 2023/08/0091, mwN). 3.4.
- Im gegenständlichen Fall hatte der Mitbeteiligte in der Verhandlung erklärt, dass er sich nicht hätte vorstellen können, einen Auftrag abzulehnen. Ein „präsenter Arbeitskräftepool“ im Sinn der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und damit verbunden ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ liegen daher im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal Architekturplanung nicht als einfache Arbeit im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden kann. 3.4.
- Im Ergebnis ist daher von einer im Wesentlichen persönlichen Arbeitspflicht des Mitbeteiligten im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin auszugehen. 3.
- Zur Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit: 3.5.
- Im Weiteren ist zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).3.5.
- Im Weiteren ist zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN). 3.5.
- Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051 mwN.).3.5.
- Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051 mwN.). 3.5.
- Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (z.B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 13.06.2023, Ro 2022/08/0006, 0007) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG. 3.5.
- Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (z.B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 13.06.2023, Ro 2022/08/0006, 0007) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. 3.5.
- Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse) (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).3.5.
- Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse) vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). 3.5.
- Der Mitbeteiligte übte seine Tätigkeit ausschließlich in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin aus und wäre es ihm aufgrund der fehlenden Betriebsmittel in Form von Zeichenprogrammen und der laufenden Abstimmung mit der Projektleitung faktisch auch sonst nirgendwo möglich gewesen. Die Bindung an den Arbeitsort wird auch dadurch deutlich, dass dem Mitbeteiligten gegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufgetragen worden war, mit einer Kollegin die Aufteilung des Arbeitsplatzes (und damit einhergehend die Arbeitszeiten) zu vereinbaren. Daraus ergibt sich schon das grundsätzliche Verständnis der Geschäftsführung, dass die Tätigkeit prinzipiell in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin auszuführen war. Es lag daher eine Bindung an den Arbeitsort vor. 3.5.
- Es bestand auch eine grundsätzliche Bindung des Mitbeteiligten an Vorgaben der Beschwerdeführerin betreffend die Arbeitszeit. Er hatte Stundenlisten zu führen, in denen – über die Erfordernisse der Abrechnungszwecke hinausgehend – auch Unterbrechungen der täglichen Arbeitszeit einzutragen waren. Entsprechend wurde der Mitbeteiligte auch angewiesen, zumindest eine halbe Stunde Mittagspause einzutragen, was eine klare Weisung hinsichtlich der Arbeitszeit ist. Dem Mitbeteiligten mag zwar ein gewisser Gestaltungsspielraum offen gestanden haben, nachdem die Stunden der Anwesenheit nicht fix vorgegeben waren, allerdings waren die Tage, an denen er zu arbeiten hatte, jedenfalls vereinbart. Letztlich hatte sich die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und Bedürfnissen des Beschwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf die Abgabetermine gegenüber Auftraggebern des Architekturbüros bzw. Fristen zur Einreichung bei einer Teilnahme an einem Wettbewerb – zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht (siehe zu einem vergleichbaren Fall VwGH 13.11.2013, 2013/08/0150). 3.5.
- Auch wenn der Mitbeteiligte von den Geschäftsführern wenige bzw. keine direkten Weisungen hinsichtlich seines persönlichen Verhaltens erhalten haben mag, wie er in der Verhandlung angab, ist dennoch eine Eingliederung des Zweitmitbeteiligten in die Betriebsorganisation anzunehmen und wurden ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ substituiert. Der Mitbeteiligte wurde von der Assistentin der Geschäftsleitung eingeschult und den anderen Mitarbeiter:innen vorgestellt, er meldete sich bei ihr, wenn er den Dienst nicht antreten konnte, er bekam Anweisungen hinsichtlich seiner Stundenabrechnungen und machte diese im betriebsinternen System, er war im ständigen Austausch mit den anderen Mitarbeiter:innen und Projektleiter:innen der Beschwerdeführerin, er war zur Weihnachtsfeier eingeladen und insgesamt war die Arbeitserbringung im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert. 3.5.
- Dass ausdrückliche Weisungen (im Sinne eines personenbezogenes Anpassungsdrucks) nicht oder nur selten ergangen sind, schadet nicht, da davon auszugehen war, dass der Mitbeteiligte vor dem Hintergrund des Einstellungsgespräches und seiner fachlichen Qualifikation von sich aus wusste, wie er sich zu bewegen und zu verhalten hatte, sodass die Erteilung von Weisungen durch die „stille Autorität“ des Dienstgebers ersetzt werden konnte. Dafür spricht im Übrigen auch der von der mitbeteiligten Partei erwähnte „Probemonat“ zu Beginn des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH 1.10.2015, Ro 2015/08/0020 oder das bereits erwähnte Judikat VwGH 13.11.2013, 2013/08/0150).3.5.
- Dass ausdrückliche Weisungen (im Sinne eines personenbezogenes Anpassungsdrucks) nicht oder nur selten ergangen sind, schadet nicht, da davon auszugehen war, dass der Mitbeteiligte vor dem Hintergrund des Einstellungsgespräches und seiner fachlichen Qualifikation von sich aus wusste, wie er sich zu bewegen und zu verhalten hatte, sodass die Erteilung von Weisungen durch die „stille Autorität“ des Dienstgebers ersetzt werden konnte. Dafür spricht im Übrigen auch der von der mitbeteiligten Partei erwähnte „Probemonat“ zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vergleiche VwGH 1.10.2015, Ro 2015/08/0020 oder das bereits erwähnte Judikat VwGH 13.11.2013, 2013/08/0150). 3.5.
- Die Verpflichtung zur Führung detaillierter Stundenlisten spricht auch für die grundsätzliche Kontrollunterworfenheit des Mitbeteiligten. Der Mitbeteiligte unterlag im gegenständlichen Fall auch einer direkten inhaltlichen Kontrolle der Beschwerdeführerin; er legte seine Entwürfe und Pläne der Projektleitung und/oder Geschäftsführung vor und wurde von dieser auf notwendige Nachbesserung aufmerksam gemacht. 3.5.
- Die Verpflichtung zur Führung detaillierter Stundenlisten spricht auch für die grundsätzliche Kontrollunterworfenheit des Mitbeteiligten. Der Mitbeteiligte unterlag im gegenständlichen Fall auch einer direkten inhaltlichen Kontrolle der Beschwerdeführerin; er legte seine Entwürfe und Pläne der Projektleitung und/oder Geschäftsführung vor und wurde von dieser auf notwendige Nachbesserung aufmerksam gemacht. , 3.5.
- Meist wird, wie es auch gegenständlich der Fall war (die Einhebung einer Benützungsgebühr ändert daran nichts), eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173). Auch unterlag der Beschwerdeführer einer Verschwiegenheitspflicht.3.5.
- Meist wird, wie es auch gegenständlich der Fall war (die Einhebung einer Benützungsgebühr ändert daran nichts), eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173). Auch unterlag der Beschwerdeführer einer Verschwiegenheitspflicht. 3.5.
- Vor diesem Hintergrund war im Ergebnis vom Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin auszugehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130). Ob der Mitbeteiligte zur Verwendung der Betriebsmittel der Beschwerdeführerin „verpflichtet“ war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (wiederum VwGH 13.11.2013, 2013/08/0150). 3.
- Im Ergebnis war daher vom Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen nd die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Ende der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 1 ASVG mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses am 17.04.2023 festgesetzt wird.3.
- Im Ergebnis war daher vom Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen nd die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Ende der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASVG mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses am 17.04.2023 festgesetzt wird. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I403.2289353.1.00