1 und Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 NAG im Reisedokument und wies ihn dann am 02.12.2010 ab. Auf dieser Basis war der Beschwerdeführer von 2008 bis März 2011 mehrfach in Österreich, allerdings in diesem Zeitraum insgesamt nur mehrere Monate, maximal ein Jahr, wobei er aber durchgehend gemeldet blieb, auch nach März 2011. Überwiegend hielt er sich wegen seiner kranken Eltern in Ägypten auf.Im September 2007 beantragte er eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende, die der LH von römisch 40 erteilte und 2008 sowie 2009 verlängerte. Einen am 15.11.2010 gestellten Verlängerungsantrag bestätigte der LH
Paragraph 24, Absatz eins, NAG im Reisedokument und wies ihn dann am 02.12.2010 ab. Auf dieser Basis war der Beschwerdeführer von 2008 bis März 2011 mehrfach in Österreich, allerdings in diesem Zeitraum insgesamt nur mehrere Monate, maximal ein Jahr, wobei er aber durchgehend gemeldet blieb, auch nach März
7 NAG zurück, verbunden mit der Feststellung, dass dieser nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Die Beschwerde dagegen wies das VwG XXXX rechtskräftig ab (23.06.2022 VwG XXXX ) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer und die Gattin die Ehe ohne Absicht eingingen, ein gemeinsames Familienleben zu führen, sondern es dem Beschwerdeführer lediglich darauf ankam, sich zum Zwecke des Erlangens eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe zu berufen.Nach weiteren Ermittlungen wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nahm der LH von römisch 40 das Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (das aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers von 2014 eingeleitet worden war) mit Bescheid vom 12.01.2022 wieder auf, sodass es in den Stand vor der Ausstellung zurücktrat, und wies den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom Februar 2020
Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurück, verbunden mit der Feststellung, dass dieser nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Die Beschwerde dagegen wies das VwG römisch 40 rechtskräftig ab (23.06.2022 VwG römisch 40 ) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer und die Gattin die Ehe ohne Absicht eingingen, ein gemeinsames Familienleben zu führen, sondern es dem Beschwerdeführer lediglich darauf ankam, sich zum Zwecke des Erlangens eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe zu berufen. Die StA XXXX hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, weil die Eheschließung im Ausland erfolgte.Die StA römisch 40 hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, weil die Eheschließung im Ausland erfolgte. Die Gattin des Beschwerdeführers hat in Bulgarien drei Söhne aus dortigen Beziehungen, zwei erwachsene und einen im Pflichtschulalter, mit denen Sie in Kontakt ist. Diese stehen in Verbindung mit einem der Väter, von dem sich Fotos auf dem Mobiltelefon der Gattin fanden, die im April 2020 aufgenommen wurden, als diese sich dort befand. Seit Dezember 2021 sind sie und der Beschwerdeführer in der Mietwohnung seines von einer Slowakin geschiedenen Bruders, der diese ebenfalls in ihrem Herkunftsstaat geheiratet hatte, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dieser ist seit 2023 Österreicher und in der genannten Wohnung ebenfalls mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Gattin des Beschwerdeführers hat ihren bereits zuvor bestandenen weiteren Wohnsitz in derselben Stadt bis 23.05.2022 beibehalten und zudem (nach Dezember 2021) folgende weitere Wohnsitze in anderen Bundesländern angemeldet: Am 29.
7 NAG vor, ist gegen den Drittstaatsangehörigen keine Ausweisung nach § 66 FPG bzw. kein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FPG. (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087, Rz 13, mwN)Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine rechtskräftige Feststellung
Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor, ist gegen den Drittstaatsangehörigen keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG bzw. kein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG. (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087, Rz 13, mwN) Warum die Feststellung des VwG XXXX von 2022 keine Wirkung „für einen Zeitraum danach“ haben sollte, wie die Beschwerde beinhaltet, erschließt sich demnach auf dem Boden der Rechtsprechung nicht. Geht der Beschwerdeführer wie behauptet davon aus, er fiele nunmehr doch in den genannten Anwendungsbereich, so steht es ihm frei, dies bei der zuständigen (NAG-) Behörde geltend zu machen.Warum die Feststellung des VwG römisch 40 von 2022 keine Wirkung „für einen Zeitraum danach“ haben sollte, wie die Beschwerde beinhaltet, erschließt sich demnach auf dem Boden der Rechtsprechung nicht. Geht der Beschwerdeführer wie behauptet davon aus, er fiele nunmehr doch in den genannten Anwendungsbereich, so steht es ihm frei, dies bei der zuständigen (NAG-) Behörde geltend zu machen. 3.2.2 In § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.3.2.2 In Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.
dem im bezogenen 8. Hauptstück des FPG zu findenden § 52 Abs. 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
dem im bezogenen 8. Hauptstück des FPG zu findenden Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. 3.2.3 Nach § 31 Abs. 1 Z. 2 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.3.2.3 Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. 3.2.4 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte als Angehöriger der EWR-Bürgerin hatte, das abgeschlossene Verfahren aber von Amts wegen wiederaufgenommen (sodass es in den Stand vor deren Ausstellung zurücktrat), der Antrag vom 10.02.2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als unrechtmäßig, zumal sein Aufenthaltstitel als Studierender und sein Touristenvisum schon vor Jahren abgelaufen sind und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ein sonstiger Tatbestand eines rechtmäßigen Aufenthaltes nach § 31 Abs. 1 FPG erfüllt wäre. Im Ergebnis ist somit die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG gegeben.3.2.4 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte als Angehöriger der EWR-Bürgerin hatte, das abgeschlossene Verfahren aber von Amts wegen wiederaufgenommen (sodass es in den Stand vor deren Ausstellung zurücktrat), der Antrag vom 10.02.2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als unrechtmäßig, zumal sein Aufenthaltstitel als Studierender und sein Touristenvisum schon vor Jahren abgelaufen sind und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ein sonstiger Tatbestand eines rechtmäßigen Aufenthaltes nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG erfüllt wäre. Im Ergebnis ist somit die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegeben. 3.2.5 Allerdings legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass – u. a. – eine Rückkehrentscheidung
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.3.2.5 Allerdings legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass – u. a. – eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. 3.2.6 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN).3.2.6 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). Der VwGH hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) 3.2.7 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zwar erstmals 2008 und später mehrfach in das Bundesgebiet einreiste, seine Aufenthalte aber auf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als Studierender und einer Aufenthaltsehe beruhten, sodass er sich des zeitlich befristeten Aufenthaltsrechts und anschließend ab 24.05.2014 des nur mehr erschlichenen Aufenthalts auch bewusst sein musste.3.2.7 Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zwar erstmals 2008 und später mehrfach in das Bundesgebiet einreiste, seine Aufenthalte aber auf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als Studierender und einer Aufenthaltsehe beruhten, sodass er sich des zeitlich befristeten Aufenthaltsrechts und anschließend ab 24.05.2014 des nur mehr erschlichenen Aufenthalts auch bewusst sein musste. Zwar ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, mwN) So hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften. (VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, Rz 11, mwN) Vorliegend ist damit jedenfalls die Missachtung des Melderechts durch den Beschwerdeführer beachtlich, während der Aufenthalt zwar insgesamt ein mehr als zehnjähriger war, jedoch nur anfangs zweimal unstrittig rechtmäßig, später dann mit erschlichenem Aufenthaltsrecht, dessen nichtbestehen im Nachhinein festgestellt wurde. Auch wenn dem Umstand, dass der Aufenthalt mehrfach ununterbrochen war, keine Bedeutung beigemessen wird, weil zumindest bis 2023 eine Rückkehrabsicht angenommen werden kann, erlangt die Aufenthaltsdauer vorliegend aus dem genannten Grund nicht das Gewicht eines durchgehend ohne Täuschungshandlungen rechtmäßigen Aufenthalts, dessen der Beschwerdeführer sich wegen der Aufenthaltsehe auch nicht sicher sein konnte. Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt nach der Rechtsprechung zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt – wie sich fallbezogen nach Jahren herausgestellt hat – überwiegend unrechtmäßig war (VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, Rz 12, mwN). Vorliegend ist also aufgrund der Feststellung des VwG XXXX , dass dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, zu berücksichtigen, dass dessen neuerliche Aufenthalte (ab 30.04.2013) seit dem Auslaufen des Aufenthaltstitels als Studierender am 24.05.2014 rechtswidrig waren.Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt nach der Rechtsprechung zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt – wie sich fallbezogen nach Jahren herausgestellt hat – überwiegend unrechtmäßig war (VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, Rz 12, mwN). Vorliegend ist also aufgrund der Feststellung des VwG römisch 40 , dass dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, zu berücksichtigen, dass dessen neuerliche Aufenthalte (ab 30.04.2013) seit dem Auslaufen des Aufenthaltstitels als Studierender am 24.05.2014 rechtswidrig waren. Zu den selbst bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt und dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechenden Umständen zählen nach der Judikatur auch (ins Gewicht fallende) Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften wie die Ausübung einer nach dem AuslBG nicht erlaubten Beschäftigung. (VwGH 16.07.2020, Ra2020/21/0184, Rz 9, mwN) Auch diese ist demnach zu berücksichtigen, wobei deren Gewicht nach der langen vergangenen Zeit zwar relativiert ist, andererseits aber auch das der weiteren Beschäftigungen des Beschwerdeführers bis zuletzt Herbst 2021 im Lichte dessen, dass diese, weil er kein Aufenthaltsrecht hatte, als ebenso bewilligungspflichtig einzustufen gewesen wären, wäre dies bekannt gewesen. (Vgl. VwGH 31.01.2013, 2011/23/0452) Demgegenüber erweisen sich die weiteren Bestandteile des Privatlebens des Beschwerdeführers, die in die Abwägung Eingang zu finden haben, konkret die Vereinsmitgliedschaft, die Kontakte zu seinem österreichischen Bruder und die Ausstellung eines Führerscheines 2009 als wenig gewichtig, zumal jene Mitgliedschaft bei dem ägyptischen Verein naturgemäß nicht im gleichen Ausmaß integrativ wirkt wie eine solche in einem zahlenmäßig einheimisch dominierten Sportverein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2013 für einen Deutschkurs zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung angemeldet war, allerdings ist weder festgestellt worden, dass er anschließend diese oder eine andere Sprachprüfung absolviert hätte, noch hat der Beschwerdeführer in den mehr als zehn Jahren (wenn auch unterbrochenen) Aufenthalts ein Studium oder irgendeine andere Ausbildung abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat keine substantiierten Angaben zu einem Familienleben im Bundesgebiet erstattet, wenn er beschwerdehalber vorbrachte, mit der Gattin „immer noch und auch aktuell“ ein Familienleben zu führen, und auch kein gravierend für seinen Verbleib sprechendes Privatleben substantiiert vorgebracht, wenn er anführte, sie seien beide „beschäftigt“, zumal dies bei ihm zuletzt für 2021 feststellbar ist und nicht weiter erwähnt wird, womit er sich beschäftige. Auch die Kontakte zu seiner Gattin verleihen dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib demnach nur geringes Gewicht, zumal die Frau ihre Familie in Bulgarien hat und ihre beruflich bedingten Wohnsitze in wechselnden Bundesländern. Mit ihr und mit seinem Bruder kann er sowohl in schriftlichem Kontakt bleiben, als auch über elektronische Medien kommunizieren; er kann beide auch in seinem Herkunftsstaat oder in Drittstaaten treffen, wenn sie z. B. dort Urlaub machen. 3.2.8 Im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs und den Großteil seines Lebens verbrachte, mehr als 25 Jahre, hat der Beschwerdeführer dagegen den Feststellungen zufolge familiäre, kulturelle und andere soziale Anknüpfungspunkte, z. B. die Universität, beherrscht die Landessprache und hielt sich jedenfalls noch im September 2021 und im Dezember 2023 dort auf. Er kann aufgrund seines Alters sowie seiner Arbeitsfähigkeit und -erfahrung legale Erwerbsmöglichkeiten ergreifen und hat dort seine Familienangehörigen. Ferner hat er ein Bakkalaureat im Herkunftsstaat erworben. Somit wird er im Falle seiner Rückkehr, selbst wenn es sich um Hilfstätigkeiten handelt, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Diese Umstände sprechen für eine Rückkehrentscheidung, dazu das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Privat- oder Familienleben berufen könnte. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers kommt der Umstand dazu, dass er den langen Aufenthalt fast gänzlich ungenutzt ließ, um Integrationsschritte in Österreich zu setzen.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers kommt der Umstand dazu, dass er den langen Aufenthalt fast gänzlich ungenutzt ließ, um Integrationsschritte in Österreich zu setzen. 3.2.9 Es liegen keine sonstigen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt daher, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.2.9 Es liegen keine sonstigen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt daher, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet. 3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III)3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei)
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Ägypten zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen, hat elf Schuljahre absolviert und auch erfolgreich studiert. Er kehrte während seines Aufenthaltes immer wieder nach Ägypten zurück, zuletzt im Vorjahr, und wird daher seine Kontakte dort auffrischen und auch am Arbeitsmarkt teilnehmen können. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Ägypten keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Ägypten keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Eine der Abschiebung nach Ägypten entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Nach § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Diese beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Das BFA hat damit zu Recht in Spruchpunkt IV die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Das BFA hat damit zu Recht in Spruchpunkt römisch vier die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. 3.5 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V):3.5 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf): Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für bis zu fünf Jahre zu erlassen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für bis zu fünf Jahre zu erlassen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen (Z. 8), wenn der Fremde „eine Ehe geschlossen [...] und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts [...] oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe [...] berufen, aber mit dem Ehegatten [...] ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat“.Dies ist insbesondere dann anzunehmen (Ziffer 8,), wenn der Fremde „eine Ehe geschlossen [...] und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts [...] oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe [...] berufen, aber mit dem Ehegatten [...] ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat“. Nach den Feststellungen ist dieser Tatbestand erfüllt. Im Speziellen hat der Beschwerdeführer die Erteilung der Dokumentation eines Aufenthaltsrechtes beantragt, als seine Gattin nicht einmal mehr pro forma an derselben Anschrift gemeldet war, und nach der doch noch erfolgten Wiederanmeldung eingestanden, dass weder er noch sie dort wohnen würden. Das BFA hat das Einreiseverbot im Spruch auf „Ziffer 0“ gestützt und in der Begründung angeführt, es sei keine Ziffer erfüllt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme darauf, wie der Beschwerdeführer sein Leben hier insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei. Dieser Schluss ist naturgemäß auch zulässig, wenn – was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft – ein Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt ist („insbesondere“).Dieser Schluss ist naturgemäß auch zulässig, wenn – was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft – ein Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt ist („insbesondere“). Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer zudem Z. 7 dieser Bestimmung erfüllt, da er bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Demnach ist auch aus diesem Grund die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit berechtigt, auch wenn das (allein aus diesem Grund eingeleitete) Verfahren betreffend ein Aufenthaltsverbot seinerzeit eingestellt wurde (dessen Voraussetzung gewesen wäre, dass das Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dargestellt hätte, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt).Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer zudem Ziffer 7, dieser Bestimmung erfüllt, da er bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Demnach ist auch aus diesem Grund die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit berechtigt, auch wenn das (allein aus diesem Grund eingeleitete) Verfahren betreffend ein Aufenthaltsverbot seinerzeit eingestellt wurde (dessen Voraussetzung gewesen wäre, dass das Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dargestellt hätte, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt). Demnach liegen die Voraussetzungen eines Einreiseverbots nach § 53 Abs. 2 FPG vor, sodass sich noch die Frage nach dessen Dauer stellt. Vorauszuschicken ist dabei, dass sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf bezieht, ob das BFA das ihm vom FPG eingeräumte Ermessen im Sinne dieses Gesetzes geübt hat, und sich gegebenenfalls – wenn sich also die Ermessensübung im Ergebnis als im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – darauf beschränkt, ohne dass das Verwaltungsgericht eigenes Ermessen üben dürfte. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiese - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt (bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst und gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens) eigenes Ermessen zu üben. (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106, Rn 3.3.2., mwN)Demnach liegen die Voraussetzungen eines Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG vor, sodass sich noch die Frage nach dessen Dauer stellt. Vorauszuschicken ist dabei, dass sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf bezieht, ob das BFA das ihm vom FPG eingeräumte Ermessen im Sinne dieses Gesetzes geübt hat, und sich gegebenenfalls – wenn sich also die Ermessensübung im Ergebnis als im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – darauf beschränkt, ohne dass das Verwaltungsgericht eigenes Ermessen üben dürfte. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiese - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt (bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst und gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens) eigenes Ermessen zu üben. (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106, Rn 3.3.2., mwN) Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften erheblich beeinträchtigt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. (VwGH 02.10.2008, 2006/18/0491, mwN) Dabei ist fallbezogen nicht zu übersehen, dass eine – hier aus Zuständigkeitsgründen unterbliebene – Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der eingestandenen Aufenthaltsehe ein Einreiseverbot in der Dauer von bis zu zehn Jahren nach § 53 Abs. 3 Z. 4 FPG zufolge hätte.Dabei ist fallbezogen nicht zu übersehen, dass eine – hier aus Zuständigkeitsgründen unterbliebene – Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der eingestandenen Aufenthaltsehe ein Einreiseverbot in der Dauer von bis zu zehn Jahren nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 4, FPG zufolge hätte. Es ist nicht zu sehen, dass das BFA die anderen maßgeblichen Umstände dieses Einzelfalls (wie u. a. die unzureichende Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten, die sich in mangelnder Mitwirkung am Verfahren, tatbildmäßigem Verhalten nach dem MeldeG und dem AuslBG zeigt) unvollständig berücksichtigt hätte, oder Umstände einbezogen worden wären, die nicht zu berücksichtigen waren. Insofern hat das BFA fallbezogen sein Ermessen im Sinn des Gesetzes geübt, wenn es angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers die Dauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren festlegte. Nach dieser Zeit wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, nachdem er im Herkunftsstaat wieder Fuß gefasst und ausreichend Einkommen bezogen hat, um über seinen Bedarf hinaus auch etwas anzusparen, neuerlich nach Österreich zu reisen, ohne mit gesetzlich missbilligten Methoden die erlaubte Aufenthaltsdauer zu verlängern. Vorliegend sind auch im Beschwerdeverfahren keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristung nahelegten. Damit war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt V abzuweisen, dieser aber durch Streichen der Anführung der „Ziffer 0“ zu korrigieren.Vorliegend sind auch im Beschwerdeverfahren keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristung nahelegten. Damit war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen, dieser aber durch Streichen der Anführung der „Ziffer 0“ zu korrigieren. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen, den Wirkungen einer Aufenthaltsehe mit einem EWR-Bürger oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen, den Wirkungen einer Aufenthaltsehe mit einem EWR-Bürger oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der relevante Sachverhalt ist vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht knapp drei Monate liegen sowie der unveränderten Registerinhalte - die gebotene Aktualität auf. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2288933.1.00
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