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{'item': 'L502 2268912-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlL502 2268912-1 Spruch, L502 2268912-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2023, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2023, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am Tag darauf erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in deren Gefolge das Verfahren zugelassen wurde.
  3. Am 30.03.2022 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er legte dabei seinen irakischen Reisepass und seinen Personalausweis vor. Das BFA veranlasste eine amtswegige Übersetzung dieser Dokumente, deren Ergebnis am 31.03.2022 einlangte.
  4. Mit Schreiben vom 20.05.2022 teilte das Landeskriminalamt dem BFA mit, dass es sich bei dem vorgelegten Reisepass um ein Originaldokument handelt.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.02.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.02.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt.
  7. Mit Information des BFA vom 08.02.2023 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  8. Mit Information des BFA vom 08.02.2023 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  9. Gegen den am 15.02.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Vertretung vom 08.03.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
  10. Am 21.03.2023 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  11. Mit elektronischer Eingabe vom 10.04.2024 übermittelte die Vertretung des BF dem BVwG eine Stellungnahme. Es wurden dabei mehrere Nachweise zur Integration des BF vorgelegt.
  12. Das BVwG führte am 12.04.2024 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in seiner Anwesenheit, der seiner rechtlichen Vertretung sowie der eines Dolmetschers für die arabische Sprache durch, in der das Gericht auch länderkundliche Informationen sowie aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Web, des Melde-, Fremden- und Strafregisters als Beweismittel ins Verfahren einbezog. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  15. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist ledig und kinderlos. Er stammt aus XXXX und besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule. Er verließ den Irak bereits 2015 in die Türkei, wo er sich ca. zwei Jahre lang aufhielt und in einer Druckerei arbeitete. Nach einer kurzzeitigen Rückkehr im Jahr 2017 reiste er aus dem Irak wieder in die Türkei und von dort Ende 2021 nach Österreich weiter, wo er am 25.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester sind in XXXX in der Türkei aufhältig. Im Irak lebt zumindest noch ein Onkel von ihm.Er stammt aus römisch 40 und besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule. Er verließ den Irak bereits 2015 in die Türkei, wo er sich ca. zwei Jahre lang aufhielt und in einer Druckerei arbeitete. Nach einer kurzzeitigen Rückkehr im Jahr 2017 reiste er aus dem Irak wieder in die Türkei und von dort Ende 2021 nach Österreich weiter, wo er am 25.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester sind in römisch 40 in der Türkei aufhältig. Im Irak lebt zumindest noch ein Onkel von ihm. 1.
  16. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch. Er hat am 18.10.2022 eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 erfolgreich absolviert. Er war ehrenamtlich als Übersetzer für die Caritas tätig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er bezog von 26.12.2021 bis 31.03.2023 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Mit Bescheid das Arbeitsmarktservice vom 23.02.2023 wurde zu seinen Gunsten eine bis 22.02.2024 gültige Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Ausmaß von 40 Wochenstunden erteilt. Seit 27.02.2023 arbeitet er als Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX und bringt damit zwischen ca. XXXX XXXX und XXXX monatlich ins Verdienen. Aktuell bewohnt er eine Mitwohnung. Er verfügt über einen österreichischen PKW-Führerschein sowie über einen Staplerführerschein. Er ist gesund und voll erwerbsfähig. Er bezog von 26.12.2021 bis 31.03.2023 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Mit Bescheid das Arbeitsmarktservice vom 23.02.2023 wurde zu seinen Gunsten eine bis 22.02.2024 gültige Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Ausmaß von 40 Wochenstunden erteilt. Seit 27.02.2023 arbeitet er als Hilfsarbeiter bei der Firma römisch 40 und bringt damit zwischen ca. römisch 40 römisch 40 und römisch 40 monatlich ins Verdienen. Aktuell bewohnt er eine Mitwohnung. Er verfügt über einen österreichischen PKW-Führerschein sowie über einen Staplerführerschein. Er ist gesund und voll erwerbsfähig. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er führt seit etwa einem halben Jahr eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Wien wohnhaft ist. Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit ihr und beschränken sich ihre Treffen auf Wochenenden. Er verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. 1.
  17. Der BF hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Milizangehörige verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch solche ausgesetzt. Er ist bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. 1.
  18. Zur Lage im Irak: Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert. Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt. Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt. Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak. Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten. Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt. Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet. In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen. Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden. Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Verschiedene Gruppen im Irak haben, unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt, mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN. Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen Verteilung:
  19. Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem im Zentral- und Südirak;
  20. türkische Stützpunkte im Nordirak; und
  21. angebliche "unislamische" Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad. Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 500 derartige Ereignisse. Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak. Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben. Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad. Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt. Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück. Es gibt Hinweise darauf, dass die Iranische Revolutionsgarde (IRGC) eine Rolle bei der Koordinierung der IRI spielt. Öffentlich zur IRI bekannt hat sich die Harakat Hisbollah an-Nujaba, während es als sehr wahrscheinlich gilt, dass Gruppen wie Kata'ib Hezbollah, Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Sayyid ash-Shuhada ebenfalls den IRI angehören. Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen. Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an, etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah. Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordirak verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden. Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft. Auch gewisse mit Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Im Juli 2022 wurden 47 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 33 Toten und 54 Verletzten. Vier Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF), zwölf der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 17 Zivilisten wurden getötet, elf weitere PMF, 18 ISF und 25 Zivilisten wurden verletzt. 37 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben, zehn weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Die meisten Opfer gab es mit 41 (17 Tote, 24 Verletzte) in Diyala, gefolgt von 20 (acht Tote, zwölf Verletzte) in Salah ad-Din, zwölf (vier Tote, acht Verletzte) in Ninewa, neun (drei Tote, sechs Verletzte) in Bagdad, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Kirkuk, und zwei Verletzte in Babil. Im August 2022 wurden 57 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 24 Toten und 54 Verletzten. Ein Asayish [kurdischer Geheim- und Sicherheitsdienst], ein Peshmerga, zwei PMF, neun Zivilisten und elf ISF wurden getötet, elf PMF, 17 Zivilisten und 26 ISF wurden verletzt. 49 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sieben gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück und einer auf Sadristen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 28 (acht Tote, 20 Verletzte) und Diyala mit 22 (zehn Tote, zwölf Verletzte), gefolgt von zwölf (ein Toter, elf Verletzte) in Salah ad-Din, zehn (drei Tote und sieben Verletzte) in Bagdad, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Ninewa und 2 Verletzte in Babil. Im September 2022 wurden 41 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit neun Toten und 64 Verletzten. Ein PMF, drei ISF und fünf Zivilisten wurden getötet, 13 Zivilisten, 16 PMF und 35 ISF wurden verletzt. Dem IS werden 37 dieser Vorfälle zugeschrieben. Für einen werden pro-iranische Milizen (PMF) und für drei weitere werden Sadristen verantwortlich gemacht. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 19 (vier Tote, 15 Verletzte), gefolgt von 16 (zwei Tote, 14 Verletzte) in Ninewa, 15 (drei Tote, zwölf Verletzte) in Bagdad, neun Verletzte in Kirkuk, acht Verletzte in Sulaymaniyah, vier Verletzte in Salah ad-Din und zwei Verletzte in Babil. Im Oktober 2022 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 45 Verletzten. Ein PMF, zwei Peshmerga, sechs ISF und sechs Zivilisten wurden getötet, zwei Peshmerga, sieben Zivilisten, acht PMF und acht ISF wurden verletzt. Dem IS werden 23 Vorfälle zugeschrieben, zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen (PMF) und drei weitere Sadristen zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 27 (sieben Tote, 20 Verletzte), gefolgt von zwölf (zwei Tote, zehn Verletzte) in Basra, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa, vier in Sulaymaniyah (zwei Tote, zwei Verletzte), drei Verletzte in Anbar, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Babil, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Diyala, drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Kirkuk und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din. Im November 2022 wurden 23 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die allesamt dem IS zugeschrieben werden, mit zehn Toten und 28 Verletzten. Drei Zivilisten, drei PMF und vier ISF wurden getötet, weitere drei Zivilisten und 25 PMF wurden verletzt. Die meisten Opfer waren in Diyala zu beklagen (fünf Tote, 15 Verletzte), gefolgt von acht (ein Toter, sieben Verletzte) in Salah ad-Din, vier Todesopfer in Kirkuk, sowie je drei Verletzte in Babil und in Ninewa. Im Dezember 2022 wurden 33 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 42 Toten und 38 Verletzten. Fünf PMF, 15 Zivilisten und 22 ISF wurden getötet und neun PMF, 13 ISF und 16 Zivilisten wurden verletzt. 32 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen (PMF). In Kirkuk gab es mit 24 (16 Tote, acht Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von 17 (zehn Tote, sieben Verletzte) in Diyala, 14 (fünf Tote, neun Verletzte) in Ninewa, zehn (sechs Tote, vier Verletzte) in Bagdad, sieben (zwei Tote, fünf Verletzte) in Babil, fünf (ein Toter, vier Verletzte) in Kerbala und drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Salah ad-Din. Im Jänner 2023 wurden 29 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwölf Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Zwei PMF, vier Zivilisten und sechs ISF wurden getötet, während zwei PMF, sechs Zivilisten und sieben ISF verwundet wurden. 25 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Diyala hatte mit acht (vier Tote, vier Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von sieben (vier Tote, drei Verletzte) in Bagdad, vier Verletzte in Ninewa, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, zwei Verletzte in Babil und zwei Tote in Kirkuk. Im Februar 2023 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit zwölf Toten und 18 Verletzten. Drei Zivilisten, vier ISF und fünf PMF wurden getötet, acht Zivilisten und zehn ISF wurden verletzt. 17 Vorfälle werden dem IS und drei pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben. Bagdad hatte mit 15 (vier Tote und elf Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier Toten in Anbar, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Diyala, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din. Im März 2023 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 18 Toten und acht Verletzten, die alle dem IS zugeschrieben werden. Ein Mitglied der ISF, zwei PMF und 15 Zivilisten wurden getötet, während ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF verletzt wurden. In Diyala waren mit 16 (13 Tote, drei Verwundete) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, drei Verletzte in Kirkuk, zwei Tote in Ninewa und ein Toter in Bagdad. Im April 2023 wurden insgesamt 16 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und acht Verletzten. Ein Zivilist, ein PMF und vier ISF wurden getötet, während drei PMF und fünf Zivilisten verletzt wurden. Der IS wird beschuldigt, hinter allen dieser Vorfälle zu stehen. In Kirkuk gab es mit sechs Opfern (drei Tote, drei Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von drei Verletzten in Ninewa, zwei Verletzten in Diyala, zwei Verletzten in Salah ad-Din und einem Todesopfer in Erbil. Nur ein Vorfall, ein Sprengstoffangriff in Kirkuk, ereignete sich in einer Stadt. Es war der erste Angriff des IS in urbanem Gebiet im Jahr
  22. Im Mai 2023 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit acht Toten und 14 Verletzten. Ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF kamen ums Leben, während zwei weitere ISF, fünf PMF und sieben Zivilisten verletzt wurden. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad (drei Tote, vier Verletzte), gefolgt von Diyala (sechs Verletzte), Ninewa (zwei Tote, ein Verletzter), Anbar (je ein Toter und Verletzter), Kirkuk (zwei Verletzte) und Salah ad-Din (zwei Tote). Nur ein Vorfall ereignete sich in einer Stadt, in Kirkuk, während die übrigen Vorfälle sich in ländlichen Gebieten ereigneten. Im Juni 2023 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit je zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Der IS wird beschuldigt, hinter allen Vorfällen zu stehen. Ein Zivilist und neun Mitglieder der ISF wurden getötet, zehn weitere ISF-Mitglieder wurden verletzt. In Kirkuk gab es mit 13 die meisten Opfer (sieben Tote und sechs Verletzte), gefolgt von fünf in Salah ad-Din (zwei Tote, drei Verletzte), einen Verletzten in Diyala und ein Todesopfer in Ninewa. Im Juli 2023 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit zwei Toten und vier Verletzten. Die Todesfälle ereigneten sich in Babil und Kirkuk, während es in Anbar einen Verletzten und in Diyala derer drei gab. Neun dieser Vorfälle werden dem IS zugesprochen, zwei weitere Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zur Last gelegt. So wurden neuerlich zwei Versorgungskonvois für die USA in Diwanyah (Gouvernement Qadisiyah) mit Sprengfallen (IEDs) angegriffen. Davor hat es seit Februar 2023 keinen derartigen Vorfall mehr gegeben. August 2023 sah einen leichten Anstieg mit 13 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zwei Todesopfern und 23 Verletzten. Zwölf Vorfälle werden dem IS zugesprochen, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen. Bei den Toten handelte es sich um einen PMF und einen französischen Soldaten. Unter den Verletzten befanden sich ein Zivilist, zwei PMF, drei französische Soldaten und 17 ISF. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din (zwei Tote, elf Verletzte), gefolgt von Kirkuk (neun Verwundete) Diyala (zwei Verletzte) und Ninewa (ein Verletzter). PMF werden für einen Raketenangriff auf das Gasfeld Khor Mor in Sulaymaniyah Ende August 2023 verantwortlich gemacht. Einen ähnlichen Vorfall gab es zuletzt im Jänner
  23. Im September 2023 wurden nur fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Ein neuer monatlicher Tiefststand. Bei den Vorfällen, die alle dem IS zugeschrieben werden, kamen zwei Zivilisten ums Leben und sechs Personen, darunter drei Zivilisten, wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich in Bagdad

(1), Diyala
(3)und Ninewa
(1). Im Oktober 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet, bei denen acht Personen verletzt wurden. Nur zwei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, was einen neuerlichen Tiefststand bedeutet, während 15 auf pro-iranische Gruppen zurückgehen. Diese haben ihre Angriffe auf IS-Ziele wegen des Konflikts im Gazastreifen wieder intensiviert. Einer der IS Angriffe forderte vier verletzte Zivilisten, während vier US-Soldaten bei Angriffen pro-iranischer Gruppen verletzt wurden. Der November 2023 sah einen Anstieg auf 35 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 29 Verletzten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Diese forderten 16 Menschenleben, darunter elf Zivilisten. Weitere 21 Personen wurden verletzt, darunter 16 Zivilisten. 29 Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben. Auch im Dezember 2023 wurden 35 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Davon werden neun dem IS zugeschrieben und 26 pro-iranischen Gruppen. Insgesamt kamen hierbei zwei Menschen ums Leben, 16 weitere wurden verletzt. Im Jänner 2024 wurden 36 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, derer 13 dem IS zugeschrieben werden, 21 pro-iranischen Milizen. Die USA führten zwei Vergeltungsschläge gegen pro-iranische Milizen durch während der Iran selbst ballistische Raketen auf ein israelisches Geheimdienstzentrum in Erbil Stadt abfeuerte, die jedoch in ein Privathaus einschlugen und mehrere Tote und Verletzte forderten. Insgesamt kamen bei diesen Übergriffen 14 Personen ums Leben, 20 wurden verletzt. Im Februar 2024 wurde nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet. Bei al-Qa'im kam es zu einem Feuergefecht zwischen Sicherheitskräften und einer Gruppe von IS-Kämpfern, die von Syrien in den Irak eindringen wollten. Es gab im Irak keinen Angriff pro-iranischer Milizen mehr, nachdem Premierminister as-Sudani und Iran einen Waffenstillstand ausverhandelt haben. Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli 2022 bis Dezember 2022 291 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie: "violence against civilians") (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 48,5). Diese Kategorie umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte. In 184 dieser Fälle kam mindestens ein Zivilist zu Tode (fatalities) (ein monatlicher Durchschnitt von 30,67). Im Jahr 2023 waren es 399 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 33,25), wobei in 247 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 20,58). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2023 wurden 56 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 28). Bei 19 dieser Vorfälle kamen Zivilisten ums Leben (monatlicher Durchschnitt von 9,5). Sicherheitslage Nord- und Zentralirak Die Entdeckung eines Korridors des Islamischen Staats (IS) in den umstrittenen Gouvernements Salah ad-Din und Diyala deutet darauf hin, dass das Gouvernement Ninewa zu einem logistischen Schauplatz für den IS ausgebaut werden soll. Mangelnde Koordination und das Ringen um Einfluss zwischen den in der Region präsenten Kräften der irakischen Armee, der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und der kurdischen Peshmerga behindern deren Vorgehen gegen den IS. Gouvernement Ninewa Im Juli 2022 wurden in Ninewa 13 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und acht Verletzten. Bei zwei der Toten und drei der Verwundeten handelte es sich um Zivilpersonen. Elf Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei Vorfälle, ein Angriff auf einen türkischen Militärstützpunkt in Ninewa, sowie einer auf das türkische Konsulat in Mossul wird pro-iranischen Gruppen zugeschrieben. Im August 2022 wurden fünf Vorfälle verzeichnet mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Alle Opfer waren Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei Letzteren handelt es sich um zwei Raketenangriffe auf eine türkische Militärbasis in Nord-Ninewa, die jetzt jeden Monat angegriffen wird. Diese Gruppierungen rechtfertigen diese Angriffe damit, dass sie sich gegen ausländische Besatzer zur Wehr setzen. Auch im September 2022 waren es fünf sicherheitsrelevante Vorfälle, mit zwei Toten und 14 Verletzten. Bei einem Toten und zwei Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Im Oktober 2022 waren es vier Vorfälle, mit einem toten und drei verletzten Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem IS und einer pro-iranischen Miliz zugeschrieben. Im November 2022 wurden nur zwei Vorfälle verzeichnet mit drei verletzten Zivilisten. Der IS wird für beide Vorfälle verantwortlich gemacht. Im Dezember 2022 stieg die Zahl der Angriffe auf zehn sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei es fünf Tote und neun Verletzte gab. Unter den Opfern befanden sich drei getötete und sechs verletzte Zivilisten. Im Jänner 2023 wurden in Ninewa fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier verletzten Zivilisten verzeichnet. Im Februar 2023 waren es vier Vorfälle, mit einem Toten und drei Verletzten. Bei Letzteren handelte sich um Zivilpersonen. Drei der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, ein Zwischenfall einer pro-iranischen Gruppe. Der türkische Militärstützpunkt Zilkan wurde mit Raketen beschossen. Ein irakischer Zivilist ist laut einer anonymen Quelle bei diesem Angriff verwundet worden. Im März 2023 wurde nur ein Vorfall verzeichnet, mit zwei zivilen Todesopfern, der dem IS zugeschrieben wird. Es handelte sich dabei um zwei Kinder, die beim Weiden mit Schafen im Gebiet von Diwanah im Distrikt Makhmour bei der Detonation eines mutmaßlichen IS-Kriegsrelikts getötet wurden. Im April 2023 waren es drei IS-Angriffe, mit drei Verletzten. Bei einem dieser Vorfälle wehrten kurdische Peshmerga einen Angriff von IS-Kämpfern im Qara Chog-Gebirge, im Distrikt Makhmour ab. Im Mai 2023 wurden fünf IS-Angriffe verzeichnet, mit zwei Toten und einem Verletzten. Im Juni 2023 nur einer, mit einem Toten. und im August 2023 zwei, mit einem Verletzten. Im September 2023 wurde eine Zivilperson bei einem IS-Angriff getötet. Im November 2023 wurde ein Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird. Im Dezember 2023 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Je zwei Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Gruppen zugeschrieben. Der IS hat beim Dorf Goptapa in Makhmour eine Armeestellung angegriffen. Dabei wurde ein irakischer Armeesoldat getötet und fünf weitere verletzt. Die irakische Armee hat daraufhin Goptapa abgeriegelt und die Bewegungsfreiheit der Einwohner in dem mehrheitlich kurdisch bewohnten ländlichen Gebiet eingeschränkt. Ninewa sah im Jänner 2024 zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, mit zwei Verletzten. Je ein Vorfall geht auf den IS und pro-iranische Gruppen zurück. Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Ninewa [Anm.: unterteilt in die Distrikte Akre, al-Ba'adj, al-Hamdaniyah, al-Hatra, Mossul, Shikhan, Sinjar, Tal 'Afar und Tilkaif] von Juli bis Dezember 2022 153 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 25,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(3)und "other"
(5), da diese keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten], darunter 20 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 3,33). Hierbei kam in 16 Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Bei elf weiteren Vorfällen handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Für 19 Vorfälle wird der IS verantwortlich gemacht, 48 Angriffe gehen auf das Konto der türkischen Streitkräfte. Im Jahr 2023 wurden 263 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 21,92) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity"
(4)und "other"
(11), da diese keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten]. Es wurden 31 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,58), wobei in 25 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,08). Des Weiteren wurden 23 friedliche Demonstrationen und eine mit Intervention registriert. Dem IS werden 16 Angriffe zugeschrieben, den türkischen Streitkräften 60. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Ninewa 70 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 35). Es gab einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Vier Vorfälle, je zwei bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften und zwei IED-Angriffe, werden dem IS zugeschrieben, der wiederum in vier weiteren Fällen das Ziel von Aktionen der Sicherheitskräfte war. Mit 54 Angriffen geht der weitaus größte Anteil der registrierten Vorfälle auf Angriffe der türkischen Streitkräfte zurück. Diese Angriffe waren grundsätzlich gegen PKK-Ziele gerichtet. In einem Fall wurden jedoch KDP-Peshmerga und in zwei Fällen irakische Zivilisten getroffen, wobei es jeweils Todesopfer gab. Türkische Luftangriffe und andere Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Nordirak stellen eine Herausforderung für die Sicherheit dar, da diese Angriffe die bereits gefährdeten Jesiden-Gebiete im Sinjar weiter destabilisieren. Berichten zufolge hat das türkische Militär nur minimale Vorkehrungen getroffen, um zivile Opfer in dem Gebiet zu vermeiden. So kamen beispielsweise im Juni und Juli beim türkischen Vorstoß in den Sinjar im Rahmen der "Operation Claw-Eagle" und der "Operation Claw-Tiger" fünf Zivilisten ums Leben und Dutzende weitere wurden verwundet. Im Distrikt Mossul wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 46 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 7,67), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,33). In sieben dieser Fälle gab es zivile Todesopfer. Sieben Angriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen und IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben, während 14 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration registriert. Im Jahr 2023 wurden 62 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,17), darunter 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), wobei es in acht Fällen zivile Tote gab. Vier Angriffe gehen auf das Konto des IS, während 21 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Milizen und Sicherheitskräfte. In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Mossul vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Ein IED-Angriff wird dem IS zugeschrieben, die übrigen beiden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Ethnische und konfessionelle Minderheiten Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Konfessionelle Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden konfessionelle Minderheiten im föderalen Irak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Mitglieder bestimmter ethnischer oder konfessioneller Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen. Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene. Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten konfessionellen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert. In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten". Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie infolge von Angriffen durch die türkischen Streitkräfte. Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der föderalen Regierung und der KRI "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei. Sunnitische Araber Die arabisch sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte föderale Regierung ist minimal, insbesondere in die formal den irakischen Sicherheitskräften eingegliederten, überwiegend schiitischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF). Andererseits besteht auch Misstrauen der schiitischen und kurdischen Bevölkerung gegenüber insbesondere jenen Sunniten, die unter Kontrolle des Islamischen Staats (IS) lebten. Diese werden teilweise als mögliche IS-Kollaborateure und als Sicherheitsrisiko betrachtet. Über 600 sunnitische Männer und Buben, die 2016 im Zuge der Rückeroberung der westlichen Gouvernements von PMF-Angehörigen entführt wurden, sind nach wie vor verschollen. Seit 2014 werden junge, vorwiegend sunnitische Männer im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten festgenommen. Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen. Die Behörden nutzen das Antiterrorgesetz als Vorwand für die Inhaftierung von Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren. Dabei handelt es sich häufig um sunnitische Araber, darunter auch solche, die verdächtigt würden, Verbindungen zum IS zu haben. Den Sicherheitskräften werden im Zuge dessen auch zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt. Das Antiterrorgesetzt wird, sunnitischen Führungspersönlichkeiten zufolge auch benutzt, um sunnitische Proteste niederzuschlagen. Es gibt Hunderte Beschwerden über falsche Anschuldigungen, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen im Zuge von Terrorismusvorwürfen, auch von Angehörigen verhafteter Personen. Sunnitischen Führern zufolge sind Sunniten, die wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet wurden, besonders häufig von derartigen Übergriffen betroffen. Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen. Sunnitische Araber sollen etwa 90 % aller im Irak Inhaftierten Personen ausmachen, darunter 9.000 zum Tode Verurteilte. Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern. Darüber hinaus werden schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten. Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt, den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS kontrollierten Gebieten zurückkehren. Die PMF setzen ihre Unterdrückungspraktiken in sunnitischen Gebieten fort. Im November 2022 berichteten sunnitische Parlamentsabgeordnete, dass PMF-Kräfte und mit ihnen und Iran verbündete Milizen vertriebene Sunniten in den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Ninewa weiterhin an der Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete hindern. Da sich schiitische Milizen vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische Flüchtlinge eine Rückkehr. Einige Regierungsbeamte ermöglichen weiterhin den willkürlichen demografischen Wandel, indem sie schiitischen und sunnitischen Muslimen Land und Wohnraum zur Verfügung stellten, damit sie in traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie den Unterbezirk Bartella, und in sunnitische Gebiete in den Provinzen Diyala und Babil, einschließlich des Bezirks Jurf as-Sakhar in der Provinz Babil, ziehen können. Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniyah im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren. Pro-iranische Milizen haben in Bagdad mit Drohungen und gewaltsamer Einschüchterung unter anderem Sunniten genötigt, Eigentum aufzugeben. In Mossul, Ninewa, werden sunnitische Zivilisten von Milizionären der "PMF Babylon" und "Shabak Hashd" wahllos schikaniert, eingeschüchtert und verhaftet. Einige PMF-Fraktionen werden auch für die Massaker von Farhatiyah und Khailaniyah im Jahr 2020 in Salah ad-Din bzw. Diyala verantwortlich gemacht. Teile der sunnitischen Bevölkerung lehnen die PMF ab und fürchten deren Vorgehen. Manche sehen daher den IS als geringeres Übel an und dulden die Gruppe in ihren Gebieten. Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Binnenvertriebenen (IDPs) und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen. Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben. Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen. Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken. Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschaftsanforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen waren, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Nach der Rückeroberung der vom IS besetzten Gebiete und dem erklärten Sieg der irakischen Regierung über die Gruppe im Dezember 2017 wurden die Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen schrittweise aufgehoben oder gelockert. Der Rechtsrahmen zur Regelung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen im Irak ist komplex und von Rechtspluralismus geprägt. Außerdem steht die bestehende Praxis nicht immer im Einklang mit dem normativen Rahmen und variiert je nach Ort und Durchführungsbehörde. Bürgschaftsanforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben. Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden. Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit. Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben. Je nach Profil und Herkunftsort der Person, der Verfügbarkeit von Dokumenten und den Verbindungen im Umsiedlungsgebiet stellen die Zugangs- und Aufenthaltsanforderungen jedoch weiterhin Hindernisse für die Fähigkeit der Personen dar, umzuziehen und sich dauerhaft in einem Gebiet niederzulassen, auch was den Zugang zu Rechten und grundlegenden Dienstleistungen betrifft. Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (in der Regel ein Reisepass) und eine entsprechende Genehmigung (z.B. ein Visum) für die Einreise in das beabsichtigte Zielland erforderlich. Die irreguläre Ausreise aus dem Irak (einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente) ist rechtswidrig. Bei der Ausreise findet eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen statt, wobei Fälschungen nur selten erkannt werden. Es besteht für irakische Grenzbeamte bisher keine Möglichkeit, auf eine zentrale Datenbank für ausgestellte Reisepässe zurückzugreifen, sie können allenfalls das Vorstrafenregister einsehen. In Zweifelsfällen können sie jedoch das sogenannte "Operation Center" einschalten, das Zugriff auf die zentrale Datenbank hat. Personen, die bei der illegalen Ausreise erwischt werden, können inhaftiert und angeklagt werden. Zu den Strafen gehören Geldstrafen zwischen rund 146.000 und 7.295.000 IQD und bis zu drei Jahren Haft. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren. Die Regierung verlangt jedoch von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt. Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulaymaniyah. Der internationale Flughafen Kirkuk wurde erst im Oktober 2022 eröffnet. Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden. Die meisten Ein- und Ausreisen erfolgen über diese sechs Flughäfen. Der Irak verfügt über offizielle Landverbindungen mit Syrien, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, der Türkei und Iran. Es gibt aber auch inoffizielle Grenzübergänge, insbesondere zwischen dem Irak und Iran sowie dem Irak und Syrien. Die internationalen Grenzen der KRI sind äußerst durchlässig, und ein großer Prozentsatz der Ein- und Ausreisen erfolgt über irreguläre Kontrollpunkte. Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben. Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernement die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung. In der Kurdistan Region Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe. Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die Kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen. Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak Sicherheitskontrollen an den Eingangskontrollstellen der Gouvernements, Distrikte und Städte bleiben bestehen. Damit eine Person Kontrollpunkte passieren und in ein Gebiet einreisen kann, muss sie im Besitz eines gültigen Ausweises (Civil Status ID Card (CSID), Unified ID Card (UNID), Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass) sein. Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar (mit Ausnahmen), Diyala (mit Ausnahmen), Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Ninewa (mit Ausnahmen), Qadisiyah und Wassit. Die genannten Ausnahmen umfassen im Gouvernement Dhi-Qar Nasiriyah Stadt, im Gouvernement Diyala die Dörfer im Norden des Distrikts al-Muqdadiyah, den Subdistrikt Saadiyah im Distrikt Khanaqin sowie die Dörfer im Norden des Subdistrikts al-Udhim im Distrikt al-Khalis - hier wurde beobachtet, dass Personen aus anderen Teilen des Irak, die in diese Gebiete einreisen wollten, sowie ihre Sponsoren aufgefordert wurden, ihre Personalausweise an den Einreisekontrollpunkten abzugeben und sie bei der Ausreise wieder abzuholen - und im Gouvernement Ninewa die Gebiete mit gemischt ethno-konfessioneller Zusammensetzung, einschließlich der Distrikte Tal 'Afar, Hamdaniyah und Sinjar, wo nur Personen als Bürge auftreten können, die eine in dem betreffenden Gebiet ausgestellte Wohnkarte besitzen und dort leben. Lokale Gruppen der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen. beispielsweise in das Gebiet von Baiji in Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh. Für eine Niederlassung in Mossul Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung, in erster Linie durch das Ninewa Directorate of Intelligence and Counterterrorism. Die Sicherheitsüberprüfung ist im Herkunftsgebiet zu beantragen. D.h. dass Personen, die sich derzeit außerhalb des Irak aufhalten, nur dann eine Sicherheitsgenehmigung für Mossul-Stadt erhalten, wenn sie zunächst in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren. Ein Bürge wird nicht benötigt. Nach der Sicherheitsüberprüfung ist eine Registrierung beim lokalen Mukhtar erforderlich. Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt. Der Zugang zu vielen Rechten und grundlegenden Dienstleistungen ist mit der Registrierung des Wohnorts und der ausgestellten Wohnkarte verknüpft. Dazu gehören unter anderem der Erhalt bzw. die Erneuerung von Ausweispapieren, der Abschluss formeller Mietverträge, der Erwerb von Eigentum, der Zugang zu Beschäftigung und der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelrationen über das Public Distribution System (PDS). Früher hatte die gesamte irakische Bevölkerung Anspruch auf das PDS, aber seit 2016 haben Personen mit einem Einkommen von über 1.100 USD und Regierungsangestellte, ab dem Dienstgrad eines Generaldirektors, keinen PDS-Zugang mehr. Der PDS-Zugang umfasst zehn Produkte, die 100 % des täglichen Mindestkalorienbedarfs abdecken: Weizenmehl (9 kg/Karte/Person/Monat), Reis (3 kg), Zucker (2 kg), Pflanzenöl (1 l) und Kindermilch (3 Packungen zu je 450 g). PDS sollte monatlich ausgehändigt werden, jedoch wurde die Verteilung aufgrund des wirtschaftlichen Abschwungs und des Konflikts im Land unterbrochen und ab 2017 vierteljährlich zugeteilt. Haushaltsvorstände, die bereits eine Wohnungskarte auf ihren Namen für einen beliebigen Ort im Irak besitzen und ihren Wohnort wechseln möchten, müssen ihre Wohnungskarte auf den neuen Wohnort übertragen. Haushaltsvorstände, die keine Wohnungskarte auf ihren Namen haben, weil sie z.B. noch in den Unterlagen ihrer Familie aufgeführt sind, müssen eine neue Wohnungskarte für den Ort beantragen, an dem sie sich niederlassen möchten. Für beide Verfahren (Übertragung oder Ausstellung der Wohnungskarte) muss der Haushaltsvorstand eine Reihe von administrativen und dokumentarischen Anforderungen erfüllen. Diese sind in den Anweisungen des Innenministeriums zur Wohnungskarte
(2018)dargelegt. In der Praxis kann die Umsetzung dieser Anweisungen variieren. In manchen Fällen ist zwar eine Übertragung der Wohnkarte möglich, aber der Zugang zum PDS bleibt am Herkunftsort bestehen. Nach Angaben der Weltbank
(2018)leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Wirtschaftslage Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makro-ökonomischer Volatilität aus. Der Ölsektor erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ein stärkerer Rückgang der Ölpreise oder längere OPEC+-Kürzungen könnten die Haushalts- und Außenhandelsbilanz belasten. Im Jahr 2020 sinkende Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Irak verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht. Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor. Reformen sind notwendig, um das Wachstum auch im Privatsektor anzukurbeln. Steigende Ölpreise im Jahr 2022 ließen die Öleinnahmen auf den höchsten Stand seit 50 Jahren steigen. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak verbessert. Das BIP des Jahres 2022 ist auf 7,0 % gestiegen, im ersten Quartal 2023 jedoch auf 2,6 % im Jahresvergleich gesunken. Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat einen Rückgang des Wachstums des irakischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) aufgrund von Ölförderkürzungen durch die OPEC+ und der Unterbrechung der Pipeline mit der Türkei vorausgesagt. Der IWF stellte jedoch fest, dass sich die Wirtschaftstätigkeit des Irak trotz dieser Herausforderungen erholt. Der Fonds geht davon aus, dass das BIP im Jahr 2024 (ohne dem Öl-Sektor) dank der Ausweitung der öffentlichen Finanzen im Rahmen des dreijährigen Haushaltsgesetzes wachsen wird. Das Wachstum im Nicht-Öl-Sektor hat sich 2023 stark erholt, während die Inflation zurückgegangen ist. Gestützt durch höhere öffentliche Ausgaben und eine solide landwirtschaftliche Produktion dürfte das reale BIP außerhalb des Ölsektors 2023 um 6 % gewachsen sein, nachdem es 2022 zum Stillstand gekommen war. Die Gesamtinflation ging von einem Höchststand von 7,5 % im Januar 2023 auf 4 % zum Jahresende zurück, was auf die niedrigeren internationalen Lebensmittel- und Energiepreise und die Auswirkungen der Währungsaufwertung vom Februar 2023 zurückzuführen ist. Die Leistungsbilanz wird voraussichtlich einen Überschuss von 2,6 % des BIP aufweisen, und die internationalen Reserven stiegen auf 112 Milliarden US-Dollar. Der kürzlich verabschiedete irakische Haushalt 2023-2025 signalisiert einen deutlich expansiven fiskalischen Kurs, der zu einer raschen Erschöpfung der Ölreserven und erneutem fiskalischen Druck führen könnte. Außerdem werden langjährige Strukturreformen, die für die Entwicklung einer dynamischen und nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, aufgeschoben. Das Wirtschaftswachstum wird sich den Projektionen zufolge bei einer expansiven Finanzpolitik fortsetzen. Das Gesamtwachstum ist prognostiziert, sich im Jahr 2024 erholen. Etwa 18 % der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig. Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Die geringe Niederschlagsmenge hat zu weitreichenden Problemen bei der Lebensmittel- und Wassersicherheit geführt. Die Produktion von wichtigen Feldfrüchten wie Weizen und Gerste ging bis 2021 um 70 bis 90 % zurück. Die abnehmenden Niederschlagsmengen, höheren Temperaturen sowie flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und in Iran haben den Wasserfluss im Euphrat- und Tigris-Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist. Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt. Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak kurzfristig um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote auf 16,5 % geschätzt. Dabei ist die Arbeitslosenquote in städtischen Gebieten mit 17,6 % höher als in ländlichen Gebieten mit 13,3 %. Die Arbeitslosenquote stieg von 15,3 % im Jahr 2022 auf 15,6 % im Jahr 2023 (Stand Dezember). Frauen und junge Menschen sind besonders häufig arbeitslos. Die Arbeitslosenquote der Frauen ist mit 28,2 % bzw. 29,7 % etwa doppelt so hoch wie die der Männer (14,7 %), und die Jugendarbeitslosenquote (35,8 %) ist mehr als dreimal so hoch wie die Arbeitslosenquote der Erwachsenen (11,2 %). Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben. 29 % der betroffenen Haushalte gaben an, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 %, und 18 % bei Rückkehrern. Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt. Einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD. 26 % der beschäftigten Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen. Einer weiteren von der Staatendokumentation beauftragten Umfrage (n = 612) in Bagdad, Basra und Mossul von 2023 zufolge sind 35 % ständig erwerbstätig, während 20 % Gelegenheitsjobs haben. 12 % der Umfrageteilnehmer sind arbeitslos bzw. arbeiten derzeit nicht, während 13 % eine Ausbildung absolvieren. 20 % sind Hausfrauen. Der Geschlechtervergleich zeigt, dass 40 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies auf 31 % der weiblichen Befragten zutrifft. 35 % der männlichen Befragten, aber nur 5 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten ist bei den weiblichen Befragten (76 %) höher ist als bei den männlichen Befragten (40 %). Dagegen ist der Anteil der Tagelöhner bei den Männern (44 %) höher als bei den Frauen (4 %). 10 % der männlichen Befragten sind teilzeitbeschäftigt, während dies bei 15 % der weiblichen Befragten der Fall ist. 3 % sowohl der männlichen als auch der weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitstellen, während 3 % der männlichen und 2 % der weiblichen Befragten als Saisonarbeiter tätig sind. Was die Art der Beschäftigung angeht, so sind 51 % der ständig oder gelegentlich Erwerbstätigen (n = 341) Vollzeitbeschäftigte, während 12 % Teilzeitbeschäftigte sind. 3 % aller erwerbstätigen Befragten haben mehrere Teilzeitbeschäftigungen, und 2 % arbeiten als Saisonarbeiter. 32 % bezeichneten sich als Tagelöhner. Nahrungsmittelversorgung Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig. Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt. Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z. B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung. Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus. In den vorangegangenen Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt. Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS-Systems Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können. Wasserversorgung Weite Teile des Landes sind von einer Wasserknappheit betroffen und von Wüstenbildung bedroht. Die Hauptwasserquellen des Irak sind die beiden Flüsse Euphrat und Tigris, die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern. Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes. Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch Iran fließen. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 %, reduziert, er geht aber auch aufgrund einer lang anhaltenden Dürre zurück. Anstatt von etwa 1.350 Kubikmetern pro Sekunde zu Beginn des
  1. Jahrhunderts beträgt der Wasserdurchfluss 2023 nur noch etwa 149 Kubikmeter pro Sekunde. Die Wasserknappheit führt zu Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak, welcher verlangt, dass die Türkei mehr Wasser aus ihren Staudämmen freigibt. Dem Ministerium für Wasserressourcen zufolge erhält der Irak aktuell nur 35 % des ihm zustehenden Wassers. Dieser verringerte Wasserdurchfluss ist in stärkerem Ausmaß von Verdunstung betroffen. Auch einige Gewässer wie das Hamrim-Reservoir und der Umm Al-Binni-See haben bereits mehr als 50 % ihres Volumens verloren und drohen zu verwüsten. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt. Schlechtes Wassermanagement und starke Verschmutzung der Flüsse sind weitere Faktoren, die die Wasserversorgung beeinträchtigen. Die irakische Landwirtschaft verschwendet Wasser durch ineffiziente Bewässerung und durch Überschwemmung von Feldern. Experten zufolge ist eine Modernisierung der Bewässerung angebracht. Im März und April 2023 kam es im ganzen Land nach starken Regenfällen zu teils schweren Überschwemmungen, die auch Todesopfer forderten. Trotz ihrer Gefahren brachten die Regenfälle und Überschwemmungen auch Vorteile mit sich, wie etwa den Anstieg des Wasserstands im ostirakischen al-Azim-Stausee um 30 %. Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar. Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung. Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)-Abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung. In den vergangenen fünf Jahren wurden rund 120 Abwassersysteme und 300 Wasseraufbereitungsanlagen saniert. Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung. Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert. Stromausfälle können bis zu zehn Stunden pro Tag dauern, wobei sich die Versorgung mit öffentlichem Strom bei höheren Temperaturen verschlechtert. Wer es sich leisten kann, schließt sein Haus an einen Generator in der Nachbarschaft an. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen. Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Unterkunft Die Bevölkerungswachstumsrate des Irak ist eine der höchsten der Welt. So wird die Bevölkerung des Landes im Jahr 2021 auf etwa 41 Millionen geschätzt, während sie zur Zeit der US-amerikanischen Invasion des Landes im Jahr 2003 auf nur 25 Millionen geschätzt wurde. Das Wohnraumangebot hat mit dem raschen demografischen Wandel nicht Schritt gehalten. Die Wohnungsknappheit hat einen sprunghaften Anstieg der Preise für bestehende Wohnungen zur Folge. Die Immobilienpreise im Irak sind seit etwa 2020 stark gestiegen, besonders auch in Bagdad, wo etwa sieben Millionen Menschen leben. Etwa drei Millionen Iraker leben in Slums, von denen es über 1.000 in Bagdad gibt. Laut einem Sprecher des Planungsministeriums des Irak werden im Land etwa 2,5 Millionen zusätzliche Wohnungen benötigt, laut Analysten sind es mehr als drei Millionen Wohneinheiten. Allein in Bagdad wird der Bedarf auf etwa eine Million Wohneinheiten geschätzt. Die Regierung kündigte den Bau preisgünstiger Wohnungen in Bagdad an, da etwa eine Million Einwohner Bagdads in informellen Siedlungen leben würden. Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak Ninewa Etwa 1,5 % der Bevölkerung des Gouvernements Ninewa sind von akuter Armut betroffen und 3 % sind armutsgefährdet. Die Erwerbsquote in Ninewa wird einer Studie von 2021 zufolge auf 37,6 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 32,8 %. In drei Distrikten des Gouvernements - in Hamdaniya, Tal 'Afar und Sinjar ist die hohe Arbeitslosigkeit sehr problematisch. Viele sind der Ansicht, dass sich die Einwohner ihrer Gemeinden aus wirtschaftlicher Not den diversen Sicherheitsakteuren anschließen würden. Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28 % der Befragten in Mossul einer Vollzeitbeschäftigung nach, während 41,3 % gelegentlich arbeiten und weitere 28 % arbeitslos sind. Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Im Allgemeinen umfasst die medizinische Grundversorgung in Bagdad, wie auch in vielen anderen irakischen Städten, medizinische Leistungen, die sowohl von öffentlichen als auch von privaten Gesundheitseinrichtungen erbracht werden. Sie umfasst in der Regel die medizinische Grundversorgung, die Notfallversorgung, Routineuntersuchungen, Impfungen und die Behandlung von häufigen Krankheiten. Sowohl öffentliche Krankenhäuser und Kliniken als auch private Gesundheitseinrichtungen tragen zum Gesundheitssystem in Bagdad bei. Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen. Alle in den Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung (PHCCs) erbrachten Gesundheitsleistungen werden zu einer nominalen Pauschale von 500 bis 3.000 irakischen Dinar (IQD) (0,35 bis 2,10 EUR) pro Besuch angeboten, für stationäre Aufenthalte berechnen öffentliche Krankenhäuser mindestens 15.000 IQD (10,52 EUR) pro Nacht. Bestimmte Gesundheitsdienste für bestimmte Gruppen sind kostenlos, z. B. Präventiv-, Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheit (MNCH). Personen, die 60 Jahre und älter sind, haben ebenfalls Anspruch auf eine Gebührenbefreiung. Um die Einrichtung eines besseren Überweisungssystems zu unterstützen, werden die Krankenhausgebühren erlassen, wenn die Überweisung von einem PHCC an ein Überweisungskrankenhaus erfolgt. Auch Rückkehrer mit irakischer Staatsangehörigkeit haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten zu den oben genannten nominalen Gebühren. Allerdings können sie auf bürokratische Hürden stoßen, wenn sie keine formellen Dokumente haben. Für den Zugang zu Gesundheitsdiensten sind häufig ein ordnungsgemäßer Ausweis und entsprechende Unterlagen erforderlich. Rückkehr Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet. Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen. Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten. Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wiederaufgenommen. Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden. Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehrgemeinschaft verlassen zu können. Die Praxis, Asyl zu beantragen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wiederaufzunehmen. Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen. Neun von zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben. Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der Stellungnahme, der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlicher Verhandlungen sowie durch Einsichtnahme in die vom BVwG beigeschaffte länderkundliche Informationen und die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Grundversorgungsdatensystems, des AJ-Webs sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. 2.
  4. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF konnten aufgrund der Vorlage von irakischen Identitätsdokumenten im Original (Reisepass und Personalausweis) festgestellt werden. Dabei wurde der irakische Reisepass einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und als echt qualifiziert (vgl. AS 81f).2.
  5. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF konnten aufgrund der Vorlage von irakischen Identitätsdokumenten im Original (Reisepass und Personalausweis) festgestellt werden. Dabei wurde der irakische Reisepass einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und als echt qualifiziert vergleiche AS 81f). Die Feststellungen zu seiner Herkunft, zu seiner Schulbildung, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise, zu seinen Sprachkenntnissen, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu seinen Integrationsbemühungen, zu seinem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergaben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde am 30.03.2022 sowie vor dem erkennenden Gericht am 12.04.2024, den von ihm vorgelegten Beweismitteln und aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Die Feststellungen zu seiner bisherigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht, der vorgelegten Beschäftigungsbewilligung vom 23.02.2023, dem Dienstzettel und den Nettoabrechnungen sowie dem eingeholten Auszug aus dem AJ-Web. Die Feststellungen zu seinen privaten Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet gründen sich einerseits auf seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht, andererseits auf der schriftlichen Stellungnahme vom 10.04.2024 sowie den vorgelegten Fotos und Empfehlungsschreiben (vgl. OZ 5).Die Feststellungen zu seinen privaten Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet gründen sich einerseits auf seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht, andererseits auf der schriftlichen Stellungnahme vom 10.04.2024 sowie den vorgelegten Fotos und Empfehlungsschreiben vergleiche OZ 5). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand stützt das erkennende Gericht auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 2 des Verhandlungsprotokolls) und der behördlichen Einvernahme (vgl. AS 39). Im gesamten Verfahren wurde nicht behauptet, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Es sind auch keine Hinweise auf eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen, zumal er auch aktuell in Österreich erwerbstätig ist.Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand stützt das erkennende Gericht auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Seite 2 des Verhandlungsprotokolls) und der behördlichen Einvernahme vergleiche AS 39). Im gesamten Verfahren wurde nicht behauptet, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Es sind auch keine Hinweise auf eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen, zumal er auch aktuell in Österreich erwerbstätig ist. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.3.
  6. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie pro futuro bei einer Rückkehr gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: Im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.12.2021 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er den Irak erstmals verlassen habe, nachdem der IS seine Heimatstadt XXXX übernommen habe. Nach der Befreiung XXXX sei er 2017 wieder zurückgekehrt, daraufhin jedoch gemeinsam mit seinem Vater von Unbekannten verschleppt und misshandelt worden. Nach der Freilassung seien sie dann aus dem Irak geflüchtet (vgl. AS 11). Im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.12.2021 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er den Irak erstmals verlassen habe, nachdem der IS seine Heimatstadt römisch 40 übernommen habe. Nach der Befreiung römisch 40 sei er 2017 wieder zurückgekehrt, daraufhin jedoch gemeinsam mit seinem Vater von Unbekannten verschleppt und misshandelt worden. Nach der Freilassung seien sie dann aus dem Irak geflüchtet vergleiche AS 11). In seiner Einvernahme am 30.03.2022 brachte er zusammengefasst vor, dass er den Irak wegen des IS im Jänner 2015 Richtung Türkei verlassen habe, nach der Rückeroberung von XXXX im Jahr 2017 aber wieder zurückgekehrt sei. In der Zwischenzeit sei ihr Wohnhaus von Milizen besetzt worden, jedoch habe man ihnen versichert, das Haus in wenigen Tagen wieder beziehen zu können. Bei der Rückkehr seien er und sein Vater dann aber von Bewaffneten entführt und geschlagen worden. Sie seien mehrere Tage festgehalten und erst nach Zahlung eines Lösegeldes durch seinen Onkel wieder freigelassen worden (vgl. AS 39 ff). In seiner Einvernahme am 30.03.2022 brachte er zusammengefasst vor, dass er den Irak wegen des IS im Jänner 2015 Richtung Türkei verlassen habe, nach der Rückeroberung von römisch 40 im Jahr 2017 aber wieder zurückgekehrt sei. In der Zwischenzeit sei ihr Wohnhaus von Milizen besetzt worden, jedoch habe man ihnen versichert, das Haus in wenigen Tagen wieder beziehen zu können. Bei der Rückkehr seien er und sein Vater dann aber von Bewaffneten entführt und geschlagen worden. Sie seien mehrere Tage festgehalten und erst nach Zahlung eines Lösegeldes durch seinen Onkel wieder freigelassen worden vergleiche AS 39 ff). Das BFA kam im angefochtenen Bescheid vom 07.02.2023 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft machen konnte. Es sei keinesfalls denklogisch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit Probleme bekommen habe, da in XXXX mehrheitlich sunnitische Araber leben und sich eine Gruppenverfolgung auch aus den Länderinformationen nicht entnehmen lasse. Darüber hinaus erwiesen sich mehrere Punkte in den Schilderungen des BF als nicht nachvollziehbar. Das BFA ging daher davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen vielmehr um eine erdachte Geschichte handle. Das BFA kam im angefochtenen Bescheid vom 07.02.2023 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft machen konnte. Es sei keinesfalls denklogisch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit Probleme bekommen habe, da in römisch 40 mehrheitlich sunnitische Araber leben und sich eine Gruppenverfolgung auch aus den Länderinformationen nicht entnehmen lasse. Darüber hinaus erwiesen sich mehrere Punkte in den Schilderungen des BF als nicht nachvollziehbar. Das BFA ging daher davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen vielmehr um eine erdachte Geschichte handle. In der Beschwerde vom 08.03.2023 wurde das Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass der Vater des BF ein Mitglied der Baath-Partei sei und dass deshalb auch dem BF eine Parteimitgliedschaft nachgesagt werden könnte. Außerdem habe sich die Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der BF sunnitischer Araber sei und aus XXXX stamme. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass sunnitischen Arabern alleine auf Grund ihrer Glaubensrichtung eine terroristische Gesinnung unterstellt werde. Deshalb drohe ihm – der noch dazu aus einem ehemals von dem IS besetzten Gebiet stammt – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch Regierungskräfte und durch diverse Milizen sowie eine mögliche Verurteilung zum Tode. In der Beschwerde vom 08.03.2023 wurde das Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass der Vater des BF ein Mitglied der Baath-Partei sei und dass deshalb auch dem BF eine Parteimitgliedschaft nachgesagt werden könnte. Außerdem habe sich die Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der BF sunnitischer Araber sei und aus römisch 40 stamme. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass sunnitischen Arabern alleine auf Grund ihrer Glaubensrichtung eine terroristische Gesinnung unterstellt werde. Deshalb drohe ihm – der noch dazu aus einem ehemals von dem IS besetzten Gebiet stammt – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch Regierungskräfte und durch diverse Milizen sowie eine mögliche Verurteilung zum Tode. 2.3.
  7. Das BVwG hat wie folgt dazu erwogen: Im Wesentlichen behauptete der BF im Irak durch (nicht näher bezeichnete) Milizen verfolgt zu werden. Diesbezüglich trug er sowohl in der behördlichen Einvernahme als auch in der Beschwerdeverhandlung eine ähnliche Rahmengeschichte vor, wobei die jeweiligen Darstellungen jedoch in einigen wesentlichen Punkten voneinander abwichen. Am auffälligsten war dabei, dass der BF vor der belangten Behörde angab, gemeinsam mit seinem Vater entführt worden zu sein, während er vor dem erkennenden Gericht behauptete, dass er das alleinige Opfer der Entführung gewesen sei (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls): „lm Jahre 2017 wurde ich von den Milizen entführt und ich glaube nach 20 Tagen haben sie mich freigelassen. Mein Vater und ich waren nämlich ohne meine Mutter und meine Schwester aus der Türkei nach XXXX zurückgekehrt.“ Auch wenig später erwähnte er seinen Vater im Zusammenhang mit der angeblichen Entführung nicht (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls): „P: Als ich damals entführt wurde, hat mein Onkel Lösegeld bezahlt. Dann bin ich in die Türkei geflüchtet und seit damals gibt es keine Verbindung mehr“. Was mit seinem Vater in der Zwischenzeit passiert sei, wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht dargelegt. So behauptete er, dass er ganz alleine zu seinem – von den Milizen konfiszierten – Elternhaus zurückgekehrt sei, da er geglaubt habe, den Schlüssel zu bekommen (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Am auffälligsten war dabei, dass der BF vor der belangten Behörde angab, gemeinsam mit seinem Vater entführt worden zu sein, während er vor dem erkennenden Gericht behauptete, dass er das alleinige Opfer der Entführung gewesen sei (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls): „lm Jahre 2017 wurde ich von den Milizen entführt und ich glaube nach 20 Tagen haben sie mich freigelassen. Mein Vater und ich waren nämlich ohne meine Mutter und meine Schwester aus der Türkei nach römisch 40 zurückgekehrt.“ Auch wenig später erwähnte er seinen Vater im Zusammenhang mit der angeblichen Entführung nicht (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls): „P: Als ich damals entführt wurde, hat mein Onkel Lösegeld bezahlt. Dann bin ich in die Türkei geflüchtet und seit damals gibt es keine Verbindung mehr“. Was mit seinem Vater in der Zwischenzeit passiert sei, wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht dargelegt. So behauptete er, dass er ganz alleine zu seinem – von den Milizen konfiszierten – Elternhaus zurückgekehrt sei, da er geglaubt habe, den Schlüssel zu bekommen vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). In der Folge wurde der BF vor dem erkennenden Gericht mit dieser offenkundigen Abweichung von seiner erstinstanzlichen Darstellung konfrontiert, wobei er nunmehr behauptete, es habe sich dabei lediglich um ein sprachliches Missverständnis gehandelt (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls): „RI: Bei Ihrer Einvernahme bei der BFA haben Sie immer wieder in der Mehrzahl gesprochen. Sie haben nie gesagt, dass sie alleine dorthin gingen, sondern immer das Wort ,,wir" verwendet woraus ich schließe, dass auch Ihr Vater damit gemeint war? P: Bei uns im Irak, wenn ich sage ‚wir‘, das bedeutet nicht, dass ich die Mehrzahl meine, es kann manchmal gemeint sein, dass ich alleine bin. Bei uns in Irak ist es so. In Wirklichkeit war ich alleine.“ Dass dies eine bloße Schutzbehauptung darstellt, zeigt jedoch der Umstand, dass er vor dem BFA nicht nur sämtliche Ereignisse rund um die Entführung im Plural schilderte, sondern dabei auch ausdrücklich seinen Vater anführte (AS 39): „Ich habe 2 Jahre in der Türkei gewohnt. Nachdem XXXX wieder befreit wurde, sind ich und mein Vater wieder nach XXXX zurück. Einen Monat war ich dort. Ich und mein Vater wurden von fremden Leuten entführt.“ Selbst bei der Erstbefragung erwähnte er explizit seinen Vater (vgl. AS 11): „[…] Danach wurden mein Vater und ich einen Monat lang von unbekannten verschleppt und misshandelt – als wir freikamen (mein Vater musste das Haus verkaufen) sind wir wieder geflüchtet.“. Auch in der Beschwerdeschrift wurde noch ausgeführt, dass der „BF mit seinem Vater“ in ein Auto gezerrt und ca. 1 Monat gefangen gehalten worden seien (vgl. AS 185). Diese abweichende Darstellung der angeblichen Entführung – und somit des zentralen Punktes im Fluchtvorbringen des BF – drängte bereits den Schluss auf, dass es sich dabei um ein bloßes gedankliches Konstrukt handelte. Ein solcher Widerspruch kann auch nicht mit einem Übersetzungsfehler erklärt werden, zumal ihm sowohl das Protokoll der Erstbefragung als auch der behördlichen Einvernahme rückübersetzt und dessen Richtigkeit von ihm mit seiner Unterschrift bestätigt wurde (vgl. AS 13, 45). Auch behauptete Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls) vermochten nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht eindeutig erklärte, alleine entführt worden zu sein, da sich nach eingehender Erörterung dieser Behauptung mit dem Dolmetscher und dem BF anhand konkreter Beispiele solche Verständigungsschwierigkeiten als unwahr erwiesen. Dass dies eine bloße Schutzbehauptung darstellt, zeigt jedoch der Umstand, dass er vor dem BFA nicht nur sämtliche Ereignisse rund um die Entführung im Plural schilderte, sondern dabei auch ausdrücklich seinen Vater anführte (AS 39): „Ich habe 2 Jahre in der Türkei gewohnt. Nachdem römisch 40 wieder befreit wurde, sind ich und mein Vater wieder nach römisch 40 zurück. Einen Monat war ich dort. Ich und mein Vater wurden von fremden Leuten entführt.“ Selbst bei der Erstbefragung erwähnte er explizit seinen Vater vergleiche AS 11): „[…] Danach wurden mein Vater und ich einen Monat lang von unbekannten verschleppt und misshandelt – als wir freikamen (mein Vater musste das Haus verkaufen) sind wir wieder geflüchtet.“. Auch in der Beschwerdeschrift wurde noch ausgeführt, dass der „BF mit seinem Vater“ in ein Auto gezerrt und ca. 1 Monat gefangen gehalten worden seien vergleiche AS 185). Diese abweichende Darstellung der angeblichen Entführung – und somit des zentralen Punktes im Fluchtvorbringen des BF – drängte bereits den Schluss auf, dass es sich dabei um ein bloßes gedankliches Konstrukt handelte. Ein solcher Widerspruch kann auch nicht mit einem Übersetzungsfehler erklärt werden, zumal ihm sowohl das Protokoll der Erstbefragung als auch der behördlichen Einvernahme rückübersetzt und dessen Richtigkeit von ihm mit seiner Unterschrift bestätigt wurde vergleiche AS 13, 45). Auch behauptete Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls) vermochten nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht eindeutig erklärte, alleine entführt worden zu sein, da sich nach eingehender Erörterung dieser Behauptung mit dem Dolmetscher und dem BF anhand konkreter Beispiele solche Verständigungsschwierigkeiten als unwahr erwiesen. Auch den Grund für den anschließenden Kontaktabbruch mit seinem Onkel schilderte der BF im Laufe des Verfahrens unterschiedlich. Vor dem BFA gab er noch an (AS 43): „Mein Onkel hat uns durch einen Arzt medizinisch versorgt. Zwei Tage später sind wir in die Türkei zurück. Er hat mich einmal beleidigt: Ihr seid Sunniten, Juden wären und zu Israel gehören. Ich sagte, dass Israel besser ist als sie und daraufhin schlug er mich. Er war wütend auf mich.“ Nicht schlüssig war im Lichte dessen schon, warum der Onkel ein hohes Lösegeld für den BF bezahlen und sich um dessen medizinische Versorgung kümmern sollte, nur um ihn anschließend zu beleidigen, zu schlagen und den Kontakt schlussendlich ganz abzubrechen. In der Beschwerdeverhandlung änderte er seine Angaben zu diesem angeblichen Kontaktabbruch dann ab bzw. beantwortete diesbezügliche Fragen ausweichend. So brachte er erstmals vor, dass es vielmehr Differenzen zwischen seinem Vater und seinem Onkel gegeben habe. Der Grund dafür sei jedoch wieder die Entführung gewesen, in der aber der Vater des BF – zumindest laut seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht – gar nicht involviert gewesen sein soll (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls):Auch den Grund für den anschließenden Kontaktabbruch mit seinem Onkel schilderte der BF im Laufe des Verfahrens unterschiedlich. Vor dem BFA gab er noch an (AS 43): „Mein Onkel hat uns durch einen Arzt medizinisch versorgt. Zwei Tage später sind wir in die Türkei zurück. Er hat mich einmal beleidigt: Ihr seid Sunniten, Juden wären und zu Israel gehören. Ich sagte, dass Israel besser ist als sie und daraufhin schlug er mich. Er war wütend auf mich.“ Nicht schlüssig war im Lichte dessen schon, warum der Onkel ein hohes Lösegeld für den BF bezahlen und sich um dessen medizinische Versorgung kümmern sollte, nur um ihn anschließend zu beleidigen, zu schlagen und den Kontakt schlussendlich ganz abzubrechen. In der Beschwerdeverhandlung änderte er seine Angaben zu diesem angeblichen Kontaktabbruch dann ab bzw. beantwortete diesbezügliche Fragen ausweichend. So brachte er erstmals vor, dass es vielmehr Differenzen zwischen seinem Vater und seinem Onkel gegeben habe. Der Grund dafür sei jedoch wieder die Entführung gewesen, in der aber der Vater des BF – zumindest laut seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht – gar nicht involviert gewesen sein soll vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls): „RI: Ist er immer noch dort? P: Es gibt keine Verbindungen mehr zu ihm, wegen der Kriegshandlungen RI: Welche Kriegshandlungen meinen Sie jetzt? P: Eigentlich hat es zwischen meinem Vater und seinem Bruder Differenzen gegeben und daher gibt es keine Verbindungen mehr zu ihm. RI: Wann gab es diese Differenzen? P: Als ich damals entführt wurde, hat mein Onkel Lösegeld bezahlt. Dann bin ich in die Türkei geflüchtet und seit damals gibt es keine Verbindung mehr. RI: Wenn Ihr Onkel damals das Lösegeld bezahlt hat, welche Differenzen gab es mit ihm? P: Mein Onkel hat sich damals darüber beschwert, dass er wegen der Entführung selbst in Schwierigkeiten geriet und das Lösegeld bezahlen musste.“ Anzumerken ist dabei, dass der BF diese angeblichen Schwierigkeiten seines Onkels bis zur mündlichen Verhandlung gänzlich unerwähnt ließ und in weiterer Folge auch nicht näher konkretisierte. Dabei erhellt nicht, wie der Beschwerdeführer überhaupt von diesen Problemen wissen konnte, wenn er seit der Ausreise nicht mehr mit ihm gesprochen haben soll. Gegen derartige Schwierigkeiten spricht auch, dass dieser Onkel gemeinsam mit seiner Ehefrau nach wie vor in XXXX lebt (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist es auch nicht verständlich, warum der BF seither nie den Kontakt zu seinem Onkel gesucht habe, obwohl ihm dieser mit der Zahlung des Lösegeldes offenbar das Leben gerettet haben soll. Im Verfahren bestätigte der BF immerhin, seine Telefonnummer zu kennen, da er diese während der behaupteten Entführung den Milizen gegeben habe (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Anzumerken ist dabei, dass der BF diese angeblichen Schwierigkeiten seines Onkels bis zur mündlichen Verhandlung gänzlich unerwähnt ließ und in weiterer Folge auch nicht näher konkretisierte. Dabei erhellt nicht, wie der Beschwerdeführer überhaupt von diesen Problemen wissen konnte, wenn er seit der Ausreise nicht mehr mit ihm gesprochen haben soll. Gegen derartige Schwierigkeiten spricht auch, dass dieser Onkel gemeinsam mit seiner Ehefrau nach wie vor in römisch 40 lebt vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist es auch nicht verständlich, warum der BF seither nie den Kontakt zu seinem Onkel gesucht habe, obwohl ihm dieser mit der Zahlung des Lösegeldes offenbar das Leben gerettet haben soll. Im Verfahren bestätigte der BF immerhin, seine Telefonnummer zu kennen, da er diese während der behaupteten Entführung den Milizen gegeben habe vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Im Gegensatz zur mündlichen Verhandlung betonte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme außerdem mehrmals, dass es die Milizen vor allem auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit abgesehen hätten (AS 42: „Sie schlugen uns und sagte(n), weil wir Sunniten sind, sollten wir nie wieder nach XXXX . Weil wir Sunniten sind, dürften wir nicht bleiben.“). Schon die belangte Behörde führte aus, dass die Mehrheit der Einwohner von XXXX Sunniten sind und dass sich eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Allgemeinen aus den Länderberichten nicht ableiten lasse. Bei einer tatsächlichen Verfolgung aller Sunniten wäre jedenfalls zu erwarten, dass dies auch in den Berichten einen entsprechenden Niederschlag findet, was jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht der Fall ist. Seitens des BVwG wird auch nicht verkannt, dass aus den länderkundlichen Informationen zwar hervorgeht, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden können. Vom BF wurde jedoch nicht einmal ansatzweise vorgebracht, dass ihm eine solche Sympathie oder gar eine Mitgliedschaft unterstellt werde. Im Gegensatz zur mündlichen Verhandlung betonte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme außerdem mehrmals, dass es die Milizen vor allem auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit abgesehen hätten (AS 42: „Sie schlugen uns und sagte(n), weil wir Sunniten sind, sollten wir nie wieder nach römisch 40 . Weil wir Sunniten sind, dürften wir nicht bleiben.“). Schon die belangte Behörde führte aus, dass die Mehrheit der Einwohner von römisch 40 Sunniten sind und dass sich eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Allgemeinen aus den Länderberichten nicht ableiten lasse. Bei einer tatsächlichen Verfolgung aller Sunniten wäre jedenfalls zu erwarten, dass dies auch in den Berichten einen entsprechenden Niederschlag findet, was jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht der Fall ist. Seitens des BVwG wird auch nicht verkannt, dass aus den länderkundlichen Informationen zwar hervorgeht, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden können. Vom BF wurde jedoch nicht einmal ansatzweise vorgebracht, dass ihm eine solche Sympathie oder gar eine Mitgliedschaft unterstellt werde. Seine sunnitische Religionszugehörigkeit erwähnte der BF in der Beschwerdeverhandlung dann ohnehin nicht mehr, sondern ließ das Motiv seiner Entführer vielmehr offen. Insgesamt war seinen Angaben nicht schlüssig zu entnehmen, was die Milizen mit seiner Festnahme konkret bezwecken hätten wollen. So gab er an, ihm sei von der Miliz lediglich mitgeteilt worden, dass sie die Stadt verlassen müssen und keine Besitzansprüche auf das Haus stellen dürfen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Hätte das Interesse der Miliz tatsächlich in erster Linie dem Elternhaus des BF gegolten, so ist es nicht nachvollziehbar, warum dann nicht auch gleich sein Vater festgenommen worden sei. So sollen beide sogar ein Dokument über die Eigentumsverhältnisse am Haus vorgezeigt haben, von den Milizen jedoch unter einem Vorwand wieder weggeschickt worden sein (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Zusammenhang zeigte bereits die belangte Behörde auf, dass es nicht plausibel sei, warum die Miliz den BF zuerst aufgefordert haben soll, nach drei Tagen erneut bei dem Haus zu erscheinen, nur um ihn dann zu entführen. Hätten sie es wirklich primär darauf abgesehen, den BF festzunehmen bzw. ein Lösegeld zu erpressen, so wäre es naheliegend gewesen, ihn gleich bei der ersten sich bietenden Möglichkeit festzuhalten. Nicht nachvollziehbar ist es hingegen, dass sie den BF erst hätten gehen lassen und seine Ergreifung damit von seiner freiwilligen Rückkehr abhängig zu machen. Selbst bei (hypothetischer) Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist auch nicht ersichtlich, warum nach Zahlung des Lösegelds und der Freilassung des BF überhaupt noch ein weiteres Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehen sollte. Seine sunnitische Religionszugehörigkeit erwähnte der BF in der Beschwerdeverhandlung dann ohnehin nicht mehr, sondern ließ das Motiv seiner Entführer vielmehr offen. Insgesamt war seinen Angaben nicht schlüssig zu entnehmen, was die Milizen mit seiner Festnahme konkret bezwecken hätten wollen. So gab er an, ihm sei von der Miliz lediglich mitgeteilt worden, dass sie die Stadt verlassen müssen und keine Besitzansprüche auf das Haus stellen dürfen vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Hätte das Interesse der Miliz tatsächlich in erster Linie dem Elternhaus des BF gegolten, so ist es nicht nachvollziehbar, warum dann nicht auch gleich sein Vater festgenommen worden sei. So sollen beide sogar ein Dokument über die Eigentumsverhältnisse am Haus vorgezeigt haben, von den Milizen jedoch unter einem Vorwand wieder weggeschickt worden sein (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Zusammenhang zeigte bereits die belangte Behörde auf, dass es nicht plausibel sei, warum die Miliz den BF zuerst aufgefordert haben soll, nach drei Tagen erneut bei dem Haus zu erscheinen, nur um ihn dann zu entführen. Hätten sie es wirklich primär darauf abgesehen, den BF festzunehmen bzw. ein Lösegeld zu erpressen, so wäre es naheliegend gewesen, ihn gleich bei der ersten sich bietenden Möglichkeit festzuhalten. Nicht nachvollziehbar ist es hingegen, dass sie den BF erst hätten gehen lassen und seine Ergreifung damit von seiner freiwilligen Rückkehr abhängig zu machen. Selbst bei (hypothetischer) Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist auch nicht ersichtlich, warum nach Zahlung des Lösegelds und der Freilassung des BF überhaupt noch ein weiteres Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehen sollte. Der BF behauptete auch wiederholt, dass die Milizen Fingerabdrücke von ihm abgenommen hätten, und stellte er diesbezüglich die Vermutung auf, dass seine Fingerabdrücke mit jenen von Verbrechern abgeglichen werden sollten, um ihn im Falle einer Übereinstimmung gerichtlich belangen zu können (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dabei brachte er diese angebliche Fingerabdruckabnahme immer dann vor, wenn er über seine Rückkehrbefürchtungen befragt wurde (vgl. AS 42f, Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA gab er etwa an: „Ich bin dort entführt worden und wurden meine Fingerabdrücke genommen. Ich könnte dort nicht mehr leben. Wie sieht das aus, wenn jemand meine Fingerabdrücke sieht und glaubt, dass ich verurteilt bin? Wie kann ich dort lebe? Ich weiß nicht wo meine Fingerabdrücke sind. Es kann sein, dass ich von der Behörde nach Dingen befragt werde, die ich nie getan habe.“ So entstand der Eindruck, dass der BF mit dieser Behauptung in erster Linie bezwecken wollte, eine Bedrohungssituation durch Milizen auf den ganzen Irak auszudehnen. Da der Beschwerdeführer aber auch angab, dass keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen würden (vgl. AS 41) und dass er von den Milizen wieder freigelassen worden sei, widerlegte er ohnehin bereits selbst, dass es eine Übereinstimmung seiner Fingerabdrücke gegeben bzw. ein tatsächliches Interesse an seiner Person bestanden hätte.Der BF behauptete auch wiederholt, dass die Milizen Fingerabdrücke von ihm abgenommen hätten, und stellte er diesbezüglich die Vermutung auf, dass seine Fingerabdrücke mit jenen von Verbrechern abgeglichen werden sollten, um ihn im Falle einer Übereinstimmung gerichtlich belangen zu können vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dabei brachte er diese angebliche Fingerabdruckabnahme immer dann vor, wenn er über seine Rückkehrbefürchtungen befragt wurde vergleiche AS 42f, Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA gab er etwa an: „Ich bin dort entführt worden und wurden meine Fingerabdrücke genommen. Ich könnte dort nicht mehr leben. Wie sieht das aus, wenn jemand meine Fingerabdrücke sieht und glaubt, dass ich verurteilt bin? Wie kann ich dort lebe? Ich weiß nicht wo meine Fingerabdrücke sind. Es kann sein, dass ich von der Behörde nach Dingen befragt werde, die ich nie getan habe.“ So entstand der Eindruck, dass der BF mit dieser Behauptung in erster Linie bezwecken wollte, eine Bedrohungssituation durch Milizen auf den ganzen Irak auszudehnen. Da der Beschwerdeführer aber auch angab, dass keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen würden vergleiche AS 41) und dass er von den Milizen wieder freigelassen worden sei, widerlegte er ohnehin bereits selbst, dass es eine Übereinstimmung seiner Fingerabdrücke gegeben bzw. ein tatsächliches Interesse an seiner Person bestanden hätte. Es ist weiter noch hervorzuheben, wie oberflächlich sich die Schilderungen des BF zu seiner angeblichen Entführung gestalteten, obwohl gerade ein solcher Vorfall besonders einprägsam gewesen wäre. Trotz der Aufforderung, ausführliche Angaben zu machen, gab er vor der belangten Behörde lediglich an (AS 42): „Es begann 2015 als der IS unser Haus wegnahm. Wir fragten, ob wir unser Haus wiederbekommen. Uns wurde zugesagt, dass wir drei Tage später unser Haus wiederbekommen würden. Wir gingen drei Tage später und ein Auto mit Bewaffneten kam und nahm uns mit. Sie haben uns gefesselt und an einen unbekannten Ort gebracht. Sie schlugen uns und sagte, weil wir Sunniten sind, sollten wir nie wieder nach XXXX […]“.„Es begann 2015 als der IS unser Haus wegnahm. Wir fragten, ob wir unser Haus wiederbekommen. Uns wurde zugesagt, dass wir drei Tage später unser Haus wiederbekommen würden. Wir gingen drei Tage später und ein Auto mit Bewaffneten kam und nahm uns mit. Sie haben uns gefesselt und an einen unbekannten Ort gebracht. Sie schlugen uns und sagte, weil wir Sunniten sind, sollten wir nie wieder nach römisch 40 […]“. Anhand dieser vagen Ausführungen war nicht einmal erkennbar, wer nun die konkreten Entführer gewesen sein sollen, zumal der BF zuerst nur den IS erwähnte, der ihm sein Haus weggenommen habe. Wenig später sprach er dann ganz allgemein von Milizen, legte aber nicht dar, um welche es sich dabei konkret gehandelt habe. Diese Frage konnte er auch vor dem erkennenden Gericht nicht beantworten, sondern gab nur an, dass einige von diesen Personen in Zivil gekleidet waren, während andere Militäruniformen und Waffen getragen haben (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Seine Beschreibung der Entführung beschränkte sich in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls auf einige wenige detailarme Sätze (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls): Anhand dieser vagen Ausführungen war nicht einmal erkennbar, wer nun die konkreten Entführer gewesen sein sollen, zumal der BF zuerst nur den IS erwähnte, der ihm sein Haus weggenommen habe. Wenig später sprach er dann ganz allgemein von Milizen, legte aber nicht dar, um welche es sich dabei konkret gehandelt habe. Diese Frage konnte er auch vor dem erkennenden Gericht nicht beantworten, sondern gab nur an, dass einige von diesen Personen in Zivil gekleidet waren, während andere Militäruniformen und Waffen getragen haben vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Seine Beschreibung der Entführung beschränkte sich in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls auf einige wenige detailarme Sätze (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls): „Vor unserem Haus wurde ich von bewaffneten festgenommen und entführt. Sie haben mir eine Augenbinde aufgesetzt. Ich wurde dann misshandelt, ich wurde geschlagen. Meine Hände waren gebunden. […]“ Auch in der Beschwerde fanden sich dazu keine wesentlichen Ergänzungen. Demgegenüber wurde vermeint, dass dem BF möglicherweise eine Mitgliedschaft bei der Baath-Partei unterstellt werde, weshalb er im Irak verfolgt werden könnte. Der bloße Verweis auf die angebliche Parteimitgliedschaft des Vaters des BF reicht jedoch noch nicht aus, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzulegen. Vielmehr wurde damit eine rein spekulative Befürchtung ohne substantiierte Tatsachengrundlage in den Raum gestellt, die so auch vom BF im Verfahren nie konkret vorgebracht wurde. Vor der belangten Behörde verneinte er etwa, jemals Parteimitglied oder politisch aktiv gewesen zu sein. Auch kamen keinerlei politische Probleme zur Sprache, jedoch sei sein Vater bedroht worden, weil er bei der „El Baath“ gewesen sei (vgl. AS 41). Dies wurde vom BF jedoch nicht weiter ausgeführt und ist auch nicht schlüssig, warum der Vater trotz dieser angeblichen Probleme 2017 in den Irak zurückgekehrt sei. In der Beschwerdeverhandlung thematisierte der Beschwerdeführer die angebliche Parteimitgliedschaft seines Vaters überhaupt nicht mehr. Auch in der Beschwerde fanden sich dazu keine wesentlichen Ergänzungen. Demgegenüber wurde vermeint, dass dem BF möglicherweise eine Mitgliedschaft bei der Baath-Partei unterstellt werde, weshalb er im Irak verfolgt werden könnte. Der bloße Verweis auf die angebliche Parteimitgliedschaft des Vaters des BF reicht jedoch noch nicht aus, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzulegen. Vielmehr wurde damit eine rein spekulative Befürchtung ohne substantiierte Tatsachengrundlage in den Raum gestellt, die so auch vom BF im Verfahren nie konkret vorgebracht wurde. Vor der belangten Behörde verneinte er etwa, jemals Parteimitglied oder politisch aktiv gewesen zu sein. Auch kamen keinerlei politische Probleme zur Sprache, jedoch sei sein Vater bedroht worden, weil er bei der „El Baath“ gewesen sei vergleiche AS 41). Dies wurde vom BF jedoch nicht weiter ausgeführt und ist auch nicht schlüssig, warum der Vater trotz dieser angeblichen Probleme 2017 in den Irak zurückgekehrt sei. In der Beschwerdeverhandlung thematisierte der Beschwerdeführer die angebliche Parteimitgliedschaft seines Vaters überhaupt nicht mehr. Die Behörde führte auch zutreffend aus, dass die vom BF gezeigten Narben keine stichhaltigen Rückschlüsse auf das verursachende Geschehen zulassen. Allein die Existenz von Narben ist nicht geeignet die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0482). Die Behörde führte auch zutreffend aus, dass die vom BF gezeigten Narben keine stichhaltigen Rückschlüsse auf das verursachende Geschehen zulassen. Allein die Existenz von Narben ist nicht geeignet die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0482). 2.
  8. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
  9. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen gesunden, mobilen und arbeitsfähigen Mann mit grundlegender Schulbildung und Berufserfahrung handelt. Auch vor seiner Ausreise konnte er für seinen Lebensunterhalt aufkommen und gelang ihm dies ebenso in der Türkei und in Österreich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der arbeitsfähige BF nicht einer Arbeit im Irak nachgehen könnte und geht das BVwG demnach davon aus, dass er im Falle seiner Rückkehr dorthin der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes und seiner Wohnbedürfnisse zu erwirtschaften. Es existieren außerdem noch familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX , wo zumindest noch sein Onkel und dessen Ehefrau leben, wobei der BF den angeblichen Kontaktabbruch nicht glaubhaft machen konnte. Den herangezogenen Länderinformationen war auch kein Hinweis auf eine unzureichende allgemeine Wirtschafts- und Versorgungslage im Gouvernement Ninewa zu entnehmen. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.2.
  10. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen gesunden, mobilen und arbeitsfähigen Mann mit grundlegender Schulbildung und Berufserfahrung handelt. Auch vor seiner Ausreise konnte er für seinen Lebensunterhalt aufkommen und gelang ihm dies ebenso in der Türkei und in Österreich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der arbeitsfähige BF nicht einer Arbeit im Irak nachgehen könnte und geht das BVwG demnach davon aus, dass er im Falle seiner Rückkehr dorthin der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes und seiner Wohnbedürfnisse zu erwirtschaften. Es existieren außerdem noch familiäre Anknüpfungspunkte in römisch 40 , wo zumindest noch sein Onkel und dessen Ehefrau leben, wobei der BF den angeblichen Kontaktabbruch nicht glaubhaft machen konnte. Den herangezogenen Länderinformationen war auch kein Hinweis auf eine unzureichende allgemeine Wirtschafts- und Versorgungslage im Gouvernement Ninewa zu entnehmen. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anz

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