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{'item': 'L503 2276646-1'}

Obsah (11)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlL503 2276646-1 Spruch, L503 2276646-1/10E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.4.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 29.4.2022 gab der BF an, er stamme aus dem Dorf XXXX in Aleppo-Land und habe sich von 2013 bis 2016 in der Türkei aufgehalten; im Frühjahr 2018 sei er erneut in die Türkei ausgereist, ehe er am 25.3.2022 Richtung Europa aufgebrochen sei. Seit 27.4.2022 befinde er sich in Österreich; an der deutschen Grenze habe er einen Asylantrag gestellt, aber die deutschen Polizisten hätten ihm dies nicht erlaubt und ihn nach Österreich zurückgeschickt. Sein Personalausweis befinde sich bei seiner Frau in der Türkei, einen Reisepass habe er nie besessen. Als Fluchtgrund gab der BF an, in Syrien herrsche Krieg und ihr Haus sei beschossen worden, ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr könne es sein, dass er von der Regierung getötet werde, da er noch keinen Militärdienst geleistet habe.Bei seiner Erstbefragung am 29.4.2022 gab der BF an, er stamme aus dem Dorf römisch 40 in Aleppo-Land und habe sich von 2013 bis 2016 in der Türkei aufgehalten; im Frühjahr 2018 sei er erneut in die Türkei ausgereist, ehe er am 25.3.2022 Richtung Europa aufgebrochen sei. Seit 27.4.2022 befinde er sich in Österreich; an der deutschen Grenze habe er einen Asylantrag gestellt, aber die deutschen Polizisten hätten ihm dies nicht erlaubt und ihn nach Österreich zurückgeschickt. Sein Personalausweis befinde sich bei seiner Frau in der Türkei, einen Reisepass habe er nie besessen. Als Fluchtgrund gab der BF an, in Syrien herrsche Krieg und ihr Haus sei beschossen worden, ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr könne es sein, dass er von der Regierung getötet werde, da er noch keinen Militärdienst geleistet habe.
  2. Am 21.10.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") ein syrischer Personalausweis (lautend auf den BF, ausgestellt am 10.2.2009) ein, welcher überprüft und als unbedenklich qualifiziert wurde.
  3. Am 21.4.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens. Geboren sei er in Aleppo-Land, wo sich sein Heimatdorf befinde. 2013 sei Krieg gewesen und man sei wegen dem Militärdienst gesucht worden, daher sei er in die Türkei gereist, wo er einen Kimlik erworben und sich bis 2015 oder 2016 aufgehalten habe. 2015 sei er freiwillig nach Syrien zurückgekehrt, um seinen Vater nach einer Operation zu pflegen; den Kimlik habe er abgegeben. 2016 habe er in Aleppo geheiratet. Im April oder Mai 2018 sei er mit Frau und Kind sowie seiner Mutter erneut in die Türkei gegangen, wo er bis 25.3.2022 gelebt und immer wieder versucht habe, nach Europa zu gelangen, wo er entfernte Verwandte in Deutschland und Holland habe. Drei seiner Brüder (geb. 1993, 1996 und 1997 bzw. 1998) seien seit 2014 in der Türkei, da der ältere der Brüder seinen Aufschub nicht mehr habe verlängern können und auch die beiden jüngeren nicht zum Militär gewollt hätten. Seine Mutter, seine Frau und seine beiden Söhne (geb. 2018 und 2020) würden in Antalya leben; er habe in Syrien eine Wohnung und die Miete bekomme seine Frau zur Finanzierung des Lebensunterhalts. Sein Vater, ein 1989 geborener Bruder und seine beiden Schwestern würden in Aleppo leben. Er sei neun Jahre lang zur Schule gegangen und habe im Anschluss daran unter anderem als Bauarbeiter, Maler und Bodenleger sowie bei einer Tankstelle als Verkäufer und im Restaurant in der Küche gearbeitet. In Deutschland habe er keinen Asylantrag gestellt, weil er zuvor erwischt und zurückgebracht worden sei. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, sein Hauptgrund sei der Krieg. In Syrien gebe es keine Sicherheit und es höre nie auf, dass das Dorf von Raketen angegriffen werde; ihr Dorf sei in Gefahr, weil die Regierung nur sieben bis acht Kilometer weit weg sei und man höre und sehe alles. Er habe Syrien verlassen, weil er eine Person sei, die gegen Gewalt, Krieg und Blut sei. Wäre er geblieben, müsste er Waffen tragen, kämpfen oder würde selber im Krieg sterben. Ergänzend brachte der BF vor, dass sein Vater in der Stadt ein Haus gehabt habe, welches durch eine Rakete zerstört worden sei. Als sein Cousin sein Militärbuch abgeholt habe, habe die Behörde diesen nach ihm gefragt und unter Verweis auf die fehlende Regierungskontrolle über das Dorf gemeint, dass sie ihn schon noch holen werde. Er habe große Angst gehabt und sei daraufhin 2013 in die Türkei gereist. Bei seiner Rückkehr sei die Regierung sehr weit weg vom Dorf gewesen und 2018 immer nähergekommen; er habe ein kleines Kind und Angst gehabt. Er habe keine Vorstrafen oder Probleme, werde nur wegen des Militärdienstes gesucht. Übergriffe gegen ihn hätten nicht stattgefunden, den letzten Behördenkontakt habe er bei der Ausstellung seines Personalausweis gehabt. Bei einer Rückkehr würde er bestimmt festgenommen und gefoltert. Wenn er das überlebe, müsse er sicher kämpfen und eine Waffe tragen. Egal im Gefängnis oder im Krieg – er müsse sterben. Der BF legte zahlreiche Personenstandsdokumente in Kopie samt deutscher Übersetzung vor.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 5.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 5.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass asylrelevante Fluchtgründe nicht hätten festgestellt werden können. Die Identität des BF stehe mangels Vorlage identitätsbestätigender Dokumente nicht fest. Er habe Syrien aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs und daraus resultierender Sicherheitsbedenken verlassen. Er habe weder politische noch religiöse Überzeugungen vorgebracht, aufgrund derer ihm seitens der Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde; keiner seiner engen Bezugspersonen sei seitens der syrischen Armee zwangsrekrutiert worden oder habe auf Seiten der Regierungsgegner gekämpft. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise auf eine Verfolgung aufgrund bestimmter Zuschreibungen ergeben und könne auch kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt aufgrund der Ausreise, der Asylantragstellung in Österreich oder des Aufenthalts in europäischen Ländern erkannt werden. Die Nicht-Ableistung des regulären Wehrdienstes sei darauf zurückzuführen, dass er seit Erreichen des Wehrpflichtalters nie in einer Region unter Regierungskontrolle gelebt habe, er sei weder desertiert noch "gemustert" und seine Tauglichkeit festgestellt worden. Hätte der syrische Staat ein Interesse an der Verfolgung, wäre es nach dem Verlassen Syriens nicht zur Ausstellung der zahlreichen, im Original vorgelegten Dokumente und amtlicher Bestätigung der Übersetzungen gekommen. Eine grundsätzliche Ablehnung des Militärdiensts aus Gewissensgründen könne nicht erkannt werden und gebe es in diesem Fall die Möglichkeit des Freikaufs. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 27.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 30.6.2023.
  2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 27.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 30.6.
  3. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass der BF sich im wehrdienstfähigen Alter befinde, den Wehrdienst noch nicht abgeleistet und keinen Aufschub habe. Er wolle – aus Gewissensgründen – im Allgemeinen nicht an Kampfhandlungen teilnehmen und niemanden töten, somit sei er Wehrdienstverweigerer. Diesen werde in Syrien regelmäßig eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und werde der BF folglich durch die Regierung in asylrelevanter Weise verfolgt. Zudem sei der BF illegal aus Syrien ausgereist, habe einen Asylantrag im Ausland gestellt und stamme aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet. Der Heimatort des BF in XXXX sei nur wenige Kilometer von der Frontlinie entfernt und könne von Regierungstruppen jederzeit übernommen werden und die Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung drohen. Er glaube nicht, dass ein Freikauf effektiv wäre, wolle die Regierung keinesfalls finanziell unterstützen und hätte es sich auch nicht leisten können. Die Beschaffung von Dokumenten sei unter Zuhilfenahme eines Anwalts problemlos möglich, erfolge gegen Schmiergeldzahlung auch an gesuchte Personen und habe der Vater die Dokumente für den BF beschafft. Ergänzend werde vorgebracht, dass der BF in Österreich an einer Demonstration gegen die syrische Regierung teilgenommen habe und tatsächlich oppositionell gesinnt sei. Die Gelegenheit zur Demonstrationsteilnahme habe sich erstmals in Österreich wenige Tage nach seiner Einvernahme ergeben; der Beschwerde wurden Bilder davon beigelegt. Da der BF erst nach seiner Einvernahme teilgenommen und nicht von der Asylrelevanz gewusst habe, verstoße das Vorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot. Weiters seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, teilweise unrichtig und mangle es an einer adäquaten Auseinandersetzung; die Beschwerde verwies insbesondere auf die UNHCR-Richtlinien, wobei der BF zumindest einem Risikoprofil entspreche, Berichte der EUAA bzw. EASO (Targeting of Individuals [2022]; Military Service [2021]). Aus den Berichten ergebe sich zudem kein verminderter Bedarf an Rekruten und werde die Lage in Syrien durch den Ukrainekrieg zusätzlich verkompliziert, da bei einem Rückzug des russischen Militärs der Personalbedarf schlagartig nach oben schnellen würde.Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass der BF sich im wehrdienstfähigen Alter befinde, den Wehrdienst noch nicht abgeleistet und keinen Aufschub habe. Er wolle – aus Gewissensgründen – im Allgemeinen nicht an Kampfhandlungen teilnehmen und niemanden töten, somit sei er Wehrdienstverweigerer. Diesen werde in Syrien regelmäßig eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und werde der BF folglich durch die Regierung in asylrelevanter Weise verfolgt. Zudem sei der BF illegal aus Syrien ausgereist, habe einen Asylantrag im Ausland gestellt und stamme aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet. Der Heimatort des BF in römisch 40 sei nur wenige Kilometer von der Frontlinie entfernt und könne von Regierungstruppen jederzeit übernommen werden und die Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung drohen. Er glaube nicht, dass ein Freikauf effektiv wäre, wolle die Regierung keinesfalls finanziell unterstützen und hätte es sich auch nicht leisten können. Die Beschaffung von Dokumenten sei unter Zuhilfenahme eines Anwalts problemlos möglich, erfolge gegen Schmiergeldzahlung auch an gesuchte Personen und habe der Vater die Dokumente für den BF beschafft. Ergänzend werde vorgebracht, dass der BF in Österreich an einer Demonstration gegen die syrische Regierung teilgenommen habe und tatsächlich oppositionell gesinnt sei. Die Gelegenheit zur Demonstrationsteilnahme habe sich erstmals in Österreich wenige Tage nach seiner Einvernahme ergeben; der Beschwerde wurden Bilder davon beigelegt. Da der BF erst nach seiner Einvernahme teilgenommen und nicht von der Asylrelevanz gewusst habe, verstoße das Vorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot. Weiters seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, teilweise unrichtig und mangle es an einer adäquaten Auseinandersetzung; die Beschwerde verwies insbesondere auf die UNHCR-Richtlinien, wobei der BF zumindest einem Risikoprofil entspreche, Berichte der EUAA bzw. EASO (Targeting of Individuals [2022]; Military Service [2021]). Aus den Berichten ergebe sich zudem kein verminderter Bedarf an Rekruten und werde die Lage in Syrien durch den Ukrainekrieg zusätzlich verkompliziert, da bei einem Rückzug des russischen Militärs der Personalbedarf schlagartig nach oben schnellen würde. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
  4. Am 1.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt und am 5.2.2024 der gegenständlichen Abteilung zugeteilt.
  5. Am 22.4.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie im Beisein seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation "Syrien – Grenzübergänge" vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 20.3.2024 in das Verfahren eingebracht und wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
  6. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 22.4.2024 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Darin wurde insbesondere darauf verwiesen, dass nach der Berichtslage dem BF eine Rückkehr über andere als von der Regierung kontrollierte Grenzübergänge nicht legal, sicher oder tatsächlich möglich sei; zudem liege der Herkunftsort nahe zum Kontrollgebiet der Regierung. Ein Freikauf komme aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Angesichts der Wehrdienstverweigerung, der Demonstrationsteilnahme (die auch durch ein YouTube-Video dokumentiert sei), der Asylantragstellung und der illegalen Ausreise drohe dem BF asylrelevante Verfolgung als politischer Gegner des Assad-Regimes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF ist im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen; er besuchte neun Jahre lang die Schule. Von 2008 bis 2010 pendelte er berufsbedingt zwischen seinem Heimatdorf und Damaskus, wo er als Bauarbeiter arbeitete. Danach lebte er bis 2013 wieder in seinem Heimatdorf und arbeitete in Aleppo in einem Restaurant und an einer Tankstelle. 2013 reiste der BF illegal in die Türkei, wo er eine befristete Aufenthaltsgenehmigung ("Kimlik") erhielt. Ende 2015 bzw. Anfang 2016 kehrte der BF aus familiären Gründen legal über den zu diesem Zeitpunkt türkisch kontrollierten Grenzübergang Bab al-Hawa in sein Heimatdorf zurück und gab seinen Kimlik ab; nach seiner Rückkehr arbeitete er als Bauarbeiter und Lastenträger. Der BF ist im Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen; er besuchte neun Jahre lang die Schule. Von 2008 bis 2010 pendelte er berufsbedingt zwischen seinem Heimatdorf und Damaskus, wo er als Bauarbeiter arbeitete. Danach lebte er bis 2013 wieder in seinem Heimatdorf und arbeitete in Aleppo in einem Restaurant und an einer Tankstelle. 2013 reiste der BF illegal in die Türkei, wo er eine befristete Aufenthaltsgenehmigung ("Kimlik") erhielt. Ende 2015 bzw. Anfang 2016 kehrte der BF aus familiären Gründen legal über den zu diesem Zeitpunkt türkisch kontrollierten Grenzübergang Bab al-Hawa in sein Heimatdorf zurück und gab seinen Kimlik ab; nach seiner Rückkehr arbeitete er als Bauarbeiter und Lastenträger. Das Heimatdorf des BF liegt unmittelbar an der Grenze zum Gouvernement Idlib und befindet sich im Einflussgebiet der syrischen Opposition, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS). Im Frühjahr 2018 reiste der BF mit seiner Frau, seinem Kind und seiner Mutter erneut in die Türkei aus, hielt sich dort illegal auf und versuchte nach Europa zu gelangen. Am 25.3.2022 verließ der BF Türkei und gelangte über Griechenland und Albanien von Serbien über Ungarn am 27.4.2022 schlepperunterstützt nach Österreich. Der BF wollte eigentlich nach Deutschland oder Holland gelangen, wo er Verwandte hat. Am 28.4.2022 wurde der BF von den deutschen Behörden beim Versuch des illegalen Grenzübertritts nach Deutschland betreten und nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF ist seit 2016 verheiratet und hat zwei minderjährige Söhne (geboren 1.1.2018 und 14.2.2020). Seine Eltern sind getrennt; der BF hat vier Brüder und zwei Schwestern sowie mehrere Halbgeschwister väterlicherseits. Seine Frau und seine Kinder leben ebenso wie seine Mutter und drei seiner Brüder in der Türkei. Der BF hat in Syrien eine Wohnung, aus der er Mieteinkünfte bezieht, die seiner Frau übermittelt werden. Sein Vater, ein 1989 geborener Bruder und mehrere Halbgeschwister leben nach wie vor im Heimatdorf der Familie, wo sie mehrere landwirtschaftliche Grundstücke und vier vermietete Häuser besitzen. Der Bruder des BF hat seinen Militärdienst abgeleistet. Der BF hat mit seiner Frau, seinen Kindern und seiner Mutter mehrmals täglich, mit seinem Vater im Abstand von zwei bis drei Tagen telefonisch Kontakt. Der BF verfügt über seinen syrischen Personalausweis im Original. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Seit 1.9.2023 ist der BF geringfügig sowie seit 8.8.2023 als Arbeiter erwerbstätig. 1.
  9. Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
  10. Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Er hat weder ein Militärdienstbuch erhalten noch wurde der BF bislang vom syrischen Regime zum Wehrdienst einberufen oder einer Musterung unterzogen. Der BF war in Syrien wegen der Nichtableistung des Militärdienstes keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime oder den Dienst an der Waffe an sich auf. Die syrische Regierung unterstellt dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine politische oder oppositionelle Gesinnung. Der BF kann bei den syrischen Behörden um die Befreiung vom Wehrdienst gegen Leistung eines Wehrersatzgeldes ("Befreiungsgebühr") ansuchen. Der BF kann ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatdorf zum Wehrdienst einzuziehen. 1.2.
  11. Ein Versuch zur Einberufung bzw. Rekrutierung von Seiten anderer Akteure, insbesondere oppositioneller Milizen, hat nicht stattgefunden und wurden dahingehende Befürchtungen auch nicht vorgebracht. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf droht dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) oder eine andere oppositionelle Gruppierung. 1.2.
  12. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Am 23.4.2023 hat der BF in Österreich an einer Demonstration gegen die Normalisierung der Beziehungen mehrerer Golfstaaten zur syrischen Regierung teilgenommen. Nicht festgestellt werden kann, dass dadurch die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam wurden. 1.2.
  13. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. 1.2.
  14. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden. Der BF verließ Syrien 2018 aus Angst vor den Bombardierungen und der Furcht vor einer möglichen Ableistung des Militärdiensts. 1.
  15. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11, Gesamtaktualisierung am 27.3.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt wird und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation "Syrien-Grenzübergänge" vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 20.3.2024 in das Verfahren eingebracht. Der BF erstattete mit Schriftsatz vom selben Tag eine Stellungnahme zu den Länderberichten. In der Stellungnahme wird diesen Berichten nicht entgegengetreten, sondern vielmehr unter Verweis auf diese Länderberichte sowie die UNHCR-Erwägungen vorgebracht, dass der BF einer (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr unterliege. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren sowie insbesondere dem von ihm vorgelegten syrischen Personalausweis. Seine Identität ist somit als geklärt anzusehen. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien, den von ihm verschiedentlich ausgeübten Tätigkeiten und seinen familiären Verhältnissen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich ebenso glaubhaften wie gleichbleibenden – Angaben im Laufe des gesamten Verfahrens, insbesondere auch vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauszug (OZ. 2, 6). Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit beruhen einer elektronischen Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (OZ. 6). 2.
  18. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  19. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo. Sein Heimatdorf befindet sich – wie vom BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt – im Einflussgebiet der syrischen Opposition, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), vormals Jabhat al-Nusra.2.2.
  20. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo. Sein Heimatdorf befindet sich – wie vom BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt – im Einflussgebiet der syrischen Opposition, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), vormals Jabhat al-Nusra. Zu den konkreten geographischen und politischen Verhältnissen in der Herkunftsprovinz des BF wird auszugsweise auf den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation, Stand 27.3.2024, verwiesen wie folgt: Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). […] Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). […] Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte […] Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein

igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). Sofern im Beschwerdeschriftsatz darauf verwiesen wird, dass das Regime nur wenige Kilometer von der Frontlinie entfernt sei und das Heimatdorf von Regierungstruppen jederzeit übernommen werden könne, lassen sich dahingehende Tendenzen aus der Berichtslage nicht ableiten: Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024). Im Besonderen hat sich auch die Kontrolle über Herkunftsgebiet des BF – trotz anhaltender Kampfhandlungen und den grundsätzlichen Rückeroberungsbestrebungen der syrischen Regierung – seit der letzten Offensive 2020 nicht verändert: Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019).

der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019).

der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). […]Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). […] Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). […] Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023). Diese Berichtslage deckt sich mit den Angaben des BF, der in der Beschwerdeverhandlung sowohl im Zusammenhang mit seiner ersten Ausreise 2013 als auch jener im Jahr 2018 auf Gefechte bzw. Kampfhandlungen verwies (vgl. VS. 6) und bestätigte, dass sein Heimatdorf unter Kontrolle der HTS steht (VS. 7). Eine Regimepräsenz im Gebiet fand nur im Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2013 vor über zehn Jahren Erwähnung (vgl. VS. 6: "Damals hatte das Regime noch bestimmte Punkte unter Kontrolle und die Opposition lag noch in ständigen Gefechten mit dem Regime.") Bei seiner Rückreise 2016 sei das Regime "nicht mehr vor Ort" gewesen (vgl. VS. 6). Auch in der Beschwerdeverhandlung vermochte der BF lediglich anzugeben, dass das Regime "ca. 10 km" entfernt, die Luftlinie aber "viel näher" sei. "Wenn das Regime vorrückt", dann tue es das auf allen Ebenen (VS. 9).Diese Berichtslage deckt sich mit den Angaben des BF, der in der Beschwerdeverhandlung sowohl im Zusammenhang mit seiner ersten Ausreise 2013 als auch jener im Jahr 2018 auf Gefechte bzw. Kampfhandlungen verwies vergleiche VS. 6) und bestätigte, dass sein Heimatdorf unter Kontrolle der HTS steht (VS. 7). Eine Regimepräsenz im Gebiet fand nur im Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2013 vor über zehn Jahren Erwähnung vergleiche VS. 6: "Damals hatte das Regime noch bestimmte Punkte unter Kontrolle und die Opposition lag noch in ständigen Gefechten mit dem Regime.") Bei seiner Rückreise 2016 sei das Regime "nicht mehr vor Ort" gewesen vergleiche VS. 6). Auch in der Beschwerdeverhandlung vermochte der BF lediglich anzugeben, dass das Regime "ca. 10 km" entfernt, die Luftlinie aber "viel näher" sei. "Wenn das Regime vorrückt", dann tue es das auf allen Ebenen (VS. 9). 2.2.

  1. Der BF stützt sein Fluchtvorbringen in erster Linie auf die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bei den syrischen Streitkräften (siehe dazu noch unten unter Punkt 2.2.4.). Dem Berichtsmaterial zufolge ist dieser für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren in der Dauer von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Allerdings kann das Regime in der Heimatregion des BF mangels Präsenz keine Personen zum Militärdienst einziehen bzw. im Falle einer allfälligen Weigerung bestrafen. Das Berichtsmaterial führt zu den dortigen Verhältnissen (wenn auch nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Teile der Provinzen Aleppo und Latakia, die sich wie oben ausgeführt im selben Einflussgebiet befinden) wie folgt aus: Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). Das Themendossier "Wehrdienst" enthält dementsprechend auch keine Ausführungen zur Rekrutierungspraxis in Gebieten außerhalb von Regierungsenklaven bzw. ohne Präsenz syrischer Truppen. Umgelegt auf den konkreten Fall hat der 29-jährige BF seinen Militärdienst zwar noch nicht abgeleistet, das Regime hat in seinem Heimatgebiet aber keinen Zugriff auf den BF und hat dieser auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Auch im Zeitpunkt seiner ersten Ausreise 2013 bzw. bei seiner endgültigen Ausreise 2018 stand das Gebiet nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes (vgl. AS. 52) und hat sich der BF dementsprechend weder sein Militärdienstbuch abgeholt noch einen Einberufungsbefehl erhalten. Seinen letzten Behördenkontakt hat er laut eigener Angabe bei Ausstellung seines Personalausweises und somit im Jahr 2009 gehabt (AS. 53). Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich der BF (erneut) von Ende 2015 bzw. Anfang 2016 bis zu seiner Ausreise im Frühling 2018 über ein Jahr lang in seinem Heimatdorf aufhielt und sich dort offenkundig nicht verstecken musste, sondern vielmehr unbehelligt einer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte. Auch in der Beschwerdeverhandlung machte der BF seine Rückkehrbefürchtungen selbst davon abhängig, dass sich die Herrschaftsverhältnisse in seinem Heimatdorf zugunsten des Regimes ändern würden, wovon jedoch aller Nähe zum Trotz – wie bereits unter Punkt 2.2.
  2. dargelegt – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen ist (VS. 7: "Das Regime befindet sich ganz in der Nähe des Heimatdorfes. Wenn es näher vorrückt, dann würde ich sicher festgenommen werden. Ich würde inhaftiert und gefoltert werden. Am Ende würde man mich wohl an die Front schicken. […]").Umgelegt auf den konkreten Fall hat der 29-jährige BF seinen Militärdienst zwar noch nicht abgeleistet, das Regime hat in seinem Heimatgebiet aber keinen Zugriff auf den BF und hat dieser auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Auch im Zeitpunkt seiner ersten Ausreise 2013 bzw. bei seiner endgültigen Ausreise 2018 stand das Gebiet nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes vergleiche AS. 52) und hat sich der BF dementsprechend weder sein Militärdienstbuch abgeholt noch einen Einberufungsbefehl erhalten. Seinen letzten Behördenkontakt hat er laut eigener Angabe bei Ausstellung seines Personalausweises und somit im Jahr 2009 gehabt (AS. 53). Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich der BF (erneut) von Ende 2015 bzw. Anfang 2016 bis zu seiner Ausreise im Frühling 2018 über ein Jahr lang in seinem Heimatdorf aufhielt und sich dort offenkundig nicht verstecken musste, sondern vielmehr unbehelligt einer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte. Auch in der Beschwerdeverhandlung machte der BF seine Rückkehrbefürchtungen selbst davon abhängig, dass sich die Herrschaftsverhältnisse in seinem Heimatdorf zugunsten des Regimes ändern würden, wovon jedoch aller Nähe zum Trotz – wie bereits unter Punkt 2.2.
  3. dargelegt – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen ist (VS. 7: "Das Regime befindet sich ganz in der Nähe des Heimatdorfes. Wenn es näher vorrückt, dann würde ich sicher festgenommen werden. Ich würde inhaftiert und gefoltert werden. Am Ende würde man mich wohl an die Front schicken. […]"). 2.2.
  4. Das unter dem Einflussbereich der HTS bzw. der syrischen Heilsregierung stehende Gebiet, darunter auch das Heimatdorf des BF, ist auch ohne Kontakt mit der syrischen Regierung bzw. ihr unterstellter oder nahestehender Truppen auf dem Landweg erreichbar. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung des BF in der Stellungnahme vom 22.4.2024 ist davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in sein Herkunftsgebiet über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre: So sind sämtliche Grenzübergänge etwa in der von UNOCHA erstellten Grafik vom 18.4.2023 – auf welche der ins Verfahren eingebrachte Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 verweist – verzeichnet und sind die näheren Daten der jeweiligen Grenzübergänge darin kurz umschrieben (vgl. https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-re-public/turkiye-syria-border-crossings-status-18-april-2023-enartr). Demnach ist der Grenzübergang Cilvegözü / Bab al-Hawa, der unmittelbar an das von der HTS bzw. der syrischen Heilsregierung beherrschte Gebiet angrenzt und den der BF bereits bei seiner Rückkehr 2015/2016 genutzt hat, "offen". Konkret wird diese Qualifikation in der Grafik dergestalt definiert, dass dort humanitäre, kommerzielle und individuelle Grenzübertritte gestattet sind – es besteht kein Bedarf an einer Bewilligung für jede Bewegung. Das Gericht verkennt nicht, dass die Grafik nicht unbedingt die eingeschränkten Ein- und Ausreisemöglichkeiten für syrische Zivilist:innen widerspiegelt, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall dennoch eine Genehmigung durch die (türkischen) Behörden erforderlich ist, wobei der erwähnte Bericht hierzu etwa wie folgt ausführt: So sind sämtliche Grenzübergänge etwa in der von UNOCHA erstellten Grafik vom 18.4.2023 – auf welche der ins Verfahren eingebrachte Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 verweist – verzeichnet und sind die näheren Daten der jeweiligen Grenzübergänge darin kurz umschrieben vergleiche https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-re-public/turkiye-syria-border-crossings-status-18-april-2023-enartr). Demnach ist der Grenzübergang Cilvegözü / Bab al-Hawa, der unmittelbar an das von der HTS bzw. der syrischen Heilsregierung beherrschte Gebiet angrenzt und den der BF bereits bei seiner Rückkehr 2015 aus 2016, genutzt hat, "offen". Konkret wird diese Qualifikation in der Grafik dergestalt definiert, dass dort humanitäre, kommerzielle und individuelle Grenzübertritte gestattet sind – es besteht kein Bedarf an einer Bewilligung für jede Bewegung. Das Gericht verkennt nicht, dass die Grafik nicht unbedingt die eingeschränkten Ein- und Ausreisemöglichkeiten für syrische Zivilist:innen widerspiegelt, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall dennoch eine Genehmigung durch die (türkischen) Behörden erforderlich ist, wobei der erwähnte Bericht hierzu etwa wie folgt ausführt: Hinsichtlich der Einreisebestimmungen auf syrischer Seite gibt das niederländische Außenministerium unter Berufung auf eine vertrauliche Quelle an, dass abseits des Besitzes eines gültigen Ausweises keine anderen Verfahren oder Bedingungen der Behörden der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) und der Syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt seien (MBZ 8.2023). Während die Akteure auf der syrischen Seite der Grenzübergänge bestimmte Kontrollen durchführen (FNWS 13.9.2023) und beispielsweise die Identität der Einreisenden aus der Türkei überprüfen können (FSLA 19.9.2023), betont ein mit der Grenzregion von Nordwestsyrien befasster Experte jedoch, dass die syrische Seite bezüglich der Frage der Grenzübertritte sehr wenig Mitspracherecht hat. Die Akteure auf der syrischen Seite erhalten Anweisungen von den entsprechenden türkischen Vilayets [Provinzen] wie Kilis, Gaziantep und Hatay bezüglich der Frage, wer die Grenze überqueren darf und wer nicht [Anm.: Vgl. dazu auch das Überkapitel bzgl. der zwangsweisen Rückführungen über verschiedene Grenzübergänge nach Nordwestsyrien sowie „Verhaftungen“ von Personen in Nordwestsyrien, die schließlich über die Grenze in die Türkei verbracht und dort strafrechtlich verfolgt werden] (FNWS 13.9.2023). Einreisen von der Türkei nach Syrien sind grundsätzlich möglich, so die türkischen Grenzbehörden dies zulassen. Die syrischen Behörden spielen bei der Entscheidung keine Rolle, wenn Personen mit Zustimmung der türkischen Grenzbehörden nach Syrien einreisen. Falls Personen eine Einreisegenehmigung der türkischen Seite haben, steht es für die syrische Seite ebenfalls außer Frage, eine Ausreise aus Syrien abzulehnen und solange keine Einreisegenehmigung von türkischer Seite vorliegt, kann niemand syrische Grenzposten in Richtung Türkei verlassen (FSLA 19.9.2023). Da die Regelungen an allen Grenzübergängen von der türkischen Seite bestimmt werden, macht es im Grunde keinen Unterschied, ob es sich hierbei beispielsweise um den Grenzübergang Bab al-Hawa [im Gebiet der SSG] oder Bab as-Salam [im Gebiet der SIG] handelt (FNWS 13.9.2023). Im Einzelfall hängt die Entscheidung auch am Grenzübergang Bab al-Hawa von den türkischen Grenzbehörden ab und kann der BF seine Identität mittels seines Personalausweises nachweisen. Zumal der BF selbst diesen Grenzübergang bereits (freiwillig) passiert hat (VS. 6: "Die türkische Regierung hatte die Kontrolle und es gab keine Probleme"), ergibt sich auch aus der Berichtslage gerade nicht, dass eine Nutzung "schon seit Beginn der Ereignisse" nur bei erzwungenen Abschiebungen möglich sei und der Grenzübergang "normalen Reisenden" nicht offen stehe (vgl. VS. 9). Unabhängig von etwaigen bürokratischen Hürden ist ein Passieren des Grenzübergangs durch Zivilisten dem Grunde nach möglich und befindet er sich unter Kontrolle der HTS bzw. einer lokalen Verwaltungseinheit. Eine solcherart „grundsätzliche Durchlässigkeit“ wird in der Rechtsprechung des VwGH als ausreichend angesehen, um von einer entsprechenden Erreichbarkeit der Herkunftsregion ausgehen zu können (vgl. z. B. VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 9).Im Einzelfall hängt die Entscheidung auch am Grenzübergang Bab al-Hawa von den türkischen Grenzbehörden ab und kann der BF seine Identität mittels seines Personalausweises nachweisen. Zumal der BF selbst diesen Grenzübergang bereits (freiwillig) passiert hat (VS. 6: "Die türkische Regierung hatte die Kontrolle und es gab keine Probleme"), ergibt sich auch aus der Berichtslage gerade nicht, dass eine Nutzung "schon seit Beginn der Ereignisse" nur bei erzwungenen Abschiebungen möglich sei und der Grenzübergang "normalen Reisenden" nicht offen stehe vergleiche VS. 9). Unabhängig von etwaigen bürokratischen Hürden ist ein Passieren des Grenzübergangs durch Zivilisten dem Grunde nach möglich und befindet er sich unter Kontrolle der HTS bzw. einer lokalen Verwaltungseinheit. Eine solcherart „grundsätzliche Durchlässigkeit“ wird in der Rechtsprechung des VwGH als ausreichend angesehen, um von einer entsprechenden Erreichbarkeit der Herkunftsregion ausgehen zu können vergleiche z. B. VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 9). Bei einer Einreise über diesen Grenzübergang müsste der BF auch keinerlei Gebiet queren, welches von anderen Akteuren beherrscht wird. Da der BF über den erwähnten Grenzübergang unmittelbar in seine Heimatregion einreisen könnte und sich nicht erst in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete begeben müsste, verfangen auch die Ausführungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 22.4.2024 betreffend eine Einreise über den Grenzübergang Peshkhabur / Semalka zum Irak nicht. In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können (vgl. dazu den Themenbericht der Staa-tendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt konkret aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landes-teil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das si-chere Gebiet zulassen (vgl. wiederum VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11).In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können vergleiche dazu den Themenbericht der Staa-tendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt konkret aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landes-teil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das si-chere Gebiet zulassen vergleiche wiederum VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11). Hinsichtlich der in der Stellungnahme vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf die Sicherheitslage bzw. die Gefahr von willkürlichen Zwangsakten ist auf die – gegenständlich bereits rechtskräftig vorliegende – Zuerkennung subsidiären Schutzes zu verweisen (vgl. etwa VwGH 28.2.2024, Zl. Ra 2023/20/0619, mwN).Hinsichtlich der in der Stellungnahme vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf die Sicherheitslage bzw. die Gefahr von willkürlichen Zwangsakten ist auf die – gegenständlich bereits rechtskräftig vorliegende – Zuerkennung subsidiären Schutzes zu verweisen vergleiche etwa VwGH 28.2.2024, Zl. Ra 2023/20/0619, mwN). 2.2.
  5. Ganz unabhängig von diesen Erwägungen ist vor allem aber auch darauf hinzuweisen, dass Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern zu prüfen ist, ob im konkreten Fall ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen vorliegt (vgl. jüngst etwa VwGH 28.3.2024, Ra 2023/20/0619). 2.2.
  6. Ganz unabhängig von diesen Erwägungen ist vor allem aber auch darauf hinzuweisen, dass Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern zu prüfen ist, ob im konkreten Fall ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen vorliegt vergleiche jüngst etwa VwGH 28.3.2024, Ra 2023/20/0619). 2.2.4.
  7. Im gegenständlichen Fall ist eingangs darauf hinzuweisen, dass der BF Syrien unzweifelhaft einerseits aus Angst vor den militärischen Auseinandersetzungen, insbesondere den Bombardierungen, in seinem Heimatgebiet und andererseits aus Furcht vor einem möglichen Kampfeinsatz im Zuge des Militärdienstes verlassen hat. Bereits bei der Erstbefragung gab der BF zu seinem Fluchtgrund an: "In Syrien herrscht Krieg und unser Haus wurde beschossen" (AS. 15). Auf die Frage nach den Rückkehrbefürchtungen antwortete der BF, er habe seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet, nach konkreten Hinweisen auf die Behandlung bei der Rückkehr gefragt: "Es kann sein, dass ich von der Regierung getötet werde, da ich keinen Militärdienst geleistet habe" (AS. 15). Noch deutlicher zeigt dies die Schilderung der Fluchtgründe vor dem BFA: "Mein Hauptgrund ist der Krieg. In Syrien gibt es keine Sicherheit. Es hört nie auf, dass das Dorf von Raketen angegriffen wird. Unser Dorf ist in Gefahr weil die Regierung nur 7 – 8 km weiter weg ist. Man hört und sieht alles. Ich habe Syrien verlassen weil ich eine Person bin, die gegen Gewalt, Krieg und Blut ist. Wäre ich geblieben müsste ich Waffen tragen, kämpfen oder würde selber im Krieg sterben." (AS. 51) Als sein gleichnamiger Cousin bei Abholung des Wehrdienstbuches angeblich nach ihm gefragt worden sei, habe er "große Angst" gehabt und sei 2013 die Türkei geflohen (AS. 52). Ob die Behörden sich tatsächlich nach dem BF erkundigt hatten, kann seitens des erkennenden Gerichts nicht festgestellt werden. In der Beschwerdeverhandlung schilderte der BF diese Gegebenheit jedenfalls nicht mehr, sondern beschrieb die Situation von sich aus zunächst wie folgt: "Danach lebte ich bei mir im Dorf und arbeitete auch in Aleppo. Das war bis
  8. Im Jahr 2013 wurde die Bombardierung sehr intensiv und ich bin in die Türkei geflohen." (VS. 4) Nach dem Grund für seine Ausreise im Jahr 2013 gefragt, lautete die Antwort: "Damals gab es bei uns sehr viele Gefechte und auch damals hatte ich Angst vor dem Militärdienst. Damals hatte das Regime noch bestimmte Punkte unter Kontrolle und die Opposition lag noch in ständigen Gefechten mit dem Regime." (VS. 6) Auch für die endgültige Ausreise 2018 gaben im Wesentlichen dieselben Befürchtungen den Ausschlag (VS. 6): "RI: Warum haben Sie Syrien im Jahr 2018 verlassen? P: Das syrische Regime rückte immer weiter vor, es gab sehr viele Bombardierungen, es kam meinem Heimatdorf immer näher und ich hätte den Militärdienst noch ableisten müssen. Deshalb hatte ich Angst um mich selbst und um meine Familie und deshalb bin ich geflohen. RI: War ausschlaggebend Ihre Angst vor dem Militärdienst, oder die Bombardierungen, oder beides gleichsam? P: Beides gleich." Eine gegen das syrische Regime gerichtete politische Gesinnung lässt dieses Vorbringen nicht erkennen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF – durchaus verständlich – Bedenken aufgrund der Sicherheitslage hatte und schlicht nicht an vorderster Front kämpfen und sich dadurch einer Lebensgefahr aussetzen wollte. Wie sich auch aus den weiteren Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergeben hat, weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf. Seine Ablehnung des Militärdienstes beruht nicht glaubhaft auf politischen Überzeugungen und gründet auch nicht auf eine Ablehnung des Dienstes an der Waffe an sich (VS. 7): "RI: Warum wäre die Ableistung des Militärdienstes ein Problem für Sie? P: Als Sunnit würde man mich direkt an die Front schicken und ich wäre gezwungen zu töten, oder ich werde getötet werden. RI: Warum, weil Sie Sunnit sind? Damit gehören Sie gerade keiner Minderheit an P: Ja, aber die Regierung und die Kontrolle liegt bei den Alewiten. RI: Können Sie noch näher ausführen, warum der Militärdienst ein Problem wäre? P: ln Syrien ist so viel Blut geflossen und ich möchte mich nicht daran beteiligen. Ich will niemanden töten müssen. Wäre es nicht zu dem Krieg in Syrien gekommen, hätte ich sicher den Wehrdienst normal abgeleistet." Diese – durchaus ehrlichen – Antworten machen deutlich, dass der BF nicht aus einer persönlichen Überzeugung heraus die Politik des syrischen Regimes in Frage stellt, sondern vielmehr lediglich – im abstrakten Fall einer Rekrutierung – die Ableistung seines Militärdiensts im Zuge kriegerischer und daher potentiell lebensgefährlicher Auseinandersetzungen und insbesondere auch das von ihm erwartete höhere Risiko eines Fronteinsatzes vermeiden möchte. Den Militärdienst als solchen stellt er nicht in Frage und erklärte von sich aus, dass er ihn unter anderen Umständen jedenfalls abgeleistet hätte. Eine über seine persönliche Betroffenheit hinausgehende pazifistische Grundhaltung ist ebenfalls nicht zu Tage getreten. Das Gericht gewann im Zuge der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck, dass der BF aufgrund spezifischer, ihm innewohnender religiöser oder moralischer Haltungen den Dienst an der Waffe per se ablehnt oder aber eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugungen fürchtet. Im Verfahren hat sich auch nicht ergeben, dass der BF in Syrien politisch aktiv gewesen wäre bzw. sich aufgrund einer tiefgreifenden inneren Einstellung politisch gegen das Regime in einer auch für das Regime wahrnehmbaren Art und Weise betätigt hat. Entsprechende Fragen wurden vor dem BFA durchgehend verneint: Der BF hat sich nicht politisch engagiert und war nicht Mitglied einer politischen Partei (AS. 51). Der BF hat in Syrien auch an keinen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und diesem gegenüber auch keine ablehnende Haltung gegenüber dem Militärdienst kommuniziert; auch im Hinblick auf die anderen Mitglieder der Familie wurde Derartiges nicht vorgebracht. Sein älterer Bruder hat den Militärdienst abgeleistet und lebt – ebenso wie sein Vater und seine Halbgeschwister – nach wie vor im Heimatdorf. Nicht verkannt wird, dass der BF sein diesbezügliches Vorbringen sodann steigerte und in der Beschwerde vorbrachte, dass er in Österreich – nach seiner Einvernahme durch das BFA – erstmals an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen habe; zum Beleg für die Teilnahme wurden Fotos vorgelegt, die den BF und andere Personen mit der Oppositionsflagge bzw. den BF ein Schild mit einer deutschen Aufschrift haltend zeigen ("Syrien ist die Wiege der Zivilisation und das Grab der Menschlichkeit, der Beginn der Kultur und das Ende der Moral"). Um welche Demonstration es sich – in welcher Größenordnung – dabei handelte, lässt sich nicht feststellen. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte der BF, dass es sich dabei um seine einzige Demonstrationsteilnahme gehandelt habe, da er in der Türkei nicht die Möglichkeit dazu gehabt und Syrien "ja ziemlich früh wegen den Gefechten verlassen" habe (VS. 8). Abgesehen davon, dass gerade im Nordwesten Syriens vor Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 und damit etwa zwei Jahre vor der Ausreise des BF Massendemonstrationen stattfanden, lässt auch die nunmehrige – singuläre – Teilnahme an einer Demonstration vor über einem Jahr keinen Schluss auf eine entsprechende politische Überzeugung zu, zumal auch in Österreich nach wie vor größere Demonstrationen gegen das syrische Regime stattfinden (so etwa auch im März 2024, siehe z.B. https://www.heute.at/s/demo-gegen-syrischen-machthaber-mitten-in-wien-120024531). Zusammenfassend ist somit lediglich glaubhaft, dass sich der BF schlicht an keinen aktiven Kampfhandlungen – auf wessen Seite auch immer – beteiligen will. Die (bloße) Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung sowie eine allgemein ablehnende Haltung angesichts einer solchen Situation ist in Kriegszeiten durchaus nachvollziehbar, nicht jedoch hinreichend für die Annahme einer tiefgreifenden Überzeugung, die auf einer politischen Haltung oder Gewissensgründen beruht. Dementsprechend hat auch der VwGH in seiner jüngsten Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass es für die Gewährung von Asyl für sich genommen auch nicht hinreicht, wenn jemand vorbringt, den Militärdienst deswegen nicht ableisten zu wollen, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder er selbst getötet werden könnte (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619; VwGH 12.3.2024, Ra 2024/20/0130). Insbesondere in Zusammenschau mit den bereits erwähnten Aspekten, dass der BF Sicherheitsbedenken in den Vordergrund stellte, dass er nicht einberufen wurde und davon – die unveränderte Kontrollsituation in seiner Heimatregion vorausgesetzt – auch nicht ausging sowie dass weder der BF selbst noch seine Angehörigen sonstige persönliche "Berührungspunkte" oder "Erfahrungen" mit dem syrischen Regime hatten, ist im Rahmen der durchzuführenden Einzelfallprüfung im konkreten Fall von einer mangelnden Asylrelevanz der vorgeblichen Überzeugungen des BF auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit dem Verweis auf den Kriegszustand und eine damit verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK besteht.Zusammenfassend ist somit lediglich glaubhaft, dass sich der BF schlicht an keinen aktiven Kampfhandlungen – auf wessen Seite auch immer – beteiligen will. Die (bloße) Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung sowie eine allgemein ablehnende Haltung angesichts einer solchen Situation ist in Kriegszeiten durchaus nachvollziehbar, nicht jedoch hinreichend für die Annahme einer tiefgreifenden Überzeugung, die auf einer politischen Haltung oder Gewissensgründen beruht. Dementsprechend hat auch der VwGH in seiner jüngsten Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass es für die Gewährung von Asyl für sich genommen auch nicht hinreicht, wenn jemand vorbringt, den Militärdienst deswegen nicht ableisten zu wollen, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder er selbst getötet werden könnte vergleiche VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619; VwGH 12.3.2024, Ra 2024/20/0130). Insbesondere in Zusammenschau mit den bereits erwähnten Aspekten, dass der BF Sicherheitsbedenken in den Vordergrund stellte, dass er nicht einberufen wurde und davon – die unveränderte Kontrollsituation in seiner Heimatregion vorausgesetzt – auch nicht ausging sowie dass weder der BF selbst noch seine Angehörigen sonstige persönliche "Berührungspunkte" oder "Erfahrungen" mit dem syrischen Regime hatten, ist im Rahmen der durchzuführenden Einzelfallprüfung im konkreten Fall von einer mangelnden Asylrelevanz der vorgeblichen Überzeugungen des BF auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit dem Verweis auf den Kriegszustand und eine damit verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK besteht. 2.2.4.
  9. Es sind auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Person des BF und auf Basis der sogleich wiedergegebenen Länderfeststellungen auch keine besonderen Umstände erkennbar, die das syrische Regime veranlassen sollten, dem BF eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024, führt hierzu wie folgt aus: Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen (STDOK 25.10.2023). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht (STDOK 25.10.2023).

Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten (AA 2.2.2024). Umgelegt auf den konkreten Fall ist nochmals zu betonen, dass weder der BF noch seine Angehörigen sich in Syrien in irgendeiner Weise politisch exponiert haben; auch hatte er im Zusammenhang mit dem Wehrdienst niemals irgendwelche negativen persönlichen "Berührungspunkte" mit dem syrischen Regime und ergaben sich auch keine Hinweise hinsichtlich seiner Angehörigen. Somit kann dem BF, wenn er in der Beschwerdeverhandlung davon ausgeht, dass er mit dem Nichtantritt seines Militärdienstes eine Handlung gesetzt habe, die ihn in das Visier des Regimes hätte gelangen lassen, nicht gefolgt werden: Ungeachtet der aus dem Berichtsmaterial zweifellos mehr oder weniger stark hervorgehenden Ächtung der Wehrdienstverweigerung kann nämlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime gerade dem BF unterstellen würde, er habe den Wehrdienst aus einer politischen oder oppositionellen Gesinnung heraus verweigert. Eine solche Schlussfolgerung zieht der VwGH in ständiger Rechtsprechung im Übrigen explizit aus dem aktuellen Berichtsmaterial zur Lage in Syrien. So hielt er jüngst mit Verweis auf sein Erkenntnis vom 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, erneut fest, „dass sich aus den – auch hier maßgeblichen – Länderberichten ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergäbe und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden könne, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Nach dieser Berichtslage lasse sich gerade kein Automatismus dahingehend annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen.“ (VwGH 26.3.2024, Ra 2024/20/0003) An dieser Einschätzung vermag im Übrigen auch die einmalige Demonstrationsteilnahme – als einfacher Teilnehmer (VS. 8) – nichts zu ändern (vgl. bereits oben Punkt 2.2.4.1.). Es ist nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime von der Teilnahme des BF als einfacher Demonstrant ohne Innehabung einer führenden Rolle bei derselben erfahren hat. Der BF ist in Österreich kein führendes Mitglied einer ausgewiesen regimekritischen Organisation. Die bloße Teilnahme an einer einzigen regimekritischen Demonstration im Ausland stellt noch keine Aktivität von einer derart exponierten Art dar, dass sie geeignet wäre, um tatsächlich in das Visier des syrischen Regimes zu geraten. Auch der BF selbst brachte seine Demonstrationsteilnahme in der Beschwerdeverhandlung erst vor, als er zum zweiten Mal danach gefragt wurde, ob es irgendwelche Handlungen seinerseits gebe, die ein Interesse des Regimes an ihm geweckt haben könnten. Auch insofern überzeugt es nicht, wenn der BF daraufhin auf die Frage, ob dies bei einer theoretischen Rückkehr eine Rolle spielen könnte, plötzlich angibt: "Sicher. Ich habe mich ja gegen das Regime gestellt und mich würde Haft, Folter oder eine öffentliche Hinrichtung erwarten. […]" (VS. 8). Auch etwaige Veröffentlichungen von der Veranstaltung im Internet – für die im Übrigen keine Belege vorgelegt wurden – sind nicht geeignet, konkret den BF zu exponieren. Hinweise darauf, dass die Kundgebung vom syrischen Geheimdienst überwacht oder registriert worden wäre, hat der BF nicht vorgebracht. Vage Befürchtungen, es könne sein, dass Spitzel dabei waren oder ein Einwohner seines Heimatdorfes ihn anhand seines Fotos auf dem Personalausweis wiedererkenne und mit dem Regime zusammenarbeite (VS. 8), reichen dafür nicht aus. Umgelegt auf den konkreten Fall ist nochmals zu betonen, dass weder der BF noch seine Angehörigen sich in Syrien in irgendeiner Weise politisch exponiert haben; auch hatte er im Zusammenhang mit dem Wehrdienst niemals irgendwelche negativen persönlichen "Berührungspunkte" mit dem syrischen Regime und ergaben sich auch keine Hinweise hinsichtlich seiner Angehörigen. Somit kann dem BF, wenn er in der Beschwerdeverhandlung davon ausgeht, dass er mit dem Nichtantritt seines Militärdienstes eine Handlung gesetzt habe, die ihn in das Visier des Regimes hätte gelangen lassen, nicht gefolgt werden: Ungeachtet der aus dem Berichtsmaterial zweifellos mehr oder weniger stark hervorgehenden Ächtung der Wehrdienstverweigerung kann nämlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime gerade dem BF unterstellen würde, er habe den Wehrdienst aus einer politischen oder oppositionellen Gesinnung heraus verweigert. Eine solche Schlussfolgerung zieht der VwGH in ständiger Rechtsprechung im Übrigen explizit aus dem aktuellen Berichtsmaterial zur Lage in Syrien. So hielt er jüngst mit Verweis auf sein Erkenntnis vom 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, erneut fest, „dass sich aus den – auch hier maßgeblichen – Länderberichten ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergäbe und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden könne, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Nach dieser Berichtslage lasse sich gerade kein Automatismus dahingehend annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen.“ (VwGH 26.3.2024, Ra 2024/20/0003) An dieser Einschätzung vermag im Übrigen auch die einmalige Demonstrationsteilnahme – als einfacher Teilnehmer (VS. 8) – nichts zu ändern vergleiche bereits oben Punkt 2.2.4.1.). Es ist nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime von der Teilnahme des BF als einfacher Demonstrant ohne Innehabung einer führenden Rolle bei derselben erfahren hat. Der BF ist in Österreich kein führendes Mitglied einer ausgewiesen regimekritischen Organisation. Die bloße Teilnahme an einer einzigen regimekritischen Demonstration im Ausland stellt noch keine Aktivität von einer derart exponierten Art dar, dass sie geeignet wäre, um tatsächlich in das Visier des syrischen Regimes zu geraten. Auch der BF selbst brachte seine Demonstrationsteilnahme in der Beschwerdeverhandlung erst vor, als er zum zweiten Mal danach gefragt wurde, ob es irgendwelche Handlungen seinerseits gebe, die ein Interesse des Regimes an ihm geweckt haben könnten. Auch insofern überzeugt es nicht, wenn der BF daraufhin auf die Frage, ob dies bei einer theoretischen Rückkehr eine Rolle spielen könnte, plötzlich angibt: "Sicher. Ich habe mich ja gegen das Regime gestellt und mich würde Haft, Folter oder eine öffentliche Hinrichtung erwarten. […]" (VS. 8). Auch etwaige Veröffentlichungen von der Veranstaltung im Internet – für die im Übrigen keine Belege vorgelegt wurden – sind nicht geeignet, konkret den BF zu exponieren. Hinweise darauf, dass die Kundgebung vom syrischen Geheimdienst überwacht oder registriert worden wäre, hat der BF nicht vorgebracht. Vage Befürchtungen, es könne sein, dass Spitzel dabei waren oder ein Einwohner seines Heimatdorfes ihn anhand seines Fotos auf dem Personalausweis wiedererkenne und mit dem Regime zusammenarbeite (VS. 8), reichen dafür nicht aus. 2.2.4.

  1. Darüber hinaus hätte der BF aufgrund seines langjährigen Aufenthalts allenfalls auch die Möglichkeit, bei den syrischen Behörden um Befreiung von der Wehrdienstpflicht gegen Leistung eines "Wehrersatzgeldes" anzusuchen und ist davon auszugehen, dass – bei erfolgreicher Durchführung und entsprechenden Belegen – dies von den syrischen Behörden in weiterer Folge auch anerkannt wird. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 27.3.2024, enthält dazu die folgenden Ausführungen: Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (AA 2.2.2024). Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. Der zu zahlende Betrag hängt dabei davon ab, wie lange die Männer im Ausland waren und variiert zwischen 7.000 und 10.000 Dollar. Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Botschaft die Namen derer veröffentlicht, die sich auf diese Art von der Wehrpflicht befreit haben. Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen (NMFA 8.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Person bekommt einen Beleg für den Freikauf, den sie bei der Einreise am Flughafen vorweisen kann. Um auch möglichst problemlos Checkpoints passieren zu können, muss die Person zusätzlich zum Beleg einen Eintrag in sein Militärbuch machen lassen (DIS 7.2023). Die syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024). Auch die aktuellen Länderleitlinien der EUAA vom 1.4.2024 verweisen darauf, dass die Ausnahmen von der Wehrdienstpflicht im Allgemeinen respektiert und speziell Personen, die ein Wehrersatzgeld geleistet haben, laut mehreren Quellen nicht zwangsweise rekrutiert werden (vgl. S. 40). Im Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation werden die Voraussetzungen für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Ausnahme näher dargestellt:Auch die aktuellen Länderleitlinien der EUAA vom 1.4.2024 verweisen darauf, dass die Ausnahmen von der Wehrdienstpflicht im Allgemeinen respektiert und speziell Personen, die ein Wehrersatzgeld geleistet haben, laut mehreren Quellen nicht zwangsweise rekrutiert werden vergleiche S. 40). Im Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation werden die Voraussetzungen für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Ausnahme näher dargestellt: Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es wehrpflichtigen Männern mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflichtbefreit zu werden. Laut einer 2020 erlassenen Abänderung des Wehrdienstgesetzes ist die Befreiungsgebühr gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 US-Dollar (ein Jahr), 9.000 US-Dollar (zwei Jahre), 8.000 US-Dollar (drei Jahre) bzw. 7.000 US-Dollar (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahrweitere 200 US-Dollar Strafgebühr hinzu. Bei Nichteinhaltung dergesetzlichen Regelungen fallen zusätzliche Strafgebühren an (LegislativeDecree # 31,
  2. November 2020, Artikel 1). […] Berichten zufolge können auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Sie müssen allerdings zunächst ihren rechtlichen Status durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.85). Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person berechtigt ist, sich vom Wehrdienst freizukaufen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2020, S.23). Laut Fabrice Balanche erscheint der gesamte Prozess relativ unkompliziert, jedoch zieht er in der Realität erhebliche Verzögerungen nach sich und erfordert viele zusätzliche Kosten, einschließlich Bestechungsgelder für bürokratische Angelegenheiten. Zum Beispiel müssen junge Männer, die Verbindungen zur Opposition hatten, aber aus wohlhabenden Familien stammen, wahrscheinlich höhere Beträge zahlen, um ihren Status zu bereinigen (BFA Staatendokumentation,
  3. Jänner 2022). Der BF stellte die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr im Verfahren nicht in Abrede (VS. 7) und argumentierte lediglich, dass er "das Regime weder ideologisch, noch körperlich, noch finanziell unterstützen" wolle. Der zweite Grund sei, dass "aktuell die Opposition bei uns die Kontrolle hat und das Regime mit diesem Geld uns dann bombardieren würde. Das würde man mir vorhalten." (VS. 7) Ersteres erscheint dem Gericht angesichts dessen, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine oppositionelle Gesinnung glaubhaft zu machen, wenig überzeugend. Was den zweiten Grund anlangt, so überrascht, dass der BF offensichtlich eher Sorgen hat, dass jemand von dieser Zahlung erfährt, als dass er selbst Bedenken zum Ausdruck bringt, die – für seine Ausreise schließlich maßgeblichen – Angriffe mitzufinanzieren. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass der BF finanziell nicht in der Lage wäre, die Befreiungsgebühr aufzubringen, zumal er in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat und laut der vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger seit 1.9.2023 geringfügig sowie seit 8.8.2023 als Arbeiter erwerbstätig ist (vgl. OZ 6). Auch war er in der Lage, sich seine Ausreise zu finanzieren (AS. 15), besitzt eine vermietete Wohnung (AS. 67) und verfügt auch seine Familie über finanzielle Ressourcen in Syrien (VS. 5). Es ist dem BF aus Sicht des BVwG daher möglich und zumutbar, die Kosten für seinen Freikauf aufzubringen. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden und wird diese Ausnahme in weiterer Folge wie bereits ausgeführt grundsätzlich auch respektiert. Ob der BF die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt, obliegt der Entscheidung der syrischen Behörden, an die der BF trotz Kenntnis von der Freikaufsmöglichkeit von vornherein nicht herangetreten ist. Der BF stellte die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr im Verfahren nicht in Abrede (VS. 7) und argumentierte lediglich, dass er "das Regime weder ideologisch, noch körperlich, noch finanziell unterstützen" wolle. Der zweite Grund sei, dass "aktuell die Opposition bei uns die Kontrolle hat und das Regime mit diesem Geld uns dann bombardieren würde. Das würde man mir vorhalten." (VS. 7) Ersteres erscheint dem Gericht angesichts dessen, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine oppositionelle Gesinnung glaubhaft zu machen, wenig überzeugend. Was den zweiten Grund anlangt, so überrascht, dass der BF offensichtlich eher Sorgen hat, dass jemand von dieser Zahlung erfährt, als dass er selbst Bedenken zum Ausdruck bringt, die – für seine Ausreise schließlich maßgeblichen – Angriffe mitzufinanzieren. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass der BF finanziell nicht in der Lage wäre, die Befreiungsgebühr aufzubringen, zumal er in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat und laut der vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger seit 1.9.2023 geringfügig sowie seit 8.8.2023 als Arbeiter erwerbstätig ist vergleiche OZ 6). Auch war er in der Lage, sich seine Ausreise zu finanzieren (AS. 15), besitzt eine vermietete Wohnung (AS. 67) und verfügt auch seine Familie über finanzielle Ressourcen in Syrien (VS. 5). Es ist dem BF aus Sicht des BVwG daher möglich und zumutbar, die Kosten für seinen Freikauf aufzubringen. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden und wird diese Ausnahme in weiterer Folge wie bereits ausgeführt grundsätzlich auch respektiert. Ob der BF die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt, obliegt der Entscheidung der syrischen Behörden, an die der BF trotz Kenntnis von der Freikaufsmöglichkeit von vornherein nicht herangetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt mit Blick auf das Vorbringen des BF und die Länderberichte nicht, dass in Syrien Korruption weit verbreitet ist, die allenfalls auch insofern Auswirkungen zeigt und den BF zusätzliche – überschaubare – Kosten treffen können. Dieser Umstand allein lässt jedoch nicht die Möglichkeit des Freikaufes per se bereits als nicht valide erscheinen. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass das System des Freikaufs auch tatsächlich gelebt wird und die syrische Regierung durchaus ein Interesse an den so lukrierten Mitteln hat. Auch wäre es dem BF in finanzieller Hinsicht möglich, etwaige zusätzlich anfallende Kosten zu begleichen. Für sich genommen sind im Übrigen weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2024, Ra 2023/20/0200). Die Stellungnahme der Rechtsvertretung führt in diesem Zusammenhang ins Treffen, dass die Zahlung einer Befreiungsgebühr eine Umgehung der VO (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom
  4. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 implizieren würde (der entsprechende Absatz wurde offenbar großteils übernommen aus: https://www.blogasyl.at/2024/04/das-eugh-urteil-in-der-rs-shepherd-die-eu-sanktionen-gegen-syrien-und-die-grenzen-des-zumutbaren/). Sollte der BF bzw. seine Rechtsvertretung diesbezüglich tatsächlich Bedenken haben, sei darauf hingewiesen, dass – sofern im konkreten Fall der Anwendungsbereich nach Art. 35 der zitierten VO eröffnet ist – Artikel 16 lit g der zitierten VO unter anderem vorsieht, dass die auf der Website https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/ aufgeführten zuständigen Behörden die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen abweichend von Artikel 14 genehmigen können, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen erforderlich sind. Allenfalls bestünde daher die Möglichkeit, an die entsprechende Behörde heranzutreten und um Genehmigung zu ersuchen.Für sich genommen sind im Übrigen weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen vergleiche VwGH 26.2.2024, Ra 2023/20/0200). Die Stellungnahme der Rechtsvertretung führt in diesem Zusammenhang ins Treffen, dass die Zahlung einer Befreiungsgebühr eine Umgehung der VO (EU) Nr. 36 aus 2012, des Rates vom
  5. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442 aus 2011, implizieren würde (der entsprechende Absatz wurde offenbar großteils übernommen aus: https://www.blogasyl.at/2024/04/das-eugh-urteil-in-der-rs-shepherd-die-eu-sanktionen-gegen-syrien-und-die-grenzen-des-zumutbaren/). Sollte der BF bzw. seine Rechtsvertretung diesbezüglich tatsächlich Bedenken haben, sei darauf hingewiesen, dass – sofern im konkreten Fall der Anwendungsbereich nach Artikel 35, der zitierten VO eröffnet ist – Artikel 16 Litera g, der zitierten VO unter anderem vorsieht, dass die auf der Website https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/ aufgeführten zuständigen Behörden die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen abweichend von Artikel 14 genehmigen können, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen erforderlich sind. Allenfalls bestünde daher die Möglichkeit, an die entsprechende Behörde heranzutreten und um Genehmigung zu ersuchen. Abgesehen von diesen Erwägungen ist jedoch an dieser Stelle wiederum darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. 2.2.
  6. Der BF gehört keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Die Tatsache, dass jemand sunnitischer Araber ist, geht ohne Hinzutreten anderer Umstände nicht mit einem Gefährdungsrisiko einher, das zu einer wohlbegründeten Furcht führt (s.a. EUAA, Country Guidance April 2024, S. 73). 2.2.
  7. Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… .Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… . Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich, wie bereits angemerkt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF – oder auch seine Angehörigen – sich in irgendeiner Weise politisch exponiert oder der Opposition angeschlossen hätten. Wie bereits ausgeführt, führt allein der Umstand, dass der BF sunnitischer Araber ist, ebenfalls nicht dazu, dass ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Anders als der BF vermeint, stellen auch weder seine Ausreise in die Türkei – so diese den syrischen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt ist – noch die Herkunft aus dem Gebiet XXXX (VS. 7) als solche Handlungen dar, die die Aufmerksamkeit des Regimes auf ihn gezogen haben bzw. mit einer individuellen Verfolgung seiner Person einhergehen. Das BVwG verkennt nicht, dass Menschen, die in – ehemals – oppositionell besetzten Gebieten lebten, welche von der syrischen Regierung zurückerobert wurden, die Gefahr drohen kann, dass sie seitens des syrischen Regimes einer regierungsfeindlichen Gesinnung verdächtigt werden und insofern einem von EUAA und UNHCR definierten Risikoprofil unterfallen (vgl. etwa UNHCR-Richtlinien vom März 2021, S. 102, 123). Dennoch kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an und haben sich gegenständlich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben: So befindet sich das Herkunftsgebiet des BF nach wie vor nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes und war der BF zu keinem Zeitpunkt oppositionspolitisch tätig. Im Verfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF oder andere Familienmitglieder Teil regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gewesen wären; überhaupt hat der letzte Kontakt des BF mit den syrischen Behörden seinen eigenen Angaben zufolge noch vor Ausbruch des Krieges stattgefunden, als er sich einen Personalausweis hat ausstellen lassen. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten.Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich, wie bereits angemerkt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF – oder auch seine Angehörigen – sich in irgendeiner Weise politisch exponiert oder der Opposition angeschlossen hätten. Wie bereits ausgeführt, führt allein der Umstand, dass der BF sunnitischer Araber ist, ebenfalls nicht dazu, dass ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Anders als der BF vermeint, stellen auch weder seine Ausreise in die Türkei – so diese den syrischen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt ist – noch die Herkunft aus dem Gebiet römisch 40 (VS. 7) als solche Handlungen dar, die die Aufmerksamkeit des Regimes auf ihn gezogen haben bzw. mit einer individuellen Verfolgung seiner Person einhergehen. Das BVwG verkennt nicht, dass Menschen, die in – ehemals – oppositionell besetzten Gebieten lebten, welche von der syrischen Regierung zurückerobert wurden, die Gefahr drohen kann, dass sie seitens des syrischen Regimes einer regierungsfeindlichen Gesinnung verdächtigt werden und insofern einem von EUAA und UNHCR definierten Risikoprofil unterfallen vergleiche etwa UNHCR-Richtlinien vom März 2021, S. 102, 123). Dennoch kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an und haben sich gegenständlich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben: So befindet sich das Herkunftsgebiet des BF nach wie vor nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes und war der BF zu keinem Zeitpunkt oppositionspolitisch tätig. Im Verfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF oder andere Familienmitglieder Teil regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gewesen wären; überhaupt hat der letzte Kontakt des BF mit den syrischen Behörden seinen eigenen Angaben zufolge noch vor Ausbruch des Krieges stattgefunden, als er sich einen Personalausweis hat ausstellen lassen. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. Abgesehen von diesen Erwägungen ist jedoch auch an dieser Stelle wiederum darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. Gegenständlich ist daher eine aktuelle unmittelbare, persönliche und konkrete Verfolgung des BF wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung zu verneinen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
  2. Was die vom BF ins Treffen geführte Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. eine allenfalls damit in Zusammenhang stehende Bestrafung anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29).Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unters

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