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{'item': 'L515 2276762-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlL515 2276762-1 Spruch, L515 2276762-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.04.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.04.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, aufgrund des Krieges geflüchtet zu sein. Die bP werde vom Regime wegen des Militärdienstes gesucht und die kurdischen Milizen würden versuchen sie zu rekrutieren. Zusätzlich sei die finanzielle Lage sehr schwierig (AS 23). Befragt zur Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat nannte die bP ‚Syrien – XXXX (AS 17). Schließlich sei die bP am 29.03.2022 illegal über die Türkei ausgereist und habe für die gesamte Schleppung EUR 6.000,-- bezahlt (AS 21). Als Reiseziel nannte die bP Deutschland, weil sich dort ein Bruder aufhalten würde (AS 19). Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP die Festnahme und Rekrutierung durch das Regime (AS 23). Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, aufgrund des Krieges geflüchtet zu sein. Die bP werde vom Regime wegen des Militärdienstes gesucht und die kurdischen Milizen würden versuchen sie zu rekrutieren. Zusätzlich sei die finanzielle Lage sehr schwierig (AS 23). Befragt zur Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat nannte die bP ‚Syrien – römisch 40 (AS 17). Schließlich sei die bP am 29.03.2022 illegal über die Türkei ausgereist und habe für die gesamte Schleppung EUR 6.000,-- bezahlt (AS 21). Als Reiseziel nannte die bP Deutschland, weil sich dort ein Bruder aufhalten würde (AS 19). Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP die Festnahme und Rekrutierung durch das Regime (AS 23). I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 23.04.2023 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch-Kurmandschi einvernommen. Zusammengefasst legte die bP Folgendes dar: Die bP sei syrischer Staatsbürger, kurdischen Hintergrundes, sunnitischer Moslem und spreche die Sprachen Kurdisch und Arabisch. Die bP sei verheiratet und habe gemeinsam mit der Ehefrau zwei minderjährige Kinder. Geboren sei die bP im Gouvernement Al-Hasaka, in einem Dorf in der Nähe der Stadt XXXX und lebe die Familie nach wie vor dort (AS 101). Die bP habe 7 Schwestern und 6 Brüder, wovon sich zwei davon in Deutschland befinden würden (AS 103). Die bP habe 9 Jahre Schulbildung genossen und sei in der familiären Landwirtschaft erwerbstätig gewesen (AS 104f). römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 23.04.2023 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch-Kurmandschi einvernommen. Zusammengefasst legte die bP Folgendes dar: Die bP sei syrischer Staatsbürger, kurdischen Hintergrundes, sunnitischer Moslem und spreche die Sprachen Kurdisch und Arabisch. Die bP sei verheiratet und habe gemeinsam mit der Ehefrau zwei minderjährige Kinder. Geboren sei die bP im Gouvernement Al-Hasaka, in einem Dorf in der Nähe der Stadt römisch 40 und lebe die Familie nach wie vor dort (AS 101). Die bP habe 7 Schwestern und 6 Brüder, wovon sich zwei davon in Deutschland befinden würden (AS 103). Die bP habe 9 Jahre Schulbildung genossen und sei in der familiären Landwirtschaft erwerbstätig gewesen (AS 104f). Auf Nachfrage hin verneinte die bP ausdrücklich, im Herkunftsstaat vorbestraft zu sein, aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, Parteien/ Anschauungen in Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg unterstützt zu haben bzw. eine politische Gesinnung nach außen vertreten zu haben. Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit bzw. der Religion habe sie nicht gehabt. Sie habe weder den Militärdienst abgeleistet, noch ein Wehrdienstbuch erhalten. Ausdrücklich befragt, bejahte die bP die Frage, von Behörden festgenommen worden zu sein und ergänzte, dass sie von der PKK festgenommen und zweimal versucht worden sei, sie zu rekrutieren (AS 108). Im Rahmen der freien Erzählung zum Fluchtgrund, wiederholte die bP, dass durch die PKK versucht worden sei, sie zu rekrutieren. Die PKK habe ab 2014 begonnen, Menschen zu rekrutieren, dabei sie die bP im April 2019 festgenommen worden und im Jänner 2020 mit der Bedingung entlassen worden, dass sie sich bei der PKK melden müsse. Dem habe die bP nicht entsprochen, weshalb sie im Juni 2021 erneut festgenommen worden sei. Bis Februar 2022 sei sie angehalten worden und schließlich in ein Trainingslager gebracht worden, wo sie nach ca. 25 Tagen flüchten habe können (AS 109) und Syrien am 28.03.2022 verlassen habe (AS 106). Im Falle einer Rückkehr habe die bP Angst neuerlich festgenommen zu werden, einerseits von den Kurden, andererseits von der Regierung. Außerdem habe die bP Angst auf einer der beiden Seiten kämpfen zu müssen (AS 110). I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP aus dem kurdisch kontrollierten Gebiet stamme und aufgrund fehlender administrativer Strukturen des syrischen Regimes kein verpflichtender Wehrdienst herrsche. Darüber hinaus erscheinen für die bB die vorgetragenen Festnahmen durch Mitglieder der PKK als nicht nachvollziehbar und lebensfremd und eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen als unwahrscheinlich. Auf die Möglichkeit des „Freikaufs“ wurde verwiesen. römisch eins.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP aus dem kurdisch kontrollierten Gebiet stamme und aufgrund fehlender administrativer Strukturen des syrischen Regimes kein verpflichtender Wehrdienst herrsche. Darüber hinaus erscheinen für die bB die vorgetragenen Festnahmen durch Mitglieder der PKK als nicht nachvollziehbar und lebensfremd und eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen als unwahrscheinlich. Auf die Möglichkeit des „Freikaufs“ wurde verwiesen. I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. I.4. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP werde in ihrem Alter als Wehrdienstverweigerer angesehen. Obwohl sich der Wohnort der bP aktuell unter kurdischer Kontrolle befinde, könne sich die politische Lage jederzeit ändern. Zudem würde aufgrund der illegalen Ausreise eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Auch werde gerade bei jungen kurdischen Männern eine Verweigerung des Selbstver-teidigungsdienstes von den kurdischen Milizen als Ausdruck einer politischen Opposition gewertet. Eine Rückkehr sei ausschließlich über die von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien möglich. Darüber hinaus besitze die bP kein gültiges Reisedokument und bestehe Gefahr einer Verfolgung aufgrund des Umstandes der gegenständlichen Antragstellung im Ausland. römisch eins.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP werde in ihrem Alter als Wehrdienstverweigerer angesehen. Obwohl sich der Wohnort der bP aktuell unter kurdischer Kontrolle befinde, könne sich die politische Lage jederzeit ändern. Zudem würde aufgrund der illegalen Ausreise eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Auch werde gerade bei jungen kurdischen Männern eine Verweigerung des Selbstver-teidigungsdienstes von den kurdischen Milizen als Ausdruck einer politischen Opposition gewertet. Eine Rückkehr sei ausschließlich über die von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien möglich. Darüber hinaus besitze die bP kein gültiges Reisedokument und bestehe Gefahr einer Verfolgung aufgrund des Umstandes der gegenständlichen Antragstellung im Ausland. I.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 19.02.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt.römisch eins.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 19.02.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere ihrer Identität, der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten. I.4.3. Mit Eingabe vom 02.02.2024 (OZ 7) übermittelte die bP die Bitte die Verhandlung aufgrund ihres Auslandsaufenthalts im Irak/ Erbil (von 30.12.2023 – 29.02.2024) zu vertagen.römisch eins.4.3. Mit Eingabe vom 02.02.2024 (OZ 7) übermittelte die bP die Bitte die Verhandlung aufgrund ihres Auslandsaufenthalts im Irak/ Erbil (von 30.12.2023 – 29.02.2024) zu vertagen. I.4.4. Mit Eingabe vom 13.02.2024 (OZ 11) übermittelte die bB in Bezug auf das gewährte Parteiengehör eine Stellungnahme, welche auf den og. Bescheid verweist und darauf, dass sich keine wesentlichen Änderungen an der Lage im Herkunftsstaat als auch an der persönlichen Situation der bP zugetragen hätten.römisch eins.4.4. Mit Eingabe vom 13.02.2024 (OZ 11) übermittelte die bB in Bezug auf das gewährte Parteiengehör eine Stellungnahme, welche auf den og. Bescheid verweist und darauf, dass sich keine wesentlichen Änderungen an der Lage im Herkunftsstaat als auch an der persönlichen Situation der bP zugetragen hätten. I.4.5. Schließlich ordnete das ho. Gericht für den 09.04.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB erneut Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt.römisch eins.4.5. Schließlich ordnete das ho. Gericht für den 09.04.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB erneut Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere ihrer Identität, der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten. I.4.6. Mit Eingabe vom 03.04.2024 (OZ 14) übermittelte die bP eine Stellungnahme (Beantwortung des übermittelten Fragenkatalogs), welche wie folgt lautete:römisch eins.4.6. Mit Eingabe vom 03.04.2024 (OZ 14) übermittelte die bP eine Stellungnahme (Beantwortung des übermittelten Fragenkatalogs), welche wie folgt lautete: „… 1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. Seit Einbringung der Beschwerde gab es keine Änderungen. 2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an. Dorf XXXX, circa 15 km nördlich der Stadt XXXX, Gouvernement al-Hasaka,Dorf römisch 40 , circa 15 km nördlich der Stadt römisch 40 , Gouvernement al-Hasaka, Syrien. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. Durch die Folgen meiner Inhaftierung und der dabei erlitten Folterungen leide ich an physischen und psychischen Erkrankungen. Akut war ein Magengeschwür, das in der Landesklinik St. Veit diagnostiziert wurde und immer noch Probleme macht. Nach einer Behandlung mit Antibiotika muss ich weiterhin Buscopan nach Bedarf Beruhigungsmittel einnehmen. Darüber hinaus bemühe ich mich eine psychotherapeutische Behandlung zu bekommen, um die traumatischen Erfahrungen bewältigen zu können (Anlagen Arztbrief Landesklinik St. Veit, Ärztlicher Befund Salzachpraxis Anthering, Anmeldung Hiketides Psychotherapie). 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(

  1. en)bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. Mein Bruder XXXX ist seit ungefähr drei Wochen in einem Flüchtlingsheim in Niederösterreich.Mein Bruder römisch 40 ist seit ungefähr drei Wochen in einem Flüchtlingsheim in Niederösterreich. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? Ich war Bauer. 6)
  2. a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).
  3. b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Lehrabschlussprüfungszeugnis vor. Ich habe einen ersten Deutschkurs bei der Volkshochschule neben der beruflichen Tätigkeit besucht und absolviere seit März einen ganztägigen Kurs, um das A1 Niveau zu erreichen. 6) Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur- personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer arbeitskraefte/beschaeftigung-von- asylwerberinnen-und-asylwerbern):
  4. a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung)
  5. b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?
  6. c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? Eine Beschäftigungsbewilligung wurde am 26.7.2022 von der XXXX GmbH beantragt und vom AMS mit Beginn 19.8.2022 genehmigt (Anlage Bescheid Beschäftigungsbewilligung).Eine Beschäftigungsbewilligung wurde am 26.7.2022 von der römisch 40 GmbH beantragt und vom AMS mit Beginn 19.8.2022 genehmigt (Anlage Bescheid Beschäftigungsbewilligung). 7) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? Nein. 8) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? Seit 19.8.2022 wird der Lebensunterhalt durch eine unselbständige Beschäftigung bei der XXXX GmbH finanziert.Seit 19.8.2022 wird der Lebensunterhalt durch eine unselbständige Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH finanziert. 9) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? Ich will weiterhin in Vollzeit arbeiten. Ich habe von meinem bisherigen Arbeitgeber das Angebot bekommen, als Vorarbeiter mehr Verantwortung zu übernehmen und mich weiterentwickeln zu können. 10) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder - 8 - Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) Nein. 11) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? Ich verbringe viel Zeit mit der Familie von XXXX und kann dadurch die Kultur und die Lebensweise in Österreich kennenlernen. So konnte ich zum Beispiel das Weihnachtsfest mit der Familie Moser verbringen. Aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme brauche ich immer wieder längere Ruhephasen.Ich verbringe viel Zeit mit der Familie von römisch 40 und kann dadurch die Kultur und die Lebensweise in Österreich kennenlernen. So konnte ich zum Beispiel das Weihnachtsfest mit der Familie Moser verbringen. Aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme brauche ich immer wieder längere Ruhephasen. 12) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) Nein. 13) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. Ja, ich habe meine Brüder in Deutschland (Aachen) besucht und war dort zur Hochzeit eines Freundes eingeladen. Weiters habe ich in Schweden einen Cousin besucht. Am 18. Dezember habe ich vom ÖIF einen Deutschkurs ab März 2024 bewilligt bekommen und ich konzentriere mich aktuell ausschließlich darauf Deutsch zu lernen. Dieser Deutschkurs ist die Voraussetzung, um bei der Firma XXXX beruflich weiter aufzusteigen. Eine Einstellungszusage nach Ende des Deutschkurses wurde erteilt. Um mich in der Zeit bis zum Beginn des Kurses von meinen gesundheitlichen Problemen zu erholen bin ich am 30. Dezember 2023 in den Irak (Erbil, Autonome Region Kurdistan) geflogen, um meine dort lebenden Familienangehörigen zu besuchen. Während des Kurses bin ich arbeitslos gemeldet, ich habe aber eine Wiedereinstellungszusage (Anlage Betreuungsvereinbarung AMS Salzburg).Ja, ich habe meine Brüder in Deutschland (Aachen) besucht und war dort zur Hochzeit eines Freundes eingeladen. Weiters habe ich in Schweden einen Cousin besucht. Am 18. Dezember habe ich vom ÖIF einen Deutschkurs ab März 2024 bewilligt bekommen und ich konzentriere mich aktuell ausschließlich darauf Deutsch zu lernen. Dieser Deutschkurs ist die Voraussetzung, um bei der Firma römisch 40 beruflich weiter aufzusteigen. Eine Einstellungszusage nach Ende des Deutschkurses wurde erteilt. Um mich in der Zeit bis zum Beginn des Kurses von meinen gesundheitlichen Problemen zu erholen bin ich am 30. Dezember 2023 in den Irak (Erbil, Autonome Region Kurdistan) geflogen, um meine dort lebenden Familienangehörigen zu besuchen. Während des Kurses bin ich arbeitslos gemeldet, ich habe aber eine Wiedereinstellungszusage (Anlage Betreuungsvereinbarung AMS Salzburg). 14) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. Ich hatte nie einen Reisepass. 15) Sonstige Angaben und / oder Nachweise, die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen. Ich verweise dazu auf die beiliegenden Unterlagen. Im Anhang befinden sich folgende Unterlagen, die die soeben getätigten Ausführungen des BF bestätigen: • Befund der XXXX • Befund der römisch 40 • Rezept über Verschreibung von Medikamenten • Ärztlicher Bericht von Dr. XXXX • Ärztlicher Bericht von Dr. römisch 40 • Anmeldungsbestätigung für Psychotherapie XXXX • Anmeldungsbestätigung für Psychotherapie römisch 40 • Bescheidausfertigung der Beschäftigungsbewilligung • Einstellungsbestätigung der Firma XXXX GmbH• Einstellungsbestätigung der Firma römisch 40 GmbH • Terminkarte des ÖIF • Betreuungsvereinbarung des AMS • Anmeldebestätigung „Startpaket Deutsch Salzburg - Alpha Standard" Der BF möchte zudem nochmals auf das Video hinweisen, welches darüber Bericht erstattet, dass er und sein Schwager von den Mitgliedern der PKK festgenommen und zu einem unbekannten Ort gebracht wurden, da ihnen Nähe zur PDK-S unterstellt wurde. Das Video ist abrufbar unter folgendem Link: XXXX (youtube.com). Die Berichterstattung über den BF beginnt ab Minute 1:01. Der BF möchte zudem nochmals auf das Video hinweisen, welches darüber Bericht erstattet, dass er und sein Schwager von den Mitgliedern der PKK festgenommen und zu einem unbekannten Ort gebracht wurden, da ihnen Nähe zur PDK-S unterstellt wurde. Das Video ist abrufbar unter folgendem Link: römisch 40 (youtube.com). Die Berichterstattung über den BF beginnt ab Minute 1:01. Der BF wies bereits im Zuge der Einvernahme vor dem BFA auf dieses Video hin und wurde der Link dem BFA auch übermittelt, jedoch im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. …“ I.4.7. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 09.04.2024 vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.7. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 09.04.2024 vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben: „[…] RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Sowohl bei der erst Befragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA war alle s in Ordnung. Nur eine Bemerkung möchte ich machen. Bei der Erstbefragung war die Situation ein wenig beklemmend, weil ich das erste Mal Kontakt mit der Behörde hatte. RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P: Bei der Erstbefragung habe ich den Dolmetscher nicht gut versanden. Diese Diskrepanzen wurde beim BFA entdeckt und korrigiert. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Diese Gründe sind immer noch dieselben. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ich habe das natürlich nicht geschrieben. Mein Rechtsvertreter hat diese Beschwerdeschrift verfasst, nicht ich. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja, ich habe denen vom BFA meine Situation ausführlich dargestellt. RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten? P: Wenn zu dieser Zeit in Bürgerkrieg in Österreich herrschen würde und die österreichische Armee würde auf die eigenen Leute schießen, würde ich nicht zum Militär gehen, aber, wenn ich weiß, dass Österreich vom Ausland bedroht wird, dann wäre ich bereit, meinen Militärdienst bei der österreichischen Armee zu machen. RI: Das österreichische Militär ist auch dazu berufen, die Ordnung im inneren aufrecht zu erhalten, wenn zum Beispiel die Einheiten der Polizei nicht mehr ausreichen. Bei aufständen oder ähnlichem könnte es auch vorkommen, dass man auch auf die eigenen Leute schießen muss. P: Alles was in Österreich geschieht, das zum Wohle des Volkes gerichtet ist, bin ich bereit mitzumachen. RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? P: Nein. RI: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort etc. seit der letzten Einvernahme durch das BFA etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen? P: Alles ist richtig. RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in XXXX/Al Hasaka, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung? P: Ich habe mit meinen Eltern und meiner Familie in einem Haus in einer entlegenen Gegend gewohnt. Dort hat es nicht einmal fließendes Wasser gegeben. Diese Ortschaft wo ich mit meiner Familie gelebt habe, ist XXXX in der Nähe bei XXXX. P: Ich habe mit meinen Eltern und meiner Familie in einem Haus in einer entlegenen Gegend gewohnt. Dort hat es nicht einmal fließendes Wasser gegeben. Diese Ortschaft wo ich mit meiner Familie gelebt habe, ist römisch 40 in der Nähe bei römisch 40 . RI: Was wurde aus diesem Haus/Wohnung nach Ihrer Ausreise? P: Dort wohnt mein Vater, meine Mutter, meine Schwester, meine Frau und meine zwei Töchter. RI: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt und in welcher Himmelsrichtung befindet es sich von Al Hasaka ausgesehen?RI: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt und in welcher Himmelsrichtung befindet es sich von Al Hasaka ausgesehen? P: Diese Ortschaft, XXXX wo ich gewohnt habe, liegt 3 ½ Fahrstunden von Al Hasaka entfernt und eine halbe Fahrstunde von XXXX entfernt. P: Diese Ortschaft, römisch 40 wo ich gewohnt habe, liegt 3 ½ Fahrstunden von Al Hasaka entfernt und eine halbe Fahrstunde von römisch 40 entfernt. RI: Wie bestreiten Frau und Kinder derzeit ihren Lebensunterhalt? P: Meine Eltern sorgen für meine Frau und meine Kinder. RI: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? P: Anfangs habe ich in Österreich gearbeitet, dann wurde meine nicht Deutschkenntnisse kritisiert und ich musste gehen. Jetzt lerne ich Deutsch und arbeite nebenbei 2-3 Stunden am Tag, aber wenn meine Deutschkenntnisse gut werde, darf ich zu meiern ersten Arbeitsstelle zurückgehen. RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde? P: In Syrien würde ich vom Militär gesucht und ich werde auch von der kurdischen Arbeiterpartei gesucht, um mit ihnen zu kämpfen. Und ich will weder beim Regime noch bei den Kurden den Militärdienst leisten. RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder! P: Natürlich hat das ein Rechtsanwalt verfasst, nicht ich. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich kann Deutsch nicht lesen, aber ich war bei meinem Rechtsvertreter und er hat mir glaube ich zusammengefasst erzählt, was das BFA geschrieben hat. Ich kann das jetzt aber nicht wiedergeben. RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? P: Ich konnte in der Türkei nicht bleiben, weil ich ein Kurde bin und Kurden sind in der Türkei nicht erwünscht. Ich habe keine Gedanken darüber verschwendet, woanders Asyl zu suchen als in Österreich. RI: Warum nicht? P: Der Ruf Österreichs in Syrien ist sehr gut. RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen? P: Nachdem ich 2-mal in Haft war. RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist? P: Ich habe Syrien am 28.03.2022 verlassen. RI: Warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist? P: ich habe längere Zeit nach einem Schlepper gesucht, nachdem ich einen fand, verließ ich an diesem Tag Syrien. RI: Unter wessen Kontrolle steht Ihr Heimatort aktuell? P: Unter der kurdischen Arbeiterpartei (PKK). RI stellt fest, dass sich die Herkunftsregion unter der Kontrolle der Kurdischen Selbstverwaltung liegt (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com) P: Ja. RI: Was konkret befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien? P: Entweder, werden wir getötet, oder ich werde zum Militärdienst eingezogen werden und das mein Leben lang, oder ich komme ins Gefängnis, mein Leben lang. RI: Wer würde Sie ein Leben lang zum Militär einberufen, oder ein Leben lang einsperren? P: In Syrien ist das möglich. RI: Weshalb würden Sie nicht für die Kurden kämpfen wollen? P: Das schießen Syrer auf andere Syrer. RI: Weshalb würden Sie nicht für das Assad-Regime kämpfen wollen? P: Ich bin nicht bereit in diesen Krieg zu ziehen, wo die syrische Armee auf die syrische Bevölkerung schießt. RI: Welche konkreten Rekrutierungsversuche seitens des syrischen Regimes/der Kurden/einer sonstigen Bürgerkriegspartei gab es Ihnen gegenüber (Musterung, Einberufungsbefehl, Abholung Militärbuch…)? P: Als ich ein Familienbuch ausstellen ließ, wurden bei den Behörden alle Daten aufgenommen. Diese werden automatisch an die Armee oder an die Rekrutierungsstelle weitergeschickt. Und das ist ein Anzeichen, dass irgendjemand seitens des syrischen Armee zu mir nachhause kommt und mich mitnimmt. Die PKK kam in unser Dorf mit ca. 700 bewaffneten Kriegern, suchten Häuser auf und verlangten von jeder Wehrfähigen Person, dass diese zu ihnen kommt und mit ihnen kämpft. Und ich will auf gar keinen Fall für die Kurden kämpfen. RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab). P: Das ist keine Grantie, dass die syrische Armee von mir nie mehr wieder verlangt, doch zu kommen. Darüber hinaus habe ich das Geld nicht. Wenn ich das Geld hätte, hätte ich es nicht getan. RI: Weshalb fürchten Sie eine Rekrutierung durch die kurdische Selbstverwaltung, obwohl Sie jenseits der maßgeblichen Jahrgänge sind (aktuell werden nur Jahrgänge 2004 - 2008 rekrutiert)? P: Ich bin Jahrgang 1996 geboren, dieser Jahrgang wurde auch rekrutiert. RI: Weshalb fürchten Sie aktuell eine Rekrutierung durch das syrische Regime in der Kurdenregion, obwohl dieses laut Länderinformationen dort nur in den kleinen Sicherheitsquadraten (in al-Qamishli und al-Hasakah) Zugriff hat? P: Die Krankenhäuser in Syrien befinden sich in Gebieten, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Wenn meine Frau oder ich in ein Krankenhaus müssen, dann kann es sein, dass ich dort von den Behörde festgenommen und zur nächstgelegenen Rekrutierungsstelle gebracht werde. RI: Haben Sie in Syrien eine militärische Ausbildung erhalten? P: Ich habe beider PKK eine zwanzigtätige Militärausbildung erhalten, dann bin ich geflüchtet. RI: Welche Ausbildungen haben Sie dort erhalten (Grundausbildung, Spezialausbildungen…)? P: In diesen 3 Wochen kamen Leute und haben Vorträge über Systeme und über Politik abgehalten. Später wäre ich zu den Waffen gebracht worden. RI: Haben sie weitere Ausbildung erhalten? P: Nein, ich bin geflüchtet. Es gab keine Berührung mit einer Waffe. RI: Beschreiben Sie es genau, wie es sich abspielte, als sie von der PKK mitgenommen wurden. P: Es war nicht die syrische Armee, es waren die Kurden. Sie kamen zu dem Ort, wo wir wohnten. Sie waren alle vermummt. Sie suchen wahllos die Häuser auf, in der Hoffnung, junge Männer anzutreffen. So geschah es im April 2019 und war bis Jänner 2020 im Gefängnis. Dann wurde ich freigelassen. Dann wurde ich erneut auf die selbe Art und Weise von zu Hause abgeholt und kam im Juni 2020 wieder ins Gefängnis. Im Juni 2021 wurde ich wieder entlassen. Dann wurde ich erneut am 28.2.2022 verhaftet und ins Gefängnis gebracht. Da konnte ich nach 20 Tagen flüchten. RI: Warum ließ man sie die ersten beiden Male wieder frei? P: Das war Druck, damit ich zustimme, in ihren Reihen zu kämpfen. Mehr war es nicht. RI: Wo genau befand sich das Gefängnis? P: Es war das XXXX-Gefängnis in der Stadt XXXX.P: Es war das XXXX-Gefängnis in der Stadt römisch 40 . RI: Beschreiben Sie den genauen Tagesablauf im Gefängnis. P: Ich war in einem kleinen, dunklen Raum mit einer Toilette, das war ein Loch im Boden. Ich durfte diesen Raum nicht verlassen und bekam nur eine einzige Mahlzeit zu essen. (Dolmetsch gibt an, dass die bP die niedergeschriebenen Angaben des Dolmetschers bezweifelt, es stellt sich heraus, dass das nicht der Fall ist). Ich war zwei Mal bei der PKK in Haft. Das erste Mal im April 2019 bis Jänner 2020 und vom Juni 2021 bis Februar 2022. RI: Wie lange waren Sie vor Ihrer Flucht im Gefängnis? P: Im Februas 2022 holte man mich aus dem Gefängnis raus und brachte mich in ein anderes Gefängnis, von wo ich geflüchtet bin. RI: Für welche Aufgabe wären Sie nach der Beendigung der Ausbildung vorgesehen gewesen? P: Nach der zweiten Inhaftierung wurde ich woandes hingebracht, es war kein Gefängnis, es war eine Ausbildungsstätte, wo ich flüchtete (nach Wiederholung der Frage). Es waren nur theoretische Informationen. RI: Beschreiben Sie genau, wie Sie aus dem Camp flüchten konnten. P: In diesem Lager wurden Personen, die gerade eingesammelt wurden, hingebracht. Wir haben die Wachen bestochen, damit sie uns laufen lassen. RI: Woher nahmen Sie das Bestechungsgeld im Gefängnis? P: Ich habe zufälliger Weise einen Wachsoldaten gesehen, den ich zufällig von früher kannte. Ich sagte ihm, dass ihm meine Familie Geld geben würde, wenn er mich laufen lässt. So war es dann. RI: Wo befand sich dieses Camp? P: Dieses Lager lag ungefähr 15 km von meinem Dorf entfernt. RI: Wohin begaben Sie sich, nachdem man Sie laufen ließ? P: Ich bin nach Hause gegangen, aber ich habe mich tagsüber zu Hause aufegehalten und in den Nächten war ich bei verschiedenen Freunden. RI: Die PKK ist eine von der Kurdischen Autonomieregierung unterschiedliche Organisation und kann ein Rekrutierungsversuch durch die PKK nicht einem solchen seitens der Autonmieregierung gleichgesetzt werden. P: Im Kurdengebiet bestehen lauter kurdische Gruppierungen, da sind ca. 500 oder 700 Personen. Jede Gruppe macht Dinge, die meiner Meinung nach nicht den anderen Gruppen akkordiert sind. Daher ist die Vorgehensweise einzelne Gruppen anders. RI: Aktuell sind keine Rekrutierungen durch die PKK in Ihrer Herkunftsregion zu befürchten (vgl. der im Ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokume-ntation zitierten aktuellen Bericht des Dänischen Immigration Service Syria Militare Recruitment in Hasakah Covernorate)RI: Aktuell sind keine Rekrutierungen durch die PKK in Ihrer Herkunftsregion zu befürchten vergleiche der im Ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokume-ntation zitierten aktuellen Bericht des Dänischen Immigration Service Syria Militare Recruitment in Hasakah Covernorate) P: Ich habe Ihnen gesagt, wie die Kurden vorgehen, ich bin davon überzeugt, dass wenn ich in mein Heimatland zurückkehren würde, erneut verhaftet und ins Gefängnis zurückgebracht werde. RI: Sie Könnten über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).RI: Sie Könnten über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). P: Gelichgültig wohin ich in Syrien fahren würde, die Regime, die dort die Gewalt hätte, festgenommen und ich müsste für sie kämpfen. RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert. P: Vor einem Jahr wurden einige Gebiete in meiner Heimat, in der Nähe meines Heimatdorfes von türkischen Boden aus beschossen. RI: Sind Sie in Syrien vorbestraft? P: Nein. RI: Gibt es weitere Rückkehrhindernisse, als die heute vorgetragenen? P: Ich fange wieder an, von den Kurden zu sprechen, darüber haben wir schon genug gesprochen, es gibt nichts Weiteres. RI: Wären Sie in Syrien geblieben, wenn der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre? P: Auf gar keinen Fall hätte ich Syrien verlassen. Fragen der RV: Gab es einen Grund, warum die PKK genau Sie inhaftierte bzw. rekrutierte? Fragen der Regierungsvorlage, Gab es einen Grund, warum die PKK genau Sie inhaftierte bzw. rekrutierte? P: Sie wollen irgendjemanden mitnehmen, nicht gezielt mich. RV: Wieso wurden Sie nach der ersten Inhaftierung wieder frei gelassen? Regierungsvorlage, Wieso wurden Sie nach der ersten Inhaftierung wieder frei gelassen? P: Ich wurde freigelassen, weil meine Sippe, mein Stamm intervenierte. RV: Sind Sie während der Inhaftierung misshandelt worden? Regierungsvorlage, Sind Sie während der Inhaftierung misshandelt worden? P: Natürlich, jeden Tag 1-2 Stunden. RV: Möchten Sie es nur kurz und oberflächlich erklären, was passierte? Regierungsvorlage, Möchten Sie es nur kurz und oberflächlich erklären, was passierte? P: Mit einem Stock, mit einem Elektroschock, Faustschläge, alles, was Sie sich vorstellen können. RV: sie haben beim BFA ein YouTube Video vorgelegt, über Ihre Verhaftung durch die PKK, was ist auf diesem Video genau zu sehen, bzw. zu hören? Regierungsvorlage, sie haben beim BFA ein YouTube Video vorgelegt, über Ihre Verhaftung durch die PKK, was ist auf diesem Video genau zu sehen, bzw. zu hören? P: Man hat mich befragt. RV wiederholt die Frage. Regierungsvorlage wiederholt die Frage. P: Ein Cousin von mir war auch auf der Videoaufnahme. Das war der erste Tag meiner Inhaftierung, der darauf zu sehen ist und daher konnte ich nicht frei sprechen, so wie ich wollte. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. RI: Wer hat das Video gefilmt? P: Es gibt einen kurdischen Fernsehkanal und dort wurde dieses Video ausgestrahlt. RI: Und zu welchem Zweck? P: Dieser kurdische Kanal wird von der PKK kontrolliert. Und solche kurdischen Videoaufnahmen wurden von Zeit zu Zeit ausgestrahlt. RI: Warum sind Sie uns bis heute den Link für dieses Video schuldig geblieben? P: Ich habe diese Videoaufnahmen hergezeigt. Irgendwie kam dieses Video auf YouTube und so konnte man das Video auch in Österreich sehen. RV weist darauf hin, dass der Link mit der Beantwortung der Fragen übermittelt wurde. Regierungsvorlage weist darauf hin, dass der Link mit der Beantwortung der Fragen übermittelt wurde. Stellungnahme der RV: keine.Stellungnahme der Regierungsvorlage, keine. …“ I.4.8. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.römisch eins.4.8. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. I.4.9. Mit Eingabe vom 12.04.2024 (OZ 16) wurde eine Stellungnahme zur erfolgten niederschriftlich festgehaltenen Beschwerdeverhandlung übermittelte, diese lautete wie folgt:römisch eins.4.9. Mit Eingabe vom 12.04.2024 (OZ 16) wurde eine Stellungnahme zur erfolgten niederschriftlich festgehaltenen Beschwerdeverhandlung übermittelte, diese lautete wie folgt: „… Zur oben angeführten Geschäftszahl fand am 09.04.2024 die Beschwerdeverhandlung statt. Während der Verhandlung entstand der Eindruck, dass die Verständigung zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer nicht reibungslos funktionierte, was sich nach nochmaliger Durchsicht des Protokolls durch den BF bestätigte. Folgende Anmerkungen zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung möchte der BF bekannt geben: Seite 6, 6. Absatz: Der Dolmetscher gibt die Antwort des BF nur verkürzt wieder. Der BF erklärt, warum er von sich aus die Arbeit unterbrochen hat, um Deutsch zu lernen, um beruflich in seiner Firma aufsteigen zu können und dass die Bestätigungen dafür vorliegen. Seite 7, 3. Absatz: Der BF hat gesagt, dass ihm Freunde und Verwandte erzählt haben, dass Österreich ein sicheres Land ist. Seite 7, 6. Absatz: Die Übersetzung "längere Zeit" ist unrichtig, da zwischen der Entlassung aus der Haft und dem Antritt der Flucht aus Syrien nur wenige Tage vergingen. Seite 10, 1. Absatz: Der BF führt weitere Details zur Haft aus, die vom Dolmetscher nicht übersetzt wurden. Der BF wurde regelmäßig geschlagen und hat dadurch eine noch andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung. Der BF hat angegeben, dass er die niederschriftlichen Angaben des Dolmetschers bezweifelt. Der letzte Halbsatz „es stellt ich heraus, dass das nicht der Fall ist" ist unrichtig, da nach einer Aufklärung und einem Hinweis der Rechtsvertretung die Haftzeiten durch den BF nochmals wiedergegeben und dieses Mal richtig übersetzt wurden. Seite 10, 7. Absatz: Der BF gibt an, dass er sich tagsüber zu Hause und in der Nacht bei Freunden versteckt hielt. Seite 11, 6. Absatz: Der Dolmetscher übersetzt die Ausführungen des BF, dass die Bedrohung von der PKK ausgeht, nicht, sondern bringt seine eigene Meinung, dass schon genug über die Kurden gesprochen wurde, zum Ausdruck. Abschließend möchte der BF nochmals auf das Video Bezug nehmen, auf welches schon bei der Einvernahme vor dem BFA sowie in der übermittelten Beantwortung des Fragenkataloges hingewiesen wurde. In dem Video wird Bericht darüber erstattet, dass der BF von den Mitgliedern der PKK festgenommen und zu einem unbekannten Ort gebracht wurde. Das Video ist unter folgendem Link abrufbar: XXXX (youtube.com). Die Berichterstattung über den BF beginnt ab Minute 1:01.Abschließend möchte der BF nochmals auf das Video Bezug nehmen, auf welches schon bei der Einvernahme vor dem BFA sowie in der übermittelten Beantwortung des Fragenkataloges hingewiesen wurde. In dem Video wird Bericht darüber erstattet, dass der BF von den Mitgliedern der PKK festgenommen und zu einem unbekannten Ort gebracht wurde. Das Video ist unter folgendem Link abrufbar: römisch 40 (youtube.com). Die Berichterstattung über den BF beginnt ab Minute 1:01. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen volljährigen, syrischen Staatsangehörigen, der sich zur Volksgruppe der Kurden und zur sunnitischen Glaubensgruppe des Islams zählt. Die bP ist ein gesunder, anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch und beherrscht die kurdische und arabische Sprache. Die bP ist verheiratet und hat gemeinsam mit der Ehefrau zwei minderjährige Kinder. Die Familie der bP befindet sich in Syrien. Als Nachweis legte die bP einen Auszug aus dem syrischen Familienbuch sowie eine Bestätigung der Eheschließung jeweils in Kopie vor. Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Die bP stammt aus einem Dorf in der Nähe der Stadt XXXX im Gouvernement Al-Hasakah. Die Heimatregion steht aktuell unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Die bP stammt aus einem Dorf in der Nähe der Stadt römisch 40 im Gouvernement Al-Hasakah. Die Heimatregion steht aktuell unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Die bP verbrachte ihr ganzes Leben an besagter Wohnadresse. Die bP hat 9 Jahre Schulbildung genossen und hat im Anschluss in der familiären Landwirtschaft gearbeitet. Die Kernfamilie der bP lebt an og. Wohnadresse in Syrien. Die bP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Das gegen die bP gem. §§ 278b

(2), 278e
(2)StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.Das gegen die bP gem. Paragraphen 278 b,
(2), 278e
(2)StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Mit Bescheid der bB vom 28.06.2023 wurde der bP der Status des subsidiär Schutz-berechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine Aufenthalts-berechtigung für ein Jahr erteilt. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
  1. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die bP hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Die bP ist 28 Jahre alt und gehört daher nicht zum wehrpflichtigen Personenkreis im kurdisch kontrollierten Gebiet. Der bP droht im Falle einer Rückkehr nicht die Einberufung zum Wehrdienst in den Selbstverteidigungseinheiten, ebenso wenig droht ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte. Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen keine ablehnende Haltung an. Die bP hat bislang keinen Wehrdienst abgeleistet. Die bP besitzt kein Militärbuch der syrischen Armee. Das syrische Regime kann an der Wohnadresse der bP nahe der Stadt Al-Malikiyah, welche sich unter kurdischer Kontrolle befindet und an welcher die bP den Gesamtteil ihres Lebens in Syrien verbrachte, keine Personen zum Militärdienst einberufen. Für die bP besteht aktuell keine Gefahr zum Wehrdienst des syrischen Regimes einberufen zu werden. Einen Aufschub des Militärdienstes für die syrische Armee hat die bP nicht erwirkt und liegt keine Befreiung vom Militärdienst durch Freikauf vor. Der bP ist durch den aufenthaltsbedingten legalen Zugang zum österreichischen Arbeits-markt respektive Kapitalmarkt die Beschaffung von monetären Mitteln für einen etwaigen Freikauf vom Militärdienst beim syrischen Militär möglich und zumutbar. Weder war die bP im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichtete Verfolgung durch eine der Kriegsparteien ausgesetzt, noch wäre sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer solchen ausgesetzt. Die AANES (Autonomous Administration of North and East Syria: Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien) ratifizierte im Juni 2019 ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, welchen Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  3. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Die bP fällt mit dem Geburtsjahr 1996 unter diese Befreiung. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die bP ist wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden. Der bP droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung. Die bP verließ ihre Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung, sondern um der Bürgerkriegssituation in Syrien und der damit verbundenen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage zu entgehen und im Falle der erhofften Familienzusammenführung die Zukunftsperspektiven für sich und die Familie zu verbessern. Im Falle der Rückkehr der bP steht für die Einreise insbesondere die Benützung des Grenzüberganges von Semalka (zwischen der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien und der Autonomen Region Kurdistan im Irak), der nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird, zur Verfügung, womit der bP die Einreise nach Syrien in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, grundsätzlich möglich ist – auch wenn dieser Grenzübergang nicht permanent passiert werden kann (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Ferner könnte die bP über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).Im Falle der Rückkehr der bP steht für die Einreise insbesondere die Benützung des Grenzüberganges von Semalka (zwischen der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien und der Autonomen Region Kurdistan im Irak), der nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird, zur Verfügung, womit der bP die Einreise nach Syrien in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, grundsätzlich möglich ist – auch wenn dieser Grenzübergang nicht permanent passiert werden kann vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Ferner könnte die bP über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Der bP, der im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, ist eine Fortbewegung durch das kurdische Selbstverwaltungsgebiet in ihr unter kurdischer Selbstverwaltung stehendes Herkunftsgebiet möglich, ohne dass ihr dabei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer Religion, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht. Im unmittelbaren Lebensumfeld der bP befinden sich keine sog. Sicherheitsqaudrate der syrischen Regierung. Die bP hätte somit bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr in ihre Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. II.1.
  4. Die Lage im Herkunftsstaat Syrienrömisch zwei.1.
  5. Die Lage im Herkunftsstaat Syrien Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Syrien und der zugrundeliegenden Quellen ist festzuhalten (Basis: aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumantetion der bB): Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023  Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023, CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024  IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023  SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023  Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023  USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023  Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023 Syrische Arabische Republik Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024). Institutionen und Wahlen Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023). Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021). Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023  BBC - BBC News (2.5.2023): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 23.6.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 23.6.2023  Enab - Enab Baladi (23.1.2023): Following 'Captagon Act', Will Washington put al-Assad on Noriega’s track, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/01/following-captagon-act-will-washington-put-al-assad-on-noriegas-track/, Zugriff 23.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  MEI - Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 23.6.2023  Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fourth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/, Zugriff 23.6.2023  SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 23.6.2023  Spiegel, Der (17.6.2022): "Sie selbst sind das Kartell", https://www.spiegel.de/ausland/syrien-drogenhandel-des-regimes-von-baschar-al-assad-sie-selbst-sind-das-kartell-a-869b875b-5edd-46c5-b2c7-f3074ca91791, Zugriff 23.6.2023  Standard - Standard, der (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei 'Präsidentenwahl' 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praesidentenwahl-95-prozent, Zugriff 23.6.2023  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 23.6.2023  USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2091896.html, Zugriff 23.6.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023  WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 23.6.2023 Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Anmerkung: s. die entsprechenden Unterkapitel des Kapitels Sicherheitslage zum Frontverlauf in Nordsyrien sowie zur Vorgehensweise der Türkei. Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AAA - Asharq Al-Awsat (24.6.2023): Syria: AANES Issues Warning Regarding Outcomes of ‘Astana Meetings’, https://english.aawsat.com/arab-world/4399071-syria-aanes-issues-warning-regarding-outcomes-%E2%80%98astana-meetings%E2%80%99, Zugriff 28.6.2023  Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  ICG - International Crisis Group (18.11.2021): Syria: Shoring Up Raqqa’s Shaky Recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064234/229-raqqas-shaky-recovery.pdf, Zugriff 29.6.2023  K24 - Kurdistan 24 (22.1.2023): Syrian Kurds deny stealing oil and wheat, https://www.kurdistan24.net/en/story/30513-Syrian-Kurds-deny-stealing-oil-and-wheat, Zugriff 28.6.2023  K24 - Kurdistan 24 (6.9.2018): New administration formed for northeastern Syria, https://www.kurdistan24.net/en/news/c9e03dab-6265-4a9a-91ee-ea8d2a93c657, Zugriff 28.6.2023  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 28.6.2023  MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023  ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 28.6.2023  Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 28.6.2023  SD - Syria Direct (22.7.2021): Authoritarian tendencies mar the AANES’ quest for recognition, https://syriadirect.org/authoritarian-tendencies-mar-the-aanes-quest-for-recognition/, Zugriff 28.6.2023  SO - Syrian Observer, the (27.6.2022): Belgium Seeks Recognition of AANES – Belgian Envoy to Syria, https://syrianobserver.com/news/76218/belgium-seeks-recognition-of-aanes-belgian-envoy-to-syria.html, Zugriff 28.6.2023  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des 'Islamischen Staates', https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 28.6.2023  taz - Tageszeitung, die (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 28.6.2023  TWI - Washington Institute for Near East Policy, the (18.7.2022): How the Autonomous Administration Leadership and Civilians Will View a Turkish Incursion into Northeast Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-autonomous-administration-leadership-and-civilians-will-view-turkish-incursion, Zugriff 28.6.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023 Sicherheitslage Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 6.7.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 6.7.2023  ACLED/ACCORD - Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf, Zugriff 6.7.2023  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 6.7.2023  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2022): Briefing Notes KW 49, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 6.7.2023  Barron - Barron's (6.10.2023): Who Controls What Territory In Syria?, https://www.barrons.com/news/who-controls-what-territory-in-syria-76b277d4, Zugriff 8.2.2024  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022)  CC - The Carter Center (13.12.2023): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July - September 2023, https://storymaps.arcgis.com/stories/15ebd254fa7845ac90f1e0995b022ce4, Zugriff 8.2.2024  CFR - Council on Foreign Relations (24.1.2024): Conflict in Syria, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/conflict-syria, Zugriff 9.2.2024  CNN - Cable News Network (3.2.2024): What we know about teh US strikes in Iraq and Syria, https://edition.cnn.com/2024/02/03/middleeast/us-strikes-iraq-syria-what-we-know-intl/index.html, Zugriff 9.2.2024  CNN - Cable News Network (30.11.2022): ISIS acknowledges the death of its leader, announces his successor, https://edition.cnn.com/2022/11/30/middleeast/isis-leader-dies-intl/index.html, Zugriff 6.7.2023  DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_2020.pdf, Zugriff 6.7.2023  DS - Der Standard (10.3.2022): IS-Terrormiliz ernennt Abu Hassan zum neuen Anführer, https://www.derstandard.at/story/2000134011407/is-miliz-ernennt-abu-hassanneuen-anfuehrer, Zugriff 6.7.2023  DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 6.7.2023  Enab - Enab Baladi (20.8.2023): درعا والسويداء تنتفضان.. مظاهرات تطالب بإسقاط النظام, [Daraa und as-Suweida erheen sich - Demonstrationen fordern den Sturzt des Regimes], https://www.enabbaladi.net/655749/درعا-والسويداء-تنتفضان-مظاهرات-تطالب/, Zugriff 8.2.2024  EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. Country of Origin Information Report,

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