Obsah (9)
Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 80Artikel 17RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlL518 2289480-1 Spruch, L518 2289480-1/7E L518 2289469-1/6E L518 2289476-1/4E L518 2289482-1/4E L518 2289474-1/4E
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig., B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 bis BF5 bezeichnet), brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das Bundesgebiet am 30.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und sind beide die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF5.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 bis BF5 bezeichnet), brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das Bundesgebiet am 30.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und sind beide die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF
- I.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 zum Ausreisegrund befragt vor „Armenien hat vor einigen Tagen die Region Bergkarabach an Aserbaidschan verloren. Die Aserbaidschanische Armee hat geschossen und viele Leute umgebracht. Ich habe meine Heimat verloren. Darum sind wir geflüchtet. Ich möchte mit meiner Familie in Sicherheit sein. Das ist der Grund für meine Flucht“.römisch eins.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 zum Ausreisegrund befragt vor „Armenien hat vor einigen Tagen die Region Bergkarabach an Aserbaidschan verloren. Die Aserbaidschanische Armee hat geschossen und viele Leute umgebracht. Ich habe meine Heimat verloren. Darum sind wir geflüchtet. Ich möchte mit meiner Familie in Sicherheit sein. Das ist der Grund für meine Flucht“. Die BF2 gab für sich für sich und ihre minderjährigen Kinder hinsichtlich des Ausreisegrundes bekannt „Aserbaidschan hat geschossen. Wir hatten die Entscheidung zwischen Tod oder Leben. Wir sind deshalb mit unseren Kindern geflohen“. I.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF2 am 18.12.2023 vor dem BFA, Außenstelle Wr. Neustadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zum Ausreisegrund befragt bekannt „Als ich von Armenien nach Bergkarabach am 10.12.2021 gezogen bin, da habe ich als Landwirt gearbeitet und gewohnt. Zwischen Armenien und Aserbaidschan gab es Gefechte, dazwischen waren die Russen. Am 20.09.2023 sollten wir alle Bergkarabach verlassen. Ich nahm meine Kinder und wir gingen bis zur Grenze. Russische Soldaten brachten uns mit dem Auto nach Goris. Mit dem Taxi fuhren wir weiter nach Jerewan. Ich verließ Bergkarabach am 13.09.
- Ich konnte nicht in Jerewan bleiben, weil ich persönliche Probleme mit unbekannten Leute hatte. Ich zog nach Bergkarabach, weil in XXXX wurde zuvor die Tochter meines Freundes entführt am 15.11.
- Ich und meine Freund gingen zu den Entführern und wir zwei holten die Tochter am 17.11.
- Sie war insgesamt 12 Stunden entführt worden. Die Polizisten wussten, wo die Entführer sind, deswegen wussten wir es auch und holten sie ab. Die Polizisten nahmen die Entführer fest für 1 oder 2 Tage, aber sie wurden wieder entlassen. Ein Entführer kam zu mir mehrmals. Sie bedrohten mich und attackierten mich und ich wurde mehrmals geschlagen. Sie kamen fast jeden Tag: Am 18.11., am 19.11, am 20.
- und am 22.11.
- Am 10.12.2021 ging ich dann nach Bergkarabach. Das ist alles.“ römisch eins.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF2 am 18.12.2023 vor dem BFA, Außenstelle Wr. Neustadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zum Ausreisegrund befragt bekannt „Als ich von Armenien nach Bergkarabach am 10.12.2021 gezogen bin, da habe ich als Landwirt gearbeitet und gewohnt. Zwischen Armenien und Aserbaidschan gab es Gefechte, dazwischen waren die Russen. Am 20.09.2023 sollten wir alle Bergkarabach verlassen. Ich nahm meine Kinder und wir gingen bis zur Grenze. Russische Soldaten brachten uns mit dem Auto nach Goris. Mit dem Taxi fuhren wir weiter nach Jerewan. Ich verließ Bergkarabach am 13.09.
- Ich konnte nicht in Jerewan bleiben, weil ich persönliche Probleme mit unbekannten Leute hatte. Ich zog nach Bergkarabach, weil in römisch 40 wurde zuvor die Tochter meines Freundes entführt am 15.11.
- Ich und meine Freund gingen zu den Entführern und wir zwei holten die Tochter am 17.11.
- Sie war insgesamt 12 Stunden entführt worden. Die Polizisten wussten, wo die Entführer sind, deswegen wussten wir es auch und holten sie ab. Die Polizisten nahmen die Entführer fest für 1 oder 2 Tage, aber sie wurden wieder entlassen. Ein Entführer kam zu mir mehrmals. Sie bedrohten mich und attackierten mich und ich wurde mehrmals geschlagen. Sie kamen fast jeden Tag: Am 18.11., am 19.11, am 20.
- und am 22.11.
- Am 10.12.2021 ging ich dann nach Bergkarabach. Das ist alles.“ Von der BF2 wurde bekannt gegeben „Als ich von Armenien nach Bergkarabach am 10.12.2021 gezogen bin, da hat mein Mann als Landwirt gearbeitet…Tierzucht und so….und gewohnt. Zwischen Armenien und Aserbaidschan gab es Gefechte. Am 20.09.2023 sollten wir alle Bergkarabach verlassen. Ich nahm meine Kinder und wir gingen bis zur Grenze. Russische Soldaten brachten uns mit dem Auto nach Goris. Mit dem Taxi fuhren wir weiter nach Jerewan. Wir zogen nach Bergkarabach, weil in XXXX wurde zuvor die Tochter unseres Freundes, XXXX , entführt am 15.11.
- Mein Mann ging zum Haus der Opfer am selben Tag….das glaube ich…. und dann kam der von der Entführer–Seite der Onkel und der Vater der Entführer–Seite zu meinem Mann und sagte: „Was machst Du beim Haus der Opfer? Sie haben uns angerufen. Sie kamen zu uns nach Hause. Er bedrohte uns und sagte, warum hast Du denen geholfen? Er wollte war verursachen, mit dem Auto was …einen Unfall verursachen. Wir wurden insgesamt 3 – 4 Mal bedroht. Meine Schwiegereltern sagten, wir sollen umziehen, wegen der Probleme. Der Vater und der Onkel des entführten Kindes holten dann das Kind von den Entführern ab. Warum die wussten, von wo sie das Kind abholen sollen, das weiß ich nicht“.Von der BF2 wurde bekannt gegeben „Als ich von Armenien nach Bergkarabach am 10.12.2021 gezogen bin, da hat mein Mann als Landwirt gearbeitet…Tierzucht und so….und gewohnt. Zwischen Armenien und Aserbaidschan gab es Gefechte. Am 20.09.2023 sollten wir alle Bergkarabach verlassen. Ich nahm meine Kinder und wir gingen bis zur Grenze. Russische Soldaten brachten uns mit dem Auto nach Goris. Mit dem Taxi fuhren wir weiter nach Jerewan. Wir zogen nach Bergkarabach, weil in römisch 40 wurde zuvor die Tochter unseres Freundes, römisch 40 , entführt am 15.11.
- Mein Mann ging zum Haus der Opfer am selben Tag….das glaube ich…. und dann kam der von der Entführer–Seite der Onkel und der Vater der Entführer–Seite zu meinem Mann und sagte: „Was machst Du beim Haus der Opfer? Sie haben uns angerufen. Sie kamen zu uns nach Hause. Er bedrohte uns und sagte, warum hast Du denen geholfen? Er wollte war verursachen, mit dem Auto was …einen Unfall verursachen. Wir wurden insgesamt 3 – 4 Mal bedroht. Meine Schwiegereltern sagten, wir sollen umziehen, wegen der Probleme. Der Vater und der Onkel des entführten Kindes holten dann das Kind von den Entführern ab. Warum die wussten, von wo sie das Kind abholen sollen, das weiß ich nicht“. Für die minderjährigen BF3 bis BF5 wurden von der BF2 keine eigenen bzw. anderen Ausreisegründe bekannt gegeben. I.
- Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.04.2023
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
VI.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) römisch eins.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.04.2023
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). römisch sechs.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass die volljährigen BF oberflächlich, vage, ungenügend substantiiert und detaillos Ihren Fluchtgrund in Ihrem Heimatland vorbrachten, welcher jedoch nicht unter die Asylgründe der GFK zu subsumieren ist (Verfolgung durch private Dritte). Es wurde mit keinem Wort eine konkret die BF persönlich gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr, staatlicherseits ausgehend, ins Treffen geführt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55, 57 Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind. I.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch eins.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde jedoch das Vorbringen der BF, dass sie aufgrund der persönlichen Verfolgung und aufgrund der verschlimmerten Situation in Bergkarabach ihre Heimat verlassen mussten, übergeht. Auch wären die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Es wurden weiters Ausführungen zu Bergkarabach getätigt. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters die angefochtenen Bescheide zu beheben, und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunktes IV bis V aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass den BF ein „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ erteilt wird, in eventu die angefochtenen Bescheide – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters die angefochtenen Bescheide zu beheben, und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunktes römisch vier bis römisch fünf aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass den BF ein „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ erteilt wird, in eventu die angefochtenen Bescheide – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. I.
- Am 06.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. römisch eins.
- Am 06.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien, Angehöriger der jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Der BF1 wurde am XXXX im Dorf XXXX , Region XXXX , geboren und wuchs dort auf. Der BF1 besuchte zehn Jahre lang die Schule und war danach in der Landwirtschaft beruflich tätig. Die Identität des BF1 steht mangels originaler Dokumente nicht fest. Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien, Angehöriger der jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Der BF1 wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Region römisch 40 , geboren und wuchs dort auf. Der BF1 besuchte zehn Jahre lang die Schule und war danach in der Landwirtschaft beruflich tätig. Die Identität des BF1 steht mangels originaler Dokumente nicht fest. Der BF1 ist der Gatte der BF2 und Vater der minderjährigen BF3 bis BF
- Der BF1 ist gesund und benötigt keine Medikamente. In XXXX (ca. 35 km von Jerewan entfernt) begründen noch die Eltern, ein Bruder und ca. 25 weitere Verwandte ihren Lebensmittelpunkt. Die Eltern haben ein Haus mit ca. 1.500 m2 Grund und betreiben eine Landwirtschaft. Der BF1 steht in regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. In römisch 40 (ca. 35 km von Jerewan entfernt) begründen noch die Eltern, ein Bruder und ca. 25 weitere Verwandte ihren Lebensmittelpunkt. Die Eltern haben ein Haus mit ca. 1.500 m2 Grund und betreiben eine Landwirtschaft. Der BF1 steht in regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 besuchte zehn Jahre lang die Schule und war danach im Haushalt und mit der Erziehung der Kinder beschäftigt. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und Mutter der minderjährigen BF3 bis BF
- Die Identität der BF2 steht mangels originaler Dokumente nicht fest.Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF2 besuchte zehn Jahre lang die Schule und war danach im Haushalt und mit der Erziehung der Kinder beschäftigt. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und Mutter der minderjährigen BF3 bis BF
- Die Identität der BF2 steht mangels originaler Dokumente nicht fest. Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente. In XXXX (37km von Jerewan entfernt) wohnen noch die Eltern, ein Bruder und weitere 15 Familienmitglieder. Die Eltern betreiben eine Landwirtschaft, die übrigen Verwandten haben jeweils eigene Häuser. Die BF2 hat Kontakt zu ihren Verwandten. In römisch 40 (37km von Jerewan entfernt) wohnen noch die Eltern, ein Bruder und weitere 15 Familienmitglieder. Die Eltern betreiben eine Landwirtschaft, die übrigen Verwandten haben jeweils eigene Häuser. Die BF2 hat Kontakt zu ihren Verwandten. Die BF gaben bekannt, am 10.12.2021 nach Bergkarabach verzogen zu sein, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Belegen konnten sie ihre Angaben nicht. Die BF3 führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Armenien geb., der BF4 den Namen XXXX und ist am XXXX in Armenien geboren und die BF5 führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Armenien geboren. Die minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Die minderjährigen BF leben bei und von den Eltern. Die Identitäten der minderjährigen BF steht mangels originaler Dokumente nicht fest.Die BF3 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Armenien geb., der BF4 den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Armenien geboren und die BF5 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Armenien geboren. Die minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Die minderjährigen BF leben bei und von den Eltern. Die Identitäten der minderjährigen BF steht mangels originaler Dokumente nicht fest. Die BF5 leidet an Scabies (die Haut juckt und es bildet sich ein ansteckender Hautausschlag) und erhält Nureflex 3ml und die Cremen/Salben Infectoscab und Fenestil, ist ansonsten aber – wie die BF3 und BF4 – gesund. In der Zwischenzeit weisen auch die anderen vier BF derartige Symptome auf. Es handelt sich dabei um keine schwerwiegende Erkrankung. In Armenien leben noch die bei den Eltern angeführten Verwandten. Die BF reisten am 13.09.2023 auf dem Fußweg von Bergkarabach nach Armenien und in weiterer Folge legal auf dem Luftweg von Jerewan in die Vereinigten Arabischen Emirate. Von dort aus flogen sie nach Serbien und gelangten in weiterer Folge über ihnen unbekannte Länder am 30.10.2023 in das Bundesgebiet, wo sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Bei der Ausreise aus Armenien hatten die BF keine Probleme zu gewärtigen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF gehörten keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu gewärtigen hatten und wurden solche auch nicht behauptet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 in irgendeiner Weise mit der Befreiung der entführten Tochter eines Freundes beteiligt gewesen wäre. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der BF1 und die BF2 von den Entführern oder deren Verwandten bedroht worden wären. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Die BF halten sich seit 30.10.2023 in Österreich auf und beziehen Grundversorgung. Sie haben im Bundesgebiet keine Verwandten und sind für niemanden sorgepflichtig. Die volljährigen BF besuchen keine Deutschkurse. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen tätig und leisten keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sie haben keine österreichischen Freunde, Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben wurden nicht vorgelegt. Die BF sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt. Zur aktuellen Lage in Armenien werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur aktuellen Lage in Armenien werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-10-10 11:59 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche der Länderinformationen zu Armenien die Situation in der separatistischen Entität Berg-Karabach, die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, nicht ein. Dazu darf bemerkt werden, dass durch die jüngsten Ereignisse im Sept. 2023 (Exodus des größten Teils der dort ansässigen Bevölkerung aus Bergkarabach nach Armenien aufgrund des Einmarsches aserbaidschanischer Truppen) diese Region auch bekannt als selbst ernannte Republik Arzach mit Jänner 2024 aufgelöst werden soll. Armenien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Armenien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. COVID-19 Letzte Änderung 2023-10-10 12:00 Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. In Armenien wurden fast alle COVID-bezogenen Beschränkungen aufgehoben (WKO 26.5.2022). Seit Anfang März 2022 ist die Maskenpflicht in allen Innenbereichen (mit Ausnahme von medizinischem Personal in Krankenhäusern sowie in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und in Taxis) aufgehoben. Seit 1.Mai 2022 besteht keine 3-G-Nachweispflicht mehr. Für die Einreise nach Armenien besteht seit
- Mai 2022 ebenfalls keine 3-G-Nachweispflicht (WKO 26.5.2022). Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 26.5.2022). Politische Lage Letzte Änderung 2023-10-10 12:00 Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 10.3.2023). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021). Im April 2021 änderte das Parlament die bestehenden Wahlgesetze, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE Rechnung zu tragen. Die vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden erfolgreich nach dem reformierten System durchgeführt, bei dem die territorialen Listen abgeschafft und das bestehende Wahlsystem vereinfacht wurde. Die Änderungen fanden breite Unterstützung bei den politischen Kräften und der Zivilgesellschaft; weitere Reformen wurden im Mai 2021 verabschiedet und sollen 2022 in Kraft treten (FH 10.3.2023). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs [Anm.: nach dem dortigen Einmarsch aserbaidschanischer Truppen im September 2023] zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023). Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-10-10 15:10 Am 19.09.23 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 25.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Jerewan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (derStandard 28.9.2023). In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023). Viele Armenierinnen und Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (AA 25.9.2023; vgl. DW 21.9.2023)).Viele Armenierinnen und Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (AA 25.9.2023; vergleiche DW 21.9.2023)). Nach der Massenflucht der Armenierinnen und Armenier aus Berg-Karabach kamen die meisten Menschen in der armenischen Grenzstadt Goris an. Die Flüchtlinge besitzen in der Regel bereits auch die armenische Staatsangehörigkeit oder können sie nun problemlos beantragen. Berichten zufolge wollen viele Flüchtlinge versuchen, zunächst in der Hauptstadt Jerewan unterzukommen. Armenien mit seinen rd. drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern befindet sich in einer schweren innen- und außenpolitischen Krise, die durch die Flüchtlinge und die angespannte wirtschaftliche Situation verschärft wird. UN-Generalsekretär Guterres kündigte unterdessen eine UN-Mission in Berg-Karabach an, was laut Beobachtenden jedoch zu spät komme und an der völkerrechtswidrigen Vertreibung der armenischen Bevölkerung nichts mehr ändern könne. Armenien ist dringend auf Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft angewiesen. Auch gibt es in Armenien ernsthafte Befürchtungen, dass Aserbaidschan unter Umständen als nächstes Ziel die territoriale Integrität Armeniens infrage stellen könnte, um sich durch den Süden Armeniens einen Landweg bzw. Korridor in die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan zu schaffen (AA 9.10.2023). Regionale Konfliktzone: Bergkarabach (Berg-Karabach) Letzte Änderung 2023-10-10 17:46 Sicherheitslage Am 19.09.2023 hatte Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet (AA 9.10.2023; vgl. AA 25.9.2023, derStandard 19.9.2023). Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 9.10.2023; vgl. AA 25.9.2023). Das Ende der Kämpfe in Berg-Karabach hat in Armenien eine politische Krise ausgelöst. Die Behörden der nicht anerkannten Republik Berg-Karabach gaben bekannt, dass sie eine Einigung über einen vollständigen Waffenstillstand in der Region erzielt hätten. Durch Vermittlung der dort stationierten russischen Truppen wurde vereinbart, dass das armenische Militär aus dem Einsatzgebiet des russischen Friedenskontingents abgezogen und die Formationen der "Verteidigungsarmee von Berg-Karabach" aufgelöst und vollständig entwaffnet werden. Auch schwere militärische Ausrüstung und Waffen sollen aus dem Gebiet abgezogen werden (DW 21.9.2023). Am 21.09.2023 wurde die Auflösung der selbst ernannten Republik Berg-Karabach, die nahezu ausschließlich von Armenierinnen und Armeniern bewohnt war, zum 01.01.2024 angekündigt. Völkerrechtlich betrachtet ist Berg-Karabach ein Teilgebiet Aserbaidschans (AA 9.10.2023; vgl. der Standard 28.9.2023, Zeit online 28.9.2023).Am 19.09.2023 hatte Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet (AA 9.10.2023; vergleiche AA 25.9.2023, derStandard 19.9.2023). Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 9.10.2023; vergleiche AA 25.9.2023). Das Ende der Kämpfe in Berg-Karabach hat in Armenien eine politische Krise ausgelöst. Die Behörden der nicht anerkannten Republik Berg-Karabach gaben bekannt, dass sie eine Einigung über einen vollständigen Waffenstillstand in der Region erzielt hätten. Durch Vermittlung der dort stationierten russischen Truppen wurde vereinbart, dass das armenische Militär aus dem Einsatzgebiet des russischen Friedenskontingents abgezogen und die Formationen der "Verteidigungsarmee von Berg-Karabach" aufgelöst und vollständig entwaffnet werden. Auch schwere militärische Ausrüstung und Waffen sollen aus dem Gebiet abgezogen werden (DW 21.9.2023). Am 21.09.2023 wurde die Auflösung der selbst ernannten Republik Berg-Karabach, die nahezu ausschließlich von Armenierinnen und Armeniern bewohnt war, zum 01.01.2024 angekündigt. Völkerrechtlich betrachtet ist Berg-Karabach ein Teilgebiet Aserbaidschans (AA 9.10.2023; vergleiche der Standard 28.9.2023, Zeit online 28.9.2023). Während der kurzen Kämpfe starben armenischen Angaben zufolge mehr als 200 Menschen, rd. 400 weitere wurden demnach verletzt. Bereits im Dezember 2022 hatte Aserbaidschan die einzige Verbindungsstraße von Armenien nach Berg-Karabach, den sogenannten Latschin-Korridor, blockiert und seit Juli 2023 auch keine humanitäre Hilfe erlaubt, wodurch es zu einer schwerwiegenden Krise in Bezug auf die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten in Berg-Karabach gekommen ist (AA 25.9.2023). Nach der Militäroffensive Aserbaidschans haben offiziell 100.514 Armenierinnen und Armenier ihre Heimat in Berg-Karabach verlassen und damit nahezu die gesamte Bevölkerung der Region. Anscheinend war die geschätzte Zahl von 120.000 Menschen in Berg-Karabach zu hoch angesetzt, da bereits während des sechswöchigen Krieges im Herbst 2020 viele Armenierinnen und Armenier aus Berg-Karabach in die Republik Armenien geflohen und nicht alle danach wieder zurückgekehrt waren (AA 9.10.2023). Seit dem erzwungenen Waffenstillstand warf Armenien Aserbaidschan vor, eine ethnische Säuberung in der Region zu planen bzw. durchzuführen (Zeit online 28.9.2023; vgl. derStandard 28.9.2023). Seit dem erzwungenen Waffenstillstand warf Armenien Aserbaidschan vor, eine ethnische Säuberung in der Region zu planen bzw. durchzuführen (Zeit online 28.9.2023; vergleiche derStandard 28.9.2023). Nachdem die volle Kontrolle über das Gebiet von Berg-Karabach gewonnen wurde, geht die aserbaidschanische Regierung, Medienberichten zufolge, nun gegen Vertretende der dortigen bisherigen Autoritäten der international nicht anerkannten und sich zum 01.01.2024 auflösenden „Republik Arzach“ vor. Den Festgenommenen werde Terrorismus, Finanzierung von Terrorismus, Gründung bewaffneter Gruppen und von Gruppen, die in der Gesetzgebung nicht vorgesehen sind, vorgeworfen. Anderen führenden Vertretenden der Autoritäten von Berg-Karabach sei die Ausreise nach Armenien über den offiziellen Checkpoint hingegen gewährt worden, darunter dem ehemaligen Staatsminister (AA 9.10.2023). Die aserbaidschanische Regierung habe erklärt, sie beabsichtige, Kämpfern aus Berg-Karabach grundsätzlich Amnestie zu gewähren, aber diejenigen zu verhaften, welche Kriegsverbrechen begangen hätten. Wie weiter mit Verweis auf armenische Medien berichtet wurde, sollen die aserbaidschanischen Behörden nach dem 19.09.2023 eine Liste von Vertretenden der „Republik Arzach“ erstellt haben, deren Auslieferung sie fordern (AA 9.10.2023). Fast zwei Wochen nach dem Großangriff Aserbaidschans auf Bergkarabach ist eine UN-Mission in der mittlerweile nahezu menschenleeren Kaukasusregion eingetroffen. Die UN-Mission war in Karabach angekommen, um vor allem den humanitären Bedarf einzuschätzen. Es ist die erste UN-Mission für Bergkarabach seit über 30 Jahren. Inzwischen haben jedoch nahezu alle der geschätzt 120.000 armenischen Einwohner die Region fluchtartig aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen Aserbaidschans in Richtung Armenien verlassen. Bergkarabach gehört völkerrechtlich zu Aserbaidschan, es lebten dort bisher aber überwiegend ethnische Armenier. Die Region hatte sich 1991 nach einem Referendum für unabhängig erklärt. Dieses wurde international nicht anerkannt und von der aserbaidschanischen Minderheit boykottiert (VN o.D.) Historischer Rückblick: Die Republik Berg-Karabach, die sich auch Republik Artsakh nannte, war seit einem Waffenstillstandsabkommen von 1994, das einen etwa zweijährigen offenen Krieg beendete, de facto von Aserbaidschan unabhängig, obwohl ihre Unabhängigkeit von keinem UN-Mitgliedstaat anerkannt wurde. Die Bevölkerung des Gebiets bestand zum größten Teil aus ethnischen Armeniern und war aufgrund ihrer geografischen und diplomatischen Isolation auf enge politische und wirtschaftliche Beziehungen zu Armenien angewiesen. Ein Drittel von Berg-Karabach und einige angrenzende Gebiete wurden 2020 im Rahmen eines Waffenstillstandsabkommens, das einen wochenlangen Konflikt beendete, unter aserbaidschanische Kontrolle gestellt. Die Zivilbevölkerung war zuweilen der Gefahr von Gewalt durch aserbaidschanische Militäroperationen ausgesetzt (FH 2023 - Nagorno-Karabakh). Armenien erkannte die „Republik Bergkarabach“ offiziell nicht an, praktisch waren beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhielten - neben ihrem „RBK“-Pass - armenische Pässe. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“ - einschließlich der besetzten Gebiete - als unabhängiger Staat. Die „Republik Bergkarabach“ hatte einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheits-politisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitete. Sie verfügte über eigene quasi-staatliche Strukturen. Zum Teil galten eigene Gesetze, zum Teil wurden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen waren eng an die Armeniens gebunden. Von der „RBK“ ausgestellte Pässe sind äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Pässen zu unterscheiden. „Amtssprache“ war armenisch; die „Währung“ war der armenische Dram (AA 25.7.2022). Der zwischen Armenien, der sog. „RBK“ und Aserbaidschan geschlossene Waffenstillstand von 1994 war immer wieder – mit unterschiedlicher Intensität – gebrochen worden. Bis zum Tag des Ausbruchs des zweiten Berg-Karabach-Kriegs am
- September 2020 hatte die „RBK“ das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam kontrolliert (AA 25.7.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, dass ethnische armenische und aserbaidschanische Streitkräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Mit Ende des Krieges (
- November 2020) hatte Armenien alle bis 1994 von Aserbaidschan eroberten Gebiete sowie ca. 40 % der „RBK“ an Aserbaidschan verloren.
einem zwischen Russland, Aserbaidschan und Armenien am
- November 2020 geschlossenen Waffenstillstand hatte Russland entlang der Frontlinie in der „RBK“ mit mittelschweren Waffen ausgerüstete Friedenstruppen stationiert. Des Weiteren waren russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor stationiert, der die Republik Armenien mit der „RBK“ verband (AA 25.7.2022). Der zwischen Armenien, der sog. „RBK“ und Aserbaidschan geschlossene Waffenstillstand von 1994 war immer wieder – mit unterschiedlicher Intensität – gebrochen worden. Bis zum Tag des Ausbruchs des zweiten Berg-Karabach-Kriegs am
- September 2020 hatte die „RBK“ das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam kontrolliert (AA 25.7.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, dass ethnische armenische und aserbaidschanische Streitkräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Mit Ende des Krieges (
- November 2020) hatte Armenien alle bis 1994 von Aserbaidschan eroberten Gebiete sowie ca. 40 % der „RBK“ an Aserbaidschan verloren.
einem zwischen Russland, Aserbaidschan und Armenien am
- November 2020 geschlossenen Waffenstillstand hatte Russland entlang der Frontlinie in der „RBK“ mit mittelschweren Waffen ausgerüstete Friedenstruppen stationiert. Des Weiteren waren russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor stationiert, der die Republik Armenien mit der „RBK“ verband (AA 25.7.2022). Die Sicherheitslage an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb mit häufigen Gefechten angespannt (AI 27.3.2023). Nach intensiven Kämpfen zwischen aserbaidschanischen und armenischen Streitkräften Mitte September 2022 gab es glaubwürdige Berichte über rechtswidrige Tötungen, bei denen armenische Soldaten in aserbaidschanischem Gewahrsam im Schnellverfahren hingerichtet wurden. Ebenso gab es Berichte, dass aserbaidschanische Streitkräfte medizinische Rettungsfahrzeuge und andere für die Zivilbevölkerung benötigte Gegenstände beschossen (USDOS 20.3.2023). Seit dem 12.12.2022 war der Zugang von Armenien zur fast ausschließlich armenisch besiedelten Exklave Bergkarabach, die völkerrechtlich betrachtet zu Aserbaidschan gehört, gesperrt. Mit der Blockade sollte der Druck auf Armenien erhöht werden, mit Aserbaidschan ein Friedensabkommen zu unterzeichnen, das den Forderungen der aserbaidschanischen Führung entgegenkommt. Auch die als Garanten der Sicherheit der Berg-Karabach-Armenier stationierten russischen Friedenstruppen konnten oder wollten die Blockade nicht verhindern. Infolge der Blockade des Latschin-Korridors waren rd. 120.000 Menschen in Berg-Karabach von Armenien abgeschnitten und die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten und teilweise auch Energie unterbrochen (BAMF 16.1.2023; vgl. derStandard 23.8.2023, t-online 31.7.2023). Seit dem 12.12.2022 war der Zugang von Armenien zur fast ausschließlich armenisch besiedelten Exklave Bergkarabach, die völkerrechtlich betrachtet zu Aserbaidschan gehört, gesperrt. Mit der Blockade sollte der Druck auf Armenien erhöht werden, mit Aserbaidschan ein Friedensabkommen zu unterzeichnen, das den Forderungen der aserbaidschanischen Führung entgegenkommt. Auch die als Garanten der Sicherheit der Berg-Karabach-Armenier stationierten russischen Friedenstruppen konnten oder wollten die Blockade nicht verhindern. Infolge der Blockade des Latschin-Korridors waren rd. 120.000 Menschen in Berg-Karabach von Armenien abgeschnitten und die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten und teilweise auch Energie unterbrochen (BAMF 16.1.2023; vergleiche derStandard 23.8.2023, t-online 31.7.2023). Justizwesen/Rechtsschutz Letzte Änderung 2023-10-10 12:02 Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, wurde diese aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, ihres Widerstands gegen Reformen und der jüngsten öffentlichkeitswirksamen Skandale nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen. Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung, Richter zu beeinflussen. Die hohe Zahl der Fälle, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Fachleute davon ab, sich auf Richterstellen zu bewerben (USDOS 20.3.2023). Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 10.3.2023). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist. Kollektivhaft (z. B. innerhalb der Familie) gibt es in Armenien nicht (AA 25.7.2022). Die Regierung veröffentlichte 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz; die Reformen wurden 2022 fortgesetzt, kamen jedoch nur langsam voran (FH 10.3.2023). Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein weitverbreitetes Problem mehr sei, dass aber Verteidiger von ihren Mandanten Geld erpressten, indem sie behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wurde (USDOS 20.3.2023). Am
- Juli nahm das Parlament Änderungen am Gerichtsgesetzbuch an, die Disziplinarverfahren gegen Richter ermöglichen, die über Fälle entschieden haben, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verfahrens Menschenrechtsverletzungen festgestellt hat (USDOS 20.3.2023). Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution war eine legale Option (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht nicht durch. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor, aber Verdächtige kamen in der Regel nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet. Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen zur Rede stellen, Beweise vorlegen und die Argumente im Vorfeld eines Prozesses prüfen können, doch hatten Angeklagte und ihre Anwälte kaum die Möglichkeit, den Zeugen oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren (USDOS 20.3.203). Menschenrechtsanwälten zufolge wurde weiterhin in erheblichem Umfang von der Untersuchungshaft Gebrauch gemacht, wobei die Verdächtigen die Beweislast dafür tragen, dass sie keine Fluchtgefahr darstellen oder die Ermittlungen nicht behindern. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden auch neue Präventivmaßnahmen wie Hausarrest und Verwaltungsaufsicht eingeführt, die die Inanspruchnahme der Untersuchungshaft möglicherweise verringern könnten (USDOS 20.3.2023). Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu den Menschenrechten, den Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und den demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestünden (EU - Rat der EU 18.5.2022). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-10-10 12:03 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 26.9.2023; vgl. AA 25.7.2022). Seit dem
- Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 26.9.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Seit dem
- Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023). Polizei und Nationaler Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 25.7.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-10-10 12:21 Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Menschenrechtsanwälten zufolge definiert das Strafgesetzbuch zwar Folter und stellt sie unter Strafe, nicht aber andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vgl. FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 20.6.2021).Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vergleiche FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 20.6.2021). Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am
- Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Untersuchungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Untersuchungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023). Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Verhören erhalten hatten, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend, ebenso wie das in den Polizeistationen installierte Videoüberwachungssystem (USDOS 20.3.2023). Folter und Misshandlung im Gewahrsam halten an und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Foltervorwürfen eingeleitet werden, werden sie meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde, oder sie werden eingestellt, weil ein Verdächtiger nicht identifiziert werden konnte. Sieben Jahre, nachdem Folter in Armenien zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, fällte ein Gericht im März sein erstes Urteil zu solchen Vorwürfen und verurteilte einen ehemaligen Gefängnisbeamten zu sieben Jahren und sechs Monaten. Zuvor mussten sich Beamte, die wegen körperlicher Misshandlung zur Rechenschaft gezogen wurden, mit dem allgemeinen Straftatbestand des "Amtsmissbrauchs" auseinandersetzen (HRW 12.1.2023). Zur Bekämpfung der Folter veranstaltete die Regierung im Laufe des Jahres gezielte Schulungen für Richter, Staatsanwälte, Ermittler, militärisches Führungspersonal, Militärpolizei, Polizei und Gefängnispersonal (USDOS 12.4.2022). Am
- Mai [2021] veröffentlichte das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT) einen Bericht über seinen letzten regelmäßigen Besuch im Land im Dezember
- Das CPT stellte fest, dass die große Mehrheit der von seiner Delegation befragten Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder kürzlich befunden hatten, angaben, dass sie angemessen behandelt worden waren (USDOS 12.4.2022). Korruption Letzte Änderung 2023-10-10 12:54 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden ergriffen Maßnahmen zur Stärkung des institutionellen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung, einschließlich der Schaffung des rechtlichen Rahmens für den Antikorruptionsgerichtshof, der als Spezialgericht für Korruptionsfälle dienen soll. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsorgan für Korruptionsfälle dient, nahm im Laufe des Jahres seine Tätigkeit auf (USDOS 20.3.2023). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im November 2022 traten der neue Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs in Kraft, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren. Im August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte von angeblich korrupten ehemaligen Beamten des vorrevolutionären Regimes ein (FH 10.3.2023). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung hat im Jahr 2021 eine Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung eingerichtet (AA 25.7.2022). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2022 belegte Armenien Rang 63 von 180 bewerteten Ländern (TI 2023). Im Vergleich zu 2021: Platz 58 (TI 1.2022). NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung 2023-10-10 12:54 Die meisten inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen und konnten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle frei untersuchen und veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während einige Regierungsbeamte mit ihnen kooperierten und auf ihre Ansichten eingingen, berichteten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass es nur wenige Treffen mit Regierungsbeamten (sowohl online als auch persönlich) gab und dass die Regierung die Ansichten von NGO-Sachverständigen in mehreren wichtigen Bereichen, wie etwa der Rede- und Pressefreiheit, ignorierte oder nicht einholte. In anderen Bereichen, wie z. B. bei den Reformen zur Förderung einer unparteiischen, unabhängigen Justiz, sammelte die Regierung Berichte und Empfehlungen der Zivilgesellschaft, aber es war unklar, inwieweit die Empfehlungen berücksichtigt wurden (USDOS 12.4.2022). Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023). In Armenien sind zahlreiche NGOs tätig, die meisten von ihnen haben ihren Sitz in Eriwan. Diese NGOs verfügen nicht über nennenswerte lokale Finanzmittel und sind häufig auf ausländische Geber angewiesen (FH 10.3.2023). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NGOs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NGOs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NGOs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022). Ombudsperson Letzte Änderung 2023-10-10 12:55 Das Amt des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat den Auftrag, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Ebenen der Regierung vor Missbrauch zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen (USDOS 20.3.2023). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit LGBTQI+ Personen zu übernehmen (USDOS 12.4.2022). Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 25.7.2022). Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-10-10 13:08 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.
Artikel 80
der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechtsdefizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 25.7.2022). Daneben bestehen allerdings weiter Defizite bei der Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Übergriffe durch ehemalige und derzeitige Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (UDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen rassistische/ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 10.3.2023). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen. Es gab keine Berichte über das Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden. Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet unbefugte Durchsuchungen und sieht das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation vor. Die Behörden dürfen keine Telefone abhören, keine Korrespondenz abfangen und keine Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegt. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor. Die Bürger haben die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2023-10-10 14:09 In der Verfassung und im Gesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung hat dieses Recht im Allgemeinen respektiert, wenn auch mit einigen Einschränkungen. Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 20.3.2023). Im Juli 2022 entfernte der Justizminister Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch, die Verleumdung unter Strafe stellten. Diese Bestimmungen waren im Juli 2021 in Kraft getreten und hatten zur Einleitung von mindestens neun Strafverfahren gegen Personen geführt, die der Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beschuldigt wurden (FH 10.3.2023). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die Darstellungen der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer etablierter Medien infrage stellt. Im Vergleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 10.3.2023). Die meisten Rundfunk- und Fernsehsender und Zeitungen waren im Besitz von Privatpersonen oder Gruppen, von denen die meisten Berichten zufolge mit der früheren Regierung oder den parlamentarischen Oppositionsparteien in Verbindung standen und die tendenziell die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Derzeitige und frühere Regierungsbehörden und Oppositionsparteien erwarben weitere Medien, was die Polarisierung noch verschärfte. Es gab nur noch wenige unabhängige Medien, die nicht von der finanziellen Unterstützung politisch verbundener Geber abhingen; diejenigen, die noch existierten, waren aufgrund ihrer begrenzten Einnahmen aus Werbung und Abonnementgebühren auf die Unterstützung internationaler Geber angewiesen (USDOS 20.3.2023). Die Rundfunkmedien, insbesondere das öffentliche Fernsehen, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Nachrichten- und Informationsquellen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es auch weiterhin für oppositionelle Stimmen zugänglich war (USDOS 20.3.2023). Journalist:innen sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren bzw. Stimmung gegen die Regierung zu machen. Die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen ist weiterhin problematisch. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 25.7.2022). Das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit (CPFE), eine lokale NRO, stellte eine Zunahme der Gewalt gegen Journalisten fest. Bis Juni 2022 dokumentierte es 12 Vorfälle mit 13 Opfern (HRW 12.1.2023; vgl. FH 10.3.2023, AI 27.3.2023), die sowohl von Beamten als auch von Privatpersonen verübt wurden. Die meisten Vorfälle ereigneten sich während verschiedener Proteste der Opposition (HRW 12.1.2023).Das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit (CPFE), eine lokale NRO, stellte eine Zunahme der Gewalt gegen Journalisten fest. Bis Juni 2022 dokumentierte es 12 Vorfälle mit 13 Opfern (HRW 12.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023, AI 27.3.2023), die sowohl von Beamten als auch von Privatpersonen verübt wurden. Die meisten Vorfälle ereigneten sich während verschiedener Proteste der Opposition (HRW 12.1.2023). Am
- Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres gegen die "Arbeitsregeln" der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023). Das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation ist grundsätzlich vorhanden. Ohne richterliche Erlaubnis und der Angabe zwingender Beweise für kriminelle Aktivitäten, dürfen Behörden keine Telefone abhören, Korrespondenzen abfangen oder Durchsuchungen durchführen. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Auf der Rangliste der Pressefreiheit für 2022 befindet sich Armenien auf Platz 51 von 180 gelisteten Ländern (RSF 2023). Im Vergleich zu 2021: Platz 63 (RSF 2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung 2023-10-11 06:14 In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023). Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern (AA 25.7.2022). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des ganzen Landes gebunden und individuelle Spenden begrenzt wurden. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie da gewesene Anzahl politischer Einheiten (22 politische Parteien und 4 Bündnisse) teil (FH 10.3.2023). Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 20.3.2023). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, die die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des Landes binden und die Spenden von Einzelpersonen begrenzen (FH 10.3.2023). Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren hätten (AA 25.7.2022). Es gab keine glaubwürdigen Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 20.3.2023). Haftbedingungen Letzte Änderung 2023-10-11 07:44 In Berichten wurden Menschenrechtsbedenken im Zusammenhang mit den Haftbedingungen geäußert, u. a. in Bezug auf die physischen Bedingungen, den Zugang zu medizinischer Versorgung und psychologischer Betreuung, die Behandlung von LGBTQI+-Personen und die Ausbeutung durch hierarchische organisierte Kriminalitätsstrukturen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Die Regierung hat am
- Januar zwei Strafvollzugsanstalten geschlossen. Das Parlament verabschiedete am
- Juni ein neues Strafvollzugsgesetz, das am
- Juli zusammen mit dem im Vorjahr verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung in Kraft trat, um die großen Probleme im Strafvollzug systematisch anzugehen (USDOS 20.3.2023). In Berichten wurden Menschenrechtsbedenken im Zusammenhang mit den Haftbedingungen geäußert, u. a. in Bezug auf die physischen Bedingungen, den Zugang zu medizinischer Versorgung und psychologischer Betreuung, die Behandlung von LGBTQI+-Personen und die Ausbeutung durch hierarchische organisierte Kriminalitätsstrukturen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Die Regierung hat am
- Januar zwei Strafvollzugsanstalten geschlossen. Das Parlament verabschiedete am
- Juni ein neues Strafvollzugsgesetz, das am
- Juli zusammen mit dem im Vorjahr verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung in Kraft trat, um die großen Probleme im Strafvollzug systematisch anzugehen (USDOS 20.3.2023). Die hygienischen und räumlichen Verhältnisse sind zufriedenstellend. Angebote für Freizeitaktivitäten gibt es kaum. Häftlinge dürfen Besuch empfangen und mit Telefonkarten telefonieren. Bewegungseinschränkende Maßnahmen wie z. B. Handschellen gibt es nicht. Der vorigen Überbelegung der Gefängnisse wurde durch Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, Verkürzung von Haftstrafen und Freilassung auf Kaution entgegengewirkt, sodass zum 01.01.2022 zwei Gefängnisse geschlossen werden konnten (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Die hygienischen und räumlichen Verhältnisse sind zufriedenstellend. Angebote für Freizeitaktivitäten gibt es kaum. Häftlinge dürfen Besuch empfangen und mit Telefonkarten telefonieren. Bewegungseinschränkende Maßnahmen wie z. B. Handschellen gibt es nicht. Der vorigen Überbelegung der Gefängnisse wurde durch Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, Verkürzung von Haftstrafen und Freilassung auf Kaution entgegengewirkt, sodass zum 01.01.2022 zwei Gefängnisse geschlossen werden konnten (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Beobachtern zufolge besteht weiterhin Bedarf an besseren psychologischen Diensten und Personal in den Gefängnissen, obwohl die Regierung Programme zur Erhöhung der Gehälter und zur Umverteilung von Psychologen aus geschlossenen Haftanstalten aufgelegt hat (USDOS 20.3.2023). In seinem Bericht nahm das CPT [Committee for the Prevention of Torture] die laufende Reform des Gesundheitsdienstes in den Gefängnissen und die Einrichtung eines strafvollzugsmedizinischen Zentrums, einer öffentlichen, nicht kommerziellen Organisation für die Gesundheitsversorgung in den Gefängnissen, zur Kenntnis, äußerte jedoch seine Besorgnis darüber, dass sich die Insassen nach wie vor über mangelnden Zugang zu spezialisierter Versorgung beklagten. In den meisten Gefängnissen fehlte es an Unterbringungsmöglichkeiten für Insassen mit Behinderungen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung bekräftigte ihre Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption in den Gefängnissen und brachte ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, die organisierte, hierarchische kriminelle Struktur, die das Leben in den Gefängnissen beherrschte, zu beseitigen. Beobachter stellten einige Fortschritte bei der Bekämpfung der systemischen Korruption fest, doch Experten schätzten ein, dass die Korruption so lange fortbestehen würde, wie die kriminelle Subkultur weiter bestünde (USDOS 20.3.2023). Die Behörden führten keine zeitnahen Untersuchungen zu glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen durch (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte in- und ausländischen Menschenrechtsgruppen, einschließlich des CPT, die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten zu überwachen, was sie auch regelmäßig taten. Die Behörden gestatteten den Beobachtern, privat mit Gefangenen zu sprechen, und erlaubten dem IKRK, Gefängnisse und Untersuchungshaftanstalten zu besuchen (USDOS 20.3.2023). Todesstrafe Letzte Änderung 2023-10-11 07:44 Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003, Frankreich Diplomatie 10.2022).Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003, Frankreich Diplomatie 10.2022). Religionsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-11 07:47 Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist.
Artikel 17
der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist.
Artikel 17
der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Laut der Volkszählung von 2011 bekennen sich etwa 92 % der Bevölkerung zum armenisch-apostolischen Glauben. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Jeziden, Juden, Baha'is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 15.5.2023; vgl. CIA 26.9.2023).Laut der Volkszählung von 2011 bekennen sich etwa 92 % der Bevölkerung zum armenisch-apostolischen Glauben. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Jeziden, Juden, Baha'is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 15.5.2023; vergleiche CIA 26.9.2023). Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangelikaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Baha'is, berichteten, dass die öffentliche Einstellung ihnen gegenüber im allgemeinen positiv sei und dass es nur wenig oder gar keine negative Medienberichterstattung über sie gebe, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023). Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022). Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2023-10-11 10:30 Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 % armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 % Angehörigen anderer Ethnien (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 25.7.2022). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den oben genannten Gründen, wenn diese Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung von Beamten als erschwerenden Umstand (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Für die vier größten ethnischen Minderheiten des Landes sieht das Gesetz einen zusätzlichen Sitz in der Nationalversammlung vor: Jesiden, Kurden, die assyrische und die russische Gemeinschaft (USDOS 12.4.2022). Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten. Alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann Civil Contract drei Minderheitensitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance einen Sitz als Vertreter der ethnischen Assyrer gewann (FH 10.3.2023). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung 2023-10-11 11:14 Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 20.3.2023). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte jedoch eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor. Parlamentarierinnen und andere weibliche Beamte waren häufig mit geschlechtsspezifischer Belästigung und Missbrauch konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 % vor den Kommunalwahlen
- In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023). Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 10.3.2023). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalversammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kommunalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023). Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten und Löhne wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen ihnen oft niedere oder schlechter bezahlte Tätigkeiten zu. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die "rechtliche Gleichstellung" aller Parteien in einem Arbeitsverhältnis vor, schreibt aber nicht ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Obwohl Frauen im Informations- und Kommunikationstechnologiesektor gut vertreten waren, waren sie in Führungspositionen unterrepräsentiert und wiesen in diesem Sektor ein ausgeprägteres geschlechtsspezifisches Lohngefälle auf. Der Familienstand spielte bei der Beschäftigung eine Rolle. Geschiedene Frauen stellten die Mehrheit der erwerbstätigen Frauen, während verheiratete Männer bei den Männern die Mehrheit bildeten (USDOS 20.3.2023). Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 25.7.2022). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe gelten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht angemessen verfolgt, und die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Im neuen Strafgesetzbuch wird häusliche Gewalt als erschwerender Umstand bei einer Reihe von Straftaten genannt, aber häusliche Gewalt ist kein eigenständiger Straftatbestand (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt wurde nach den allgemeinen Gewaltgesetzen verfolgt und je nach Anklage mit unterschiedlichen Strafen belegt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) (USDOS 20.3.2023).Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 25.7.2022). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe gelten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht angemessen verfolgt, und die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Im neuen Strafgesetzbuch wird häusliche Gewalt als erschwerender Umstand bei einer Reihe von Straftaten genannt, aber häusliche Gewalt ist kein eigenständiger Straftatbestand (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt wurde nach den allgemeinen Gewaltgesetzen verfolgt und je nach Anklage mit unterschiedlichen Strafen belegt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet. Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der NRO Coalition to Stop Violence against Women (Koalition zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen) erschwerten Lücken in der Gesetzgebung und eine unsachgemäße Durchsetzung des Gesetzes den Zugang von Opfern häuslicher Gewalt zu Dienstleistungen. Die Polizei verwarnte die Täter weiterhin, ohne Maßnahmen zum Schutz der Überlebenden zu ergreifen. Die Polizei kann in Notfällen Schutzanordnungen für bis zu 20 Tage erteilen, wenn ein Familienmitglied Gewalt gegen ein anderes ausgeübt hat und die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr wiederholter Gewalt besteht; für längerfristige Schutzanordnungen müssen die Betroffenen einen Antrag bei einem Gericht stellen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden haben in allen Regionen Armeniens Unterstützungszentren eröffnet, die Opfer häuslicher Gewalt psychologisch und anderweitig unterstützen, doch die staatliche Finanzierung dieser Zentren ist nach Angaben von Frauenrechtsgruppen unzureichend (HRW 12.1.2023). In Armenien gibt es nur ein (AA 25.7.2022) bzw. zwei Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt. Beide befinden sich in Eriwan und werden von einer Nichtregierungsorganisation betrieben (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022).Die Behörden haben in allen Regionen Armeniens Unterstützungszentren eröffnet, die Opfer häuslicher Gewalt psychologisch und anderweitig unterstützen, doch die staatliche Finanzierung dieser Zentren ist nach Angaben von Frauenrechtsgruppen unzureichend (HRW 12.1.2023). In Armenien gibt es nur ein (AA 25.7.2022) bzw. zwei Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt. Beide befinden sich in Eriwan und werden von einer Nichtregierungsorganisation betrieben (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022). Das Gesetz befasst sich zwar mit unzüchtigen Handlungen und unanständigem Verhalten, deckt aber nicht alle Elemente der sexuellen Belästigung ab. Das Gesetz betrachtet "sexuelle Belästigung" als eine Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Das Arbeitsgesetzbuch enthält keinen Hinweis auf sexuelle Belästigung, und es gibt kein spezielles Gesetz, das sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbietet oder strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorsieht (USDOS 20.3.2023). Kinder Letzte Änderung 2023-10-11 14:05 Die Regierung räumte der Deinstitutionalisierung der Kinderbetreuung und dem Ausbau der familienbasierten Betreuung weiterhin Priorität ein. Die Umsetzung des umfassenden Programms zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf ein Leben in der Familie und des Rechts auf eine harmonische Entwicklung für den Zeitraum 2020-2023 wurde fortgesetzt, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Stärkung und dem Ausbau von Tagesbetreuungsdiensten und des Pflegekinderwesens lag. Die Zahl der in Pflegefamilien untergebrachten Kinder stieg weiter an, auch die Zahl der in Pflegefamilien untergebrachten Kinder mit Behinderungen. Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft von einem oder beiden Elternteilen. Ein zentralisiertes System erstellte eine ärztliche Geburtsbescheinigung, um die Umgehung der Geburtsregistrierung nahezu unmöglich zu machen (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz über die Rechte des Kindes verbietet Misshandlungen, und das Strafgesetzbuch sieht Strafen für solche Misshandlungen vor. Nach den militärischen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie blieb die Bereitstellung von psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung für Kinder und ihre Familien eine Priorität für die Regierung. Die Regierung verließ sich bei der Bereitstellung dieser Dienste weitgehend auf NGOs und internationale Partner (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Dienste verfügten nur über begrenzte Kapazitäten und Ressourcen für den Schutz und die Verbesserung der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens von Kindern und ihren Bezugspersonen. Beobachtern zufolge räumte die Regierung der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder Priorität ein (USDOS 12.4.2022). Die Einschulungs- und Anwesenheitsquoten von Kindern ethnischer Minderheiten, insbesondere von Jesiden, Kurden und Molokanern, lagen deutlich unter dem Durchschnitt, und die Abbrecherquote nach der neunten Klasse war höher. Sieben Schulen im ganzen Land boten jesidischen und assyrischen Sprachunterricht entweder als Teil des Hauptlehrplans oder als außerschulischen Unterricht an. Die jesidische Gemeinschaft hielt die Zahl der Schulen angesichts der Größe der Gemeinschaft für unzureichend. Jesidische Eltern beklagten sich weiterhin darüber, dass der Unterricht keinen Standards entspreche und weitgehend ineffektiv sei (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre, obwohl eine Person mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten im Alter von 17 Jahren oder im Alter von 16 Jahren einen Partner heiraten kann, der mindestens 18 Jahre alt ist. Die frühe Verheiratung von Mädchen war Berichten zufolge in jesidischen Gemeinschaften weit verbreitet. Berichten zufolge verließen einige Mädchen die Schule entweder als Folge der Frühverheiratung oder um einer Entführung und Zwangsheirat zu entgehen (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Kindern und sieht Freiheitsstrafen von sieben bis 15 Jahren für die Verurteilung von Verstößen vor. Eine Verurteilung wegen Kinderpornografie wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern (AA 25.7.2022). Das Gesetz verbietet alle schlimmsten Formen der Kinderarbeit. In den meisten Fällen liegt das Mindestalter für die Beschäftigung bei 16 Jahren, doch können Kinder mit Erlaubnis der Eltern oder eines Vormunds bereits ab 14 Jahren arbeiten. Die Behörden haben die geltenden Gesetze nicht wirksam durchgesetzt. Die Strafen für Verstöße entsprachen denen für andere schwere Straftaten, reichten aber nicht aus, um die Einhaltung zu erzwingen. Kinder, die jünger als 14 Jahre waren, arbeiteten in einer Vielzahl von Branchen, darunter in der Landwirtschaft, auf dem Bau und beim Betteln (USDOS 12.4.2022). Die Regierung erhebt nicht routinemäßig offizielle Daten über Kinderarbeit und pflegt diese auch nicht. Darüber hinaus entspricht das Mindestalter für die Arbeit nicht den internationalen Standards, da die Arbeitsgesetzgebung nicht für Kinder gilt, die im informellen Sektor arbeiten (USDOL 28.9.2022). Der Nationale Aktionsplan der Regierung zur Bekämpfung des Menschenhandels trat im Juni 2020 in Kraft, und die Umsetzung in mehreren Bereichen begann sofort. Darüber hinaus verabschiedete die Regierung einen neuen Verweisungsmechanismus, um minderjährigen Opfern des Menschenhandels Unterstützung zu bieten (USDOL 29.9.2021). Im Jahr 2021 machte Armenien minimale Fortschritte bei den Bemühungen um die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die Regierung hat den Personalbestand ihrer Arbeitsaufsichtsbehörde von 27 auf 50 Inspektoren nahezu verdoppelt und beabsichtigt, mehr als 90 Inspektoren einzustellen. Die Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde veranstaltete außerdem regelmäßige Schulungen für Inspektoren im ganzen Land und schloss eine Vereinbarung mit der Landwirtschaftlichen Universität, um Studenten in Arbeitsfragen, einschließlich Kinderarbeit und Menschenhandel, zu schulen. Trotz neuer Initiativen zur Bekämpfung der Kinderarbeit werden Armenien jedoch nur minimale Fortschritte bescheinigt, da das Land weiterhin Rückschritte in der Gesetzgebung macht, die Fortschritte bei der Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verzögern. Die Arbeitsinspektoren sind immer noch nicht befugt, unangekündigte Inspektionen durchzuführen, obwohl sie 2021 zusätzliche Befugnisse erhielten (USDOL 28.9.2022). Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht die Verleihung der Staatsangehörigkeit an staatenlose Kinder vor, die auf dem Staatsgebiet geboren wurden (USDOS 20.3.2023). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-11 14:52 Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.7.2022). Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Landgrenze zum Iran ist nur unter strengen Gesundheitsauflagen passierbar. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 2.10.2023; vgl. BMEIA 2.10.2023).Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Landgrenze zum Iran ist nur unter strengen Gesundheitsauflagen passierbar. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 2.10.2023; vergleiche BMEIA 2.10.2023). Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 2.10.2023 IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung 2023-10-11 14:52 Die Behörden arbeiteten mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023). Es gab Berichte über nicht systembedingte Diskriminierung bei der Annahme von Anträgen und bei der Inhaftierung von Asylbewerbern aufgrund des Herkunftslandes, der Rasse oder der Religion des Asylbewerbers sowie über Schwierigkeiten bei der Integration. Kontaktpersonen aus der Zivilgesellschaft berichteten von diskriminierenden Haltungen und Misstrauen gegenüber ausländischen Migranten, die Arbeit suchen (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Das Gesetz verpflichtet die Inhaftierungsbehörde, die Inhaftierten über ihr Recht auf Asylantragstellung zu informieren, und sieht eine Frist von 15 Tagen für die Antragstellung vor. Der UNHCR berichtete über Probleme mit den ordnungsgemäßen Notifizierungsverfahren, die zu verpassten Fristen und Ablehnungen von Asylanträgen führten (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Menschen mit geistigen Behinderungen und Traumaüberlebenden und erlaubt Haftanstalten, Asylanträge entgegenzunehmen. Das Gesetz wurde im Allgemeinen in dem Maße durchgesetzt, wie es die Ressourcen zuließen. Flüchtlinge, die nicht der armenischen Volksgruppe angehörten, konnten eine erleichterte Einbürgerung beantragen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung nahm Flüchtlinge zur Neuansiedlung auf und bot den in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Flüchtlingen die Einbürgerung an. Im Mai nahm die Regierung den konzeptionellen Rahmen für die staatliche Steuerung der Migration an, der die Entwicklung der Integrationsstrategie 2021-31 und des Aktionsplans für 2021-26 vorsah. Der Rahmen bot auch Integrationsprogramme für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern an, die entweder freiwillig zurückkehrten oder vom Aufnahmeland abgeschoben wurden (USDOS 12.4.2022). Die Behörden boten einigen vertriebenen ethnischen Armeniern aus dem Ausland weiterhin eine Reihe von Schutzoptionen an, darunter die beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus. Durch die rasche Einbürgerung erhielten die Vertriebenen den gleichen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen sozialen Dienste wie andere Bürger. Viele der landesweiten Reformen, wie die Bereitstellung von mehr Sozialleistungen, höheren Renten und einer leichter zugänglichen Gesundheitsversorgung, kamen auch den Flüchtlingen zugute, die eingebürgert wurden (USDOS 20.3.2023). Flüchtlinge, die keine ethnischen Armenier sind, können eine erleichterte Einbürgerung beantragen, die das Bestehen eines Tests erfordert, der sich auf die Kenntnis der Verfassung konzentriert (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht die Verleihung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kinder vor, die auf dem Territorium des Landes geboren wurden (USDOS 20.3.2023). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen), davon wurde ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert (AA 25.7.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2023-10-11 14:53 In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2020 leben 27 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. AMD 60.000 [ca EUR 146] im Monat, der offizielle Mindestlohn AMD 55.
- Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 25.7.2022). Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,50 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 12,50 % prognostiziert (statista 3.8.2023). Im Jahr 2022 ist die Arbeitslosigkeit auf den niedrigsten Stand seit vielen Jahrengefallen (WKO 4.2023). Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,50 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 12,50 % prognostiziert (statista 3.8.2023). Im Jahr 2022 ist die Arbeitslosigkeit auf den niedrigsten Stand seit vielen Jahren, gefallen (WKO 4.2023). Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Die armenische Wirtschaft wuchs 2022 um +12,1 %. Das ist die höchste jährliche Wachstumsrate der letzten 15 Jahren. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Die Landwirtschaft gehört zu den wichtigsten Wirtschaftssektoren des Landes, auch wenn dieser Sektor 2022 stagnierte. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt Jerewan und den Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen. Um die regionale Entwicklung weiter anzukurbeln, verfolgt die armenische Regierung eine aktive Regionalpolitik (WKO 4.2023). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am
- Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 20.3.2023). Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2023-10-16 09:31 Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2021). Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2021). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2021). Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales setzt die staatlichen Programme um, die darauf abzielen, eine nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Befriedigung der Nachfrage nach Arbeitskräften zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Eine detaillierte Beschreibung der Programme ist auf der offiziellen Website der staatlichen Arbeitsagentur unter www.employment.am zu finden. In Armenien gibt es auch private Arbeitsvermittlungsagenturen, die freie Stellen ausschreiben (IOM 2021). Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-10-11 14:53 Krankenhäuser – insbesondere außerhalb der großen Städte – entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 5.10.2023). Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 25.7.2022). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei Weitem (AA 25.7.2022). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020). Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 5.10.2023). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen (IOM 2020; vgl. BMEIA 5.10.2023). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 5.10.2023).Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 5.10.2023). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen (IOM 2020; vergleiche BMEIA 5.10.2023). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 5.10.2023). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Pe