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{'item': 'W108 2284624-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlW108 2284624-2 Spruch, W108 2284624-2/8Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAU

seinen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerden gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG) eingelangt bei der belangten Behörde am 08.06.2022 (protokolliert zur do. GZ D124.0830/22), 07.11.2022 (do. GZ D124.1431/22), 25.11.2022 (do. GZ D124.1525/22), 25.01.2023 (do. GZ D124.0094/23), 03.02.2023 (do. GZ D124.0169/23, D124.0170/23, D124.0367/23), 06.03.2023 (do. GZ D124.0453/23), 09.03.2023 (do. GZ D124.0486/23), 22.03.2023 (do. GZ D124.0580/23), 29.03.2023 (do. GZ D124.0629/23), 07.04.2023 (do. GZ D124.0715/23), 19.04.2023 (do. GZ D124.0807/23, D124.0808/23), 16.08.2023 (do. GZ D124.1918/23), 18.08.2023 (do. GZ D124.1928/23), 25.08.2023 (do. GZ D124.1987/23), 15.09.2023 (do. GZ D124.2114/23), 28.09.2023 (do. GZ D124.2184/23, D124.2185/23, D124.2186/23), 12.10.2023 (do. GZ D124.2273/23), 09.11.2023 (do. GZ D124.2450/23), 17.11.2023 (do. GZ D124.2495/23, D124.2496/23) und 07.12.2023 (do. GZ D124.2640/23, D124.2640/23, D124.2640/23) behauptete der Beschwerdeführer jeweils Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG durch die mitbeteiligten Parteien (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung seines Strafrechtsaktes, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen

justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten.1.

seinen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerden gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) eingelangt bei der belangten Behörde am 08.06.2022 (protokolliert zur do. GZ D124.0830/22), 07.11.2022 (do. GZ D124.1431/22), 25.11.2022 (do. GZ D124.1525/22), 25.01.2023 (do. GZ D124.0094/23), 03.02.2023 (do. GZ D124.0169/23, D124.0170/23, D124.0367/23), 06.03.2023 (do. GZ D124.0453/23), 09.03.2023 (do. GZ D124.0486/23), 22.03.2023 (do. GZ D124.0580/23), 29.03.2023 (do. GZ D124.0629/23), 07.04.2023 (do. GZ D124.0715/23), 19.04.2023 (do. GZ D124.0807/23, D124.0808/23), 16.08.2023 (do. GZ D124.1918/23), 18.08.2023 (do. GZ D124.1928/23), 25.08.2023 (do. GZ D124.1987/23), 15.09.2023 (do. GZ D124.2114/23), 28.09.2023 (do. GZ D124.2184/23, D124.2185/23, D124.2186/23), 12.10.2023 (do. GZ D124.2273/23), 09.11.2023 (do. GZ D124.2450/23), 17.11.2023 (do. GZ D124.2495/23, D124.2496/23) und 07.12.2023 (do. GZ D124.2640/23, D124.2640/23, D124.2640/23) behauptete der Beschwerdeführer jeweils Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG durch die mitbeteiligten Parteien (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung seines Strafrechtsaktes, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen

justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerden ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer beginnend mit dem Jahr 2022 eine Vielzahl von Beschwerden aufgrund behaupteter Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bei der belangten Behörde eingebracht habe. Im Zeitraum von 2022 bis 2023 (03.01.2024) habe der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde 41 [gemeint: 42]

dividuelle Beschwerdeverfahren (nach Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG) anhängig gemacht. Hiervon seien 14 Verfahren bereits mit Bescheid beendet und folglich 28 Verfahren noch vor der belangten Behörde anhängig. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bislang sieben Parteibeschwerden [an das Bundesverwaltungsgericht] gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde (als belangte Behörde) erhoben. Gegenständlich seien hierbei stets behauptete unrechtmäßige Datenverarbeitungen des Strafrechtsaktes im Zusammenhang mit der Verurteilung und

haftierung des Beschwerdeführers, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen

justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten durch seine ehemalige Rechtsvertretung, Mitgefangene, Kammern, Gerichte, Behörden, Staatsanwaltschaften, die Volksanwaltschaft, Justizanstalten und Ministerien sowie deren Organe.

jenen Verfahren,

welchen bereits Ermittlungsschritte gesetzt bzw. welche bereits bescheidmäßig beendet worden seien, hätten die mitbeteiligten Parteien einheitlich vorgebracht, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße nicht nachvollzogen werden könnten.

zahlreichen weiteren Fällen seien, aufgrund des jeweils umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers, größtenteils unbeantwortet gebliebene bzw. unvollständig verbesserte Mangelbehebungsaufträge ergangen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers

seinem Recht auf Geheimhaltung sei bislang weder durch die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer beginnend mit dem Jahr 2022 eine Vielzahl von Beschwerden aufgrund behaupteter Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bei der belangten Behörde eingebracht habe. Im Zeitraum von 2022 bis 2023 (03.01.2024) habe der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde 41 [gemeint: 42]

dividuelle Beschwerdeverfahren (nach Artikel 77, DSGVO

Verbindung mit Paragraph 24, DSG) anhängig gemacht. Hiervon seien 14 Verfahren bereits mit Bescheid beendet und folglich 28 Verfahren noch vor der belangten Behörde anhängig. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bislang sieben Parteibeschwerden [an das Bundesverwaltungsgericht] gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde (als belangte Behörde) erhoben. Gegenständlich seien hierbei stets behauptete unrechtmäßige Datenverarbeitungen des Strafrechtsaktes im Zusammenhang mit der Verurteilung und

haftierung des Beschwerdeführers, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen

justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten durch seine ehemalige Rechtsvertretung, Mitgefangene, Kammern, Gerichte, Behörden, Staatsanwaltschaften, die Volksanwaltschaft, Justizanstalten und Ministerien sowie deren Organe.

jenen Verfahren,

welchen bereits Ermittlungsschritte gesetzt bzw. welche bereits bescheidmäßig beendet worden seien, hätten die mitbeteiligten Parteien einheitlich vorgebracht, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße nicht nachvollzogen werden könnten.

zahlreichen weiteren Fällen seien, aufgrund des jeweils umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers, größtenteils unbeantwortet gebliebene bzw. unvollständig verbesserte Mangelbehebungsaufträge ergangen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers

seinem Recht auf Geheimhaltung sei bislang weder durch die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden. Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder –

sbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.

diesem Fall trage die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder –

sbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.

diesem Fall trage die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

sgesamt seien vom Beschwerdeführer 39 Beschwerden zur Thematik seiner Verurteilung und der damit

Zusammenhang stehenden

haftierung

nerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten eingebracht worden. Wenngleich die Anzahl von 39 Beschwerden über einen Zeitraum von 18 Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheinen möge, so sei dennoch aufgrund der regelmäßig mangelhaften und sich wiederholenden Eingaben des Beschwerdeführers - die einen erheblichen Aufwand für die belangte Behörde mit sich brächten -

sgesamt davon auszugehen, dass der Terminus der „häufigen Wiederholung“ im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden erfüllt sei. Dies sei

sbesondere der Fall, da die gegenständlichen Beschwerden mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der Datenschutzbehörde verbunden seien. Nicht zuletzt, da die nicht nachvollziehbare „Verteilung“ der Beschwerden auf zahlreiche, sich jeweils auf mehrere Verfahren beziehende, Eingaben einen erheblichen Aufwand bei der Zuordnung der Beschwerden zu den betreffenden Verfahren bedeute. Auch liege für die Datenschutzbehörde ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor. Es handle sich bei den Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers um vage Mutmaßungen und es werde stets unsubstantiiert vorgebracht, dass entweder dessen sensible personenbezogene Daten und „brisante

formationen“ offengelegt worden seien bzw.

diese Einsicht genommen worden sei, wobei dies meist unter Darlegung einer komplexen Verknüpfung der mitbeteiligen Parteien erfolge. Eine Darlegung jener Daten,

welche behauptetermaßen Einsicht genommen worden sei, erfolge auch teils nach konkreter Aufforderung im Zusammenhang mit Mängelbehebungsaufträgen nicht. Überdies habe das Ermittlungsverfahren

jenen Fällen,

welchen die mitbeteiligen Parteien bereits [zur Stellungnahme] aufgefordert worden seien, ergeben, dass die haltlosen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen bzw. bestätigt hätten werden können. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch bei zahlreichen anderen Behörden, Gerichten und Einrichtungen Verfahren – soweit aus den bei der Datenschutzbehörde vorliegenden Beilagen ermittelbar – erfolglos angestrebt habe. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung laufe ein Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Gericht (gegenständlich: die Datenschutzbehörde) nicht verpflichtet sei. Zudem könne auch von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Vielmehr ließen die zahllosen haltlosen Behauptungen sowie die Anführung wahlloser Personen erkennen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben dem datenschutzrechtlichen Verfahren fremde Zwecke verfolge. Es scheine, als würde der Beschwerdeführer über den Weg des Datenschutzes versuchen, gegen Mithäftlinge,

Ungnade gefallene Mitarbeiter der Justizanstalten, Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie sonstige im Zusammenhang mit der Unterbringung Beteiligte - wie Postunternehmen sowie Versicherungsunternehmen und rechtliche Vertretungen - vorzugehen. Auch könne aufgrund der jeweils gleichlautenden Formulierungen der Ersteingänge davon ausgegangen werden, dass die

tention des Beschwerdeführers vielmehr

der systematischen Einbringung zahlreicher Beschwerden liege, als

einem tatsächlichen Rechtsschutzinteresse aufgrund eines behaupteten Verstoßes. Im Ergebnis seien die gegenständlichen Beschwerden daher als rechtsmissbräuchliche

anspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, dass sämtliche „Verschriftungen im Bescheid“ sowie die unerträglichen persönlichen Unterstellungen ihm gegenüber schon aufgrund der nachweislich seit fast einem Jahr von der belangten Behörde „vorsätzlich und exzessiv“ betriebenen und entgegen den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 5, 6 und 7 DSG eigenmächtigen, gesetzwidrigen Vorgehensweise der belangten Behörde durch unterbundene Befassung/Bearbeitung der Beschwerden, aber vor allem auch durch unterlassene Unterrichtungen über den Stand und das Ergebnis der Ermittlungen

nerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerden gegenstandslos seien und es der belangten Behörde ohnedies wegen Rechtswidrigkeit verwehrt sei, darüber abzusprechen. Jedenfalls habe die belangte Behörde und dessen verantwortlicher Leiter exzessiv, vorsätzlich, gesetzwidrig und unverhältnismäßig gehandelt und die Ausübung ihrer behördlichen Aufgaben außerhalb des pflichtgemäßen Ermessens ohne jegliche Aufsichtskontrolle unrechtsmäßig betrieben.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, dass sämtliche „Verschriftungen im Bescheid“ sowie die unerträglichen persönlichen Unterstellungen ihm gegenüber schon aufgrund der nachweislich seit fast einem Jahr von der belangten Behörde „vorsätzlich und exzessiv“ betriebenen und entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 5, 6 und 7 DSG eigenmächtigen, gesetzwidrigen Vorgehensweise der belangten Behörde durch unterbundene Befassung/Bearbeitung der Beschwerden, aber vor allem auch durch unterlassene Unterrichtungen über den Stand und das Ergebnis der Ermittlungen

nerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerden gegenstandslos seien und es der belangten Behörde ohnedies wegen Rechtswidrigkeit verwehrt sei, darüber abzusprechen. Jedenfalls habe die belangte Behörde und dessen verantwortlicher Leiter exzessiv, vorsätzlich, gesetzwidrig und unverhältnismäßig gehandelt und die Ausübung ihrer behördlichen Aufgaben außerhalb des pflichtgemäßen Ermessens ohne jegliche Aufsichtskontrolle unrechtsmäßig betrieben.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte. II. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
  5. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
  6. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht

Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht

Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des

krafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden,

Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33

der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des

krafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden,

Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit

diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen

Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde

dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit

diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen

Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde

dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.1.2. Relevante Bestimmungen der DSGVO lauten (auszugsweise) samt Überschrift: Art. 57Artikel 57 Aufgaben

(1)Unbeschadet anderer

dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde

ihrem Hoheitsgebiet

  1. a)die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;
  2. b)die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder;
  3. c)im Einklang mit dem Recht des Mitgliedsstaats das nationale Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen

Bezug auf die Verarbeitung beraten;

  1. d)die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;
  2. e)auf Anfrage jeder betroffenen Person

formationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden

anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde

angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer

nerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten,

sbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; g) mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch

formationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten; h) Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von

formationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde; i) maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken,

sbesondere die Entwicklung der

formations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;

  1. j)Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 28 Absatz 8 und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d festlegen;
  2. k)eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Artikel 35 Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;
  3. l)Beratung

Bezug auf die

Artikel 36

Absatz 2 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;

  1. m)die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 1 fördern und zu diesen Verhaltensregeln, die ausreichende Garantien im Sinne des Artikels 40 Absatz 5 bieten müssen, Stellungnahmen abgeben und sie billigen;
  2. n)die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach Artikel 42 Absatz 1 anregen und Zertifizierungskriterien nach Artikel 42 Absatz 5 billigen;
  3. o)gegebenenfalls die nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen;
  4. p)die Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 abfassen und veröffentlichen;
  5. q)die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 vornehmen;
  6. r)Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 genehmigen;
  7. s)verbindliche

terne Vorschriften gemäß Artikel 47 genehmigen; t) Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten; u)

terne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffene Maßnahmen und v) jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.

(2)Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von

Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(3)Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.
(4)Bei offenkundig unbegründeten oder –

sbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.

diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Art. 81Artikel 81 Aussetzung des Verfahrens

(1)Erhält ein zuständiges Gericht

einem Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verfahren zu demselben Gegenstand

Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht

einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht Kontakt auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert.

(2)Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand

Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Gericht

einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen.

(3)Sind diese Verfahren

erster

stanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist. 3.1.

  1. Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1.
  2. Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (

einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (

einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Für eine Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG ist es ausreichend, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist (vgl. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht entgegen (VwGH Ra 13.09.2017, 2017/12/0068).Für eine Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG ist es ausreichend, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist vergleiche VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen (VwGH Ra 13.09.2017, 2017/12/0068). Die Erwägungsgründe 144 zu Art. 81 DSGVO betreffend die „Aussetzung des Verfahrens“ sprechen vom Erfordernis für die Aussetzung, dass Verfahren miteinander verwandt sein müssen, was dann der Fall ist, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass

getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für eine Aussetzung der Zweck des Verfahrens sowie die Grundlage, dh der Sachverhalt und der Vorwurf der Rechtsverletzung, identisch sein müssen (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 81 DSGVO Rz 5 unter Hinweis auf Schweiger

Knyrim, DatKomm Art. 81 DSGVO Rz 16). Art. 81 DSGVO ist für zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Einschränkung auf bestimmte Verfahrensarten anzuwenden (s. Schweiger

Knyrim, DatKomm Art. 81 DSGVO Rz 8).Die Erwägungsgründe 144 zu Artikel 81, DSGVO betreffend die „Aussetzung des Verfahrens“ sprechen vom Erfordernis für die Aussetzung, dass Verfahren miteinander verwandt sein müssen, was dann der Fall ist, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass

getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für eine Aussetzung der Zweck des Verfahrens sowie die Grundlage, dh der Sachverhalt und der Vorwurf der Rechtsverletzung, identisch sein müssen vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 81, DSGVO Rz 5 unter Hinweis auf Schweiger

Knyrim, DatKomm Artikel 81, DSGVO Rz 16). Artikel 81, DSGVO ist für zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Einschränkung auf bestimmte Verfahrensarten anzuwenden (s. Schweiger

Knyrim, DatKomm Artikel 81, DSGVO Rz 8). 3.

  1. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/004), dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
  3. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“

Art. 57Abs.

4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?„
  2. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“

Artikel 57

, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind? Falls die Frage 1 bejaht wird:
  2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß

nerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?2. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß

nerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person? 3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat,

sbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“3. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat,

sbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“ Zu den Gründen für die Vorlage der Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): „Erläuterungen zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage 13 Vorliegend lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der vom Mitbeteiligten wegen Verletzung des von ihm wahrgenommenen Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 77 DSGVO

Verbindung mit § 24 Abs. 1 DSG bei ihr eingebrachten Beschwerde als exzessiv im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab. Dieser Entscheidung liegt die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO unter den Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu subsumieren sind. Diese Annahme legt auch das Verwaltungsgericht zugrunde,

dem es grundsätzlich die Weigerung der Datenschutzbehörde, gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO aufgrund einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO tätig zu werden, nicht

Frage stellte, sondern fallbezogen die Exzessivität der Beschwerde verneinte.13 Vorliegend lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der vom Mitbeteiligten wegen Verletzung des von ihm wahrgenommenen Auskunftsrechts nach Artikel 15, DSGVO gemäß Artikel 77, DSGVO

Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG bei ihr eingebrachten Beschwerde als exzessiv im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab. Dieser Entscheidung liegt die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO unter den Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu subsumieren sind. Diese Annahme legt auch das Verwaltungsgericht zugrunde,

dem es grundsätzlich die Weigerung der Datenschutzbehörde, gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO aufgrund einer Beschwerde nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO tätig zu werden, nicht

Frage stellte, sondern fallbezogen die Exzessivität der Beschwerde verneinte. 14 Die Auslegung des Begriffs „Anfrage“

Art. 57Abs.

4 DSGVO und zwar dahingehend, ob darunter auch Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind, ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, weil es im Fall der Verneinung dieser Frage jeder Aufsichtsbehörde, wie etwa der Datenschutzbehörde, grundsätzlich verwehrt wäre, die Behandlung von Beschwerden gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu verweigern oder eine angemessene Gebühr für deren Bearbeitung zu verlangen, und zwar unabhängig von deren allfälliger offenkundiger Unbegründetheit oder Exzessivität.14 Die Auslegung des Begriffs „Anfrage“

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO und zwar dahingehend, ob darunter auch Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind, ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, weil es im Fall der Verneinung dieser Frage jeder Aufsichtsbehörde, wie etwa der Datenschutzbehörde, grundsätzlich verwehrt wäre, die Behandlung von Beschwerden gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu verweigern oder eine angemessene Gebühr für deren Bearbeitung zu verlangen, und zwar unabhängig von deren allfälliger offenkundiger Unbegründetheit oder Exzessivität. 15 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist,

der Regel

der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. etwa EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 29, mwN). Bei Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 19, mwN).15 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist,

der Regel

der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten vergleiche etwa EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 29, mwN). Bei Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen vergleiche EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 19, mwN). 16 Der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ist

der DSGVO nicht näher definiert.16 Der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ist

der DSGVO nicht näher definiert. 17 Als Ausnahme vom

Abs. 3 statuierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit bezieht sich dieser Begriff auf die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde und umfasst jedenfalls „Anfragen“ jeder betroffenen Person im Sinne des Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund der DSGVO. Aus dem Umstand, dass der Begriff „Anfrage“

der Aufzählung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ausschließlich

Abs. 1 lit. e verwendet wird, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO lediglich für die Behandlung solcher Anfragen gilt. Der Kontext zu Abs. 3 lässt vielmehr darauf schließen, dass der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ auch Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO, die den primären Rechtsbehelf gegen datenschutzrechtliche Verstöße darstellen (vgl. Nemetz

Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017] Art. 77, Rn. 2), umfasst. Während der Behandlung von Anfragen nach Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO mit dem Zweck, über die allgemeine Sensibilisierungs- und Aufklärungspflicht

Art. 57Abs.

1 lit. b DSGVO hinaus der einzelnen betroffenen Person auf deren „Anfrage“ hin

formationen über die Ausübung ihrer Rechte zu erteilen, für die Belastung der Aufsichtsbehörden nur eine untergeordnete Rolle zukommt, handelt es sich bei der Behandlung von Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um eine Hauptaufgabe jeder Aufsichtsbehörde (vgl. Selmayr

Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017], Art. 57, Rn. 8). Die damit einhergehende Beanspruchung der Aufsichtsbehörden wird durch die

Art. 57Abs.

2 DSGVO normierte Pflicht, das Einreichen von Beschwerden etwa durch die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, zu erleichtern, und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach Art. 57 Abs. 3 DSGVO noch größer.17 Als Ausnahme vom

Absatz 3, statuierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit bezieht sich dieser Begriff auf die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde und umfasst jedenfalls „Anfragen“ jeder betroffenen Person im Sinne des Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund der DSGVO. Aus dem Umstand, dass der Begriff „Anfrage“

der Aufzählung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ausschließlich

Absatz eins, Litera e, verwendet wird, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO lediglich für die Behandlung solcher Anfragen gilt. Der Kontext zu Absatz 3, lässt vielmehr darauf schließen, dass der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ auch Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO, die den primären Rechtsbehelf gegen datenschutzrechtliche Verstöße darstellen vergleiche Nemetz

Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017] Artikel 77,, Rn. 2), umfasst. Während der Behandlung von Anfragen nach Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO mit dem Zweck, über die allgemeine Sensibilisierungs- und Aufklärungspflicht

Artikel 57

, Absatz eins, Litera b, DSGVO hinaus der einzelnen betroffenen Person auf deren „Anfrage“ hin

formationen über die Ausübung ihrer Rechte zu erteilen, für die Belastung der Aufsichtsbehörden nur eine untergeordnete Rolle zukommt, handelt es sich bei der Behandlung von Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO um eine Hauptaufgabe jeder Aufsichtsbehörde vergleiche Selmayr

Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017], Artikel 57,, Rn. 8). Die damit einhergehende Beanspruchung der Aufsichtsbehörden wird durch die

Artikel 57

, Absatz 2, DSGVO normierte Pflicht, das Einreichen von Beschwerden etwa durch die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, zu erleichtern, und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach Artikel 57, Absatz 3, DSGVO noch größer. 18

diesem Kontext ist naheliegend, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO als Ausnahmebestimmung vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit auch die Behandlung von Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst, um die Aufsichtsbehörden von der Behandlung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Beschwerden zu entlasten.18

diesem Kontext ist naheliegend, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO als Ausnahmebestimmung vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit auch die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO umfasst, um die Aufsichtsbehörden von der Behandlung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Beschwerden zu entlasten. 19 Ein solches Auslegungsergebnis hat jedoch zur Folge, dass die

Art. 57Abs.

1 lit. f DSGVO statuierte Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich

ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verletzung sie betreffender personenbezogener Daten gegen die DSGVO verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde

angemessenem Umfang zu untersuchen, eingeschränkt wird.

sofern besteht ein Spannungsverhältnis dahin, dass die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten muss (vgl. EuGH 16.7.2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109, mwN).19 Ein solches Auslegungsergebnis hat jedoch zur Folge, dass die

Artikel 57

, Absatz eins, Litera f, DSGVO statuierte Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich

ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verletzung sie betreffender personenbezogener Daten gegen die DSGVO verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde

angemessenem Umfang zu untersuchen, eingeschränkt wird.

sofern besteht ein Spannungsverhältnis dahin, dass die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten muss vergleiche EuGH 16.7.2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109, mwN). 20 Ebenso steht ein solches Auslegungsergebnis im Spannungsverhältnis zu den von der DSGVO verfolgten Zielen.

sbesondere aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung geht hervor, dass diese darauf abzielt, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

der Union zu gewährleisten. Nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung erfordert ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen (vgl. EuGH 12.1.2023, Nemzeti Adatvédelmi és

formációszabadág Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 42).20 Ebenso steht ein solches Auslegungsergebnis im Spannungsverhältnis zu den von der DSGVO verfolgten Zielen.

sbesondere aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung geht hervor, dass diese darauf abzielt, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

der Union zu gewährleisten. Nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung erfordert ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen vergleiche EuGH 12.1.2023, Nemzeti Adatvédelmi és

formációszabadág Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 42). 21 Allerdings ist auch zu beachten, dass die Anwendung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO den Nachweis des offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde voraussetzt. Überdies unterliegt sowohl das Verlangen einer angemessenen Gebühr als auch die Weigerung tätig zu werden zwingend der gerichtlichen Kontrolle im Sinne des Art. 78 Abs. 1 DSGVO.

Hinblick darauf erscheint die Einschränkung des Rechtsschutzes durch die Geltung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO verhältnismäßig.21 Allerdings ist auch zu beachten, dass die Anwendung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO den Nachweis des offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde voraussetzt. Überdies unterliegt sowohl das Verlangen einer angemessenen Gebühr als auch die Weigerung tätig zu werden zwingend der gerichtlichen Kontrolle im Sinne des Artikel 78, Absatz eins, DSGVO.

Hinblick darauf erscheint die Einschränkung des Rechtsschutzes durch die Geltung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO verhältnismäßig. 22 Somit sprechen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zwar die besseren Gründe für die Annahme, dass die Geltung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO entgegen ihrem bloßen Wortlaut nicht auf Anfragen im Sinne des Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO beschränkt ist, sondern nach dem Kontext dieser Bestimmung auch die Behandlung von Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst.22 Somit sprechen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zwar die besseren Gründe für die Annahme, dass die Geltung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO entgegen ihrem bloßen Wortlaut nicht auf Anfragen im Sinne des Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO beschränkt ist, sondern nach dem Kontext dieser Bestimmung auch die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO umfasst. 23 Die Auslegung des Begriffs „Anfragen“ oder „Anfrage“

Art. 57Abs.

4 DSGVO und die Anwendung dieser Bestimmung sind aber jedenfalls nicht derartig offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage besteht.23 Die Auslegung des Begriffs „Anfragen“ oder „Anfrage“

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO und die Anwendung dieser Bestimmung sind aber jedenfalls nicht derartig offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage besteht. Zur zweiten Frage 24 Die zweite und dritte Frage setzen voraus, dass die Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO auch auf Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO anwendbar ist.24 Die zweite und dritte Frage setzen voraus, dass die Bestimmung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO auch auf Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO anwendbar ist. 25 Die Datenschutzbehörde begründete die Ablehnung der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zusammengefasst mit der Gesamtzahl von 77 bis knapp vor ihrem Entscheidungszeitpunkt vom Mitbeteiligten bei ihr eingebrachten Beschwerden, davon 4 Beschwerden eingebracht im Jahr 2018, 53 im Jahr 2019 und 20 im ersten Quartal 2020.

46 Fällen habe der Mitbeteiligte das Recht auf Löschung und

29 Fällen das Recht auf Auskunft geltend gemacht. Den Beschwerden liege

sofern ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt zugrunde, als der Mitbeteiligte zunächst an jeweils verschiedene Verantwortliche, mit denen er im Laufe der Zeit zu tun gehabt habe, Anträge auf Auskunft bzw. Löschung gerichtet und nach nicht fristgerechter Entsprechung durch die Verantwortlichen Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht habe. Zusätzlich kontaktiere der Mitbeteiligte die Datenschutzbehörde regelmäßig telefonisch, um zu bestimmten Sachverhalten die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung zu erfragen. Dadurch binde er „die knappen Personalressourcen“ der Behörde im Vergleich zu anderen BeschwerdeführerInnen

unverhältnismäßig großem Ausmaß.25 Die Datenschutzbehörde begründete die Ablehnung der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zusammengefasst mit der Gesamtzahl von 77 bis knapp vor ihrem Entscheidungszeitpunkt vom Mitbeteiligten bei ihr eingebrachten Beschwerden, davon 4 Beschwerden eingebracht im Jahr 2018, 53 im Jahr 2019 und 20 im ersten Quartal 2020.

46 Fällen habe der Mitbeteiligte das Recht auf Löschung und

29 Fällen das Recht auf Auskunft geltend gemacht. Den Beschwerden liege

sofern ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt zugrunde, als der Mitbeteiligte zunächst an jeweils verschiedene Verantwortliche, mit denen er im Laufe der Zeit zu tun gehabt habe, Anträge auf Auskunft bzw. Löschung gerichtet und nach nicht fristgerechter Entsprechung durch die Verantwortlichen Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht habe. Zusätzlich kontaktiere der Mitbeteiligte die Datenschutzbehörde regelmäßig telefonisch, um zu bestimmten Sachverhalten die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung zu erfragen. Dadurch binde er „die knappen Personalressourcen“ der Behörde im Vergleich zu anderen BeschwerdeführerInnen

unverhältnismäßig großem Ausmaß. 26 Demgegenüber verneinte das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer exzessiven Anfrage im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO mit der Begründung, dass ein mehrfaches Vorstelligwerden des Mitbeteiligten

vergleichbaren Fällen oder die wiederholte Erhebung von Beschwerden gegen eine bestimmte Datenverarbeitung eine Anfrage noch nicht als exzessiv einzuordnen erlaube. Vielmehr setze „Exzessivität“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraus, sondern auch ein offensichtlich schikanöses bzw. rechtsmissbräuchliches Vorgehen bzw. eine rechtsmissbräuchliche Absicht. Eine isolierte Betrachtung der Anzahl der Anträge könnte zu einer willkürlichen Beeinträchtigung des Rechtsschutzes von betroffenen Personen führen.26 Demgegenüber verneinte das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer exzessiven Anfrage im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO mit der Begründung, dass ein mehrfaches Vorstelligwerden des Mitbeteiligten

vergleichbaren Fällen oder die wiederholte Erhebung von Beschwerden gegen eine bestimmte Datenverarbeitung eine Anfrage noch nicht als exzessiv einzuordnen erlaube. Vielmehr setze „Exzessivität“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraus, sondern auch ein offensichtlich schikanöses bzw. rechtsmissbräuchliches Vorgehen bzw. eine rechtsmissbräuchliche Absicht. Eine isolierte Betrachtung der Anzahl der Anträge könnte zu einer willkürlichen Beeinträchtigung des Rechtsschutzes von betroffenen Personen führen. 27 Der Begriff „exzessiv“ wird ebenso wie der Begriff „offenkundig unbegründet“

der DSGVO nicht definiert. 28 Art. 12 Abs. 5 zweiter Satz DSGVO enthält als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für

formationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO sowie für alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Art. 15 bis 22 und Art. 34 DSGVO des Verantwortlichen eine zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO parallele Regelung, die neben dem Vorliegen von „offenkundig unbegründeten“ Anträgen auch auf „exzessive“ Anträge abstellt und dem Verantwortlichen

diesen Fällen die Möglichkeit einräumt, entweder „ein angemessenes Entgelt“ für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme zu verlangen (lit. a) oder das Tätigwerden aufgrund des Antrags zu verweigern (lit. b).28 Artikel 12, Absatz 5, zweiter Satz DSGVO enthält als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für

formationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO sowie für alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikel 15 bis 22 und Artikel 34, DSGVO des Verantwortlichen eine zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO parallele Regelung, die neben dem Vorliegen von „offenkundig unbegründeten“ Anträgen auch auf „exzessive“ Anträge abstellt und dem Verantwortlichen

diesen Fällen die Möglichkeit einräumt, entweder „ein angemessenes Entgelt“ für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme zu verlangen (Litera a,) oder das Tätigwerden aufgrund des Antrags zu verweigern (Litera b,). 29 Sowohl

Art. 12Abs.

5 DSGVO als auch

Art. 57Abs.

4 DSGVO wird als Beispiel von „exzessiven Anträgen“ bzw. „exzessiver Anfragen“ („

sbesondere im Fall von“) jeweils deren häufige Wiederholung genannt.29 Sowohl

Artikel 12

, Absatz 5, DSGVO als auch

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO wird als Beispiel von „exzessiven Anträgen“ bzw.

„exzessiver Anfragen“ („

sbesondere im Fall von“) jeweils deren häufige Wiederholung genannt. 30 Beide Bestimmungen regeln nicht nur eine Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für

formationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO sowie für alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Art. 15 bis 22 und Art. 34 DSGVO bzw. vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für die Erfüllung der unter anderem

Art. 57Abs.

1 DSGVO aufgelisteten Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde, sondern

Art. 12Abs.

5 lit. b DSGVO bzw. Art. 57 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall DSGVO auch eine Ausnahme von der Pflicht des Verantwortlichen, auf Antrag einer betroffenen Person gemäß Art. 13 bis 22 DSGVO tätig zu werden, bzw. von der Pflicht jeder Aufsichtsbehörde gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO Anfragen zu beantworten bzw. gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO, sich mit Beschwerden unter anderem von einer betroffenen Person zu befassen.30 Beide Bestimmungen regeln nicht nur eine Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für

formationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO sowie für alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikel 15 bis 22 und Artikel 34, DSGVO bzw. vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für die Erfüllung der unter anderem

Artikel 57

, Absatz eins, DSGVO aufgelisteten Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde, sondern

Artikel 12, Absatz 5, Litera b, DSGVO bzw.

Artikel 57, Absatz 4, erster Satz zweiter Fall DSGVO auch eine Ausnahme von der Pflicht des Verantwortlichen, auf Antrag einer betroffenen Person gemäß Artikel 13 bis 22 DSGVO tätig zu werden, bzw. von der Pflicht jeder Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO Anfragen zu beantworten bzw. gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO, sich mit Beschwerden unter anderem von einer betroffenen Person zu befassen. 31 Da die

Art. 57Abs.

4 zweiter Fall DSGVO normierte Möglichkeit der Weigerung, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des

der DSGVO vorgesehenen Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten führt und

sofern von den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

der Union zu gewährleisten, abweicht, wobei ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen erfordert, ist diese Ausnahme von der Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen, jedenfalls eng auszulegen (vgl. zur Auslegung von Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Regelung zum Schutz personenbezogener Daten im Sinne der von der DSGVO aufgehobenen Richtlinie 95/46 EuGH 14.2.2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 41, mwN).31 Da die

Artikel 57

, Absatz 4, zweiter Fall DSGVO normierte Möglichkeit der Weigerung, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des

der DSGVO vorgesehenen Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten führt und

sofern von den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

der Union zu gewährleisten, abweicht, wobei ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen erfordert, ist diese Ausnahme von der Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen, jedenfalls eng auszulegen vergleiche zur Auslegung von Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Regelung zum Schutz personenbezogener Daten im Sinne der von der DSGVO aufgehobenen Richtlinie 95/46 EuGH 14.2.2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 41, mwN). 32 Als „exzessiv“ ist eine Rechtsverfolgung iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO dann zu qualifizieren, wenn sie im Vergleich mit der Rechtsverfolgung anderer betroffener Personen

ähnlichem Zusammenhang unverhältnismäßig erscheint,

dem die Rechtsverfolgung missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. die Entwurfsverfassung des Art. 52 Abs. 6, Ratsdokument 9565/15 vom 11.6.2015,

der statt von „exzessiven Anfragen“ noch von „unverhältnismäßigen Anträgen“ die Rede ist, bzw. Erwägungsgrund 47 zweiter Absatz der Entwurfsverfassung). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet (vgl. etwa EuGH 26.2.2019, N Luxembourg 1 u.a., verbundene Rechtssachen C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 96, mwN). Eine rechtsmissbräuchliche

anspruchnahme des durch Art. 77 Abs. 1 DSGVO jeder betroffenen Person eingeräumten Rechts auf gemäß Art. 57 Abs. 3 DSGVO unentgeltliche Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde wäre unter anderem dann anzunehmen, wenn die betroffene Person damit nicht (primär) den Schutz ihrer personenbezogenen Daten, sondern von der Rechtsordnung missbilligte Ziele, etwa das Einbringen einer Beschwerde mit dem Zweck, den Verantwortlichen zu schädigen und/oder die Aufsichtsbehörde ungebührlich zu belasten (vgl. bspw. EuGH 23.3.2000, Diamantis, C-373/97, Rn. 33f), verfolgt.32 Als „exzessiv“ ist eine Rechtsverfolgung iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO dann zu qualifizieren, wenn sie im Vergleich mit der Rechtsverfolgung anderer betroffener Personen

ähnlichem Zusammenhang unverhältnismäßig erscheint,

dem die Rechtsverfolgung missbräuchlich ausgeübt wird vergleiche die Entwurfsverfassung des Artikel 52, Absatz 6,, Ratsdokument 9565/15 vom 11.6.2015,

der statt von „exzessiven Anfragen“ noch von „unverhältnismäßigen Anträgen“ die Rede ist, bzw. Erwägungsgrund 47 zweiter Absatz der Entwurfsverfassung). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet vergleiche etwa EuGH 26.2.2019, N Luxembourg 1 u.a., verbundene Rechtssachen C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 96, mwN). Eine rechtsmissbräuchliche

anspruchnahme des durch Artikel 77, Absatz eins, DSGVO jeder betroffenen Person eingeräumten Rechts auf gemäß Artikel 57, Absatz 3, DSGVO unentgeltliche Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde wäre unter anderem dann anzunehmen, wenn die betroffene Person damit nicht (primär) den Schutz ihrer personenbezogenen Daten, sondern von der Rechtsordnung missbilligte Ziele, etwa das Einbringen einer Beschwerde mit dem Zweck, den Verantwortlichen zu schädigen und/oder die Aufsichtsbehörde ungebührlich zu belasten vergleiche bspw. EuGH 23.3.2000, Diamantis, C-373/97, Rn. 33f), verfolgt. 33 Art. 57 Abs. 4 DSGVO erwähnt zwar ausdrücklich als Beispiel einer „exzessiven“ Befassung der Aufsichtsbehörde den Fall „häufiger Wiederholungen“. Es ist aber (mehr als) fraglich, ob das bloße Ausschöpfen des unionsrechtlichen Rahmens durch eine betroffene Person, somit allein die Einbringung einer im Vergleich zu anderen Beschwerdeführern äußerst hohen Anzahl an Beschwerden eine rechtsmissbräuchliche (unverhältnismäßige) bzw. „exzessive“ Rechtsverfolgung darstellt (vgl. dazu Greve

Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. [2022], Art. 12 Rz 28, mit Hinweis auf BGH 29.3.2022, VI ZR 1352/20, Rn. 19),

sbesondere dann, wenn die Beschwerden unterschiedliche Beschwerdegegner betreffen, ohne dass sich aus sonstigen Umständen eine mit der Beschwerdeführung verbundene Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers ergibt.33 Artikel 57, Absatz 4, DSGVO erwähnt zwar ausdrücklich als Beispiel einer „exzessiven“ Befassung der Aufsichtsbehörde den Fall „häufiger Wiederholungen“. Es ist aber (mehr als) fraglich, ob das bloße Ausschöpfen des unionsrechtlichen Rahmens durch eine betroffene Person, somit allein die Einbringung einer im Vergleich zu anderen Beschwerdeführern äußerst hohen Anzahl an Beschwerden eine rechtsmissbräuchliche (unverhältnismäßige) bzw. „exzessive“ Rechtsverfolgung darstellt vergleiche dazu Greve

Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. [2022], Artikel 12, Rz 28, mit Hinweis auf BGH 29.3.2022, römisch sechs ZR 1352/20, Rn. 19),

sbesondere dann, wenn die Beschwerden unterschiedliche Beschwerdegegner betreffen, ohne dass sich aus sonstigen Umständen eine mit der Beschwerdeführung verbundene Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers ergibt. 34 Ebenso wenig vermag allein ein mit der Bearbeitung von Anfragen (Beschwerden) verbundener überdurchschnittlicher Arbeits- und Zeitaufwand die Einhebung einer Gebühr oder die Weigerung der Bearbeitung gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu begründen, ohne dass etwa der überdurchschnittliche Zeit- und Arbeitsaufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beschwerdeführer regelmäßig über keine juristischen oder technischen Kenntnisse verfügen und die Darlegung von mitunter komplexen Sachverhalten erfolgt (vgl. Polenz

Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg], Datenschutzrecht [2019] Art. 57, Rz. 58).34 Ebenso wenig vermag allein ein mit der Bearbeitung von Anfragen (Beschwerden) verbundener überdurchschnittlicher Arbeits- und Zeitaufwand die Einhebung einer Gebühr oder die Weigerung der Bearbeitung gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu begründen, ohne dass etwa der überdurchschnittliche Zeit- und Arbeitsaufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beschwerdeführer regelmäßig über keine juristischen oder technischen Kenntnisse verfügen und die Darlegung von mitunter komplexen Sachverhalten erfolgt vergleiche Polenz

Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg], Datenschutzrecht [2019] Artikel 57,, Rz. 58). 35 Gleichermaßen kann allein eine mögliche Überlastung der Personalressourcen einer Aufsichtsbehörde durch die wiederholte Einbringung von Anfragen (Beschwerden) eine „Exzessivität“ nicht begründen, zumal die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, die von ihnen eingerichteten Aufsichtsbehörden mit zur Bewältigung ihrer Aufgaben ausreichenden personellen und materiellen Ressourcen auszustatten. 36

diesem Kontext ist ausgehend vom Wortlaut des Art. 57 Abs. 4 erster Satz DSGVO, wonach „Bei ... -

sbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen ... die Aufsichtsbehörde ... sich weigern [kann], aufgrund der Anfrage tätig zu werden“, nicht zwingend darauf zu schließen, dass bereits die Einbringung einer bestimmten Zahl von Beschwerden

nerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einer Aufsichtsbehörde unabhängig von den Sachverhalten, die den einzelnen Beschwerden zugrunde liegen, und der Person des Verantwortlichen, den die einzelnen Beschwerden betreffen, für die Beurteilung einer Beschwerde als „exzessiv“ ausreicht, ohne dass sonstige Umstände hinzutreten, aufgrund derer auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen geschlossen werden kann.36

diesem Kontext ist ausgehend vom Wortlaut des Artikel 57, Absatz 4, erster Satz DSGVO, wonach „Bei ... -

sbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen ... die Aufsichtsbehörde ... sich weigern [kann], aufgrund der Anfrage tätig zu werden“, nicht zwingend darauf zu schließen, dass bereits die Einbringung einer bestimmten Zahl von Beschwerden

nerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einer Aufsichtsbehörde unabhängig von den Sachverhalten, die den einzelnen Beschwerden zugrunde liegen, und der Person des Verantwortlichen, den die einzelnen Beschwerden betreffen, für die Beurteilung einer Beschwerde als „exzessiv“ ausreicht, ohne dass sonstige Umstände hinzutreten, aufgrund derer auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen geschlossen werden kann. 37 Demnach kann jedoch die Frage nach dem

halt des Begriffs „exzessiv“

Art. 57Abs.

4 DSGVO an Hand seines Wortlauts oder Kontexts nicht zweifelsfrei beantwortet werden.37 Demnach kann jedoch die Frage nach dem

halt des Begriffs „exzessiv“

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO an Hand seines Wortlauts oder Kontexts nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Zur dritten Frage 38 Im Gegensatz zur Datenschutzbehörde setzte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinander, ob die Datenschutzbehörde frei zwischen den Alternativen der Vorschreibung einer angemessenen Gebühr für die Bearbeitung einer „exzessiven“ Beschwerde einerseits und der Weigerung, eine solche Beschwerde zu behandeln, andererseits wählen kann. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Vorrang einer der beiden Handlungsalternativen der DSGVO nicht zu entnehmen. Im Fall einer „offenkundigen Unbegründetheit“ einer Beschwerde komme bloß eine Weigerung, tätig zu werden,

Frage. Im Fall einer „exzessiven“ Beschwerde sei zu beachten, dass eine Weigerung tätig zu werden, zu einem massiven Eingriff

den Rechtsschutz einer betroffenen Person führe. Eine Weigerung werde nur

bestimmten Ausnahmefällen, bei offensichtlich missbräuchlichen oder häufig wiederholten unbegründeten Anträgen

Betracht kommen. Jedenfalls habe die Datenschutzbehörde ihr Vorgehen bei einer „exzessiven“ Beschwerde zu begründen. 39 Nach dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO sind die beiden Handlungsalternativen der Aufsichtsbehörde im Fall des Vorliegens einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage und zwar entweder „eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten [zu] verlangen“ oder „sich [zu] weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden“ nebeneinander aufgeführt, ohne dass daraus geschlossen werden kann, dass zwischen ihnen ein Vorrangverhältnis besteht.39 Nach dem Wortlaut von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO sind die beiden Handlungsalternativen der Aufsichtsbehörde im Fall des Vorliegens einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage und zwar entweder „eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten [zu] verlangen“ oder „sich [zu] weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden“ nebeneinander aufgeführt, ohne dass daraus geschlossen werden kann, dass zwischen ihnen ein Vorrangverhältnis besteht. 40 Dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO lässt sich somit nicht eindeutig entnehmen, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern.40 Dem Wortlaut von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO lässt sich somit nicht eindeutig entnehmen, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern. 41

der Kommentarliteratur werden dazu verschiedene Meinungen vertreten. 42 Polenz

Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg), Datenschutzrecht

(2019)Art. 57, Rz. 56 und 61, etwa vertritt die Ansicht, dass die Wahl zwischen den beiden Handlungsalternativen grundsätzlich im freien Ermessen der Aufsichtsbehörden liege. Mit Blick auf das Auswahlermessen der Aufsichtsbehörde zwischen Gebühr und Tätigkeitsverweigerung werde letzteres nur ausnahmsweise

Betracht kommen, wenn die

Art. 57Abs.

4 DSGVO genannte Anfrage eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO sei. Andererseits könne es auch im

teresse des Anfragenden sein, lieber auf ein Tätigwerden der Behörde zu verzichten, als eine unter Umständen sehr hohe Gebühr tragen zu müssen. Im Zweifel sei die Einhebung einer Gebühr deshalb anzukündigen.42 Polenz

Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg), Datenschutzrecht

(2019)Artikel 57,, Rz. 56 und 61, etwa vertritt die Ansicht, dass die Wahl zwischen den beiden Handlungsalternativen grundsätzlich im freien Ermessen der Aufsichtsbehörden liege. Mit Blick auf das Auswahlermessen der Aufsichtsbehörde zwischen Gebühr und Tätigkeitsverweigerung werde letzteres nur ausnahmsweise

Betracht kommen, wenn die

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO genannte Anfrage eine Beschwerde nach Artikel 77, DSGVO sei.

Andererseits könne es auch im

teresse des Anfragenden sein, lieber auf ein Tätigwerden der Behörde zu verzichten, als eine unter Umständen sehr hohe Gebühr tragen zu müssen. Im Zweifel sei die Einhebung einer Gebühr deshalb anzukündigen. 43 Grittmann

Taeger/Gabel (Hrsg.), DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl.,

(2022), Art. 57, Rn. 40, sowie Selmayr

Ehmann/Selmayr, DS-GVO

(2017), Art. 57, Rn. 23, vertreten mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Auffassung, dass die gänzliche Weigerung eine Anfrage zu bearbeiten „ultima ratio“ sein müsse. Zunächst sei eine angemessene Gebühr zu verlangen. Erst wenn auch die Einhebung einer Gebühr die Einbringung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen nicht verhindere, seien die Aufsichtsbehörden im nächsten Schritt berechtigt, die Bearbeitung zu verweigern.43 Grittmann

Taeger/Gabel (Hrsg.), DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl.,

(2022), Artikel 57,, Rn. 40, sowie Selmayr

Ehmann/Selmayr, DS-GVO

(2017), Artikel 57,, Rn. 23, vertreten mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Auffassung, dass die gänzliche Weigerung eine Anfrage zu bearbeiten „ultima ratio“ sein müsse. Zunächst sei eine angemessene Gebühr zu verlangen. Erst wenn auch die Einhebung einer Gebühr die Einbringung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen nicht verhindere, seien die Aufsichtsbehörden im nächsten Schritt berechtigt, die Bearbeitung zu verweigern. 44 Für diese Auslegung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Rechtsschutz primäre Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist und sich die Möglichkeit, die Bearbeitung von Anfragen zu verweigern, nicht nur auf offenkundig unbegründete Anfragen beschränkt, sondern auch begründete Anfragen umfassen kann. 45 Somit ist auch im Hinblick auf die beiden

Art. 57Abs.

4 DSGVO für den Fall des Vorliegens einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage normierten Handlungsalternativen die Anwendung dieser Bestimmung zweifelhaft.45 Somit ist auch im Hinblick auf die beiden

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO für den Fall des Vorliegens einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage normierten Handlungsalternativen die Anwendung dieser Bestimmung zweifelhaft. Ergebnis 46 Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. u.a., C-283/81, EU:C:1982:335; 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39ff) werden die eingangs formulierten Vorlagefragen gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“46 Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt vergleiche EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. u.a., C-283/81, EU:C:1982:335; 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39ff) werden die eingangs formulierten Vorlagefragen gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“ 3.2.2. Die Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ist für die gegenständliche Rechtssache im Sinne der oben angeführten Judikatur relevant; sie ist für das gegenständliche Verfahren auch präjudiziell. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der oben angeführten Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers als „exzessiv“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab. Es stellt sich sohin die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung. Dieser Entscheidung der belangten Behörde liegt ebenso wie der dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Rechtssache die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO unter den Begriff „Anfrage“ bzw. „Anfragen“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu subsumieren sind, sodass sich auch im vorliegenden Fall die Fragen nach dem

halt des Begriffs „exzessiv“

Art. 57Abs.

4 DSGVO sowie, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern, stellen, was an Hand des Wortlauts oder Kontexts der Bestimmung nicht zweifelsfrei beantwortet werden kann. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der oben angeführten Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers als „exzessiv“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab. Es stellt sich sohin die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung. Dieser Entscheidung der belangten Behörde liegt ebenso wie der dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Rechtssache die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO unter den Begriff „Anfrage“ bzw. „Anfragen“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu subsumieren sind, sodass sich auch im vorliegenden Fall die Fragen nach dem

halt des Begriffs „exzessiv“

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO sowie, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern, stellen, was an Hand des Wortlauts oder Kontexts der Bestimmung nicht zweifelsfrei beantwortet werden kann. Im hier zu beurteilenden Fall stellen sich sohin die gleichen Rechtsfragen wie

der der dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Rechtssache, es liegen

sofern verwandte Verfahren iSv Art. 81 DSGVO vor.Im hier zu beurteilenden Fall stellen sich sohin die gleichen Rechtsfragen wie

der der dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Rechtssache, es liegen

sofern verwandte Verfahren iSv Artikel 81, DSGVO vor. Verneint der EuGH die erste Vorlagefrage, wäre die Ablehnung der Behandlung der Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Bejaht der EuGH die erste Vorlagefrage, kommt es für die vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde darauf an, wie der EuGH (im Sinne der zweiten Vorlagefrage) den

halt des Begriffs „exzessiv“

Art. 57Abs. 4 DSGVO definiert sowie, ob der Eu

GH (im Sinne der dritten Vorlagefrage) ein Wahlrecht der Aufsichtsbehörden annimmt, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern.Verneint der EuGH die erste Vorlagefrage, wäre die Ablehnung der Behandlung der Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Bejaht der EuGH die erste Vorlagefrage, kommt es für die vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde darauf an, wie der EuGH (im Sinne der zweiten Vorlagefrage) den

halt des Begriffs „exzessiv“

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO definiert sowie, ob der Eu

GH (im Sinne der dritten Vorlagefrage) ein Wahlrecht der Aufsichtsbehörden annimmt, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof an den EuGH herangetragenen Fragen für die Behandlung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerden bzw. Parteibeschwerde Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des § 38 AVG und des Art. 81 DSGVO vorliegen. Die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung erscheinen auch nicht als derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. u.a., C 283/81, EU:C:1982:335; 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C 561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39ff.). Im

teresse an einer einheitlichen Rechtsprechung und an einem Erkenntnisgewinn aus dem beim EuGH anhängigen Verfahren war das Ermessen zu Gunsten einer Aussetzung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Aussetzung überwiegende

teressen entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof an den EuGH herangetragenen Fragen für die Behandlung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerden bzw. Parteibeschwerde Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG und des Artikel 81, DSGVO vorliegen. Die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung erscheinen auch nicht als derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt vergleiche EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. u.a., C 283/81, EU:C:1982:335; 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C 561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39ff.). Im

teresse an einer einheitlichen Rechtsprechung und an einem Erkenntnisgewinn aus dem beim EuGH anhängigen Verfahren war das Ermessen zu Gunsten einer Aussetzung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Aussetzung überwiegende

teressen entgegenstehen. 3.

  1. Das Beschwerdeverfahren war daher – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023 vorgelegten Fragen auszusetzen (vgl. auch VwGH 27.06.2023, Ra 2020/04/0084, betreffend die Aussetzung eines Revisionsverfahrens, das ebenfalls die Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde zum Gegenstand hat, bis zur Entscheidung des EuGH über das genannte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  2. Das Beschwerdeverfahren war daher – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023 vorgelegten Fragen auszusetzen vergleiche auch VwGH 27.06.2023, Ra 2020/04/0084, betreffend die Aussetzung eines Revisionsverfahrens, das ebenfalls die Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde zum Gegenstand hat, bis zur Entscheidung des EuGH über das genannte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W108.2284624.2.00

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