seinen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerden gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG) eingelangt bei der belangten Behörde am 08.06.2022 (protokolliert zur do. GZ D124.0830/22), 07.11.2022 (do. GZ D124.1431/22), 25.11.2022 (do. GZ D124.1525/22), 25.01.2023 (do. GZ D124.0094/23), 03.02.2023 (do. GZ D124.0169/23, D124.0170/23, D124.0367/23), 06.03.2023 (do. GZ D124.0453/23), 09.03.2023 (do. GZ D124.0486/23), 22.03.2023 (do. GZ D124.0580/23), 29.03.2023 (do. GZ D124.0629/23), 07.04.2023 (do. GZ D124.0715/23), 19.04.2023 (do. GZ D124.0807/23, D124.0808/23), 16.08.2023 (do. GZ D124.1918/23), 18.08.2023 (do. GZ D124.1928/23), 25.08.2023 (do. GZ D124.1987/23), 15.09.2023 (do. GZ D124.2114/23), 28.09.2023 (do. GZ D124.2184/23, D124.2185/23, D124.2186/23), 12.10.2023 (do. GZ D124.2273/23), 09.11.2023 (do. GZ D124.2450/23), 17.11.2023 (do. GZ D124.2495/23, D124.2496/23) und 07.12.2023 (do. GZ D124.2640/23, D124.2640/23, D124.2640/23) behauptete der Beschwerdeführer jeweils Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG durch die mitbeteiligten Parteien (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung seines Strafrechtsaktes, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen
justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten.1.
seinen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerden gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) eingelangt bei der belangten Behörde am 08.06.2022 (protokolliert zur do. GZ D124.0830/22), 07.11.2022 (do. GZ D124.1431/22), 25.11.2022 (do. GZ D124.1525/22), 25.01.2023 (do. GZ D124.0094/23), 03.02.2023 (do. GZ D124.0169/23, D124.0170/23, D124.0367/23), 06.03.2023 (do. GZ D124.0453/23), 09.03.2023 (do. GZ D124.0486/23), 22.03.2023 (do. GZ D124.0580/23), 29.03.2023 (do. GZ D124.0629/23), 07.04.2023 (do. GZ D124.0715/23), 19.04.2023 (do. GZ D124.0807/23, D124.0808/23), 16.08.2023 (do. GZ D124.1918/23), 18.08.2023 (do. GZ D124.1928/23), 25.08.2023 (do. GZ D124.1987/23), 15.09.2023 (do. GZ D124.2114/23), 28.09.2023 (do. GZ D124.2184/23, D124.2185/23, D124.2186/23), 12.10.2023 (do. GZ D124.2273/23), 09.11.2023 (do. GZ D124.2450/23), 17.11.2023 (do. GZ D124.2495/23, D124.2496/23) und 07.12.2023 (do. GZ D124.2640/23, D124.2640/23, D124.2640/23) behauptete der Beschwerdeführer jeweils Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG durch die mitbeteiligten Parteien (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung seines Strafrechtsaktes, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen
justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerden ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer beginnend mit dem Jahr 2022 eine Vielzahl von Beschwerden aufgrund behaupteter Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bei der belangten Behörde eingebracht habe. Im Zeitraum von 2022 bis 2023 (03.01.2024) habe der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde 41 [gemeint: 42]
dividuelle Beschwerdeverfahren (nach Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG) anhängig gemacht. Hiervon seien 14 Verfahren bereits mit Bescheid beendet und folglich 28 Verfahren noch vor der belangten Behörde anhängig. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bislang sieben Parteibeschwerden [an das Bundesverwaltungsgericht] gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde (als belangte Behörde) erhoben. Gegenständlich seien hierbei stets behauptete unrechtmäßige Datenverarbeitungen des Strafrechtsaktes im Zusammenhang mit der Verurteilung und
haftierung des Beschwerdeführers, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen
justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten durch seine ehemalige Rechtsvertretung, Mitgefangene, Kammern, Gerichte, Behörden, Staatsanwaltschaften, die Volksanwaltschaft, Justizanstalten und Ministerien sowie deren Organe.
jenen Verfahren,
welchen bereits Ermittlungsschritte gesetzt bzw. welche bereits bescheidmäßig beendet worden seien, hätten die mitbeteiligten Parteien einheitlich vorgebracht, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße nicht nachvollzogen werden könnten.
zahlreichen weiteren Fällen seien, aufgrund des jeweils umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers, größtenteils unbeantwortet gebliebene bzw. unvollständig verbesserte Mangelbehebungsaufträge ergangen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers
seinem Recht auf Geheimhaltung sei bislang weder durch die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer beginnend mit dem Jahr 2022 eine Vielzahl von Beschwerden aufgrund behaupteter Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bei der belangten Behörde eingebracht habe. Im Zeitraum von 2022 bis 2023 (03.01.2024) habe der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde 41 [gemeint: 42]
dividuelle Beschwerdeverfahren (nach Artikel 77, DSGVO
Verbindung mit Paragraph 24, DSG) anhängig gemacht. Hiervon seien 14 Verfahren bereits mit Bescheid beendet und folglich 28 Verfahren noch vor der belangten Behörde anhängig. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bislang sieben Parteibeschwerden [an das Bundesverwaltungsgericht] gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde (als belangte Behörde) erhoben. Gegenständlich seien hierbei stets behauptete unrechtmäßige Datenverarbeitungen des Strafrechtsaktes im Zusammenhang mit der Verurteilung und
haftierung des Beschwerdeführers, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen
justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten durch seine ehemalige Rechtsvertretung, Mitgefangene, Kammern, Gerichte, Behörden, Staatsanwaltschaften, die Volksanwaltschaft, Justizanstalten und Ministerien sowie deren Organe.
jenen Verfahren,
welchen bereits Ermittlungsschritte gesetzt bzw. welche bereits bescheidmäßig beendet worden seien, hätten die mitbeteiligten Parteien einheitlich vorgebracht, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße nicht nachvollzogen werden könnten.
zahlreichen weiteren Fällen seien, aufgrund des jeweils umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers, größtenteils unbeantwortet gebliebene bzw. unvollständig verbesserte Mangelbehebungsaufträge ergangen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers
seinem Recht auf Geheimhaltung sei bislang weder durch die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden. Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder –
sbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.
diesem Fall trage die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder –
sbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.
diesem Fall trage die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
sgesamt seien vom Beschwerdeführer 39 Beschwerden zur Thematik seiner Verurteilung und der damit
Zusammenhang stehenden
haftierung
nerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten eingebracht worden. Wenngleich die Anzahl von 39 Beschwerden über einen Zeitraum von 18 Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheinen möge, so sei dennoch aufgrund der regelmäßig mangelhaften und sich wiederholenden Eingaben des Beschwerdeführers - die einen erheblichen Aufwand für die belangte Behörde mit sich brächten -
sgesamt davon auszugehen, dass der Terminus der „häufigen Wiederholung“ im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden erfüllt sei. Dies sei
sbesondere der Fall, da die gegenständlichen Beschwerden mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der Datenschutzbehörde verbunden seien. Nicht zuletzt, da die nicht nachvollziehbare „Verteilung“ der Beschwerden auf zahlreiche, sich jeweils auf mehrere Verfahren beziehende, Eingaben einen erheblichen Aufwand bei der Zuordnung der Beschwerden zu den betreffenden Verfahren bedeute. Auch liege für die Datenschutzbehörde ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor. Es handle sich bei den Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers um vage Mutmaßungen und es werde stets unsubstantiiert vorgebracht, dass entweder dessen sensible personenbezogene Daten und „brisante
formationen“ offengelegt worden seien bzw.
diese Einsicht genommen worden sei, wobei dies meist unter Darlegung einer komplexen Verknüpfung der mitbeteiligen Parteien erfolge. Eine Darlegung jener Daten,
welche behauptetermaßen Einsicht genommen worden sei, erfolge auch teils nach konkreter Aufforderung im Zusammenhang mit Mängelbehebungsaufträgen nicht. Überdies habe das Ermittlungsverfahren
jenen Fällen,
welchen die mitbeteiligen Parteien bereits [zur Stellungnahme] aufgefordert worden seien, ergeben, dass die haltlosen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen bzw. bestätigt hätten werden können. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch bei zahlreichen anderen Behörden, Gerichten und Einrichtungen Verfahren – soweit aus den bei der Datenschutzbehörde vorliegenden Beilagen ermittelbar – erfolglos angestrebt habe. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung laufe ein Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Gericht (gegenständlich: die Datenschutzbehörde) nicht verpflichtet sei. Zudem könne auch von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Vielmehr ließen die zahllosen haltlosen Behauptungen sowie die Anführung wahlloser Personen erkennen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben dem datenschutzrechtlichen Verfahren fremde Zwecke verfolge. Es scheine, als würde der Beschwerdeführer über den Weg des Datenschutzes versuchen, gegen Mithäftlinge,
Ungnade gefallene Mitarbeiter der Justizanstalten, Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie sonstige im Zusammenhang mit der Unterbringung Beteiligte - wie Postunternehmen sowie Versicherungsunternehmen und rechtliche Vertretungen - vorzugehen. Auch könne aufgrund der jeweils gleichlautenden Formulierungen der Ersteingänge davon ausgegangen werden, dass die
tention des Beschwerdeführers vielmehr
der systematischen Einbringung zahlreicher Beschwerden liege, als
einem tatsächlichen Rechtsschutzinteresse aufgrund eines behaupteten Verstoßes. Im Ergebnis seien die gegenständlichen Beschwerden daher als rechtsmissbräuchliche
anspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, dass sämtliche „Verschriftungen im Bescheid“ sowie die unerträglichen persönlichen Unterstellungen ihm gegenüber schon aufgrund der nachweislich seit fast einem Jahr von der belangten Behörde „vorsätzlich und exzessiv“ betriebenen und entgegen den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 5, 6 und 7 DSG eigenmächtigen, gesetzwidrigen Vorgehensweise der belangten Behörde durch unterbundene Befassung/Bearbeitung der Beschwerden, aber vor allem auch durch unterlassene Unterrichtungen über den Stand und das Ergebnis der Ermittlungen
nerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerden gegenstandslos seien und es der belangten Behörde ohnedies wegen Rechtswidrigkeit verwehrt sei, darüber abzusprechen. Jedenfalls habe die belangte Behörde und dessen verantwortlicher Leiter exzessiv, vorsätzlich, gesetzwidrig und unverhältnismäßig gehandelt und die Ausübung ihrer behördlichen Aufgaben außerhalb des pflichtgemäßen Ermessens ohne jegliche Aufsichtskontrolle unrechtsmäßig betrieben.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, dass sämtliche „Verschriftungen im Bescheid“ sowie die unerträglichen persönlichen Unterstellungen ihm gegenüber schon aufgrund der nachweislich seit fast einem Jahr von der belangten Behörde „vorsätzlich und exzessiv“ betriebenen und entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 5, 6 und 7 DSG eigenmächtigen, gesetzwidrigen Vorgehensweise der belangten Behörde durch unterbundene Befassung/Bearbeitung der Beschwerden, aber vor allem auch durch unterlassene Unterrichtungen über den Stand und das Ergebnis der Ermittlungen
nerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerden gegenstandslos seien und es der belangten Behörde ohnedies wegen Rechtswidrigkeit verwehrt sei, darüber abzusprechen. Jedenfalls habe die belangte Behörde und dessen verantwortlicher Leiter exzessiv, vorsätzlich, gesetzwidrig und unverhältnismäßig gehandelt und die Ausübung ihrer behördlichen Aufgaben außerhalb des pflichtgemäßen Ermessens ohne jegliche Aufsichtskontrolle unrechtsmäßig betrieben.
Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht
Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des
krafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden,
Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33
der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des
krafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden,
Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen
Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde
dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen
Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde
dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.1.2. Relevante Bestimmungen der DSGVO lauten (auszugsweise) samt Überschrift: Art. 57Artikel 57 Aufgaben
dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde
ihrem Hoheitsgebiet
Bezug auf die Verarbeitung beraten;
formationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden
anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde
angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer
nerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten,
sbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; g) mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch
formationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten; h) Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von
formationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde; i) maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken,
sbesondere die Entwicklung der
formations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;
Bezug auf die
Absatz 2 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;
terne Vorschriften gemäß Artikel 47 genehmigen; t) Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten; u)
terne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffene Maßnahmen und v) jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.
Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
sbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.
diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Art. 81Artikel 81 Aussetzung des Verfahrens
einem Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verfahren zu demselben Gegenstand
Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht
einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht Kontakt auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert.
Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Gericht
einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen.
erster
stanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist. 3.1.
einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (
einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Für eine Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG ist es ausreichend, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist (vgl. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht entgegen (VwGH Ra 13.09.2017, 2017/12/0068).Für eine Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG ist es ausreichend, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist vergleiche VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen (VwGH Ra 13.09.2017, 2017/12/0068). Die Erwägungsgründe 144 zu Art. 81 DSGVO betreffend die „Aussetzung des Verfahrens“ sprechen vom Erfordernis für die Aussetzung, dass Verfahren miteinander verwandt sein müssen, was dann der Fall ist, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass
getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für eine Aussetzung der Zweck des Verfahrens sowie die Grundlage, dh der Sachverhalt und der Vorwurf der Rechtsverletzung, identisch sein müssen (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 81 DSGVO Rz 5 unter Hinweis auf Schweiger
Knyrim, DatKomm Art. 81 DSGVO Rz 16). Art. 81 DSGVO ist für zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Einschränkung auf bestimmte Verfahrensarten anzuwenden (s. Schweiger
Knyrim, DatKomm Art. 81 DSGVO Rz 8).Die Erwägungsgründe 144 zu Artikel 81, DSGVO betreffend die „Aussetzung des Verfahrens“ sprechen vom Erfordernis für die Aussetzung, dass Verfahren miteinander verwandt sein müssen, was dann der Fall ist, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass
getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für eine Aussetzung der Zweck des Verfahrens sowie die Grundlage, dh der Sachverhalt und der Vorwurf der Rechtsverletzung, identisch sein müssen vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 81, DSGVO Rz 5 unter Hinweis auf Schweiger
Knyrim, DatKomm Artikel 81, DSGVO Rz 16). Artikel 81, DSGVO ist für zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Einschränkung auf bestimmte Verfahrensarten anzuwenden (s. Schweiger
Knyrim, DatKomm Artikel 81, DSGVO Rz 8). 3.
4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
nerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?2. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß
nerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person? 3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat,
sbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“3. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat,
sbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“ Zu den Gründen für die Vorlage der Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): „Erläuterungen zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage 13 Vorliegend lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der vom Mitbeteiligten wegen Verletzung des von ihm wahrgenommenen Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 77 DSGVO
Verbindung mit § 24 Abs. 1 DSG bei ihr eingebrachten Beschwerde als exzessiv im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab. Dieser Entscheidung liegt die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO unter den Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu subsumieren sind. Diese Annahme legt auch das Verwaltungsgericht zugrunde,
dem es grundsätzlich die Weigerung der Datenschutzbehörde, gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO aufgrund einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO tätig zu werden, nicht
Frage stellte, sondern fallbezogen die Exzessivität der Beschwerde verneinte.13 Vorliegend lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der vom Mitbeteiligten wegen Verletzung des von ihm wahrgenommenen Auskunftsrechts nach Artikel 15, DSGVO gemäß Artikel 77, DSGVO
Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG bei ihr eingebrachten Beschwerde als exzessiv im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab. Dieser Entscheidung liegt die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO unter den Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu subsumieren sind. Diese Annahme legt auch das Verwaltungsgericht zugrunde,
dem es grundsätzlich die Weigerung der Datenschutzbehörde, gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO aufgrund einer Beschwerde nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO tätig zu werden, nicht
Frage stellte, sondern fallbezogen die Exzessivität der Beschwerde verneinte. 14 Die Auslegung des Begriffs „Anfrage“
4 DSGVO und zwar dahingehend, ob darunter auch Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind, ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, weil es im Fall der Verneinung dieser Frage jeder Aufsichtsbehörde, wie etwa der Datenschutzbehörde, grundsätzlich verwehrt wäre, die Behandlung von Beschwerden gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu verweigern oder eine angemessene Gebühr für deren Bearbeitung zu verlangen, und zwar unabhängig von deren allfälliger offenkundiger Unbegründetheit oder Exzessivität.14 Die Auslegung des Begriffs „Anfrage“
, Absatz 4, DSGVO und zwar dahingehend, ob darunter auch Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind, ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, weil es im Fall der Verneinung dieser Frage jeder Aufsichtsbehörde, wie etwa der Datenschutzbehörde, grundsätzlich verwehrt wäre, die Behandlung von Beschwerden gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu verweigern oder eine angemessene Gebühr für deren Bearbeitung zu verlangen, und zwar unabhängig von deren allfälliger offenkundiger Unbegründetheit oder Exzessivität. 15 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist,
der Regel
der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. etwa EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 29, mwN). Bei Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 19, mwN).15 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist,
der Regel
der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten vergleiche etwa EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 29, mwN). Bei Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen vergleiche EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 19, mwN). 16 Der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ist
der DSGVO nicht näher definiert.16 Der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ist
der DSGVO nicht näher definiert. 17 Als Ausnahme vom
Abs. 3 statuierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit bezieht sich dieser Begriff auf die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde und umfasst jedenfalls „Anfragen“ jeder betroffenen Person im Sinne des Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund der DSGVO. Aus dem Umstand, dass der Begriff „Anfrage“
der Aufzählung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ausschließlich
Abs. 1 lit. e verwendet wird, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO lediglich für die Behandlung solcher Anfragen gilt. Der Kontext zu Abs. 3 lässt vielmehr darauf schließen, dass der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ auch Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO, die den primären Rechtsbehelf gegen datenschutzrechtliche Verstöße darstellen (vgl. Nemetz
Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017] Art. 77, Rn. 2), umfasst. Während der Behandlung von Anfragen nach Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO mit dem Zweck, über die allgemeine Sensibilisierungs- und Aufklärungspflicht
1 lit. b DSGVO hinaus der einzelnen betroffenen Person auf deren „Anfrage“ hin
formationen über die Ausübung ihrer Rechte zu erteilen, für die Belastung der Aufsichtsbehörden nur eine untergeordnete Rolle zukommt, handelt es sich bei der Behandlung von Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um eine Hauptaufgabe jeder Aufsichtsbehörde (vgl. Selmayr
Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017], Art. 57, Rn. 8). Die damit einhergehende Beanspruchung der Aufsichtsbehörden wird durch die
2 DSGVO normierte Pflicht, das Einreichen von Beschwerden etwa durch die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, zu erleichtern, und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach Art. 57 Abs. 3 DSGVO noch größer.17 Als Ausnahme vom
Absatz 3, statuierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit bezieht sich dieser Begriff auf die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde und umfasst jedenfalls „Anfragen“ jeder betroffenen Person im Sinne des Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund der DSGVO. Aus dem Umstand, dass der Begriff „Anfrage“
der Aufzählung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ausschließlich
Absatz eins, Litera e, verwendet wird, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO lediglich für die Behandlung solcher Anfragen gilt. Der Kontext zu Absatz 3, lässt vielmehr darauf schließen, dass der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ auch Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO, die den primären Rechtsbehelf gegen datenschutzrechtliche Verstöße darstellen vergleiche Nemetz
Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017] Artikel 77,, Rn. 2), umfasst. Während der Behandlung von Anfragen nach Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO mit dem Zweck, über die allgemeine Sensibilisierungs- und Aufklärungspflicht
, Absatz eins, Litera b, DSGVO hinaus der einzelnen betroffenen Person auf deren „Anfrage“ hin
formationen über die Ausübung ihrer Rechte zu erteilen, für die Belastung der Aufsichtsbehörden nur eine untergeordnete Rolle zukommt, handelt es sich bei der Behandlung von Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO um eine Hauptaufgabe jeder Aufsichtsbehörde vergleiche Selmayr
Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017], Artikel 57,, Rn. 8). Die damit einhergehende Beanspruchung der Aufsichtsbehörden wird durch die
, Absatz 2, DSGVO normierte Pflicht, das Einreichen von Beschwerden etwa durch die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, zu erleichtern, und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach Artikel 57, Absatz 3, DSGVO noch größer. 18
diesem Kontext ist naheliegend, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO als Ausnahmebestimmung vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit auch die Behandlung von Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst, um die Aufsichtsbehörden von der Behandlung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Beschwerden zu entlasten.18
diesem Kontext ist naheliegend, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO als Ausnahmebestimmung vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit auch die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO umfasst, um die Aufsichtsbehörden von der Behandlung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Beschwerden zu entlasten. 19 Ein solches Auslegungsergebnis hat jedoch zur Folge, dass die
1 lit. f DSGVO statuierte Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich
ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verletzung sie betreffender personenbezogener Daten gegen die DSGVO verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde
angemessenem Umfang zu untersuchen, eingeschränkt wird.
sofern besteht ein Spannungsverhältnis dahin, dass die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten muss (vgl. EuGH 16.7.2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109, mwN).19 Ein solches Auslegungsergebnis hat jedoch zur Folge, dass die
, Absatz eins, Litera f, DSGVO statuierte Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich
ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verletzung sie betreffender personenbezogener Daten gegen die DSGVO verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde
angemessenem Umfang zu untersuchen, eingeschränkt wird.
sofern besteht ein Spannungsverhältnis dahin, dass die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten muss vergleiche EuGH 16.7.2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109, mwN). 20 Ebenso steht ein solches Auslegungsergebnis im Spannungsverhältnis zu den von der DSGVO verfolgten Zielen.
sbesondere aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung geht hervor, dass diese darauf abzielt, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
der Union zu gewährleisten. Nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung erfordert ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen (vgl. EuGH 12.1.2023, Nemzeti Adatvédelmi és
formációszabadág Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 42).20 Ebenso steht ein solches Auslegungsergebnis im Spannungsverhältnis zu den von der DSGVO verfolgten Zielen.
sbesondere aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung geht hervor, dass diese darauf abzielt, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
der Union zu gewährleisten. Nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung erfordert ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen vergleiche EuGH 12.1.2023, Nemzeti Adatvédelmi és
formációszabadág Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 42). 21 Allerdings ist auch zu beachten, dass die Anwendung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO den Nachweis des offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde voraussetzt. Überdies unterliegt sowohl das Verlangen einer angemessenen Gebühr als auch die Weigerung tätig zu werden zwingend der gerichtlichen Kontrolle im Sinne des Art. 78 Abs. 1 DSGVO.
Hinblick darauf erscheint die Einschränkung des Rechtsschutzes durch die Geltung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO verhältnismäßig.21 Allerdings ist auch zu beachten, dass die Anwendung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO den Nachweis des offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde voraussetzt. Überdies unterliegt sowohl das Verlangen einer angemessenen Gebühr als auch die Weigerung tätig zu werden zwingend der gerichtlichen Kontrolle im Sinne des Artikel 78, Absatz eins, DSGVO.
Hinblick darauf erscheint die Einschränkung des Rechtsschutzes durch die Geltung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO verhältnismäßig. 22 Somit sprechen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zwar die besseren Gründe für die Annahme, dass die Geltung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO entgegen ihrem bloßen Wortlaut nicht auf Anfragen im Sinne des Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO beschränkt ist, sondern nach dem Kontext dieser Bestimmung auch die Behandlung von Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst.22 Somit sprechen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zwar die besseren Gründe für die Annahme, dass die Geltung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO entgegen ihrem bloßen Wortlaut nicht auf Anfragen im Sinne des Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO beschränkt ist, sondern nach dem Kontext dieser Bestimmung auch die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO umfasst. 23 Die Auslegung des Begriffs „Anfragen“ oder „Anfrage“
4 DSGVO und die Anwendung dieser Bestimmung sind aber jedenfalls nicht derartig offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage besteht.23 Die Auslegung des Begriffs „Anfragen“ oder „Anfrage“
, Absatz 4, DSGVO und die Anwendung dieser Bestimmung sind aber jedenfalls nicht derartig offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage besteht. Zur zweiten Frage 24 Die zweite und dritte Frage setzen voraus, dass die Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO auch auf Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO anwendbar ist.24 Die zweite und dritte Frage setzen voraus, dass die Bestimmung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO auch auf Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO anwendbar ist. 25 Die Datenschutzbehörde begründete die Ablehnung der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zusammengefasst mit der Gesamtzahl von 77 bis knapp vor ihrem Entscheidungszeitpunkt vom Mitbeteiligten bei ihr eingebrachten Beschwerden, davon 4 Beschwerden eingebracht im Jahr 2018, 53 im Jahr 2019 und 20 im ersten Quartal 2020.
46 Fällen habe der Mitbeteiligte das Recht auf Löschung und
29 Fällen das Recht auf Auskunft geltend gemacht. Den Beschwerden liege
sofern ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt zugrunde, als der Mitbeteiligte zunächst an jeweils verschiedene Verantwortliche, mit denen er im Laufe der Zeit zu tun gehabt habe, Anträge auf Auskunft bzw. Löschung gerichtet und nach nicht fristgerechter Entsprechung durch die Verantwortlichen Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht habe. Zusätzlich kontaktiere der Mitbeteiligte die Datenschutzbehörde regelmäßig telefonisch, um zu bestimmten Sachverhalten die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung zu erfragen. Dadurch binde er „die knappen Personalressourcen“ der Behörde im Vergleich zu anderen BeschwerdeführerInnen
unverhältnismäßig großem Ausmaß.25 Die Datenschutzbehörde begründete die Ablehnung der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zusammengefasst mit der Gesamtzahl von 77 bis knapp vor ihrem Entscheidungszeitpunkt vom Mitbeteiligten bei ihr eingebrachten Beschwerden, davon 4 Beschwerden eingebracht im Jahr 2018, 53 im Jahr 2019 und 20 im ersten Quartal 2020.
46 Fällen habe der Mitbeteiligte das Recht auf Löschung und
29 Fällen das Recht auf Auskunft geltend gemacht. Den Beschwerden liege
sofern ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt zugrunde, als der Mitbeteiligte zunächst an jeweils verschiedene Verantwortliche, mit denen er im Laufe der Zeit zu tun gehabt habe, Anträge auf Auskunft bzw. Löschung gerichtet und nach nicht fristgerechter Entsprechung durch die Verantwortlichen Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht habe. Zusätzlich kontaktiere der Mitbeteiligte die Datenschutzbehörde regelmäßig telefonisch, um zu bestimmten Sachverhalten die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung zu erfragen. Dadurch binde er „die knappen Personalressourcen“ der Behörde im Vergleich zu anderen BeschwerdeführerInnen
unverhältnismäßig großem Ausmaß. 26 Demgegenüber verneinte das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer exzessiven Anfrage im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO mit der Begründung, dass ein mehrfaches Vorstelligwerden des Mitbeteiligten
vergleichbaren Fällen oder die wiederholte Erhebung von Beschwerden gegen eine bestimmte Datenverarbeitung eine Anfrage noch nicht als exzessiv einzuordnen erlaube. Vielmehr setze „Exzessivität“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraus, sondern auch ein offensichtlich schikanöses bzw. rechtsmissbräuchliches Vorgehen bzw. eine rechtsmissbräuchliche Absicht. Eine isolierte Betrachtung der Anzahl der Anträge könnte zu einer willkürlichen Beeinträchtigung des Rechtsschutzes von betroffenen Personen führen.26 Demgegenüber verneinte das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer exzessiven Anfrage im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO mit der Begründung, dass ein mehrfaches Vorstelligwerden des Mitbeteiligten
vergleichbaren Fällen oder die wiederholte Erhebung von Beschwerden gegen eine bestimmte Datenverarbeitung eine Anfrage noch nicht als exzessiv einzuordnen erlaube. Vielmehr setze „Exzessivität“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraus, sondern auch ein offensichtlich schikanöses bzw. rechtsmissbräuchliches Vorgehen bzw. eine rechtsmissbräuchliche Absicht. Eine isolierte Betrachtung der Anzahl der Anträge könnte zu einer willkürlichen Beeinträchtigung des Rechtsschutzes von betroffenen Personen führen. 27 Der Begriff „exzessiv“ wird ebenso wie der Begriff „offenkundig unbegründet“
der DSGVO nicht definiert. 28 Art. 12 Abs. 5 zweiter Satz DSGVO enthält als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für
formationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO sowie für alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Art. 15 bis 22 und Art. 34 DSGVO des Verantwortlichen eine zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO parallele Regelung, die neben dem Vorliegen von „offenkundig unbegründeten“ Anträgen auch auf „exzessive“ Anträge abstellt und dem Verantwortlichen
diesen Fällen die Möglichkeit einräumt, entweder „ein angemessenes Entgelt“ für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme zu verlangen (lit. a) oder das Tätigwerden aufgrund des Antrags zu verweigern (lit. b).28 Artikel 12, Absatz 5, zweiter Satz DSGVO enthält als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für
formationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO sowie für alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikel 15 bis 22 und Artikel 34, DSGVO des Verantwortlichen eine zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO parallele Regelung, die neben dem Vorliegen von „offenkundig unbegründeten“ Anträgen auch auf „exzessive“ Anträge abstellt und dem Verantwortlichen
diesen Fällen die Möglichkeit einräumt, entweder „ein angemessenes Entgelt“ für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme zu verlangen (Litera a,) oder das Tätigwerden aufgrund des Antrags zu verweigern (Litera b,). 29 Sowohl
5 DSGVO als auch
4 DSGVO wird als Beispiel von „exzessiven Anträgen“ bzw. „exzessiver Anfragen“ („
sbesondere im Fall von“) jeweils deren häufige Wiederholung genannt.29 Sowohl
, Absatz 5, DSGVO als auch
„exzessiver Anfragen“ („
sbesondere im Fall von“) jeweils deren häufige Wiederholung genannt. 30 Beide Bestimmungen regeln nicht nur eine Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für
formationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO sowie für alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Art. 15 bis 22 und Art. 34 DSGVO bzw. vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für die Erfüllung der unter anderem
1 DSGVO aufgelisteten Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde, sondern
5 lit. b DSGVO bzw. Art. 57 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall DSGVO auch eine Ausnahme von der Pflicht des Verantwortlichen, auf Antrag einer betroffenen Person gemäß Art. 13 bis 22 DSGVO tätig zu werden, bzw. von der Pflicht jeder Aufsichtsbehörde gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO Anfragen zu beantworten bzw. gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO, sich mit Beschwerden unter anderem von einer betroffenen Person zu befassen.30 Beide Bestimmungen regeln nicht nur eine Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für
formationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO sowie für alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikel 15 bis 22 und Artikel 34, DSGVO bzw. vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für die Erfüllung der unter anderem
, Absatz eins, DSGVO aufgelisteten Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde, sondern
Artikel 57, Absatz 4, erster Satz zweiter Fall DSGVO auch eine Ausnahme von der Pflicht des Verantwortlichen, auf Antrag einer betroffenen Person gemäß Artikel 13 bis 22 DSGVO tätig zu werden, bzw. von der Pflicht jeder Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO Anfragen zu beantworten bzw. gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO, sich mit Beschwerden unter anderem von einer betroffenen Person zu befassen. 31 Da die
4 zweiter Fall DSGVO normierte Möglichkeit der Weigerung, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des
der DSGVO vorgesehenen Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten führt und
sofern von den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
der Union zu gewährleisten, abweicht, wobei ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen erfordert, ist diese Ausnahme von der Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen, jedenfalls eng auszulegen (vgl. zur Auslegung von Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Regelung zum Schutz personenbezogener Daten im Sinne der von der DSGVO aufgehobenen Richtlinie 95/46 EuGH 14.2.2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 41, mwN).31 Da die
, Absatz 4, zweiter Fall DSGVO normierte Möglichkeit der Weigerung, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des
der DSGVO vorgesehenen Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten führt und
sofern von den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
der Union zu gewährleisten, abweicht, wobei ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen erfordert, ist diese Ausnahme von der Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen, jedenfalls eng auszulegen vergleiche zur Auslegung von Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Regelung zum Schutz personenbezogener Daten im Sinne der von der DSGVO aufgehobenen Richtlinie 95/46 EuGH 14.2.2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 41, mwN). 32 Als „exzessiv“ ist eine Rechtsverfolgung iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO dann zu qualifizieren, wenn sie im Vergleich mit der Rechtsverfolgung anderer betroffener Personen
ähnlichem Zusammenhang unverhältnismäßig erscheint,
dem die Rechtsverfolgung missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. die Entwurfsverfassung des Art. 52 Abs. 6, Ratsdokument 9565/15 vom 11.6.2015,
der statt von „exzessiven Anfragen“ noch von „unverhältnismäßigen Anträgen“ die Rede ist, bzw. Erwägungsgrund 47 zweiter Absatz der Entwurfsverfassung). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet (vgl. etwa EuGH 26.2.2019, N Luxembourg 1 u.a., verbundene Rechtssachen C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 96, mwN). Eine rechtsmissbräuchliche
anspruchnahme des durch Art. 77 Abs. 1 DSGVO jeder betroffenen Person eingeräumten Rechts auf gemäß Art. 57 Abs. 3 DSGVO unentgeltliche Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde wäre unter anderem dann anzunehmen, wenn die betroffene Person damit nicht (primär) den Schutz ihrer personenbezogenen Daten, sondern von der Rechtsordnung missbilligte Ziele, etwa das Einbringen einer Beschwerde mit dem Zweck, den Verantwortlichen zu schädigen und/oder die Aufsichtsbehörde ungebührlich zu belasten (vgl. bspw. EuGH 23.3.2000, Diamantis, C-373/97, Rn. 33f), verfolgt.32 Als „exzessiv“ ist eine Rechtsverfolgung iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO dann zu qualifizieren, wenn sie im Vergleich mit der Rechtsverfolgung anderer betroffener Personen
ähnlichem Zusammenhang unverhältnismäßig erscheint,
dem die Rechtsverfolgung missbräuchlich ausgeübt wird vergleiche die Entwurfsverfassung des Artikel 52, Absatz 6,, Ratsdokument 9565/15 vom 11.6.2015,
der statt von „exzessiven Anfragen“ noch von „unverhältnismäßigen Anträgen“ die Rede ist, bzw. Erwägungsgrund 47 zweiter Absatz der Entwurfsverfassung). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet vergleiche etwa EuGH 26.2.2019, N Luxembourg 1 u.a., verbundene Rechtssachen C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 96, mwN). Eine rechtsmissbräuchliche
anspruchnahme des durch Artikel 77, Absatz eins, DSGVO jeder betroffenen Person eingeräumten Rechts auf gemäß Artikel 57, Absatz 3, DSGVO unentgeltliche Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde wäre unter anderem dann anzunehmen, wenn die betroffene Person damit nicht (primär) den Schutz ihrer personenbezogenen Daten, sondern von der Rechtsordnung missbilligte Ziele, etwa das Einbringen einer Beschwerde mit dem Zweck, den Verantwortlichen zu schädigen und/oder die Aufsichtsbehörde ungebührlich zu belasten vergleiche bspw. EuGH 23.3.2000, Diamantis, C-373/97, Rn. 33f), verfolgt. 33 Art. 57 Abs. 4 DSGVO erwähnt zwar ausdrücklich als Beispiel einer „exzessiven“ Befassung der Aufsichtsbehörde den Fall „häufiger Wiederholungen“. Es ist aber (mehr als) fraglich, ob das bloße Ausschöpfen des unionsrechtlichen Rahmens durch eine betroffene Person, somit allein die Einbringung einer im Vergleich zu anderen Beschwerdeführern äußerst hohen Anzahl an Beschwerden eine rechtsmissbräuchliche (unverhältnismäßige) bzw. „exzessive“ Rechtsverfolgung darstellt (vgl. dazu Greve
Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. [2022], Art. 12 Rz 28, mit Hinweis auf BGH 29.3.2022, VI ZR 1352/20, Rn. 19),
sbesondere dann, wenn die Beschwerden unterschiedliche Beschwerdegegner betreffen, ohne dass sich aus sonstigen Umständen eine mit der Beschwerdeführung verbundene Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers ergibt.33 Artikel 57, Absatz 4, DSGVO erwähnt zwar ausdrücklich als Beispiel einer „exzessiven“ Befassung der Aufsichtsbehörde den Fall „häufiger Wiederholungen“. Es ist aber (mehr als) fraglich, ob das bloße Ausschöpfen des unionsrechtlichen Rahmens durch eine betroffene Person, somit allein die Einbringung einer im Vergleich zu anderen Beschwerdeführern äußerst hohen Anzahl an Beschwerden eine rechtsmissbräuchliche (unverhältnismäßige) bzw. „exzessive“ Rechtsverfolgung darstellt vergleiche dazu Greve
Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. [2022], Artikel 12, Rz 28, mit Hinweis auf BGH 29.3.2022, römisch sechs ZR 1352/20, Rn. 19),
sbesondere dann, wenn die Beschwerden unterschiedliche Beschwerdegegner betreffen, ohne dass sich aus sonstigen Umständen eine mit der Beschwerdeführung verbundene Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers ergibt. 34 Ebenso wenig vermag allein ein mit der Bearbeitung von Anfragen (Beschwerden) verbundener überdurchschnittlicher Arbeits- und Zeitaufwand die Einhebung einer Gebühr oder die Weigerung der Bearbeitung gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu begründen, ohne dass etwa der überdurchschnittliche Zeit- und Arbeitsaufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beschwerdeführer regelmäßig über keine juristischen oder technischen Kenntnisse verfügen und die Darlegung von mitunter komplexen Sachverhalten erfolgt (vgl. Polenz
Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg], Datenschutzrecht [2019] Art. 57, Rz. 58).34 Ebenso wenig vermag allein ein mit der Bearbeitung von Anfragen (Beschwerden) verbundener überdurchschnittlicher Arbeits- und Zeitaufwand die Einhebung einer Gebühr oder die Weigerung der Bearbeitung gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu begründen, ohne dass etwa der überdurchschnittliche Zeit- und Arbeitsaufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beschwerdeführer regelmäßig über keine juristischen oder technischen Kenntnisse verfügen und die Darlegung von mitunter komplexen Sachverhalten erfolgt vergleiche Polenz
Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg], Datenschutzrecht [2019] Artikel 57,, Rz. 58). 35 Gleichermaßen kann allein eine mögliche Überlastung der Personalressourcen einer Aufsichtsbehörde durch die wiederholte Einbringung von Anfragen (Beschwerden) eine „Exzessivität“ nicht begründen, zumal die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, die von ihnen eingerichteten Aufsichtsbehörden mit zur Bewältigung ihrer Aufgaben ausreichenden personellen und materiellen Ressourcen auszustatten. 36
diesem Kontext ist ausgehend vom Wortlaut des Art. 57 Abs. 4 erster Satz DSGVO, wonach „Bei ... -
sbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen ... die Aufsichtsbehörde ... sich weigern [kann], aufgrund der Anfrage tätig zu werden“, nicht zwingend darauf zu schließen, dass bereits die Einbringung einer bestimmten Zahl von Beschwerden
nerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einer Aufsichtsbehörde unabhängig von den Sachverhalten, die den einzelnen Beschwerden zugrunde liegen, und der Person des Verantwortlichen, den die einzelnen Beschwerden betreffen, für die Beurteilung einer Beschwerde als „exzessiv“ ausreicht, ohne dass sonstige Umstände hinzutreten, aufgrund derer auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen geschlossen werden kann.36
diesem Kontext ist ausgehend vom Wortlaut des Artikel 57, Absatz 4, erster Satz DSGVO, wonach „Bei ... -
sbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen ... die Aufsichtsbehörde ... sich weigern [kann], aufgrund der Anfrage tätig zu werden“, nicht zwingend darauf zu schließen, dass bereits die Einbringung einer bestimmten Zahl von Beschwerden
nerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einer Aufsichtsbehörde unabhängig von den Sachverhalten, die den einzelnen Beschwerden zugrunde liegen, und der Person des Verantwortlichen, den die einzelnen Beschwerden betreffen, für die Beurteilung einer Beschwerde als „exzessiv“ ausreicht, ohne dass sonstige Umstände hinzutreten, aufgrund derer auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen geschlossen werden kann. 37 Demnach kann jedoch die Frage nach dem
halt des Begriffs „exzessiv“
4 DSGVO an Hand seines Wortlauts oder Kontexts nicht zweifelsfrei beantwortet werden.37 Demnach kann jedoch die Frage nach dem
halt des Begriffs „exzessiv“
, Absatz 4, DSGVO an Hand seines Wortlauts oder Kontexts nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Zur dritten Frage 38 Im Gegensatz zur Datenschutzbehörde setzte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinander, ob die Datenschutzbehörde frei zwischen den Alternativen der Vorschreibung einer angemessenen Gebühr für die Bearbeitung einer „exzessiven“ Beschwerde einerseits und der Weigerung, eine solche Beschwerde zu behandeln, andererseits wählen kann. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Vorrang einer der beiden Handlungsalternativen der DSGVO nicht zu entnehmen. Im Fall einer „offenkundigen Unbegründetheit“ einer Beschwerde komme bloß eine Weigerung, tätig zu werden,
Frage. Im Fall einer „exzessiven“ Beschwerde sei zu beachten, dass eine Weigerung tätig zu werden, zu einem massiven Eingriff
den Rechtsschutz einer betroffenen Person führe. Eine Weigerung werde nur
bestimmten Ausnahmefällen, bei offensichtlich missbräuchlichen oder häufig wiederholten unbegründeten Anträgen
Betracht kommen. Jedenfalls habe die Datenschutzbehörde ihr Vorgehen bei einer „exzessiven“ Beschwerde zu begründen. 39 Nach dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO sind die beiden Handlungsalternativen der Aufsichtsbehörde im Fall des Vorliegens einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage und zwar entweder „eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten [zu] verlangen“ oder „sich [zu] weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden“ nebeneinander aufgeführt, ohne dass daraus geschlossen werden kann, dass zwischen ihnen ein Vorrangverhältnis besteht.39 Nach dem Wortlaut von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO sind die beiden Handlungsalternativen der Aufsichtsbehörde im Fall des Vorliegens einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage und zwar entweder „eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten [zu] verlangen“ oder „sich [zu] weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden“ nebeneinander aufgeführt, ohne dass daraus geschlossen werden kann, dass zwischen ihnen ein Vorrangverhältnis besteht. 40 Dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO lässt sich somit nicht eindeutig entnehmen, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern.40 Dem Wortlaut von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO lässt sich somit nicht eindeutig entnehmen, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern. 41
der Kommentarliteratur werden dazu verschiedene Meinungen vertreten. 42 Polenz
Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg), Datenschutzrecht
Betracht kommen, wenn die
4 DSGVO genannte Anfrage eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO sei. Andererseits könne es auch im
teresse des Anfragenden sein, lieber auf ein Tätigwerden der Behörde zu verzichten, als eine unter Umständen sehr hohe Gebühr tragen zu müssen. Im Zweifel sei die Einhebung einer Gebühr deshalb anzukündigen.42 Polenz
Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg), Datenschutzrecht
Betracht kommen, wenn die
Andererseits könne es auch im
teresse des Anfragenden sein, lieber auf ein Tätigwerden der Behörde zu verzichten, als eine unter Umständen sehr hohe Gebühr tragen zu müssen. Im Zweifel sei die Einhebung einer Gebühr deshalb anzukündigen. 43 Grittmann
Taeger/Gabel (Hrsg.), DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl.,
Ehmann/Selmayr, DS-GVO
Taeger/Gabel (Hrsg.), DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl.,
Ehmann/Selmayr, DS-GVO
4 DSGVO für den Fall des Vorliegens einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage normierten Handlungsalternativen die Anwendung dieser Bestimmung zweifelhaft.45 Somit ist auch im Hinblick auf die beiden
, Absatz 4, DSGVO für den Fall des Vorliegens einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage normierten Handlungsalternativen die Anwendung dieser Bestimmung zweifelhaft. Ergebnis 46 Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. u.a., C-283/81, EU:C:1982:335; 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39ff) werden die eingangs formulierten Vorlagefragen gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“46 Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt vergleiche EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. u.a., C-283/81, EU:C:1982:335; 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39ff) werden die eingangs formulierten Vorlagefragen gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“ 3.2.2. Die Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ist für die gegenständliche Rechtssache im Sinne der oben angeführten Judikatur relevant; sie ist für das gegenständliche Verfahren auch präjudiziell. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der oben angeführten Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers als „exzessiv“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab. Es stellt sich sohin die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung. Dieser Entscheidung der belangten Behörde liegt ebenso wie der dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Rechtssache die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO unter den Begriff „Anfrage“ bzw. „Anfragen“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu subsumieren sind, sodass sich auch im vorliegenden Fall die Fragen nach dem
halt des Begriffs „exzessiv“
4 DSGVO sowie, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern, stellen, was an Hand des Wortlauts oder Kontexts der Bestimmung nicht zweifelsfrei beantwortet werden kann. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der oben angeführten Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers als „exzessiv“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab. Es stellt sich sohin die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung. Dieser Entscheidung der belangten Behörde liegt ebenso wie der dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Rechtssache die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO unter den Begriff „Anfrage“ bzw. „Anfragen“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu subsumieren sind, sodass sich auch im vorliegenden Fall die Fragen nach dem
halt des Begriffs „exzessiv“
, Absatz 4, DSGVO sowie, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern, stellen, was an Hand des Wortlauts oder Kontexts der Bestimmung nicht zweifelsfrei beantwortet werden kann. Im hier zu beurteilenden Fall stellen sich sohin die gleichen Rechtsfragen wie
der der dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Rechtssache, es liegen
sofern verwandte Verfahren iSv Art. 81 DSGVO vor.Im hier zu beurteilenden Fall stellen sich sohin die gleichen Rechtsfragen wie
der der dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Rechtssache, es liegen
sofern verwandte Verfahren iSv Artikel 81, DSGVO vor. Verneint der EuGH die erste Vorlagefrage, wäre die Ablehnung der Behandlung der Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Bejaht der EuGH die erste Vorlagefrage, kommt es für die vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde darauf an, wie der EuGH (im Sinne der zweiten Vorlagefrage) den
halt des Begriffs „exzessiv“
GH (im Sinne der dritten Vorlagefrage) ein Wahlrecht der Aufsichtsbehörden annimmt, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern.Verneint der EuGH die erste Vorlagefrage, wäre die Ablehnung der Behandlung der Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Bejaht der EuGH die erste Vorlagefrage, kommt es für die vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde darauf an, wie der EuGH (im Sinne der zweiten Vorlagefrage) den
halt des Begriffs „exzessiv“
GH (im Sinne der dritten Vorlagefrage) ein Wahlrecht der Aufsichtsbehörden annimmt, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof an den EuGH herangetragenen Fragen für die Behandlung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerden bzw. Parteibeschwerde Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des § 38 AVG und des Art. 81 DSGVO vorliegen. Die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung erscheinen auch nicht als derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. u.a., C 283/81, EU:C:1982:335; 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C 561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39ff.). Im
teresse an einer einheitlichen Rechtsprechung und an einem Erkenntnisgewinn aus dem beim EuGH anhängigen Verfahren war das Ermessen zu Gunsten einer Aussetzung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Aussetzung überwiegende
teressen entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof an den EuGH herangetragenen Fragen für die Behandlung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerden bzw. Parteibeschwerde Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG und des Artikel 81, DSGVO vorliegen. Die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung erscheinen auch nicht als derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt vergleiche EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. u.a., C 283/81, EU:C:1982:335; 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C 561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39ff.). Im
teresse an einer einheitlichen Rechtsprechung und an einem Erkenntnisgewinn aus dem beim EuGH anhängigen Verfahren war das Ermessen zu Gunsten einer Aussetzung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Aussetzung überwiegende
teressen entgegenstehen. 3.
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