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{'item': 'W122 2257704-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlW122 2257704-1 Spruch, W 122 2257704-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 18.03.2020, GZ: XXXX , erfolgte seitens der belangten Behörde eine Bekanntmachung über die Neubesetzung der Funktion eines/r stellvertretenden Kommandanten/in und Leiter/in des XXXX beim Stadtpolizeikommando XXXX , Bewertung E1/6, APlNr. XXXX . Das Schreiben richtete sich an alle Exekutivbedienstete.
  2. Mit Schreiben vom 18.03.2020, GZ: römisch 40 , erfolgte seitens der belangten Behörde eine Bekanntmachung über die Neubesetzung der Funktion eines/r stellvertretenden Kommandanten/in und Leiter/in des römisch 40 beim Stadtpolizeikommando römisch 40 , Bewertung E1/6, APlNr. römisch 40 . Das Schreiben richtete sich an alle Exekutivbedienstete.
  3. Auf diese Stelle bewarb sich der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer neben zwei weiteren Mitbewerbern mit Schreiben vom 01.04.
  4. Mit Schreiben vom 06.04.2020 teilte der Leiter des Stadtpolizeikommandos XXXX mit, dass alle drei fristgerecht beworbenen Personen ( XXXX ; der Beschwerdeführer XXXX ) die jedenfalls notwendigen persönlichen und dienstrechtlichen Voraussetzungen und Erfordernisse für die angestrebte Funktion erfüllten. Er bezeichnete Herrn XXXX und Herrn XXXX als für die Funktion bestens geeignet, den Beschwerdeführer Herrn XXXX nur als geeignet.
  5. Mit Schreiben vom 06.04.2020 teilte der Leiter des Stadtpolizeikommandos römisch 40 mit, dass alle drei fristgerecht beworbenen Personen ( römisch 40 ; der Beschwerdeführer römisch 40 ) die jedenfalls notwendigen persönlichen und dienstrechtlichen Voraussetzungen und Erfordernisse für die angestrebte Funktion erfüllten. Er bezeichnete Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 als für die Funktion bestens geeignet, den Beschwerdeführer Herrn römisch 40 nur als geeignet. Begründend führte der Leiter des SPK XXXX zu Herrn XXXX aus, dass dieser bereits in das Führungsteam des SPK XXXX integriert gewesen sei, er stets ein hervorzuhebendes Engagement und eine über das normale Maß hinausgehende Einsatzfreude und Einsatzbereitschaft bewiesen habe. Herr XXXX dürfe als fachlich ausgesprochen versierter Offizier bezeichnet werden, welcher sich zwischenzeitlich auch eine gewisse Führungsroutine aneignen habe können. Für die zur Debatte stehende Funktion dürfe er jedenfalls als bestens geeignet bezeichnet werden. Das notwendige Vertrauensverhältnis sei, ebenso wie die bei ihm vorzufindende Führungskompetenz, als gegeben anzunehmen. Herr XXXX wäre aufgrund seiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage – ohne weitere Einarbeitungszeit – sofort und aktiv im Führungsmanagement des SPK XXXX mitzuwirken und die von ihm angestrebte Funktion bestens auszuüben.Begründend führte der Leiter des SPK römisch 40 zu Herrn römisch 40 aus, dass dieser bereits in das Führungsteam des SPK römisch 40 integriert gewesen sei, er stets ein hervorzuhebendes Engagement und eine über das normale Maß hinausgehende Einsatzfreude und Einsatzbereitschaft bewiesen habe. Herr römisch 40 dürfe als fachlich ausgesprochen versierter Offizier bezeichnet werden, welcher sich zwischenzeitlich auch eine gewisse Führungsroutine aneignen habe können. Für die zur Debatte stehende Funktion dürfe er jedenfalls als bestens geeignet bezeichnet werden. Das notwendige Vertrauensverhältnis sei, ebenso wie die bei ihm vorzufindende Führungskompetenz, als gegeben anzunehmen. Herr römisch 40 wäre aufgrund seiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage – ohne weitere Einarbeitungszeit – sofort und aktiv im Führungsmanagement des SPK römisch 40 mitzuwirken und die von ihm angestrebte Funktion bestens auszuüben. Zur Person des Beschwerdeführers führte er weiters aus, dass dieser aus seiner persönlichen Sicht als ein stabiler, fachlich adäquater und solider Offizier bezeichnet werden dürfe, der die ihm übertragenen Aufgaben stets nach bestem Wissen und Gewissen zuverlässig und konsequent erledige. Ihn sich nunmehr in der doch eine gewisse Flexibilität und Führungskompetenz erfordernden Tätigkeit eines stellvertretenden Stadtpolizeikommandanten des SPK XXXX vorzustellen, falle ihm allerdings schwer. Insbesondere in dem für ihn wichtigen Bereich „Führung von Menschen“ könne er keine seriöse und ehrliche Beurteilung abgeben. Dieser Führungsbereich werde seiner subjektiven Einschätzung nach von Herrn XXXX und dem weiteren dritten Bewerber jedenfalls in jeder zu erwartenden Hinsicht erfüllt. Ebenso wäre beim dritten Bewerber wie auch beim Beschwerdeführer eine entsprechende Einarbeitungszeit erforderlich. Zur Person des Beschwerdeführers führte er weiters aus, dass dieser aus seiner persönlichen Sicht als ein stabiler, fachlich adäquater und solider Offizier bezeichnet werden dürfe, der die ihm übertragenen Aufgaben stets nach bestem Wissen und Gewissen zuverlässig und konsequent erledige. Ihn sich nunmehr in der doch eine gewisse Flexibilität und Führungskompetenz erfordernden Tätigkeit eines stellvertretenden Stadtpolizeikommandanten des SPK römisch 40 vorzustellen, falle ihm allerdings schwer. Insbesondere in dem für ihn wichtigen Bereich „Führung von Menschen“ könne er keine seriöse und ehrliche Beurteilung abgeben. Dieser Führungsbereich werde seiner subjektiven Einschätzung nach von Herrn römisch 40 und dem weiteren dritten Bewerber jedenfalls in jeder zu erwartenden Hinsicht erfüllt. Ebenso wäre beim dritten Bewerber wie auch beim Beschwerdeführer eine entsprechende Einarbeitungszeit erforderlich.
  6. Am 14.04.2020 übermittelte der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des Exekutivdienstes beim SPK XXXX seine begründete Stellungnahme im gegenständlichen Besetzungsverfahren. Der Dienststellenausschuss beschloss einstimmig, Herrn XXXX für die angeführte Funktion vorzuschlagen. Herr XXXX stelle die beste Entscheidung für die Organisation und die zukünftige Führung im SPK XXXX dar.
  7. Am 14.04.2020 übermittelte der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des Exekutivdienstes beim SPK römisch 40 seine begründete Stellungnahme im gegenständlichen Besetzungsverfahren. Der Dienststellenausschuss beschloss einstimmig, Herrn römisch 40 für die angeführte Funktion vorzuschlagen. Herr römisch 40 stelle die beste Entscheidung für die Organisation und die zukünftige Führung im SPK römisch 40 dar.
  8. Mit Schreiben vom 10.06.2020 ersuchte der Leiter der belangten Behörde die Personalabteilung in Hinblick auf das Nachbesetzungsverfahren das weitere Besetzungsprozedere für die Nachbesetzung mit Herrn XXXX einzuleiten.
  9. Mit Schreiben vom 10.06.2020 ersuchte der Leiter der belangten Behörde die Personalabteilung in Hinblick auf das Nachbesetzungsverfahren das weitere Besetzungsprozedere für die Nachbesetzung mit Herrn römisch 40 einzuleiten.
  10. Mit Schreiben vom 23.06.2020 teilte der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion Wien mit, dass seitens des Fachausschusses kein Einwand gegen die beabsichtigte Neubesetzung mit Herrn XXXX bestehe.
  11. Mit Schreiben vom 23.06.2020 teilte der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion Wien mit, dass seitens des Fachausschusses kein Einwand gegen die beabsichtigte Neubesetzung mit Herrn römisch 40 bestehe.
  12. Mit Schreiben vom 26.06.2020 teilte die Gleichbehandlungsbeauftragte der LPD Wien mit, dass aus ihrer Sicht alle drei Bewerber als geeignet angesehen werden können. Nach einem Laufbahnvergleich regte diese an, bei der anstehenden Besetzung die gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des B-GlBG „ebenfalls“ zu berücksichtigen.
  13. Mit Schreiben vom 30.06.2020 ersuchte die belangte Behörde um Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres (Abteilung I/1) hinsichtlich der Nachbesetzung der gegenständlichen Stelle mit Herrn XXXX .
  14. Mit Schreiben vom 30.06.2020 ersuchte die belangte Behörde um Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres (Abteilung I/1) hinsichtlich der Nachbesetzung der gegenständlichen Stelle mit Herrn römisch 40 .
  15. Mit E-Mail vom 09.07.2020 teilte das Bundesministerium für Inneres (Abteilung I/1) mit, dass kein Einwand gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme bestehe.
  16. Mit Schreiben vom 13.07.2020 wurde bekanntgegeben, dass Herr XXXX mit Wirksamkeit vom 01.08.2020 mit der gegenständlichen Funktion betraut wird.
  17. Mit Schreiben vom 13.07.2020 wurde bekanntgegeben, dass Herr römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.08.2020 mit der gegenständlichen Funktion betraut wird.
  18. Mit Schreiben vom 17.07.2020 wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch Herrn XXXX seitens der belangten Behörde jeweils mitgeteilt, dass ihren Bewerbungen für die gegenständliche Funktion leider nicht entsprochen werden konnten.
  19. Mit Schreiben vom 17.07.2020 wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch Herrn römisch 40 seitens der belangten Behörde jeweils mitgeteilt, dass ihren Bewerbungen für die gegenständliche Funktion leider nicht entsprochen werden konnten.
  20. Mit Schreiben vom 28.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer eine „Prüfung auf Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes“ bei der Bundesgleichbehandlungskommission. Er sei aufgrund seines Alters und seiner Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg diskriminiert worden. Herr XXXX sei mit mehr als 15 Jahren an Lebensalter und in allen Belangen des Laufbahnvergleichs und der beruflichen Erfahrung ihm nachgereiht. Hinsichtlich der Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung führte der Beschwerdeführer aus, dass vom damaligen Leiter des - FSG geführten - Dienststellenausschusses, Herr XXXX , Herr XXXX unabhängig von den für die Vergabe von Planstellen maßgeblichen Kriterien unterstützt und auch gefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Erfahrung gebracht, dass Herr XXXX sich direkt an den seiner Ansicht nach dem sozialdemokratischen Lager zuzurechnenden Polizeipräsidenten Herrn XXXX bzw. an das „Wiener Rathaus“ gewandt hätte. Der Polizeipräsident habe möglicherweise auch über Empfehlung des „Wiener Rathauses“ die Entscheidung für Herrn XXXX getroffen. Führungskräfte hätten das auch als „Abschiedsgeschenk“ für den nunmehr im Ruhestand befindlichen Herrn XXXX bezeichnet. Der Behördenleiter habe dem Beschwerdeführer versichert, dass die Bewerber alle gleich gut gewesen seien, es seinerseits keine Defizite oder Schwächen gebe und der Betraute keine nennenswerten Stärken in die Waagschale hätte werfen können. Da er in allen Belangen der beruflichen Erfahrung ein deutliches Mehr verbuchen könne, sei er aufgrund seines Lebensalters, aber auch aus Gründen der Weltanschauung, weil nach seinem Dafürhalten seine KdEÖ Mitgliedschaft als „knock out“ Kriterium angesehen worden sei, benachteiligt worden.Herr römisch 40 sei mit mehr als 15 Jahren an Lebensalter und in allen Belangen des Laufbahnvergleichs und der beruflichen Erfahrung ihm nachgereiht. Hinsichtlich der Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung führte der Beschwerdeführer aus, dass vom damaligen Leiter des - FSG geführten - Dienststellenausschusses, Herr römisch 40 , Herr römisch 40 unabhängig von den für die Vergabe von Planstellen maßgeblichen Kriterien unterstützt und auch gefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Erfahrung gebracht, dass Herr römisch 40 sich direkt an den seiner Ansicht nach dem sozialdemokratischen Lager zuzurechnenden Polizeipräsidenten Herrn römisch 40 bzw. an das „Wiener Rathaus“ gewandt hätte. Der Polizeipräsident habe möglicherweise auch über Empfehlung des „Wiener Rathauses“ die Entscheidung für Herrn römisch 40 getroffen. Führungskräfte hätten das auch als „Abschiedsgeschenk“ für den nunmehr im Ruhestand befindlichen Herrn römisch 40 bezeichnet. Der Behördenleiter habe dem Beschwerdeführer versichert, dass die Bewerber alle gleich gut gewesen seien, es seinerseits keine Defizite oder Schwächen gebe und der Betraute keine nennenswerten Stärken in die Waagschale hätte werfen können. Da er in allen Belangen der beruflichen Erfahrung ein deutliches Mehr verbuchen könne, sei er aufgrund seines Lebensalters, aber auch aus Gründen der Weltanschauung, weil nach seinem Dafürhalten seine KdEÖ Mitgliedschaft als „knock out“ Kriterium angesehen worden sei, benachteiligt worden.
  21. Mit Stellungnahme vom 09.11.2020 führte die belangte Behörde im Verfahren vor der B-GBK aus, dass der Beschwerdeführer beim beruflichen Aufstieg nicht diskriminiert worden sei. Ein Laufbahnvergleich zwischen Herrn XXXX und dem Beschwerdeführer ergebe, dass Herr XXXX in den Bereichen Eintritt, dienstführender und leitender Beamter jeweils um 20, 13 und 5 Jahre hinter dem Beschwerdeführer zu reihen sei. Es sei nicht im Sinne eines Automatismus davon auszugehen, dass alleine aufgrund der längeren Verweildauer in einer bestimmten Verwendungsgruppe auch zwangsläufig eine größere Erfahrung oder gar Qualifikation abzuleiten sei. Aus der längeren Verweildauer in einer bestimmten Verwendungsgruppe könne lediglich ein gewisses Maß an dienstlicher Erfahrung vermutet werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache des um 15 Jahre jüngeren Lebensalters des Betrauten stelle kein taugliches Argument zur Untermauerung einer Diskriminierung dar. Ein Vorsprung im Laufbahnvergleich könne lediglich ein Indiz für eine höhere Qualifikation sein. Ein Laufbahnvergleich zwischen Herrn römisch 40 und dem Beschwerdeführer ergebe, dass Herr römisch 40 in den Bereichen Eintritt, dienstführender und leitender Beamter jeweils um 20, 13 und 5 Jahre hinter dem Beschwerdeführer zu reihen sei. Es sei nicht im Sinne eines Automatismus davon auszugehen, dass alleine aufgrund der längeren Verweildauer in einer bestimmten Verwendungsgruppe auch zwangsläufig eine größere Erfahrung oder gar Qualifikation abzuleiten sei. Aus der längeren Verweildauer in einer bestimmten Verwendungsgruppe könne lediglich ein gewisses Maß an dienstlicher Erfahrung vermutet werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache des um 15 Jahre jüngeren Lebensalters des Betrauten stelle kein taugliches Argument zur Untermauerung einer Diskriminierung dar. Ein Vorsprung im Laufbahnvergleich könne lediglich ein Indiz für eine höhere Qualifikation sein. Zu der in der Bekanntmachung vom 18.03.2020 explizit geforderten Anforderung der „Bereitschaft zur permanenten Fortbildung“ sei festzuhalten, dass im Gegensatz zum Beschwerdeführer der Betraute nicht nur erfolgreich das (FH) Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ als Lehrgangsbester absolviert habe, sondern auch an zahlreichen Projekten und Großeinsätzen mitgewirkt und eine Reihe von Vortragstätigkeiten vorzuweisen habe. Als weiterer Grund, der für die Betrauung der in Rede stehenden Funktion mit dem zum Zuge Gekommenen spreche, sei die eine Integrationsfigur darstellende und verbindende Persönlichkeit des Herrn XXXX im Spannungsverhältnis des Polizeikommissariats und Stadtpolizeikommandos XXXX , da dieser von Führungskräften, Vorgesetzten, Mitarbeitern und der Personalvertretung akzeptiert werde. Als weiterer Grund, der für die Betrauung der in Rede stehenden Funktion mit dem zum Zuge Gekommenen spreche, sei die eine Integrationsfigur darstellende und verbindende Persönlichkeit des Herrn römisch 40 im Spannungsverhältnis des Polizeikommissariats und Stadtpolizeikommandos römisch 40 , da dieser von Führungskräften, Vorgesetzten, Mitarbeitern und der Personalvertretung akzeptiert werde. Dass die vom Beschwerdeführer behauptete KdEÖ Mitgliedschaft für seine Betrauung mit der in Rede stehenden Funktion ein „knock-out“-Kriterium gewesen sei, werde vom Beschwerdeführer zwar behauptet, jedoch werde inhaltlich dazu nichts ausgeführt. Dieser Vorwurf werde dezidiert zurückgewiesen und werde festgehalten, dass die Mitgliedschaft oder das Sympathisieren zu/mit einer politischen Fraktion keinen Einfluss auf die Personalentscheidung gehabt habe. Die Vorwürfe der Diskriminierung durch den Beschwerdeführer werden seitens der Dienstbehörde entschieden zurückgewiesen.
  22. Am 09.09.2021 fand eine Sitzung des Senates II der B-GBK in dieser Sache statt. An dieser Sitzung nahmen der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter, ein Vertreter der LPD Wien sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte der LPD Wien teil.
  23. Am 09.09.2021 fand eine Sitzung des Senates römisch zwei der B-GBK in dieser Sache statt. An dieser Sitzung nahmen der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter, ein Vertreter der LPD Wien sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte der LPD Wien teil.
  24. Im Gutachten vom 22.11.2021 beschloss der Senat II der B-GBK wie folgt:
  25. Im Gutachten vom 22.11.2021 beschloss der Senat römisch zwei der B-GBK wie folgt: „Die Besetzung der Funktion des stellvertretenden Kommandanten/der stellvertretenden Kommandantin und Leitung des XXXX beim SPK XXXX mit XXXX stellte eine Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung von XXXX gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG dar.“„Die Besetzung der Funktion des stellvertretenden Kommandanten/der stellvertretenden Kommandantin und Leitung des römisch 40 beim SPK römisch 40 mit römisch 40 stellte eine Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung von römisch 40 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG dar.“ In ihrem Gutachten konzentriert sich die B-GBK insbesondere auf einen Laufbahnvergleich. Die LPD Wien habe nicht darlegen können, dass bei Abwägung aller Umstande eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspreche, dass die Entscheidung zu Gunsten von Herrn XXXX aus sachlichen Gründen erfolgt sei. Die LPD Wien habe den Senat nicht von der Sachlichkeit und Objektivität der Entscheidung zu Gunsten von Herrn XXXX überzeugen können und dieser komme zum Ergebnis, dass sachfremde Erwägungen und die vom Beschwerdeführer behaupteten Motive Alter und Weltanschauung für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend gewesen sein müssen. In ihrem Gutachten konzentriert sich die B-GBK insbesondere auf einen Laufbahnvergleich. Die LPD Wien habe nicht darlegen können, dass bei Abwägung aller Umstande eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspreche, dass die Entscheidung zu Gunsten von Herrn römisch 40 aus sachlichen Gründen erfolgt sei. Die LPD Wien habe den Senat nicht von der Sachlichkeit und Objektivität der Entscheidung zu Gunsten von Herrn römisch 40 überzeugen können und dieser komme zum Ergebnis, dass sachfremde Erwägungen und die vom Beschwerdeführer behaupteten Motive Alter und Weltanschauung für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend gewesen sein müssen.
  26. Mit Schreiben vom 14.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Schadenersatz nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz“. Darin begehrt er 1.) Ersatz des bislang eingetretenen Vermögensschadens (Bezugsdifferenz z.B. E1/5 – E1/6 für den Zeitraum ab der erfolgten Bestellung der Mitbewerberin [sic]), 2.) Entschädigung für die durch die Mehrfachdiskriminierung erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von drei Monatsbezügen sowie 3.) Ersatz des künftigen Vermögensschadens (Fortzahlung der monatlichen Bezugsdifferenz z.B E1/5 – E1/6 bis zur tatsächlichen Erlangung der besoldungsrechtlichen Stellung E1/6). Begründend führte der Beschwerdeführer in diesem an die LPD Wien gerichteten Antrag im Wesentlichen wie in jenem an die B-GBK aus und verweist auf das Gutachten der B-GBK.
  27. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der LPD Wien vom 13.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2021 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Weltanschauung und das Lebensalter des Beschwerdeführers als auch jene/s von Herrn XXXX im gesamten Besetzungsvorgang keine Rolle gespielt habe. Dem Gutachten der B-GBK mangle es an der erforderlichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Zudem sei es widersprüchlich. Eine Auseinandersetzung mit dem möglichen Vorliegen einer Altersdiskriminierung oder der Weltanschauung finde im Gutachten nicht statt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfülle nicht die Anforderung einer Glaubhaftmachung, sondern sei dieses als bloße Behauptung zu qualifizieren. Im Ergebnis bleibe nicht mehr als ein subjektives Gefühl des Beschwerdeführers. Auf das Lebensalter und die Weltanschauung der Bewerber werde im Schriftsatz in so geringem Ausmaß eingegangen, dass einer der übrigen Diskriminierungsgründe gleichermaßen behauptet hätte werden können.
  28. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der LPD Wien vom 13.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2021 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Weltanschauung und das Lebensalter des Beschwerdeführers als auch jene/s von Herrn römisch 40 im gesamten Besetzungsvorgang keine Rolle gespielt habe. Dem Gutachten der B-GBK mangle es an der erforderlichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Zudem sei es widersprüchlich. Eine Auseinandersetzung mit dem möglichen Vorliegen einer Altersdiskriminierung oder der Weltanschauung finde im Gutachten nicht statt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfülle nicht die Anforderung einer Glaubhaftmachung, sondern sei dieses als bloße Behauptung zu qualifizieren. Im Ergebnis bleibe nicht mehr als ein subjektives Gefühl des Beschwerdeführers. Auf das Lebensalter und die Weltanschauung der Bewerber werde im Schriftsatz in so geringem Ausmaß eingegangen, dass einer der übrigen Diskriminierungsgründe gleichermaßen behauptet hätte werden können.
  29. Mit Schriftsatz vom 07.07.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
  30. Mit Schriftsatz vom 29.07.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  31. Am 29.11.2023 und 11.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Eine Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG, da das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte.
  32. Am 29.11.2023 und 11.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Eine Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG, da das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  33. Feststellungen: 1.
  34. Der Beschwerdeführer steht in der Verwendungsgruppe E1/5 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion Wien. 1.
  35. Gegenständlich ist das Verfahren zur Besetzung der Funktion eines/r stellvertretenden Kommandanten/in und Leiter/in des XXXX beim Stadtpolizeikommando XXXX , Bewertung E1/6, APlNr. XXXX .1.
  36. Gegenständlich ist das Verfahren zur Besetzung der Funktion eines/r stellvertretenden Kommandanten/in und Leiter/in des römisch 40 beim Stadtpolizeikommando römisch 40 , Bewertung E1/6, APlNr. römisch 40 . 1.
  37. Auf diese Stelle bewarb sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2020 rechtzeitig. Ebenso bewarben sich rechtzeig XXXX und XXXX . Insgesamt bewarben sich drei Interessenten auf in Rede stehende Funktion. Alle drei Bewerber erfüllten zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung die grundlegenden in der Bekanntmachung angeführten Ernennungserfordernisse.1.
  38. Auf diese Stelle bewarb sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2020 rechtzeitig. Ebenso bewarben sich rechtzeig römisch 40 und römisch 40 . Insgesamt bewarben sich drei Interessenten auf in Rede stehende Funktion. Alle drei Bewerber erfüllten zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung die grundlegenden in der Bekanntmachung angeführten Ernennungserfordernisse. 1.
  39. Als Aufgaben der/des stellvertretenden Leiter/in des SPK XXXX in der Arbeitsplatzbeschreibung genannt wurden die Vertretung des SPK-Kommandanten, die strategische Einsatzplanung und Steuerung des überörtlichen Exekutivdienstes, die Planung und Durchführung von ordnungsdienstlichen Einsätzen und Schwerpunktaktionen, die Erstellung von kalendermäßigen Vorbereitungen, die Einsatzleitung bei ad-hoc Lagen, die Durchführung der Angelegenheiten von geschlossenen Einheiten, Objektschutz, Einsatztraining, Grenzdienstangelegenheiten und Fremdenwesen und die fachbezogene Berichterstattung.1.
  40. Als Aufgaben der/des stellvertretenden Leiter/in des SPK römisch 40 in der Arbeitsplatzbeschreibung genannt wurden die Vertretung des SPK-Kommandanten, die strategische Einsatzplanung und Steuerung des überörtlichen Exekutivdienstes, die Planung und Durchführung von ordnungsdienstlichen Einsätzen und Schwerpunktaktionen, die Erstellung von kalendermäßigen Vorbereitungen, die Einsatzleitung bei ad-hoc Lagen, die Durchführung der Angelegenheiten von geschlossenen Einheiten, Objektschutz, Einsatztraining, Grenzdienstangelegenheiten und Fremdenwesen und die fachbezogene Berichterstattung. 1.
  41. Diesen Aufgaben korrespondieren die folgenden in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten: Teilnahme an Besprechungen, Evaluierungen, Kontakthaltung mit anderen Behörden und Institutionen, tagesaktuelle Organisation des Dienstbetriebs des SPK hinsichtlich Streifendienst, Schwerpunkte, Veranstaltungen und Versammlungen, Überwachungen ect., Auswertung von Analysen und Lagebildern, Durchführung von Führungsverfahren gemäß RfBL für ordnungsdienstliche Einsätze (Fußballveranstaltungen, Konzerte, Laufveranstaltungen, jüdische Veranstaltungen, Demonstrationen, Versammlungen ect.), Organisation von diversen Sonderstreifen (kriminalpolizeiliche, Magistratsstreifen, Streifen mit anderen Institutionen, Bootsstreifen ect.), Erstellen von Ablaufplänen für wiederkehrende Ereignisse, Maßnahmenplanung für kritische Objekte (mit dem Bundesheer), Übernahme der Einsatzleitung bei spontanen Großlagen bzw. bedeutsamen Ereignissen, Organisation aller Angelegenheiten von geschlossenen Einheiten, Abwicklung der Einsatzmittelverwaltung, Durchführung aller Maßnahmen betreffend Objektschutz (Lagebeurteilungen, Erstellen von Wachverhaltungen, Steuerung des Kräfteeinsatzes ect.), Durchführung von Veranlassungen hinsichtlich Einsatztraining, fallweise Aktivierung von Grenzkontrollen, Planung und Durchführung von Fremdenstreifen, Setzen von fallweisen Maßnahmen in Asylangelegenheiten, Durchführung fachbezogener Berichterstattung, Durchführung von Steuerungsmaßnahmen hinsichtlich diverser Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (berufsbegleitende Fortbildung ect.). 1.
  42. Laut Bekanntmachung für die in Rede stehende Funktion sind auf diesem Arbeitsplatz folgende Aufgaben zu erfüllen: ● Stellvertretung und Unterstützung des/der SPK Kommandanten/in ● Planung, Leitung und Durchführung von ordnungsdienstlichen Einsätzen und Schwerpunktaktionen ● Einsatzleitung bei pol. ad hoc Lagen ● Grundsätzliche Belange des Dienstvollzuges aller Dienststellen des SPK ● Die Steuerung des quantitativen und qualitativen Ressourceneinsatzes für den Dienstvollzug ● Die Sicherstellung der Zwangsmittelerhebung ● Die Bearbeitung von Beschwerden ● Strategische Einsatzplanung und Steuerung des überörtlichen Exekutivdienstes ● Durchführung der Angelegenheiten von geschlossenen Einheiten, Objektschutz, Einsatzführung Dabei sind, neben den allgemeinen Voraussetzungen (Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übernahme in ein solches, das besondere Ernennungserfordernis für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1 oder einer hinsichtlich der Ernennungserfordernisse gleich zu wertenden Verwendungsgruppe, die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für leitende Exekutivbeamte oder Erbringung der Erfordernisse gem. Anlage 1 zum BDG 1979 Pkt. 8.
  43. und eine unbeanstandete dienstliche Laufbahn), folgende Anforderungen an den Arbeitsplatz verbunden: ● Ausgezeichnete Kenntnisse der für den Arbeitsplatz wesentlichen anzuwendenden Rechtsvorschriften und der innerbehördlichen Rechtsquellen (Dienstanweisungen u.ä.) ● Umfassende Kenntnisse über die Organisation der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten ● Besondere Kenntnisse und Bereitschaft zur permanenten Fortbildung im spezifischen Bereich ● Kenntnisse im Bereich des New Public Management ● Hohe Leistungsbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten und Entscheidungsfreudigkeit, hohe soziale Kompetenz, besondere mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Durchsetzungsvermögen sowie emotionale Stabilität ● Erfahrung in Angelegenheiten der exekutiven Einsatzleitung 1.
  44. Mit Wirksamkeit vom 01.08.2020 wurde Herr XXXX mit der gegenständlichen Funktion betraut. 1.
  45. Mit Wirksamkeit vom 01.08.2020 wurde Herr römisch 40 mit der gegenständlichen Funktion betraut. 1.
  46. Die B-GBK hielt in ihrem Gutachten vom 22.11.2021 ohne Anhörung des mit der Funktion als bestgeeignet Betrauten fest, dass die Besetzung der in Rede stehenden Funktion mit Herrn XXXX eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters und der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.1.
  47. Die B-GBK hielt in ihrem Gutachten vom 22.11.2021 ohne Anhörung des mit der Funktion als bestgeeignet Betrauten fest, dass die Besetzung der in Rede stehenden Funktion mit Herrn römisch 40 eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters und der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle. 1.
  48. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um den am besten geeigneten Bewerber. 1.
  49. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren betreffend die Besetzung der gegenständlichen Stelle insbesondere nicht aufgrund des Alters oder der Weltanschauung, aber auch nicht aufgrund sonstiger im B-GlBG normierter verpönter Merkmale diskriminierend behandelt oder übergangen. Er wurde wegen seiner geringeren Eignung nicht betraut.
  50. Beweiswürdigung: 2.
  51. Die Feststellungen Punkt 1.
  52. bis inklusive Punkt 1.
  53. ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen und dem Gerichtsakt. Anzuführen sind insbesondere die Bekanntmachung vom 18.03.2020, die Bewerbungsschreiben der Interessenten, die Arbeitsplatzbeschreibung der/des stellvertretenden Leiter/in des SPK XXXX , und das Gutachten des Senates II der B-GBK vom 22.11.2021.2.
  54. Die Feststellungen Punkt 1.
  55. bis inklusive Punkt 1.
  56. ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen und dem Gerichtsakt. Anzuführen sind insbesondere die Bekanntmachung vom 18.03.2020, die Bewerbungsschreiben der Interessenten, die Arbeitsplatzbeschreibung der/des stellvertretenden Leiter/in des SPK römisch 40 , und das Gutachten des Senates römisch zwei der B-GBK vom 22.11.
  57. 2.
  58. Zu den Feststellungen Punkt 1.
  59. und Punkt 1.
  60. ist wie folgt beweiswürdigend auszuführen: 2.2.
  61. Zur Bewerbung des Beschwerdeführers und des zum Zuge gekommenen Bewerbers XXXX :2.2.
  62. Zur Bewerbung des Beschwerdeführers und des zum Zuge gekommenen Bewerbers römisch 40 : 2.2.1.
  63. Aus dem Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführer XXXX die polizeiliche Grundausbildung (Polizeipraktikant), XXXX die E2a Grundausbildung und XXXX die E1 polizeiliche Führungsausbildung (Studienlehrgang „Polizeiliche Führung, Abschluss BA) absolviert habe. Aus dem Bewerbungsreiben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er nach Absolvierung seiner Dienstprüfung E1 als leitender Beamter E1/Gl zur BPD Wien XXXX versetzt worden sei. Von XXXX bis XXXX habe er seinen Polizeidienst in der BPD Wien im Büro für XXXX verrichtet, in dem er die Aufgabe der Planstelle für XXXX , E1/3, wahrgenommen habe. Mit XXXX sei er im LPK für Wien dem SPK XXXX dienstzugeteilt gewesen. Von XXXX bis XXXX sei er mit der Planstelle des Stellvertreters des Leiters des Stadtpolizeikommandos von XXXX , E1/3, betraut gewesen. Von XXXX bis XXXX sei er im SPK XXXX dienstzugeteilt und mit der Leitung des XXXX betraut gewesen. Seit XXXX sei er dem SPK XXXX zur Dienstleistung zugewiesen und mit der Leitung des Referates für XXXX ab XXXX formell mit der Planstelle des Leiters des Referates für XXXX betraut. Im Rahmen einer Dienstzuteilung habe er von XXXX bis XXXX im SPK XXXX die Vertretung des Stadtpolizeikommandanten wahrgenommen. Daran anschließend sei er bis XXXX auf Basis einer Dienstzuteilung im SPK XXXX tätig gewesen. Seit XXXX nehme er wieder die Aufgaben des Leiters des Referats für XXXX im SPK XXXX wahr. Seit XXXX vertrete er auch vermehrt den Leiter des XXXX und auch den Stadtpolizeikommandanten bei deren Aufgabenerfüllung. Zudem fungiere er seit XXXX als Kompaniekommandant der XXXX . Mit Wirksamkeit vom XXXX sei er mit der Leitung des XXXX im SPK XXXX betraut worden. 2.2.1.
  64. Aus dem Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführer römisch 40 die polizeiliche Grundausbildung (Polizeipraktikant), römisch 40 die E2a Grundausbildung und römisch 40 die E1 polizeiliche Führungsausbildung (Studienlehrgang „Polizeiliche Führung, Abschluss BA) absolviert habe. Aus dem Bewerbungsreiben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er nach Absolvierung seiner Dienstprüfung E1 als leitender Beamter E1/Gl zur BPD Wien römisch 40 versetzt worden sei. Von römisch 40 bis römisch 40 habe er seinen Polizeidienst in der BPD Wien im Büro für römisch 40 verrichtet, in dem er die Aufgabe der Planstelle für römisch 40 , E1/3, wahrgenommen habe. Mit römisch 40 sei er im LPK für Wien dem SPK römisch 40 dienstzugeteilt gewesen. Von römisch 40 bis römisch 40 sei er mit der Planstelle des Stellvertreters des Leiters des Stadtpolizeikommandos von römisch 40 , E1/3, betraut gewesen. Von römisch 40 bis römisch 40 sei er im SPK römisch 40 dienstzugeteilt und mit der Leitung des römisch 40 betraut gewesen. Seit römisch 40 sei er dem SPK römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen und mit der Leitung des Referates für römisch 40 ab römisch 40 formell mit der Planstelle des Leiters des Referates für römisch 40 betraut. Im Rahmen einer Dienstzuteilung habe er von römisch 40 bis römisch 40 im SPK römisch 40 die Vertretung des Stadtpolizeikommandanten wahrgenommen. Daran anschließend sei er bis römisch 40 auf Basis einer Dienstzuteilung im SPK römisch 40 tätig gewesen. Seit römisch 40 nehme er wieder die Aufgaben des Leiters des Referats für römisch 40 im SPK römisch 40 wahr. Seit römisch 40 vertrete er auch vermehrt den Leiter des römisch 40 und auch den Stadtpolizeikommandanten bei deren Aufgabenerfüllung. Zudem fungiere er seit römisch 40 als Kompaniekommandant der römisch 40 . Mit Wirksamkeit vom römisch 40 sei er mit der Leitung des römisch 40 im SPK römisch 40 betraut worden. Aus der Bewerbung des Beschwerdeführers auf die in Rede stehende Funktion ergibt sich, dass er zahlreiche Seminare und Weiterbildungen besucht habe. Im Zeitraum XXXX bis XXXX werden sechs näher beschriebene Seminare und Weiterbildungen vom Beschwerdeführer gelistet. Im Zuge seiner Tätigkeit im SPK XXXX sei er bei zahlreichen Großsportveranstaltungen wie Fußballländerspiele, ca. 60 Meisterschaftsspiele der österreichischen Bundesliga, sowie Champions-League- und Euro-League-Spiele, Laufveranstaltungen wie etwa österreichische Frauenlaufe von XXXX bis XXXX , Wien Energie Business-Run von XXXX bis XXXX und Großkonzerte tätig gewesen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er zwischen XXXX und XXXX jeweils bei rund 36 Spielen des FK Austria Wien und rund 36 Spielen des SK Rapid jährlich als Einsatzkommandant tätig gewesen sei (VH 1, S. 7).Aus der Bewerbung des Beschwerdeführers auf die in Rede stehende Funktion ergibt sich, dass er zahlreiche Seminare und Weiterbildungen besucht habe. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 werden sechs näher beschriebene Seminare und Weiterbildungen vom Beschwerdeführer gelistet. Im Zuge seiner Tätigkeit im SPK römisch 40 sei er bei zahlreichen Großsportveranstaltungen wie Fußballländerspiele, ca. 60 Meisterschaftsspiele der österreichischen Bundesliga, sowie Champions-League- und Euro-League-Spiele, Laufveranstaltungen wie etwa österreichische Frauenlaufe von römisch 40 bis römisch 40 , Wien Energie Business-Run von römisch 40 bis römisch 40 und Großkonzerte tätig gewesen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er zwischen römisch 40 und römisch 40 jeweils bei rund 36 Spielen des FK Austria Wien und rund 36 Spielen des SK Rapid jährlich als Einsatzkommandant tätig gewesen sei (VH 1, S. 7). 2.2.1.
  65. Aus dem Akt geht hervor, dass der zum Zuge gekommene XXXX die polizeiliche Grundausbildung absolviert habe, er XXXX in die Verwendungsgruppe E2a und XXXX in die Verwendungsgruppe E1 ernannt worden sei. XXXX habe er die E1 polizeiliche Führungsausbildung (Abschluss BA) und XXXX die Ausbildung Strategisches Sicherheitsmanagement (Abschluss MA) absolviert. Aus dem Bewerbungsreiben von Herrn XXXX geht hervor, dass er bereits im Zuge seiner E1 Ausbildung mehrere Monate im SPK XXXX im XXXX tätig gewesen sei. Nach Absolvierung seiner E1 Ausbildung sei er vom XXXX bis XXXX im SPK XXXX als leitender Beamter im XXXX , vom XXXX bis XXXX in der XXXX als Kommandant der PAZ XXXX , von XXXX bis XXXX im SPK XXXX als leitender Beamter im XXXX , darunter von XXXX bis XXXX provisorisch mit der Stellvertretung des Stadtpolizeikommandanten des SPK XXXX betraut, und daran anschließend im SPK XXXX als stellvertretender Leiter des Stadtpolizeikommandanten und Leiter des Einsatzbüros tätig gewesen. Seit XXXX sei er als Einheitskommandant der XXXX in der XXXX – Einsatzeinheit XXXX tätig. 2.2.1.
  66. Aus dem Akt geht hervor, dass der zum Zuge gekommene römisch 40 die polizeiliche Grundausbildung absolviert habe, er römisch 40 in die Verwendungsgruppe E2a und römisch 40 in die Verwendungsgruppe E1 ernannt worden sei. römisch 40 habe er die E1 polizeiliche Führungsausbildung (Abschluss BA) und römisch 40 die Ausbildung Strategisches Sicherheitsmanagement (Abschluss MA) absolviert. Aus dem Bewerbungsreiben von Herrn römisch 40 geht hervor, dass er bereits im Zuge seiner E1 Ausbildung mehrere Monate im SPK römisch 40 im römisch 40 tätig gewesen sei. Nach Absolvierung seiner E1 Ausbildung sei er vom römisch 40 bis römisch 40 im SPK römisch 40 als leitender Beamter im römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 in der römisch 40 als Kommandant der PAZ römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 im SPK römisch 40 als leitender Beamter im römisch 40 , darunter von römisch 40 bis römisch 40 provisorisch mit der Stellvertretung des Stadtpolizeikommandanten des SPK römisch 40 betraut, und daran anschließend im SPK römisch 40 als stellvertretender Leiter des Stadtpolizeikommandanten und Leiter des Einsatzbüros tätig gewesen. Seit römisch 40 sei er als Einheitskommandant der römisch 40 in der römisch 40 – Einsatzeinheit römisch 40 tätig. Aus der Bewerbung des Herrn XXXX auf die in Rede stehende Stelle ergibt sich, dass er zahlreiche Weiterbildungen und Seminare besucht habe. Er sei sowohl im Bachelorstudium „Polizeiliche Führung“ als auch im Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ jeweils Jahrgangsbester gewesen. Zudem weise er sehr gute Kenntnisse im Bereich des „New Public Manangements“ auf. Auch sei er als Vortragender tätig und führt diverse Vortragstätigkeiten an, darunter etwa im GAL E2a, in der BBF oder beim ÖBH. Auch sei er als Vortragender in zahlreichen Abteilungsschulungen tätig. Zudem habe er an zahlreichen Projekten und Großeinsätzen teilgenommen. Hervorgehoben sei, dass Herr XXXX laut seinen Bewerbungsunterlagen als Abschnittskommandant bei Einsätzen im Allianz Stadion, als Kompaniekommandant bei der EU Ratspräsidentschaft, Weltwirtschaftsgipfel und Staatsbesuchen von hochrangigen ausländischen Politikern, als Einsatzkommandant bei der Beach Volleyball WM XXXX und als Kontingents- und Unterabschnittskommandant am Donauinselfest tätig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er bei rund 150 (Fußball-)Spielen im Allianzstadion Einsatzkommandant gewesen sei (VH 1, 19).Aus der Bewerbung des Herrn römisch 40 auf die in Rede stehende Stelle ergibt sich, dass er zahlreiche Weiterbildungen und Seminare besucht habe. Er sei sowohl im Bachelorstudium „Polizeiliche Führung“ als auch im Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ jeweils Jahrgangsbester gewesen. Zudem weise er sehr gute Kenntnisse im Bereich des „New Public Manangements“ auf. Auch sei er als Vortragender tätig und führt diverse Vortragstätigkeiten an, darunter etwa im GAL E2a, in der BBF oder beim ÖBH. Auch sei er als Vortragender in zahlreichen Abteilungsschulungen tätig. Zudem habe er an zahlreichen Projekten und Großeinsätzen teilgenommen. Hervorgehoben sei, dass Herr römisch 40 laut seinen Bewerbungsunterlagen als Abschnittskommandant bei Einsätzen im Allianz Stadion, als Kompaniekommandant bei der EU Ratspräsidentschaft, Weltwirtschaftsgipfel und Staatsbesuchen von hochrangigen ausländischen Politikern, als Einsatzkommandant bei der Beach Volleyball WM römisch 40 und als Kontingents- und Unterabschnittskommandant am Donauinselfest tätig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er bei rund 150 (Fußball-)Spielen im Allianzstadion Einsatzkommandant gewesen sei (VH 1, 19). 2.2.
  67. Zur Bessereignung des zum Zuge gekommenen XXXX :2.2.
  68. Zur Bessereignung des zum Zuge gekommenen römisch 40 : Einleitend ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (16.06.2020, Ro 2019/12/0009 Rz 56; vgl. zudem 24.10.2023, Ra 2022/12/0080 Rz 25) in Erinnerung zu rufen, dass die in § 20a B-GlBG getroffene Beweislastregelung aufgrund des klaren Wortlautes dieser Bestimmung bei Prüfung eines gemäß § 20 Abs. 3 B-GlBG im Verwaltungsweg geltend zu machenden Entschädigungsanspruchs und folglich auch im betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet.Einleitend ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (16.06.2020, Ro 2019/12/0009 Rz 56; vergleiche zudem 24.10.2023, Ra 2022/12/0080 Rz 25) in Erinnerung zu rufen, dass die in Paragraph 20 a, B-GlBG getroffene Beweislastregelung aufgrund des klaren Wortlautes dieser Bestimmung bei Prüfung eines gemäß Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG im Verwaltungsweg geltend zu machenden Entschädigungsanspruchs und folglich auch im betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenso wie die belangte Behörde davon aus, dass der Betraute Herr XXXX der am besten geeignete Kandidat für die in Rede stehende Position war und der Beschwerdeführer in diesem Verfahren auch nicht diskriminierend behandelt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenso wie die belangte Behörde davon aus, dass der Betraute Herr römisch 40 der am besten geeignete Kandidat für die in Rede stehende Position war und der Beschwerdeführer in diesem Verfahren auch nicht diskriminierend behandelt wurde. Nach eingehender Prüfung und zwei mündlichen Verhandlungen in gegenständlicher Rechtsache gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Entscheidung der belangten Behörde, Herrn XXXX mit der in Rede stehenden Funktion zu betrauen, schlüssig und nachvollziehbar ist und einer Plausibilitätskontrolle standhält. Obgleich es bei Stellenbesetzungen wie jener, da die in der Ausschreibung für den Arbeitsplatz geforderten Anforderungen, die zudem auch keiner prozentuellen Gewichtung unterworfen wurden, relativ allgemein gehalten wurden, schwierig erscheint, eine Bessereignung eines Bewerbers gegenüber einem anderen festzustellen und die Dienstbehörde zudem zweifelsohne ein gewisses im Rahmen des Gesetzes wahrzunehmendes Ermessen bei Personalentscheidungen zukommt, geht das Bundesverwaltungsgericht aus nachfolgenden Erwägungen von einer Bessereignung des Betrauten für die in Rede stehende Funktion aus.Nach eingehender Prüfung und zwei mündlichen Verhandlungen in gegenständlicher Rechtsache gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Entscheidung der belangten Behörde, Herrn römisch 40 mit der in Rede stehenden Funktion zu betrauen, schlüssig und nachvollziehbar ist und einer Plausibilitätskontrolle standhält. Obgleich es bei Stellenbesetzungen wie jener, da die in der Ausschreibung für den Arbeitsplatz geforderten Anforderungen, die zudem auch keiner prozentuellen Gewichtung unterworfen wurden, relativ allgemein gehalten wurden, schwierig erscheint, eine Bessereignung eines Bewerbers gegenüber einem anderen festzustellen und die Dienstbehörde zudem zweifelsohne ein gewisses im Rahmen des Gesetzes wahrzunehmendes Ermessen bei Personalentscheidungen zukommt, geht das Bundesverwaltungsgericht aus nachfolgenden Erwägungen von einer Bessereignung des Betrauten für die in Rede stehende Funktion aus. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Betraute weisen unstrittig langjährige Erfahrungen in der exekutiven Einsatzleitung auf. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer seit längerem in der Verwendungsgruppe E1 als der Betraute. Alleine ein Mehr an Jahren an einschlägiger Berufserfahrung deutet jedoch nicht auf eine bessere Eignung hin, insbesondere dann nicht, wenn die Vergleichsperson ebenso mehrjährige einschlägige Erfahrung aufweist. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Betraute verfügen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts über die erforderliche Erfahrung in Angelegenheiten der exekutiven Einsatzleitung, da beide als Einsatzkommandanten bei zahlreichen Großveranstaltungen tätig waren. Dahingehend lässt sich eine Bessereignung des Betrauten nicht ableiten und ist eine Eignung der Bewerber in diesem Bereich als auf gleichem Niveau anzusehen. Eine ziffernmäßige Aufrechnung und Vergleichsziehung, wer mehr Einsätze geleitet hat (der Beschwerdeführer gab etwa im Zuge der mündlichen Verhandlung an, er habe zwischen XXXX bis XXXX pro Jahr bei rund 36 Spiele des FK Austria Wien und 36 Spiele des SK Rapid den Einsatz geleitet, während der Betraute etwa angab, dass er gesamt für rund 150 Spiele die Einsatzleitung übernommen habe), ergibt angesichts der umfangreichen exekutiven Einsatzleitung sowohl des Beschwerdeführers als auch des Betrauten keinen Mehrwert für die Frage der Bessereignung. Dem Zeugen und Landespolizeipräsidenten der LPD Wien XXXX ist zuzustimmen, wenn er in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass in dieser Hinsicht die Bewerber als „gleich zu beurteilen sind“ (vgl. VH 2, S. 8).Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Betraute weisen unstrittig langjährige Erfahrungen in der exekutiven Einsatzleitung auf. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer seit längerem in der Verwendungsgruppe E1 als der Betraute. Alleine ein Mehr an Jahren an einschlägiger Berufserfahrung deutet jedoch nicht auf eine bessere Eignung hin, insbesondere dann nicht, wenn die Vergleichsperson ebenso mehrjährige einschlägige Erfahrung aufweist. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Betraute verfügen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts über die erforderliche Erfahrung in Angelegenheiten der exekutiven Einsatzleitung, da beide als Einsatzkommandanten bei zahlreichen Großveranstaltungen tätig waren. Dahingehend lässt sich eine Bessereignung des Betrauten nicht ableiten und ist eine Eignung der Bewerber in diesem Bereich als auf gleichem Niveau anzusehen. Eine ziffernmäßige Aufrechnung und Vergleichsziehung, wer mehr Einsätze geleitet hat (der Beschwerdeführer gab etwa im Zuge der mündlichen Verhandlung an, er habe zwischen römisch 40 bis römisch 40 pro Jahr bei rund 36 Spiele des FK Austria Wien und 36 Spiele des SK Rapid den Einsatz geleitet, während der Betraute etwa angab, dass er gesamt für rund 150 Spiele die Einsatzleitung übernommen habe), ergibt angesichts der umfangreichen exekutiven Einsatzleitung sowohl des Beschwerdeführers als auch des Betrauten keinen Mehrwert für die Frage der Bessereignung. Dem Zeugen und Landespolizeipräsidenten der LPD Wien römisch 40 ist zuzustimmen, wenn er in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass in dieser Hinsicht die Bewerber als „gleich zu beurteilen sind“ vergleiche VH 2, S. 8). Dieselben Überlegungen gelten sinngemäß weitgehend auch für die für die Funktion geforderten Kenntnisse, da sich die langjährige Erfahrung im E1 Bereich und die Kenntnisse gegenseitig zu großen Teilen bedingen. Der Zeuge XXXX ist sogar davon ausgegangen, dass beide im Bereich der verlangten Kenntnisse gleich zu beurteilen seien und begründet das zusammengefasst mit der langjährigen Erfahrung beider Bewerber (vgl. VH 2, S. 8). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich jedoch in Bezug auf die geforderten Kenntnisse in Anbetracht des durch den Betrauten absolvierten Masterstudienlehrgangs „Strategisches Sicherheitsmanagement“ an der FH Wiener Neustadt einen gewissen Eignungsvorsprung des Betrauten gegenüber dem Beschwerdeführer. Den Bewerbungsunterlagen des Betrauten, deren Richtigkeit mangels anderer Anhaltspunkte nicht in Zweifel gezogen wird, sind die Lehrinhalte des Masterstudienlehrgangs zu entnehmen, die etwa Datenschutzrecht, internationales Polizeirecht, Organisierte Kriminalität und Haushaltswesen umfassen, die für eine Funktion wie der in Rede stehenden als bedeutsam zu betrachten sind und diesbezüglich dem Betrauten einen Wissens- und Eignungsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer, der den Masterstudienlehrgang nicht absolviert hat, vermittelt. Auch der Umstand, dass der Betraute sowohl das Bachelor-Studium als auch das Master-Studium als Jahrgangsbester absolvierte, untermauert die umfangreicheren von der für die in Rede stehende Funktion in der Ausschreibung geforderten Kenntnisse des Betrauten. In dieses Bild fügt sich auch nahtlos ein, dass der Betraute XXXX die Frage in der mündlichen Verhandlung, wie mit rechtswidrigen Weisungen umzugehen ist, besser und präziser zu erklären vermochte als der Beschwerdeführer (vgl. VH 1, S. 3, 17). Auch hat der Zeuge XXXX an anderer Stelle (VH 2, S. 11), auf die Frage, wo der Betraute einen klaren Vorteil gehabt habe, das übergreifende Fachwissen des zum Zuge Gekommenen genannt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Daran anknüpfend und damit verbunden sind die durch das Bachelor-Studium erworbenen und im Master-Studium vertieften Kenntnisse des Betrauten im New Public Management und verwandter Managementlehrinhalte im Vergleich zum Beschwerdeführer. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass der Betraute auch im Bachelor-Studium Jahrgangsbester war, aus dem geschlossen werden kann, dass er auch im Bereich des New Public Managements, unabhängig vom Master-Studium, umfangreichere Kenntnisse im Zeitpunkt der Bewerbung vorzuweisen hatte als der Beschwerdeführer. Der Betraute hat seine Kenntnisse in diesem Bereich bereits in seiner Bewerbung angeführt und ist der Beschwerdeführer gar nicht auf allfällige derartige Kenntnisse seinerseits eingegangen, obgleich in der Bekanntmachung für die in Rede stehende Stelle ausdrücklich dargelegt wurde, dass die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse in der Bewerbung entsprechend dargelegt werden sollen. Auch durch die Absolvierung des Masterstudienlehrgangs rund zwei Jahre vor dem Bewerbungsverfahren durch den Betrauten ergibt sich gleichzeitig dahingehend eine Bessereignung desselben, als dadurch der Betraute die in der Bekanntmachung geforderte Bereitschaft zur permanenten Fortbildung besser unter Beweis stellte als der Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen geblieben ebenso den Masterstudienlehrgang „Strategisches Sicherheitsmanagement“ oder eine auf demselben (akademischen) Niveau angesiedelte Ausbildung mit vergleichbarem Umfang zu absolvieren, um seine Bereitschaft zur permanenten, somit auch rezenten Fortbildung unter Beweis zu stellen. Aus den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser lediglich, mit Ausnahme seines Bachelor-Studiums, ein bis maximal mehrtätige Weiterbildungen absolvierte und sind diese nicht mit dem Master-Studium des Betrauten in Niveau und Umfang vergleichbar. Dadurch lässt sich eine weit höhere Bereitschaft des Betrauten zur permanenten Fortbildung erkennen. Ebenso ergibt sich eine Bessereignung des Betrauten in Fragen der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit, die ebenso in der Bekanntmachung als mit dem Arbeitsplatz verbundene Anforderungen genannt wurden. Bereits aus einem Vergleich der Bewerbungsschreiben des Betrauten und Beschwerdeführers ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine merklich bessere schriftliche Ausdrucksweise des Betrauten und liegt diese auf einem höheren sprachlichen Niveau als jene des Beschwerdeführers. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter ebenso den Eindruck verschaffen, dass der Betraute im Vergleich zum Beschwerdeführer bessere rhetorische Fähigkeiten vorweist. Damit in Einklang steht auch die umfangreiche Vortragstätigkeit des Betrauten, bei der er seine mündliche Ausdrucksfähigkeit fortlaufend durch praktische Übung weiterentwickeln konnte. Gerade in einer Funktion wie der in Rede stehenden sind sowohl die schriftliche als auch die mündliche Ausdrucksfähigkeit von besonderer Bedeutung, zumal diese ua. beim Führen der Mitarbeiter und beim Verfassen von Schriftstücken aller Art zentral sind. Schließlich ergibt sich die Bessereignung des Betrauten auch aus seiner umfangreicheren und mehr Komplexität begegnenden rezenten Führungserfahrung. Während der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX rund ein Jahr stellvertretender Leiter des Stadtpolizeikommandos von XXXX , E1/3, und zwei Monate XXXX mit der Stellvertretung des Stadtpolizeikommandanten im SPK XXXX , E1/4, betraut war, war der Betraute mehr als ein halbes Jahr Kommandant der PAZ XXXX , E1/6, und wurde für 13 Monate XXXX bis XXXX im Rahmen einer Dienstzuteilung mit Aufgaben der Stellvertretung des SPK XXXX , E1/6, somit jener Stelle, die nunmehr verfahrensgegenständlich ist, provisorisch betraut. Ebenso war der Betraute Herr XXXX sechs Monate als stellvertretender Stadtpolizeikommandant im SPK XXXX , E1/4, tätig. Aus diesem Vergleich der auf dieser Führungsebene wahrgenommenen Funktionen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die Führungserfahrung auch unter Verweis auf die Bewertung der angeführten Stellen ebenso die Bessereignung des Betrauten im Vergleich zum Beschwerdeführer. Die Stellvertretung des SPK XXXX durch den Beschwerdeführer lag im Zeitpunkt der Ausschreibung der in Rede stehenden Funktion bereits mehr als acht Jahre zurück und kann zudem auf die Aussagen des Zeugen XXXX verwiesen werden, der glaubhaft darlegte, dass das SPK XXXX ein relativ kleines Kommissariat sei (VH 2, S. 8). Auch ist darauf hinzuweisen, dass diese Stelle vergleichsweise gering mit E1/3 bewertet wurde. Bis auf eine kurze Zeit von lediglich zwei Monaten im SPK XXXX , in dem er die Stellvertretung der Leitung dieses SPK ausübte, hat der Beschwerdeführer keine rezenten Funktionen in dieser Führungsebene ausgeübt. Demgegenüber hat der Betraute bereits durch seine 13-monatige Tätigkeit als Stellvertreter des SPK XXXX bis XXXX und seine sechs monatige Tätigkeit im SPK XXXX als Stellvertretung der Leitung dieses SPK mehr an rezenter Führungserfahrung auf dieser Führungsebene. Zudem sind die die Anforderungen und Komplexität der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben widerspiegelnden Bewertungen dieser angeführten Positionen höher als jener der Stellvertretung des SPK XXXX . Darüber hinaus untermauert die, wenngleich anders gelagerte, aber ebenso hoch bewertete (E1/6) Funktion des Kommandanten oben umschriebener PAZ, die der Betraute innehatte, seine Bessereignung in Hinblick auf seine Führungserfahrung. Schließlich kann auch nicht verkannt werden, dass der Betraute aufgrund seiner beruflichen Laufbahn im SPK XXXX mit diesem SPK und seinen Besonderheiten bereits umfassend vertraut war und somit vertretbar angenommen werden konnte, dass der Betraute im Vergleich zum Beschwerdeführer eine deutlich kürzere oder überhaupt keine Einarbeitungszeit für die in Rede stehende Funktion in Anspruch nehmen müsse (vgl. dazu auch die Aussagen des Zeugen XXXX , VH 1, S. 15) was ein weiterer zu berücksichtigender Faktor neben anderen darstellt, und dieser vorliegenden Falls ebenso für den Betrauten spricht. Dieselben Überlegungen gelten sinngemäß weitgehend auch für die für die Funktion geforderten Kenntnisse, da sich die langjährige Erfahrung im E1 Bereich und die Kenntnisse gegenseitig zu großen Teilen bedingen. Der Zeuge römisch 40 ist sogar davon ausgegangen, dass beide im Bereich der verlangten Kenntnisse gleich zu beurteilen seien und begründet das zusammengefasst mit der langjährigen Erfahrung beider Bewerber vergleiche VH 2, S. 8). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich jedoch in Bezug auf die geforderten Kenntnisse in Anbetracht des durch den Betrauten absolvierten Masterstudienlehrgangs „Strategisches Sicherheitsmanagement“ an der FH Wiener Neustadt einen gewissen Eignungsvorsprung des Betrauten gegenüber dem Beschwerdeführer. Den Bewerbungsunterlagen des Betrauten, deren Richtigkeit mangels anderer Anhaltspunkte nicht in Zweifel gezogen wird, sind die Lehrinhalte des Masterstudienlehrgangs zu entnehmen, die etwa Datenschutzrecht, internationales Polizeirecht, Organisierte Kriminalität und Haushaltswesen umfassen, die für eine Funktion wie der in Rede stehenden als bedeutsam zu betrachten sind und diesbezüglich dem Betrauten einen Wissens- und Eignungsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer, der den Masterstudienlehrgang nicht absolviert hat, vermittelt. Auch der Umstand, dass der Betraute sowohl das Bachelor-Studium als auch das Master-Studium als Jahrgangsbester absolvierte, untermauert die umfangreicheren von der für die in Rede stehende Funktion in der Ausschreibung geforderten Kenntnisse des Betrauten. In dieses Bild fügt sich auch nahtlos ein, dass der Betraute römisch 40 die Frage in der mündlichen Verhandlung, wie mit rechtswidrigen Weisungen umzugehen ist, besser und präziser zu erklären vermochte als der Beschwerdeführer vergleiche VH 1, S. 3, 17). Auch hat der Zeuge römisch 40 an anderer Stelle (VH 2, S. 11), auf die Frage, wo der Betraute einen klaren Vorteil gehabt habe, das übergreifende Fachwissen des zum Zuge Gekommenen genannt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Daran anknüpfend und damit verbunden sind die durch das Bachelor-Studium erworbenen und im Master-Studium vertieften Kenntnisse des Betrauten im New Public Management und verwandter Managementlehrinhalte im Vergleich zum Beschwerdeführer. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass der Betraute auch im Bachelor-Studium Jahrgangsbester war, aus dem geschlossen werden kann, dass er auch im Bereich des New Public Managements, unabhängig vom Master-Studium, umfangreichere Kenntnisse im Zeitpunkt der Bewerbung vorzuweisen hatte als der Beschwerdeführer. Der Betraute hat seine Kenntnisse in diesem Bereich bereits in seiner Bewerbung angeführt und ist der Beschwerdeführer gar nicht auf allfällige derartige Kenntnisse seinerseits eingegangen, obgleich in der Bekanntmachung für die in Rede stehende Stelle ausdrücklich dargelegt wurde, dass die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse in der Bewerbung entsprechend dargelegt werden sollen. Auch durch die Absolvierung des Masterstudienlehrgangs rund zwei Jahre vor dem Bewerbungsverfahren durch den Betrauten ergibt sich gleichzeitig dahingehend eine Bessereignung desselben, als dadurch der Betraute die in der Bekanntmachung geforderte Bereitschaft zur permanenten Fortbildung besser unter Beweis stellte als der Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen geblieben ebenso den Masterstudienlehrgang „Strategisches Sicherheitsmanagement“ oder eine auf demselben (akademischen) Niveau angesiedelte Ausbildung mit vergleichbarem Umfang zu absolvieren, um seine Bereitschaft zur permanenten, somit auch rezenten Fortbildung unter Beweis zu stellen. Aus den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser lediglich, mit Ausnahme seines Bachelor-Studiums, ein bis maximal mehrtätige Weiterbildungen absolvierte und sind diese nicht mit dem Master-Studium des Betrauten in Niveau und Umfang vergleichbar. Dadurch lässt sich eine weit höhere Bereitschaft des Betrauten zur permanenten Fortbildung erkennen. Ebenso ergibt sich eine Bessereignung des Betrauten in Fragen der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit, die ebenso in der Bekanntmachung als mit dem Arbeitsplatz verbundene Anforderungen genannt wurden. Bereits aus einem Vergleich der Bewerbungsschreiben des Betrauten und Beschwerdeführers ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine merklich bessere schriftliche Ausdrucksweise des Betrauten und liegt diese auf einem höheren sprachlichen Niveau als jene des Beschwerdeführers. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter ebenso den Eindruck verschaffen, dass der Betraute im Vergleich zum Beschwerdeführer bessere rhetorische Fähigkeiten vorweist. Damit in Einklang steht auch die umfangreiche Vortragstätigkeit des Betrauten, bei der er seine mündliche Ausdrucksfähigkeit fortlaufend durch praktische Übung weiterentwickeln konnte. Gerade in einer Funktion wie der in Rede stehenden sind sowohl die schriftliche als auch die mündliche Ausdrucksfähigkeit von besonderer Bedeutung, zumal diese ua. beim Führen der Mitarbeiter und beim Verfassen von Schriftstücken aller Art zentral sind. Schließlich ergibt sich die Bessereignung des Betrauten auch aus seiner umfangreicheren und mehr Komplexität begegnenden rezenten Führungserfahrung. Während der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 rund ein Jahr stellvertretender Leiter des Stadtpolizeikommandos von römisch 40 , E1/3, und zwei Monate römisch 40 mit der Stellvertretung des Stadtpolizeikommandanten im SPK römisch 40 , E1/4, betraut war, war der Betraute mehr als ein halbes Jahr Kommandant der PAZ römisch 40 , E1/6, und wurde für 13 Monate römisch 40 bis römisch 40 im Rahmen einer Dienstzuteilung mit Aufgaben der Stellvertretung des SPK römisch 40 , E1/6, somit jener Stelle, die nunmehr verfahrensgegenständlich ist, provisorisch betraut. Ebenso war der Betraute Herr römisch 40 sechs Monate als stellvertretender Stadtpolizeikommandant im SPK römisch 40 , E1/4, tätig. Aus diesem Vergleich der auf dieser Führungsebene wahrgenommenen Funktionen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die Führungserfahrung auch unter Verweis auf die Bewertung der angeführten Stellen ebenso die Bessereignung des Betrauten im Vergleich zum Beschwerdeführer. Die Stellvertretung des SPK römisch 40 durch den Beschwerdeführer lag im Zeitpunkt der Ausschreibung der in Rede stehenden Funktion bereits mehr als acht Jahre zurück und kann zudem auf die Aussagen des Zeugen römisch 40 verwiesen werden, der glaubhaft darlegte, dass das SPK römisch 40 ein relativ kleines Kommissariat sei (VH 2, S. 8). Auch ist darauf hinzuweisen, dass diese Stelle vergleichsweise gering mit E1/3 bewertet wurde. Bis auf eine kurze Zeit von lediglich zwei Monaten im SPK römisch 40 , in dem er die Stellvertretung der Leitung dieses SPK ausübte, hat der Beschwerdeführer keine rezenten Funktionen in dieser Führungsebene ausgeübt. Demgegenüber hat der Betraute bereits durch seine 13-monatige Tätigkeit als Stellvertreter des SPK römisch 40 bis römisch 40 und seine sechs monatige Tätigkeit im SPK römisch 40 als Stellvertretung der Leitung dieses SPK mehr an rezenter Führungserfahrung auf dieser Führungsebene. Zudem sind die die Anforderungen und Komplexität der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben widerspiegelnden Bewertungen dieser angeführten Positionen höher als jener der Stellvertretung des SPK römisch 40 . Darüber hinaus untermauert die, wenngleich anders gelagerte, aber ebenso hoch bewertete (E1/6) Funktion des Kommandanten oben umschriebener PAZ, die der Betraute innehatte, seine Bessereignung in Hinblick auf seine Führungserfahrung. Schließlich kann auch nicht verkannt werden, dass der Betraute aufgrund seiner beruflichen Laufbahn im SPK römisch 40 mit diesem SPK und seinen Besonderheiten bereits umfassend vertraut war und somit vertretbar angenommen werden konnte, dass der Betraute im Vergleich zum Beschwerdeführer eine deutlich kürzere oder überhaupt keine Einarbeitungszeit für die in Rede stehende Funktion in Anspruch nehmen müsse vergleiche dazu auch die Aussagen des Zeugen römisch 40 , VH 1, S. 15) was ein weiterer zu berücksichtigender Faktor neben anderen darstellt, und dieser vorliegenden Falls ebenso für den Betrauten spricht. Aus allen diesen Gründen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den am besten geeigneten Bewerber für die in Rede stehende Funktion handelte und XXXX , für die Funktion des/der stellvertretenden Kommandanten/in und Leitung des XXXX beim Stadtpolizeikommando XXXX der am besten geeignete Kandidat war.Aus allen diesen Gründen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den am besten geeigneten Bewerber für die in Rede stehende Funktion handelte und römisch 40 , für die Funktion des/der stellvertretenden Kommandanten/in und Leitung des römisch 40 beim Stadtpolizeikommando römisch 40 der am besten geeignete Kandidat war. Hinsichtlich des Gutachtens der B-GBK vom 22.11.2021 ist auszuführen, dass dieses nicht nachvollziehbar und unschlüssig ist. Bereits der Umstand, dass der Betraute Herr XXXX nicht gehört wurde (audiatur et altera pars), stellt einen die Beweiskraft dieses Gutachtens beeinträchtigenden Umstand dar, da dadurch der Sachverhalt nicht umfassend ermittelt worden ist und die B-GBK ihre rechtlichen Erwägungen auf einen unvollständigen Eindruck und Sachverhalt stützte. Auf die im Gutachten angesprochene längere Diensterfahrung des Beschwerdeführers wurde bereits oben eingegangen und ist darauf zu verweisen. Hinsichtlich der noch weiter unten zu behandelnden Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seines Alters und seiner Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg diskriminiert worden, ist bereits an dieser Stelle anzuführen, dass das Gutachten der B-GBK nicht auf diese Mutmaßungen weiter eingeht und keine Ausführungen hierzu trifft. Aufgrund dessen, dass die B-GBK fälschlich davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer für die in Rede stehende Funktion der qualifizierteste Bewerber gewesen sei (auf die obenstehenden Ausführungen wird verwiesen), zieht sie sie den Schluss, dass die vom Beschwerdeführer (lediglich) behaupteten Motive des Alters und der Weltanschauung für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend gewesen sein müssten. Anhand welcher Gründe die B-BGK zu dieser Ansicht gelangte, bleibt nicht nachvollziehbar und entspricht nicht den Anforderungen an eine Begründung.Hinsichtlich des Gutachtens der B-GBK vom 22.11.2021 ist auszuführen, dass dieses nicht nachvollziehbar und unschlüssig ist. Bereits der Umstand, dass der Betraute Herr römisch 40 nicht gehört wurde (audiatur et altera pars), stellt einen die Beweiskraft dieses Gutachtens beeinträchtigenden Umstand dar, da dadurch der Sachverhalt nicht umfassend ermittelt worden ist und die B-GBK ihre rechtlichen Erwägungen auf einen unvollständigen Eindruck und Sachverhalt stützte. Auf die im Gutachten angesprochene längere Diensterfahrung des Beschwerdeführers wurde bereits oben eingegangen und ist darauf zu verweisen. Hinsichtlich der noch weiter unten zu behandelnden Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seines Alters und seiner Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg diskriminiert worden, ist bereits an dieser Stelle anzuführen, dass das Gutachten der B-GBK nicht auf diese Mutmaßungen weiter eingeht und keine Ausführungen hierzu trifft. Aufgrund dessen, dass die B-GBK fälschlich davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer für die in Rede stehende Funktion der qualifizierteste Bewerber gewesen sei (auf die obenstehenden Ausführungen wird verwiesen), zieht sie sie den Schluss, dass die vom Beschwerdeführer (lediglich) behaupteten Motive des Alters und der Weltanschauung für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend gewesen sein müssten. Anhand welcher Gründe die B-BGK zu dieser Ansicht gelangte, bleibt nicht nachvollziehbar und entspricht nicht den Anforderungen an eine Begründung. 2.2.
  69. Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg: Im gesamten Besetzungsverfahren gab es sonst auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seiner Weltanschauung und/oder aufgrund sonstiger durch das B-GlBG verpönter Merkmale diskriminierend behandelt wurde. Zunächst ist auszuführen, dass der Behauptung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Alters diskriminiert worden, jegliches nähere Vorbringen fehlt. Sowohl in seinem Antrag an die B-GBK als auch in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird nicht dargelegt, auf welchen Gründen sich die vom Beschwerdeführer behauptete Altersdiskriminierung im Zuge des Besetzungsverfahrens stützt. Im Rahmen des Verfahrens vor der B-GBK gab der Beschwerdeführer befragt nach der von ihm behaupteten Altersdiskriminierung laut Gutachten der B-GBK an, dass er nicht erkennen könne, inwiefern der Betraute qualifizierter sei als er. Diesbezüglich ist, um Redundanzen zu vermeiden, auf die bereits oben getroffenen Ausführungen zu verweisen. Die B-GBK führt in ihrem Gutachten die von ihr angenommene Altersdiskriminierung bloß beiläufig derart an, als sie festhält, dass der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betrauten 15 Jahre betrage, der Beschwerdeführer im Bewerbungszeitpunkt 55 Jahre und der Betraute 40 Jahre alt gewesen sei und die Bewerber verschiedenen Altersgruppen angehörten, wobei die Zugehörigkeit zu einer der beiden Gruppen „im Allgemeinen“ bei Stellenbesetzungen nicht als irrelevant angesehen werden würden. Mit dieser „Begründung“ wird nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer bezogen auf den konkreten Fall aufgrund seines Alters diskriminiert worden sein sollte, zumal die Ausführungen der B-GBK bloß äußert abstrakt und vage allgemein Offenkundiges wiedergeben. Konkrete Anhaltspunkte einer mutmaßlichen Altersdiskriminierung werden dadurch nicht dargelegt und sind solche, die eine Altersdiskriminierung als maßgeblich wahrscheinlich erachten lassen, auch nicht ersichtlich. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nicht erkennbar und maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weltanschauung diskriminierend behandelt wurde. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich in seinem Antrag an die B-GBK zusammengefasst vor, dass er sich aufgrund der „Weltanschaulichkeit“ diskriminiert fühle, da der Behördenleiter gemeint habe, dass alle gleich gut gewesen seien und er in allen Belangen der beruflichen Erfahrung ein deutliches Mehr verbuchen könne (Umfassend zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der behaupteten Diskriminierung aufgrund seiner Weltanschauung: siehe Punkt
  70. im Verfahrensgang). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an (VH 1, S.4), dass der Betraute der FSG zuzurechnen sei, da „jeder so eingeschätzt [wird] und das ergibt sich daraus, dass es nahezu unmöglich ist, dass man ohne politische Zugehörigkeit irgendeine Ausbildung machen kann.“ Genauer nachgefragt gab der Beschwerdeführer an: „Schwarze gehen zu schwarzen Veranstaltungen, Rote gehen zu roten Veranstaltungen.“ Das Treffen der E1 Beamten der KdEÖ sei eine „schwarze“ Veranstaltung, da sich dort in der Regel nur „schwarze“ Offiziere befänden. Der Beschwerdeführer schließe die Parteizugehörigkeit des Betrauten aus der Teilnahme desselben an einer „roten“ Veranstaltung. Diese Information habe er von seinem Vorgesetzten, der regelmäßig die Treffen „der Roten“ besuche, erhalten. Er selbst sei Mitglied der KdEÖ, der der ÖVP nahestehe. Die KdEÖ sei auch Zweig der FCG. Von Herrn XXXX habe er erfahren, dass er sich gar nicht im XXXX Bezirk bewerben brauche, weil man dort nicht einmal einen Fuß hineinbringe, wenn man nicht rot sei. Herr XXXX habe ihm auch gesagt, dass Herr XXXX sich direkt an den Landespolizeipräsidenten XXXX bzw. an das Wiener Rathaus gewandt habe. Auf die Frage, wer sich nicht für die Betrauung von Herrn XXXX ausgesprochen habe, konnte der Beschwerdeführer keine Namen nennen. Aufgrund des Ablebens von Herrn XXXX konnte dieser nicht als Zeuge einvernommen werden, um die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Vermutungen zu erörtern. Der Zeuge XXXX , Stadtpolizeikommandant des SPK XXXX , gab in der mündlichen Verhandlung soweit hier wesentlich an, dass die politische Einstellung keinen Einfluss auf seine Entscheidung (in Hinblick auf die Bewertung der Bewerber, siehe Schreiben vom 06.04.2020) gehabt habe (VH 1, S. 13). Auch der Zeuge XXXX gab in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst an, dass das Alter und die Weltanschauung des Beschwerdeführers keine Rolle bei der Planstellenbesetzung gespielt haben. Beim Beschwerdeführer sei von einer weiteren 10-jährigen Karriere bei der Polizei auszugehen und in dieser Zeit könne man jeden Arbeitsplatz einnehmen. XXXX gab weiters an, dass er auf die Weltanschauung überhaupt keine Rücksicht nehme. Der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge XXXX , Leiter des Kriminalreferates im SPK XXXX , gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VH 1, S. 23) soweit hier wesentlich und zusammengefasst an, dass er zur Weltanschauung des Beschwerdeführers keine Angabe machen könne. Stadtpolizeikommandant XXXX stehe der sozialdemokratischen Partei nahe und über den Betrauten wisse er es nicht. Er habe jedoch vernommen, dass er auch möglicherweise zur sozialdemokratischen Partei geneigt sei, aber das könne er nicht sagen.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nicht erkennbar und maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weltanschauung diskriminierend behandelt wurde. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich in seinem Antrag an die B-GBK zusammengefasst vor, dass er sich aufgrund der „Weltanschaulichkeit“ diskriminiert fühle, da der Behördenleiter gemeint habe, dass alle gleich gut gewesen seien und er in allen Belangen der beruflichen Erfahrung ein deutliches Mehr verbuchen könne (Umfassend zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der behaupteten Diskriminierung aufgrund seiner Weltanschauung: siehe Punkt
  71. im Verfahrensgang). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an (VH 1, S.4), dass der Betraute der FSG zuzurechnen sei, da „jeder so eingeschätzt [wird] und das ergibt sich daraus, dass es nahezu unmöglich ist, dass man ohne politische Zugehörigkeit irgendeine Ausbildung machen kann.“ Genauer nachgefragt gab der Beschwerdeführer an: „Schwarze gehen zu schwarzen Veranstaltungen, Rote gehen zu roten Veranstaltungen.“ Das Treffen der E1 Beamten der KdEÖ sei eine „schwarze“ Veranstaltung, da sich dort in der Regel nur „schwarze“ Offiziere befänden. Der Beschwerdeführer schließe die Parteizugehörigkeit des Betrauten aus der Teilnahme desselben an einer „roten“ Veranstaltung. Diese Information habe er von seinem Vorgesetzten, der regelmäßig die Treffen „der Roten“ besuche, erhalten. Er selbst sei Mitglied der KdEÖ, der der ÖVP nahestehe. Die KdEÖ sei auch Zweig der FCG. Von Herrn römisch 40 habe er erfahren, dass er sich gar nicht im römisch 40 Bezirk bewerben brauche, weil man dort nicht einmal einen Fuß hineinbringe, wenn man nicht rot sei. Herr römisch 40 habe ihm auch gesagt, dass Herr römisch 40 sich direkt an den Landespolizeipräsidenten römisch 40 bzw. an das Wiener Rathaus gewandt habe. Auf die Frage, wer sich nicht für die Betrauung von Herrn römisch 40 ausgesprochen habe, konnte der Beschwerdeführer keine Namen nennen. Aufgrund des Ablebens von Herrn römisch 40 konnte dieser nicht als Zeuge einvernommen werden, um die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Vermutungen zu erörtern. Der Zeuge römisch 40 , Stadtpolizeikommandant des SPK römisch 40 , gab in der mündlichen Verhandlung soweit hier wesentlich an, dass die politische Einstellung keinen Einfluss auf seine Entscheidung (in Hinblick auf die Bewertung der Bewerber, siehe Schreiben vom 06.04.2020) gehabt habe (VH 1, S. 13). Auch der Zeuge römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst an, dass das Alter und die Weltanschauung des Beschwerdeführers keine Rolle bei der Planstellenbesetzung gespielt haben. Beim Beschwerdeführer sei von einer weiteren 10-jährigen Karriere bei der Polizei auszugehen und in dieser Zeit könne man jeden Arbeitsplatz einnehmen. römisch 40 gab weiters an, dass er auf die Weltanschauung überhaupt keine Rücksicht nehme. Der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge römisch 40 , Leiter des Kriminalreferates im SPK römisch 40 , gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VH 1, S. 23) soweit hier wesentlich und zusammengefasst an, dass er zur Weltanschauung des Beschwerdeführers keine Angabe machen könne. Stadtpolizeikommandant römisch 40 stehe der sozialdemokratischen Partei nahe und über den Betrauten wisse er es nicht. Er habe jedoch vernommen, dass er auch möglicherweise zur sozialdemokratischen Partei geneigt sei, aber das könne er nicht sagen. Anhand dieser Beweisergebnisse kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weltanschauung im Rahmen des Besetzungsverfahrens diskriminiert wurde. Es fehlt dabei am erforderlichen Tatsachensubstrat, das die Behauptungen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen lässt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg beruht auf Mutmaßungen, die sich lediglich auf im Hörensagen mutmaßlich wahrgenommener Aussagen stützen. Der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge XXXX (VH 1, S. 23) konnte nicht darlegen, dass der Betraute der sozialdemokratischen Partei nahestehe und konnte diesbezüglich ebenso bloß Gerüchte widergeben. Dass Herr XXXX aufgrund seines Ablebens nicht unter Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen und zu den vom Beschwerdeführer durch angeblich vom ihm getätigten Aussagen befragt werden konnte, ist für den Verfahrensstandpunkt des Beschwerdeführers zwar unglücklich, doch kann das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich anhand der vorliegenden, nicht jedoch hypothetischen Beweisergebnisse entscheiden. Dass der Beschwerdeführer die Diskriminierungshandlung in einem Gespräch mit dem Polizeipräsidenten XXXX darin sah, dass dieser ihm gesagt haben soll, dass er für die in Rede stehende Funktion nicht der Richtige sei, was sich, sollte diese Aussage tatsächlich so gefallen sein, anhand der weiter oben getroffenen Ausführungen zur Besteignung des Betrauten als zutreffend darstellt, ist nicht nachvollziehbar. Aus allen diesen Gründen konnte eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung nicht erblickt werden.Anhand dieser Beweisergebnisse kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weltanschauung im Rahmen des Besetzungsverfahrens diskriminiert wurde. Es fehlt dabei am erforderlichen Tatsachensubstrat, das die Behauptungen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen lässt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg beruht auf Mutmaßungen, die sich lediglich auf im Hörensagen mutmaßlich wahrgenommener Aussagen stützen. Der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge römisch 40 (VH 1, S. 23) konnte nicht darlegen, dass der Betraute der sozialdemokratischen Partei nahestehe und konnte diesbezüglich ebenso bloß Gerüchte widergeben. Dass Herr römisch 40 aufgrund seines Ablebens nicht unter Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen und zu den vom Beschwerdeführer durch angeblich vom ihm getätigten Aussagen befragt werden konnte, ist für den Verfahrensstandpunkt des Beschwerdeführers zwar unglücklich, doch kann das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich anhand der vorliegenden, nicht jedoch hypothetischen Beweisergebnisse entscheiden. Dass der Beschwerdeführer die Diskriminierungshandlung in einem Gespräch mit dem Polizeipräsidenten römisch 40 darin sah, dass dieser ihm gesagt haben soll, dass er für die in Rede stehende Funktion nicht der Richtige sei, was sich, sollte diese Aussage tatsächlich so gefallen sein, anhand der weiter oben getroffenen Ausführungen zur Besteignung des Betrauten als zutreffend darstellt, ist nicht nachvollziehbar. Aus allen diesen Gründen konnte eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung nicht erblickt werden.
  72. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  73. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  74. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.
  75. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes lauten wie folgt: Gemäß § 4 Z 5 B-GlBG darf niemand aufgrund des Geschlechts- insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 beim beruflichen Aufstieg unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen).Gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG darf niemand aufgrund des Geschlechts- insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, beim beruflichen Aufstieg unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen). „Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis § 13.

(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13,
(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht … 5.beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), …Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten5.beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), …, Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten § 18a.
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a,
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2)Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
  1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
  2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug. … Erlittene persönliche Beeinträchtigung § 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“ Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes lauten wie folgt: „Ernennungserfordernisse § 4.
(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sindParagraph 4,
(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sind 1.
  1. a)bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. b)bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,1.
  3. a)bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
  4. b)bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, 2. die volle Handlungsfähigkeit, 3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und 4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst. [...]
(3)Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.“ 3.
  1. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, konnte die belangte Behörde nachvollziehbar darlegen und vertretbar ausführen, warum sie davon ausgegangen ist, dass XXXX , der bestgeeignete Kandidat für die in Rede stehende Funktion gewesen ist. Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der in § 13 Abs. 1 B-GlBG genannten Merkmale konnte nicht erblickt werden. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen wird dem Gutachten der B-GBK nicht gefolgt. Es ist nicht nachvollziehbar und wurde der Betraute nicht gehört. Aufgrund der persönlichen und fachlichen Eignung von XXXX , konnte angenommen werden, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Es ergaben sich im Beschwerdeverfahren auch keine konkreten Hinweise auf sonstige Diskriminierungen im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsverfahren. Auch diesbezüglich wird, um Redundanzen zu vermeiden, auf die Beweiswürdigung verwiesen.3.
  2. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, konnte die belangte Behörde nachvollziehbar darlegen und vertretbar ausführen, warum sie davon ausgegangen ist, dass römisch 40 , der bestgeeignete Kandidat für die in Rede stehende Funktion gewesen ist. Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der in Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG genannten Merkmale konnte nicht erblickt werden. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen wird dem Gutachten der B-GBK nicht gefolgt. Es ist nicht nachvollziehbar und wurde der Betraute nicht gehört. Aufgrund der persönlichen und fachlichen Eignung von römisch 40 , konnte angenommen werden, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Es ergaben sich im Beschwerdeverfahren auch keine konkreten Hinweise auf sonstige Diskriminierungen im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsverfahren. Auch diesbezüglich wird, um Redundanzen zu vermeiden, auf die Beweiswürdigung verwiesen. 3.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt jedoch nicht den Umstand, dass der belangten Behörde Verfahrensfehler im Besetzungsverfahren unterlaufen sind. So ist es nicht nachvollziehbar, weshalb eine Stellungnahme des Vorgesetzten des Betrauten im Zuge des Besetzungsverfahrens eingeholt wurde, nicht jedoch eine solche des Vorgesetzten des Beschwerdeführers (Eine Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, datiert mit 08.04.2022, findet sich zwar im Akt. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung übergeben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bereits mit Schreiben vom 13.07.2020 bekanntgegeben wurde, dass Herr XXXX mit Wirksamkeit vom 01.08.2020 mit der gegenständlichen Funktion betraut worden ist). Die Stellungnahme des Zeugen XXXX vom 06.04.2020 ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als willkürlich zu qualifizieren, hat er doch in der Verhandlung angegeben, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer fair und seriös zu beurteilen (VH 1, S. 11), ihn jedoch ungeachtet dieses Umstands mit seiner Stellungnahme dennoch bewertet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde zudem bekannt, dass Herr XXXX sowohl Herrn XXXX als auch den Betrauten Herrn XXXX sehr gut kennt und mit diesen, jedoch nicht mit dem Beschwerdeführer, in einem freundschaftlichen Verhältnis steht (VH 1, S. 14). Herr XXXX , der Stadtpolizeikommandant jenes SPK, bei dem die in Rede stehende Stellvertreterfunktion ausgeschrieben worden war, hat seine Freunde XXXX und den Betrauten XXXX als bestens geeignet bewertet, den Beschwerdeführer, zu dem er kein freundschaftliches Verhältnis pflegt, lediglich als geeignet. Die damit augenscheinlich aufgeworfene Frage, ob Herr XXXX , indem er seine Freunde bewertete, (zumindest) den Anschein der Befangenheit erweckte, wird vom Bundesverwaltungsgericht fallgegenständlich bejaht. Es bestehen gute Grunde, in Zukunft derartigen Interessenskonflikten bereits zu Beginn des Besetzungsverfahrens nachzugehen und erforderlichenfalls die entsprechenden Schlüsse daraus zu ziehen. Für das vorliegende Verfahren ergibt sich jedoch nicht, dass die willkürliche Stellungnahme des Herrn XXXX in einer Diskriminierung des Beschwerdeführers beim beruflichen Aufstieg iSd B-GlBG resultierte. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, ist der Betraute Herr XXXX der für die in Rede stehende Funktion bestgeeignete Bewerber gewesen und ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines im B-GlBG normierter verpönter Merkmale diskriminiert worden ist. Ein enges persönliches Naheverhältnis wie etwa hier eine Freundschaft bzw. dessen mangelndem Vorhandensein wird vom B-GlBG mangels Aufzählung in § 13 Abs. 1 leg. cit., auf den § 18a Abs. 1 leg. cit verweist, nicht als verpöntes Merkmal, aufgrund dessen ein Bewerber gegenüber einem anderen beim beruflichen Aufstieg benachteiligt wird, angesehen. Abschließend ist diesbezüglich auch anzuführen, dass nicht Herr XXXX , sondern Herr XXXX als Behördenleiter die Personalentscheidung traf und dieser aufgrund oben erörterter Ausführungen zutreffend darlegen konnte, dass der Betraute der am besten geeignete Bewerber war und der Beschwerdeführer auch nicht, wie von ihm behauptet, aufgrund seines Alters und/oder seiner Weltanschauung diskriminiert worden ist. Dahingehend wird nochmals auf die Beweiswürdigung verwiesen.3.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt jedoch nicht den Umstand, dass der belangten Behörde Verfahrensfehler im Besetzungsverfahren unterlaufen sind. So ist es nicht nachvollziehbar, weshalb eine Stellungnahme des Vorgesetzten des Betrauten im Zuge des Besetzungsverfahrens eingeholt wurde, nicht jedoch eine solche des Vorgesetzten des Beschwerdeführers (Eine Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, datiert mit 08.04.2022, findet sich zwar im Akt. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung übergeben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bereits mit Schreiben vom 13.07.2020 bekanntgegeben wurde, dass Herr römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.08.2020 mit der gegenständlichen Funktion betraut worden ist). Die Stellungnahme des Zeugen römisch 40 vom 06.04.2020 ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als willkürlich zu qualifizieren, hat er doch in der Verhandlung angegeben, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer fair und seriös zu beurteilen (VH 1, S. 11), ihn jedoch ungeachtet dieses Umstands mit seiner Stellungnahme dennoch bewertet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde zudem bekannt, dass Herr römisch 40 sowohl Herrn römisch 40 als auch den Betrauten Herrn römisch 40 sehr gut kennt und mit diesen, jedoch nicht mit dem Beschwerdeführer, in einem freundschaftlichen Verhältnis steht (VH 1, S. 14). Herr römisch 40 , der Stadtpolizeikommandant jenes SPK, bei dem die in Rede stehende Stellvertreterfunktion ausgeschrieben worden war, hat seine Freunde römisch 40 und den Betrauten römisch 40 als bestens geeignet bewertet, den Beschwerdeführer, zu dem er kein freundschaftliches Verhältnis pflegt, lediglich als geeignet. Die damit augenscheinlich aufgeworfene Frage, ob Herr römisch 40 , indem er seine Freunde bewertete, (zumindest) den Anschein der Befangenheit erweckte, wird vom Bundesverwaltungsgericht fallgegenständlich bejaht. Es bestehen gute Grunde, in Zukunft derartigen Interessenskonflikten bereits zu Beginn des Besetzungsverfahrens nachzugehen und erforderlichenfalls die entsprechenden Schlüsse daraus zu ziehen. Für das vorliegende Verfahren ergibt sich jedoch nicht, dass die willkürliche Stellungnahme des Herrn römisch 40 in einer Diskriminierung des Beschwerdeführers beim beruflichen Aufstieg iSd B-GlBG resultierte. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, ist der Betraute Herr römisch 40 der für die in Rede stehende Funktion bestgeeignete Bewerber gewesen und ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines im B-GlBG normierter verpönter Merkmale diskriminiert worden ist. Ein enges persönliches Naheverhältnis wie etwa hier eine Freundschaft bzw. dessen mangelndem Vorhandensein wird vom B-GlBG mangels Aufzählung in Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit., auf den Paragraph 18 a, Absatz eins, leg. cit verweist, nicht als verpöntes Merkmal, aufgrund dessen ein Bewerber gegenüber einem anderen beim beruflichen Aufstieg benachteiligt wird, angesehen. Abschließend ist diesbezüglich auch anzuführen, dass nicht Herr römisch 40 , sondern Herr römisch 40 als Behördenleiter die Personalentscheidung traf und dieser aufgrund oben erörterter Ausführungen zutreffend darlegen konnte, dass der Betraute der am besten geeignete Bewerber war und der Beschwerdeführer auch nicht, wie von ihm behauptet, aufgrund seines Alters und/oder seiner Weltanschauung diskriminiert worden ist. Dahingehend wird nochmals auf die Beweiswürdigung verwiesen. Dem Beschwerdeführer steht somit weder ein Ersatzanspruch nach § 18 Abs. 2 Z 1 B-GlBG noch nach Z 2 leg. cit. zu. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.Dem Beschwerdeführer steht somit weder ein Ersatzanspruch nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG noch nach Ziffer 2, leg. cit. zu. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich von besonderer Bedeutung sind lediglich die Beweisfragen um die Besteignung und negierte Diskriminierungshandlungen oder -unterlassungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W122.2257704.1.00

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