RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlW168 2249957-1 Spruch, W168 2249957-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, Zl: 1270743908/201101797, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, Zl: 1270743908/201101797, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der zum Zeitpunkt der Antragstellung 15 -jährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste unberechtigt und schlepperunterstützt gemeinsam mit seinem damals 12-jährigen Cousin (Beschwerdeführer zu W168 2249958-1) in Begleitung seines Onkels in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.11.2021 erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass in Syrien Krieg herrsche, er arbeiten wolle, um seinen herzkranken Vater unterstützen zu können. Dieser wäre ein starker Raucher und würde eine Operation benötigen. Rückkehrbefürchtungen habe er nicht. Konkret führte der BF weiter aus, dass er auf Befehl seines Vaters ausgereist sei, um eine Familienzusammenführung durchzuführen. (As. 27 ff.) Die Kosten für die schlepperunterstützt illegale Reise hätten 8000 USD betragen. Er habe wie auch sein mitgereister Onkel, der die die Reise organisiert hätte, gezielt nach Deutschland reisen wollen, weil ein Onkel dort lebe.
- Am 03.12.2020 brachte der BF eine Kopie einer syrischen ID-Card und weitere Dokumente in Vorlage.
- Mit Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe Salzburg vom 23.09.2021 gab diese als gesetzlicher Vertreter des BF die Bevollmächtigung der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH bekannt.
- Im Zuge der Einvernahme beim BFA am 21.10.2021 gab der BF in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Vertrauensperson auf Arabisch an gesund zu sein. Er brachte mehrere syrische Dokumente in Vorlage (ID-Card in Kopie für sich und seine Eltern, Auszug aus dem Personenstandsregister im Original, Familienbuch des Vaters sowie eine bis 07.05.2015 gültig gewesene Arbeitsgenehmigung im Libanon). Auf Befragen gab der BF an, dass seine Mutter und seine Geschwister in Syrien in Manbij leben und sein Vater seit 2011 wegen des Krieges im Libanon aufhältig sei. Seine Familie lebe auch gegenwärtig im nunmehrigen Kurdengebiet. Sein Vater habe bereits früher Syrien verlassen und arbeite seit dieser Zeit im Libanon. Der BF gab auf Befragen an, nunmehr 16 oder 17 Jahre alt zu sein, die Schule acht Jahre besucht zu haben und aus einem näher bezeichneten Dorf im Umland von Manbij zu stammen. Vor vier Jahren seien sie von dort vertrieben worden und nach Manbij gezogen. Sie hätten sich in ihrem Dorf aufgehalten, als es den Kampf zwischen dem IS und den Kurden gegeben habe. Er hätte alles gesehen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei es in Manbij nicht stabil gewesen. Dort hätten sie im Haus des Vaters gelebt. Dieser schicke der Familie Geld, in Syrien sei dieser Schafhirte gewesen. Die Mutter und Geschwister seien immer noch dort, aber es gebe keine Sicherheit dort, es gebe überall Minen. Die Großeltern seien wieder im Heimatdorf aufhältig. Ein Onkel väterlicherseits lebe in Norwegen, ein Onkel mütterlicherseits in Deutschland und zwei Onkel mütterlicherseits seien hier in Österreich ebenso einige Dorfbewohner. Mit den Eltern stehe er per WhatsApp in regelmäßigem Kontakt. Zum konkreten Fluchtgrund befragt führte der BF aus, Angst vor dem Krieg und künftigem Militärdienst zu haben. Er habe bereits angegeben, dass sein Vater von der syrischen Regierung verfolgt worden sei, denn er sei Regierungsgegner gewesen. Mit den Kurden habe sein Vater keine Probleme gehabt. Zwei Familienmitglieder seien vom IS getötet worden. Der BF selbst habe die Entscheidung getroffen, Syrien zu verlassen bevor er im wehrfähigen Alter wäre und nach Europa zu flüchten indem er seinen Onkel begleite. Die Ausreise habe ca. 4.000.- Euro gekostet, das Geld habe sein Vater vom Onkel väterlicherseits geliehen. Der BF müsse es zurückzahlen. Er habe mit seinen Eltern besprochen, dass sie ihm die Flucht ermöglichten und er sie später nachholen könne. Seinem Vater gehe es gesundheitlich nicht gut, dieser werde im Libanon medizinisch versorgt. Er werde seine Eltern nachholen, das wüssten diese schon. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte er zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er würde auch bestraft werden, da sein Vater von der syrischen Regierung verfolgt werde, zumal er denselben Familiennamen habe. Sein Vater würde nie nach Syrien zurückkehren. Abgesehen von seiner Familie und den Großeltern lebten noch zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie in Syrien im Heimatdorf. Sein mitgereister Onkel habe sich lange Zeit im Libanon aufgehalten. Sein Vater habe 2011 an Demonstrationen teilgenommen.
- In der schriftlichen Stellungnahme vom 28.10.2021 führte der Vertreter des BF zu den Länderinformationen (Stand 01.10.2021) aus, dass der BF befürchte, gegen seinen Willen in Syrien entweder zum syrischen Militär oder von den kurdischen Truppen (YPG) rekrutiert zu werden. Die Rolle des Vaters des BF bei den Demonstrationen 2011 sei durch die Einvernahme des mitgereisten Onkels des BF abzuklären. Zudem würden alle Personen mit demselben Familiennamen in der Region Manbij verdächtigt, Personen zur Teilnahme an den Demonstrationen mobilisiert zu haben und drohe dem BF somit Sippenhaftung infolge seiner Zugehörigkeit zur Familie. Angemerkt werde, dass die Mutter des BF ihren Cousin geheiratet habe. Der BF sei als Araber im Kurdengebiet infolge der Abwesenheit des Vaters als besonders vulnerabel anzusehen und mit höherer Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung ausgesetzt als andere Jugendliche in seinem Alter. Die Behörde sei angehalten das Kindeswohl im Verfahren besonders zu beachten. Dieses sei grundsätzlich immer an erster Stelle zu setzen. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass dem BF im Herkunftsstaat auf Grund seines Alters und seiner persönlichen Umstände Verfolgung drohe. Danach sei die Rekrutierung von insgesamt 1.423 Kinder zwischen dem 01.07.2018 und dem 30.06.2020 , davon 73 % der Fälle im Nordwesten ua. in Aleppo bestätigt und seinen 250 Kinder unter 15 Jahre alt gewesen. 99% seien in Kampfhandlungen eingesetzt worden. Nach den neuen Länderberichten könne sich in Syrien niemand darauf verlassen, dass eine Rekrutierung tatsächlich erst ab dem
- Lebensjahr stattfinde. Nach weiteren auszugsweise wiedergegebenen Berichten von EASO und ACCORD sei die Rekrutierung von Kindersoldaten durch die YPG seit 2014 und auch 2019 dokumentiert. Die Rekrutierung von Jugendlichen und Männern an Checkpoints durch die SDF sei auch im April 2021 noch berichtet worden. UNHCR erachte in den Richtlinien vom März 2021 Kinder mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung als schutzbedürftig. Auch werde Personen zB auf Grund ihrer Herkunft aus einer bestimmten Region vom Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme für den minderjährigen BF nicht in Frage und sei Personen aus bestimmten Gebieten eine Wohnsitzänderung seitens der syrischen Regierung nicht erlaubt. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur müsse beurteilt werden, ob in Zukunft dem BF Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Zudem seien Rückkehrer Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden oder auch Inhaftierung oder Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu bekommen (LIB Version 3). Der BF stamme als Araber aus einem Gebiet, das unter kurdischer Kontrolle (SDF) stehe, sei illegal ausgereist und lebe nun im westlichen Ausland und sein Vater sei in Syrien politisch tätig gewesen, sodass der BF als Familienangehöriger mit demselben Familiennamen eine gewisse politische Gesinnung unterstellt werde. Damit lägen mehrere Merkmale vor, um der syrischen Regierung bzw. den kurdischen SDF - Grund zur Annahme einer oppositionellen Gesinnung zu bieten. Der BF habe daher wegen (unterstellter) politischer/religiöser Gesinnung und als Rückkehrer, der im Ausland Asyl beantragt hat, asylrelevante Verfolgung in Syrien zu befürchten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere aktuell angesichts der schlechten Sicherheitslage nicht.
- Am 10.11.2021 wurde der mit dem BF mitgereiste Onkel als Zeuge beim BFA auf Arabisch einvernommen. Er gab an, 2011 in den Libanon gezogen zu sein und dass 2018 der Cousin des BF ebenfalls dorthin geschickt worden sei und sie beide im März 2020 gemeinsam nach Syrien zurückgekehrt seien. Der BF sei bei seiner Familie in Syrien gewesen. Im August 2020 sei er mit dem BF und seinem Cousin in die Türkei gereist seien. In der Zwischenzeit sei er eine Weile sei er bei seiner Schwester in Azaz und eine Weile bei der Familie in Manbij gewesen. Der BF und sein Cousin seien in Manbij bei der Familie gewesen. Sein Bruder hätte gewollt, dass die beiden Minderjährigen ihn begleiteten. Dieser lebe in einem Zeltlager, hätte nach Manbij zurückkehren wollen, dies aber nicht können, weil er sich geweigert hätte, sich den Kurden anzuschließen. Auf die Frage, wer in Syrien verfolgt werde, gab er an, dass sein Bruder von den Kurden verfolgt werde und der Vater des BF deswegen im Libanon lebe. Er selbst sei aus dem Libanon 2020 zurückgekehrt, weil er seinen Aufenthaltstitel nicht mehr habe verlängern können. Die Eltern der beiden mitgereisten minderjährigen Asylwerber würden erwarten, dass sie nachgeholt würden, weil es im Herkunftsgebiet nicht mehr sicher sei, und diese deshalb eine Familienzusammenführung beantragen wollten. Der BF würde bald wehrpflichtig sein und die Familie seines Cousins habe Probleme mit den Kurden. Die Eltern der beiden Minderjährigen hätten erwartet, dass er die Obsorge über diese übernehme, aber er habe einen Vollzeitberuf und keine Zeit dafür. Der Vater des BF lebe in Beirut im Libanon und die Mutter mit den Geschwistern in Manbij. Der Vater des BF lebe schon seit 2011 dort, weil er von der syrischen Regierung infolge seiner Teilnahme an Demonstrationen verfolgt werde. Der Vater des BF arbeite im Libanon auf einer Baustelle und versorge seine Familie in Syrien. Die Schlepperkosten hätten je Minderjährigem 3.500.- Euro betragen und sei von den Verwandten im Ausland sowie aus Erspartem der Eltern finanziert worden. Es habe keine Rekrutierungsversuche gegen die beiden Minderjährigen in Syrien gegeben. Der BF sei zu jung und sein Cousin sei im Libanon gewesen. Die Familie des BF lebe im Haus der Familie in Manbij, die Familie seines Cousins in einem kurdischen Zeltlager. Dort habe sein Bruder keine Probleme mit den Kurden, er dürfe nur nicht in sein Dorf zurückkehren und lebe von Hilfsgütern und Ersparnissen aus einer Hühnerfabrik und Fischen. Die Anlagen seien nun geschlossen. Die beiden Minderjährigen seien wegen der Familienzusammenführung weggeschickt worden. Er selbst habe keine andere Wahl gehabt.
- Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021, Zl 1270743908/201101797, wurde der Antrag des BF vom 05.11.2020 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021, Zl 1270743908/201101797, wurde der Antrag des BF vom 05.11.2020 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem minderjährigen BF im Herkunftsstaat in Manbij im Gouverment Aleppo weder auf Grund seiner Eigenschaft als Angehöriger seiner Familie noch aus sonstigen Gründen asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime drohe und andere Verfolger (IS) dort keinen Zugriff auf ihn hätten. Er sei weder von Zwangsrekrutierung betroffen gewesen, noch bestehe ein reales Risiko, dass er im Fall der Rückkehr zwangsrekrutiert werde. Auch sei weder eine Bedrohung von sexueller bzw. häuslicher Gewalt, Zwangs- oder Kinderehe noch wegen eines Ehrendeliktes ersichtlich gewesen und bestehe auch kein reales Risiko, dass er im Fall der Rückkehr davon betroffen wäre. Allerdings sei notorisch bekannt, dass im derzeit herrschenden Bürgerkrieg im Herkunftsstaat eine solche Gefahrenlage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verfolgung als Angehöriger seines Vaters nicht glaubwürdig gewesen sei, da noch mehrere Verwandte im Heimatort aufhältig seien, und er sich auch nicht im wehrfähigen Alter befinde bzw. eine ihm drohende Zwangsrekrutierung durch in seinem Herkunftsgebiet operierende Gruppierungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit habe festgestellt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass dem minderjährigen BF im Herkunftsstaat in Manbij im Gouverment Aleppo weder auf Grund seiner Eigenschaft als Angehöriger seiner Familie noch aus sonstigen Gründen asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime drohe und andere Verfolger (IS) dort keinen Zugriff auf ihn hätten. Er sei weder von Zwangsrekrutierung betroffen gewesen, noch bestehe ein reales Risiko, dass er im Fall der Rückkehr zwangsrekrutiert werde. Auch sei weder eine Bedrohung von sexueller bzw. häuslicher Gewalt, Zwangs- oder Kinderehe noch wegen eines Ehrendeliktes ersichtlich gewesen und bestehe auch kein reales Risiko, dass er im Fall der Rückkehr davon betroffen wäre. Allerdings sei notorisch bekannt, dass im derzeit herrschenden Bürgerkrieg im Herkunftsstaat eine solche Gefahrenlage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verfolgung als Angehöriger seines Vaters nicht glaubwürdig gewesen sei, da noch mehrere Verwandte im Heimatort aufhältig seien, und er sich auch nicht im wehrfähigen Alter befinde bzw. eine ihm drohende Zwangsrekrutierung durch in seinem Herkunftsgebiet operierende Gruppierungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit habe festgestellt werden können.
- In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde machte der Vertreter des BF inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen wiederholt, dass der BF in seiner unter kurdischer Kontrolle stehenden Heimatregion befürchte gegen seinen Willen zum syrischen Militär eingezogen oder eventuell von den kurdischen Milizen rekrutiert zu werden, insbesondere weil sein
- Geburtstag näher rücke. Seinem Vater werde zudem von der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben, weil er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Der BF befürchte daher Verfolgung auf Grund der sozialen Gruppe der Familie. Hinzu komme, dass Familienangehörige mit demselben Familiennamen in der Heimatregion verdächtigt würden, eine gewisse oppositionelle Gesinnung zu haben, sodass ihm auch deshalb Sippenhaftung drohe. Der BF habe als 14- jähriger Syrien verlassen. Er lehne jegliche Teilnahme an den Kämpfen in Syrien ab. Zudem stamme er aus einem oppositionell geprägten Gebiet, sei illegal ausgereist, länger im westlichen Ausland gewesen und der Vater sei geflohen etc., sodass glaubwürdig sei, dass dem BF selbst und seinem Vater eine oppositionelle Gesinnung durch die syrische Regierung bzw. die kurdischen Kräfte unterstellt werde. Die Behörde sei zum Ergebnis gelangt, dass der BF für den Wehrdienst zu jung sei und eine Verfolgung wegen Sippenhaftung nicht vorliege, da weitere Verwandte noch in Syrien seien. Die Behörde verkenne, dass der BF in einen weiblich geführten Haushalt zurückkehre und somit eine wesentlich höhere Gefahr einer etwaigen Zwangsrekrutierung durch die syrischen Sicherheitskräfte oder andere oppositionelle Milizen bestehe und diese Gefahr mit dem zunehmenden Alter des BF steige, was im Rahmen der Zukunftsprognose zu berücksichtigen gewesen sei. Im zu behebenden Bescheid werde auf die allgemeine Wehrpflicht in Syrien zwischen 18 und 42 Jahren hingewiesen. Dem BF drohe daher ab dem 01.01.2023 eine Einziehung zum syrischen Militär. Dazu wurde auf eine Vorabentscheidung des EuGH vom 10.06.2021, C-901/19 CF, DN gegen Deutschland verwiesen, wonach es zur Einschätzung eines ernsten Schadens einer Prognoseentscheidung bedürfe, und werde deshalb die österreichische Rechtslage, wonach auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abstelle, unter Hinweis auf einen Asylblog angezweifelt. Es werde daher darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung in hohem Maße zunehme und spätestens mit dem
- Geburtstag des BF bzw. schon ab 01.01.2023 sehr wahrscheinlich sei. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in Syrien sei im nächsten Jahr nicht anzunehmen, ebensowenig, dass keine jungen Männer mehr zum syrischen Militärdienst eingezogen würden. Es liege eine gewisse Gefährdungsprognose der Verfolgung in naher Zukunft vor. Da der BF bereits als 14-jähriger ausgereist sei, sei verständlich, dass es noch nicht zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, jedoch gebe es konkrete Anhaltpunkte für eine drohende Verfolgung bei einer Weigerung des BF, den syrischen Militärdienst abzuleisten. Die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Beweiswürdigung sei mangelhaft, weil sie sich auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stütze. Die aktuellen Länderberichte würden veranschaulichen, dass sich in Syrien niemand darauf verlassen könne, erst ab 18 Jahren rekrutiert zu werden. Nach einem Bericht von COAR vom 07.06.2021 werde die Wehrpflicht von den SDF strategisch eingesetzt, um ihre Position zu festigen und die arabische Bevölkerung einzubinden, besonders in der Region Deir es Zor und Ar Raqqa zu Maßnahmen zwecks Umsetzung der Wehrpflicht gekommen sei, was zu Problemen zwischen der arabischen Bevölkerung und der Autonomen Verwaltung geführt habe. Dies habe der BF zwar nicht konkret behauptet, jedoch sei seine Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung nicht weiter berücksichtigt worden. Es werde verkannt, dass die Sippenhaftung vor allem die männlichen Verwandten treffe. Auch sie die Situation der beiden Onkel väterlicherseits in Syrien nicht weiter ermittelt worden. Der Sachverhalt sei diesbezüglich nicht abschließend geklärt worden, sodass nicht auszuschließen sei, dass die Onkel des BF tatsächlich Probleme in Syrien hätten. Bei einer Wiedereinreise des BF in Syrien sei ein Kontakt mit syrischen Behörden unvermeidbar und würde er als allein reisender Minderjähriger durchaus die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen und ihm eine Sicherheitsüberprüfung drohen im Zuge derer er misshandelt werde. Rückkehrer aus von der syrischen Regierung als feindlich eingestuften Ländern und jene, welche den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten, seien nach einem Bericht der EASO vom Juni 2021 besonders gefährdet. Danach bestehe keine Sicherheit darüber, wer als Rückkehrer sicher sei, weil sich das Konzept der Behörden, wer als oppositionell eingestellt gelte, nicht immer klar sei und sich mit der Zeit auch ändere. Zudem sei Syrien nur über den Flughafen in Damaskus erreichbar und dem BF eine Rückkehr auf dem Landweg nicht zumutbar, weil hierfür jeweils Genehmigungen anderer Länder nötig wären sowie der einzige Grenzübergang ins kurdische Gebiet wegen der Pandemie mehrmals habe geschlossen werden müssen bzw. nur für bestimmte Personen passierbar sei. Nach den bisherigen Ausführungen und seiner Flucht nach Europa zwecks Wehrdienstentzug und der Abstammung aus einem oppositionellen Gebiet unter kurdischer Kontrolle bei einer regierungskritischen Haltung seines Vaters würde ihm das syrische Regime eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen. Erschwerend komme hinzu, dass der BF eine offizielle Wohnsitzbewilligung benötige, die für Personen aus oppositionellen Gebieten nur schwer zu erhalten sei. Da er nur im kurdisch verwalteten Gebiet Syriens Verwandte habe, komme für den Minderjährigen eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Hiezu wurde auf die Entscheidung des BVwG betreffend Asylzuerkennung an einen Minderjährigen unter Zl. W170 2151231-2 vom 14.01.2021 verwiesen. Eine Wiederansiedlung des BF im Heimatort sei nicht näher überprüft worden und das Ermittlungsverfahren somit mangelhaft. Die Anwendung von kindgerechten Kriterien und Maßstäben sei bei der Beurteilung der Fluchtgründe verabsäumt worden. Hinsichtlich der strengeren Anforderungen für die Behandlung von Anträgen Minderjähriger werde auf die Entscheidung des VfGH E 1803/2017 vom 11.10.2017 verwiesen. Die Behörde habe Länderberichte, wonach eine Rekrutierung Minderjähriger zur syrischen Armee nicht ausgeschlossen sei und es auch aus Aleppo dokumentierte Fälle von minderjährigen Rekruten beim syrischen Militär gebe, unberücksichtigt gelassen. Im Fall des BF sei wegen seiner Herkunft aus einem weiblich geführten Haushalt in einer stark umkämpften Region von einer erhöhten Gefährdung auszugehen. Auf eine eventuelle zwangsweise Rekrutierung durch oppositionelle Milizen sei nicht näher eingegangen worden, obwohl es dafür auf Grund der Herkunftsregion aus der Provinz Aleppo gewisse Hinweise darauf gebe. Nach einem UNHCR-Bericht vom 14.09.2021 im LIB nahmen Kämpfe und Gewalt sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Das Alter und der Wissensstand des BF sei nicht ausreichend berücksichtigt worden und es könne nicht erwartet werden, dass ein Minderjähriger dieselben Details wie ein Erwachsener wiedergeben könne. Die Behörde habe in ihrer Beurteilung zur drohenden Einberufung in die syrische Armee verkannt, dass der BF aus einer stark umkämpften Region stamme, und somit eine größere Gefahr der Rekrutierung bestehe und die Gefahr infolge der Zunahme der Kämpfe wieder steige. Auf Grund der Kumulation der dargelegten Umstände drohe dem BF asylrelevante Verfolgung. UNHCR erachte die Gewährung von internationalem Schutz zu folgenden Profilen als nötig: Personen in den von der syrischen Regierung verwalten Gebieten mit oppositioneller Gesinnung (ua. Wehrdienstentzieher, junge Männer aus ehemals oppositionell kontrollierten Gebieten), Rückkehrer in das von der Regierung kontrollierte Gebiet sowie Personen, welche aus Gebieten stammen, die derzeit oder früher von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert wurden. Wehrdienstentzieher aus dem Pflichtwehrdienst aus Gewissensgründen, Ablehnung des Dienstes bei Selbstverteidigungseinheiten als Ausdruck einer SDF/YPG-feindlichen Gesinnung sowie Kinder, welche durch verschieden Akteure des Konflikts als Kind gefährdet seien, bedürften nach UNCHR wahrscheinlich internationalen Schutzes. Nach der Judikatur des VwGH komme den Richtlinien von UNHCR und EASO Leitlinien besondere Bedeutung zu (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). Nach rechtlichen Ausführungen wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- In der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde machte der Vertreter des BF inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen wiederholt, dass der BF in seiner unter kurdischer Kontrolle stehenden Heimatregion befürchte gegen seinen Willen zum syrischen Militär eingezogen oder eventuell von den kurdischen Milizen rekrutiert zu werden, insbesondere weil sein
- Geburtstag näher rücke. Seinem Vater werde zudem von der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben, weil er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Der BF befürchte daher Verfolgung auf Grund der sozialen Gruppe der Familie. Hinzu komme, dass Familienangehörige mit demselben Familiennamen in der Heimatregion verdächtigt würden, eine gewisse oppositionelle Gesinnung zu haben, sodass ihm auch deshalb Sippenhaftung drohe. Der BF habe als 14- jähriger Syrien verlassen. Er lehne jegliche Teilnahme an den Kämpfen in Syrien ab. Zudem stamme er aus einem oppositionell geprägten Gebiet, sei illegal ausgereist, länger im westlichen Ausland gewesen und der Vater sei geflohen etc., sodass glaubwürdig sei, dass dem BF selbst und seinem Vater eine oppositionelle Gesinnung durch die syrische Regierung bzw. die kurdischen Kräfte unterstellt werde. Die Behörde sei zum Ergebnis gelangt, dass der BF für den Wehrdienst zu jung sei und eine Verfolgung wegen Sippenhaftung nicht vorliege, da weitere Verwandte noch in Syrien seien. Die Behörde verkenne, dass der BF in einen weiblich geführten Haushalt zurückkehre und somit eine wesentlich höhere Gefahr einer etwaigen Zwangsrekrutierung durch die syrischen Sicherheitskräfte oder andere oppositionelle Milizen bestehe und diese Gefahr mit dem zunehmenden Alter des BF steige, was im Rahmen der Zukunftsprognose zu berücksichtigen gewesen sei. Im zu behebenden Bescheid werde auf die allgemeine Wehrpflicht in Syrien zwischen 18 und 42 Jahren hingewiesen. Dem BF drohe daher ab dem 01.01.2023 eine Einziehung zum syrischen Militär. Dazu wurde auf eine Vorabentscheidung des EuGH vom 10.06.2021, C-901/19 CF, DN gegen Deutschland verwiesen, wonach es zur Einschätzung eines ernsten Schadens einer Prognoseentscheidung bedürfe, und werde deshalb die österreichische Rechtslage, wonach auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abstelle, unter Hinweis auf einen Asylblog angezweifelt. Es werde daher darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung in hohem Maße zunehme und spätestens mit dem
- Geburtstag des BF bzw. schon ab 01.01.2023 sehr wahrscheinlich sei. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in Syrien sei im nächsten Jahr nicht anzunehmen, ebensowenig, dass keine jungen Männer mehr zum syrischen Militärdienst eingezogen würden. Es liege eine gewisse Gefährdungsprognose der Verfolgung in naher Zukunft vor. Da der BF bereits als 14-jähriger ausgereist sei, sei verständlich, dass es noch nicht zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, jedoch gebe es konkrete Anhaltpunkte für eine drohende Verfolgung bei einer Weigerung des BF, den syrischen Militärdienst abzuleisten. Die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Beweiswürdigung sei mangelhaft, weil sie sich auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stütze. Die aktuellen Länderberichte würden veranschaulichen, dass sich in Syrien niemand darauf verlassen könne, erst ab 18 Jahren rekrutiert zu werden. Nach einem Bericht von COAR vom 07.06.2021 werde die Wehrpflicht von den SDF strategisch eingesetzt, um ihre Position zu festigen und die arabische Bevölkerung einzubinden, besonders in der Region Deir es Zor und Ar Raqqa zu Maßnahmen zwecks Umsetzung der Wehrpflicht gekommen sei, was zu Problemen zwischen der arabischen Bevölkerung und der Autonomen Verwaltung geführt habe. Dies habe der BF zwar nicht konkret behauptet, jedoch sei seine Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung nicht weiter berücksichtigt worden. Es werde verkannt, dass die Sippenhaftung vor allem die männlichen Verwandten treffe. Auch sie die Situation der beiden Onkel väterlicherseits in Syrien nicht weiter ermittelt worden. Der Sachverhalt sei diesbezüglich nicht abschließend geklärt worden, sodass nicht auszuschließen sei, dass die Onkel des BF tatsächlich Probleme in Syrien hätten. Bei einer Wiedereinreise des BF in Syrien sei ein Kontakt mit syrischen Behörden unvermeidbar und würde er als allein reisender Minderjähriger durchaus die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen und ihm eine Sicherheitsüberprüfung drohen im Zuge derer er misshandelt werde. Rückkehrer aus von der syrischen Regierung als feindlich eingestuften Ländern und jene, welche den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten, seien nach einem Bericht der EASO vom Juni 2021 besonders gefährdet. Danach bestehe keine Sicherheit darüber, wer als Rückkehrer sicher sei, weil sich das Konzept der Behörden, wer als oppositionell eingestellt gelte, nicht immer klar sei und sich mit der Zeit auch ändere. Zudem sei Syrien nur über den Flughafen in Damaskus erreichbar und dem BF eine Rückkehr auf dem Landweg nicht zumutbar, weil hierfür jeweils Genehmigungen anderer Länder nötig wären sowie der einzige Grenzübergang ins kurdische Gebiet wegen der Pandemie mehrmals habe geschlossen werden müssen bzw. nur für bestimmte Personen passierbar sei. Nach den bisherigen Ausführungen und seiner Flucht nach Europa zwecks Wehrdienstentzug und der Abstammung aus einem oppositionellen Gebiet unter kurdischer Kontrolle bei einer regierungskritischen Haltung seines Vaters würde ihm das syrische Regime eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen. Erschwerend komme hinzu, dass der BF eine offizielle Wohnsitzbewilligung benötige, die für Personen aus oppositionellen Gebieten nur schwer zu erhalten sei. Da er nur im kurdisch verwalteten Gebiet Syriens Verwandte habe, komme für den Minderjährigen eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Hiezu wurde auf die Entscheidung des BVwG betreffend Asylzuerkennung an einen Minderjährigen unter Zl. W170 2151231-2 vom 14.01.2021 verwiesen. Eine Wiederansiedlung des BF im Heimatort sei nicht näher überprüft worden und das Ermittlungsverfahren somit mangelhaft. Die Anwendung von kindgerechten Kriterien und Maßstäben sei bei der Beurteilung der Fluchtgründe verabsäumt worden. Hinsichtlich der strengeren Anforderungen für die Behandlung von Anträgen Minderjähriger werde auf die Entscheidung des VfGH E 1803 aus 2017, vom 11.10.2017 verwiesen. Die Behörde habe Länderberichte, wonach eine Rekrutierung Minderjähriger zur syrischen Armee nicht ausgeschlossen sei und es auch aus Aleppo dokumentierte Fälle von minderjährigen Rekruten beim syrischen Militär gebe, unberücksichtigt gelassen. Im Fall des BF sei wegen seiner Herkunft aus einem weiblich geführten Haushalt in einer stark umkämpften Region von einer erhöhten Gefährdung auszugehen. Auf eine eventuelle zwangsweise Rekrutierung durch oppositionelle Milizen sei nicht näher eingegangen worden, obwohl es dafür auf Grund der Herkunftsregion aus der Provinz Aleppo gewisse Hinweise darauf gebe. Nach einem UNHCR-Bericht vom 14.09.2021 im LIB nahmen Kämpfe und Gewalt sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Das Alter und der Wissensstand des BF sei nicht ausreichend berücksichtigt worden und es könne nicht erwartet werden, dass ein Minderjähriger dieselben Details wie ein Erwachsener wiedergeben könne. Die Behörde habe in ihrer Beurteilung zur drohenden Einberufung in die syrische Armee verkannt, dass der BF aus einer stark umkämpften Region stamme, und somit eine größere Gefahr der Rekrutierung bestehe und die Gefahr infolge der Zunahme der Kämpfe wieder steige. Auf Grund der Kumulation der dargelegten Umstände drohe dem BF asylrelevante Verfolgung. UNHCR erachte die Gewährung von internationalem Schutz zu folgenden Profilen als nötig: Personen in den von der syrischen Regierung verwalten Gebieten mit oppositioneller Gesinnung (ua. Wehrdienstentzieher, junge Männer aus ehemals oppositionell kontrollierten Gebieten), Rückkehrer in das von der Regierung kontrollierte Gebiet sowie Personen, welche aus Gebieten stammen, die derzeit oder früher von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert wurden. Wehrdienstentzieher aus dem Pflichtwehrdienst aus Gewissensgründen, Ablehnung des Dienstes bei Selbstverteidigungseinheiten als Ausdruck einer SDF/YPG-feindlichen Gesinnung sowie Kinder, welche durch verschieden Akteure des Konflikts als Kind gefährdet seien, bedürften nach UNCHR wahrscheinlich internationalen Schutzes. Nach der Judikatur des VwGH komme den Richtlinien von UNHCR und EASO Leitlinien besondere Bedeutung zu (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). Nach rechtlichen Ausführungen wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Nach einem Bericht der LPD Salzburg vom 31.01.2022 hat der BF am 22.10.2021 einen syrischen Personenregisterauszug (vergleichbar mit einer österreichischen Geburtsurkunde) samt Foto im Asylverfahren vorgelegt, wobei es sich jedoch nach Auskunft um eine Totalfälschung handelt.
- Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen § 223
(2)StGB (Urkundenfälschung) wurde mit Beschluss vom 08.02.2022 eingestellt.
- Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 223 (, 2,) StGB (Urkundenfälschung) wurde mit Beschluss vom 08.02.2022 eingestellt.
- Am 11.10.2022 fand beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine mündliche Verhandlung statt im Zuge derer der BF in Anwesenheit seines Vertreters und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde hierbei unter besonderer Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sämtliche Gründe für die Annahme einer ihn unmittelbar konkret betreffenden Gefährdung umfassend und konkret darzulegen und diese glaubhaft zu machen. Ebenso wurde dem BF, bzw. der Vertretung, die Möglichkeit geboten zu den vorgehaltenen aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat Ausführungen zu erstatten, bzw. betreffend einer den BF unmittelbar und konkret betreffenden Bedrohung, als auch zu seiner Rückkehrsituation, bzw. hierauf allfällig basierenden verfahrensrelevanten Gefährdungen konkrete Ausführungen zu erstatten.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2022, W168 2249957-1/8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2022, W168 2249957-1/8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2023, E 46/2023-9 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2022 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren ergänzend aufgrund des nunmehrigen Alters des BF nunmehr auch eine allfällige Verfahrensrelevanz einer Zwangsrekrutierung des BF durch die SDF bei Erreichen des wehrpflichtigen Alters, zu prüfen ist.
- Mit Stellungnahme vom 16.02.2024 wurde durch den durch die Diakonie Flüchtlingsdienst im gegenständlichen Verfahren nunmehr als Vertretung, ausdrücklich ohne Zustellvollmacht, ermächtigten Vertreter die Caritas Österreich ausgeführt, dass der BF mittlerweile 18 Jahre alt sei. Damit unterliege der BF unzweifelhaft der Wehrpflicht bei dem syrischen Staat. Es gebe in Syrien keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Der BF habe eine solche Befreiungsgebühr bislang nicht bezahlt und es sei ihm finanziell auch nicht möglich, eine solche zu bezahlen. Auch seinen Familienangehörigen würden die finanziellen Mittel fehlen, um die Zahlung für den BF zu leisten. Aus den Länderinformationen der Staatendokumentation gehe hervor, dass Männer an Checkpoints sowie Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert werden würden. Alle offiziellen und legalen Grenzübergänge würden von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Der Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 bestätige, dass der Grenzübertritt Semalka/Feyshkhabour, sowohl nach syrischem als auch irakischem Recht nicht offiziell anerkannt und somit illegal sei. Zudem ergebe sich aus dem Themenbericht vom 25.10.2023, dass der Grenzübergang Semalka nicht zuverlässig geöffnet, sondern immer wieder von Schließungen betroffen sei. Auch die Bedingungen für die Benutzung anderer Grenzübergänge erfülle der BF nicht. Zudem bräuchte der BF ein Visum für die Türkei und es sei unklar, ob er ein solches erhalten würde. Dem BF würde aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes in Syrien vom syrischen Regime eine gegen diese ablehnende politische Überzeugung unterstellt werden. Im Falle des BF komme erschwerend hinzu, dass sein Vater gegen das syrische Regime politisch aktiv gewesen sei und deshalb das Land verlassen habe müssen. Ebenso drohe dem BF auch durch die kurdische Selbstverwaltung bzw. deren Milizen Verfolgung in Form von Zwangsrekrutierung. Beantragt wurde, die den Ausführungen der Staatendokumentation betreffend die Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern zugrundeliegenden Interviews herbeischaffen und dem BF dazu Parteiengehör zu gewähren. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF mit 15.09.2023 einen Folgeantrag gestellt hätte. Dieser wäre aufgrund der Entscheidung des VfGH, nunmehr im Beschwerdeverfahren aufgrund der ex – tunc Wirkung der Entscheidung somit wieder im Beschwerdeverfahren mitzubehandeln.
- Es würden neue Beweismittel auf die mit Quellen verwiesen wurde, betreffend der Lage in Syrien in Vorlage verbracht, bzw. würden zwei Beweisanträge gestellt.
- Drohende Rekrutierung durch das syrische Regime: 3.1 Der BF wäre mittlerweile 18 Jahre alt und würde somit unzweifelhaft der Wehrpflicht des syrischen Staates unterliegen. Es würde in Syrien keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung geben. Bei Wehrdienstverweigerung würde Haft, Folter, die mit Zwang durchgesetzt Einziehung, bzw. dort eine unmenschliche Behandlung drohen. Dies würden die Länderberichte der Staatendokumentation in Vers. 9 aufweisen. 3.
- Zur Zahlung einer Befreiungsgebühr wurde ausgeführt, dass der BF bis dato keine Befreiungsgebühr bezahlt hätte, bzw. eine solche nicht zahlen könne. 3.
- Es wäre unzulässig darauf abzustellen, dass der BF zur Verneinung der Verfolgungsgefahr die Möglichkeit hätte eine Befreiungsgebühr zu zahlen, da hierdurch in unzulässiger Weise auf den möglichen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses vor der Rückkehr in den Herkunftsstaat abgestellt werden würde. Zudem wäre ein individueller Versöhnungsprozess laufen, bzw. müsse das Verteidigungsministerium zustimmen. Dies würde sehr lange dauern, bzw. müssten hierfür auch Bestechungsgelder aufgewendet werden. Maßgeblich wäre, ob die Person im Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Wenn der BF nunmehr ohne Befreiungsgebühr zu bezahlen nach Syrien zurückkehren würde, so wäre ihm die Zahlung einer solchen Gebühr nicht mehr möglich. Bei Nicht Zahlung der Befreiungsgebühr drohe dem BF weiterhin Einziehung zum Militärdienst. Dem BF wäre die Zahlung der Befreiungsgebühr für die Einziehung bei der syrischen Regimearmee in der Höhe von USD 8000 auch aus finanziellen Gründen insgesamt nicht möglich. Auch die Familienangehörigen könnten den BF finanziell nicht unterstützen. Somit würde ihn die Einziehung zum Militärdienst drohen. Zudem wäre der BF wegen der Kosten der Schleppung noch verschuldet. (vgl. Einvernahme vom 21.10.
- S8). 3.2.
- Ausgeführt wurde auch, dass die Zahlung einer Befreiungsgebühr nicht von der Einziehung schützen würde. Es wurde diesbezüglich der Beweisantrag gestellt, das BVwG möge die von der Staatendokumentation geführten Interviews vom 13.,12.2021 mit Hern Balanche und vom 15.12.2021 mit Herrn ÜNGÖR geführten Interviews herbeischaffen und diese dem BF zum Parteiengehör vorlegen. Dieser Antrag würde ergehen zum Beweis, dass die Zahlung einer Befreiungsgebühr für den BF keinen zuverlässigen Schutz vor der Einziehung zum Wehrdienst bieten würde. 3.
- Für den BF bestehe zudem bei der Einreise über einen offiziellen Grenzübergang der syrischen Regierung die Gefahr einer Einziehung zum Wehrdienst. Alle offiziellen Grenzübergänge würden von der syrischen Regierung kontrolliert. Ebenso wäre der BF gefährdet, auch an Checkpoints durch das syrische Regime zwangsrekrutiert zu werden. Ihn würde durch dieses in Folge eine Inhaftierung bzw. Zwangsrekrutierung drohen. 3.
- der BF hätte keine Möglichkeit einer Einreise über einen anderen Grenzübergang. Dies, weil die Einreise über andere Grenzübergänge weder gesichert noch legal möglich wäre. 3.4.
- Der Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 würde bestätigen, dass der Grenzübertritt über Semelka / Feyshabour sowohl nach syrischen als auch irakischen Recht nicht offiziell anerkannt und somit illegal wäre (S.48). Nach syrischen Recht, wäre die Benützung von Grenzübergängen – sowie anderer von der Regierung nicht anerkannter Grenzübergänge – mit Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren bedroht (S. 24, 43). 3.4.
- Der Grenzübergang Semelka / Feyskahabour wäre zudem nicht zuverlässig geöffnet. Dies würde sich ebenso aus dem erwähnten Themenbericht vom 25.10.2023 ergeben. Auch würde die Invasion der Türkei drohen, welches die Lage vollkommen verändern würde. Es würden mehrere Berichte vorliegen wonach dieser Grenzübergang bereits mitunter auch für 40 Tage, bzw. längerere Zeit gesperrt gewesen wäre, bzw. das Risiko für Grenzschließungen bestehen würde. Es könne somit nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Grenzübergang Semelka für eine etwaige Einreise des BF nach Syrien geöffnet wäre. Zudem würde der BF ein Visum für die KRI, um den Grenzübergang nutzen zu können, und es ungewiss wäre, ob der BF ein solches erlangen könne. Es würden zudem keine anderen Grenzübergänge zwischen dem Irak und dem Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, die für den Personenverkehr genutzt werden könnten existieren. 3.4.
- Es würde zudem auch keine Möglichkeit bestehen, dass der BF über Grenzübergänge zur Türkei einreisen könnte: Auch dies wäre aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.03.2023 zu entnehmen. Nur Besitzer einer türkischen temporären Schutzkarte könnte den Grenzübergang Bab al – Hawa oder Ra´s al Ayan benutzen, und dies auch nur zu bestimmten Anlässen. Der BF würde nicht über eine solche Schutzkarte verfügen, bzw. könne der BF auch nicht über andere Grenzübergänge aus der Türkei aus einreisen. Schließlich müsste der BF bei der Einreise über die Türkei auch erst noch in seine Herkunftsregion in der Kurdischen Selbstverwaltung weiterreisen. Auch dies wäre dem BF nicht möglich. Ebenso wäre dem BF eine Durchreise durch das Regimegebiet nicht möglich. 3.5 bzw. 3..5.
- Die Wehrpflicht ohne Möglichkeit der Verweigerung aus Gewissensgründen stellt für den BF eine Verfolgung aufgrund der Religion bzw. der politischen Überzeugung dar und wäre somit ein Konnex zu einem GFK – Grund. Der BF würde die Wehrpflicht aus moralischer Überzeugung verweigern, bzw. würde er es ablehnen, zu töten. Auch lehne der BF das syrische Regime als solches ab. (Niederschrift vom 11.10.2022). 3.5.2 Der BF würde aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes in Syrien vom syrischen Regime ein dieses ablehnende politische Überzeugung unterstellt werden. Es bestehe daher ein Konnex zum GFK – Grund der politischen Überzeugung. Es wurde diesbezüglich der Antrag gestellt, das BVwG mögich die Ausführungen der Staatendokumentation betreffend die Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigern zugrundeliegenden 3 genannten Interviews herbeischaffen und dem BF hierzu Parteiengehör gewähren. Dies zum Beweis, dass dem BF bei Verweigerung des Wehdienstes in Syrien diesen von der syrischen Regierung eine dies ablehnende politische Überzeugung unterstellt würde.
- Rekrutierung durch die kurdische Selbstverwaltung: Die Selbstverteidigungspflicht durch die kurdische Selbstverwaltung würde jedenfalls eine Verfolgung darstellen, weil es sich dabei um eine Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur handeln würde. Auch wenn Rekruten in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden würden, kann es dabei zu Kampfhandlungen kommen. Bei der AANES würde es sich um keinen international anerkannten Staat handeln. Es bestehe kein internationales Recht von nichtstaatlichen Akteuren eine Wehrpflicht zu verordnen. Somit wäre der verordnete Wehrdienst bei der AANES als Verfolgung iSd GFK zu werten. 4.2 Der Grund es BF zur Verweigerung der Leistung der Wehrpflicht würde aus Gewissensgründen erfolgen. Auch die kurdische Selbstverwaltung als Kriegspartei würde der BF ablehnen. Auch damit wäre ein Konnex zur GFK aufgezeigt worden. 4.2.
- Der Konnex zu einem GFK – Grund wär auch deshalb gegeben, weil der BF aus asylrelevanten Gründen keinen staatlichen Schutz vor der nichtstaatlichen Verfolgung bekommen könne. Die Zwangsrekrutierung durch die AANES zum Wehrdienst würde eine nicht – staatliche Verfolgung darstellen. Davor könne der BF keinen Schutz durch den syrischen Staat erhalten, da ihn auch dieser asylrelevant bedrohen würde. Dieser Stellungnahme wurden mehrere Berichte betreffend der Grenzübergänge Semalka – Fishkhabour beigefügt und übermittelt. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF mit 15.09.2023 einen Folgeantrag gestellt hätte. Dieser wäre aufgrund der Entscheidung des VfGH, nunmehr im Beschwerdeverfahren aufgrund der ex – tunc Wirkung der Entscheidung somit wieder im Beschwerdeverfahren mitzubehandeln.
- Es würden neue Beweismittel auf die mit Quellen verwiesen wurde, betreffend der Lage in Syrien in Vorlage verbracht, bzw. würden zwei Beweisanträge gestellt.
- Drohende Rekrutierung durch das syrische Regime: 3.1 Der BF wäre mittlerweile 18 Jahre alt und würde somit unzweifelhaft der Wehrpflicht des syrischen Staates unterliegen. Es würde in Syrien keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung geben. Bei Wehrdienstverweigerung würde Haft, Folter, die mit Zwang durchgesetzt Einziehung, bzw. dort eine unmenschliche Behandlung drohen. Dies würden die Länderberichte der Staatendokumentation in Vers. 9 aufweisen. 3.
- Zur Zahlung einer Befreiungsgebühr wurde ausgeführt, dass der BF bis dato keine Befreiungsgebühr bezahlt hätte, bzw. eine solche nicht zahlen könne. 3.
- Es wäre unzulässig darauf abzustellen, dass der BF zur Verneinung der Verfolgungsgefahr die Möglichkeit hätte eine Befreiungsgebühr zu zahlen, da hierdurch in unzulässiger Weise auf den möglichen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses vor der Rückkehr in den Herkunftsstaat abgestellt werden würde. Zudem wäre ein individueller Versöhnungsprozess laufen, bzw. müsse das Verteidigungsministerium zustimmen. Dies würde sehr lange dauern, bzw. müssten hierfür auch Bestechungsgelder aufgewendet werden. Maßgeblich wäre, ob die Person im Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Wenn der BF nunmehr ohne Befreiungsgebühr zu bezahlen nach Syrien zurückkehren würde, so wäre ihm die Zahlung einer solchen Gebühr nicht mehr möglich. Bei Nicht Zahlung der Befreiungsgebühr drohe dem BF weiterhin Einziehung zum Militärdienst. Dem BF wäre die Zahlung der Befreiungsgebühr für die Einziehung bei der syrischen Regimearmee in der Höhe von USD 8000 auch aus finanziellen Gründen insgesamt nicht möglich. Auch die Familienangehörigen könnten den BF finanziell nicht unterstützen. Somit würde ihn die Einziehung zum Militärdienst drohen. Zudem wäre der BF wegen der Kosten der Schleppung noch verschuldet. vergleiche Einvernahme vom 21.10.
- S8). 3.2.
- Ausgeführt wurde auch, dass die Zahlung einer Befreiungsgebühr nicht von der Einziehung schützen würde. Es wurde diesbezüglich der Beweisantrag gestellt, das BVwG möge die von der Staatendokumentation geführten Interviews vom 13.,12.2021 mit Hern Balanche und vom 15.12.2021 mit Herrn ÜNGÖR geführten Interviews herbeischaffen und diese dem BF zum Parteiengehör vorlegen. Dieser Antrag würde ergehen zum Beweis, dass die Zahlung einer Befreiungsgebühr für den BF keinen zuverlässigen Schutz vor der Einziehung zum Wehrdienst bieten würde. 3.
- Für den BF bestehe zudem bei der Einreise über einen offiziellen Grenzübergang der syrischen Regierung die Gefahr einer Einziehung zum Wehrdienst. Alle offiziellen Grenzübergänge würden von der syrischen Regierung kontrolliert. Ebenso wäre der BF gefährdet, auch an Checkpoints durch das syrische Regime zwangsrekrutiert zu werden. Ihn würde durch dieses in Folge eine Inhaftierung bzw. Zwangsrekrutierung drohen. 3.
- der BF hätte keine Möglichkeit einer Einreise über einen anderen Grenzübergang. Dies, weil die Einreise über andere Grenzübergänge weder gesichert noch legal möglich wäre. 3.4.
- Der Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 würde bestätigen, dass der Grenzübertritt über Semelka / Feyshabour sowohl nach syrischen als auch irakischen Recht nicht offiziell anerkannt und somit illegal wäre (S.48). Nach syrischen Recht, wäre die Benützung von Grenzübergängen – sowie anderer von der Regierung nicht anerkannter Grenzübergänge – mit Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren bedroht (S. 24, 43). 3.4.
- Der Grenzübergang Semelka / Feyskahabour wäre zudem nicht zuverlässig geöffnet. Dies würde sich ebenso aus dem erwähnten Themenbericht vom 25.10.2023 ergeben. Auch würde die Invasion der Türkei drohen, welches die Lage vollkommen verändern würde. Es würden mehrere Berichte vorliegen wonach dieser Grenzübergang bereits mitunter auch für 40 Tage, bzw. längerere Zeit gesperrt gewesen wäre, bzw. das Risiko für Grenzschließungen bestehen würde. Es könne somit nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Grenzübergang Semelka für eine etwaige Einreise des BF nach Syrien geöffnet wäre. Zudem würde der BF ein Visum für die KRI, um den Grenzübergang nutzen zu können, und es ungewiss wäre, ob der BF ein solches erlangen könne. Es würden zudem keine anderen Grenzübergänge zwischen dem Irak und dem Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, die für den Personenverkehr genutzt werden könnten existieren. 3.4.
- Es würde zudem auch keine Möglichkeit bestehen, dass der BF über Grenzübergänge zur Türkei einreisen könnte: Auch dies wäre aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.03.2023 zu entnehmen. Nur Besitzer einer türkischen temporären Schutzkarte könnte den Grenzübergang Bab al – Hawa oder Ra´s al Ayan benutzen, und dies auch nur zu bestimmten Anlässen. Der BF würde nicht über eine solche Schutzkarte verfügen, bzw. könne der BF auch nicht über andere Grenzübergänge aus der Türkei aus einreisen. Schließlich müsste der BF bei der Einreise über die Türkei auch erst noch in seine Herkunftsregion in der Kurdischen Selbstverwaltung weiterreisen. Auch dies wäre dem BF nicht möglich. Ebenso wäre dem BF eine Durchreise durch das Regimegebiet nicht möglich. 3.5 bzw. 3..5.
- Die Wehrpflicht ohne Möglichkeit der Verweigerung aus Gewissensgründen stellt für den BF eine Verfolgung aufgrund der Religion bzw. der politischen Überzeugung dar und wäre somit ein Konnex zu einem GFK – Grund. Der BF würde die Wehrpflicht aus moralischer Überzeugung verweigern, bzw. würde er es ablehnen, zu töten. Auch lehne der BF das syrische Regime als solches ab. (Niederschrift vom 11.10.2022). 3.5.2 Der BF würde aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes in Syrien vom syrischen Regime ein dieses ablehnende politische Überzeugung unterstellt werden. Es bestehe daher ein Konnex zum GFK – Grund der politischen Überzeugung. Es wurde diesbezüglich der Antrag gestellt, das BVwG mögich die Ausführungen der Staatendokumentation betreffend die Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigern zugrundeliegenden 3 genannten Interviews herbeischaffen und dem BF hierzu Parteiengehör gewähren. Dies zum Beweis, dass dem BF bei Verweigerung des Wehdienstes in Syrien diesen von der syrischen Regierung eine dies ablehnende politische Überzeugung unterstellt würde.
- Rekrutierung durch die kurdische Selbstverwaltung: Die Selbstverteidigungspflicht durch die kurdische Selbstverwaltung würde jedenfalls eine Verfolgung darstellen, weil es sich dabei um eine Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur handeln würde. Auch wenn Rekruten in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden würden, kann es dabei zu Kampfhandlungen kommen. Bei der AANES würde es sich um keinen international anerkannten Staat handeln. Es bestehe kein internationales Recht von nichtstaatlichen Akteuren eine Wehrpflicht zu verordnen. Somit wäre der verordnete Wehrdienst bei der AANES als Verfolgung iSd GFK zu werten. 4.2 Der Grund es BF zur Verweigerung der Leistung der Wehrpflicht würde aus Gewissensgründen erfolgen. Auch die kurdische Selbstverwaltung als Kriegspartei würde der BF ablehnen. Auch damit wäre ein Konnex zur GFK aufgezeigt worden. 4.2.
- Der Konnex zu einem GFK – Grund wär auch deshalb gegeben, weil der BF aus asylrelevanten Gründen keinen staatlichen Schutz vor der nichtstaatlichen Verfolgung bekommen könne. Die Zwangsrekrutierung durch die AANES zum Wehrdienst würde eine nicht – staatliche Verfolgung darstellen. Davor könne der BF keinen Schutz durch den syrischen Staat erhalten, da ihn auch dieser asylrelevant bedrohen würde. Dieser Stellungnahme wurden mehrere Berichte betreffend der Grenzübergänge Semalka – Fishkhabour beigefügt und übermittelt.
- Am 23.02.2024 fand beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine mündliche Verhandlung statt im Zuge derer der BF in Anwesenheit seines Vertreters und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein eine öffentliche mündliche Verhandlung ausführlich zu den Gründen des Verlassens seines Herkunftsstaates, zu den Gründen der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich, sowie zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Ebenso wurde der BF ausführlich zu den Gründen für die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde befragt. Insbesondere wurde dem nunmehr bereits 18 jährigen BF hierbei umfassend die Gelegenheit eingeräumt, sämtliche Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen, warum dieser das Bestehen einer ihn gegenwärtig oder zukünftig unmittelbar konkret persönlich betreffenden Gefährdung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat, bzw. insbesondere in seiner Herkunftsregion im Gebiet der AANES annimmt. Ebenso wurde dem BF, bzw. der nunmehrigen Vertretung, der Caritas Österreich, die Möglichkeit geboten zu den vorgehaltenen aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat Ausführungen zu erstatten, bzw. betreffend einer den BF unmittelbar und konkret betreffenden Bedrohung, als auch zu seiner Rückkehrsituation, bzw. hierauf allfällig basierenden verfahrensrelevanten Gefährdungen konkrete Ausführungen zu erstatten. Befragt zu den konkreten Gründen der Beschwerdeerhebung führte der BF aus, dass er hierhergekommen wäre, um sesshaft zu werden. Er wolle einer Arbeit nachgehen, eine Ausbildung abschließen und einen Beruf erlernen. Wenn man nur ein Jahr (eines Schutzes) bekommen würde, dürfe man in Salzburg keine Ausbildung machen. (S.5 Protokoll der Verhandlung BVwG). Weiter befragt führte der BF insbesondere aus, aus einem namentlich genannten Dorf im Umland von Manbij zu stammen. Die Kräfte der kurdisch dominierten AANES hätten dort die Kontrolle. 2017 hätte er diesen Ort aufgrund von Bombardierungen, bzw. der Bedrohung durch den IS verlassen müssen. In Folge wäre er jedoch wieder dorthin zurückgekehrt und hätte dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Mit 15 Jahren wäre er ausgereist. Er wäre ausgereist, da er Angst vor dem Krieg gehabt hätte, bzw. er nicht wollte, dass ihn die Kurden einziehen. Er hätte gedacht, dass es deshalb besser wäre in ein anderes Land zu reisen. Die Mutter des BF, seine Schwester, sowie ein jüngerer Bruder würden sich im Herkunftsstaat in der Herkunftsregion des BF weiterhin aufhalten. Der Vater des BF würde sich im Libanon befinden. Befragt, ob es den BF möglich gewesen wäre sich länger im Herkunftsstaat aufzuhalten, führte der BF aus, dass dies möglich gewesen wäre. Da jedoch ein Onkel des BF zum gegebenen Zeitpunkt auch aus Syrien ausgereist wäre, hätte er sich entschieden ebenfalls auszureisen, insbesondere bevor er das Wehrdienstalter erreicht hätte. Den BF konkret zu den Gründen befragt, warum dieser den Wehrdienst nicht leisten wolle, führte dieser aus, dass er keine Waffe tragen, nicht töten, bzw. nicht selbst getötet werden wolle. Er wolle damit nichts zu tun haben. Er wolle damit nichts zu tun haben. Das wären die Gründe. Er wolle kämpfen nicht, sonst wäre er in seinem Land geblieben. Er hätte Angst vor Schusswaffen. Nachgefragt warum der BF die Ableistung der Selbstverteidigungspflicht ablehnen würde, führte dieser aus, dass die bereits genannten Gründen sämtliche Gründen wären, warum er diese ablehnen würde. Weitere Gründe hätte er nicht. Er würde eine Rekrutierung durch das syrische Regime als auch durch die Kurden befürchten. Dem BF vorgehalten, dass die Herkunftsregion stabil unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte der AANES stehen würde und somit eine Rekrutierung durch das syrische Regime nicht anzunehmen wäre, bestätigte der BF, das aktuell das Regime nicht einmarschieren könne, bzw. nicht rekrutieren könne. Er hätte jedoch gehört, dass das Regime als auch die Türkei versuchen würden Manbij einzunehmen. Er kenne die aktuelle Lage nicht. Er fürchte sich jedoch auch vor einer Rekrutierung durch die Kurden, wie auch durch das Regime. Bei einer Einziehung zum Wehrdient fürchte er nicht in Manbij, sondern an der Front in einer anderen Region eingesetzt zu werden. Er werde bestraft werden. Er hätte keine Beweise dafür. Das Wichtigste wäre das Regime. Das Regime würde ihn foltern oder sogar töten. Den BF vorgehalten, dass er seine Herkunftsregion über die Türkei aus erreichen könne ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime zu gelangen, führte dieser aus, dass man nie wissen könne, was in Zukunft passiere. Dem BF vorgehalten, dass keine Berichte vorliegen würden, wonach Personen im Zuge der Ableistung der Wehrdienstes im Gebiet der AANES unmittelbar konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret an Kampfhandlungen oder an Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müssten, führte der BF aus, dass diese an der Front eingesetzt würden. Im ersten Monat würden man trainiert, im zweiten würden diese direkt an der Front eingesetzt. Diese Informationen hätte der BF von seinem Onkel der sich nunmehr in Norwegen aufhält erhalten. Dem BF vorgehalten, dass den Berichten zufolge auch eine Bestrafung aufgrund eines Entzuges der Selbstverteidigungspflicht bei den kurdischen Milizen nicht mit einer verfahrensrelevant schweren Bestrafung geahndet werden würde, führte der BF aus, dass er keinen Kommentar hätte, bzw. er erzählt habe, was wer wisse. Das Geld für die Reise des BF nach Europa hätte dieser von seinem Onkel erhalten. Woher der Onkel so viel Geld gehabt hätte, wisse der BF nicht. Den BF befragt, warum dieser nicht bereits im ersten sicheren Europäischen Staat um Asyl angesucht habe, führte dieser aus, dass dieser nach Österreich kommen hätte wollen, da er seinen Onkel ms. und seinen Cousin begleiten habe wollen, die auch hier wären. Er hätte nicht allein sein wollen. Er wäre diesen Personen nach Österreich gefolgt. Bescheinigungsmittel, die auf eine ihn unmittelbar konkrete Bedrohung hinweisen könnten, könne er nicht in Vorlage bringen. Befragt woher er wisse, dass ihn eine Zwangsrekrutierung drohte, bzw. er befruchten würde, dass er getötet werden könnte, führte der BF aus, dass er diese auf Tik Tok gesehen habe, das Menschen für Jahrzehnte im Gefängnis sitzen würden. Er hätte nichts weiteres zu sagen. Den BF danach befragt, ob bzw. inwieweit er sich in Bezug auf eine Bedrohung von irgend einem vergleichbaren jungen Mann der in der Region verblieben wäre unterscheiden würde, führte der BF aus, dass er hiervon wie all die anderen betroffen wäre. Weitere Ausführungen erstattete der BF nicht.
- Mit Stellungnahme des Vertreters des BF, der Caritas Österreich, vom 01.03.2024 wurde zusammenfassend ergänzend ausgeführt, dass der BF im Zuge der Verhandlung ausgeführt hätte, dass dieser nach Vorhalt, in der Verhandlung, dass die großflächigen Kampfhandlungen in Syrien seit dem Jahr 2019 beendet wären, bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass dieser an Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müsse, ausgeführt, habe, dass dieser nach einer Ausbildungszeit von 1 Monat Training dieser sehr wohl an die Front in Einsatz käme. Auch hätte der nach Norwegen geflohene Onkel des BF vs. an die Front geschickt werden sollen. Ebenso wäre den Länderberichten nach der Staatendokumentation zu entnehmen, dass Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt werden würden (Länderinformationen Vers. 9 S143) In den dafür genannten Quellen wären die konsultierten Quellen zudem uneinig, ob Personen im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht eher in ihrer eigenen ode reiner anderen Region eingesetzt würden. Es wäre daher davon auszugehen, dass beides eine Möglichkeit darstellen würde. Den angesprochenen Vorhalten wäre auch insoweit entgegenzutreten, als auch im Gebiet Manbij in den letzten sechs Monaten weiterhin regelmäßig Kampfhandlungen stattfinden würden. In einem Datensatz der Organistation ACLED würde im Gebiet Manbij vom 01.09.2023 bis uzm 19.,02.2024 175 sicherheitsrelevante Vorfaälle veriechnet, das wäre im Schitt ca. ein Vorfall täglich. Somit würde es zu reglmäßigen Kämpfen kommen. Kämpfe würden zudem auch hinter der Front stattfinden. Ebenso bestehen den Einträgen zufolge auch die Gefahr an Checkpoints an Auseinandersetzungen verwickelt zu werden. Auf mehrere Vorfälle wurde verwiesen. Dies würde die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den BF drohende Gefahr im Falle einer Zwangsrekrutierung zu den kurdischen Streitkräften aufzeigen, im Zuge von Kampfhandlungen oder Beschuss getötet zu werden oder selber kämpfen zu müssen. Dies gelte somit nicht nur an der Front, sondern auch in der Front an Checkpoints. Auch wäre eine Zwangsverpflichtung zu einem bewaffneten Dienst durch einen nicht staatlichen Akteur als Verfolgung zu qualifizieren (vgl. Vorbringen in der Stellungnahme vom 16.02.2024). Ebenso wurde ausgeführt, dass es in der Herkunftsregion konkrete Fälle von Zwangsrekrutierungen durch kurdische Kräfte geben würde. Die kurdischen Selbstverteidigungskräfte der SDF oder anderer kurdischer Milizen würden zudem nachweislich an Kampfhandlungen beteiligt sein. Es wurde der Beweisantrag gestellt, dass das BVwG die in diesem Schriftsatz widergegebenen Inhaltes des sich unter https://acleddata.com/data-export-tool/ diesbezüglichen Inhalte überprüfen solle.
- Mit Stellungnahme des Vertreters des BF, der Caritas Österreich, vom 01.03.2024 wurde zusammenfassend ergänzend ausgeführt, dass der BF im Zuge der Verhandlung ausgeführt hätte, dass dieser nach Vorhalt, in der Verhandlung, dass die großflächigen Kampfhandlungen in Syrien seit dem Jahr 2019 beendet wären, bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass dieser an Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müsse, ausgeführt, habe, dass dieser nach einer Ausbildungszeit von 1 Monat Training dieser sehr wohl an die Front in Einsatz käme. Auch hätte der nach Norwegen geflohene Onkel des BF vs. an die Front geschickt werden sollen. Ebenso wäre den Länderberichten nach der Staatendokumentation zu entnehmen, dass Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt werden würden (Länderinformationen Vers. 9 S143) In den dafür genannten Quellen wären die konsultierten Quellen zudem uneinig, ob Personen im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht eher in ihrer eigenen ode reiner anderen Region eingesetzt würden. Es wäre daher davon auszugehen, dass beides eine Möglichkeit darstellen würde. Den angesprochenen Vorhalten wäre auch insoweit entgegenzutreten, als auch im Gebiet Manbij in den letzten sechs Monaten weiterhin regelmäßig Kampfhandlungen stattfinden würden. In einem Datensatz der Organistation ACLED würde im Gebiet Manbij vom 01.09.2023 bis uzm 19.,02.2024 175 sicherheitsrelevante Vorfaälle veriechnet, das wäre im Schitt ca. ein Vorfall täglich. Somit würde es zu reglmäßigen Kämpfen kommen. Kämpfe würden zudem auch hinter der Front stattfinden. Ebenso bestehen den Einträgen zufolge auch die Gefahr an Checkpoints an Auseinandersetzungen verwickelt zu werden. Auf mehrere Vorfälle wurde verwiesen. Dies würde die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den BF drohende Gefahr im Falle einer Zwangsrekrutierung zu den kurdischen Streitkräften aufzeigen, im Zuge von Kampfhandlungen oder Beschuss getötet zu werden oder selber kämpfen zu müssen. Dies gelte somit nicht nur an der Front, sondern auch in der Front an Checkpoints. Auch wäre eine Zwangsverpflichtung zu einem bewaffneten Dienst durch einen nicht staatlichen Akteur als Verfolgung zu qualifizieren vergleiche Vorbringen in der Stellungnahme vom 16.02.2024). Ebenso wurde ausgeführt, dass es in der Herkunftsregion konkrete Fälle von Zwangsrekrutierungen durch kurdische Kräfte geben würde. Die kurdischen Selbstverteidigungskräfte der SDF oder anderer kurdischer Milizen würden zudem nachweislich an Kampfhandlungen beteiligt sein. Es wurde der Beweisantrag gestellt, dass das BVwG die in diesem Schriftsatz widergegebenen Inhaltes des sich unter https://acleddata.com/data-export-tool/ diesbezüglichen Inhalte überprüfen solle.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, dies auch hinsichtlich des Antrages auf Übermittlung der konkreten Länderinformationen durch die Vertretung, am 21.03.2024 die neuen Länderinformationen in der Version 10 zu Syrien an den BF und räumte diesen hierzu die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
- Mit ergänzender Stellungnahme vom 03.04.2024 wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichthof mit Erkenntnis E2592 / 2023 vom 26.02.2024 betreffend einer Befreiungsgebühr ausgeführt hätte, dass die Leistung einer solchen zum Entscheidungszeitpunkt möglich sein müsse. Dies wäre für den BF gegenwärtig nicht möglich. Auch würde in der neuen Version 10 der Länderinformationen nicht mehr ausgeführt, dass die Zahlung einer Befreiungsgebühr tatsächlich von der Einberufung schützen würde. Das diesbezügliche Vorbringen und der Beweisantrag aus dem Punkt 3.2.3 der Stellungnahme vom 16.02.2024 würden aufrechterhalten werden. Ebenso wurde ausgeführt, das in Version 10 der Länderinformationen der Staatendokumentation neue Quellen betreffen die Wehrdienstverweigerung vom Regime unterstellte politische Überzeugung aufgenommen (S. 143 f.) Rechtsexperten der Free Syrien Lawyers Association wären der Ansicht, dass Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation gesehen werden, was die Sichtweise des Regimes auf die Opposition widerspiegeln würde. Ein anderer aufgenommener Experte wäre der Meinung, dass nicht mehr jeder Wehrdienstverweigerer als oppositionell angesehen werde. Diesbezüglich würde das Vorbringen der Stellungnahmen von 16.02.2023 (3.5.2) aufrecht erhalten werden. Die von der Staatendokumentation selbst als auseinandergehend bezeichneten Expertenmeinungen wären nicht geeignet, die von UNHCR, EUAA und EuGH aufgestellte Vermutung eines bestehenden Konnexes zum GFK – Grund der politischen Überzeugung zu verneinen. Beim BF käme zur Wehrdienstverweigerung hinzu, dass auch die politische Aktivität des Vaters des BFA zur Wahrnehmung des BF als Regimegegners beitragen würde. Der in der Stellungnahme vom 16.02.2024 (3.5.2) gestellte Beweisantrag würde um die neu hinzugekommenen Quellen der Staatendokumentation erweitert. Es würde sich hierbei um das Antwortschreiben der Free Syrian Lawyers Association per E – Mail vom 18.09.2023, sowie um da Transkript mit dem Forscher aus Nordwestyrien handeln. Die Quellen wären im Themenbericht der Staatendokumentation zu Grenzübergängen Version 1 vom 25.10.2023 zitiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des BF und zu dessen Fluchtvorbringen: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Seine Identität steht nicht fest. Die Mutter des BF, mehrere Schwestern und ein jüngerer Bruder sind nach wie vor in Syrien in der Herkunftsregion des BF bzw. an dessen Herkunftsort in bzw. in der Nähe von Manbij im Gouverment Aleppo aufhältig. Der BF steht mit dieser in regelmäßigen Kontakt. Der Vater des BF lebt seit 2011 durchgehend im Libanon und versorgt die Familie mit Geld. Auch mehrere Onkel samt Familien leben weiterhin in Syrien. Der BF reiste im Alter von 15 Jahren gemeinsam mit einem Cousin und in Begleitung eines Onkels bzw. Cousins schlepperunterstützt unberechtigt nach Österreich. Der BF stellte am 05.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der verfahrensrelevant schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage gem. § 8 AsylG 2005 zuerkannt. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der verfahrensrelevant schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage gem. Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt. Der BF war in Syrien vor dem Verlassen seines Herkunftsortes nie einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden bzw. individuellen asylrelevanten konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Der BF war in Syrien nie politisch tätig, hatte keine Probleme mit staatlichen Stellen oder einer anderen Gruppe bzw. lokalen Milizen und hat keine Strafrechtsdelikte begangen. Der BF ist auch gegenwärtig nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht glaubhaft in das Blickfeld der syrischen Regierung, der AANES bzw. anderer Konfliktparteien im Herkunftsstaat geraten. Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser vor seiner Ausreise asylrelevante Nachteile oder Bedrohungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe, seines sunnitischen Religionsbekenntnisses oder aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zu vergegenwärtigen gehabt hat. Der BF hat eine auf diese Gründe bezogene asylrelevante Bedrohung mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch gegenwärtig, bzw. zukünftig nicht zu vergegenwärtigen. Der Beschwerdeführer hat den Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES) nicht abgeleistet. Er war vor der Ausreise keinen konkreten Rekrutierungsversuchen von Seiten der syrischer Regimemilitärbehörden oder der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien nicht konkret erklärt, den Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten zu verweigern. Bei dem BF handelt es sich nicht um einen Wehrdienstverweigerer, bzw. unterlag dieser vor seiner Ausreise auch keiner von einem anderen Akteur ausgehenden individuellen Gefährdung und/oder drohenden (Zwangs-)Rekrutierung und auch keine strafrechtliche Verfolgung durch das syrische Regime wegen des allfälligen unbefugten Entfernens vom Dienst bei den syrischen Streitkräften oder kurdischen Selbstverteidigungskräften. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden anderweitigen individuellen und verfahrensrelevanten Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Er verließ seine Herkunftsregion nicht aus glaubhafter Furcht vor einer ihn unmittelbar konkret drohenden asylrelevanten Gefährdung oder einer ihm unmittelbar drohender (Zwangs-)Rekrutierung, sondern wegen der in Syrien vorherrschenden allgemeinen, der Bürgerkriegssituation geschuldeten, insgesamt prekären Sicherheits – und Versorgungslage, als auch um seiner Familie ein besseres Leben oder eine bessere medizinische Versorgung zu ermöglichen, bzw. einen Familiennachzug für diese zu erwirken. Der konkrete Herkunftsort, bzw. die Herkunftsregion des BF in, bzw. in der Nähe von Manbij befand sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise, als auch befindet sich dieser gegenwärtig durchgehend unter der Verwaltung der kurdischen Autonomiebehörde der AANES. Im Falle einer Rückkehr besteht für den BF an seinem Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell keine unmittelbar konkrete Gefahr, zum Militärdienst bei dem Militär des syrischen Regimes rekrutiert oder eingezogen zu werden. Das syrische Regime kann am Herkunftsort des BF, der sich durchgehend unter der Kontrolle der kurdisch dominierten AANES befindet, keine Rekrutierungen durchführen, bzw. kann dort nicht auf Personen auch im wehrpflichtigen Alter zugreifen. Der BF droht in seiner Herkunftsregion damit keine Gefahr einer Rekrutierung oder Verhaftung durch das syrische Militär oder das syrische Regime, wird dort der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Konfrontationen mit Angehörigen syrischer Regimestreitkräfte im Rückkehrfall ausgesetzt sein. Aufgrund der mangelnden Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes auf den BF an dessen Herkunftsort, der sich durchgehend unter der Kontrolle der kurdisch dominierten AANES befindet, besteht dort keine asylrelevante Gefährdung des BF im Herkunftsgebiet durch das syrische Regime. Den in der Stellungnahme vom
- 2024, als auch im weiteren Verfahren vor dem BVwG durch die Vertretung gestellten Beweisanträge war in casu nicht Folge zu leisten, da sich der Beweisgegenstand dieser Anträge insbesondere auf eine Gefährdung des BF durch das syrische Regimemilitär bezieht. Die Herkunftsregion bzw. der Herkunftsort des BF befindet sich nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung, sondern steht durchgehend stabil unter der Kontrolle der Kurden, welche zudem grundsätzlich ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar ist. Im Alter ab 18 Jahren können Männer in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zum Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen werden. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig 18 Jahre alt und befindet sich somit im allgemein wehrpflichtigen Alter. Der BF hat den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst in der syrischen Armee oder bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften bislang noch nicht abgeleistet und dieser wird aufgrund seines Gesundheitszustandes auch wehrdienstfähig sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von der syrischen Regierung, dem IS oder kurdischen Milizen wegen der Militärdienstleistung bzw. wegen Wehrdienstverweigerung unmittelbar konkret gesucht wurde bzw. wird. Der BF hat insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser an seinem Herkunftsort, der unter der Kontrolle von kurdischen Milizen und sich im Gebiet der AANES befindet, im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ihn unmittelbar persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung durch eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Rekruten droht daher weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Fronteinsatz, noch ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müssten. Im Falle einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Teilnahme an Kampfhandlungen verpflichtet. Er wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Seitens der kurdischen Behörden wird die Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht nicht als Ausdruck einer oppositionellen politischen Gesinnung betrachtet. Der Versuch, der Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, wird mit einer Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht um einen Monat sanktioniert, einigen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer Haftstrafe für einen kürzeren Zeitraum von ein bis zwei Wochen. Dem BF, der insgesamt nicht glaubhaft machen konnte, dass er die Ableistung der Selbstverteidigungspflicht aus glaubhaften, bzw. begründeten asylrelevanten, insbesondere politischen oder religiösen Gründen ablehnt, oder dieser die Ableistung des Wehrdienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften tatsächlich verweigern würde. Dem BF droht an seinem Herkunftsort, der unter der Kontrolle von kurdischen Milizen der AANES steht, droht somit im Zusammenhang mit der Ableistung der Selbstverteidigungspflicht oder auch deren Verweigerung insgesamt keine ihn unmittelbar konkrete asylrelevante Bedrohung oder Gefährdung. Dem BF droht auch nicht die zwangsweise Rekrutierung durch eine andere Partei/durch einen anderen Akteur (etwa durch die Freie Syrische Armee oder andere kurdische Milizen) und läuft er auch nicht Gefahr, von diesen unmittelbar konkret asylrelevant verfolgt oder bedroht zu werden. Der BF hat einen ihn unmittelbar persönlich betreffenden Konnex der von ihn angegebenen Wehrdienstverweigerung mit in der GFK verankerten Gründen im gegenständlichen Verfahren nicht darlegen und glaubhaft machen können. Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser gegenwärtig oder zukünftig unmittelbar konkret bedroht wäre, von der syrischen Regierung, dem IS, der SNA, bzw. von anderen kurdischen Milizen als Oppositioneller/(politischer) Gegner angesehen und asylrelevant bedroht zu werden. Es kann zudem nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass diesem an seinem Herkunftsort aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe der Araber, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie bzw. als Familienangehöriger seines Vaters oder eines genannten Bruders, oder wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, seiner Ausreise, der Antragstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet oder sonstiger allgemeiner Gründe an seinem Heimatort Membij eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung durch die kurdischen Milizen der AANES, der SNA oder sonstiger Akteure mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen droht. Der BF hat zudem auch weder durch das Vorbingen der Illegalität der Ausreise aus Syrien, eines längeren Auslandsaufenthaltes oder der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich, noch der Angabe der Herkunft aus einer von der Regierung als oppositionsgeprägt erachteten Region, als auch durch die Anführung einer ihn allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung bzw. einer beabsichtigten Wehrdienstentziehung ausreichend glaubhaft dargelegt, dass der noch BF bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ihn unmittelbar und konkret asylrelevanten Verfolgung gem. § 3 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.Der BF hat zudem auch weder durch das Vorbingen der Illegalität der Ausreise aus Syrien, eines längeren Auslandsaufenthaltes oder der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich, noch der Angabe der Herkunft aus einer von der Regierung als oppositionsgeprägt erachteten Region, als auch durch die Anführung einer ihn allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung bzw. einer beabsichtigten Wehrdienstentziehung ausreichend glaubhaft dargelegt, dass der noch BF bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ihn unmittelbar und konkret asylrelevanten Verfolgung gem. Paragraph 3, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der BF hat auch im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG nicht glaubhaft machen können, dass dieser in Syrien vor seinem Verlassen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und sein Herkunftsland aufgrund einer ihn unmittelbar konkret betreffenden Bedrohung verlassen musste. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF kann seine Herkunftsregion, bzw. seinen Herkunftsort ohne in unmittelbaren Kontakt mit den syrischen Behörden, bzw. Militär zu gelangen über mehrere Grenzübergänge im Norden Syriens grundsätzlich sicher erreichen. Dem BF ist insbesondere grundsätzlich eine Einreise über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang Semalka möglich, ohne mit dem syrischen Regime bzw. Behörden in Kontakt zu kommen. Der BF hat insgesamt auch im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG nicht ausreichend konkret darlegen, bzw. glaubhaft machen können, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter unmittelbar konkret persönlich aus asylrelevanten Gründen iSd §3 AsylG bedroht ist. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat (gekürzt durch das BVwG) Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-08 10:59 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK Letzte Änderung 2024-03-08 11:06 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024). Institutionen und Wahlen Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023). Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021). Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023): Karte mit Einflussgebieten der militärischen Akteure in Syrien UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: Kontrollgebiete der einzelnen Akteure farbig dargestellt auf einer Karte von Syrien CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2