GVG, 19a ZDG stattgegeben und festgestellt, dass die vorzeitige Entlassung des aus dem Zivildienst nicht eingetreten ist. A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 19a ZDG stattgegeben und festgestellt, dass die vorzeitige Entlassung des aus dem Zivildienst nicht eingetreten ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Schmidtmayr, Sorgo, Wanke Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.09.2020, Zl. 489194/26/ZD/0920, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Schmidtmayr, Sorgo, Wanke Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.09.2020, Zl. 489194/26/ZD/0920, zu Recht: A) Der Beschwerde wird
GVG, 8 ZDG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 8 ZDG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid vom 12.11.2019, 489184/15/ZD/1119, für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.10.2020 zur Einrichtung „Rettungsdienst“ (in Folge: Einrichtung) zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Am 24.03.2020 war der Beschwerdeführer insgesamt 24 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid vom 12.11.2019, 489184/15/ZD/1119, für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.10.2020 zur Einrichtung „Rettungsdienst“ (in Folge: Einrichtung) zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Am 24.03.2020 war der Beschwerdeführer insgesamt 24 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 25.05.2020, Zl. 489194/21/ZD/0520 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2020 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen worden sei, er sei im Zeitpunkt seiner Gesundheitsschädigung am 02.03.2020 weder im Dienst noch in seiner Einrichtung gewesen, den Begriff des Wegunfalls kenne das ZDG nicht. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit Bescheid der Behörde vom 15.09.2020, Zl. 489194/26/ZD/0920, wurde der Beschwerdeführer – aufgrund der vorzeitigen Entlassung – erneut einer Einrichtung zur Ableistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Strittig ist daher, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer rechtmäßig vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde (Bescheid vom 25.05.2020, Zl. 489194/21/ZD/0520) sowie ob in weiterer Folge die neuerliche Zuweisung (Bescheid vom 15.09.2020, Zl. 489194/26/ZD/0920) rechtmäßig war. Nach Aufhebung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021, W122 2232299-1/7E und 24.02.2021, W122 2232299-2/2E, mit denen die Beschwerden abgewiesen wurden, durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064, ist über die Beschwerden (nach Verzicht beider Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung) erneut zu entscheiden. , Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064, erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum entscheidungsrelevanten Verfahrensgang: Mit E-Mail vom 09.04.2020 teilte die Einrichtung der Behörde mit, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall gemeldet habe und übermittelte verschiedene Unterlagen des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10.04.2020 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dieser mit 24.03.2020 aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen sei. Mit Schreiben vom 25.04.2020, ersuchte der Beschwerdeführer um Bescheidausstellung, es habe sich um einen Weg- und damit Arbeitsunfall gehandelt und seien Zeiten der Gesundheitsschädigung die auf den Zivildienst zurückzuführen sind, nicht in die Summe der Ausfallstage
Mit Schreiben vom 25.04.2020, ersuchte der Beschwerdeführer um Bescheidausstellung, es habe sich um einen Weg- und damit Arbeitsunfall gehandelt und seien Zeiten der Gesundheitsschädigung die auf den Zivildienst zurückzuführen sind, nicht in die Summe der Ausfallstage
Paragraph 19 a, ZDG einzurechnen. Mit Bescheid der Behörde vom 25.05.2020, Zl. 489194/21/ZD/0520, zugestellt am 28.05.2020, wurde dieser Antrag insoweit erledigt, als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit 24.03.2020 aus dem Zivildienst entlassen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 16.06.2020 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde. Mit Bescheid vom 15.09.2020, Zl. 489194/26/ZD/0920, wies die Behörde den Beschwerdeführer neuerlich einer Einrichtung zu. Auch hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, da einer neuerlichen Zuweisung die Rechtskraft des ursprünglichen Zuweisungsbescheides entgegensteht. Mit Erkenntnis vom 24.02.2021, W122 2232299-1/7E und W122 2232299-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab und stellte fest, der Beschwerdeführer sei am 24.03.2020 bereits 24 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig. Ursache sei eine Unachtsamkeit am Weg in den Dienst gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher mit 24.03.2020 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gewesen und die Zuweisung zur Ableistung seiner offenen Restdienstzeit daher zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064-9, das hiergerichtliche Erkenntnis auf und führte aus die Wortfolge des § 19a Abs. 3 ZDG 1986 „eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes“ umfasse auch solche Gesundheitsschädigungen, die der Zivildienstleistende als Folge eines Unfalls erleidet, der sich auf dem Hin- und Rückweg zwischen der Wohnung und seiner Einrichtung ereigne. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064-9, das hiergerichtliche Erkenntnis auf und führte aus die Wortfolge des Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG 1986 „eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes“ umfasse auch solche Gesundheitsschädigungen, die der Zivildienstleistende als Folge eines Unfalls erleidet, der sich auf dem Hin- und Rückweg zwischen der Wohnung und seiner Einrichtung ereigne. Nach Übermittlung der Behörden- und Gerichtsakte wurden die Rechtssachen am 16.11.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W170 zugewiesen. 1.
2 3. Satz ZDG hat die Zivildienstserviceagentur auf Antrag den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.3.1.
Paragraph 19 a, Absatz 2, 3. Satz ZDG hat die Zivildienstserviceagentur auf Antrag den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes gestellt, zu dem er aus dem Zivildienst entlassen wurde. Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides vor. Das Verwaltungsgericht hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) – soweit nicht die eng auszulegenden Voraussetzungen für eine Kassation
GVG vorhanden sind – in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt es muss über den Inhalt der vor der Behörde behandelten Rechtssache absprechen, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den Bescheid abweist oder dieser durch ihre Entscheidung Rechnung trägt. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war.Das Verwaltungsgericht hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) – soweit nicht die eng auszulegenden Voraussetzungen für eine Kassation
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorhanden sind – in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt es muss über den Inhalt der vor der Behörde behandelten Rechtssache absprechen, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den Bescheid abweist oder dieser durch ihre Entscheidung Rechnung trägt. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war. Gegenständlich bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid der Behörde auf dessen Rechtmäßigkeit überprüfen muss und entweder die Beschwerde abzuweisen hat oder der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid durch ein Erkenntnis zu ersetzen hat, aus dem sich ergibt, ob bzw. wann der Zivildienstleistende als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt oder ob, die Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 ZDG für eine vorzeitige Entlassung nicht vorliegen und eine solche daher nicht eingetreten ist.Gegenständlich bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid der Behörde auf dessen Rechtmäßigkeit überprüfen muss und entweder die Beschwerde abzuweisen hat oder der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid durch ein Erkenntnis zu ersetzen hat, aus dem sich ergibt, ob bzw. wann der Zivildienstleistende als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt oder ob, die Voraussetzungen des Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG für eine vorzeitige Entlassung nicht vorliegen und eine solche daher nicht eingetreten ist. 3.2.
2
Paragraph 19 a, Absatz 2,
3 ZDG und in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064-9, ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, dieser Zeitraum ist nicht in die Summe
2 ZDG einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden. Ein solches Einverständnis liegt nicht vor.
Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG und in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064-9, ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, dieser Zeitraum ist nicht in die Summe
Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden. Ein solches Einverständnis liegt nicht vor. Gegenständlich liegen Zeiten einer Dienstunfähigkeit im relevanten Ausmaß vor. Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit war der 24.03.2020. Es gilt zu prüfen ob die Dauer seiner Dienstunfähigkeit (oder Teile davon)
3 ZDG nicht in den entlassungsrelevanten Zeitraum einzurechnen sind um zu klären ob (und wann) eine ex lege Entlassung aus dem Zivildienstes eingetreten ist. Gegenständlich liegen Zeiten einer Dienstunfähigkeit im relevanten Ausmaß vor. Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit war der 24.03.2020. Es gilt zu prüfen ob die Dauer seiner Dienstunfähigkeit (oder Teile davon)
Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG nicht in den entlassungsrelevanten Zeitraum einzurechnen sind um zu klären ob (und wann) eine ex lege Entlassung aus dem Zivildienstes eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass seine Verletzung, die die relevante Dienstunfähigkeit begründet, nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist. Da der Beschwerdeführer am 02.03.2020 auf dem Weg in die Einrichtung vor Dienstantritt stürzte und die daraus resultierende Dienstverletzung Grund für seine Dienstunfähigkeit war. Wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt umfasst die Wortfolge des § 19a Abs. 3 ZDG „eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes“ nicht bloß solche Gesundheitsschädigungen, die Folge der Verrichtung von Dienstleistungen im Sinn des § 3 ZDG durch den Zivildienstleistenden sind, sondern auch solche, die der Zivildienstleistende als Folge eines Unfalls erleidet, der sich auf dem Hin- und Rückweg zwischen der Wohnung und seiner Einrichtung ereignet. Die Einrechnung der Dauer der so erlittenen Dienstunfähigkeit in die Summe laut § 19a Abs. 2 ZDG 1986 setzt demzufolge das Einverständnis des betreffenden Zivildienstleistenden voraus (VwGH 06.10.2023, Ra 2021/11/0064).Wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt umfasst die Wortfolge des Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG „eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes“ nicht bloß solche Gesundheitsschädigungen, die Folge der Verrichtung von Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 3, ZDG durch den Zivildienstleistenden sind, sondern auch solche, die der Zivildienstleistende als Folge eines Unfalls erleidet, der sich auf dem Hin- und Rückweg zwischen der Wohnung und seiner Einrichtung ereignet. Die Einrechnung der Dauer der so erlittenen Dienstunfähigkeit in die Summe laut Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG 1986 setzt demzufolge das Einverständnis des betreffenden Zivildienstleistenden voraus (VwGH 06.10.2023, Ra 2021/11/0064). 3.3. Wie festgestellt war der Beschwerdeführer vom 02.03.2020 dienstunfähig und war diese Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen. Dieser Zeitraum konnte daher nur unter Zustimmung des Beschwerdeführers in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen an Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingerechnet werden. Eine solche Zustimmung lag jedoch nicht vor. Wie festgestellt bestanden andere Zeiträume der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen beim Beschwerdeführer nicht bzw. jedenfalls nicht in einem relevanten Ausmaß, somit ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 und 3 ZDG die ex lege Entlassung nicht eingetreten.Wie festgestellt bestanden andere Zeiträume der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen beim Beschwerdeführer nicht bzw. jedenfalls nicht in einem relevanten Ausmaß, somit ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19 a, Absatz 2 und 3 ZDG die ex lege Entlassung nicht eingetreten. 3.4. Daher ist der Beschwerde stattzugegeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde. Zu II. A)Zu römisch zwei. A) 3.5.
1 ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet. Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. 3.5.
Paragraph 7, Absatz eins, ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet. Der ordentliche Zivildienst ist, von den in Paragraphen 13, Absatz eins, 16, 19, Absatz 3 und 19 a Absatz 5, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. Der Zivildienstpflichtige ist
1 ZDG von der Zivildienstserviceagentur einer
anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.
ZDG sind Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet anzuführen.Der Zivildienstpflichtige ist
Paragraph 8, Absatz eins, ZDG von der Zivildienstserviceagentur einer
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.
Paragraph 11, ZDG sind Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet anzuführen.
1 ZDG richten sich Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten. Dies war aufgrund des Zuweidungsbescheides vom 12.11.2019, 489184/15/ZD/1119, vom 01.02.2020 bis zum 31.10.2020.
Paragraph 15, Absatz eins, ZDG richten sich Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten. Dies war aufgrund des Zuweidungsbescheides vom 12.11.2019, 489184/15/ZD/1119, vom 01.02.2020 bis zum 31.10.2020. 3.6. Zwar sind Zivildienstleistende für die
ZDG vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurden nach Wegfall des Entlassungsgrundes neuerlich zuzuweisen, wie oben dargestellt trat jedoch die ex lege Entlassung nach § 19a Abs. 2 ZDG hier nicht eingetreten. 3.6. Zwar sind Zivildienstleistende für die
Paragraph 19 a, ZDG vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurden nach Wegfall des Entlassungsgrundes neuerlich zuzuweisen, wie oben dargestellt trat jedoch die ex lege Entlassung nach Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG hier nicht eingetreten. Da die neuerliche Zuweisung somit rechtswidrig erfolgte war spruchgemäß zu entscheiden. 3.7. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich von den Parteien verzichtet, diese konnte somit
GVG unterbleiben, zumal der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfragen durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064, geklärt waren.3.7. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich von den Parteien verzichtet, diese konnte somit
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG unterbleiben, zumal der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfragen durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064, geklärt waren. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064, waren die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen bereits geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2232299.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.