GVG stattgegeben. RevInsp XXXX ist A) römisch eins. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den Freispruch unter Spruchpunkt römisch zwei. wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben. RevInsp römisch 40 ist schuldig, er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei an seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ getragen und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit eine fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung
Insp XXXX gegen den Schuldspruch unter Spruchpunkt I. lit. b wird
GVG abgewiesen; der Schuldspruch lautet:er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei an seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ getragen und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit eine fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen., römisch zwei. Die Beschwerde des RevInsp römisch 40 gegen den Schuldspruch unter Spruchpunkt römisch eins. Litera b, wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen; der Schuldspruch lautet: „RevInsp XXXX ist „RevInsp römisch 40 ist schuldig, er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte getragen“ und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung
Insp XXXX und in Stattgebung der Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Strafausspruch wird dieser neu gefasst und lautet:„Gegen RevInsp XXXX wird
1 Z 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe von 60% der Bemessungsgrundlage verhängt.“er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte getragen“ und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen.“, römisch drei. In Abweisung der Beschwerde des RevInsp römisch 40 und in Stattgebung der Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Strafausspruch wird dieser neu gefasst und lautet:, „Gegen RevInsp römisch 40 wird
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG eine Geldbuße in der Höhe von 60% der Bemessungsgrundlage verhängt.“ IV. RevInsp XXXX hat
Insp römisch 40 hat
Paragraphen 117, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,), 284 Absatz 115, BDG keine Kosten des Verfahrens zu tragen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2024, Ro 2023/09/0009-8, über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:
Abs 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“
Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ Der Einleitungsbescheid wurde dem zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Disziplinarbeschuldigten am 16.08.2022 und dem Disziplinaranwalt am 11.08.2022 zugestellt; Rechtsmittel gegen diesen Einleitungsbeschluss wurden nicht erhoben. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, wurde dem Disziplinaranwalt am 17.02.2023 und dem im Spruch bezeichneten, inzwischen eingeschrittenem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten am 20.02.2023 zugestellt. Die Beschwerde des Disziplinaranwalts wurde am 25.02.2023 bei der Behörde eingebracht, die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten am 16.03.2023 zur Post gegeben. Spruchpunkt I. lit. a des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, lautet:Spruchpunkt römisch eins. Litera a, des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, lautet: „RevInsp XXXX I. ist schuldig, er hat, indem er am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei
2 BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind dabei als Erschwerungsgrund zu werten.Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese gleichzeitig erkannt, ist
Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind dabei als Erschwerungsgrund zu werten. Wird daher – wie im vorliegenden Fall – vom Disziplinaranwalt ein Teil-Freispruch bekämpft, liegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bloß eine zu Gunsten des Beamten erhobene Beschwerde vor. Auch wegen der gebotenen Verhängung bloß einer Strafe für alle Dienstpflichtverletzungen, über die gemeinsam erkannt wird, erstreckt sich die Bekämpfung eines Teil-Freispruchs immer auch auf den Strafausspruch. Mit anderen Worten: Die Bekämpfung eines Teil-Schuld- oder -Freispruchs richtet sich stets auch gegen den Strafausspruch, wäre die Strafhöhe im Fall des Erfolgs eines solchen Rechtsmittels wegen der dadurch eingetretenen Änderung des Schuldspruchs doch stets neu auszumessen. 1.3 Wie der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zum Disziplinarverfahren ausgesprochen hat, ist dann, wenn gegen eine Erledigung von mehreren Parteien (zulässige und rechtzeitige) Beschwerden erhoben werden, und die angefochtene Erledigung nicht trennbar ist, darüber in einem einheitlichen Verfahren durch ein einheitliches Erkenntnis abzusprechen. Ist somit die Strafbemessung Gegenstand des Verfahrens vor dem mittels Beschwerde des Disziplinaranwalts und des Disziplinarbeschuldigten angerufenen Verwaltungsgerichts, ist darüber in einem einheitlichen Verfahren mit einheitlichem Erkenntnis abzusprechen (vgl. ausführlich VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0067).1.3 Wie der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zum Disziplinarverfahren ausgesprochen hat, ist dann, wenn gegen eine Erledigung von mehreren Parteien (zulässige und rechtzeitige) Beschwerden erhoben werden, und die angefochtene Erledigung nicht trennbar ist, darüber in einem einheitlichen Verfahren durch ein einheitliches Erkenntnis abzusprechen. Ist somit die Strafbemessung Gegenstand des Verfahrens vor dem mittels Beschwerde des Disziplinaranwalts und des Disziplinarbeschuldigten angerufenen Verwaltungsgerichts, ist darüber in einem einheitlichen Verfahren mit einheitlichem Erkenntnis abzusprechen vergleiche ausführlich VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0067). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lag nicht bloß eine zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten erhobene Beschwerde vor. Die den Teil-Freispruch bekämpfende Beschwerde des Disziplinaranwalts umfasste notwendigerweise auch die Frage der Strafbemessung. Das Verwaltungsgericht war daher bei der Strafbemessung nicht an die Höhe des Strafausspruchs der Behörde gebunden. 2. In der Sache: 2.1 Die vom Revisionswerber vorgebrachten Verfahrensmängel der Aktenwidrigkeit oder der fehlerhaften Beweiswürdigung, weil das Verwaltungsgericht dessen Einschätzung, der Mitbeteiligte habe mit dem Transparent und seinem Sticker den Eindruck erweckt, für die gesamte Polizei zu sprechen, nicht teilte, liegen nicht vor. Eine Aktenwidrigkeit ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die aufgrund der Beweiswürdigung oder einer anderslautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen. Die Beweiswürdigung andererseits ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs handelt oder darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. etwa VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051, mwN).Eine Aktenwidrigkeit ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die aufgrund der Beweiswürdigung oder einer anderslautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen. Die Beweiswürdigung andererseits ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs handelt oder darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche etwa VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051, mwN). Die Beurteilung, wie der – der Aktenlage entsprechend – festgestellte Text auf dem Transparent und dem Aufkleber in der konkreten Situation objektiv zu verstehen ist, stellt jedoch keine Tatsachenfeststellung dar, sondern ist der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen, sodass diese Verfahrensmängel hinsichtlich dieser Einschätzung schon von vornherein nicht vorliegen können. Auf die Frage, ob die rechtliche Beurteilung in diesem Punkt relevant fehlerhaft war, ist später zurückzukommen. 2.2 Der revisionsführende Disziplinaranwalt wirft dem Mitbeteiligten vor, durch die inkriminierten Handlungen, nämlich die Teilnahme an der Demonstration mit einem Sticker mit der Aufschrift „Kritischer Polizist“ und das Tragen eines Transparents des Inhalts „Es reicht! Wir gemeinsam für Euch! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte“ gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben. Demgegenüber wurde der Mitbeteiligte von der Bundesdisziplinarbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht von diesen Vorwürfen freigesprochen, weil diese Handlungen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Dazu ist das Folgende auszuführen: Nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
4 B-VG ist den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
, Absatz 4, B-VG ist den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. Art. 13 StGG garantiert jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.Artikel 13, StGG garantiert jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Nach Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden ein. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie entsprechend Art. 10 Abs. 2 EMRK bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich (notwendig) sind.Nach Artikel 10, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden ein. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie entsprechend Artikel 10, Absatz 2, EMRK bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich (notwendig) sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten (vgl. zum Ganzen ausführlich VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten vergleiche zum Ganzen ausführlich VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044, mwN). Unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dieser Dienstpflicht von Beamten bereits mehrmals festgehalten, dass auch dem Beamten in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet sind. Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist dabei nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung anzusehen, wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechts fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik nicht überschreiten (vgl. etwa VwGH 18.6.2014, 2013/09/0115 [Kritik an polizeilicher Ermittlungstätigkeit]; 28.7.2000, 97/09/0106 [Kritik an der Tätigkeit des Rechnungshofs]; siehe aber auch sachliche Kritik verneinend VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148; 15.2.2013, 2013/09/0001, mit weiterem Hinweis auf VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096; 6.6.2001, 98/09/0140).Unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dieser Dienstpflicht von Beamten bereits mehrmals festgehalten, dass auch dem Beamten in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet sind. Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist dabei nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung anzusehen, wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechts fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik nicht überschreiten vergleiche etwa VwGH 18.6.2014, 2013/09/0115 [Kritik an polizeilicher Ermittlungstätigkeit]; 28.7.2000, 97/09/0106 [Kritik an der Tätigkeit des Rechnungshofs]; siehe aber auch sachliche Kritik verneinend VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148; 15.2.2013, 2013/09/0001, mit weiterem Hinweis auf VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096; 6.6.2001, 98/09/0140). Der vorliegende Fall betrifft jedoch nicht eine Kritik an der eigenen Behörde, sondern hat der Mitbeteiligte durch die Teilnahme an der Demonstration seine Meinung zu einem allgemein politischen Thema geäußert. Die Teilnahme erfolgte nach den Feststellungen in seiner Freizeit und in Zivilkleidung. Dabei bestand jedoch zum einen insofern ein Bezug des Themas der Versammlung zu den dienstlichen Aufgaben des Mitbeteiligten, als er als Polizeibeamter für den Vollzug der kritisierten Maßnahmen zuständig war. Zum anderen stellte der Mitbeteiligte selbst dadurch einen Dienstbezug her, als er durch den Sticker „Kritischer Polizist“ und dem mit „Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte“ unterschriebenen Transparent seine private Meinungskundgabe mit seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter verknüpfte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch bereits mit der Frage des Hinweises auf die dienstliche Stellung im Zusammenhang mit dem privaten Auftreten von Beamten befasst. Aus der Bestimmung der Nationalratswahlordnung - auf die das Bundesverwaltungsgericht rekurrierte - lässt sich in diesem Zusammenhang schon mangels Anwendbarkeit im vorliegenden Fall nichts gewinnen. So wurde die Verwendung von amtlichem Briefpapier für die Androhung rechtlicher Schritte in einer Privatangelegenheit durch einen Oberstleutnant der Gendarmerie als geeignet gewertet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche (= ordnungsgemäße und uneigennützige) Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, und dementsprechend als eine Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 qualifiziert (VwGH 1.7.1998, 95/09/0166).So wurde die Verwendung von amtlichem Briefpapier für die Androhung rechtlicher Schritte in einer Privatangelegenheit durch einen Oberstleutnant der Gendarmerie als geeignet gewertet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche (= ordnungsgemäße und uneigennützige) Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, und dementsprechend als eine Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 qualifiziert (VwGH 1.7.1998, 95/09/0166). Ferner wurde das Versenden einer E-Mail von der dienstlichen E-Mail-Adresse für private Zwecke, sofern darin ein Hinweis auf die Dienststelle und die Position innerhalb dieser gesetzt wurde oder ein solcher Hinweis erkennbar war, als Dienstpflichtverletzung gewertet, wenn bei objektiver Betrachtung der Eindruck entstehen kann, dass der Absender durch die Nennung seiner dienstrechtlichen Stellung dem Inhalt des Textes Nachdruck verleihen bzw. eine besondere Behandlung zur Erzielung eines Vorteils erreichen will. Dadurch würde die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung des Beamten entgegengebracht werden, untergraben sowie das Ansehen des Berufsstandes gefährdet (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).Ferner wurde das Versenden einer E-Mail von der dienstlichen E-Mail-Adresse für private Zwecke, sofern darin ein Hinweis auf die Dienststelle und die Position innerhalb dieser gesetzt wurde oder ein solcher Hinweis erkennbar war, als Dienstpflichtverletzung gewertet, wenn bei objektiver Betrachtung der Eindruck entstehen kann, dass der Absender durch die Nennung seiner dienstrechtlichen Stellung dem Inhalt des Textes Nachdruck verleihen bzw. eine besondere Behandlung zur Erzielung eines Vorteils erreichen will. Dadurch würde die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung des Beamten entgegengebracht werden, untergraben sowie das Ansehen des Berufsstandes gefährdet vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0049). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bedeutet der verwendete Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist – wie bereits ausgeführt – dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstbezugs ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 22.10.2021, Ra 2020/09/0008, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bedeutet der verwendete Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist – wie bereits ausgeführt – dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstbezugs ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 22.10.2021, Ra 2020/09/0008, mwN). Die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen zu Standespflichtverletzungen von Ärzten durch öffentliche Äußerungen (Hinweis auf VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0269; 28.10.2021, Ra 2019/09/0140) können für die hier zu entscheidende Frage nicht unmittelbar herangezogen werden, ist dabei die Besorgung einer nicht sachlichen Erfüllung übertragener Aufgaben nicht ausschlaggebend (siehe jedoch etwa OGH 30.8.2022, 8 ObA 44/22m, zu einer Amtsärztin). 2.3 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies mit anderen Worten, auch ein Beamter darf – wie jedermann – (als Privatperson) seine Meinung in der Öffentlichkeit im Rahmen des Angemessenen äußern. Ein Hinweis auf die dienstliche Stellung ist in diesem Zusammenhang nicht jedenfalls unzulässig. Ein solcher Hinweis verstößt jedoch dann gegen die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wenn der Beamte die Nennung seiner dienstlichen Stellung in einer Privatangelegenheit zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils einsetzt, oder er seiner Privatmeinung etwa mehr Gewicht verleihen möchte und dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Beamten bei der Vollziehung seiner dienstlichen Aufgaben auszulösen.2.3 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies mit anderen Worten, auch ein Beamter darf – wie jedermann – (als Privatperson) seine Meinung in der Öffentlichkeit im Rahmen des Angemessenen äußern. Ein Hinweis auf die dienstliche Stellung ist in diesem Zusammenhang nicht jedenfalls unzulässig. Ein solcher Hinweis verstößt jedoch dann gegen die allgemeine Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wenn der Beamte die Nennung seiner dienstlichen Stellung in einer Privatangelegenheit zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils einsetzt, oder er seiner Privatmeinung etwa mehr Gewicht verleihen möchte und dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Beamten bei der Vollziehung seiner dienstlichen Aufgaben auszulösen. Das Bundesverwaltungsgericht selbst kam zur Einschätzung, dass der Hinweis des Mitbeteiligten auf seine Stellung als Polizist seiner allgemein politischen Äußerung mehr Gewicht verleihen sollte. Dem Mitbeteiligten wurde jedoch seine dienstliche Stellung nicht zu dem Zweck verliehen, seiner privaten Meinung mehr Nachdruck verleihen zu können. Im vorliegenden Fall hat sich der Mitbeteiligte – wie ausgeführt – durch seine Demonstrationsteilnahme zu einem allgemein politischen Thema geäußert. Ein Hinweis auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und seine Stellung im öffentlichen Dienst war der Sache nach nicht erforderlich. Ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 liegt in diesem Zusammenhang aber erst vor, wenn ein Beamter in einer Art und auf eine Weise auf seine Stellung als Beamter hinweist, dass Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit bei der Vollziehung seiner hoheitlichen Tätigkeit aufkommen können. Dies ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.Ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 liegt in diesem Zusammenhang aber erst vor, wenn ein Beamter in einer Art und auf eine Weise auf seine Stellung als Beamter hinweist, dass Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit bei der Vollziehung seiner hoheitlichen Tätigkeit aufkommen können. Dies ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Der Mitbeteiligte teilte nun nicht bloß seinen Beruf mit, sondern erklärte mit seinem Aufkleber überdies, er sei „kritischer“ Polizist. Das Transparent war unterschrieben mit „Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte“. Auch diese Beifügungen dienten offensichtlich der Verstärkung der Privatmeinung des Mitbeteiligten, die mit dem Hinweis auf seine Dienststellung als Polizist untermauert werden sollte. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang für den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nicht, ob der Mitbeteiligte – wie der Revisionswerber meint – damit den Eindruck erweckte, für die gesamte Polizei zu sprechen. Dies ist wohl auch eher mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen, zeigen die den Worten „Polizist“ bzw. „Polizisten“ beigesetzten Attribute doch eher eine gewisse Hervorhebung bzw. Abgrenzung einer Gruppe von Polizisten und seiner Person (von anderen Polizisten oder dem Polizeiapparat). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob durch die konkrete Ausgestaltung der Verbindung zwischen der Privatmeinung des Mitbeteiligten mit seiner dienstlichen Stellung als Exekutivbeamter bei objektiver Betrachtung Zweifel daran aufkommen konnten, er werde seine dienstlichen Aufgaben in diesem Zusammenhang weiterhin sachlich vollziehen. Auf eine gerichtliche Strafbarkeit der Aussage an sich, wie das Verwaltungsgericht annahm, kommt es dafür nicht an. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 18.6.2019, E 5004/2018) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil dort Dienstpflichten eines Beamten nicht zu beurteilen waren.Auf eine gerichtliche Strafbarkeit der Aussage an sich, wie das Verwaltungsgericht annahm, kommt es dafür nicht an. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 18.6.2019, E 5004 aus 2018,) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil dort Dienstpflichten eines Beamten nicht zu beurteilen waren. Angesichts der vom Mitbeteiligten transportierten verkürzten Aussage „Es reicht!“ und unter Berücksichtigung der Ausrichtung der Demonstration gegen die von den demokratisch hiezu legitimierten Organen erlassenen Maßnahmen gegen die pandemische Ausbreitung des Corona-Virus, die von den Exekutivbeamten - wie dem Mitbeteiligten - zu vollziehen waren, und der vom Mitbeteiligten konkret hergestellten Verbindung mit seiner dienstlichen Stellung („kritischer“ Polizist), konnten bei objektiver Betrachtung Zweifel daran aufkommen, ob der Mitbeteiligte bei Erfüllung seiner hoheitlichen Tätigkeit unvoreingenommen und strikt sachlich - losgelöst von seiner persönlichen Anschauung - die Gesetze und Verordnungen vollziehen werde (vgl. auch in diesem Zusammenhang VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043, u.a., Rn. 41, mwN zur Verbindlichkeit gesetzlicher Regelungen und Weisungen, über deren Zweckmäßigkeit in der Verwaltung der einzelne Beamte nicht nach eigenem Gutdünken zu befinden hat).Angesichts der vom Mitbeteiligten transportierten verkürzten Aussage „Es reicht!“ und unter Berücksichtigung der Ausrichtung der Demonstration gegen die von den demokratisch hiezu legitimierten Organen erlassenen Maßnahmen gegen die pandemische Ausbreitung des Corona-Virus, die von den Exekutivbeamten - wie dem Mitbeteiligten - zu vollziehen waren, und der vom Mitbeteiligten konkret hergestellten Verbindung mit seiner dienstlichen Stellung („kritischer“ Polizist), konnten bei objektiver Betrachtung Zweifel daran aufkommen, ob der Mitbeteiligte bei Erfüllung seiner hoheitlichen Tätigkeit unvoreingenommen und strikt sachlich - losgelöst von seiner persönlichen Anschauung - die Gesetze und Verordnungen vollziehen werde vergleiche auch in diesem Zusammenhang VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043, u.a., Rn. 41, mwN zur Verbindlichkeit gesetzlicher Regelungen und Weisungen, über deren Zweckmäßigkeit in der Verwaltung der einzelne Beamte nicht nach eigenem Gutdünken zu befinden hat). Indem der Mitbeteiligte seine - ihm wie jedermann freie - Meinungsäußerung ohne sachliche Notwendigkeit mit seiner Stellung als Polizist auf diese Weise verknüpfte und bei einer objektiven Betrachtung sein Verhalten geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger Weise erfüllen, hat er mit seinen im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Verhaltensweisen gegen seine allgemeine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen.Indem der Mitbeteiligte seine - ihm wie jedermann freie - Meinungsäußerung ohne sachliche Notwendigkeit mit seiner Stellung als Polizist auf diese Weise verknüpfte und bei einer objektiven Betrachtung sein Verhalten geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger Weise erfüllen, hat er mit seinen im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Verhaltensweisen gegen seine allgemeine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen. Da das Bundesverwaltungsgericht dies verkannte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach dem oben Ausgeführten war das Bundesverwaltungsgericht ferner bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe nicht an die Höhe der von der Behörde verhängten Strafe gebunden. Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem gesamten Umfang
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem gesamten Umfang
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“ 1.
6 Z 2 der
6 Z 1 bis 7 leg.cit. in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen gewesen sei, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilgenommen hätten. Bei Zusammenkünften
Z 2 habe dies auch im Freien gegolten. Es sei festgestellt worden, dass der Disziplinarbeschuldigte bei einer Versammlung der politischen Partei MFG mit rund 1000 Teilnehmern keine FFP2 Maske getragen habe.1.4. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 15.09.2022, BHBR/922040015214/22, wurde der Disziplinarbeschuldigte mit einer Geldstrafe von € 120,- belegt, weil er am 06.02.2022, 15:34 Uhr in 4020 Linz, Schillerplatz, als Teilnehmer an einer Demonstration, welche eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, darstelle, und somit an einer Zusammenkunft
Paragraph 13, Absatz 6, Ziffer 2, der
Paragraph 13, Absatz 6, Ziffer eins bis 7 leg.cit. in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen gewesen sei, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilgenommen hätten. Bei Zusammenkünften
Ziffer 2, habe dies auch im Freien gegolten. Es sei festgestellt worden, dass der Disziplinarbeschuldigte bei einer Versammlung der politischen Partei MFG mit rund 1000 Teilnehmern keine FFP2 Maske getragen habe. Das Straferkenntnis ist mit Ablauf des 14.10.2022 in Rechtskraft erwachsen. 1.5. Zur Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten ist festzustellen, dass sich dieser hinsichtlich des Nichttragens der FFP2-Maske geständig zeigt, die Sache tut dem Disziplinarbeschuldigten leid. Er hat glaubhaft gemacht, dass er, würde er wieder in die gleiche Situation kommen, die Maske tragen würde. Hinsichtlich des Nichttragens der FFP2-Maske hat der Disziplinarbeschuldigte fahrlässig gehandelt. 1.6. Der Disziplinarbeschuldigte trug sowohl den Aufkleber mit der Wortfolge „KRITISCHER POLIZIST“ als auch das Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte“ vorsätzlich, er hielt diese Handlungen als Ausdruck seiner Meinungsfreiheit für zulässig, zumal er den Aufkleber von einem anderen ihm bekannten, auch außer Dienst befindlichen Polizisten erhalten hat. Allerdings hat der Disziplinarbeschuldigte nicht bei seiner Dienstbehörde nachgefragt, ob das Tragen eines Aufklebers mit der Wortfolge „KRITISCHER POLIZIST“ als auch eines Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte“ aus dienst- bzw. disziplinarrechtlicher Sicht zulässig ist. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen. 2.2. Die Feststellungen zu 1.1. gründen sich auf die Disziplinaranzeige sowie auf die dieser entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diesen Angaben sind die Parteien nicht entgegengetreten und können diese daher der Entscheidung unterstellt werden. 2.3. Die Feststellungen zu 1.2. gründen sich auf die den Parteien in der mündlichen Verhandlung konkret vorgehaltene Aktenlage, dieser sind die Parteien auch nicht entgegengetreten. Daher kann diese den Feststellungen unterstellt werden. 2.4. Die Feststellungen zu 1.3. gründen sich auf die Disziplinaranzeige zum Vorfall am 06.02.2022 sowie auf die dieser im Wesentlichen entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Handlungsablauf des 06.02.2022 – soweit hier relevant – ist in Wahrheit nicht strittig. Daher sind die gegenständlichen Feststellungen zu treffen. 2.5. Die Feststellungen zu 1.4. gründen sich auf das von der Bezirkshauptmannschaft Braunau vorgelegte Straferkenntnis sowie die am 17.04.2023 erfolgte Rechtskraftbestätigung. Diese wurde den Parteien vorgehalten und traten die Parteien dem Straferkenntnis und der Rechtskraftbestätigung nicht entgegen, daher können diese Beweismittel den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. 2.6. Die Feststellungen zu 1.5. gründen sich auf die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung, die vom erkennenden Richter als nachvollziehbar und glaubwürdig beurteilt wird. Für diese Beurteilung spricht auch der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte gegen den diesbezüglichen Schuldspruch keine Beschwerde erhoben hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat während der mündlichen Verhandlung den Eindruck bekommen, dass der Beschwerdeführer während der Demonstration nicht daran gedacht hat, dass er die Maske nicht abnehmen darf. Dies entspricht auch der Begründung des Disziplinarerkenntnisses. Anzumerken ist, dass der (rechtskräftige) Schuldspruch zu I.
GG gebunden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof dies allerdings anders beurteilt (siehe die entsprechenden Feststellungen oben).Im über Revision des Disziplinaranwalts ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.08.2023, Ro 2023/09/0009-8, an das das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gebunden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof dies allerdings anders beurteilt (siehe die entsprechenden Feststellungen oben).
GG sind (unter anderem) die Verwaltungsgerichte, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an die obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind (unter anderem) die Verwaltungsgerichte, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an die obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Es steht daher fest, dass der Disziplinarbeschuldigte aus objektiver Sicht sowohl dadurch, dass er am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei an seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ getragen sowie dabei ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte!“ getragen hat, gegen seine Dienstpflicht
2 BDG darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit aus objektiver Sicht Dienstpflichtverletzungen
2 BDG begangen hat.Es steht daher fest, dass der Disziplinarbeschuldigte aus objektiver Sicht sowohl dadurch, dass er am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei an seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ getragen sowie dabei ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte!“ getragen hat, gegen seine Dienstpflicht
Paragraph 43, Absatz 2, BDG darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit aus objektiver Sicht Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen hat. Auch aus subjektiver Sicht liegen die Dienstpflichtverletzungen vor, da der Disziplinarbeschuldigte hinsichtlich der unmittelbaren Tathandlung wohl vorsätzlich gehandelt hat und weder ein Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgrund zu erkennen ist. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeschuldigte das Anbringen des Aufklebers „Kritischer Polizist“ und das Tragen des oben beschriebenen Transparents als von seinem (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechts auf Meinungsfreiheit gerechtfertigt gesehen hat und somit nicht erkannt hat, dass er eine Dienstpflichtverletzung begeht. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum – im Unterschied zu einem verschuldeten (so auch bloß fahrlässigen) Irrtum – bildet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG einen Schuldausschließungsgrund. Selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten (VwGH 23.03.2012, 2010/02/0294; VwGH 13.04.2021, Ra 2021/09/0056 und 0057). Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war (VwGH 29.08.2023, Ro 2022/02/0013; VwGH 09.09.2022, Ra 2022/09/0101 – siehe zu alledem VwGH 15.02.2024, Ra 2023/09/0160).Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum – im Unterschied zu einem verschuldeten (so auch bloß fahrlässigen) Irrtum – bildet im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG einen Schuldausschließungsgrund. Selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten (VwGH 23.03.2012, 2010/02/0294; VwGH 13.04.2021, Ra 2021/09/0056 und 0057). Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war (VwGH 29.08.2023, Ro 2022/02/0013; VwGH 09.09.2022, Ra 2022/09/0101 – siehe zu alledem VwGH 15.02.2024, Ra 2023/09/0160). Zum Disziplinarrecht, wenn auch zur Wiener DO, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zur Schuld das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gehört. Das mangelnde Unrechtbewusstsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt § 9 StGB. Grundsätzlich muss der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150). Ist etwa die Nichteinhaltung des Dienstweges durch den Beamten dessen Vorgesetzten bekannt gewesen und wurde von diesem die direkte Kontaktaufnahme mit der übergeordneten Dienststelle (bisher stillschweigend) gebilligt, so kann sich der Beamte in einem disziplinarrechtlich entschuldbaren Rechtsirrtum über seine Verletzung von Dienstpflichten befunden haben (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148). Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig aus, dass das Risiko des Rechtsirrtums auch der trägt, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (VwGH 24.02.2010, 2007/13/0144; VwGH 28.02.2014, 2012/16/0039; VwGH 18.03.2013, 2012/16/0049).Zum Disziplinarrecht, wenn auch zur Wiener DO, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zur Schuld das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gehört. Das mangelnde Unrechtbewusstsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt Paragraph 9, StGB. Grundsätzlich muss der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150). Ist etwa die Nichteinhaltung des Dienstweges durch den Beamten dessen Vorgesetzten bekannt gewesen und wurde von diesem die direkte Kontaktaufnahme mit der übergeordneten Dienststelle (bisher stillschweigend) gebilligt, so kann sich der Beamte in einem disziplinarrechtlich entschuldbaren Rechtsirrtum über seine Verletzung von Dienstpflichten befunden haben (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148). Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig aus, dass das Risiko des Rechtsirrtums auch der trägt, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (VwGH 24.02.2010, 2007/13/0144; VwGH 28.02.2014, 2012/16/0039; VwGH 18.03.2013, 2012/16/0049). Dass das Bundesverwaltungsgericht die Norm im ersten Rechtsgang ebenfalls falsch angewandt hat, nützt dem Disziplinarbeschuldigten nichts, da aus dem Umstand, dass das Recht in verschiedenen Fällen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten unterschiedlich angewendet wird, niemand ein Recht ableiten kann (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238) und ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan wird (VwGH 23.04.2008, 2004/13/0142). Gegenständlich hat es der Disziplinarbeschuldigte nicht einmal für möglich gehalten, gegen seine Dienstpflichten zu verstoßen, wenn er am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilnimmt und dabei an seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ sowie ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte getragen“ trägt; hätte er aber seiner Sorgfalt genüge getan, hätte sich der Disziplinarbeschuldigte vor der Tathandlung bei seiner Dienstbehörde erkundigt, ob dieses Verhalten zulässig ist; das Verhalten war für jedermann als zumindest kontroversiell zu erkennen und hätte man daher bei entsprechender Sorgfalt erkennen können, dass hier eine Handlung, die eine Verletzung von Dienstpflichten darstellen könnte, vorliegt. Hätte der Disziplinarbeschuldigte sorgfältig gehandelt, hätte er sich bei der Dienstbehörde erkundigt, ob sein Verhalten eine Verletzung von Dienstpflichten darstellt und es bis zur entsprechenden Rückantwort unterlassen. Daher hat der Disziplinarbeschuldigte, dadurch, dass er am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei an seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ sowie ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte getragen“ getragen hat, fahrlässig gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG verstoßen, da er durch diese Handlungen – wenn auch nur fahrlässig – nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Daher hat der Disziplinarbeschuldigte, dadurch, dass er am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei an seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ sowie ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte getragen“ getragen hat, fahrlässig gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen, da er durch diese Handlungen – wenn auch nur fahrlässig – nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Es ist also der Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den Freispruch (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses) stattzugeben und der Freispruch in einen Schuldspruch umzuwandeln während die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Schuldspruch (Spruchpunkt I.b des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses) abzuweisen ist; allerdings ist der Spruch, insbesondere zur Aufnahme der Schuldform, neu zu fassen.Es ist also der Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den Freispruch (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses) stattzugeben und der Freispruch in einen Schuldspruch umzuwandeln während die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Schuldspruch (Spruchpunkt römisch eins.b des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses) abzuweisen ist; allerdings ist der Spruch, insbesondere zur Aufnahme der Schuldform, neu zu fassen. 3.3. Zur Strafbemessung ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte von der Behörde (nur) schuldig gesprochen wurde, am 16.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehenden COVID-Schutzmaßnahmen verstoßen zu haben, indem er keine entsprechende FFP2-Maske trug sowie das Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte getragen“ getragen zu haben, hingegen vom Vorwurf, den Aufkleber „KRITISCHER POLIZIST“ auf seiner Jacke getragen zu haben, freigesprochen wurde. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass zwar
BDG auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden darf, hier jedoch, wie unter 3.1. ausgeführt, auch eine implizite Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den Strafausspruch vorliegt. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass zwar
Paragraph 129, BDG auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden darf, hier jedoch, wie unter 3.
115 3. Satz BDG 1979 (BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022) ist § 117 Abs. 2 BDG 1979 auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet werden (bzw. worden sind), weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.3.4.
Paragraph 284, Absatz 115, 3. Satz BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,) ist Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet werden (bzw. worden sind), weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Das gegenständliche Disziplinarverfahren wurde mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 11.08.2022, 2022-0.495.816, erlassen am 11.08.2022 bzw. 16.08.2022, eingeleitet, also war dieses bereits bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet. Es ist daher § 117 Abs. 2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31.12.2022 geltenden Fassung anzuwenden, also in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022.Das gegenständliche Disziplinarverfahren wurde mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 11.08.2022, 2022-0.495.816, erlassen am 11.08.2022 bzw. 16.08.2022, eingeleitet, also war dieses bereits bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet. Es ist daher Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31.12.2022 geltenden Fassung anzuwenden, also in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,. § 117 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022, lautete:Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, lautete: „§ 117
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nach der Klärung der relevanten Rechtsfragen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.01.2024, Ro 2023/09/0009-8, nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2269197.1.00
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