RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlW170 2280733-2 Spruch, W170 2280733-2/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thoma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Vzlt. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024, 2023-0.778.234, gemäß §§ 40 Abs. 1 und 3 HDG vom Dienst enthoben.Vzlt. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024, 2023-0.778.234, gemäß Paragraphen 40, Absatz eins und 3 HDG vom Dienst enthoben. Dieser Beschluss wurde dem zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Beschwerdeführer am 22.02.2024 durch ein Organ der Post persönlich an seiner Wohnadresse übergeben. Am 25.03.2024 wurde die Beschwerde vom nunmehr bevollmächtigten, im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten, Vertreter des Beschwerdeführers zur Post gegeben. Am 09.04.2024 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2024, W170 2280733-2/3Z, vorgehalten und ist der Beschwerdeführer den oben angeführten Feststellungen in seiner Stellungnahme vom 29.04.2024 nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 7 Abs. 4
- Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4,
- Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. 3.
- Der verfahrensgegenständliche Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024, 2023-0.778.234, wurde dem zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Beschwerdeführer am 22.02.2024 durch ein Organ der Post persönlich an seiner Wohnadresse übergeben und somit unzweifelhaft zugestellt. Er ist daher mit 22.02.2024 erlassen worden und endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 21.03.
- Die Beschwerde wurde aber erst am 25.03.2024 vom nunmehr bevollmächtigten, im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers zur Post gegeben. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet, allerdings liegt ein (in eventu gestellter) Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vor. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032). 3.
- Daher und da die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2024, 2023-0.778.234, der am 22.02.2024 zugestellt wurde, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 21.03.2024 erst am 24.03.2024 zur Post gegeben wurde, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da sich das Bundesverwaltungsgericht auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen konnte.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da sich das Bundesverwaltungsgericht auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2280733.2.00