← Österreich

{'item': 'W177 2108172-5'}

Obsah (10)Art. 133§ 10§ 55§ 52§ 9Art. 8§ 138§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlW177 2108172-5 Spruch, W177 2108172-5/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) vom 27.04.2015 bezüglich der Zuerkennung gem. § 3 AsylG abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt und dem BF zeitgleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.04.2016 erteilt.römisch eins.1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) vom 27.04.2015 bezüglich der Zuerkennung gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG zuerkannt und dem BF zeitgleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.04.2016 erteilt. I.1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes §§ 143 Abs. 1, 143 Abs. 1 2.Fall und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.römisch eins.1.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes Paragraphen 143, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2.Fall und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. I.1.
  5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der zuerkannte subsidiäre Schutz gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt und gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.1.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der zuerkannte subsidiäre Schutz gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt und gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. I.1.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge kurz „BVwG“) vom XXXX , wurden die fristgerecht mit 16.10.2018 erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge kurz „BVwG“) vom römisch 40 , wurden die fristgerecht mit 16.10.2018 erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. I.1.
  3. Nachdem der BF am 02.12.2019 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Afghanistan, begab sich dieser nach Deutschland, wo er am 13.10.2020 einen Asylantrag einbrachte. Er wurde nach Österreich rücküberstellt, wo dieser Antrag als Folgeantrag gewertet wurde.römisch eins.1.
  4. Nachdem der BF am 02.12.2019 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Afghanistan, begab sich dieser nach Deutschland, wo er am 13.10.2020 einen Asylantrag einbrachte. Er wurde nach Österreich rücküberstellt, wo dieser Antrag als Folgeantrag gewertet wurde. I.1.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 16.06.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass gem. § 46 FPG eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt und gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 16.06.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass gem. Paragraph 46, FPG eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt und gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. I.1.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die fristgerecht erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch bezüglich der Spruchpunkte V. und VI. dahingehend stattgegeben wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.römisch eins.1.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde die fristgerecht erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch bezüglich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. dahingehend stattgegeben wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. I.1.
  3. Der BF stellte am 26.01.2023 bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G und wurde diesbezüglich am17.11.2023 seitens des BFA einvernommen. Er gab nach eingehender Belehrung an, dass er seine Deutschkenntnisse laufend verbessere, obgleich er seit 2019 keinen Deutschkurs mehr besuche. Er habe Medikamente gegen Schlafstörungen und Depressionen eingenommen, doch nach der Geburt seines Kindes habe er immer weniger Medikamente genommen, bis er schließlich damit aufgehört habe. Er arbeite derzeit in einer Gärtnerei und könne diesbezüglich Bestätigungen und Lohnzettel vorlegen. Er wohne mit seiner Frau und seinem Kind in einer Mietwohnung. Er sei 2012 nach Österreich gekommen und mit einem Fremdenpass im Jahr 2015 zur Hochzeit des Bruders in den Iran gereist. Ob er sich jetzt legal oder illegal im Land aufhalte, wisse er nicht. Nachdem er 2019 aus Österreich abgeschoben hätte werden sollen sei er für kurze Zeit nach Frankreich gegangen.römisch eins.1.8. Der BF stellte am 26.01.2023 bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und wurde diesbezüglich am17.11.2023 seitens des BFA einvernommen. Er gab nach eingehender Belehrung an, dass er seine Deutschkenntnisse laufend verbessere, obgleich er seit 2019 keinen Deutschkurs mehr besuche. Er habe Medikamente gegen Schlafstörungen und Depressionen eingenommen, doch nach der Geburt seines Kindes habe er immer weniger Medikamente genommen, bis er schließlich damit aufgehört habe. Er arbeite derzeit in einer Gärtnerei und könne diesbezüglich Bestätigungen und Lohnzettel vorlegen. Er wohne mit seiner Frau und seinem Kind in einer Mietwohnung. Er sei 2012 nach Österreich gekommen und mit einem Fremdenpass im Jahr 2015 zur Hochzeit des Bruders in den Iran gereist. Ob er sich jetzt legal oder illegal im Land aufhalte, wisse er nicht. Nachdem er 2019 aus Österreich abgeschoben hätte werden sollen sei er für kurze Zeit nach Frankreich gegangen. Er sei traditionell seit 2015 verheiratet. Seine Frau lebe legal hier und habe eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG. Seine Frau sei schwanger und erwarte bald das zweite Kind. Er habe keine Integrationsprüfung auf den Niveau A2 bestanden. Kontakt zu Einheimischen habe er vor allem gehabt, wie er in XXXX gelebt habe. Derzeit arbeite er Vollzeit und kümmere sich ausschließlich um seine Familie. Ein Bruder lebe in Deutschland, eine weiterer im Iran. In Österreich habe er keinen Besitz, wie die Lage mit den Grundstücken der Familie in Afghanistan sei, wisse er nicht. Er habe weder in Afghanistan noch in Österreich eine Ausbildung absolviert. Er habe in Afghanistan als Erntehelfer gearbeitet.Er sei traditionell seit 2015 verheiratet. Seine Frau lebe legal hier und habe eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, AsylG. Seine Frau sei schwanger und erwarte bald das zweite Kind. Er habe keine Integrationsprüfung auf den Niveau A2 bestanden. Kontakt zu Einheimischen habe er vor allem gehabt, wie er in römisch 40 gelebt habe. Derzeit arbeite er Vollzeit und kümmere sich ausschließlich um seine Familie. Ein Bruder lebe in Deutschland, eine weiterer im Iran. In Österreich habe er keinen Besitz, wie die Lage mit den Grundstücken der Familie in Afghanistan sei, wisse er nicht. Er habe weder in Afghanistan noch in Österreich eine Ausbildung absolviert. Er habe in Afghanistan als Erntehelfer gearbeitet. Zu seiner Verurteilung wegen schweren Raubes befragt, gab der BF an, dass es ihm leidtue. Er habe damals Alkohol getrunken, sei auf Entzug gewesen und werde nie wieder straffällig werden. Er sei damals alkoholabhängig geworden, weil sein Bruder damals nach Afghanistan zurückgegangen sei. Er präzisierte, dass er eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 AsylG beantrage, weil er die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 Abs. 1 AsylG nicht erfülle.Zu seiner Verurteilung wegen schweren Raubes befragt, gab der BF an, dass es ihm leidtue. Er habe damals Alkohol getrunken, sei auf Entzug gewesen und werde nie wieder straffällig werden. Er sei damals alkoholabhängig geworden, weil sein Bruder damals nach Afghanistan zurückgegangen sei. Er präzisierte, dass er eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG beantrage, weil er die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nicht erfülle. I.1.9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gem. § 46 FPG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend wurde festgehalten, dass die Angaben zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich glaubhaft gewesen wären. Er sei wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Gegenständlich würde kein Eingriff in das in Österreich vorliegende Familienleben stattfinden, zumal der BF aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage in Afghanistan seit dem 22.04.2022 im Bundesgebiet geduldet sei. Ob der Eingriff in das Privatleben gem. Art. 8 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könnte, werde anhand der dort angeführten Parametern ermittelt. Negativ ins Gewichtfalle hier die Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Körperverletzung, die unabhängig voneinander begangen, jedoch zusammen abgeurteilt worden wären. Durch die Schwere der Straftat und das erhebliche Aggressionspotential sei die Zukunftsprognose auch als negativ eingestuft worden. Daher stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es werde nicht verkannt, dass sich der BF seither wohlverhalten habe, jedoch müsse der Ablauf der Zeitspanne des ursprünglich verhängten Einreiseverbotes abgewartet werden, um von einem Wohlverhalten des BF ausgehen zu können. Daher sei nach Maßgabe der Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG hervorgekommen, dass das öffentliche Interesse dem privaten Interesse an der Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG überwiege. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Abschiebung dorthin unzulässig. Daher werde dem Antrag von 16.03.2023 stattgegeben und dem BF gem. § 46a Abs. 1 Z 1 FPG eine Duldungskarte ausgestellt.römisch eins.1.9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gem. Paragraph 46, FPG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde festgehalten, dass die Angaben zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich glaubhaft gewesen wären. Er sei wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Gegenständlich würde kein Eingriff in das in Österreich vorliegende Familienleben stattfinden, zumal der BF aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage in Afghanistan seit dem 22.04.2022 im Bundesgebiet geduldet sei. Ob der Eingriff in das Privatleben gem. Artikel 8, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könnte, werde anhand der dort angeführten Parametern ermittelt. Negativ ins Gewichtfalle hier die Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Körperverletzung, die unabhängig voneinander begangen, jedoch zusammen abgeurteilt worden wären. Durch die Schwere der Straftat und das erhebliche Aggressionspotential sei die Zukunftsprognose auch als negativ eingestuft worden. Daher stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es werde nicht verkannt, dass sich der BF seither wohlverhalten habe, jedoch müsse der Ablauf der Zeitspanne des ursprünglich verhängten Einreiseverbotes abgewartet werden, um von einem Wohlverhalten des BF ausgehen zu können. Daher sei nach Maßgabe der Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG hervorgekommen, dass das öffentliche Interesse dem privaten Interesse an der Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG überwiege. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Abschiebung dorthin unzulässig. Daher werde dem Antrag von 16.03.2023 stattgegeben und dem BF gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Duldungskarte ausgestellt. I.1.10. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2023 wurde dem BF

§ 52Abs. 1 BFA-VG die BBU Gmb

H für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.1.10. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2023 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.1.

  1. Gegen den Bescheid vom 21.12.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 31.01.2024 im Umfang des Spruchpunktes I. Beschwerde an das BVwG und monierte eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit. Insbesondere habe die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, dass der BF ein Familienleben führe und er derzeit bloß nicht arbeite, weil er saisonal beschäftigt sei. Auch sei das jahrelange Wohlverhalten nicht ausreichend berücksichtigt worden, zumal aufgrund des Familienlebens von einer günstigen Prognose für den BF ausgegangen werden könne. Ebenso hätten bei dieser Abwägung auch die lange Aufenthaltsdauer und das Kindeswohl berücksichtigt werden müssen. Neben der Stattgabe der Beschwerde wurde auch beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen.römisch eins.1.
  2. Gegen den Bescheid vom 21.12.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 31.01.2024 im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. Beschwerde an das BVwG und monierte eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit. Insbesondere habe die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, dass der BF ein Familienleben führe und er derzeit bloß nicht arbeite, weil er saisonal beschäftigt sei. Auch sei das jahrelange Wohlverhalten nicht ausreichend berücksichtigt worden, zumal aufgrund des Familienlebens von einer günstigen Prognose für den BF ausgegangen werden könne. Ebenso hätten bei dieser Abwägung auch die lange Aufenthaltsdauer und das Kindeswohl berücksichtigt werden müssen. Neben der Stattgabe der Beschwerde wurde auch beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen. I.1.
  3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.02.2024, eingelangt beim BVwG am 05.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.
  4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.02.2024, eingelangt beim BVwG am 05.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. I.1.
  5. Mit Schreiben vom 22.03.2024 wurde dem BF seitens des BVwG ein Parteiengehör übermittelt, in dem festgehalten wurde, dass seine strafrechtliche Verurteilung und der Grad der Integration gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG sprechen würden. Abgesehen davon würde aufgrund der Duldung keine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliegen. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme und Vorlage aktueller Urkunden eingeräumt. Diese Frist ließ der BF ungenutzt verstreichen.römisch eins.1.
  6. Mit Schreiben vom 22.03.2024 wurde dem BF seitens des BVwG ein Parteiengehör übermittelt, in dem festgehalten wurde, dass seine strafrechtliche Verurteilung und der Grad der Integration gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG sprechen würden. Abgesehen davon würde aufgrund der Duldung keine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliegen. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme und Vorlage aktueller Urkunden eingeräumt. Diese Frist ließ der BF ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, dessen Identität nicht feststeht. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und hält sich zumindest seit seiner ersten Asylantragstellung am 12.07.2012 in Österreich auf, wobei dieser Antrag letztlich am 22.02.2018 rechtskräftig negativ entschieden wurde, dem BF jedoch mit Bescheid vom 27.04.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.04.2016 erteilt wurde.Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und hält sich zumindest seit seiner ersten Asylantragstellung am 12.07.2012 in Österreich auf, wobei dieser Antrag letztlich am 22.02.2018 rechtskräftig negativ entschieden wurde, dem BF jedoch mit Bescheid vom 27.04.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.04.2016 erteilt wurde. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der zuerkannte subsidiäre Schutz gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der zuerkannte subsidiäre Schutz gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Auch eine Folgeantragstellung am 08.10.2020 wurde mit Bescheid vom 16.06.2021 negativ entschieden, wobei mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX der Beschwerde gegen diesen Bescheid dahingehend stattgegeben wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.Auch eine Folgeantragstellung am 08.10.2020 wurde mit Bescheid vom 16.06.2021 negativ entschieden, wobei mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 der Beschwerde gegen diesen Bescheid dahingehend stattgegeben wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und eine Kind. In Österreich lebt er mit dem Kind und seiner schwangeren Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Ansonsten hat der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Tiefengehende private Anbindungen in Form eines Freundes- bzw. Bekanntenkreises bestehen nicht. Der Beschwerdeführer erhielt weder in Afghanistan noch in Österreich eine Ausbildung. Er verfügt über Deutschkenntnisse, hat aber nie eine Sprach- oder Integrationsprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein, ging keinen ehrenamtlichen oder freiwilligen Tätigkeiten nach. Der Beschwerdeführer ist nach seiner Haft in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er arbeitet seit September 2022 saisonal in einer Gärtnerei und ist somit selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in einmal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes §§ 143 Abs. 1, 143 Abs. 1 2.Fall und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes Paragraphen 143, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2.Fall und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und Verwendung von Waffen dem Opfer fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt und zwar indem er das Opfer unter Vorhalt eines Messers gemeinsam mit einem Mittäter durch die Androhung das Opfer mit einer Gürtelschnalle zu schlagen, zur Übergabe von Bargeld aufforderten, wobei das Opfer zunächst nur Münzen im Wert von € 4,- übergab, woraufhin die Täter die Übergabe der Geldbörse des Opfers forderten und aus dieser Bargeld in der Höhe von € 30,- forderten und dieser Bargeld in dieser Höhe der Geldbörse entnahm. Der BF hat das Opfer am Körper verletzt, indem er alleine mit einer Faust das Opfer einen Schlag ins Gesicht versetzt hat, wodurch das Opfer eine offene Wunde an der Lippe erlitt. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht als erschwerend ins Gewicht, dass er einen Jugendlichen Mittäter mitgeführt hätte, das erhebliche Aggressionspotential sowie das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen. Im Gesamten verbrachte er sohin bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt etwa zwei Jahre in Haft (Datum der bedingten Entlassung 22.09.2019).
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in das Parteiengehör vor dem erkennenden Gericht. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest; beim angenommenen Namen samt Geburtsdatum handelt es sich um seine Verfahrensidentität. Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit seinem Familienstand, seiner Ehefrau und seinem Kind, seinen nicht vorhandenen Ausbildungen und der Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie der Asylantragstellungen lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt, den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ: XXXX und XXXX sowie dem IZR-Auszug klar entnehmen. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, lässt sich seinen gesammelten Angaben im gegenständlichen Verfahren klar entnehmen und gründet die Feststellung zur meldebehördlichen Erfassung auf dem eingeholten ZMR-Auszug. Dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist, ist dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu entnehmen.Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie der Asylantragstellungen lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt, den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ: römisch 40 und römisch 40 sowie dem IZR-Auszug klar entnehmen. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, lässt sich seinen gesammelten Angaben im gegenständlichen Verfahren klar entnehmen und gründet die Feststellung zur meldebehördlichen Erfassung auf dem eingeholten ZMR-Auszug. Dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist, ist dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zu entnehmen. Aus dem Verwaltungsakt sowie sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und dessen vorgelegten Dokumenten im gegenständlichen Verfahren ergibt sich, dass der BF mit seiner schwangeren Ehefrau und seinem minderjährigen Kind in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt. Das Bestehen eines tiefergehenden Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich hat sich trotz der langen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aus den Ausführungen des BF nicht ergeben.Aus dem Verwaltungsakt sowie sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und dessen vorgelegten Dokumenten im gegenständlichen Verfahren ergibt sich, dass der BF mit seiner schwangeren Ehefrau und seinem minderjährigen Kind in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt. Das Bestehen eines tiefergehenden Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich hat sich trotz der langen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aus den Ausführungen des BF nicht ergeben. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen bzw. der mangelnden Teilnahme an einer Sprachprüfung ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 17.11.
  11. Die Feststellungen zu seinem sonstigen integrativen Verhalten in Österreich gründen ebenso auf seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Etwaige Besuche von sonstigen Aus- oder Weiterbildungskursen, eine Vereinsmitgliedschaft oder ehrenamtliche bzw. freiwillige Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer in dieser Einvernahme verneint, woraus sich in einer Gesamtschau die entsprechenden Feststellungen ergeben. Die Feststellung hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit gründet auf der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger, wobei dies auch mit seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und den vorgelegten Schriftstücken übereinstimmt. Daher ergibt sich in einer Gesamtschau, dass der BF aktuell selbsterhaltungsfähig ist, sich aber noch nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert hat. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers lässt sich dem Strafregisterauszug der Republik Österreich entnehmen. Der Beschwerdeführer bestritt auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens seine strafbaren Handlungen. Sein Haftaufenthalt ergibt sich zweifelsfrei aus einer aktuellen ZMR-Abfrage.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids Beschwerde erhoben hat, weshalb der Spruchpunkt II., worin die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen wurde, bereits in Rechtskraft erwachsen ist.Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids Beschwerde erhoben hat, weshalb der Spruchpunkt römisch zwei., worin die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen wurde, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3.
  13. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  14. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  15. Rechtslage:

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

§ 138

ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).

Paragraph 138, ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Paragraph 138, ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.11.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E

  1. Jänner VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.11.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
  2. Jänner VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). 3.1.
  3. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, und der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen in einer Gesamtschau durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt:3.1.
  4. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, und der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen in einer Gesamtschau durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt: Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2012 nahezu durchgehend in Österreich. Seiner Aufenthaltsdauer kommt daher schon maßgebliches Gewicht zu. Dabei war sein Aufenthalt von seiner Asylantragstellung am 12.07.2012 bis zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit zweitinstanzlich negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtmäßig. Nach dieser Entscheidung hat der BF das Bundesgebiet verlassen und hat in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Nach der Rücküberstellung nach Österreich wurde dieser als Folgeantrag gewertet, sodass der Aufenthalt des BF ab 08.10.2020 wieder rechtmäßig war. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde dem vollabweisenden Bescheid des BFA dahingehend stattgegeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist. Dahingehend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls mit Erhalt des Aberkennungsbescheides des Bundesasylsenates hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten bewusst sein musste, dass er sich in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann und durfte er nicht auf einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vertrauen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 mit Verweis auf VfGH 7.10.2010, B 950/10). Somit fußt sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet auf zwei unbegründeten Asylanträgen und wird die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch seinen zeitweise unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet maßgebend relativiert (vgl. VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159), sodass seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG 2014 zukommt (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2012 nahezu durchgehend in Österreich. Seiner Aufenthaltsdauer kommt daher schon maßgebliches Gewicht zu. Dabei war sein Aufenthalt von seiner Asylantragstellung am 12.07.2012 bis zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit zweitinstanzlich negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 rechtmäßig. Nach dieser Entscheidung hat der BF das Bundesgebiet verlassen und hat in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Nach der Rücküberstellung nach Österreich wurde dieser als Folgeantrag gewertet, sodass der Aufenthalt des BF ab 08.10.2020 wieder rechtmäßig war. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde dem vollabweisenden Bescheid des BFA dahingehend stattgegeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist. Dahingehend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls mit Erhalt des Aberkennungsbescheides des Bundesasylsenates hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten bewusst sein musste, dass er sich in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann und durfte er nicht auf einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vertrauen vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 mit Verweis auf VfGH 7.10.2010, B 950/10). Somit fußt sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet auf zwei unbegründeten Asylanträgen und wird die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch seinen zeitweise unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet maßgebend relativiert vergleiche VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159), sodass seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG 2014 zukommt vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Im Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass sich aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht das Bestehen einer außergewöhnlichen Schutzwürdigkeit dieses Privatlebens gesprochen werden, sodass ein schützenswertes Privatleben aufgrund des von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstabs nicht angenommen werden kann. Es bleibt dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bestehende Freundschaften lediglich rudimentär erwähnte und nähere private Beziehungen nicht hervorkamen. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen aufgrund der rechtskräftigen Unzulässigkeit einer Abschiebung nicht weiter berührt werden, und steht es ihm frei, etwaige Kontakte aufrecht zu erhalten.Im Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass sich aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht das Bestehen einer außergewöhnlichen Schutzwürdigkeit dieses Privatlebens gesprochen werden, sodass ein schützenswertes Privatleben aufgrund des von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstabs nicht angenommen werden kann. Es bleibt dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bestehende Freundschaften lediglich rudimentär erwähnte und nähere private Beziehungen nicht hervorkamen. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen aufgrund der rechtskräftigen Unzulässigkeit einer Abschiebung nicht weiter berührt werden, und steht es ihm frei, etwaige Kontakte aufrecht zu erhalten. Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit (seit September 2022 und da auch nicht durchgehend) erwerbstätig war und jedenfalls nicht dauerhaft am Arbeitsmarkt Fuß gefasst hat. Es ist aber davon auszugehen, dass der BF als Saisonarbeiter in einer Gärtnerei an sich selbsterhaltungsfähig ist. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu werten, dass er mehrere Deutschkurse besucht hat, er allerdings weder eine Sprachprüfung auf Sprachniveau A2 als auch die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 abgelegt, geschweige denn, bestanden hat. Der letzte besuchte Deutschkurs des Beschwerdeführers liegt allerdings auch bereits mehr als fünfeinhalb Jahre zurück, sodass der Beschwerdeführer die letzten Jahre für seine weitere sprachliche Integration in Deutschkursen nicht genutzt hat. Daher war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der nicht zu verachtenden Dauer seines Aufenthalts in Österreich weder gute Deutschkenntnisse vorzuweisen vermochte, noch eine Sprachprüfung absolvierte und zu keinem Zeitpunkt am österreichischen Arbeitsmarkt nachhaltig integriert war. Auch nahm er an keinen sonstigen berücksichtigungswürdigen Aus- oder Weiterbildungen teil, ist kein Mitglied in einem Verein und verrichtet keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bleibt festzuhalten, dass dieses ausgeprägt ist. Der Beschwerdeführer ist seit 2015 traditionell verheiratet und hat mit seiner Ehefrau ein am 15.06.2022 geborenes Kind. Seien Ehefrau ist mit dem zweiten Kind schwanger. Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor.Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bleibt festzuhalten, dass dieses ausgeprägt ist. Der Beschwerdeführer ist seit 2015 traditionell verheiratet und hat mit seiner Ehefrau ein am 15.06.2022 geborenes Kind. Seien Ehefrau ist mit dem zweiten Kind schwanger. Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes §§ 143 Abs. 1, 143 Abs. 1 2.Fall und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes Paragraphen 143, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2.Fall und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und Verwendung von Waffen dem Opfer fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt und zwar indem er das Opfer unter Vorhalt eines Messers gemeinsam mit einem Mittäter durch die Androhung das Opfer mit einer Gürtelschnalle zu schlagen, zur Übergabe von Bargeld aufforderten, wobei das Opfer zunächst nur Münzen im Wert von € 4,- übergab, woraufhin die Täter die Übergabe der Geldbörse des Opfers forderten und aus dieser Bargeld in der Höhe von € 30,- forderten und dieser Bargeld in dieser Höhe der Geldbörse entnahm. Der BF hat das Opfer am Körper verletzt, indem er alleine mit einer Faust das Opfer einen Schlag ins Gesicht versetzt hat, wodurch das Opfer eine offene Wunde an der Lippe erlitt. Insgesamt zeigt dieses Verhalten des Beschwerdeführers, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährte Möglichkeit nicht nutzte, um ein straf- und suchtmittelfreies Leben zu führen. Es wird nicht verkannt, dass der BF seine Alkoholsucht besiegt hat und er seit dieser Verurteilung kein weiteres Mal strafrechtlich auffällig geworden ist. Allerdings hat der BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten gesetzt, indem er die Rechtsgüter der körperlichen Integrität und des Eigentums missachtet hat, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Außerdem bedarf es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraumes des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Der Beschwerdeführer hat aktenkundig zwar keine Therapie abgeschlossen, jedoch konnte er glaubhaft angeben, dass er nicht mehr alkoholsüchtig ist. Jedoch erweist sich der Wohlverhaltenszeitraum seit seiner Verurteilung noch nicht als ausreichend, um einen solchen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können. Das BVwG verkennt nicht, dass der Zeitraum zur genannten Verurteilung des BF kein geringer ist, jedoch ist der Unrechtsgehalt dieser Taten ein sehr gravierender gewesen und noch keine Tilgung im Strafregister erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH darf jedoch selbst zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Derzeit kann für den Beschwerdeführer daher noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.Insgesamt zeigt dieses Verhalten des Beschwerdeführers, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährte Möglichkeit nicht nutzte, um ein straf- und suchtmittelfreies Leben zu führen. Es wird nicht verkannt, dass der BF seine Alkoholsucht besiegt hat und er seit dieser Verurteilung kein weiteres Mal strafrechtlich auffällig geworden ist. Allerdings hat der BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten gesetzt, indem er die Rechtsgüter der körperlichen Integrität und des Eigentums missachtet hat, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Außerdem bedarf es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraumes des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Der Beschwerdeführer hat aktenkundig zwar keine Therapie abgeschlossen, jedoch konnte er glaubhaft angeben, dass er nicht mehr alkoholsüchtig ist. Jedoch erweist sich der Wohlverhaltenszeitraum seit seiner Verurteilung noch nicht als ausreichend, um einen solchen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können. Das BVwG verkennt nicht, dass der Zeitraum zur genannten Verurteilung des BF kein geringer ist, jedoch ist der Unrechtsgehalt dieser Taten ein sehr gravierender gewesen und noch keine Tilgung im Strafregister erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH darf jedoch selbst zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Derzeit kann für den Beschwerdeführer daher noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Auch vor dem Hintergrund des Kindeswohls ist gegenständlich geboten, den öffentlichen Interessen ein Übergewicht zukommen zu lassen. Da der BF geduldet ist, wird er auch nicht mit einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie etwa einer Rückkehrentscheidung konfrontiert, sodass die gegenständliche Entscheidung, dem BF keinen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zu erteilen, nicht das Wohl des Kindes beeinträchtigt. In Österreich leben ansonsten keine weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers.Auch vor dem Hintergrund des Kindeswohls ist gegenständlich geboten, den öffentlichen Interessen ein Übergewicht zukommen zu lassen. Da der BF geduldet ist, wird er auch nicht mit einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie etwa einer Rückkehrentscheidung konfrontiert, sodass die gegenständliche Entscheidung, dem BF keinen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG zu erteilen, nicht das Wohl des Kindes beeinträchtigt. In Österreich leben ansonsten keine weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Bei der Abwägung der Interessen nach Art. 8 EMRK sind auch die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat zu berücksichtigen. Solche Bindungen sind beim Beschwerdeführer vorhanden: Er ist in Afghanistan geboren, ist dort sozialisiert worden, hat dort die erste Berufserfahrung gesammelt, spricht die Landessprache und leben Familienangehörige des Beschwerdeführers dort. Der Beschwerdeführer ist bis zu seinem
  5. Lebensjahr in Afghanistan aufgewachsen. Wenngleich er sich bereits seit 2012 nicht mehr im Herkunftsstaat befindet, ist von einer völligen Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat nicht auszugehen.Bei der Abwägung der Interessen nach Artikel 8, EMRK sind auch die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat zu berücksichtigen. Solche Bindungen sind beim Beschwerdeführer vorhanden: Er ist in Afghanistan geboren, ist dort sozialisiert worden, hat dort die erste Berufserfahrung gesammelt, spricht die Landessprache und leben Familienangehörige des Beschwerdeführers dort. Der Beschwerdeführer ist bis zu seinem
  6. Lebensjahr in Afghanistan aufgewachsen. Wenngleich er sich bereits seit 2012 nicht mehr im Herkunftsstaat befindet, ist von einer völligen Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat nicht auszugehen. Ein (rechtmäßiger) Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose im gegenständlichen Fall aufgrund seiner gegenwärtigen Inhaftierung nicht getroffen werden kann. Trotz der langen Aufenthaltsdauer, welche für sich lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist eine Verweigerung eines Aufenthaltstitels aus diesem Aspekt aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls für verhältnismäßig anzusehen.Ein (rechtmäßiger) Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose im gegenständlichen Fall aufgrund seiner gegenwärtigen Inhaftierung nicht getroffen werden kann. Trotz der langen Aufenthaltsdauer, welche für sich lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist eine Verweigerung eines Aufenthaltstitels aus diesem Aspekt aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls für verhältnismäßig anzusehen. Der Beschwerdeführer weist in Österreich insgesamt daher kein derart schützenswertes Privat- und Familienleben auf, sodass das öffentliche Interesse gegenständlich das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 überwiegt.Der Beschwerdeführer weist in Österreich insgesamt daher kein derart schützenswertes Privat- und Familienleben auf, sodass das öffentliche Interesse gegenständlich das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 überwiegt. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Wie festgestellt sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen und konnte damit eine tatsächliche integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden.In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen vergleiche VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Wie festgestellt sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen und konnte damit eine tatsächliche integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Ungeachtet eines langjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen, eine zweifache Asylantragstellung, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).Ungeachtet eines langjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen, eine zweifache Asylantragstellung, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privateben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK somit nicht geboten, sodass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht erfolgte.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privateben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK somit nicht geboten, sodass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu Recht erfolgte. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2108172.5.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.