RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlW179 2291075-1 Spruch, W179 2291075-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Dr. Anna WALBERT-SATEK und Kammervorsitzende Mag. Michaela RUSSEGGER als Beisitzerinnen über den Antrag – des Untersuchungsausschusses betreffend Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss) (6/US XXVII.GP) – vom
- April 2024 auf Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX (geb am XXXX , vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2) gemäß § 36 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (kurz: VO-UA) hinsichtlich der (teilweise angeblich) versäumten Befragungstermine am
- [sic!] April 2024 und
- [sic!] April 2024 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Dr. Anna WALBERT-SATEK und Kammervorsitzende Mag. Michaela RUSSEGGER als Beisitzerinnen über den Antrag – des Untersuchungsausschusses betreffend Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss) (6/US römisch 27 .Gesetzgebungsperiode – vom
- April 2024 auf Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 (geb am römisch 40 , vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2) gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (kurz: VO-UA) hinsichtlich der (teilweise angeblich) versäumten Befragungstermine am
- [sic!] April 2024 und
- [sic!] April 2024 beschlossen: A) Beugestrafe: I. Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX , geb am XXXX , hinsichtlich des versäumten Befragungstermins am
- April 2024 wird infolge entschiedener Sache (res iudicata) durch die bereits ergangene Entscheidung BVwG vom 29.04.2024, Zl W157 2289771-1/12E, zum selben Tage als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 , geb am römisch 40 , hinsichtlich des versäumten Befragungstermins am
- April 2024 wird infolge entschiedener Sache (res iudicata) durch die bereits ergangene Entscheidung BVwG vom 29.04.2024, Zl W157 2289771-1/12E, zum selben Tage als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX , geb am XXXX , hinsichtlich eines (angeblich) versäumten Befragungstermins am
- April 2024 wird im Lichte der nie erfolgten Ladung für diesen Tag als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 , geb am römisch 40 , hinsichtlich eines (angeblich) versäumten Befragungstermins am
- April 2024 wird im Lichte der nie erfolgten Ladung für diesen Tag als unbegründet abgewiesen. B) Revision: Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorauszuschicken ist, XXXX (nachfolgend auch als Auskunftsperson oder Antragsgegner bezeichnet) wurde jeweils als Auskunftsperson für den
- April 2024,
- April 2024 und
- April 2024 vor den COFAG-Untersuchungsausschuss geladen, und ist an allen drei Terminen nicht zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss erschienen.
- Vorauszuschicken ist, römisch 40 (nachfolgend auch als Auskunftsperson oder Antragsgegner bezeichnet) wurde jeweils als Auskunftsperson für den
- April 2024,
- April 2024 und
- April 2024 vor den COFAG-Untersuchungsausschuss geladen, und ist an allen drei Terminen nicht zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss erschienen. Fürs sein Nichterscheinen am
- April 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 29.04.2024, Zl W157 2289771-1/12E, bereits eine Beugestrafe über den Antragsgegner verhängt. Wenngleich der COFAG-Untersuchungsausschuss allenfalls eine erneute Beugestrafe wegen des Nichterscheinens der Auskunftsperson am
- April 2024 und
- April 2024 beantragen wollte, hat dieser vorliegend eine Beugestrafe für das Nichterscheinen der Auskunftsperson am
- April 2024 und
- April 2024 [und damit gerade nicht für den
- April 2024 und
- April 2024] beantragt. Für das Nichterscheinen am
- April hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, wie erwähnt, bereits eine Beugestrafe verhängt; für den
- April 2024 war die Auskunftsperson nie vor den COFAG-Untersuchungsausschuss geladen.
- Der vorlegende Untersuchungsausschuss begehrt mit dem in seiner
- Sitzung XXXX beschlossenen Antrag vom
- April 2024, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 36 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend „Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss)“ für den 04.04.2024 und 05.04.2024 verhängen.
- Der vorlegende Untersuchungsausschuss begehrt mit dem in seiner
- Sitzung römisch 40 beschlossenen Antrag vom
- April 2024, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend „Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss)“ für den 04.04.2024 und 05.04.2024 verhängen.
- Mit Schreiben vom
- April 2024 räumt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsgegner rechtliches Gehör zum zitierten Antrag binnen einer Frist von XXXX Tagen ein; zugleich ergeht die Aufforderung, binnen derselben Frist sämtliche Entschuldigungsgründe und Beweismittel für das gerügte Fernbleiben vom Untersuchungsausschuss vorzubringen bzw vorzulegen.
- Mit Schreiben vom
- April 2024 räumt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsgegner rechtliches Gehör zum zitierten Antrag binnen einer Frist von römisch 40 Tagen ein; zugleich ergeht die Aufforderung, binnen derselben Frist sämtliche Entschuldigungsgründe und Beweismittel für das gerügte Fernbleiben vom Untersuchungsausschuss vorzubringen bzw vorzulegen.
- Ferner zieht das BVwG mit Schreiben vom selben Tage (
- April 2024) Erkundigungen bei der Parlamentsdirektion ein, ob es sich bei der auf Seite 5 im Amtlichen Protokoll vom
- April 2024 zur
- Sitzung des COFAG-Untersuchungsausschusses genannten „Beilage I“ tatsächlich um die „Beilage 26“ des von der Parlamentsdirektion beim BVwG eingebrachten Vorlageschreibens vom
- April 2024, Zl XXXX , handelt.
- Ferner zieht das BVwG mit Schreiben vom selben Tage (
- April 2024) Erkundigungen bei der Parlamentsdirektion ein, ob es sich bei der auf Seite 5 im Amtlichen Protokoll vom
- April 2024 zur
- Sitzung des COFAG-Untersuchungsausschusses genannten „Beilage I“ tatsächlich um die „Beilage 26“ des von der Parlamentsdirektion beim BVwG eingebrachten Vorlageschreibens vom
- April 2024, Zl römisch 40 , handelt.
- Mit E-Mail vom
- Mai 2024 bestätigt die Parlamentsdirektion dem Bundesverwaltungsgericht, dass es sich „bei der Beilage I des Amtlichen Protokolls vom
- April 2024 um dasselbe Dokument handelt, dass [dem Bundesverwaltungsgericht] als Beilage 26 als Beugestrafenantrag übermittelt“ worden ist.
- Mit E-Mail vom
- Mai 2024 bestätigt die Parlamentsdirektion dem Bundesverwaltungsgericht, dass es sich „bei der Beilage römisch eins des Amtlichen Protokolls vom
- April 2024 um dasselbe Dokument handelt, dass [dem Bundesverwaltungsgericht] als Beilage 26 als Beugestrafenantrag übermittelt“ worden ist.
- Schließlich repliziert der Antragsgegner auf den vorliegenden Antrag mit Schriftsatz vom
- Mai
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der Antragsgegner wurde vom COFAG-Untersuchungsausschuss jeweils persönlich per RSa- Brief für den
- April 2024, den
- April 2024 und den
- April 2024 als Auskunftsperson geladen; für den
- April 2024 wurde er nicht geladen und fand am
- April 2024 auch keine Sitzung des COFAG-Untersuchungsausschusses statt. Der Antragsgegner erschien zu keinem der Termine. Infolge des Nichterscheinens am
- April 2024 verhängte das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 29.04.2024, Zl W157 2289771-1/12E, eine Beugestrafe.
- Auf Seite 5 des Amtlichen Protokolls gemäß § 19 Abs 1 VO-UA iVm § 38 GOG-NR über die
- Sitzung des COFAG-Untersuchungsausschusses vom
- April 2024 steht wortwörtlich:
- Auf Seite 5 des Amtlichen Protokolls gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VO-UA in Verbindung mit Paragraph 38, GOG-NR über die
- Sitzung des COFAG-Untersuchungsausschusses vom
- April 2024 steht wortwörtlich: „Beugestrafe / neuerliche Ladung unter Androhung der Vorführung Es liegt ein Antrag der Abgeordneten [Namen] gem. § 36 Abs. 1 VO-UA auf Stellung eines Antrags an das Bundesverwaltungsgericht auf Verhängung einer Beugestrafe über die Auskunftsperson XXXX vor (Beilage I).Es liegt ein Antrag der Abgeordneten [Namen] gem. Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA auf Stellung eines Antrags an das Bundesverwaltungsgericht auf Verhängung einer Beugestrafe über die Auskunftsperson römisch 40 vor (Beilage römisch eins). Abstimmung betreffend Antrag gem. § 36 Abs. 1 VO-UA:Abstimmung betreffend Antrag gem. Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA: Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe wird XXXX angenommen (Beilage I).Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe wird römisch 40 angenommen (Beilage römisch eins). dafür: […]; dagegen […]“
- Diese soeben unter der Randziffer
- festgestellte, im Amtlichen Protokoll zur
- Sitzung des COFAG-Untersuchungsausschusses vom
- April 2024 zweimal als „Beilage I“ bezeichnete Antrag lautet wortwörtlich wie folgt: „Antrag gemäß § 36 VO-UA„Antrag gemäß Paragraph 36, VO-UA des Abgeordneten [Namen der Abgeordneten] betreffend Stellung eines Antrags an das Bundesverwaltungsgericht auf Verhängung einer Beugestrafe über XXXX gemäß § 36 Abs. 1 VO-UAbetreffend Stellung eines Antrags an das Bundesverwaltungsgericht auf Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40 gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA Die unterfertigten Mitglieder des Untersuchungsausschusses betreffend „Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss)“ beantragen, folgenden Antrag an das Bundesverwaltungsgericht zu beschließen: „Antrag Das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der nachweislich zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend „Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss)“ für den 04.04.2024 und 05.04.2024 verhängen.Das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 wegen Nichtbefolgung der nachweislich zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend „Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss)“ für den 04.04.2024 und 05.04.2024 verhängen. Begründung (…)“
- Beweiswürdigung:
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten, insbesondere in den gestellten Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe und das vorgelegte zugehörige Beschlussprotokoll, durch Einräumung rechtlichen Gehörs an den Antragsgegner, als auch Erkundigungen bei der Parlamentsdirektion zur erfolgten Aktenvorlage eingeholt.
- Die erfolgten Ladungen des Antragsgegners für den
- April 2024, den
- April 2024 und den
- April 2024 als Auskunftsperson vor dem COFAG-Untersuchungsausschuss samt zugehörigen RSa-Rückscheinen sind aktenkundig (vgl Beilage 4, 5 und 6c sowie Beilagen 7 u 8; Beilagen 12, 13 und 14c sowie Beilage 15; Beilagen 17, 18 u 19a sowie Beilage 20; jeweils der erfolgten Aktenvorlage).
- Die erfolgten Ladungen des Antragsgegners für den
- April 2024, den
- April 2024 und den
- April 2024 als Auskunftsperson vor dem COFAG-Untersuchungsausschuss samt zugehörigen RSa-Rückscheinen sind aktenkundig vergleiche Beilage 4, 5 und 6c sowie Beilagen 7 u 8; Beilagen 12, 13 und 14c sowie Beilage 15; Beilagen 17, 18 u 19a sowie Beilage 20; jeweils der erfolgten Aktenvorlage). Eine Ladung des Antragsgegners vor den COFAG-Untersuchungsausschuss für den
- April 2024 ist nicht aktenkundig, noch fand am
- April 2024 ein Sitzungstermin des COFAG-Untersuchungsausschusses statt (vgl Website des Parlaments, https://www.parlament.gv.at/ausschuss/XXVII/A-USA/4/00906?selectedStage=105 , zuletzt abgerufen am
- Mai 2024).Eine Ladung des Antragsgegners vor den COFAG-Untersuchungsausschuss für den
- April 2024 ist nicht aktenkundig, noch fand am
- April 2024 ein Sitzungstermin des COFAG-Untersuchungsausschusses statt vergleiche Website des Parlaments, https://www.parlament.gv.at/ausschuss/XXVII/A-USA/4/00906?selectedStage=105 , zuletzt abgerufen am
- Mai 2024).
- Der festgestellte Inhalt auf Seite 5 des Amtlichen Protokolls über die
- Sitzung des COFAG-Untersuchungsausschusses vom
- April 2024 zum Beschluss des Antrags näher bestimmter Abgeordneter des Nationalrats als Mitglieder des COFAG-Untersuchungsausschusses, den gegenständlichen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe beschließen zu wollen, wurde aus diesem Protokoll, welches vom genannten Untersuchungsausschuss selbst vorgelegt wurde, wortwörtlich übernommen.
- Der festgestellte Inhalt des gegenständlichen Antrags auf Verhängung einer Beugestrafe, der im Amtlichen Protokoll zur
- Sitzung des COFAG-Untersuchungsausschusses vom
- April 2024 zweimal als „Beilage I“ bezeichnet wird, wurde wortwörtlich aus dieser „Beilage I“ übernommen. Auf hiergerichtliche Nachfrage hat die Parlamentsdirektion dem Bundesverwaltungsgericht nochmals schriftlich bestätigt, dass es sich bei dieser „Beilage I“ des Amtlichen Protokolls vom
- April 2024 um dasselbe Dokument handelt, welches dem BVwG „als Beilage 26 als Beugestrafenantrag übermittelt wurde“. Ohne jedweden Zweifel ist somit die Beilage 26 der erfolgten Aktenvorlage die im Amtlichen Protokoll zur
- Sitzung des COFAG-Untersuchungsausschusses vom
- April 2024 auf Seite 5 zweimal als „Beilage I“ iZm vorliegendem Antrag genannte Beilage. Zudem trägt das als Beilage 26 vorgelegte Schriftstück auf seiner Seite 1 den Stempel „Beschlossen am
- April 2024in der
- Sitzung des am
- April 2024, in der
- Sitzung des COFAG-Untersuchungsausschusses Blg I“ und wurde auf seiner letzten Seite von Mitgliedern des COFAG-Untersuchungsausschusses unterschrieben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) Beugestrafe:
- Die vorliegende Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes ist verfassungsrechtlich in Art 130 Abs 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.
- Die vorliegende Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes ist verfassungsrechtlich in Artikel 130, Absatz eins a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.
- Im Sinne der Ermächtigung des Art 136 Abs 3a B-VG regelt § 56 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Art 130 Abs 1a B-VG und damit der hier zu beurteilenden Anträge.
- Im Sinne der Ermächtigung des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG regelt Paragraph 56, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Artikel 130, Absatz eins a, B-VG und damit der hier zu beurteilenden Anträge.
- Die gegebene Senatszuständigkeit beruht auf Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 6 BVwGG iVm § 56 Abs 1 VO-UA.
- Die gegebene Senatszuständigkeit beruht auf Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA.
- Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGS-AUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom
- Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), BGBl Nr 410/1975 idF BGBl I Nr 63/2021, lautet (auszugsweise) wortwörtlich wie folgt:
- Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGS-AUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom
- Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), Bundesgesetzblatt Nr 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2021,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich wie folgt: „[…] Ausfertigung der Ladung § 32.
(1)Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.Paragraph 32,
(1)Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.
(2)Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen. Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen § 33.
(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33,
(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht
- sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,
- sich gemäß Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,
- sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,
- sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß Paragraph 46, begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,
- eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,
- eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben,
- Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,
- Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,
- die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,
- die Zulässigkeit von Fragen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, zu bestreiten,
- auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,
- auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß Paragraph 42,,
- den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,
- den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 17, zu beantragen,
- das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,
- das Protokoll gemäß Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,
- über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie
- über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß Paragraph 51, Absatz 3, verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie
- Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.
- Kostenersatz gemäß Paragraph 59, zu begehren.
(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.
(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 7 a, Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der Paragraphen 6, 7, 7 a und 29 Mediengesetz. […] Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen § 36.
(1)Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.Paragraph 36,
(1)Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(2)Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
(3)Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(3)Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(4)Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(4)Gegen die Vorführung gemäß Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. […]„Beugemittel[…], „Beugemittel § 55.
(1)Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.Paragraph 55,
(1)Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2)Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht. Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts § 56.
(1)In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Paragraph 56,
(1)In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
(2)In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(2)In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(3)Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
(3)Jeder Beschluss gemäß Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
- auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
- auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
- auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
(4)Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.
(4)Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden. […]“
- Wie festgestellt, lag dem COFAG-Untersuchungsausschuss in seiner
- Sitzung am
- April 2024 ein Antrag näher bestimmter Abgeordneter des Nationalrats als Mitglieder des COFAG-Untersuchungsausschusses vor. Dieser Antrag auf Beschlussfassung (vgl wie dargestellt die Beilage I des zugehörigen Amtlichen Protokolls) lautete wortwörtlich:
- Wie festgestellt, lag dem COFAG-Untersuchungsausschuss in seiner
- Sitzung am
- April 2024 ein Antrag näher bestimmter Abgeordneter des Nationalrats als Mitglieder des COFAG-Untersuchungsausschusses vor. Dieser Antrag auf Beschlussfassung vergleiche wie dargestellt die Beilage römisch eins des zugehörigen Amtlichen Protokolls) lautete wortwörtlich: „Die unterfertigten Mitglieder des Untersuchungsausschusses betreffend „Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss)“ beantragen, folgenden Antrag an das Bundesverwaltungsgericht zu beschließen: „Antrag Das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der nachweislich zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend „Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss)“ für den 04.04.2024 und 05.04.2024 verhängen.“ Das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 wegen Nichtbefolgung der nachweislich zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend „Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss)“ für den 04.04.2024 und 05.04.2024 verhängen.“ [Hervorhebung Datumsangaben durch das BVwG]
- Dieser Antrag der Beilage I des Amtlichen Protokolls wurde XXXX angenommen (als auch unterfertigt) und damit ohne jedweden Zweifel eine Beugestrafe gegen die Auskunftsperson wegen deren Nichtbefolgung einer Ladung des COFAG-Untersuchungsausschusses für den
- April 2024 und
- April 2024 – und nicht wie allenfalls intendiert für den
- April 2024 und
- April 2024 – beantragt und in der Folge auch dieser Antrag samt Beschlussprotokoll dem BVwG vorgelegt.
- Dieser Antrag der Beilage römisch eins des Amtlichen Protokolls wurde römisch 40 angenommen (als auch unterfertigt) und damit ohne jedweden Zweifel eine Beugestrafe gegen die Auskunftsperson wegen deren Nichtbefolgung einer Ladung des COFAG-Untersuchungsausschusses für den
- April 2024 und
- April 2024 – und nicht wie allenfalls intendiert für den
- April 2024 und
- April 2024 – beantragt und in der Folge auch dieser Antrag samt Beschlussprotokoll dem BVwG vorgelegt. Dem Bundesverwaltungsgericht komm nicht die verfassungsrechtliche Zuständigkeit zu, Beschlüsse des Nationalrats (hier des COFAG-Untersuchungsausschusses) abzuändern oder umzudeuten, dies verbietet schon die Gewaltenteilung. Nicht umsonst musste die Verfassung geändert und durch den neugeschaffenen Art 130 Abs 1a B-VG erst die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des BVwG geschaffen werden, über Anträge auf Verhängung von Beugestrafen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates entscheiden zu können. (So lautet Art 130 Abs 1a des B-VG: „
(1a)Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“) Dem Bundesverwaltungsgericht komm nicht die verfassungsrechtliche Zuständigkeit zu, Beschlüsse des Nationalrats (hier des COFAG-Untersuchungsausschusses) abzuändern oder umzudeuten, dies verbietet schon die Gewaltenteilung. Nicht umsonst musste die Verfassung geändert und durch den neugeschaffenen Artikel 130, Absatz eins a, B-VG erst die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des BVwG geschaffen werden, über Anträge auf Verhängung von Beugestrafen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates entscheiden zu können. (So lautet Artikel 130, Absatz eins a, des B-VG: „
(1a)Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“) Mangels Abänderungs- und Umdeutungsmöglichkeit ist somit Sache des vorliegenden Antragsverfahrens der beschlossene (!) Antrag des COFAG-Untersuchungsausschuss auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner für dessen Fernbleiben vom genannten Untersuchungsausschuss am 4. April 2024 und 5. April 2024. 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zuvor mit seiner Entscheidung vom 29.04.2024, Zl W157 2289771-1/12E, eine Beugestrafe über denselben Antragsgegner für die Nichtbefolgung der persönlich zugestellten Ladung für den 4. April 2024 als Auskunftsperson vor dem COFAG-Untersuchungsausschuss verhängt. Es liegt somit hinsichtlich des nun (nochmals) beschlossenen und gestellten Antrags auf Verhängung einer Beugestrafe über denselben Antragsgegner für dessen Fernbleiben vom COFAG-Untersuchungsausschuss am selben Tage (4. April 2024) eine bereits entschiedene Sache (eine res iudicata) vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sohin nicht noch einmal (ne bis in idem) über denselben Antragsgegner eine Beugestrafe wegen dessen Fernbleibens (trotz persönlich erfolgter Ladung) am selben Tage vor demselben Untersuchungsausschuss verhängen; zumal sich weder die Sach- noch Rechtslage seither geändert hat. Vielmehr ist dieser erneute Antrag hinsichtlich des 4. April 2024 infolge bereits entschiedener Sache (res iudicata) als unzulässig zurückzuweisen. Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114). Denn Entscheidungen der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. (Vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, mHa 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). 8. Am 5. April 2024 fand, wie dargestellt, keine Sitzung des COFAG-Untersuchungsausschusses statt; dementsprechend war der Antragsgegner auch nicht für diesen Tag als Auskunftsperson geladen. Schon deshalb ist der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe hinsichtlich des 5. April 2024 ausweislich § 32 Abs 2 zweiter Satz, § 33 Abs 1 erster Satzteil, § 36 Abs 1 und § 55 Abs 1 VO-UA als unbegründet abzuweisen.Schon deshalb ist der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe hinsichtlich des 5. April 2024 ausweislich Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 33, Absatz eins, erster Satzteil, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA als unbegründet abzuweisen. 9. Bei diesem Ergebnis war der Antragsgegner (abseits des bereits eingeräumten rechtlichen Gehörs zum gestellten Antrag) nicht mehr einzuvernehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision: 10. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.10. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Vorliegend waren die Rechtsfragen zu klären, inwieweit
- i)das BVwG hinsichtlich des 4. April 2024 nochmals über dieselbe Sache entscheiden kann, und
- ii)der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe für das Nichterscheinen am 5. April 2024, sohin an einem Tag, an dem keine Sitzung des zuständigen Untersuchungsausschusses stattfand und für den die Auskunftsperson auch nicht geladen war, begründet sein kann. Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Insbesondere verbietet sich eine neuerliche Entscheidung betreffend den 4. April 2024 schon auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze, und war die Rechtslage hinsichtlich des 5. April 2024 klar und eindeutig (keine Beugestrafe ohne Ladung per RSa für diesen Tag). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Insbesondere verbietet sich eine neuerliche Entscheidung betreffend den 4. April 2024 schon auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze, und war die Rechtslage hinsichtlich des 5. April 2024 klar und eindeutig (keine Beugestrafe ohne Ladung per RSa für diesen Tag). Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2291075.1.00