RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlW187 2263772-1 Spruch, W187 2263772-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als vorsitzenden Richter, MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als beisitzende Richter über die Beschwerde von XXXX gegen das Straferkenntnis der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, vom
- September 2022, VS 28/22-03/SaS, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als vorsitzenden Richter, MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als beisitzende Richter über die Beschwerde von römisch 40 gegen das Straferkenntnis der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, vom
- September 2022, VS 28/22-03/SaS, beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 43 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 43, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Straferkenntnis vom
- September 2022 verhängte die Abschlussprüferaufsichtsbehörde über XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) wegen Verletzung des § 56 Abs 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl I 2016/83 idF BGBl I 2018/30, gemäß § 65 Abs 2 Z 11 APAG eine Geldstrafe in der Höhe von € XXXX , im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von XXXX Stunden. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit € XXXX bemessen.
- Mit Straferkenntnis vom
- September 2022 verhängte die Abschlussprüferaufsichtsbehörde über römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) wegen Verletzung des Paragraph 56, Absatz 2, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl römisch eins 2016/83 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/30, gemäß Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 11, APAG eine Geldstrafe in der Höhe von € römisch 40 , im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von römisch 40 Stunden. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit € römisch 40 bemessen.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am
- Oktober 2022 Beschwerde und beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses.
- Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom
- November 2022, beim Bundesverwaltungsgericht am
- Dezember 2022 eingelangt, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor; erstattete eine Äußerung und beantragte die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen 1.1 Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom
- September 2022, VS 28/22-03/SaS gemäß § 65 Abs 2 Z 11 APAG eine Geldstrafe in Höhe von € XXXX verhängt.1.1 Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom
- September 2022, VS 28/22-03/SaS gemäß Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 11, APAG eine Geldstrafe in Höhe von € römisch 40 verhängt. 1.2 Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.3 Seit Einbringung der Beschwerde wurde weder ein Verfahren bei Höchstgerichten öffentlichen Rechts und EuGH initiiert noch das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Verfolgungshindernisse bzw. zusätzlich geführte Strafverfahren wegen Verletzung von Fortbildungsverpflichtungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht fällte bislang keine reformatorische Entscheidung. Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W187 am
- Mai 2024 und damit dem beschließenden Senat zugewiesen.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde. Das bekämpfte Straferkenntnis liegt im Akt auf. Die Beweismittel sind daher echt und richtig.
- Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/77, lauten: „Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
(2)…“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG), BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG), BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/88, lauten: „Anwendungsbereich §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit §
- Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). … Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. … Entscheidungspflicht § 34.
(1)…Paragraph 34,
(1)…
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:,
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;,
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(3)… Verjährung § 43.
(1)Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.Paragraph 43,
(1)Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
(2)In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.
(2)In die Frist gemäß Absatz eins, werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet. … Erkenntnisse § 50.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2)… Entscheidungspflicht §
- In die Frist gemäß § 34 Abs. 1 werden auch nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
- die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.“Paragraph 51, In die Frist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, werden auch nicht eingerechnet:,
- die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;,
- die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), BGBl I 2016/83 idF BGBl I 2018/30, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), BGBl römisch eins 2016/83 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/30, lauten: „Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde § 3.
(1)…Paragraph 3,
(1)…
(4)Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen des § 26 Abs. 4 und 6.
(4)Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins und in Fällen des Paragraph 26, Absatz 4 und 6,
(5)…“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens 3.2.1 Da es sich um eine Verwaltungsstrafsache gemäß § 65 Abs 2 APAG handelt, ist nach § 3 Abs 4 APAG ein Senat zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde berufen.3.2.1 Da es sich um eine Verwaltungsstrafsache gemäß Paragraph 65, Absatz 2, APAG handelt, ist nach Paragraph 3, Absatz 4, APAG ein Senat zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde berufen. 3.2.2 Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß § 43 Abs 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist gemäß § 43 Abs 1 VwGVG werden die Zeiten gemäß § 34 Abs 2 VwGVG und § 51 VwGVG nicht eingerechnet (§ 43 Abs 2 VwGVG).3.2.2 Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 51, VwGVG nicht eingerechnet (Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG). 3.2.3 Mit Blick auf den Beschwerdeschriftsatz vom
- Oktober 2022 ist das vorliegende Straferkenntnis bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Ein Anwendungsfall des § 43 Abs 2 VwGVG ist nicht gegeben.3.2.3 Mit Blick auf den Beschwerdeschriftsatz vom
- Oktober 2022 ist das vorliegende Straferkenntnis bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Ein Anwendungsfall des Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG ist nicht gegeben. 3.2.4 Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 43 VwGVG einzustellen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht2, K 15 zu § 43 VwGVG; BVwG
- 2014, W194 2002404-1/2E). Eine Kostenvorschreibung hat zu unterbleiben (keine Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz; vgl dazu Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 52 VwGVG Rz 4).3.2.4 Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß Paragraph 43, VwGVG einzustellen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht2, K 15 zu Paragraph 43, VwGVG; BVwG
- 2014, W194 2002404-1/2E). Eine Kostenvorschreibung hat zu unterbleiben (keine Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz; vergleiche dazu Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 52, VwGVG Rz 4). 3.3 Zu Spruchpunkt B) – Nichtzulassung der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3.3.2 Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3.3.3 Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu ua. Folgendes aus (vgl. VwGH
- 2015, Ra 2015/04/0005): „Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom
- Mai 2014, Ro 2014/07/0053).“3.3.3 Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu ua. Folgendes aus vergleiche VwGH
- 2015, Ra 2015/04/0005): „Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom
- Mai 2014, Ro 2014/07/0053).“ 3.3.4 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.3.3.4 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W187.2263772.1.00