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{'item': 'W205 1421315-3'}

Obsah (13)§ 54Art. 133§ 120§ 55§ 51§ 10§ 52§ 46§ 38Art. 8§ 9§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlW205 1421315-3 Spruch, W205 1421315-3/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 54Abs. 1 Z 1 i

Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte II. bis IV. werden ersatzlos behoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs am 21.03.2012, XXXX , in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden und gegen ihn eine Ausweisung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs am 21.03.2012, römisch 40 , in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden und gegen ihn eine Ausweisung erlassen wurde. Mit im Akt befindlichem Schreiben vom 11.04.2012 gab der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vertretung bekannt, stellte einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und ersuchte um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen. Am 04.05.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Indien, in Österreich habe er keine Angehörigen. Er arbeite derzeit als Zeitungszusteller. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er in Vollstreckung einer gegen ihn vom Bundesasylamt erlassenen durchsetzbaren und rechtskräftigen Ausweisung das Bundesgebiet zu verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab an, zu wissen, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung bestehe. Er gab weiters an, dass er bereit sei, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und sich an die Rückkehrhilfe wenden werde. Am 04.05.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Indien, in Österreich habe er keine Angehörigen. Er arbeite derzeit als Zeitungszusteller. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er in Vollstreckung einer gegen ihn vom Bundesasylamt erlassenen durchsetzbaren und rechtskräftigen Ausweisung das Bundesgebiet zu verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab an, zu wissen, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung bestehe. Er gab weiters an, dass er bereit sei, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und sich an die Rückkehrhilfe wenden werde. Mit Schreiben vom 09.05.2012 teilte die BPD XXXX der Botschaft der Republik Indien in Wien mit, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisedokumentes sei und suchte um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an. Gegen ihn sei eine Ausweisung erlassen worden und es werde beabsichtigt, ihn nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in seine Heimat abzuschieben. Mit Schreiben vom 09.05.2012 teilte die BPD römisch 40 der Botschaft der Republik Indien in Wien mit, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisedokumentes sei und suchte um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an. Gegen ihn sei eine Ausweisung erlassen worden und es werde beabsichtigt, ihn nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in seine Heimat abzuschieben. Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2012, am 28.11.2012, am 02.09.2013 und am 06.03.2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts

§ 120Abs.

1a FPG angezeigt.Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2012, am 28.11.2012, am 02.09.2013 und am 06.03.2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. Gegenständliches Verfahren: 1. Mit E-Mail vom 30.06.2020 teilte die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass dem Beschwerdeführer am 25.08.2011 vom BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden sei, woraus zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer sich schon seit etwa neun Jahren in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe eine Gesundheitsversicherung, verfüge über ein monatliches Einkommen von EUR 700,00 und habe auch einen Mietvertrag. Somit erfülle er eigentlich alle Bedingungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens werde daher ersucht, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

§ 55Abs. 1 Asyl

G zu erteilen. Dem ausgefüllten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G waren noch folgende Dokumente beigelegt: 1. Mit E-Mail vom 30.06.2020 teilte die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass dem Beschwerdeführer am 25.08.2011 vom BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden sei, woraus zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer sich schon seit etwa neun Jahren in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe eine Gesundheitsversicherung, verfüge über ein monatliches Einkommen von EUR 700,00 und habe auch einen Mietvertrag. Somit erfülle er eigentlich alle Bedingungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens werde daher ersucht, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Dem ausgefüllten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG waren noch folgende Dokumente beigelegt: - (teils ausgefüllter) Dienstvertrag („aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung“) vom 29.06.20(nicht lesbar) - Versicherungsdatenauszug vom 26.06.2020 - Gutschrift betreffend Zustellhonorar vom 31.05.2020, 31.01.2020, 31.03.2020 und 30.04.2020 Im Übrigen wurde im ausgefüllten Erstantrag auf einen am 27.05.2020 ausgestellten Reisepass verwiesen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beabsichtigt sei, da er nicht im Besitz eines Reisepasses sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am 23.09.2020 gab der Rechtvertreter des Beschwerdeführers mittels E-Mail eine Stellungnahme ab. Er erklärte, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, welcher letztlich abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2011 in Österreich auf und sei rechtmäßig aufhältig gewesen, solange sein Asylverfahren nicht abgeschlossen worden sei. In seiner Heimat habe der Beschwerdeführer zehn Jahre die Schule besucht und im Punjab gelebt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, arbeite selbstständig als Zeitungszusteller, sei krankenversichert und erteile Einkommenssteuererklärungen. Das Einkommen belaufe sich auf etwa EUR 900,- pro Monat und es gebe einen Dienstvorvertrag, wonach der Beschwerdeführer als Küchenhilfe weitere EUR 735,- brutto monatlich verdienen würde. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer e-card, sei krankenversichert und habe eine ortsübliche Wohnung gemietet; auf die Einzahlung der Mietzinsraten werde verwiesen. In seiner Heimat sei er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt worden. Der Beschwerdeführer wolle seinen Aufenthalt in Österreich aufrechterhalten, weil er Bedenken habe, dass er in seinem Heimatland keine Arbeit finden würde. Hier in Österreich könne sowie müsse er arbeiten, was ihn sehr befriedige. Der Eingabe beigelegt waren: - Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G- Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG - Kopie einer Geburtsurkunde (englisch, deutsche Übersetzung) - Mietvertrag vom 31.03.2016 - Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.02.2019 über seine persönlichen Verhältnisse - Reisepasskopie - Distributionsvertrag (Seite 1 von 13) - Reisepasskopie, ZMR-Auszug und Kopie eines Aufenthaltstitels einer indonesischen Staatsangehörigen - Jahreskarte der Wiener Linien - Gutschrift betreffend Zustellhonorar vom 31.08.2020 und vom 31.07.2020 - Einzahlungsbelege - „Mitteilung der Abgabenkontonummer und Abgaben“ eines Finanzamtes vom 08.07.2016 - ÖIF – Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachkompetenz / Werte- und Orientierungswissen Niveau: A2 vom 07.05.2019 - Bereits vorgelegter Dienstvertrag vom 29.06.20(nicht leserlich), diesmal umfassender ausgefüllt 2. Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 21.10.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 55Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass

§ 52Abs.

9 FPG die Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).2. Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 21.10.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sei mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.03.2012 rechtskräftig nach Indien ausgewiesen worden und der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen; seither halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Sämtliche Familienmitglieder würden in Indien wohnen, zu Österreich bestünden keine familiären Bindungen oder Beziehungen. Es sei somit davon auszugehen, dass ein Anschluss an ein Familienleben in Indien neuerlich stattfinden könne. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Dienstvertrages, habe sich selbst versichert und sei im Bundesgebiet wohnhaft sowie behördlich gemeldet. Er habe auch einen Mietvertrag vorgelegt. Einer erlaubten Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Asylverfahren auch zu seinem Privatleben und seiner Integration keine neuerlichen bzw. tatsächlichen Änderungen im Sinne des Art. 8 EMRK gemacht, welche zu berücksichtigen wären. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2012 unrechtmäßig in Österreich auf. Er habe trotz aufrechter Ausweisung und abgewiesenen Asylantrags keinen Versuch unternommen, Österreich zu verlassen oder seinen Aufenthalt hier zu legalisieren. Erst im Juli 2020 habe er den gegenständlichen Antrag gestellt. Eine von Art. 8 EMRK geschützte „Aufenthaltsverfestigung“ könne nicht angenommen werden. Es sei somit keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beziehe sich lediglich auf seinen negativ abgeschlossenen Asylantrag und dem darauffolgenden unrechtmäßigen Aufenthalt. Er habe somit mit der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz versucht, die Einreisebestimmungen Österreichs zu umgehen und habe nach negativer Beendigung seines Asylverfahrens seine zwangsweise Außerlandesbringung zu verhindern versucht, indem er gegenüber der Behörde bis 2020 keinen Reisepass vorgelegt habe. Erst durch Vorlage der Kopie desselben sei festgestellt worden, dass die ursprünglich angegebene Identität richtig sei; der originale Reisepass sei bis dato nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe nach der Ausweisungsentscheidung nie davon ausgehen können, dass er ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich erlange. Daher könne in einer Abwägung nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland Vorzug gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zu geben sei. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung sei im Fall des Beschwerdeführers angesichts der Feststellungen zur Lage im Zielstaat sowie des Vorbringens nicht auszusprechen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sei mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.03.2012 rechtskräftig nach Indien ausgewiesen worden und der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen; seither halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Sämtliche Familienmitglieder würden in Indien wohnen, zu Österreich bestünden keine familiären Bindungen oder Beziehungen. Es sei somit davon auszugehen, dass ein Anschluss an ein Familienleben in Indien neuerlich stattfinden könne. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Dienstvertrages, habe sich selbst versichert und sei im Bundesgebiet wohnhaft sowie behördlich gemeldet. Er habe auch einen Mietvertrag vorgelegt. Einer erlaubten Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Asylverfahren auch zu seinem Privatleben und seiner Integration keine neuerlichen bzw. tatsächlichen Änderungen im Sinne des Artikel 8, EMRK gemacht, welche zu berücksichtigen wären. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2012 unrechtmäßig in Österreich auf. Er habe trotz aufrechter Ausweisung und abgewiesenen Asylantrags keinen Versuch unternommen, Österreich zu verlassen oder seinen Aufenthalt hier zu legalisieren. Erst im Juli 2020 habe er den gegenständlichen Antrag gestellt. Eine von Artikel 8, EMRK geschützte „Aufenthaltsverfestigung“ könne nicht angenommen werden. Es sei somit keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beziehe sich lediglich auf seinen negativ abgeschlossenen Asylantrag und dem darauffolgenden unrechtmäßigen Aufenthalt. Er habe somit mit der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz versucht, die Einreisebestimmungen Österreichs zu umgehen und habe nach negativer Beendigung seines Asylverfahrens seine zwangsweise Außerlandesbringung zu verhindern versucht, indem er gegenüber der Behörde bis 2020 keinen Reisepass vorgelegt habe. Erst durch Vorlage der Kopie desselben sei festgestellt worden, dass die ursprünglich angegebene Identität richtig sei; der originale Reisepass sei bis dato nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe nach der Ausweisungsentscheidung nie davon ausgehen können, dass er ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich erlange. Daher könne in einer Abwägung nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland Vorzug gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zu geben sei. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung sei im Fall des Beschwerdeführers angesichts der Feststellungen zur Lage im Zielstaat sowie des Vorbringens nicht auszusprechen. 3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 27.10.2020 wurde vorgebracht, die indische Botschaft sei nicht bereit, ein Heimreisezertifikat auszustellen, sodass ihm eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Duldungskarte zu erteile wäre, weil das BFA aus diesem Grund nicht in der Lage sei, ihn aus Österreich abzuschieben. Er arbeite, sei krankenversichert und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, sodass er die Bedingungen für eine Aufenthaltsbewilligung nach den Bestimmungen des NAG erfülle. Im Übrigen leiste er Sozialversicherungsbeiträge und bezahle Einkommenssteuer. Er sei auch seit längerer Zeit bereits Lebenspartner von einer namentlich genannten indonesischen Staatsbürgerin, die über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung, nämlich einen Daueraufenthalt-EU, verfüge. Er habe daher aufgrund seines bereits neunjährigen Aufenthalts in Österreich sein Privat- und Familienleben, was von der Erstbehörde nicht berücksichtigt worden sei. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der indonesischen Lebenspartnerin zum Beweis des Privat- und Familienlebens in Österreich. Die Beschwerdevorlage samt den Verwaltungsakten langte am 03.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 4. Der Beschwerdeführer brachte am 16.08.2021 durch seine Rechtsvertretung einen Fristsetzungsantrag ein. Am 22.09.2021 langte die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs

§ 38Abs. 4 Vw

GG beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 22.09.2021 langte die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs

Paragraph 38, Absatz 4, VwGG beim Bundesverwaltungsgericht ein.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer am 22.09.2021 über seine Rechtsvertretung Parteiengehör zu seinen persönlichen Verhältnissen, zum Gesundheitszustand und zur aktuellen Lage in Indien. Mit Schreiben vom 28.09.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in der insbesondere ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer lebe bereits seit über 10 Jahren in Österreich, habe nur hier soziale Kontakte mit Mitmenschen. In Indien lebe nur noch seine Mutter und eine verheiratete Schwester, mit denen er jedoch schon seit langer Zeit keinen Kontakt mehr habe. Der Beschwerdeführer sei gesund und sei bereits einmal gegen COVID-19 geimpft worden. Er verfüge über ein monatliches rechtmäßiges Einkommen als Zeitungszusteller für eine genannte Firma. Diesbezüglich verweise er auf die Zustellhonorarabrechnungen für Juli und August
  2. Der Mietvertrag sei nach wie vor aufrecht. Zu den übermittelten Länderinformationen führte er aus, die geistige Wiege der Taliban befinde sich nicht in Afghanistan, sondern in Nordindien. Es gebe viele Tote bei Erdrutschen in Indien und mehr Tote durch COVID-
  3. Auch habe ein Wirbelsturm die Ostküste Indiens stark verletzt. Seit 15.08.2021 gelte ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des COVID-19, mit Einschränkungen von Flug- und Reiseverkehr, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer sei selbstverständlich bereit, zu einer Beschwerdeverhandlung zu erscheinen. Der Eingabe beigelegt waren: - Gutschrift betreffend Zustellhonorar vom 31.07.2021, 31.08.2021 - Kopie der ecard - ÖIF – Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachkompetenz / Werte- und Orientierungswissen Niveau: A2 vom 07.05.2019 - Kopie einer Geburtsurkunde (englisch, deutsche Übersetzung) - Korrespondenz der Rechtsvertretung mit Beschwerdeführer - Mietvertrag vom 31.03.2016
  4. Mit hg. Erkenntnis vom 08.11.2021, Zl. W205 1421315-3/7E, wurde die Beschwerde

§ 55Asyl

G 2005, § 10 Abs. 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 3 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.6. Mit hg. Erkenntnis vom 08.11.2021, Zl. W205 1421315-3/7E, wurde die Beschwerde

Paragraph 55, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 3, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 23.02.2024, Ra 2021/22/0256, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde ausgeführt, dass dem jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers nach dem rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren im Jahr 2012 kein derartiges Gewicht zukomme, dass sich das Ergebnis der Interessenabwägung als eindeutig dargestellt habe. Außerdem fehle eine Auseinandersetzung mit den Gründen für die unterbliebene Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Es sei nicht zu erkennen, dass ein eindeutiger Fall vorläge, in dem auch bei Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre.

  1. Am 22.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen: - Honoraraufstellung vom 17.04.2024 - Verteilvertrag vom 08.04.2023 samt Beilagen - Zeugnis zur Integrationsprüfung auf A2-Niveau vom 07.05.2019 - Mietvertrag vom 31.03.2016 - Einstellungszusage vom 22.04.2024, Vollzeitbeschäftigung als Reinigungskraft nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung plus bzw. Beschäftigungsbewilligung
  2. Über hg. Anfrage teilte das BFA mit Schreiben vom 19.03.2024 mit, dass ein den Beschwerdeführer betreffender Antrag auf Erteilung eines Heimreisezertifikates im Jahr 2013 gestellt und das Verfahren erst 2020 wieder aufgenommen worden sei, bis dato sei kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Ein konkreter Grund wurde vom BFA nicht angeführt (OZ 21).
  3. Am 07.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen privaten und familiären Verhältnissen einvernommen wurde. Im Zuge der Verhandlung wurde – neben dem Original des Vorvertrags vom 22.04.2024 – vorgelegt: - Verteilvertrag vom 12.04.2024 samt Beilagen
  4. Mit E-Mail vom 08.05.2024 sendete der Beschwerdeführer Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2021 bis 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens und stammt aus dem Bundesstaat Punjab. Er hat zehn Jahre die Schule besucht, spricht Punjabi und hat in seiner Heimat zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. In seiner Heimat leben nach wie vor seine Mutter sowie eine verheiratete Schwester. Er verfügt weiters über drei weitere Schwestern sowie einen Bruder. Zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.03.2012 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Seit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich niemals über ein Aufenthaltsrecht, außer der ihm während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz zukommenden vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung. Mit Eingabe vom 30.06.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005.Mit Eingabe vom 30.06.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

  1. Eine Kopie seines – am 27.05.2020 in Wien ausgestellten – indischen Reisepasses legte er dem Bundesamt für Fremdenwesen mit Schreiben vom 23.09.2020 vor. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren weder seinen Reisepass noch seine Geburtsurkunde im Original vor. Ein den Beschwerdeführer betreffender Antrag auf Erteilung eines Heimreisezertifikates wurde vom BFA im Jahr 2013 gestellt, das Verfahren wurde erst 2020 wieder aufgenommen, bis dato wurde kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Grund für die lange Verfahrensdauer wurde vom BFA keiner genannt. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich eine daueraufenthaltsberechtigte Freundin mit indonesischer Staatsbürgerschaft und lebt mit dieser nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer einerseits sowie seiner Freundin andererseits ist ebenso wenig hervorgekommen wie eine sonstige besondere Bindung der Partner aneinander; weder besteht ein gemeinsamer Wohnsitz, noch liegt eine Gewährung von Unterhaltsleistungen vor oder haben sie gemeinsame Kinder. Zu seinen in Indien lebenden Verwandten hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er hat Deutschkurse besucht und eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden; er kann sich in einfachem Deutsch unterhalten. Der Beschwerdeführer wohnt, seit August 2015 gemeldet, in einer 46m2 großen Wohnung, in der neben ihm noch zwei weitere Personen leben. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Mietvertrag. Er arbeitet als Zeitungszusteller und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. In den Jahren 2020 bis 2023 betrug sein Einkommen ca. EUR 5.000,- bis ca. EUR 6.000,-. Über ein Aufenthaltsrecht, welches zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt, verfügt er nicht. Es besteht eine aufrechte Krankenversicherung, für welche er auch Beiträge entrichtet. Der Beschwerdeführer ist steuerlich zur Veranlagung der Einkommensteuer beim Finanzamt erfasst. Ferner verfügt er über einen mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung aufschiebend bedingten arbeitsrechtlichen Vorvertrag. In einem Verein in Österreich ist der Beschwerdeführer nicht tätig. Sonstige soziale Aktivitäten oder Aktivitäten in seiner Freizeit im Bundesgebiet sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, durch Einholung von aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und dem Strafregister sowie mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, dem Geburts- bzw. Herkunftsort, der Schul- und Berufsbildung bzw. Berufsausübung, den Sprachkenntnissen und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers basieren auf dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs sowie aus seinem eigenen Angaben im gegenständlichen Verfahren. Zu den Feststellungen zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bzw. dem diesbezüglichen Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Missachtung der Ausreiseverpflichtung und der Verbleib im österreichischen Bundesgebiet war aufgrund des Akteninhalts in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer jemals über einen Aufenthaltstitel bzw. ein Aufenthaltsrecht (außerhalb der ihm während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz zugekommenen vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung) verfügt hat, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder seinen Reisepass noch seine Geburtsurkunde im Original vorlegte, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass bis dato – ohne dass ein nachvollziehbarer Grund hervorgekommen wäre - kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 19.03.2024 (OZ 21). Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich waren auf Grundlage seines eigenen Vorbringens im gegenständlichen Verfahren, seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung, den vorgelegten Integrationsunterlagen sowie der Einsichtnahme in die jeweiligen Datenauszüge (ZMR, Strafregister, Zentrale Fremdenregister, GVS – Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, AJ-Web), zu treffen. Die Feststellung zur Freundin sowie zu den Wohnverhältnissen gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben, den vorgelegten Dokumenten und amtswegig eingeholten ZMR-Auszügen. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer einerseits sowie seiner Freundin andererseits, oder auf eine besondere Bindung hindeutende Gesichtspunkte, wie gemeinsames Wohnen, Gewährung von Unterhaltsleistungen oder gemeinsame Kinder, wurden im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Das Bestehen eines Aufenthaltsrechts, welches den Beschwerdeführer zur Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt, wurde im Verfahren nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.1.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.3.1.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“ Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN). Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
  10. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  11. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  12. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
  13. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
  14. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  15. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
  16. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  17. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
  18. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  19. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
  20. März 2014, 2013/22/0129; E
  21. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
  22. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
  23. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
  24. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
  25. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
  27. Jänner 2013, 2011/23/0365).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
  28. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  29. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  30. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
  31. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
  32. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  33. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
  34. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  35. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
  36. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  37. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
  38. März 2014, 2013/22/0129; E
  39. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
  40. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
  41. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
  42. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
  43. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  44. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
  45. Jänner 2013, 2011/23/0365). Für den gegenständlichen Fall gilt daher Folgendes: Der Beschwerdeführer reiste im August 2011 illegal nach Österreich ein und hält sich seitdem mehr als 12,5 Jahre im Bundesgebiet auf. In Anbetracht seiner Deutschkenntnisse, seiner Beziehung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person sowie seines Freundes- und Bekanntenkreises kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich zu integrieren. Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz rechtswidrig war und er anschließend ungeachtet der ausgesprochenen Ausweisung nach Indien unter Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieb, wodurch er gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat. Bei den Gesichtspunkten unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt sowie Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung handelt es sich aber - jedenfalls nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz rechtswidrig war und er anschließend ungeachtet der ausgesprochenen Ausweisung nach Indien unter Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieb, wodurch er gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat. Bei den Gesichtspunkten unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt sowie Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung handelt es sich aber - jedenfalls nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers kann – jedenfalls nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nicht durch die Ausübung von „Schwarzarbeit“ entscheidend relativiert werden. Der Beschwerdeführer ist angesichts seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet zwar nicht zur Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung berechtigt (vgl. §§ 32f NAG und AuslBG). Dabei ist aber auch seine sozialversicherungsrechtliche Meldung als Selbständiger sowie seine einkommenssteuerrechtliche Erfassung zu berücksichtigen, zumal nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Kontext nicht nur eine vergangenheitsbezogene, sondern in Bezug auf den gegebenenfalls zu erteilenden Aufenthaltstitel in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen ist (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465 mwN). Nun darf ein solches Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden und es kann deshalb auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30). Jedoch ist – wiederum nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen § 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005), abzustellen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers kann – jedenfalls nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nicht durch die Ausübung von „Schwarzarbeit“ entscheidend relativiert werden. Der Beschwerdeführer ist angesichts seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet zwar nicht zur Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung berechtigt vergleiche Paragraphen 32 f, NAG und AuslBG). Dabei ist aber auch seine sozialversicherungsrechtliche Meldung als Selbständiger sowie seine einkommenssteuerrechtliche Erfassung zu berücksichtigen, zumal nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Kontext nicht nur eine vergangenheitsbezogene, sondern in Bezug auf den gegebenenfalls zu erteilenden Aufenthaltstitel in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen ist vergleiche VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465 mwN). Nun darf ein solches Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden und es kann deshalb auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30). Jedoch ist – wiederum nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005), abzustellen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). In der vorliegenden Konstellation ist in prognostischer Sicht angesichts seiner bisherigen Erwerbstätigkeit als Zusteller sowie des in Vorlage gebrachten arbeitsrechtlichen Vorvertrags davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung durch die Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig sein wird. Der Beschwerdeführer verfügt in Indien zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, in Anbetracht seines langjährigen Aufenthalts in Österreich treten diese Bindungen jedoch in den Hintergrund. Es wird auch nicht übersehen, dass den Beschwerdeführer die Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts in Österreich in Anbetracht des nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts während des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens sowie seines darauffolgenden jahrelangen illegalen Verbleibs im Bundesgebiet stets bewusst gewesen sein musste. Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung – ebenfalls nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253).Es wird auch nicht übersehen, dass den Beschwerdeführer die Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts in Österreich in Anbetracht des nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts während des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens sowie seines darauffolgenden jahrelangen illegalen Verbleibs im Bundesgebiet stets bewusst gewesen sein musste. Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung – ebenfalls nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Angesichts der dargelegten Umstände, insbesondere des mehr als 10-jährigen Aufenthalts, der vom Beschwerdeführer zumindest in einem gewissen Ausmaß erlangten sozialen Integration und der von ihm zu erwartenden Selbsterhaltungsfähigkeit, ist nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - im Ergebnis von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen, zumal etwaige Hinweise auf eine maßgebliche Relativierung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen sind. Angesichts der dargelegten Umstände, insbesondere des mehr als 10-jährigen Aufenthalts, der vom Beschwerdeführer zumindest in einem gewissen Ausmaß erlangten sozialen Integration und der von ihm zu erwartenden Selbsterhaltungsfähigkeit, ist nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - im Ergebnis von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen, zumal etwaige Hinweise auf eine maßgebliche Relativierung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen sind. Die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens würden auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände ist daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten. Die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegt somit vor.Aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände ist daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten. Die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegt somit vor.

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 setzt die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ ferner voraus, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Andernfalls ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 setzt die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ ferner voraus, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Andernfalls ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

§ 9Abs. 4 Z 1 Int

G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (kurz: ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11Int

G vorlegt, welche Sprach- und Werteinhalte umfasst und mit der festzustellen ist, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (kurz: ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, IntG vorlegt, welche Sprach- und Werteinhalte umfasst und mit der festzustellen ist, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer hat eine bestandene Integrationsprüfung des ÖIF auf A2-Niveau nachgewiesen, weshalb er

§ 9Abs. 4 Z 1 i

Vm § 11 IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Der Beschwerdeführer hat eine bestandene Integrationsprüfung des ÖIF auf A2-Niveau nachgewiesen, weshalb er

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten (§ 54 Abs. 2 AsylG 2005) zu erteilen.Dem Beschwerdeführer ist daher

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005) zu erteilen. Da dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben ist, verlieren die auf dessen Abweisung aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ihre Grundlage und sind ersatzlos zu beheben.Da dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben ist, verlieren die auf dessen Abweisung aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ihre Grundlage und sind ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.1421315.3.00

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