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{'item': 'W240 2283617-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlW240 2283617-2 Spruch, W240 2283617-2/4EW240 2283618-2/4EW240 2283617-2/4E, W240 2283618-2/4E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Dagegen wurde Beschwerde erhoben durch die ausgewiesene Vertretung.

  1. Mit Beschluss des BVwG vom 08.01.2024 zu W240 2283617-1/3E und W240 2283618-1/3E wurde den Beschwerden der Beschwerdeführerinnen stattgegeben und die Bescheide des BFA vom 13.12.2023 behoben. Begründend war insbesondere ausgeführt worden, dass der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen sowie die ärztliche Versorgung in Kroatien aufgrund aktueller Länderberichte zu erheben sind. Mit Ladung vom 10.01.2024 wurden die BF1 und die BF2 für 28.02.2024 zur gutachterlichen Untersuchung bei Dr. Röper, FA für Neurologie OA für Neurologie/Psychiatrie geladen. Sie haben diese Ladung am 10.02.2024 nachweislich übernommen. Die in Auftrag gegebenen Gutachten, erstellt von Prim. Dr. Röper, langten am 04.04.2024 beim BFA ein.
  2. Betreffend die BF1 war im mit 28.02.2024 datierten neurologisch-psychiatrischen Gutachten, erstellt von Dr. Röper, Konsiliarfacharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, im Wesentlichen festgestellt worden: „(…)
  3. Sie leiden an Panikattacken sowie unter in Remission befindlicher posttraumatischer Belastungsstörung
  4. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ist nicht auszugehen.
  5. Im Falle einer Überstellung ins Ankunftsland ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht im Falle einer Überstellung aber nicht die Gefahr, dass die Antragstellerin aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.
  6. Spezifische medizinische Maßnahmen sind nicht erforderlich.
  7. Die Untersuchte ist zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Sie ist in der Lage schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.
  8. Abschiebung und Verbleib ohne weiterführende Therapie möglich. (…)“ Betreffend die BF2 wurde im mit 28.02.2024 datierten neurologisch-psychiatrischen Gutachten, erstellt von Dr. Röper, Konsiliarfacharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, insbesondere festgestellt: „(…) Dem Gutachten ist im Wesentlichen Nachstehendes zu entnehmen:
  9. Sie leiden an einem Meningeom frontal parasagittal links sowie einer – derzeit leichtgradigen – kognitiven Störung.
  10. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ist bei den Krankheitsbildern nicht auszugehen. Bezüglich des Meningeoms, welches als Zufallsbefund festgestellt wurde, ist eine Intervention derzeit nicht erforderlich, eine spezifische Therapie ist deswegen auch nicht erforderlich. Eine leicht kognitive Störung kann erhoben werden. Eine Abklärung kann durchgeführt werden, eine antidementive Therapie wäre zu überlegen, dies könnte jedoch auch im Ankunftsland weitergeführt werden.
  11. Eine Durchführung einer Überstellung in ein und in weiterer Folge ein Verbleib im Ankunftsland ist möglich. Einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist deswegen nicht zu erwarten.
  12. Spezifische medizinische Maßnahmen sind nicht erforderlich.
  13. Orientierungsleistungsstörungen liegen vor aufgrund einer kognitiven Störung, sodass die Betroffene nur eingeschränkt in der Lage ist, einer Verhandlung zu folgen und nur eingeschränkt in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.
  14. Abschiebung und Verbleib ohne weiterführende Therapie möglich. (…)“ Mit Ladung vom 04.04.2024 wurden die Beschwerdeführerinnen für den 09.04.2024 zu einer weiteren Einvernahme im Asylverfahren vor das BFA geladen. Die Gutachten wurden in Kopie der Ladung angeschlossen. Die Schriftstücke wurden nachweislich von den Beschwerdeführerinnen am 04.04.2024 übernommen. Am 09.04.2024 wurde die BF1 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: „(…) F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? A: Nein. F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten? A: Ich habe eine Rechtsvertreterin von der BBU. F: Ihre rechtsfreundliche Vertretung ist heute unentschuldigt nicht anwesend. Haben Sie mit dieser über den heutigen Termin gesprochen? A: Ja wir haben darüber gesprochen, für mich ist es so in Ordnung. F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja. F: Haben sich Veränderungen an Ihrem Gesundheitszustand seit dem Gespräch mit Dr. Röper am 28.02.2024 ergeben? A: Ja. F: Was hat sich verändert? A: Ich kann das nicht erklären, ich habe Alpträume, meine innere Wahrnehmung hat sich verschlechtert, ich habe Existenzängste. F: Waren Sie zwischenzeitlich nochmals beim Arzt? A: Nein. F: Nehmen Sie Ihre Medikamente nach wie vor? Hat sich bezüglich der Medikation eine Veränderung ergeben? A: Ich hatte Antidepressiva, habe sie auch bis zum Ramadan genommen, aber sie haben keine Wirkung gezeigt. Diese Medikamente habe ich abgesetzt und ich muss mir vom Arzt neue verschreiben lassen. Ich war in Traiskirchen in der Unterkunft beim Psychologen, der hat mir geraten, diese abzusetzen und neue Antidepressiva zu nehmen, weil die alten Medikamente nicht die erwünschte Wirkung zeigten. F: Sind Ihnen die allgemeinen Informationen aus der vorherigen Niederschrift bekannt? A: Nein, ich würde diese gerne nochmals hören. Anm: Der ASt. werden die Informationen nochmals erörtert.Anmerkung, Der ASt. werden die Informationen nochmals erörtert. F: Haben Sie die Informationen zur Kenntnis genommen? A: Ja. F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben (insbesondere jene aus der vorherigen Niederschrift vom 07.11.2023) aufrecht? A: Ja. Es stimmt so. F: Haben Sie zum damals Vorgebrachten noch etwas zu ergänzen? A: Ich habe nichts hinzuzufügen. F: Sie haben am 28.02.2024 eine Untersuchung bei Dr. Röper gehabt, der Behörde liegt als Ergebnis dieser Untersuchung ein Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten von Dr. Röper vor. Sie haben dieses Gutachten bereits zur Einsichtnahme erhalten. Feststellung: Lt. Gutachten von Dr. Röper steht Ihrer Überstellung und Ihrem Verbleib in KROATIEN nichts entgegen, da von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit nicht auszugehen ist. F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Dieses Gespräch mit dem Arzt war sehr oberflächlich, ich dachte das ist ein Gespräch mit einem Allgemeinmediziner, er hat weder Ursachen noch Symptome angesprochen. Er wollte gar nicht wissen, worum es geht. Ich habe Suizidgedanken und habe überlegt, meine Pulsadern aufzuschneiden. Meine Mutter würde es auch nicht überleben, wenn mir etwas passiert. Die ASt. beginnt zu weinen. A: Ich bin Wirtschaftsjuristin, ich kann mir nicht vorstellen, wie ein Facharzt aufgrund eines solchen Erstgespräches meinen Gesundheitszustand beurteilen kann. Er kennt meine Bewegungsgründe nicht. F: Die aktuellen Feststellungen zur Lage der Asylwerber in KROATIEN wurden Ihnen bereits ausgefolgt. Aus diesen geht unter anderem Folgendes hervor: „Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021) haben. „Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021) haben. In KROATIEN gelten unter anderem alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt als vulnerabel. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet zudem besondere Betreuung für vulnerable Gruppen Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist.“ Eine Anfrage bei der Apothekerkammer bezüglich Medikamentenverfügbarkeit in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hat zudem Folgendes ergeben: „In Europa und in der Europäischen Gemeinschaft ist die medizinische Versorgung annähernd gleich gegeben bzw. möglich. Alle Medikamente, zumindest mit demselben Wirkstoff sind erhältlich. Wäre dies so nicht der Fall, ist es Aufgabe des betreffenden Landes wäre, dieses Medikament zu besorgen. Dies brächte im Bereich der EU, aufgrund des freien Marktraumes, überhaupt keine Schwierigkeit mit sich.“ Feststellung: Eine adäquate Unterbringung, Versorgung und die Fortsetzung Ihrer medizinischen Behandlung ist daher – falls erforderlich - auch nach Ihrer Ankunft in KROATIEN gewährleistet. F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Ja. Ich möchte. Es ist für mich in Kroatien nicht sicher. Die kroatischen Behörden können nicht gewährleisten, mit meinem Vorbringen vertrauensvoll umzugehen. V: KROATIEN hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Republik Österreich ausdrücklich entsprochen und ist nach wie vor für die inhaltliche Prüfung Ihres Asylgesuches zuständig. Es ist daher weiterhin beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach KROATIEN zu veranlassen. F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Ich habe schon einmal gesagt, dass Kroatien ein unsicheres Land ist. Es ist bekannt, dass Kroatien zwar einen Asylantrag aufnimmt, aber keinen Schutz gewährleistet. Ich weiß, dass ich jetzt noch einer größeren Gefahr ausgesetzt bin, wenn ich jetzt nach Kroatien zurückgeschickt werde. Ich bin sehr enttäuscht. Ich habe nicht gewusst, dass Österreich so entscheidet. F: Ein Sachverhalt kann von den örtlichen Behörden in Kroatien, wie hier in Österreich auch nur dann verfolgt werden, wenn er bekannt ist. A: Ich habe ein Misstrauen gegenüber den kroatischen Behörden. Wie kann man seine gesamte Geschichte erzählen, wenn man ihnen nicht traut? F: Gibt es weitere Gründe, die einer Rückkehr nach KROATIEN entgegenstehen würden? A: Nein. F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? A: Ich dachte, dass ich heute hierher kommen werde, um über meine Erlebnisse aus der Heimat zu sprechen. Die ASt. wird darauf hingewiesen, dass bezügl. Ihres Vorbringens betreffend des Herkunftsstaates die kroatischen Behörden zuständig sind. A: Ist Ihnen überhaupt bekannt, welche Bedingungen in Kroatien herrschen? Es gibt keine Psychologen. Es ist auch nicht ungefährlich, dass irgendwo tschetschenische Personen lauern. Der Schutz in Österreich ist einfach höhergestellt. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Dies bedeutet, dass Sie bei einer allfälligen Beschwerde keine neuen Sachverhalte vorbringen können, die Sie vor der Behörde verschwiegen haben. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich habe alles angegeben. F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Ich bin nach Österreich bekommen, weil ich dachte, sie geben den stärksten Schutz in der Europäischen Union. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Hat Ihnen die Dolmetscherin alles rückübersetzt? A: Ja. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Ja, alles passt. (…)“ Am 09.04.2024 wurde die BF2 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: „(…) F: Haben sich Veränderungen an Ihrem Gesundheitszustand seit dem Gespräch mit Dr. Röper am 28.02.2024 ergeben? A: Ich falle immer wieder in einen Stresszustand. Aber seit der letzten Untersuchung bei Dr. Röper hat sich nichts verändert.A: Ich falle immer wieder in einen Stresszustand. Aber seit der letzten Untersuchung bei , Dr. Röper hat sich nichts verändert. F: Waren Sie zwischenzeitlich nochmals beim Arzt? A: Nein. F: Nehmen Sie Ihre Medikamente nach wie vor? Hat sich bezüglich der Medikation eine Veränderung ergeben? A: Ich nehme sie regelmäßig ein, es hat sich nichts geändert. F: Sind Ihnen die allgemeinen Informationen aus der vorherigen Niederschrift bekannt? Anm.: Die Informationen werden nochmals kurz erläutert. Anmerkung, Die Informationen werden nochmals kurz erläutert. A: Ja, ich habe sie verstanden. F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben (insbesondere jene aus der vorherigen Niederschrift vom 07.11.2023) aufrecht? A: Ja. Es stimmt so. F: Haben Sie zum damals Vorgebrachten noch etwas zu ergänzen? A: Nein. F: Sie haben am 28.02.2024 eine Untersuchung bei Dr. Röper gehabt, der Behörde liegt als Ergebnis dieser Untersuchung ein Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten von Dr. Röper vor. Sie haben dieses Gutachten bereits zur Einsichtnahme erhalten. Feststellung: Lt. Gutachten von Dr. Röper steht Ihrer Überstellung und Ihrem Verbleib in KROATIEN nichts entgegen, da von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit nicht auszugehen ist. Betreffend des als Zufallsbefund festgestellten Meningeoms ist eine Intervention und eine spezifische Therapie derzeit ebenfalls nicht erforderlich. Betreffend der leichten kognitiven Störung kann eine neurokognitve Abklärung und antidementive Therapie überlegt werden. Dies kann jedoch auch im Ankunftsland erfolgen. Eine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes ist weder in Folge der Überstellung noch bei Verbleib in KROATIEN zu erwarten. Spezifische medizinische Maßnahmen sind nicht erforderlich und ist eine Abschiebung und der Verbleib ohne weiterführende Therapie möglich. F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Ich möchte nicht nach Kroatien, ich möchte in Österreich bleiben. F: Die aktuellen Feststellungen zur Lage der Asylwerber in KROATIEN wurden Ihnen bereits ausgefolgt. Aus diesen geht unter anderem Folgendes hervor: „Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021) haben. „Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021) haben. In KROATIEN gelten unter anderem alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt als vulnerabel. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet zudem besondere Betreuung für vulnerable Gruppen Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist.“ Eine Anfrage bei der Apothekerkammer bezüglich Medikamentenverfügbarkeit in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hat zudem Folgendes ergeben: „In Europa und in der Europäischen Gemeinschaft ist die medizinische Versorgung annähernd gleich gegeben bzw. möglich. Alle Medikamente, zumindest mit demselben Wirkstoff sind erhältlich. Wäre dies so nicht der Fall, ist es Aufgabe des betreffenden Landes wäre, dieses Medikament zu besorgen. Dies brächte im Bereich der EU, aufgrund des freien Marktraumes, überhaupt keine Schwierigkeit mit sich.“ Feststellung: Eine adäquate Unterbringung, Versorgung und die Fortsetzung Ihrer medizinischen Behandlung ist daher – falls erforderlich - auch nach Ihrer Ankunft in KROATIEN gewährleistet. F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Es sind viele Tschetschenen in Kroatien, ich bin nach Österreich gekommen, um meine Tochter vor Gefahren zu schützen. F: Ein Sachverhalt kann von den örtlichen Behörden, wie hier in Österreich auch nur dann verfolgt werden, wenn er bekannt ist. A: Mit uns ist nicht so viel Großartiges passiert, aber es sind so viele Tschetschenen dort. V: KROATIEN hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Republik Österreich ausdrücklich entsprochen und ist nach wie vor für die inhaltliche Prüfung Ihres Asylgesuches zuständig. Es ist daher weiterhin beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach KROATIEN zu veranlassen. F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Ich möchte nicht nach Kroatien. Es gibt so viele Tschetschenen in Kroatien, ich möchte auf gar keinen Fall nach Kroatien. Ich möchte lieber nach Deutschland, oder Frankreich, aber nicht nach Kroatien. F: Gibt es weitere Gründe, die einer Rückkehr nach KROATIEN entgegenstehen würden? A: Nein. Ich bin nicht grundsätzlich gegen Kroatien, ich habe nur ein Problem mit den vielen Tschetschenen dort. F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? A: Ich würde gerne mit meiner Tochter hier bleiben. Ich mache mir große Sorgen um meine Tochter, Sie haben ihren gesundheitlichen Zustand gesehen. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Dies bedeutet, dass Sie bei einer allfälligen Beschwerde keine neuen Sachverhalte vorbringen können, die Sie vor der Behörde verschwiegen haben. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich habe alles angegeben. F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Das einzige, das ich mir wünsche ist, dass meine Tochter in Sicherheit ist. Ich habe nur eine Tochter. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Hat Ihnen die Dolmetscherin alles rückübersetzt? A: Ja. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Ja, alles passt. (…)“
  15. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Zur Lage in Kroatien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 14.04.2023 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023  MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gemStaatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem, Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.04.2023 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 13.04.2023 Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022). Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022) Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022). Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022). Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022). Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022). Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.). Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022). UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023  MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023 Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.04.2023 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023  FH - Freedom House: Freedom in the World
(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023  ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023  SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und, Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).Quellen:Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023)., Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.  JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023  UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 Unterbringung Letzte Änderung: 14.04.2023 Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023  SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023  EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail Schutzberechtigte Letzte Änderung: 14.04.2023 Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Alle Schutzberechtigten dürfen sich im Land frei bewegen. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich ein Recht auf Familienzusammenführung. In der Praxis sind die Verfahren zur Familienzusammenführung nach wie vor langwierig und ziehen sich über mehrere Jahre hin (AIDA 22.4.2022). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht über die Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben das Recht auf Unterbringung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Statuszuerkennung. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Sozialfürsorgestelle nötig. Nach der zweijährigen Integrationsphase wird die Unterbringung nach dem Gesetz über Sozialleistungen geregelt. In der Praxis dürfen Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz in den entsprechenden Aufnahmezentren bleiben, bis eine angemessene Unterkunft bzw. Wohnung für sie gefunden ist. Alle Schutzberechtigten haben denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie kroatische Bürger. Einige Ansprüche aus dem Sozialsystem können jedoch je nach lokaler und regionaler Selbstverwaltung variieren (AIDA 22.4.2022). Ein besonders schwerwiegendes Problem ist der Mangel an Wohnraum für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Die Kosten für die Unterbringung werden für zwei Jahre ab dem Tag der Gewährung von internationalem Schutz aus dem Staatshaushalt finanziert. Derzeit stehen für die Unterbringung von Schutzberechtigten zehn staatliche Wohnungen zur Verfügung. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einem Alter von 14 Jahren erfolgt in einem Kinderheim und für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren in einem Zentrum für die Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. 22 Personen wurden in das Bildungssystem einbezogen (2 in Vorschulen, 10 in Grundschulen, 7 in Gymnasien und 3 an Universitäten) (MUP 8.12.2022). Personen mit internationalem Schutzstatus haben das Recht, in der Republik Kroatien zu arbeiten, ohne dass sie eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder eine Bescheinigung über die Anmeldung einer Beschäftigung benötigen. Schutzberechtigte haben unterschiedslos Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Haupthindernis hierbei ist das Erlernen der kroatischen Sprache, deren Beherrschung eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt ist. Das Ministerium für Wissenschaft und Bildung organisierte hierzu in Kooperation mit dem Innenministerium ein Integrationsprojekt mit Sprachkursen in Zagreb, Slavonski Brod und in Sisak und Karlovac. NGOs berichten über anhaltende Probleme mit den Kroatischkursen, da sie weder kontinuierlich durchgeführt noch auf die spezifische Gruppe, für die sie gedacht sind, zugeschnitten werden (AIDA 22.4.2022). Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes (CRC) unterstützen dessen Mitarbeiter sowie Freiwillige alle Personen mit internationalem Schutz während der Integrationsphase. In Bezug auf die Beschäftigung bieten sie Unterstützung bei der Arbeitssuche, der Herstellung von Kontakten und der Organisation von Treffen mit (potenziellen) Arbeitgebern sowie bei der Koordinierung mit den einschlägigen Einrichtungen und des kroatischen Arbeitsamtes (CES). Das CRC hat ein Netzwerk von Arbeitgebern aufgebaut, mit denen es zusammenarbeitet und die bereit sind, Personen mit internationalem Schutzstatus einzustellen. Im Jahr 2021 gelang es, für 16 Personen mit internationalem Schutzstatus mithilfe des CRC eine Beschäftigung zu finden, darunter drei Frauen (AIDA 22.4.2022). Nach Angaben des Arbeitsamtes (CES) waren Ende 2021 88 Schutzberechtigte (mit gewährtem Asyl) (davon 41 Frauen), 8 Schutzberechtigte mit subsidiärem Schutz 7 Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutz und 2 Antragsteller auf internationalen Schutz als arbeitslos registriert. Vom 1. Januar bis Dezember 2021 wurden aus dem genannten Personenkreis 46 Personen im Rahmen von insgesamt 68 individuellen Konsultationen beim CES individuell beraten, während 6 Asylwerber in aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen aufgenommen wurden. Die meisten der registrierten Personen stammten aus Syrien
(40), Afghanistan
(17), Irak
(13), Türkei
(8)und Iran
(8)(AIDA 22.4.2022). Schutzberechtigte sind zwar keine krankenversicherte Personengruppe, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat analog zu Pflichtversicherten die Kosten zu tragen hat (AIDA 22.4.2022). Sie haben somit dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie kroatische Staatsbürger (SRC 12.2021). Es gibt einen Unterschied zwischen arbeitslosen und erwerbstätigen Personen, die internationalen Schutz genießen. Arbeitslose Personen, die internationalen Schutz genießen, sind nicht in der kroatischen Krankenkasse versichert, aber die Kosten für ihre medizinische Versorgung werden aus dem Staatshaushalt vom Gesundheitsministerium übernommen (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Personengruppe hat keine Krankenversicherungskarte, sondern weist ihren Status mit einer Aufenthaltsgenehmigungskarte nach (AIDA 22.4.2022). Außerdem haben sie keine persönliche Identifikationsnummer und sind nicht im zentralen Gesundheitsinformationssystem der Republik Kroatien erfasst (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Dieser Personenkreis erhält oft keinen Zugang zu Behandlung. Außerdem kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Zahlung durch den Staat, was für die behandelnden Ärzte problematisch ist. In einigen Fällen haben die Betroffenen Zugang zu einer Behandlung erhalten, aber aufgrund mangelnder Kenntnisse eine Rechnung für ihre Behandlung erhalten, die sie nicht bezahlen konnten (und auch nicht mussten, was aber auch voraussetzen würde, dass sie ihre Rechte kennen) (SRC 12.2021).Schutzberechtigte sind zwar keine krankenversicherte Personengruppe, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat analog zu Pflichtversicherten die Kosten zu tragen hat (AIDA 22.4.2022). Sie haben somit dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie kroatische Staatsbürger (SRC 12.2021). Es gibt einen Unterschied zwischen arbeitslosen und erwerbstätigen Personen, die internationalen Schutz genießen. Arbeitslose Personen, die internationalen Schutz genießen, sind nicht in der kroatischen Krankenkasse versichert, aber die Kosten für ihre medizinische Versorgung werden aus dem Staatshaushalt vom Gesundheitsministerium übernommen (AIDA 22.4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Personengruppe hat keine Krankenversicherungskarte, sondern weist ihren Status mit einer Aufenthaltsgenehmigungskarte nach (AIDA 22.4.2022). Außerdem haben sie keine persönliche Identifikationsnummer und sind nicht im zentralen Gesundheitsinformationssystem der Republik Kroatien erfasst (AIDA 22.4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Dieser Personenkreis erhält oft keinen Zugang zu Behandlung. Außerdem kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Zahlung durch den Staat, was für die behandelnden Ärzte problematisch ist. In einigen Fällen haben die Betroffenen Zugang zu einer Behandlung erhalten, aber aufgrund mangelnder Kenntnisse eine Rechnung für ihre Behandlung erhalten, die sie nicht bezahlen konnten (und auch nicht mussten, was aber auch voraussetzen würde, dass sie ihre Rechte kennen) (SRC 12.2021). Wenn eine Person, die internationalen Schutz genießt, eine Arbeit findet und Krankenversicherungsbeiträge zahlt, wird sie zur versicherten Person (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Im Gegensatz zu kroatischen Staatsbürgern können deren Familienangehörige jedoch nicht über den Versicherten das Recht auf eine obligatorische Krankenversicherung erwerben; stattdessen werden die Kosten weiterhin vom Staatshaushalt über das Gesundheitsministerium getragen. Verliert eine Person, die internationalen Schutz genießt, ihren Arbeitsplatz, wird sie nicht mehr von der kroatischen Krankenkasse versichert (AIDA 22.4.2022).Wenn eine Person, die internationalen Schutz genießt, eine Arbeit findet und Krankenversicherungsbeiträge zahlt, wird sie zur versicherten Person (AIDA 22.4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Im Gegensatz zu kroatischen Staatsbürgern können deren Familienangehörige jedoch nicht über den Versicherten das Recht auf eine obligatorische Krankenversicherung erwerben; stattdessen werden die Kosten weiterhin vom Staatshaushalt über das Gesundheitsministerium getragen. Verliert eine Person, die internationalen Schutz genießt, ihren Arbeitsplatz, wird sie nicht mehr von der kroatischen Krankenkasse versichert (AIDA 22.4.2022). IOM konzentriert sich grundsätzlich auf operative Aspekte der Neuansiedlung (Projekt "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA") und auf Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für Behörden und andere Integrationsakteure in Kroatien (Projekt "Technical Support for the Integration of Third Country Nationals in Croatia"), wobei die Maßnahmen im Bereich der Integration von Asylwerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen, von anderen Akteuren wie insbesondere dem Kroatischen Roten Kreuz (CRC) durchgeführt werden. Das CRC bietet hierbei insbesondere Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft, die sich nach den Besonderheiten, individuellen Bedürfnissen, Schwachstellen und Fähigkeiten dieser Personen richtet. Weitere wichtige Akteure im Bereich der Integration von Migranten in Kroatien sind der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) und das "Zentrum für die Kultur des Dialogs" (IOM 30.3.2023). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) widmet sich der Verbesserung des Zugangs zur Sekundärbildung und bietet hierbei Programme an, die insbesondere die benachteiligte Gruppe der Mädchen bei ihrem Fortschritt in der Grundschule und beim Übergang in die Sekundarstufe unterstützen. Zudem bietet JRS Programme an, die Bildungs- und Berufsziele für Jugendliche und Erwachsene fördern und Sprachkurse und Berufsschulungen zur Förderung nachhaltiger Lebensgrundlagen beinhalten (JRS o.D.). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 27.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.  JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023  MUP - Ministarstvo unutarnjih poslova (Innenministerium) [Kroatien] (8.12.2022): Nacionalni Program – AMIF, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/2022/12/Program%20AMIF%202014-2020%20-%20UA%20-%20CLEAN%20%2025%2005%202022.pdf, Zugriff 26.1.2023  SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff Zur Person der BF1 wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.04.2024 insbesondere ausgeführt: „(…) ­ Sie leiden an Panikattacken sowie an in Remission befindlicher posttraumatischer Belastungsstörung. ­ Sie leiden an keinen Erkrankungen, die Ihrer Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. Weitere besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen konnten nicht festgestellt werden. (…)“(…)“, Zur Person der BF2 wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.04.2024 insbesondere ausgeführt: „(…) Sie leiden an einem Meningeom frontal parasagittal links sowie unter einer – derzeit leichtgradigen - kognitiven Störung. Sie leiden an keinen Erkrankungen, die Ihrer Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. (…)“(…)“, Betreffend beide BF wurde ausgeführt in den nunmehr angefochtenen Bescheiden: „(…) Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen und dementsprechende Hinweise im Verfahren nicht hervorkamen, geht ho. Behörde davon aus, dass Sie derzeit weder an einer schweren Krankheit leiden, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht und deshalb keine Zweifel daran bestehen, dass ihr derzeitiger Gesundheitszustand nicht von lebensbedrohlichem Charakter ist. Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, dass ihre gesundheitlichen Probleme keinesfalls so schwerwiegend sein können, dass eine organisierte Überstellung nach Kroatien unmöglich wäre. Ihr subjektives Vorbringen hinsichtlich mangelhafter medizinischer Betreuung bzw. Unterstützung durch die Behörden steht konträr zum Amtswissen des BFA. Diesem Amtswissen liegen die aktuellen Länderfeststellungen zu Grunde. Wie bereits angeführt ist von der Objektivität dieser Länderfeststellungen auszugehen und es gibt im Ergebnis somit keinen Grund an der Richtigkeit der vorliegenden Informationen zu zweifeln bzw. sich auf diese bedenkenlos zu stützen. (…)“
  1. Gegen die im Spruch bezeichneten Bescheide vom 10.04.2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde und wurde in der Beschwerde gegen den Bescheid hinsichtlich der BF1 insbesondere ausgeführt, die BF1 habe aufgrund der geschilderten Vorfälle psychische Probleme, sie leide an Panikattacken und posttraumatischer Belastungsstörung. Diese habe zudem angeführt, dass sie Suizidgedanken habe, diese habe sie bereits im Rahmen der Einvernahme bezugnehmend auf das Gutachten Dr. Röper angeführt und sie habe geschildert, das Gespräch mit Dr. Röper sei sehr oberflächlich gewesen und sie bezweifle, dass aufgrund des Gesprächs ihr Gesundheitszustand beurteilt werden könne. Ergänzend habe die BF1 geschildert, ihre Mutter hätte jenem Tschetschenen im Camp in Kroatien erzählt, dass die BF1 gefoltert und verfolgt worden sei. Der Mann habe ihr daraufhin immer wieder Fragen zu den Vorfällen gestellt. Zudem habe er ein Foto gezeigt, es seien mehrere Männer auf diesem Foto, unter anderem auch jener Mann. von dem sie in ihrem Heimatland verfolgt worden sei. Zudem sei Kroatien ein unsicheres Land für die BF, weil sich dort auch russische Behörden aufhalten würden. Weiters seien die Bedingungen in Kroatien sehr schlecht, es gebe auch keine medizinische Versorgung. In Österreich habe die BF1 mit der namentlich benannten Cousine telefonischen Kontakt und werde von dieser unterstützt. Offensichtlich würden in Kroatien entgegen der Ansicht der belangten Behörde systemische Mängel herrschen, da von vielen Asylsuchenden über dieselben schlechten Zustände berichtet werde. Gerade Tschetschenen sollten stark von den Kettenabschiebungen betroffen sein. Das BFA habe die besondere Vulnerabilität der BF nicht erkannt und gewürdigt.
  2. In der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die BF2 wurde insbesondere ausgeführt, es seien keine weitergehenden Ermittlungen zu den neuerlichen Ausführungen der BF2 zu Kroatien und zur persönlichen Situation und zur gesundheitlichen Situation der BF2 getroffen worden. Das BFA sei auf die von der BF2 geschilderte persönliche Situation nicht näher eingegangen und sei das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet worden. Die BF hätten ausgeführt, dass sie aufgrund mangelnder Sicherheit nicht nach Kroatien zurück wollten, die BF2 wolle in Österreich bleiben, sie fühle sie sich mit ihrer Tochter jedenfalls sicher. Zudem bekomme die BF2 in Österreich auch die erforderliche medizinische Behandlung. Bei etwaiger Abschiebung nach Kroatien sei nicht gesichert, dass die BF in Kroatien adäquate medizinische Versorgung bekommen würden. Es hätte eine individuelle Unterbringungszusicherung für die BF eingeholt werden müssen. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte diese zur Erkenntnis kommen müssen, dass die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 17 Dublin III-VO geboten gewesen wäre und eine Verletzung von Art EMRK nicht ausgeschlossen werden könne.
  3. In der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die BF2 wurde insbesondere ausgeführt, es seien keine weitergehenden Ermittlungen zu den neuerlichen Ausführungen der BF2 zu Kroatien und zur persönlichen Situation und zur gesundheitlichen Situation der BF2 getroffen worden. Das BFA sei auf die von der BF2 geschilderte persönliche Situation nicht näher eingegangen und sei das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet worden. Die BF hätten ausgeführt, dass sie aufgrund mangelnder Sicherheit nicht nach Kroatien zurück wollten, die BF2 wolle in Österreich bleiben, sie fühle sie sich mit ihrer Tochter jedenfalls sicher. Zudem bekomme die BF2 in Österreich auch die erforderliche medizinische Behandlung. Bei etwaiger Abschiebung nach Kroatien sei nicht gesichert, dass die BF in Kroatien adäquate medizinische Versorgung bekommen würden. Es hätte eine individuelle Unterbringungszusicherung für die BF eingeholt werden müssen. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte diese zur Erkenntnis kommen müssen, dass die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. , Artikel 17, Dublin III-VO geboten gewesen wäre und eine Verletzung von Art EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Die BF verfügten in Österreich nur bis zum 25.04.2024 über eine aufrechte Meldung und wurde deshalb mit Information vom 29.04.2024 an die kroatischen Behörden die Überstellungsfrist wegen Untertauchens der BF gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert.Die BF verfügten in Österreich nur bis zum 25.04.2024 über eine aufrechte Meldung und wurde deshalb mit Information vom 29.04.2024 an die kroatischen Behörden die Überstellungsfrist wegen Untertauchens der BF gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf , 18 Monate verlängert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin zu W240 2283617-2 (in der Folge auch BF1) ist die Tochter der Beschwerdeführerin zu W240 2283618-2 (in der Folge auch BF2), sie sind russische Staatsangehörige und stellten am 01.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerinnen in Kroatien am 09.08.2023 anlässlich ihrer illegalen Einreise aufgrund der Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden waren (Eurodac-Treffer der Kategorie 1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2023 ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit schriftlicher Erklärung vom 02.11.2023 teilte Kroatien seine Zuständigkeit gemäß Artikel 20 Abs. 5 der Dublin III-VO für gegenständliche Asylverfahren mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 02.11.2023 teilte Kroatien seine Zuständigkeit gemäß , Artikel 20 Absatz 5, der Dublin III-VO für gegenständliche Asylverfahren mit. Mit Beschluss des BVwG vom 08.01.2024 zu W240 2283617-1/3E und W240 2283618-1/3E wurde den Beschwerden der Beschwerdeführerinnen stattgegeben und die Bescheide des BFA vom 13.12.2023 behoben. Begründend war insbesondere ausgeführt worden, dass der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen sowie die ärztliche Versorgung in Kroatien aufgrund aktueller Länderberichte zu erheben sind. Betreffend beide BF wurde ein mit 28.02.2024 datiertes neurologisch-psychiatrisches Gutachten, erstellt von Dr. Röper, Konsiliarfacharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstellt und den BF nachweislich übermittelt worden. Am 09.04.2024 wurden beide BF beim BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Bei beiden Beschwerdeführerinnen wurden in den mit 28.02.2024 datierten neurologisch-psychiatrischen Gutachten, erstellt von Dr. Röper, Konsiliarfacharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, diverse gesundheitliche Beschwerden festgestellt. Die BF leiden in einer Gesamtbetrachtung an keinen derart schwerwiegenden oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen. Zur in Österreich lebenden Cousine der BF1 und Nichte der BF2 besteht telefonischer Kontakt und unterstützt diese Verwandte die Beschwerdeführerinnen laut deren Ausführungen. Die benannte Verwandte lebt jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführerinnen, eine entscheidungswesentliche Beziehung ist aus den Ausführungen zur Verwandten nicht ersichtlich. Die BF verfügen in Summe über keine entscheidungsrelevanten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Die BF verfügten in Österreich nur bis zum 25.04.2024 über eine aufrechte Meldung und wurde deshalb mit Information vom 29.04.2024 an die kroatischen Behörden die Überstellungsfrist wegen Untertauchens der BF gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert.Die BF verfügten in Österreich nur bis zum 25.04.2024 über eine aufrechte Meldung und wurde deshalb mit Information vom 29.04.2024 an die kroatischen Behörden die Überstellungsfrist wegen Untertauchens der BF gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf , 18 Monate verlängert.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise sowie der Asylantragstellung in Kroatien ergeben sich aus den Angaben der BF im Rahmen ihrer Erstbefragung und den beiden Einvernahmen in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der BF seitens Kroatiens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde, das im Verwaltungsakt dokumentiert ist. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht entscheidungsrelevanten geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Ferner wird der höchstgerichtlichen Judikatur zum Erfordernis einer breiten Recherche durch eine Vielzahl an Berichten verschiedener Quellen Rechnung getragen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, vorgelegten Befunden und insbesondere aus den mit 28.02.2024 datierten neurologisch-psychiatrischen Gutachten, erstellt von Dr. Röper, Konsiliarfacharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, diese Befunde wurden nachweislich den BF übermittelt. Betreffend die BF1 war im vorzitierten Gutachten insbesondere festgestellt worden: „(…)
  2. Sie leiden an Panikattacken sowie unter in Remission befindlicher posttraumatischer Belastungsstörung,
  3. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ist nicht auszugehen.
  4. Im Falle einer Überstellung ins Ankunftsland ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht im Falle einer Überstellung aber nicht die Gefahr, dass die Antragstellerin aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. 4.Spezifische medizinische Maßnahmen sind nicht erforderlich.
  5. Die Untersuchte ist zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Sie ist in der Lage schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.
  6. Abschiebung und Verbleib ohne weiterführende Therapie möglich. (…)“ Betreffend die BF2 war im mit 28.02.2024 datierten neurologisch-psychiatrischen Gutachten, erstellt von Dr. Röper, Konsiliarfacharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, insbesondere festgestellt worden: „(…) Dem Gutachten ist im Wesentlichen Nachstehendes zu entnehmen:
  7. Sie leiden an einem Meningeom frontal parasagittal links sowie einer – derzeit leichtgradigen – kognitiven Störung.
  8. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ist bei den Krankheitsbildern nicht auszugehen. Bezüglich des Meningeoms, welches als Zufallsbefund festgestellt wurde, ist eine Intervention derzeit nicht erforderlich, eine spezifische Therapie ist deswegen auch nicht erforderlich.
  9. Eine leicht kognitive Störung kann erhoben werden. Eine Abklärung kann durchgeführt werden, eine antidementive Therapie wäre zu überlegen, dies könnte jedoch auch im Ankunftsland weitergeführt werden.
  10. Eine Durchführung einer Überstellung in ein und in weiterer Folge ein Verbleib im Ankunftsland ist möglich. Einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist deswegen nicht zu erwarten.
  11. Spezifische medizinische Maßnahmen sind nicht erforderlich.
  12. Orientierungsleistungsstörungen liegen vor aufgrund einer kognitiven Störung, sodass die Betroffene nur eingeschränkt in der Lage ist, einer Verhandlung zu folgen und nur eingeschränkt in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Abschiebung und Verbleib ohne weiterführende Therapie möglich. (…)“ Die BF1 führte in der folgenden Einvernahme vor dem BFA zu den eingeholten Gutachten aus, sie habe Suizidgedanken und monierte, das Gespräch mit Dr. Röper wäre sehr oberflächlich gewesen und sie bezweifle, dass aufgrund des Gesprächs ihr Gesundheitszustand beurteilt werden könne. Es wurden jedoch keine weiteren Befunde betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen vorgelegt und konnte durch diese Ausführungen den Feststellungen in den eingeholten Gutachten nicht substantiiert widersprochen werden. Dass die BF an derart schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, die einer Überstellung entgegenstehen, konnte auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Kroatien nicht festgestellt werden. Entsprechend den Länderinformationen werden Personen wie die BF als vulnerabel eingestuft. Vulnerablen Personen kommen spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien zu. Die frühzeitige Erkennung erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte. In der Unterbringung erfolgt die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit unter anderem durch Sozialarbeiter. Das kroatische rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen. Im Übrigen ergibt sich aus den oa. Länderfeststellungen, dass Vulnerable in Kroatien entsprechend untergebracht werden. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber in Kroatien während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Zum Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme, dass die BF in Kroatien möglicherweise einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte, ist anzumerken, dass nach der Judikatur die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung auch nicht ausreichend ist. Hiezu darf auf die näheren rechtlichen Ausführungen zu Art. 3 EMRK verwiesen werden. Entsprechend den Länderinformationen werden Personen wie die BF als vulnerabel eingestuft. Vulnerablen Personen kommen spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien zu. Die frühzeitige Erkennung erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte. In der Unterbringung erfolgt die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit unter anderem durch Sozialarbeiter. Das kroatische rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen. Im Übrigen ergibt sich aus den oa. Länderfeststellungen, dass Vulnerable in Kroatien entsprechend untergebracht werden. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber in Kroatien während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Zum Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme, dass die BF in Kroatien möglicherweise einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein könnte, ist anzumerken, dass nach der Judikatur die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung auch nicht ausreichend ist. Hiezu darf auf die näheren rechtlichen Ausführungen zu Artikel 3, EMRK verwiesen werden. Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass die BF allfälligen Bedrohungen seitens Privatpersonen, wie von den BF geschildert, dass eine Person die BF1 heiraten wollte und dass sich ganz allgemein viele russische Personen in Kroatien aufhalten, in Kroatien schutzlos ausgeliefert wäre. Es ist auch insofern von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kroatischen Sicherheitsorgane auszugehen. Dafür, dass Übergriffe welcher Art auch immer gegen Asylwerber in Kroatien nicht verfolgt würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die kroatischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Kroatien nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Zudem hat die BF keine Anzeige in Kroatien erstattet. Jedenfalls haben die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls haben die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des , Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Art. 8 EMRK verwiesen.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu , Artikel 8, EMRK verwiesen. Die Feststellung, dass die BF in Österreich nur bis zum 25.04.2024 über eine aufrechte Meldung verfügen, ergibt sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug. Die Feststellung, dass die österreichischen Behörden den kroatischen Behörden mitgeteilt haben, dass die Überstellungsfrist wegen Untertauchens der BF gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert wird, ergibt sich aus der Information vom 29.04.2024.Die Feststellung, dass die österreichischen Behörden den kroatischen Behörden mitgeteilt haben, dass die Überstellungsfrist wegen Untertauchens der BF gemäß , Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert wird, ergibt sich aus der Information vom 29.04.
  13. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ „§ 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG 2005 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : „
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“„
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“ Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 : „
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“ Ar

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