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{'item': 'W260 2275624-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlW260 2275624-1 Spruch, W260 2275624-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), bezieht seit 30.05.2019 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 12.04.2020 steht sie im Bezug von Notstandshilfe.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), bezieht seit 30.05.2019 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 12.04.2020 steht sie im Bezug von Notstandshilfe.
  3. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 23.01.2023 zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Die Beschwerdeführerin hat sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt.
  4. In der am 22.07.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden „belangte Behörde“) wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Einzelhandelskauffrau – Allgemeiner Einzelhandel bzw. Verkaufshelferin bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß Vollzeit/Teilzeit 25-30 Stunden unterstütze.
  5. Am 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Marktmitarbeiterin Feinschmecker beim Dienstgeber XXXX in einer Filiale in 1110 Wien im Ausmaß von 20 Wochenstunden zugewiesen. Die Bewerbung sollte online auf der genannten Homepage erfolgen.
  6. Am 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Marktmitarbeiterin Feinschmecker beim Dienstgeber römisch 40 in einer Filiale in 1110 Wien im Ausmaß von 20 Wochenstunden zugewiesen. Die Bewerbung sollte online auf der genannten Homepage erfolgen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 13.04.2023 per eAMS-Konto übermittelt und von ihr am 14.04.2023 gelesen.
  7. Am 04.05.2023 teilte die potentielle Dienstgeberin der belangten Behörde mit, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben habe.
  8. Die Beschwerdeführerin wurde am 04.05.2023 schriftlich über ihr eAMS-Konto aufgefordert schriftlich Stellung zu nehmen und bekannt zu geben, wieso sie sich nicht beworben habe.
  9. Ebenfalls am 04.05.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie sich auf die Stelle beworben habe und schickte einen Screenshot von der Firma XXXX , in der für die Bewerbung gedankt wurde. Der Screenshot enthält kein Datum und auch keine Angabe, um welche Stelle es sich bei dieser Bewerbung gehandelt habe.
  10. Ebenfalls am 04.05.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie sich auf die Stelle beworben habe und schickte einen Screenshot von der Firma römisch 40 , in der für die Bewerbung gedankt wurde. Der Screenshot enthält kein Datum und auch keine Angabe, um welche Stelle es sich bei dieser Bewerbung gehandelt habe.
  11. Aufgrund dieser Rückmeldung hat die belangte Behörde am 04.05.2023 nochmals schriftlich bei der Firma XXXX bezüglich der Bewerbung der Beschwerdeführerin nachgefragt.
  12. Aufgrund dieser Rückmeldung hat die belangte Behörde am 04.05.2023 nochmals schriftlich bei der Firma römisch 40 bezüglich der Bewerbung der Beschwerdeführerin nachgefragt.
  13. Am 04.05.2023 teilte die Firma XXXX der belangten Behörde mit, dass sich die Beschwerdeführerin für diese Stelle nicht beworben habe und keine Bewerbung eingelangt sei.
  14. Am 04.05.2023 teilte die Firma römisch 40 der belangten Behörde mit, dass sich die Beschwerdeführerin für diese Stelle nicht beworben habe und keine Bewerbung eingelangt sei.
  15. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.05.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 04.05.2023 bis 14.06.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  16. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.05.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 04.05.2023 bis 14.06.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX mit der ADG-Nummer 15305559 vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit der ADG-Nummer 15305559 vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  17. In der fristgerechten Beschwerde vom 16.06.2023 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie in letzter Zeit fast wöchentlich Stellenzuweisungen für die Firma XXXX erhalten habe. Sie hätte sich jedes Mal über das Online-Portal der Firma beworben. Sie habe geglaubt, sich auch auf die gegenständliche Stelle beworben zu haben. Sie habe aber den Überblick verloren und könne nicht mehr nachvollziehen, auf welche Stelle sie sich beworben habe. Die Bestätigung der Bewerbung wäre auch ohne Angabe einer Filiale erfolgt. Man könne ihr jedenfalls kein vorsätzliches Handeln unterstellen. Eine Leistungssperre sei nicht gerechtfertigt.
  18. In der fristgerechten Beschwerde vom 16.06.2023 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie in letzter Zeit fast wöchentlich Stellenzuweisungen für die Firma römisch 40 erhalten habe. Sie hätte sich jedes Mal über das Online-Portal der Firma beworben. Sie habe geglaubt, sich auch auf die gegenständliche Stelle beworben zu haben. Sie habe aber den Überblick verloren und könne nicht mehr nachvollziehen, auf welche Stelle sie sich beworben habe. Die Bestätigung der Bewerbung wäre auch ohne Angabe einer Filiale erfolgt. Man könne ihr jedenfalls kein vorsätzliches Handeln unterstellen. Eine Leistungssperre sei nicht gerechtfertigt. Zudem verweise sie auf das Bewerbungsportal der Firma XXXX . Dort hätte sie angekreuzt, dass ihre Daten für 28 Monate in Evidenz gehalten werden. Ihre Bewerbungen müssten daher auch für alle offenen Stellen berücksichtigt werden, da dies auch die Firma so in ihrem Online-Portal bestätige.Zudem verweise sie auf das Bewerbungsportal der Firma römisch 40 . Dort hätte sie angekreuzt, dass ihre Daten für 28 Monate in Evidenz gehalten werden. Ihre Bewerbungen müssten daher auch für alle offenen Stellen berücksichtigt werden, da dies auch die Firma so in ihrem Online-Portal bestätige. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie sich bei weiteren Stellenzuweisungen bewerben müsse, wenn sie bereits mehrere Absagen erhalten habe. Die letzte Absage wäre unmittelbar nach Beginn des Sperrzeitraumes erfolgt. Hier wäre ihr im Ablehnungsschreiben mitgeteilt worden, dass andere Bewerber den Anforderungen in dieser Position in einem stärkeren Ausmaß entsprechen. Daher sei anzunehmen, dass sie in den anderen Filialen den Anforderungen ebenfalls nicht entspreche. Sie hätte zu dem Zeitpunkt, als die Leistungssperre verhängt worden sei, in zwei Filialen Bewerbungsverfahren am Laufen und hätte in beiden Filialen eine Absage erhalten. Sie beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  19. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.07.2023 aufgefordert, einen Nachweis über ihre Bewerbungen bei der Firma XXXX (mit Datum der Bewerbung und für welche Stelle sie sich beworben habe) sowie einen Nachweis über ihre angegebenen Absagen vorzulegen.
  20. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.07.2023 aufgefordert, einen Nachweis über ihre Bewerbungen bei der Firma römisch 40 (mit Datum der Bewerbung und für welche Stelle sie sich beworben habe) sowie einen Nachweis über ihre angegebenen Absagen vorzulegen.
  21. Am 03.07.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Nachweise über Bewerbungen ohne Angabe eines Datums (einmal von XXXX , einmal von XXXX ), ein Schreiben von XXXX XXXX mit einer Absage vom 09.05.2023 betreffend eine Bewerbung vom 04.05.2023 als Marktmitarbeiterin Lebensmittel/ Trockensortiment für 30 bis 38,5 Stunden und ein Schreiben von XXXX , XXXX , Personalwesen, mit einer Absage von 15.05.2023 betreffend eine Bewerbung vom 04.05.2023 als Mitarbeiterin Verkauf Feinkost.
  22. Am 03.07.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Nachweise über Bewerbungen ohne Angabe eines Datums (einmal von römisch 40 , einmal von römisch 40 ), ein Schreiben von römisch 40 römisch 40 mit einer Absage vom 09.05.2023 betreffend eine Bewerbung vom 04.05.2023 als Marktmitarbeiterin Lebensmittel/ Trockensortiment für 30 bis 38,5 Stunden und ein Schreiben von römisch 40 , römisch 40 , Personalwesen, mit einer Absage von 15.05.2023 betreffend eine Bewerbung vom 04.05.2023 als Mitarbeiterin Verkauf Feinkost.
  23. Mit Schreiben vom 04.07.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie auch zwei Mal angerufen worden sei. Das erste Mal von Fr. XXXX von der Filiale XXXX und das zweite Mal von der Zentrale XXXX in XXXX für die Filiale XXXX .
  24. Mit Schreiben vom 04.07.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie auch zwei Mal angerufen worden sei. Das erste Mal von Fr. römisch 40 von der Filiale römisch 40 und das zweite Mal von der Zentrale römisch 40 in römisch 40 für die Filiale römisch 40 .
  25. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 16.06.2023 am 12.07.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2023 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
  26. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 16.06.2023 am 12.07.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2023 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, der Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass sie den Überblick über die Vermittlungsvorschläge bei der Firma XXXX verloren habe, könne die gegenständliche Sanktion nicht hindern, da das Verwahren von Vermittlungsvorschlägen in ihrer privaten Sphäre gelegen sei und es ihr zumutbar sein müsse, diese so zu verwahren, dass ein Übersehen oder Vergessen nicht möglich sei.Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, der Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass sie den Überblick über die Vermittlungsvorschläge bei der Firma römisch 40 verloren habe, könne die gegenständliche Sanktion nicht hindern, da das Verwahren von Vermittlungsvorschlägen in ihrer privaten Sphäre gelegen sei und es ihr zumutbar sein müsse, diese so zu verwahren, dass ein Übersehen oder Vergessen nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe eine mögliche Arbeitsaufnahme der Beschäftigung dadurch vereitelt, dass sie sich nicht beworben habe. Sie habe dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte und sei dieses Verhalten auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen.
  27. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Sie wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie sei der Meinung, dass die fehlende Bewerbung keinesfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war, sondern der XXXX -Konzern kein Interesse an ihrer Bewerbung gehabt habe, da alle Ablehnungen damit begründet worden seien, dass andere Bewerber den Anforderungen besser entsprechen würden.Sie wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie sei der Meinung, dass die fehlende Bewerbung keinesfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war, sondern der römisch 40 -Konzern kein Interesse an ihrer Bewerbung gehabt habe, da alle Ablehnungen damit begründet worden seien, dass andere Bewerber den Anforderungen besser entsprechen würden. Sie beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  28. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2023 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.
  29. Mit Schriftsatz vom 01.08.2023 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe, stellte einen Antrag auf Übermittlung des Behördenaktes auf elektronischem Weg und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  30. Mit Schreiben vom 29.01.2024 übermittelte die belangten Behörde Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vollständig, da festgestellt worden sei, dass der Vorlageantrag nicht zur Gänze übermittelt worden sei.
  31. Mit Parteiengehör vom 31.01.2024 wurde die Nachreichung zum Vorlageantrag vom 29.01.2024 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
  32. Am 10.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführerin mittels Verfahrensanordnung aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen individuelle Absageschreiben, wie in Beilage ./III. vorgelegt, dem Gericht für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum unter Angabe der GZ zu übermitteln.
  33. Die Niederschrift, inklusive Beilagen, der mündlichen Verhandlung wurde der belangten Behörde am 29.04.2024 mit dem Hinweis übermittelt, dass binnen offener Frist keine Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei.
  34. Am 06.05.2024 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie hätte trotz intensiver Suche nicht alle Absageschreiben finden könne. Es bestehe die Möglichkeit, dass einige gelöscht worden, oder ihr nicht zugesandt worden wären. Sie legte Absageschreiben von XXXX , Zweigniederlassung St. Pölten, vom 17.07.2023, von XXXX , vom 15.05.2023 und zwei inhaltsgleiche Absageschreiben von XXXX , vom 09.05.2023 vor.
  35. Am 06.05.2024 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie hätte trotz intensiver Suche nicht alle Absageschreiben finden könne. Es bestehe die Möglichkeit, dass einige gelöscht worden, oder ihr nicht zugesandt worden wären. Sie legte Absageschreiben von römisch 40 , Zweigniederlassung St. Pölten, vom 17.07.2023, von römisch 40 , vom 15.05.2023 und zwei inhaltsgleiche Absageschreiben von römisch 40 , vom 09.05.2023 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  36. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 30.05.2019 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 12.04.2020 steht sie im Bezug von Notstandshilfe. In ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 23.01.2023 hat die Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Die Beschwerdeführerin hat sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt. In der zuletzt am 22.07.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Einzelhandelskauffrau – Allgemeiner Einzelhandel bzw. Verkaufshelferin bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß Vollzeit/Teilzeit 25-30 Stunden unterstützt. Am 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Marktmitarbeiterin Feinschmecker beim Dienstgeber XXXX in einer Filiale in XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 13.04.2023 per eAMS-Konto übermittelt und von ihr am 14.04.2023 gelesen. Die Bewerbung sollte online auf der genannten Homepage erfolgen.Am 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Marktmitarbeiterin Feinschmecker beim Dienstgeber römisch 40 in einer Filiale in römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 13.04.2023 per eAMS-Konto übermittelt und von ihr am 14.04.2023 gelesen. Die Bewerbung sollte online auf der genannten Homepage erfolgen. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht beworben. Sie hat die Bewerbung übersehen. Die gegenständliche Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies die Beschwerdeführerin billigend in Kauf. Die Beschwerdeführerin war von 01.03.2023 bis 04.05.2023 geringfügig bei XXXX GmbH beschäftigt. Sie ist seit 20.10.2023 bis laufend bei XXXX als Arbeiterin beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war von 01.03.2023 bis 04.05.2023 geringfügig bei römisch 40 GmbH beschäftigt. Sie ist seit 20.10.2023 bis laufend bei römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Ausschlussfrist von 02.05.2023 bis 14.06.2023 kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  37. Beweiswürdigung: 2.
  38. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  39. Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 25.07.2023 (vgl. Nr. 3 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) sowie dem aktuellen Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 19.03.2024 (OZ 7Z).2.
  40. Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 25.07.2023 vergleiche Nr. 3 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) sowie dem aktuellen Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 19.03.2024 (OZ 7Z). 2.
  41. Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe vom 23.01.2023 ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Antragsformular (vgl. Nr. 6 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde)2.
  42. Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe vom 23.01.2023 ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Antragsformular vergleiche Nr. 6 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) 2.
  43. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. 2.
  44. Unstrittig ist, dass die zugewiesene Stelle zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Bedenken geäußert und ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine Hinweise darauf, dass die Stelle unzumutbar wäre. 2.
  45. Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen ist ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  46. Strittig ist, ob sich die Beschwerdeführerin auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat oder nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren durchgehend von XXXX und XXXX gesprochen wurde und nicht immer eine strikte Trennung der beiden „Unternehmen“ vorgenommen wird. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren durchgehend von römisch 40 und römisch 40 gesprochen wurde und nicht immer eine strikte Trennung der beiden „Unternehmen“ vorgenommen wird. 2.7.
  47. Beim gegenständlichen Stellenvorschlag vom 13.04.2023 handelt es sich aber eindeutig um eine Beschäftigung als Marktmitarbeiterin Feinschmecker beim Dienstgeber XXXX in der Filiale XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden (Auftragsnummer 15305559, Kundennummer 4952134). Die Bewerbung sollte online auf der genannten Homepage (www. XXXX .at/karriere) erfolgen.2.7.
  48. Beim gegenständlichen Stellenvorschlag vom 13.04.2023 handelt es sich aber eindeutig um eine Beschäftigung als Marktmitarbeiterin Feinschmecker beim Dienstgeber römisch 40 in der Filiale römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden (Auftragsnummer 15305559, Kundennummer 4952134). Die Bewerbung sollte online auf der genannten Homepage (www. römisch 40 .at/karriere) erfolgen. Der potentielle Dienstgeber gab auf Nachfrage der belangten Behörde - unter Bekanntgabe der Daten der Beschwerdeführerin, der Auftragsnummer und der Kundennummer – am 04.05.2023 per E-Mail an, dass bis dato keine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt wäre (vgl. Nr. 13 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Der potentielle Dienstgeber gab auf Nachfrage der belangten Behörde - unter Bekanntgabe der Daten der Beschwerdeführerin, der Auftragsnummer und der Kundennummer – am 04.05.2023 per E-Mail an, dass bis dato keine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt wäre vergleiche Nr. 13 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin dazu nur an, dass die Angaben des Dienstgebers nicht stimmen würden (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024).In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin dazu nur an, dass die Angaben des Dienstgebers nicht stimmen würden vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Die erste Antwort der Beschwerdeführerin vom 04.05.2023 war, dass sie sich auf die Stelle beworben hätte und sie übermittelte einen Screenshot der Firma XXXX , in der für die Bewerbung gedankt wurde. Die erste Antwort der Beschwerdeführerin vom 04.05.2023 war, dass sie sich auf die Stelle beworben hätte und sie übermittelte einen Screenshot der Firma römisch 40 , in der für die Bewerbung gedankt wurde. Der Screenshot erhält jedoch weder Datum noch Angabe, um welche Stelle es sich handelt (vgl. Nr.11 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Der Screenshot erhält jedoch weder Datum noch Angabe, um welche Stelle es sich handelt vergleiche Nr.11 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Diesbezüglich ist bereits aus beweiswürdigender Sicht hervorzuheben, dass die zugewiesene Stelle eben nicht bei XXXX , sondern bei XXXX gewesen ist und der vorgelegte Screenshot eine Bewerbung für die gegenständliche Stelle nicht nachweisen kann.Diesbezüglich ist bereits aus beweiswürdigender Sicht hervorzuheben, dass die zugewiesene Stelle eben nicht bei römisch 40 , sondern bei römisch 40 gewesen ist und der vorgelegte Screenshot eine Bewerbung für die gegenständliche Stelle nicht nachweisen kann. 2.7.
  49. In der Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in letzter Zeit fast wöchentlich Stellenzuweisungen für die Firma XXXX erhalten habe. Sie hätte sich jedes Mal über das Online-Portal der Firma beworben. Sie habe geglaubt, sich auch auf die gegenständliche Stelle beworben zu haben. 2.7.
  50. In der Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in letzter Zeit fast wöchentlich Stellenzuweisungen für die Firma römisch 40 erhalten habe. Sie hätte sich jedes Mal über das Online-Portal der Firma beworben. Sie habe geglaubt, sich auch auf die gegenständliche Stelle beworben zu haben. Sie habe aber den Überblick verloren und könne nicht mehr nachvollziehen, auf welche Stelle sie sich beworben habe mit anderen Worten, dass sie vergessen habe sich auf die gegenständliche Stelle zu bewerben, bzw. die gegenständliche Stelle und Bewerbung übersehen habe. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt hat, liegt es jedoch in der privaten Sphäre der Beschwerdeführerin, auf alle Stellenvorschläge korrekt zu reagieren und sich zu bewerben. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde zudem mehrmals aufgefordert, einen Nachweis über ihre Bewerbung zum gegenständlichen Stellenvorschlag vorzulegen. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach bzw. übermittelte sie Bewerbungsnachweise und Absagen zu Bewerbungen, die zu einem anderen Zeitpunkt bei der Firma XXXX oder der Firma XXXX erfolgten und für die gegenständliche Stelle nicht relevant sind. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach bzw. übermittelte sie Bewerbungsnachweise und Absagen zu Bewerbungen, die zu einem anderen Zeitpunkt bei der Firma römisch 40 oder der Firma römisch 40 erfolgten und für die gegenständliche Stelle nicht relevant sind. Konkret legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens am 03.07.2023 zwei Nachweise über Bewerbungen ohne Angabe eines Datums vor, einmal von XXXX , einmal von XXXX . Weiters übermittelte sie ein Schreiben mit einer Absage vom 09.05.2023 betreffend eine Bewerbung bei XXXX vom 04.05.2023 als Marktmitarbeiterin Lebensmittel/ Trockensortiment für 30 bis 38,5 Stunden und ein Schreiben von XXXX , XXXX , Personalwesen, mit einer Absage von 15.05.2023 betreffend eine Bewerbung vom 04.05.2023 als Mitarbeiterin Verkauf Feinkost.Konkret legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens am 03.07.2023 zwei Nachweise über Bewerbungen ohne Angabe eines Datums vor, einmal von römisch 40 , einmal von römisch 40 . Weiters übermittelte sie ein Schreiben mit einer Absage vom 09.05.2023 betreffend eine Bewerbung bei römisch 40 vom 04.05.2023 als Marktmitarbeiterin Lebensmittel/ Trockensortiment für 30 bis 38,5 Stunden und ein Schreiben von römisch 40 , römisch 40 , Personalwesen, mit einer Absage von 15.05.2023 betreffend eine Bewerbung vom 04.05.2023 als Mitarbeiterin Verkauf Feinkost. Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde auf das Bewerbungsportal der Firma XXXX . Dort hätte sie angekreuzt, dass ihre Daten für 28 Monate in Evidenz gehalten werden. Ihre Bewerbungen müssten daher auch für alle offenen Stellen berücksichtigt werden, da dies auch die Firma so in ihrem Online-Portal bestätige. Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde auf das Bewerbungsportal der Firma römisch 40 . Dort hätte sie angekreuzt, dass ihre Daten für 28 Monate in Evidenz gehalten werden. Ihre Bewerbungen müssten daher auch für alle offenen Stellen berücksichtigt werden, da dies auch die Firma so in ihrem Online-Portal bestätige. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich auf jedes einzelne Stellenangebot, das ihr von der belangten Behörde zugewiesen wird (und das zumutbar ist), zu bewerben. Sie kann eine übersehene Bewerbung für die gegenständliche Stelle nicht damit rechtfertigen, dass ihre Daten beim potentiellen Dienstgeber aufliegen und sie die Einwilligung gegeben hat, dass der potentielle Dienstgeber ihre Daten in Evidenz hält. 2.7.
  51. In der Beschwerde monierte sie auch, es wäre nicht nachvollziehbar, dass sie sich bei weiteren Stellenzuweisungen bewerben müsse, wenn sie bereits mehrere Absagen vom selben Arbeitsgeber erhalten habe. Die letzte Absage wäre unmittelbar nach Beginn des Sperrzeitraumes erfolgt. Hier wäre ihr im Ablehnungsschreiben mitgeteilt worden, dass andere Bewerber den Anforderungen in dieser Position in einem stärkeren Ausmaß entsprechen. Daher sei anzunehmen, dass sie in den anderen Filialen den Anforderungen ebenfalls nicht entspreche. Sie hätte zu dem Zeitpunkt, als die Leistungssperre verhängt worden sei, in zwei Filialen Bewerbungsverfahren am Laufen und hätte in beiden Filialen eine Absage erhalten. Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich zu entgegnen, dass sie sich – auch wenn sie bereits mehrere Absagen vom potentiellen Dienstgeber erhalten hat – dennoch auf die zugewiesene Stelle bewerben hätte müssen. Es handelt sich bei den diversen Stellen um unterschiedliche Filialen, unterschiedliche Aufgabenbereiche und unterschiedliche Stundenzahlen (Teilzeit oder Vollzeit). Nur weil sie für mehrere Stellen nicht in Frage kam, weil andere Bewerber besser qualifiziert für die Stelle waren, bedeutet dies nicht, dass dies auch für die gegenständliche Stelle gegolten hätten. Hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich Bedenken gehabt, weil sie – wie behauptet – ständig Absagen von der Firma XXXX erhält, wäre sie verpflichtet gewesen, ihre Bedenken dem AMS mitzuteilen und dies abzuklären.Hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich Bedenken gehabt, weil sie – wie behauptet – ständig Absagen von der Firma römisch 40 erhält, wäre sie verpflichtet gewesen, ihre Bedenken dem AMS mitzuteilen und dies abzuklären. 2.7.
  52. In der Beschwerdeverhandlung gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, dass sich diese nicht mehr konkret erinnern können, ob sie sich auf die gegenständliche Stelle vom 13.04.2023 als Feinkostverkäuferin beworben habe oder nicht. Sie wäre davon ausgegangen, dass sie sich beworben habe, da sie im gegenständlichen Zeitraum sich mehrmalig auf der Plattform des XXXX für einschlägige Jobangebote beworben habe (vgl. S 3 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Diese Angaben entsprächen somit ihren (ursprünglichen) Angaben in der Beschwerde, wonach sie den Überblick über die Bewerbungen verloren hätte.Sie wäre davon ausgegangen, dass sie sich beworben habe, da sie im gegenständlichen Zeitraum sich mehrmalig auf der Plattform des römisch 40 für einschlägige Jobangebote beworben habe vergleiche S 3 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Diese Angaben entsprächen somit ihren (ursprünglichen) Angaben in der Beschwerde, wonach sie den Überblick über die Bewerbungen verloren hätte. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung ein Absageschreiben von XXXX , Zweiniederlassung XXXX vom 15.05.2023 (betreffend Bewerbung vom 04.05.2023 als Mitarbeiterin Feinkost) vorgelegt (Beilage ./III). Mit Schreiben vom 06.05.2024 hat die Beschwerdeführerin ein Absageschreiben von XXXX , Zweigniederlassung XXXX vom 17.07.2023 (betreffend ihre Bewerbung vom 11.07.2023 als Mitarbeiterin Verkauf Feinkost), von XXXX vom 15.05.2023 (betreffend Bewerbung vom 08.05.2023 als Pronto Marktmitarbeiterin Lebensmittel/ Trockensortiment für Geringfügig) und zwei inhaltsgleiche Absageschreiben von XXXX , vom 09.05.2023 (betreffend Bewerbung vom 04.05.2023 als Marktmitarbeiterin Lebensmittel/ Trockensortiment für 30 bis 38,5 Stunden) vorgelegt.Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung ein Absageschreiben von römisch 40 , Zweiniederlassung römisch 40 vom 15.05.2023 (betreffend Bewerbung vom 04.05.2023 als Mitarbeiterin Feinkost) vorgelegt (Beilage ./III). Mit Schreiben vom 06.05.2024 hat die Beschwerdeführerin ein Absageschreiben von römisch 40 , Zweigniederlassung römisch 40 vom 17.07.2023 (betreffend ihre Bewerbung vom 11.07.2023 als Mitarbeiterin Verkauf Feinkost), von römisch 40 vom 15.05.2023 (betreffend Bewerbung vom 08.05.2023 als Pronto Marktmitarbeiterin Lebensmittel/ Trockensortiment für Geringfügig) und zwei inhaltsgleiche Absageschreiben von römisch 40 , vom 09.05.2023 (betreffend Bewerbung vom 04.05.2023 als Marktmitarbeiterin Lebensmittel/ Trockensortiment für 30 bis 38,5 Stunden) vorgelegt. Aus den vorgelegten Absageschreiben ergibt sich aus beweiswürdigender Sicht, dass XXXX in den Absageschreiben immer die konkrete Filiale/ den konkreten Markt angibt, für den die Stellenausschreibung erfolgt ist. Aus den vorgelegten Absageschreiben ergibt sich aus beweiswürdigender Sicht, dass römisch 40 in den Absageschreiben immer die konkrete Filiale/ den konkreten Markt angibt, für den die Stellenausschreibung erfolgt ist. Ein Absageschreiben für die konkrete gegenständliche Stelle konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorlegen. Zum vom Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Antwortschreiben für die Bewerbung vom 04.05.2023, führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass aus dem Antwortschreiben nicht klar ersichtlich sei und auch daraus nicht hervorkommen könnte, ob es sich um die beschwerdegegenständliche Stelle handle (vgl. S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Zum vom Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Antwortschreiben für die Bewerbung vom 04.05.2023, führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass aus dem Antwortschreiben nicht klar ersichtlich sei und auch daraus nicht hervorkommen könnte, ob es sich um die beschwerdegegenständliche Stelle handle vergleiche S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Dem ist aus Sicht des erkennenden Senates entgegenzuhalten, dass das vorgelegte Schreiben eindeutig nicht das Antwortschreiben auf die gegenständliche Stelle sein kann, weil es sich um ein Schreiben von XXXX handelt, die gegenständliche Stelle aber eben bei XXXX ausgeschrieben war. Dem ist aus Sicht des erkennenden Senates entgegenzuhalten, dass das vorgelegte Schreiben eindeutig nicht das Antwortschreiben auf die gegenständliche Stelle sein kann, weil es sich um ein Schreiben von römisch 40 handelt, die gegenständliche Stelle aber eben bei römisch 40 ausgeschrieben war. Das Antwortschreiben von XXXX hätte im konkreten Fall jedenfalls die Angaben „ XXXX “ beinhaltet, wie es sich wie obig ausgeführt aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Beweismitteln ergibt. Dass die Absage für die gegenständliche Stelle von „ XXXX “ kommt, kann aufgrund der dargelegten Umstände ausgeschlossen werden.Das Antwortschreiben von römisch 40 hätte im konkreten Fall jedenfalls die Angaben „ römisch 40 “ beinhaltet, wie es sich wie obig ausgeführt aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Beweismitteln ergibt. Dass die Absage für die gegenständliche Stelle von „ römisch 40 “ kommt, kann aufgrund der dargelegten Umstände ausgeschlossen werden. 2.7.
  53. Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung Auszüge aus dem e-AMS Konto vor (Beilage ./II). Diese würden einen Überblick über die Vielzahl an Bewerbungen, auch bei anderen Firmen, geben, zum Beweis dafür, dass sich die Beschwerdeführerin „äußerst angestrengt“ hätte, einen Job zu finden (vgl. S 3 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). 2.7.
  54. Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung Auszüge aus dem e-AMS Konto vor (Beilage ./II). Diese würden einen Überblick über die Vielzahl an Bewerbungen, auch bei anderen Firmen, geben, zum Beweis dafür, dass sich die Beschwerdeführerin „äußerst angestrengt“ hätte, einen Job zu finden vergleiche S 3 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Aus Sicht des erkennenden Senates wird nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin oftmals beworben hat. Entscheidungsrelevant ist aber nur die gegenständliche Bewerbung vom 13.04.2023 und nicht ihr gesamtes Verhalten als Arbeitssuchende. 2.7.
  55. In der Beschwerdeverhandlung hat der erkennende Senat Einsicht in die XXXX Jobbörse genommen. 2.7.
  56. In der Beschwerdeverhandlung hat der erkennende Senat Einsicht in die römisch 40 Jobbörse genommen. Darin ist ersichtlich, dass zahlreiche Stellen ausgeschrieben sind, die sich auf ganz Österreich beziehen. Nach Eingabe der Daten in den dafür vorgesehenen Masken erhält man eine automatisierte Rückmeldung ohne Datum (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Darin ist ersichtlich, dass zahlreiche Stellen ausgeschrieben sind, die sich auf ganz Österreich beziehen. Nach Eingabe der Daten in den dafür vorgesehenen Masken erhält man eine automatisierte Rückmeldung ohne Datum vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Wenn auch diese Nachforschung ergeben hat, dass man auf den Bewerbungsportalen von XXXX (gleiches gilt für XXXX ) keine individuelle und zeitlich zuordenbare Bewerbungsbestätigung erhält, so ist den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Absageschreiben deutlich zu entnehmen, dass Absagen konkret und individuell erfolgen. Wenn auch diese Nachforschung ergeben hat, dass man auf den Bewerbungsportalen von römisch 40 (gleiches gilt für römisch 40 ) keine individuelle und zeitlich zuordenbare Bewerbungsbestätigung erhält, so ist den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Absageschreiben deutlich zu entnehmen, dass Absagen konkret und individuell erfolgen. Für die gegenständliche Stelle konnte sie eine derartige Absage aber – wie bereits dargelegt – eben nicht vorlegen. 2.7.
  57. Die Beschwerdeführerin legte – wie oben erwähnt – Auszüge aus ihrem e-AMS Konto vor (Beilage ./II). Zum Thema „Erstelldatum“ gab sie an, dass das Erstelldatum z.B. 13.04.2023 bedeute, dass sie am 13.04.2023 eine Nachricht auf ihr e-AMS Konto erhalten hätte. In Beilage ./II wäre unter dem Erstelldatum 13.04.2023 auch vermerkt worden, dass sie sich schon beworben hätte. Dieser Eintrag im Status würde von ihr selbst stammen (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Zum Thema „Erstelldatum“ gab sie an, dass das Erstelldatum z.B. 13.04.2023 bedeute, dass sie am 13.04.2023 eine Nachricht auf ihr e-AMS Konto erhalten hätte. In Beilage ./II wäre unter dem Erstelldatum 13.04.2023 auch vermerkt worden, dass sie sich schon beworben hätte. Dieser Eintrag im Status würde von ihr selbst stammen vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Da die Einträge von der Beschwerdeführerin selbst stammen und nicht z.B. vom AMS oder von potentiellen Dienstgebern, ist dieses Beweismittel aus Sicht des erkennenden Senates jedoch nicht geeignet, das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. 2.7.
  58. Mit Schreiben vom 04.07.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie auch zwei Mal angerufen worden sei. Das erste Mal von Fr. XXXX von der Filiale XXXX und das zweite Mal von der Zentrale XXXX in XXXX für die Filiale XXXX . 2.7.
  59. Mit Schreiben vom 04.07.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie auch zwei Mal angerufen worden sei. Das erste Mal von Fr. römisch 40 von der Filiale römisch 40 und das zweite Mal von der Zentrale römisch 40 in römisch 40 für die Filiale römisch 40 . Dazu in der Beschwerdeverhandlung befragt, insbesondere ob sie wisse, wann die Anrufe gewesen wären und zu welcher Bewerbung, sagte die Beschwerdeführerin, sie hätte sich gegenüber vom Kindergarten ihrer Tochter in der Sandleitnergasse im
  60. Bezirk beworben. Sie könne ausschließen, dass sie von einem Mitarbeiter für die Filiale in der Landwehrstraße angerufen worden sei (vgl. S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024).Dazu in der Beschwerdeverhandlung befragt, insbesondere ob sie wisse, wann die Anrufe gewesen wären und zu welcher Bewerbung, sagte die Beschwerdeführerin, sie hätte sich gegenüber vom Kindergarten ihrer Tochter in der Sandleitnergasse im
  61. Bezirk beworben. Sie könne ausschließen, dass sie von einem Mitarbeiter für die Filiale in der Landwehrstraße angerufen worden sei vergleiche S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). In der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob es einen Grund gäbe, dass sie nach Aufforderung des AMS vom 04.05.2023 nicht sofort von selbst nochmals eine Bewerbung weggeschickt habe. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass sie sich nicht mehr an den Tag erinnern könne. Es könne sein, dass sie nach dem Anruf auch noch eine Bewerbung geschickt hätte. Es könne sein, dass sie auch davor eine Bewerbung geschickt hätte (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). In der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob es einen Grund gäbe, dass sie nach Aufforderung des AMS vom 04.05.2023 nicht sofort von selbst nochmals eine Bewerbung weggeschickt habe. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass sie sich nicht mehr an den Tag erinnern könne. Es könne sein, dass sie nach dem Anruf auch noch eine Bewerbung geschickt hätte. Es könne sein, dass sie auch davor eine Bewerbung geschickt hätte vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Auch diese Aussage der Beschwerdeführerin macht deutlich, dass sie keinen Überblick über ihre Bewerbungen hat, wozu sie aber verpflichtet wäre. 2.7.
  62. In der mündlichen Verhandlung behauptete die Beschwerdeführerin, sie hätte von einer Freundin gehört, dass Bewerbungen auf derartigen Portalen oft nicht ankommen (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). 2.7.
  63. In der mündlichen Verhandlung behauptete die Beschwerdeführerin, sie hätte von einer Freundin gehört, dass Bewerbungen auf derartigen Portalen oft nicht ankommen vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Diese Behauptung vom Hören Sagen ist aber nicht nachvollziehbar und beweisen die zahlreichen vorgelegten Absagen von XXXX und XXXX , dass die Bewerbungen doch ankommen.Diese Behauptung vom Hören Sagen ist aber nicht nachvollziehbar und beweisen die zahlreichen vorgelegten Absagen von römisch 40 und römisch 40 , dass die Bewerbungen doch ankommen. 2.7.
  64. In der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer privaten Situation zum Zeitpunkt der Zuweisung der gegenständlichen Stelle befragt. Sie gab an, dass sie alleinerziehend wäre und der Mietvertrag ihrer Privatwohnung zu Ende gewesen wäre. Sie hätte innerhalb von zwei Wochen ausziehen müssen. Sie hätte aus finanziellen Gründen keine andere Privatwohnung bekommen und aus anderen Gründen keine Gemeindewohnung. Sie wäre dann in einem Mutter-Kind-Heim untergekommen. Auf Nachfrage, wann das gewesen sei, sagte die Beschwerdeführerin, dass sie Anfang September 2022 umgezogen wäre (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Im Heim hätte sie den gewohnten Tagesablauf einhalten können. Nachts hätte es Probleme mit anderen Frauen gegeben. Die Nachtruhe wäre gestört gewesen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nur einmal der Fall gewesen wäre (vgl. S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). 2.7.
  65. In der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer privaten Situation zum Zeitpunkt der Zuweisung der gegenständlichen Stelle befragt. Sie gab an, dass sie alleinerziehend wäre und der Mietvertrag ihrer Privatwohnung zu Ende gewesen wäre. Sie hätte innerhalb von zwei Wochen ausziehen müssen. Sie hätte aus finanziellen Gründen keine andere Privatwohnung bekommen und aus anderen Gründen keine Gemeindewohnung. Sie wäre dann in einem Mutter-Kind-Heim untergekommen. Auf Nachfrage, wann das gewesen sei, sagte die Beschwerdeführerin, dass sie Anfang September 2022 umgezogen wäre vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Im Heim hätte sie den gewohnten Tagesablauf einhalten können. Nachts hätte es Probleme mit anderen Frauen gegeben. Die Nachtruhe wäre gestört gewesen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nur einmal der Fall gewesen wäre vergleiche S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2024). Da der Umzug mehrere Monate vor der gegenständlichen Bewerbung lag, kann auch diesbezüglich kein Grund erkannt werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht beworben hat und dies gerechtfertigt sein sollte. 2.7.
  66. In einer Gesamtschau der dargelegten Beweismittel und Aussagen war die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht beworben und die Zuweisung übersehen hat. 2.
  67. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von 01.03.2023 bis 04.05.2023 geringfügig bei XXXX beschäftigt war, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 25.07.2023 sowie dem aktuellen Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 19.03.2024 (OZ7). 2.
  68. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von 01.03.2023 bis 04.05.2023 geringfügig bei römisch 40 beschäftigt war, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 25.07.2023 sowie dem aktuellen Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 19.03.2024 (OZ7). Gleiches gilt für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist von 04.05.2023 bis 14.06.2023 kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 20.10.2023 (bis laufend) bei XXXX als Arbeiterin beschäftigt ist, ergibt sich auch aus dem aktuellen Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 19.03.2024 (OZ7).Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 20.10.2023 (bis laufend) bei römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt ist, ergibt sich auch aus dem aktuellen Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 19.03.2024 (OZ7).
  69. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  70. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  5. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  6. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  7. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als „Mitarbeiterin Feinschmecker“ den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.3.2.
  8. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als „Mitarbeiterin Feinschmecker“ den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Teilzeit 20 Wochenstunden) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Wie beweiswürdigend dargelegt hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass die zugewiesene Stelle unzumutbar ist. 3.
  9. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.
  10. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.3.
  11. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG ist.Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist. Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH
  12. 2014, 2013/08/0248;
  13. 2012, 2008/08/0243), so zB wenn aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten (BVwG
  14. 2014, W145 2004178-1 zur Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  15. Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 259).Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH
  16. 2014, 2013/08/0248;
  17. 2012, 2008/08/0243), so zB wenn aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten (BVwG
  18. 2014, W145 2004178-1 zur Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  19. Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 259). 3.3.
  20. Den Feststellungen zufolge, wurde der Beschwerdeführerin am 13.04.2023 von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Mitarbeiterin Feinschmecker beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Rahmen der Betriebszeiten zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 13.04.2023 per e-AMS übermittelt und von der Beschwerdeführerin am 14.04.2023 gelesen. Die Bewerbung sollte online auf der genannten Homepage erfolgen.3.3.
  21. Den Feststellungen zufolge, wurde der Beschwerdeführerin am 13.04.2023 von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Mitarbeiterin Feinschmecker beim Dienstgeber römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Rahmen der Betriebszeiten zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 13.04.2023 per e-AMS übermittelt und von der Beschwerdeführerin am 14.04.2023 gelesen. Die Bewerbung sollte online auf der genannten Homepage erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht beworben. Sie hat die Bewerbung übersehen bzw. vergessen. Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte sie nicht glaubhaft machen, dass sie eine Bewerbung abgeschickt hat. Ein Dienstverhältnis kam in weiterer Folge nicht zustande. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich ihre Nichtbewerbung, zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich ihre Nichtbewerbung, zweifelsfrei feststeht. Werden die Vermittlungsvorschläge des Arbeitsmarktservice nicht zB in einer Mappe aufbewahrt, sondern nach dem Beratungsgespräch ins Auto gelegt und dann „kurz angeschaut“, kann dieses Verhalten bei einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person nicht als bloß fahrlässig angesehen werden. Dadurch wird – solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist – offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (VwGH
  22. 2020, Ra 2020/08/0008; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  23. Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 273).Werden die Vermittlungsvorschläge des Arbeitsmarktservice nicht zB in einer Mappe aufbewahrt, sondern nach dem Beratungsgespräch ins Auto gelegt und dann „kurz angeschaut“, kann dieses Verhalten bei einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person nicht als bloß fahrlässig angesehen werden. Dadurch wird – solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist – offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (VwGH
  24. 2020, Ra 2020/08/0008; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  25. Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 273). Entsprechend dieser Rechtsprechung ist im gegenständlichen Fall der erforderliche (bedingte) Vorsatz ebenfalls gegeben, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten (nämlich durch ihr Übersehen bzw. Vergessen der gegenständlichen Bewerbung) damit jedenfalls in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Der Beschwerdeführerin, einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person, ist zumutbar, dass sie ihre Bewerbungsunterlagen sorgfältig verwahrt und rechtzeitig Bewerbungsschritte setzt. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
  26. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
  27. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
  28. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (
  29. 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH
  30. 2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  31. Lfg 2022) zu § 10 AlVG Rz 289).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (
  32. 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH
  33. 2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  34. Lfg 2022) zu Paragraph 10, AlVG Rz 289). Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Ausschlussfrist und in zeitlicher Nähe dazu kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Andere Fälle werden dann in Betracht kommen, wenn die jeweiligen Gründe dazu führen, dass der Anspruchsverlust die Arbeitslose unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst allgemein der Fall wäre. Allerdings hat der VwGH schon mehrfach betont, dass es dabei auf die persönlichen finanziellen Umstände der Arbeitslosen und auch auf allfällige Sorgepflichten nicht ankommt, da Sorgepflichten Arbeitslose idR nicht härter als alle anderen Arbeitslosen treffen, die eine Familie haben. Dies deckt sich auch mit der in den Materialien vertretenen Auffassung, die Nachsichtsgründe müssten mit der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Beschäftigung im Zusammenhang stehen und könnten daher nicht auch nachteilige finanzielle Folgen betreffen, weil andernfalls die Sanktionsdrohung ins Leere ginge. Angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirats erscheint allerdings auch die Berücksichtigung besonderer sozialer Härten für die an sich anspruchsberechtigte Person und ihre Familie nicht von vornherein ausgeschlossen; Orientierung könnten etwa die in § 36 Abs. 5 für eine Freibetragserhöhung genannten Umstände – Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung – bieten (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG, Rz 46 (Stand 1.12.2023, rdb.at).Andere Fälle werden dann in Betracht kommen, wenn die jeweiligen Gründe dazu führen, dass der Anspruchsverlust die Arbeitslose unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst allgemein der Fall wäre. Allerdings hat der VwGH schon mehrfach betont, dass es dabei auf die persönlichen finanziellen Umstände der Arbeitslosen und auch auf allfällige Sorgepflichten nicht ankommt, da Sorgepflichten Arbeitslose idR nicht härter als alle anderen Arbeitslosen treffen, die eine Familie haben. Dies deckt sich auch mit der in den Materialien vertretenen Auffassung, die Nachsichtsgründe müssten mit der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Beschäftigung im Zusammenhang stehen und könnten daher nicht auch nachteilige finanzielle Folgen betreffen, weil andernfalls die Sanktionsdrohung ins Leere ginge. Angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirats erscheint allerdings auch die Berücksichtigung besonderer sozialer Härten für die an sich anspruchsberechtigte Person und ihre Familie nicht von vornherein ausgeschlossen; Orientierung könnten etwa die in Paragraph 36, Absatz 5, für eine Freibetragserhöhung genannten Umstände – Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung – bieten (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG, Rz 46 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin derartige Gründe nicht vorbringen bzw. sind die genannten Umstände (alleinerziehend, finanzielle Schwierigkeiten, Umzug lag zeitlich deutlich vor der gegenständlichen Stellenzuweisung) nicht relevant. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. 3.
  35. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach Beschwerdevorentscheidung daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2275624.1.00

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