RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlW260 2289153-1 Spruch, W260 2289153-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 20.06.2023 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes von XXXX (im folgenden „Beschwerdeführerin“) für den Zeitraum von 20.04.2022 bis 14.03.2023 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 12.133,59 verpflichtet.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 20.06.2023 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes von römisch 40 (im folgenden „Beschwerdeführerin“) für den Zeitraum von 20.04.2022 bis 14.03.2023 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 12.133,59 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Meldung des Kursträgers das AMS festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin für den Bezug des Weiterbildungsgeldes keinen Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildung vorlegen habe können.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie am 21.04.2022 mit einer Therapie aufgrund einer schweren Verletzung am Daumen begonnen habe. Diese hätte sie bis 22.11.2022 gehabt. Die Therapietermine habe sie am Vormittag 2-3-mal pro Woche wegen der Kinderbetreuung vereinbart und hätten diese jeweils 2,5 Stunden in Anspruch genommen. Danach sei effektives Lernen fast unmöglich gewesen. Das Kind im Alter von zwölf Monaten hätte bei der Großmutter bleiben sollen. Ihr Kind habe aber nur geschrien, da es nicht bei der Großmutter bleiben wollte. Nach dem 22.11.2022 habe sie sich dann nur Zeit gelassen aus Dankbarkeit, dass ihr Finger gerettet worden sei. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie einen Krankenstand melden hätte müssen. Am 29.11.2022 sei auch ihr Sohn erkrankt, eine Woche sei sie mit der häuslichen Pflege beschäftigt gewesen. An Pflegeurlaub habe sie gar nicht gedacht. Sie habe immer wieder die Module des Lehrgangs durchgearbeitet, der Fokus lag aber in erster Linie auf der Gesundheit des 10-jährigen Sohnes. Im Jänner habe sie die Sache wieder schleifen lassen, da sie der Meinung gewesen sei, alles zu schaffen. Im Februar habe sie immer wieder gelernt. Unter anderem sei auch die Jobsuche ein großes Thema gewesen. Im März sei die Eingewöhnung im Kindergarten gewesen, die länger dauerte als geplant. Am Nachmittag hätte sie keine Kinderbetreuung gehabt und hätte daher nicht lernen können. Sie habe die Module immer wieder durchgearbeitet, sie habe die Module 3 und 4 gelernt, jedoch nicht klar verstanden. Anfang April 2023 habe sie die erste Prüfung abgelegt und mit 49% nicht bestanden. Sie habe auch Probleme mit dem Internet gehabt und man habe ihr „Schummelversuche“ unterstellt, weshalb sie die nächste Prüfung daher vor einer Kommission hätte machen müssen. Das sei für sie undenkbar gewesen. Sie habe auch den Geschäftsführer des Kurses kontaktiert, aber ohne Erfolg. Im Mai 2023 habe sie wieder angefangen zu arbeiten, nach der Arbeit sei sie jedoch nicht in der Lage zu lernen.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 18.01.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 18.01.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Am 06.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ausführte, dass das AMS nicht darauf eingegangen sei, dass der Diplomlehrgang-Projektmanagement von einer ursprünglichen Laufzeit von 20.04.2022 bis 12.10.2022 auf einen Jahreslehrgang „großer Projektmanagement-Kurs“ umgeändert worden sei. Aus diesem Grund seien auch die anderen beiden Kurse storniert worden. Sie habe trotz ihrer Krankheit die vorgegebenen 16 Wochenstunden erfüllt. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 27.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 27.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand in einem vollversicherten Dienstverhältnis bis 09.12.2020 und bezog anschließend Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz vom 20.04.2022 bis 19.04.
- Am 01.04.2022 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS den Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld per 20.04.
- Die Beschwerdeführerin hat Betreuungspflichten für ihre am 13.07.2012 und am 20.04.2021 geborenen Kinder. Am 22.04.2022 übermittelte sie dem AMS die Anmeldebestätigung für Onlinekurse des XXXX für die folgenden Kursmaßnahmen:Am 22.04.2022 übermittelte sie dem AMS die Anmeldebestätigung für Onlinekurse des römisch 40 für die folgenden Kursmaßnahmen: ● Diplomlehrgang-Projektmanagement vom 20.04.2022 bis 12.10.2022 mit 16 Wochenstunden ● Innovationsmanagement vom 13.10.2022 bis 25.11.2022 mit 16 Wochenstunden ● Sprachen online lernen-Englisch vom 26.11.2022 bis 06.04.2023 mit 16 Wochenstunden Das Weiterbildungsgeld wurde der Beschwerdeführerin von 20.04.2022 bis 31.12.2022 (256 Tage x € 36,29) und von 01.01.2023 bis 14.03.2023 (73 Tage x € 38,95) ausbezahlt. Insgesamt bezog die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld in Höhe von € 12.133,
- Mit E-Mail vom 28.04.2022 wies das AMS die Beschwerdeführerin auf die erforderliche Stundenzahl der Bildungsmaßnahme hin und, dass eine Teilnahmebestätigung aber kein Erfolgsnachweis abverlangt wird. Des Weiteren wurden die Konsequenzen einer vorzeitigen Beendigung erörtert. Am 09.06.2022 langte eine Bestätigung des XXXX über die Verlängerung des Zugriffs zur Lernplattform Diplomlehrgang - Projektmanagement bis 20.04.2023 beim AMS ein.Am 09.06.2022 langte eine Bestätigung des römisch 40 über die Verlängerung des Zugriffs zur Lernplattform Diplomlehrgang - Projektmanagement bis 20.04.2023 beim AMS ein. Bis 05.04.2023 (zwei Wochen vor Ende der Bildungskarenz) wurde von der Beschwerdeführerin kein Modul erfolgreich abgeschlossen. Erst Anfang April 2023 (fast ein Jahr nach Kursbeginn) meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal zur Prüfung an. Die Prüfung wurde nicht bestanden. Der Zugriff auf die Lernplattform wurde bis 20.05.2023 verlängert. Das XXXX stellte aufgrund fehlender Leistung der Beschwerdeführerin keine Teilnahmebestätigung aus.Das römisch 40 stellte aufgrund fehlender Leistung der Beschwerdeführerin keine Teilnahmebestätigung aus. Die Beschwerdeführerin nahm weder am Innovationsmanagement Lehrgang noch am Sprachkurs teil. Die Beschwerdeführerin hat an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 16 Wochenstunden nicht teilgenommen. Diese Umstände meldete die Beschwerdeführerin dem AMS nicht. Die Beschwerdeführerin nahm billigend in Kauf, dass sie ohne die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld zu erfüllen, die Leistung bezog.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. 2.
- Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Versicherungsverlauf. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin die Vereinbarung über die mit ihrem Dienstgeber getroffen hat, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Bescheinigung. 2.
- Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Antrag der Beschwerdeführerin. 2.
- Die Betreuungspflichten ergeben sich ebenso aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Anträgen der Beschwerdeführerin und wurde dies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bestätigt. 2.
- Die Auszahlungen in der oben angeführten Höhe sind unbestritten. 2.
- Die dem AMS übermittelten Anmeldebestätigungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Zu den Wochenstunden: 2.8.
- Dass die Beschwerdeführerin vom AMS auf die erforderliche Stundenanzahl, das Erfordernis einer Teilnahmebestätigung und die Konsequenzen einer vorzeitigen Beendigung der Weiterbildung hingewiesen, ergibt sich aus der E-Mail des AMS an die Beschwerdeführerin vom 28.04.2022, die im Verwaltungsakt aufliegt. Unstrittig nahm die Beschwerdeführerin weder am Innovationsmanagement Lehrgang noch am Sprachkurs teil und informierte das AMS nicht darüber. Sowohl in ihrer Stellungnahme vom 16.06.2023, als auch in der Beschwerde, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich vom 20.04.2022 bis März 2023 kaum mit dem Diplomlehrgang-Projektmanagement beschäftigt und das Lernen auch nicht im Vordergrund gestanden habe. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin eine Reihe von Ereignissen und Rechtfertigungen an, die sie am Lernen gehindert hätten, nämlich die Therapie aufgrund einer Verletzung am Daumen, die rund sieben Monate und bis zu 7,5 Wochenstunden in Anspruch nahm; die Pflege der Kinder, darunter auch die Eingewöhnung der Tochter im Kindergarten, was dazu geführt habe, dass effizientes Lernen nicht möglich gewesen sei und sie die Dinge schleifen gelassen hätte. Die geplante Lernzeit vormittags unter der Woche habe sie nicht zum Lernen nutzen können, am Nachmittag hätte sie keine Kinderbetreuung gehabt. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 16 Wochenstunden hat die Beschwerdeführerin sohin nicht behauptet, sondern vielmehr Gründe für das Unterbleiben der Teilnahme vorgebracht. 2.8.
- Im Gegensatz dazu, erklärte sie im Vorlageantrag ohne Nachweise vorzulegen, die vorgeschriebenen Stunden sehr wohl erfüllt zu haben. Dass ihr die Teilnahme am Lehrgang schon allein aufgrund der Therapie und demnach aus gesundheitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen sei, wurde von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag klar verneint. Unstrittig wurde bis 05.04.2023 (zwei Wochen vor Ende der Bildungskarenz) kein Modul des Lehrgangs abgeschlossen und trat die Beschwerdeführerin Anfang April 2023 (fast ein Jahr nach Kursbeginn) zum ersten Mal zur Prüfung an, die nicht bestanden wurde. Dass der Zugriff auf die Lernplattform vom Kursinstitut mehrmals verlängert wurde, aber mangels Leistung keine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden konnte, ergibt sich aus der Rückmeldung des Kursinstituts an die belangte Behörde und erliegt im Verwaltungsakt. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Teilnahme im Ausmaß von 16 Wochenstunden nachzuweisen, zumal sie eine Bildungskarenz für zwölf Monate vereinbart hat, aber höchstens im März 2023, am Ende der Bildungskarenz, das erforderliche Stundenausmaß erfüllt hätte. Der erkennende Senat übersieht vor diesem Hintergrund nicht, dass die Beschwerdeführerin während der Bildungskarenz einen gewissen Lernaufwand betrieben hat. Dennoch ergibt sich in Zusammenschau des Vorbringens mit den Schreiben des Kursinstituts eben keine Teilnahme im geforderten Ausmaß im gesamten Zeitraum der vereinbarten zwölfmonatigen Bildungskarenz. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum der Bildungskarenz an Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 16 Wochenstunden nicht teilgenommen hat. Diesen Umstand hat sie dem AMS auch unstrittig nicht gemeldet und nahm damit billigend in Kauf, das Weiterbildungsgeld zu beziehen, ohne an der Weiterbildungsmaßnahme im vereinbarten Ausmaß teilzunehmen. 2.
- Zur Einwendung betreffend Kinderbetreuung ist auszuführen, dass auf Kinderbetreuungspflichten beim Bezug von Weiterbildungsgeld nur insofern Rücksicht genommen werden kann, als die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme lediglich im Ausmaß von 16 statt 20 Wochenstunden nachzuweisen ist. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Weiterbildungsgeld im Gegensatz zum Kinderbetreuungsgeld – wie auch das AMS anmerkt – um keine familienpolitische Leistung handelt, geht der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere. Im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Diplomlehrgang auf einen Jahreslehrgang umgestellt worden sei und nur deshalb die beiden anderen Lehrgänge storniert worden seien. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf abzielt, dass sie die restlichen Kurse nicht zu besuchen hätte müssen und sie die fehlenden Leistungen nachgeholt hätte, ist ihr die vom AMS eingeholte Stellungnahme des Kursinstituts entgegenzuhalten. Laut dem im Akt einliegenden Schreiben meldete das Kursinstituts dem AMS zurück, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin der gebuchte Diplomlehrgang – Projektmanagement nicht geändert wurde und auch keine Umbuchung stattgefunden habe, sondern lediglich aus Kulanz eine Zugriffsverlängerung erfolgt sei. Aus diesem Grund wertet der erkennende Senat das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Auch selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin einen Lehrgang in der Dauer von zwölf Monaten, sohin in der Dauer der gesamten Bildungskarenz gebucht hätte, erfüllt sie dennoch die Teilnahme im Ausmaß von 16 Wochenstunden nicht und ist die Beschwerdeführerin auch schlicht nicht mehr in der Lage die ungenutzt verstrichene Lernzeit nachzuholen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)–
(3)[…]
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. […] § 26 AlVG
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26, AlVG
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
- Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)-
(6)[...]
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)[...] Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate) und gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (vgl. Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 26 AlVG, Rz. 554, 562).3.
- Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd Paragraph 11, AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate) und gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit vergleiche Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 26, AlVG, Rz. 554, 562). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin vollversichert beschäftigt und vereinbarte mit ihrem Dienstgeber für die Zeit vom 20.04.2022 bis 14.03.2023 eine Bildungskarenz und stellte den entsprechenden Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld beim AMS. Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS darauf hingewiesen, dass eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin nahm an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden festgestelltermaßen nicht teil. Es mag zwar sein, dass die Beschwerdeführerin einen gewissen Lernaufwand im Zuge ihrer Bildungskarenz betrieben hat, jedoch entbehrt die Rechtsansicht, es sei lediglich erforderlich, dass zu beliebigen Zeitpunkten während der Bildungskarenz ein bestimmtes "Gesamtpensum" an Ausbildung absolviert werde, einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023).Es mag zwar sein, dass die Beschwerdeführerin einen gewissen Lernaufwand im Zuge ihrer Bildungskarenz betrieben hat, jedoch entbehrt die Rechtsansicht, es sei lediglich erforderlich, dass zu beliebigen Zeitpunkten während der Bildungskarenz ein bestimmtes "Gesamtpensum" an Ausbildung absolviert werde, einer gesetzlichen Grundlage vergleiche VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023). 3.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Gemäß § 26 Abs. 7 AlVG sind die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG auch auf das Weiterbildungsgeld anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt.3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG auch auf das Weiterbildungsgeld anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt. Das Weiterbildungsgeld wurde der Beschwerdeführerin von 20.04.2022 bis 31.12.2022 (256 Tage x € 36,29) und von 01.01.2023 bis 14.03.2023 (73 Tage x € 38,95) ausbezahlt. Insgesamt bezog die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld in Höhe von € 12.133,
- Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum an keiner Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 16 Wochenstunden teilgenommen. Da sich die Gewährung des Weiterbildungsgeldes nachträglich als nicht begründet herausstellte, erfolgte der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den im Bescheid genannten Zeitraum gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu Recht.Da sich die Gewährung des Weiterbildungsgeldes nachträglich als nicht begründet herausstellte, erfolgte der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den im Bescheid genannten Zeitraum gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu Recht. 3.
- Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger der Leistung bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.
- Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger der Leistung bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Das AMS stützte die Rückforderung auf den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Nur durch das Verschweigen „maßgebender“ Tatsachen wird der Rückforderungstatbestand verwirklicht. Als „maßgebend“ können nur solche Tatsachen in Betracht kommen, die der Bemessung der Leistung zugrunde lagen und durch deren nachträgliche Kenntnis die Behörde erst in die Lage versetzt wurde, die gebührliche Höhe des Anspruches abweichend zu beurteilen (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg 2023, § 25 AlVG, Rz 525).Nur durch das Verschweigen „maßgebender“ Tatsachen wird der Rückforderungstatbestand verwirklicht. Als „maßgebend“ können nur solche Tatsachen in Betracht kommen, die der Bemessung der Leistung zugrunde lagen und durch deren nachträgliche Kenntnis die Behörde erst in die Lage versetzt wurde, die gebührliche Höhe des Anspruches abweichend zu beurteilen (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg 2023, Paragraph 25, AlVG, Rz 525). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum an keiner Maßnahme im Ausmaß von 16 Wochenstunden teilgenommen. Dass sie aufgrund des Bezuges von Weiterbildungsgeld an einer Bildungsmaßnahme mit 16 Wochenstunden teilnehmen muss, war ihr bewusst, jedoch erfüllte sie das geforderte Ausmaß nicht. Die Beschwerdeführerin setzte das AMS darüber zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis und nahm diesen Umstand, nämlich den Leistungsbezug ohne nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 16 Wochenstunden, zumindest in Kauf. Dass sie nicht in der Lage ist, die Weiterbildungsmaßnahme zu besuchen und sie sich von den weiteren Kursen abgemeldet hat, hätte die Beschwerdeführerin dem AMS melden müssen. Die Beschwerdeführerin hat die Nichtabsolvierung der Kursmaßnahme im geforderten Ausmaß dem AMS verschwiegen. 3.
- Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Leistungsempfänger zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe zu verpflichten, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße „Erkennenmüssen“ ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Entscheidend für die Prüfung des „Erkennenmüssens“ ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; 07.04.2016, 2016/08/0037).3.
- Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Leistungsempfänger zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe zu verpflichten, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße „Erkennenmüssen“ ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Entscheidend für die Prüfung des „Erkennenmüssens“ ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; 07.04.2016, 2016/08/0037). Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdeführerin auch erkennen müssen, dass ihr bei Unterbleiben der Teilnahme bzw. bei Unterbleiben der Teilnahme im vereinbarten Ausmaß das Weiterbildungsgeld nicht zusteht. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 20.04.2022 bis 14.03.2023 in Höhe von € 12.133,59 erfolgte daher zu Recht. 3.
- Eines gesonderten Abspruches über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bedurfte es nicht, zumal diese ohnehin aufschiebende Wirkung hatte. Für die Rückzahlung des ausstehenden Betrages in Höhe von € 12.133,59 besteht die Möglichkeit, gemäß § 25 Abs. 4 AlVG um Ratenzahlung beim AMS anzusuchen.Für die Rückzahlung des ausstehenden Betrages in Höhe von € 12.133,59 besteht die Möglichkeit, gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG um Ratenzahlung beim AMS anzusuchen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2289153.1.00