RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlW263 2283681-1 Spruch, W263 2283681-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) am 28.04.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welches er ab dem 01.05.2023 bezog.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) am 28.04.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welches er ab dem 01.05.2023 bezog.
- In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 17.05.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Schweißer bzw. Maschinenschlosser im Vollzeitausmaß im Bezirk XXXX , Bezirk XXXX bzw. Bezirk XXXX , sei. Um einen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass er sich für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
- In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 17.05.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Schweißer bzw. Maschinenschlosser im Vollzeitausmaß im Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 bzw. Bezirk römisch 40 , sei. Um einen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass er sich für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
- Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 13.07.2023 einen Stellenvorschlag als Schweißer beim Unternehmen „ XXXX “ zu. Nach dem Vermittlungsvorschlag handelte es sich um eine Stelle als Schweißer, mit Arbeitszeiten im Schichtbetrieb (teilweise drei Schichten möglich, 06:00 bis 14:15 Uhr, 14:15 bis 22:30 Uhr und 21:45 bis 06:00 Uhr). Das kollektivvertragliche Mindestentgelt betrage jährlich 33.500,00 Euro, wobei die Bereitschaft zur überkollektivvertraglichen Entlohnung bestehe. Nach dem Begleitschreiben übernahm das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl für dieses Stellenangebot. Die Bewerbung sei daher direkt an das AMS zu richten. Nach dem Inserat solle der Beschwerdeführer seine Unterlagen mit Bewerbungsschreiben, Lebenslauf und der Angabe der Auftragsnummer per Mail an das SFU XXXX , zu Handen Frau XXXX , an die E-Mail-Adresse: XXXX senden, weil der Dienstgeber das AMS mit der Vorauswahl beauftragt habe.
- Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 13.07.2023 einen Stellenvorschlag als Schweißer beim Unternehmen „ römisch 40 “ zu. Nach dem Vermittlungsvorschlag handelte es sich um eine Stelle als Schweißer, mit Arbeitszeiten im Schichtbetrieb (teilweise drei Schichten möglich, 06:00 bis 14:15 Uhr, 14:15 bis 22:30 Uhr und 21:45 bis 06:00 Uhr). Das kollektivvertragliche Mindestentgelt betrage jährlich 33.500,00 Euro, wobei die Bereitschaft zur überkollektivvertraglichen Entlohnung bestehe. Nach dem Begleitschreiben übernahm das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl für dieses Stellenangebot. Die Bewerbung sei daher direkt an das AMS zu richten. Nach dem Inserat solle der Beschwerdeführer seine Unterlagen mit Bewerbungsschreiben, Lebenslauf und der Angabe der Auftragsnummer per Mail an das SFU römisch 40 , zu Handen Frau römisch 40 , an die E-Mail-Adresse: römisch 40 senden, weil der Dienstgeber das AMS mit der Vorauswahl beauftragt habe. Das AMS forderte den Beschwerdeführer auf, sich sofort und wie im Inserat beschrieben, zu bewerben. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt und ebenfalls aufgefordert, sich sofort zu melden, falls das Stellenangebot nicht zu seiner Qualifikation oder der Vereinbarung passen sollte. Das AMS forderte den Beschwerdeführer auf, sich sofort und wie im Inserat beschrieben, zu bewerben. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt und ebenfalls aufgefordert, sich sofort zu melden, falls das Stellenangebot nicht zu seiner Qualifikation oder der Vereinbarung passen sollte.
- Am 17.10.2023 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit oder Betreuungspflichten, auch sonstige Gründe würden nicht vorliegen. Er habe sich bereits zweimal bei „ XXXX “ beworben und werde Nachweise bis 19.10.2023 erbringen.
- Am 17.10.2023 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit oder Betreuungspflichten, auch sonstige Gründe würden nicht vorliegen. Er habe sich bereits zweimal bei „ römisch 40 “ beworben und werde Nachweise bis 19.10.2023 erbringen.
- Mit Bescheid des AMS vom 25.10.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG in der Zeit von 06.10.2023 bis 16.11.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX als Schweißer ohne triftigen Grund durch seine Nichtbewerbung vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS vom 25.10.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG in der Zeit von 06.10.2023 bis 16.11.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 als Schweißer ohne triftigen Grund durch seine Nichtbewerbung vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.11.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe sich trotz seines XXXX auch für einen Dreischichtbetrieb beworben. Er habe keine Computer-Kenntnisse, weshalb sein Sohn und seine Tochter die Bewerbungen mit ihm erledigen würden. Er bemühe sich, eine Arbeit zu finden. Sein Sohn habe zur gleichen Zeit eine Bewerbung bei „ XXXX “ gehabt und sei die Bewerbung dadurch untergegangen. Er habe sich immer beim AMS gemeldet, wenn etwas gefehlt habe und sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass er eine Bewerbung verpasst habe. Es sei ihm drei Monate lang versichert worden, dass alles in Ordnung sei und dann habe er doch eine Sperre erhalten.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.11.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe sich trotz seines römisch 40 auch für einen Dreischichtbetrieb beworben. Er habe keine Computer-Kenntnisse, weshalb sein Sohn und seine Tochter die Bewerbungen mit ihm erledigen würden. Er bemühe sich, eine Arbeit zu finden. Sein Sohn habe zur gleichen Zeit eine Bewerbung bei „ römisch 40 “ gehabt und sei die Bewerbung dadurch untergegangen. Er habe sich immer beim AMS gemeldet, wenn etwas gefehlt habe und sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass er eine Bewerbung verpasst habe. Es sei ihm drei Monate lang versichert worden, dass alles in Ordnung sei und dann habe er doch eine Sperre erhalten.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2023 mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass
- der Tatbestand des § 10 erfüllt wurde und
- Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 nicht vorliegen würden.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2023 mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass
- der Tatbestand des Paragraph 10, erfüllt wurde und
- Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, nicht vorliegen würden.
- Der Beschwerdeführer stellte am 03.01.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.05.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Sohn als Zeuge einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft. Er hat in Polen eine Lehre als Maschinenschlosser abgeschlossen, verfügt über Berufserfahrung als Schlosser und Maschinenschlosser, wobei er auch Schweißarbeiten durchführte und besuchte Schweißausbildungen. Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer von 21.02.2022 bis 30.04.2023 als Schweißer bei der XXXX .Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft. Er hat in Polen eine Lehre als Maschinenschlosser abgeschlossen, verfügt über Berufserfahrung als Schlosser und Maschinenschlosser, wobei er auch Schweißarbeiten durchführte und besuchte Schweißausbildungen. Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer von 21.02.2022 bis 30.04.2023 als Schweißer bei der römisch 40 . Der Beschwerdeführer beantragte gegenständlich mit Antrag vom 28.04.2023 Arbeitslosengeld ab dem 01.05.2023, welches er dann auch ab diesem Datum bezog. In dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular auf Arbeitslosengeld wurde er auf Seite 4 darüber informiert, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen werde. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 17.05.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Schweißer bzw. Maschinenschlosser im Vollzeitausmaß im Bezirk XXXX , Bezirk XXXX bzw. Bezirk XXXX , sei. Um einen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass er sich für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 17.05.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Schweißer bzw. Maschinenschlosser im Vollzeitausmaß im Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 bzw. Bezirk römisch 40 , sei. Um einen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass er sich für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 13.07.2023 per E-Mail einen Stellenvorschlag als Schweißer bei „ XXXX “ ( XXXX ]), mit Arbeitszeiten im Schichtbetrieb (teilweise drei Schichten möglich, 06:00 bis 14:15 Uhr, 14:15 bis 22:30 Uhr und 21:45 bis 06:00 Uhr), zu. Der kollektivvertragliche Mindestlohn wurde im Inserat ausgewiesen und wurde auf die Bereitschaft zur Überzahlung je nach Ausbildung, Qualifikation und Vordienstzeiten hingewiesen. Nach dem Begleitschreiben übernahm das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl für dieses Stellenangebot. Die Bewerbung war daher direkt an das AMS zu richten. Der Beschwerdeführer sollte sich, wie im Inserat beschrieben, bewerben und wurde er auch über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt. Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 13.07.2023 per E-Mail einen Stellenvorschlag als Schweißer bei „ römisch 40 “ ( römisch 40 ]), mit Arbeitszeiten im Schichtbetrieb (teilweise drei Schichten möglich, 06:00 bis 14:15 Uhr, 14:15 bis 22:30 Uhr und 21:45 bis 06:00 Uhr), zu. Der kollektivvertragliche Mindestlohn wurde im Inserat ausgewiesen und wurde auf die Bereitschaft zur Überzahlung je nach Ausbildung, Qualifikation und Vordienstzeiten hingewiesen. Nach dem Begleitschreiben übernahm das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl für dieses Stellenangebot. Die Bewerbung war daher direkt an das AMS zu richten. Der Beschwerdeführer sollte sich, wie im Inserat beschrieben, bewerben und wurde er auch über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG belehrt. Das übermittelte Stellenangebot lautet wie folgt:„WILLKOMMEN IN UNSEREM TEAM!Das übermittelte Stellenangebot lautet wie folgt:, „WILLKOMMEN IN UNSEREM TEAM! Machen Sie Karriere bei XXXX !Machen Sie Karriere bei römisch 40 ! Spaß und Leidenschaft bei der Arbeit sind ein wichtiges Kriterium, um Mitglied XXXX zu werden.Spaß und Leidenschaft bei der Arbeit sind ein wichtiges Kriterium, um Mitglied römisch 40 zu werden. Wir suchen nach motivierten und qualifizierten Mitarbeitern. 1 Schweißer/in Ihre Rolle im XXXX :Ihre Rolle im römisch 40 : - Schweißen von Bauteilen für Fahrerkabinen, MAG-Schweißen - Einsatzmöglichkeit im Bereich Hand- sowie Roboterschweißen - Montage - Reparaturen - Bereitschaft zur Schichtarbeit (teilweise 3 Schichten möglich) Arbeitszeit:
- Schicht 6-14.15 Uhr, 14.15-22.30 Uhr und 21.45-6.00 Uhr Ihre Stärken: - Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Schweißer (mit MAG-Prüfung) - Deutschkenntnisse - Eigener Pkw - Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft und Teamfähigkeit Wir bieten: - Abwechslungsreiche Tätigkeit in einem Familienbetrieb - Langfristige Anstellung - Hohe Eigenverantwortung und Selbstständigkeit - Handschlagqualität - Kompetente Kollegen - Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung - Gute Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Gehalt Bruttojahresgehalt lt. Kollektivvertrag der eisen- und metallverarbeitenden Industrie: beginnend bei EUR 33.500,
- Bereitschaft zur Überzahlung je nach Ausbildung, Qualifikation und Vordienstzeiten. Benefits: Mehr als nur ein Job - willkommen im Team XXXX Mehr als nur ein Job - willkommen im Team römisch 40 - Parkplätze - Gesundheitsvorsorge - Aus- und Weiterbildung - Elektro-Ladestation KONTAKT: Das Arbeitsmarktservice veröffentlicht dieses Stellenangebot im Rahmen einer Vorauswahl - bewerben Sie sich bitte SCHRIFTLICH (Bewerbungsschreiben und Lebenslauf mit Foto) unter Angabe der ADG Nr. XXXX ADG Nr. römisch 40 per Email an: XXXX per Email an: römisch 40 SFU XXXX SFU römisch 40 z. Hd. Frau XXXX z. Hd. Frau römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Schweißer/in beträgt 33.500,00 EUR brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “Kundennummer: römisch 40 “ Die Zuweisung erfolgte an die E-Mail-Adresse des Sohnes XXXX , weil der Beschwerdeführer – mit Zustimmung seines Sohnes – diese E-Mail-Adresse dem AMS bekannt gegeben hatte.Die Zuweisung erfolgte an die E-Mail-Adresse des Sohnes römisch 40 , weil der Beschwerdeführer – mit Zustimmung seines Sohnes – diese E-Mail-Adresse dem AMS bekannt gegeben hatte. Der Sohn übersah die E-Mail und bewarb sich der Beschwerdeführer infolge dessen (zuerst) nicht auf die zugewiesene Stelle. Erst im Dezember 2023 bewarb sich der Beschwerdeführer dann und übergab diese Bewerbung dem AMS am 03.01.2024 gemeinsam mit dem Vorlageantrag. Üblicherweise gab der Sohn dem Beschwerdeführer bekannt, dass eine Zuweisung erfolgt war. Beide führten die Bewerbung dann gemeinsam durch. Der Sohn kontrollierte das E-Mail-Postfach zu der Zeit etwa ein- bis zweimal wöchentlich. Irgendwelche weiteren Kontrollen bzw. weiteren Schritte, um sicherzustellen, dass Stellenvorschläge nicht übersehen werden und Bewerbungen in der Folge auch tatsächlich durchgeführt werden, wurden weder durch den Sohn des Beschwerdeführers noch den Beschwerdeführer selbst gesetzt. Der Sohn XXXX bewarb sich selbst Anfang September 2023 bei dem hier gegenständlichen Dienstgeber „ XXXX “. Er erhielt am 11.09.2023 eine Absage. Der Sohn römisch 40 bewarb sich selbst Anfang September 2023 bei dem hier gegenständlichen Dienstgeber „ römisch 40 “. Er erhielt am 11.09.2023 eine Absage. Der Beschwerdeführer bewarb sich bereits vor wenigen Jahren erfolglos bei dem potentiellen Dienstgeber „ XXXX “. Weiters bewarb er sich ebenfalls erfolglos bei einem Leiharbeitsunternehmen, welches wahrscheinlich einen Schweißer für die „ XXXX “ suchte. Der Beschwerdeführer bewarb sich bereits vor wenigen Jahren erfolglos bei dem potentiellen Dienstgeber „ römisch 40 “. Weiters bewarb er sich ebenfalls erfolglos bei einem Leiharbeitsunternehmen, welches wahrscheinlich einen Schweißer für die „ römisch 40 “ suchte. Der Beschwerdeführer ist bis zum 14.05.2024 auch kein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen. Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 2024 wegen Magenproblemen im Krankenstand.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere liegen im Akt der Antrag auf Arbeitslosengeld, die Betreuungsvereinbarung und der gegenständliche Stellungvorschlag sowie das Begleitschreiben ein und sind in ihrem Inhalt unbestritten. Aus dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antrag auf Arbeitslosengeld ergibt sich folgende Belehrung gemäß § 10 AlVG: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, [...] 2) dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird, [...]).“Aus dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antrag auf Arbeitslosengeld ergibt sich folgende Belehrung gemäß Paragraph 10, AlVG: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, [...] 2) dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird, [...]).“ Dass der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld auch bezog, ergibt sich insbesondere aus dem Bezugsverlauf und wurde auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers ergaben sich insbesondere aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld (s. auch Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, S. 4). Die Feststellungen zur Ausbildung bzw. Berufserfahrung ergaben sich aus dem Lebenslauf und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (s. S. 4 und 8) sowie den damit übereinstimmenden Versicherungsdatenauszügen des Beschwerdeführers. Die Zuweisung des Stellenvorschlages bzw. der Erhalt dieses ist unbestritten. Der BF bestätigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dem AMS die E-Mail-Adresse seines Sohnes bekannt gegeben zu haben, nachdem dieser sich damit einverstanden gezeigt hatte (s. S. 5 f und 8). Überzeugend, lebensnah und insgesamt glaubhaft schilderte der einvernommene Zeuge die Zuweisungen an seine E-Mail-Adresse, seine ein- bis zweimal wöchentlichen Kontrollen derselben, die gemeinsamen Bewerbungen mit dem Beschwerdeführer und führte an, die gegenständliche Zuweisung wahrscheinlich übersehen zu haben (s. S. 6). Folglich bewarb sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Stelle. Kontrollen bzw. Schritte zur Sicherstellung ergaben sich weder aus seinen Angaben, noch aus denen des Beschwerdeführers (s. zB S. 7). Der einvernomme Zeuge hielt es zwar für möglich, dass seine Mutter Kalendereinträge gesetzt habe, relativierte dies aber selbst wieder und vermutete eher, dass dem nicht so war (s. S. 7). Er führte glaubhaft an, sich auch selbst bei „ XXXX “ beworben zu haben. Der erkennende Senat konnte Einsicht in die elektronische Absage nehmen und stammte diese vom 11.09.
- Der Zeuge gab plausibel an, sich ein paar Tage davor beworben zu haben. Überzeugend, lebensnah und insgesamt glaubhaft schilderte der einvernommene Zeuge die Zuweisungen an seine E-Mail-Adresse, seine ein- bis zweimal wöchentlichen Kontrollen derselben, die gemeinsamen Bewerbungen mit dem Beschwerdeführer und führte an, die gegenständliche Zuweisung wahrscheinlich übersehen zu haben (s. S. 6). Folglich bewarb sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Stelle. Kontrollen bzw. Schritte zur Sicherstellung ergaben sich weder aus seinen Angaben, noch aus denen des Beschwerdeführers (s. zB S. 7). Der einvernomme Zeuge hielt es zwar für möglich, dass seine Mutter Kalendereinträge gesetzt habe, relativierte dies aber selbst wieder und vermutete eher, dass dem nicht so war (s. S. 7). Er führte glaubhaft an, sich auch selbst bei „ römisch 40 “ beworben zu haben. Der erkennende Senat konnte Einsicht in die elektronische Absage nehmen und stammte diese vom 11.09.
- Der Zeuge gab plausibel an, sich ein paar Tage davor beworben zu haben. Der Beschwerdeführer gab in der Niederschrift vom 17.10.2023 an, dass er sich bereits zweimal bei „ XXXX “ beworben habe und führte weiters an, bis zum 19.10.2023 entsprechende Nachweise vorzulegen. Entsprechende Nachweise wurden aber nicht vorgelegt. In der Verhandlung führte der BF dann glaubhaft an, sich bereits vor drei oder vier Jahren bereits einmal erfolglos bei „ XXXX “ beworben zu haben. Weiters legte er Inserate eines Leiharbeitsunternehmens vor, welches – insbesondere dem Ort und der Tätigkeit nach – wahrscheinlich einen Schweißer für „ XXXX “ suchte. Der BF bewarb sich erfolglos auf die Stelle(n). Der Beschwerdeführer gab in der Niederschrift vom 17.10.2023 an, dass er sich bereits zweimal bei „ römisch 40 “ beworben habe und führte weiters an, bis zum 19.10.2023 entsprechende Nachweise vorzulegen. Entsprechende Nachweise wurden aber nicht vorgelegt. In der Verhandlung führte der BF dann glaubhaft an, sich bereits vor drei oder vier Jahren bereits einmal erfolglos bei „ römisch 40 “ beworben zu haben. Weiters legte er Inserate eines Leiharbeitsunternehmens vor, welches – insbesondere dem Ort und der Tätigkeit nach – wahrscheinlich einen Schweißer für „ römisch 40 “ suchte. Der BF bewarb sich erfolglos auf die Stelle(n). Die Feststellungen zur Bewerbung im Dezember 2023 ergaben sich insbesondere aus dem soweit übereinstimmenden Parteienvorbringen (s. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, S. 10). Dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum 14.05.2024 auch kein anderes Arbeitsverhältnis einging, ergab sich u.a. aus den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszügen. Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung an, wegen Magenproblemen seit Jänner 2014 im Krankenstand zu sein (s. S. 10) und ergibt sich dies auch aus seinen Versicherungsdaten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)-
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
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- […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…].“ Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Der Beschwerdeführer vermochte die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung aus den nachfolgenden Gründen nicht aufzuzeigen: 3.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer das Stellenangebot vom AMS übermittelt. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde vom Beschwerdeführer (vorerst) nichts vorgebracht und ist aber auch im Verfahren nichts hervorgekommen, zumal die Tätigkeit den mit dem Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Kriterien entsprochen hat. Insbesondere ist nicht zu sehen, dass die vermittelte Tätigkeit nicht der bisherigen Tätigkeit entsprochen hätte oder gar eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf durch die vermittelte Tätigkeit wesentlich erschwert werden würde. Es lässt sich dem Inserat auch nicht entnehmen, dass es sich um eine Teilzeit-Stelle gehandelt hätte. Hinsichtlich des gebührenden Entgelts wäre der Beschwerdeführer aber jedenfalls auch verpflichtet gewesen, die genaue Höhe im Rahmen des Bewerbungsgesprächs abzuklären, zumal im Inserat zwar „nur“ der kollektivvertragliche Mindestlohn ausgewiesen war, aber ausdrücklich auf die Bereitschaft zur Überzahlung je nach Ausbildung, Qualifikation und Vordienstzeiten (beim Beschwerdeführer vorhanden) hingewiesen wurde (vgl. zB VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133; 09.06.2015, Ra 2015/08/0004). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer das Stellenangebot vom AMS übermittelt. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde vom Beschwerdeführer (vorerst) nichts vorgebracht und ist aber auch im Verfahren nichts hervorgekommen, zumal die Tätigkeit den mit dem Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Kriterien entsprochen hat. Insbesondere ist nicht zu sehen, dass die vermittelte Tätigkeit nicht der bisherigen Tätigkeit entsprochen hätte oder gar eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf durch die vermittelte Tätigkeit wesentlich erschwert werden würde. Es lässt sich dem Inserat auch nicht entnehmen, dass es sich um eine Teilzeit-Stelle gehandelt hätte. Hinsichtlich des gebührenden Entgelts wäre der Beschwerdeführer aber jedenfalls auch verpflichtet gewesen, die genaue Höhe im Rahmen des Bewerbungsgesprächs abzuklären, zumal im Inserat zwar „nur“ der kollektivvertragliche Mindestlohn ausgewiesen war, aber ausdrücklich auf die Bereitschaft zur Überzahlung je nach Ausbildung, Qualifikation und Vordienstzeiten (beim Beschwerdeführer vorhanden) hingewiesen wurde vergleiche zB VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133; 09.06.2015, Ra 2015/08/0004). Der Beschwerdeführer gab niederschriftlich am 17.10.2023 an, keine Einwendungen hinsichtlich seiner Gesundheit zu haben. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer lediglich an, sich trotz seines XXXX auch im Dreischichtbetrieb beworben zu haben. Einerseits bestritt der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit hinsichtlich seiner Gesundheit damit nicht substantiiert und wäre es mangels evidenter Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung auch hier am Beschwerdeführer gelegen, die konkret zu erwartenden Arbeitsbedingungen und seine Fähigkeit bzw. Willigkeit, ihnen zu entsprechen, in einem Vorstellungsgespräch zu klären (vgl. VwGH 03.02.2020, Ra 2019/08/0158). Gleiches gilt auch im Hinblick auf seinen Krankenstand, wobei auch kein ausreichender zeitlicher oder sonstiger Konnex zu der unterlassenen Bewerbung im Juli 2023 zu sehen ist. Der Beschwerdeführer gab niederschriftlich am 17.10.2023 an, keine Einwendungen hinsichtlich seiner Gesundheit zu haben. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer lediglich an, sich trotz seines römisch 40 auch im Dreischichtbetrieb beworben zu haben. Einerseits bestritt der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit hinsichtlich seiner Gesundheit damit nicht substantiiert und wäre es mangels evidenter Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung auch hier am Beschwerdeführer gelegen, die konkret zu erwartenden Arbeitsbedingungen und seine Fähigkeit bzw. Willigkeit, ihnen zu entsprechen, in einem Vorstellungsgespräch zu klären vergleiche VwGH 03.02.2020, Ra 2019/08/0158). Gleiches gilt auch im Hinblick auf seinen Krankenstand, wobei auch kein ausreichender zeitlicher oder sonstiger Konnex zu der unterlassenen Bewerbung im Juli 2023 zu sehen ist. Ebenso entbinden die Bewerbungen direkt bei „ XXXX “ vor etwa drei bis vier Jahren sowie die Bewerbungen bei einem Personaldienstleister den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung, sich zu ordnungsgemäß bewerben. Gleiches gilt vor diesem Hintergrund auch für die Angaben des Beschwerdeführers, etwa keine Reparaturen an Maschinen zu machen und dass dort junge Leute gesucht werden würden, welche auch spezifisch angelernt werden würden; man müsse dort mit Schweißcomputern bzw. Schweißrobotern schweißen. Dies zumal im gegenständlichen Inserat auch Handschweißarbeiten angeführt sind. Ebenso entbinden die Bewerbungen direkt bei „ römisch 40 “ vor etwa drei bis vier Jahren sowie die Bewerbungen bei einem Personaldienstleister den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung, sich zu ordnungsgemäß bewerben. Gleiches gilt vor diesem Hintergrund auch für die Angaben des Beschwerdeführers, etwa keine Reparaturen an Maschinen zu machen und dass dort junge Leute gesucht werden würden, welche auch spezifisch angelernt werden würden; man müsse dort mit Schweißcomputern bzw. Schweißrobotern schweißen. Dies zumal im gegenständlichen Inserat auch Handschweißarbeiten angeführt sind. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.4.
- Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen und sich entsprechend zu bewerben. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.4.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH).3.4.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. zB VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang vergleiche zB VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die Handlungen des Beschwerdeführers ist vorliegend ebenso gegeben wie der zumindest bedingte Vorsatz. Wie festgestellt, bewarb sich der Beschwerdeführer nicht (zeitgerecht) auf die zugewiesene Stelle. Er gab dem AMS – seines Vorbingens nach mangels Computerkenntnissen – die E-Mail-Adresse seines Sohnes bekannt. Er delegierte den Erhalt und die Kontrolle insofern an seinen Sohn, etablierte in dem Zusammenhang aber keine Kontrollmaßnahmen oder ähnliches. Sein Sohn setzte ebenso wenig entsprechende Kontrollmaßnahmen bzw. Schritte zur Sicherstellung einer entsprechenden Bewerbung. Die angeführte Bewerbung des Sohnes erfolgte auch erst knapp zwei Monate nach Erhalt des gegenständlichen Stellenvorschlages. Indem der Beschwerdeführer seine Pflichten ohne entsprechende Kontrollen (zumindest teilweise) an seinen Sohn delegierte, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass eine Zuweisung übersehen wird, er sich nicht ordnungsgemäß bewirbt und das Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt. Insgesamt handelte der Beschwerdeführer zumindest mit Eventualvorsatz. Der Beschwerdeführer hat letztlich kein ausreichendes, auf die Erlangung des Arbeitsplatzes gerichtetes Verhalten gesetzt und durch sein Verhalten das Zustandekommen des Dienstverhältnisses zumindest bedingt vorsätzlich vereitelt. Die unterlassene Bewerbung war ursächlich dafür, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde und folglich ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, weil er dadurch seine Chancen zumindest verringerte. Der Beschwerdeführer hat auch vollkommen offenkundig zumindest in Kauf genommen, dass sein Verhalten nach der allgemeinen Erfahrung seine Chancen auf ein Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert. Es ist ihm auf Grund seines Verhaltens zumindest bedingter Vorsatz anzulasten. Der Beschwerdeführer hat daher die Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt und musste ihm auch klar sein, dass sein Verhalten im Rahmen der Vorauswahl des AMS iSd §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133, mwH; VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042, mwH zum Verhalten im Rahmen einer Vorauswahl des AMS). Der Beschwerdeführer hat auch vollkommen offenkundig zumindest in Kauf genommen, dass sein Verhalten nach der allgemeinen Erfahrung seine Chancen auf ein Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert. Es ist ihm auf Grund seines Verhaltens zumindest bedingter Vorsatz anzulasten. Der Beschwerdeführer hat daher die Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt und musste ihm auch klar sein, dass sein Verhalten im Rahmen der Vorauswahl des AMS iSd Paragraphen 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133, mwH; VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042, mwH zum Verhalten im Rahmen einer Vorauswahl des AMS). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer vorbringt, erst bei einem Termin am 17.10.2023 davon erfahren zu haben, dass ihm das AMS eine unterlassene Bewerbung entgegenhält und zuvor alles in Ordnung gewesen sei. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, weil es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer aber zuletzt noch im Begleitschreiben zur Zuweisung über die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AlVG belehrt.Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, weil es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer aber zuletzt noch im Begleitschreiben zur Zuweisung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG belehrt. Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Stellenangebot hätte dieser erste Schritt darin bestanden, sich beim AMS, welches für den potentiellen Dienstgeber die Vorauswahl durchführte, wie im Stellenangebot beschrieben, per E-Mail zu bewerben. Dass dies dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, ist nicht anzunehmen (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251). Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Stellenangebot hätte dieser erste Schritt darin bestanden, sich beim AMS, welches für den potentiellen Dienstgeber die Vorauswahl durchführte, wie im Stellenangebot beschrieben, per E-Mail zu bewerben. Dass dies dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, ist nicht anzunehmen vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251). Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 25.10.2023 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 06.10.2023 bis 16.11.2023 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 25.10.2023 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 06.10.2023 bis 16.11.2023 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. zB VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an vergleiche zB VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwH). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. ebenfalls VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwH).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche ebenfalls VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwH). Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Eine Beschäftigung hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – zumindest bis
- Mai 2024 nicht aufgenommen und auch sonst lagen keine Nachsichtsgründe vor. 3.
- Ergebnis Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W263.2283681.1.00