4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
GH 13.11.2007, Zl. 2006/18/0301 – aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der Ergänzungsprüfung in Deutsch) bislang noch keine Prüfung abgelegt hatte.Sein Antrag vom 26.07.2021 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 01.12.2021, in Rechtskraft erwachsen am 25.04.2022 (Abweisung der Beschwerde durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 ),
Paragraph 64 und Paragraph 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen. Dies erfolgte – unter Hinweis auf VwGH 13.11.2007, Zl. 2006/18/0301 – aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der Ergänzungsprüfung in Deutsch) bislang noch keine Prüfung abgelegt hatte. I.
Eine nach dem Entscheidungszeitpunkt erfolgte Prüfung habe im Verfahren nicht einbezogen werden können und könne eine solche im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG auch nicht als neue Tatsache oder Beweismittel gewertet werden, da in der Zukunft liegende Ereignisse nicht zu einer solchen Wertung herangezogen werden könnten.Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 , da sich aus dem positiven Schulerfolg des Schulzeugnisses vom 07.07.2023 ergebe, dass der Beschwerdeführer in das nächste Schuljahr aufsteigen könne. Unter LVwG römisch 40 wurde der Antrag mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 07.11.2023
Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. Eine nach dem Entscheidungszeitpunkt erfolgte Prüfung habe im Verfahren nicht einbezogen werden können und könne eine solche im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG auch nicht als neue Tatsache oder Beweismittel gewertet werden, da in der Zukunft liegende Ereignisse nicht zu einer solchen Wertung herangezogen werden könnten. I.
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, sondern letztlich unbegründete Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gestellt habe. Es seien keine maßgeblichen integrationsverstärkenden Anhaltspunkte gegeben. Aufgrund seiner „qualifizierten Ausreiseunwilligkeit“ sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich. Über den Wiederaufnahmeantrag sei noch nicht entschieden worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, sondern letztlich unbegründete Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gestellt habe. Es seien keine maßgeblichen integrationsverstärkenden Anhaltspunkte gegeben. Aufgrund seiner „qualifizierten Ausreiseunwilligkeit“ sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich. Über den Wiederaufnahmeantrag sei noch nicht entschieden worden. Am 04.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer arbeite als Werbezusteller und besuche wochentags abends die HTL. Er lebe mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt; dieser sei ebenso wie sein Bruder österreichischer Staatsbürger. Die in Ägypten lebende Ehegattin des Beschwerdeführers habe um eine Studienreise bei der XXXX -Universität XXXX angesucht. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Der Beschwerdeführer sei seit fast sechs Jahren im Bundesgebiet und habe hier ein „Familien-, Freundes- und Bekanntennetzwerk“. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Am 04.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer arbeite als Werbezusteller und besuche wochentags abends die HTL. Er lebe mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt; dieser sei ebenso wie sein Bruder österreichischer Staatsbürger. Die in Ägypten lebende Ehegattin des Beschwerdeführers habe um eine Studienreise bei der römisch 40 -Universität römisch 40 angesucht. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Der Beschwerdeführer sei seit fast sechs Jahren im Bundesgebiet und habe hier ein „Familien-, Freundes- und Bekanntennetzwerk“. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2023, Zl. I403 2279321-1/4E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III.
GVG als unbegründet abgewiesen. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. wurden diese behoben. Es wurde festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und ihm dies auch bewusst sein musste, hatte er doch unter anderem von der belangten Behörde ein entsprechendes Schreiben bekommen, in dem er auch aufgefordert worden war, ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen; dieser behördlichen Aufforderung sei er ebensowenig nachgekommen wie seiner Ausreiseverpflichtung. Insgesamt reiche die bald sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Im gegenständlichen Fall lebe darüber hinaus die Kernfamilie des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und sein Sohn, in Ägypten. Er akzeptiere die behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen nicht, sondern stelle immer wieder neue Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen. Nach Abweisung seines Antrages auf eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ habe er im Juli 2023 einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, um nunmehr im September 2023 – während des noch laufenden Wiederaufnahmeverfahrens – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zu stellen (welcher zwischenzeitlich nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom Landesverwaltungsgericht XXXX als unbegründet abgewiesen wurde). Auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten sei, zeige sein Verhalten, dass er die Bestimmungen des Fremdenrechts nicht akzeptiere und nicht bereit sei, sich regelkonform zu verhalten. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdevorbringen vorhabe, im Wege einer Studienreise nach Österreich zu kommen, in einer Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er Frau und Kind nach Österreich holen wolle, wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine vorsätzliche Umgehung der Niederlassungs- und Einreisevorschriften durch einen etwaigen – über die Studienreise hinaus – geplanten Verbleib der Ehefrau im Bundesgebiet einen weiteren schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens darstellen würde. Keines der Verfahren des Beschwerdeführers sei bislang „überlang“ geführt worden; vielmehr strenge der Beschwerdeführer immer wieder neue Verfahren an, indem er von einem Aufenthaltstitel zum anderen „wechselte“.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2023, Zl. I403 2279321-1/4E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. wurden diese behoben. Es wurde festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und ihm dies auch bewusst sein musste, hatte er doch unter anderem von der belangten Behörde ein entsprechendes Schreiben bekommen, in dem er auch aufgefordert worden war, ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen; dieser behördlichen Aufforderung sei er ebensowenig nachgekommen wie seiner Ausreiseverpflichtung. Insgesamt reiche die bald sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Im gegenständlichen Fall lebe darüber hinaus die Kernfamilie des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und sein Sohn, in Ägypten. Er akzeptiere die behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen nicht, sondern stelle immer wieder neue Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen. Nach Abweisung seines Antrages auf eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ habe er im Juli 2023 einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, um nunmehr im September 2023 – während des noch laufenden Wiederaufnahmeverfahrens – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zu stellen (welcher zwischenzeitlich nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom Landesverwaltungsgericht römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde). Auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten sei, zeige sein Verhalten, dass er die Bestimmungen des Fremdenrechts nicht akzeptiere und nicht bereit sei, sich regelkonform zu verhalten. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdevorbringen vorhabe, im Wege einer Studienreise nach Österreich zu kommen, in einer Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er Frau und Kind nach Österreich holen wolle, wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine vorsätzliche Umgehung der Niederlassungs- und Einreisevorschriften durch einen etwaigen – über die Studienreise hinaus – geplanten Verbleib der Ehefrau im Bundesgebiet einen weiteren schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens darstellen würde. Keines der Verfahren des Beschwerdeführers sei bislang „überlang“ geführt worden; vielmehr strenge der Beschwerdeführer immer wieder neue Verfahren an, indem er von einem Aufenthaltstitel zum anderen „wechselte“. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die beabsichtigte Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2023, GZ: I403 2279321-1/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die beabsichtigte Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2023, GZ: I403 2279321-1/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen. I.
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise
1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch acht.). Am 21.12.2023 wurde vom Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheides erhoben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Angehörige wie zB einen Bruder und weitere Verwandte. Bei einer Rückkehr nach Ägypten würde er vor dem Nichts stehen, weil er weder einen Beruf noch sonst Vermögen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst eingezogen werde und bei Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und Israelis eingesetzt werde. Eine Rückkehr wäre für den Beschwerdeführer unzumutbar. Das Gericht (gemeint wohl: BFA) hätte daher dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben müssen, zumindest den Status als subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, eine Aufenthaltsberechtigung erteilen müssen und von einem Einreiseverbot absehen müssen. Beantragt wurde, 1. das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des BFA beheben, 2. in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024, Zl. I415 2279321-2/3E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Vm Abs. 2 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Ägypten nicht mit einer Verfolgung rechnen müsse und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten sei möglich und zumutbar und führe nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Sein Vorbringen, aufgrund eines Verkehrsunfalles eines Verwandten mit anschließenden Handgreiflichkeiten einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stelle sich als nicht glaubhaft dar und sei zudem nicht asylrelevant. Auch reiche die rund sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Von einem Abbruch der Bindungen nach Ägypten könne keine Rede sein, lebe doch seine Kernfamilie dort. In einer Gesamtschau aller Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. In Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden, womit ein Einreiseverbot gerechtfertigt sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024, Zl. I415 2279321-2/3E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Ägypten nicht mit einer Verfolgung rechnen müsse und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten sei möglich und zumutbar und führe nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Sein Vorbringen, aufgrund eines Verkehrsunfalles eines Verwandten mit anschließenden Handgreiflichkeiten einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stelle sich als nicht glaubhaft dar und sei zudem nicht asylrelevant. Auch reiche die rund sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Von einem Abbruch der Bindungen nach Ägypten könne keine Rede sein, lebe doch seine Kernfamilie dort. In einer Gesamtschau aller Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. In Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden, womit ein Einreiseverbot gerechtfertigt sei. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2024, Ra 2024/14/0083 wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024 erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Revision erwies sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wortgleich in den Revisionsgründen wiederfanden. I.6. Zur Verhängung der Schubhaft und Abschiebung des Beschwerdeführers:römisch eins.6. Zur Verhängung der Schubhaft und Abschiebung des Beschwerdeführers: Bereits am 07.08.2023 war gegen den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt worden. Am 03.11.2023 erfüllte der Beschwerdeführer zum letzten Mal das über ihn am 07.08.2023 verhängte gelindere Mittel und kam in der Folge seiner periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nach. Die geplante Festnahme am 06.11.2023 konnte nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht greifbar war. Er verhinderte dadurch eine geplante Abschiebung nach Ägypten am 08.11.2023. Am 07.11.2023 erging von Seiten der belangten Behörde ein Festnahmeauftrag
5 und 47 Abs. 1 BFA-VG.Am 07.11.2023 erging von Seiten der belangten Behörde ein Festnahmeauftrag
Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG. Am 20.11.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Aufsicht im Zuge einer Amtshandlung beim BFA anlässlich des Antrages nach § 56 AsylG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. Mit Mandatsbescheid vom 20.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Am 20.11.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Aufsicht im Zuge einer Amtshandlung beim BFA anlässlich des Antrages nach Paragraph 56, AsylG festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Mit Mandatsbescheid vom 20.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Eine neuerliche Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 22.11.2023 um 11:10 Uhr geplant. Diese konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer den unter I.5. genannten Antrag auf internationalen Schutz am Morgen des 22.11.2023 stellte. Mit nachweislich zugestelltem Aktenvermerk
6 FPG vom 22.11.2023 wurde die Schubhaft des Beschwerdeführers aufgrund begründet anzunehmender ausschließlicher Rechtsmissbräuchlichkeit nach Grobprüfung der vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers aufrechterhalten.Eine neuerliche Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 22.11.2023 um 11:10 Uhr geplant. Diese konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer den unter römisch eins.5. genannten Antrag auf internationalen Schutz am Morgen des 22.11.2023 stellte. Mit nachweislich zugestelltem Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 22.11.2023 wurde die Schubhaft des Beschwerdeführers aufgrund begründet anzunehmender ausschließlicher Rechtsmissbräuchlichkeit nach Grobprüfung der vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers aufrechterhalten. Vom 23.11.2023 bis 24.11.2023 befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik. Am 24.11.2023 gab der Beschwerdeführer in einem Rückkehrberatungsgespräch an, nicht ausreisewillig zu sein. Vom 21.12.2023 bis 30.12.2023 befand sich der Beschwerdeführer neuerlich im Hungerstreik. Am 27.12.2023 wurde Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid eingebracht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2024, Zl. G306 2283475-1/17E wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 20.11.2023 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.) und bestimmt, dass der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen iHv 887,20 € zu ersetzen hat (Spruchpunkt III.).Am 27.12.2023 wurde Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid eingebracht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2024, Zl. G306 2283475-1/17E wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 20.11.2023 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.) und bestimmt, dass der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen iHv 887,20 € zu ersetzen hat (Spruchpunkt römisch drei.). Am 08.01.2024 wurde der Beschwerdeführer
FPG auf dem Luftweg nach Ägypten abgeschoben.Am 08.01.2024 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG auf dem Luftweg nach Ägypten abgeschoben. I.
G 2005 gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2024 abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar die „zeitlichen Voraussetzungen“ des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfülle, aber nicht die in § 60 Abs. 2 AsylG 2005 verankerten Erteilungsvoraussetzungen. Er verfüge über keine ortsübliche Unterkunft sowie über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und würde sein Aufenthalt im Bundesgebiet wahrscheinlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Zudem gefährde sein Aufenthalt im Sinne des § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da der Beschwerdeführer mittellos sei und immer wieder gegen das Fremdenrecht verstoßen habe. Von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung könne
5 FPG abgesehen werden.Bereits am 25.09.2023 hatte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG 2005 gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2024 abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar die „zeitlichen Voraussetzungen“ des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 erfülle, aber nicht die in Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 verankerten Erteilungsvoraussetzungen. Er verfüge über keine ortsübliche Unterkunft sowie über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und würde sein Aufenthalt im Bundesgebiet wahrscheinlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Zudem gefährde sein Aufenthalt im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da der Beschwerdeführer mittellos sei und immer wieder gegen das Fremdenrecht verstoßen habe. Von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung könne
Paragraph 59, Absatz 5, FPG abgesehen werden. Gegen diesen Bescheid wurde am 22.04.2024 Beschwerde erhoben und auf die Integration des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen: So sei er immer wieder berufstätig gewesen, habe eine Einstellungszusage vorgelegt, habe den Vorstudienlehrgang und die B1-Deutschprüfung abgelegt und ein Schuljahr an einem Kolleg für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik positiv abgeschlossen. Zum Nachweis dieser Integrationsbemühungen wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung einzuräumen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und stammt aus dem Gouvernement al-Buhaira. Er ist unbescholten, gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer maturierte in den Vereinigten Arabischen Emiraten und besuchte danach in Ägypten eine „Faculty of Commerce & Business Administration“, wo er 2012 einen Abschluss machte. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2017 ins Bundesgebiet ein. Ab dem 24.01.2018 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gemeldet. Er wohnte ab dem 27.06.2022 kostenlos bei seinem Onkel, einem österreichischen Staatsbürger. Ein diesbezüglicher Rechtsanspruch wurde nicht vorgelegt. Auch sein Bruder besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sowohl sein Bruder wie auch sein Onkel arbeiten als Taxifahrer. Besondere gegenseitige Abhängigkeiten wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hatte vom 05.03.2018 bis 05.03.2019 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ inne, die in der Folge bis 04.08.2021 verlängert wurde. Seit Abweisung der Beschwerde gegen die Nicht-Verlängerung des Aufenthaltstitels durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX am 25.04.2022 – bis zu seiner Abschiebung am 08.01.2024 - war der Beschwerdeführer in Österreich unrechtmäßig aufhältig und war ihm dies bewusst. Der Beschwerdeführer hatte vom 05.03.2018 bis 05.03.2019 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ inne, die in der Folge bis 04.08.2021 verlängert wurde. Seit Abweisung der Beschwerde gegen die Nicht-Verlängerung des Aufenthaltstitels durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 am 25.04.2022 – bis zu seiner Abschiebung am 08.01.2024 - war der Beschwerdeführer in Österreich unrechtmäßig aufhältig und war ihm dies bewusst. Der Beschwerdeführer war zunächst als außerordentlicher Studierender im Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang“ gemeldet und absolvierte am 05.11.2020 die Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau C1). Er war danach ab dem 11.11.2020 als ordentlicher Student für das Bachelorstudium „Grundlagen theologischer Wissenschaft“ an der XXXX -Universität XXXX inskribiert, legte allerdings keine Prüfung in diesem Studium ab. Der Beschwerdeführer begann im Herbst 2022 einen HTL-Lehrgang am Kolleg für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik (3 Schuljahre). Er schloss das erste Schuljahr positiv ab.Der Beschwerdeführer war zunächst als außerordentlicher Studierender im Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang“ gemeldet und absolvierte am 05.11.2020 die Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau C1). Er war danach ab dem 11.11.2020 als ordentlicher Student für das Bachelorstudium „Grundlagen theologischer Wissenschaft“ an der römisch 40 -Universität römisch 40 inskribiert, legte allerdings keine Prüfung in diesem Studium ab. Der Beschwerdeführer begann im Herbst 2022 einen HTL-Lehrgang am Kolleg für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik (3 Schuljahre). Er schloss das erste Schuljahr positiv ab. Der Beschwerdeführer war vom 01.08.2018 bis 30.11.2018 geringfügig beschäftigt, von 22.07.2021 bis 07.07.2022 war er für 20 Wochenstunden in einem Gastronomieunternehmen als Arbeiter beschäftigt. Seit April 2021 war er zudem - ohne entsprechende Anmeldung bei der Sozialversicherung - als Zusteller für ein Unternehmen, das Werbemittel an Haushalte verteilt, tätig und erzielte einen Monatsverdienst von durchschnittlich 1.380 Euro. Am 05.03.2023 wurde der Beschwerdeführer beim Verteilen einer Zeitung angetroffen und die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes festgestellt. Er wurde
1 a FPG angezeigt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage für eine Tätigkeit im Gastgewerbe mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.350 Euro.Der Beschwerdeführer war vom 01.08.2018 bis 30.11.2018 geringfügig beschäftigt, von 22.07.2021 bis 07.07.2022 war er für 20 Wochenstunden in einem Gastronomieunternehmen als Arbeiter beschäftigt. Seit April 2021 war er zudem - ohne entsprechende Anmeldung bei der Sozialversicherung - als Zusteller für ein Unternehmen, das Werbemittel an Haushalte verteilt, tätig und erzielte einen Monatsverdienst von durchschnittlich 1.380 Euro. Am 05.03.2023 wurde der Beschwerdeführer beim Verteilen einer Zeitung angetroffen und die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes festgestellt. Er wurde
Paragraph 120, Absatz eins, a FPG angezeigt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage für eine Tätigkeit im Gastgewerbe mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.350 Euro. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Selbstversicherung vom 28.09.2022 bis 08.01.2024 bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse krankenversichert. Der Beschwerdeführer verfügt zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keinen Versicherungsschutz. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben keine Ersparnisse. Die Ehefrau und der dreijährige Sohn des Beschwerdeführers leben ebenso wie seine Eltern in Ägypten. Der Beschwerdeführer wurde am 08.01.2024 nach Ägypten abgeschoben, nachdem auch sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war.
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Aufenthaltstitel
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
G-DV 2005) gelten als Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise.
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) gelten als Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise. Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes gelten
G-DV 2005 insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes gelten
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
F BGBl. I Nr. 145/2017, führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz € 1.110,26. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.
Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz € 1.110,
G 2005 sieht unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vor. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450, Rn. 11, mwN). Nach dem Wortlaut der beiden genannten Bestimmungen sind die dort geregelten Aufenthaltstitel jeweils „im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen“ zu erteilen.Seit
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist“. Paragraph 56, AsylG 2005 sieht unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vor. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450, Rn. 11, mwN). Nach dem Wortlaut der beiden genannten Bestimmungen sind die dort geregelten Aufenthaltstitel jeweils „im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen“ zu erteilen. Bereits § 44 Abs. 4 NAG (idF BGBl. I Nr. 29/2009) sah im Wesentlichen zu § 56 AsylG 2005 inhaltsgleich vor, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Diesbezüglich normierte der letzte Satz des § 44 Abs. 5 NAG (idF des FrÄG 2009), „Verfahren
Abs. 4 gelten als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.“ Diese Bestimmung hob der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 28.2.2011, G 201/10, VfSlg. 19324, wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig auf. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folge [nämlich] einerseits, dass die Niederlassungsbehörde den Antrag inhaltlich einer Prüfung unterziehen und das Vorliegen der in § 44 Abs. 4 NAG normierten Voraussetzungen untersuchen müsse, anderseits aber auch, dass damit ein Anspruch des Antragstellers auf Erledigung dieses Verfahrens in Form einer der Prüfung letztlich durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung der Niederlassungsbehörde einhergehen müsse. Da die Niederlassungsbehörde
der in Prüfung gezogenen Bestimmung bei einer Ausreise des Fremden von einem als eingestellt geltenden Verfahren auszugehen habe, werde damit dem Antragsteller das Recht auf Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und der Anspruch auf Erledigung dieses Verfahrens in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung genommen.Bereits Paragraph 44, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) sah im Wesentlichen zu Paragraph 56, AsylG 2005 inhaltsgleich vor, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Diesbezüglich normierte der letzte Satz des Paragraph 44, Absatz 5, NAG in der Fassung des FrÄG 2009), „Verfahren
Absatz 4, gelten als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.“ Diese Bestimmung hob der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 28.2.2011, G 201/10, VfSlg. 19324, wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig auf. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folge [nämlich] einerseits, dass die Niederlassungsbehörde den Antrag inhaltlich einer Prüfung unterziehen und das Vorliegen der in Paragraph 44, Absatz 4, NAG normierten Voraussetzungen untersuchen müsse, anderseits aber auch, dass damit ein Anspruch des Antragstellers auf Erledigung dieses Verfahrens in Form einer der Prüfung letztlich durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung der Niederlassungsbehörde einhergehen müsse. Da die Niederlassungsbehörde
der in Prüfung gezogenen Bestimmung bei einer Ausreise des Fremden von einem als eingestellt geltenden Verfahren auszugehen habe, werde damit dem Antragsteller das Recht auf Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und der Anspruch auf Erledigung dieses Verfahrens in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung genommen. Dem danach ergangenen Erkenntnis VwGH 07.05.2014, 2013/22/0274, lag auch ein Fall zugrunde, in dem der Fremde nach der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
4 NAG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde und sich im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) in Österreich befand. Unter Bezugnahme auf das in der vorstehenden Rn. dargestellte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, der Antrag hätte im dort entschiedenen (und dann schon nach der im Wesentlichen gleichlautende Nachfolgebestimmung des § 43 Abs. 4 NAG idF des FrÄG 2011 zu beurteilenden) Fall nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, dass sich der Antragsteller nach der Antragstellung nicht mehr durchgängig (bis zur Entscheidung über den Antrag) im Inland aufgehalten habe. Da - so argumentierte der Verwaltungsgerichtshof - ein derartiger Antrag
5 NAG kein Bleiberecht verschaffe und nur unter bestimmten Umständen mit der Durchführung der Abschiebung zuzuwarten sei, hätte, wenn der durchgängige Aufenthalt bis zur Erlassung des das Aufenthaltstitelverfahren beendenden Bescheides gefordert werde, eine (allenfalls auch rechtswidrige) Außerlandesschaffung zur Folge, dass der Antragsteller nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zwar einen Anspruch auf eine entsprechend überprüfbare Entscheidung über seinen Antrag hätte, diese aber in jedem Fall nur antragsabweisend lauten könnte. Hat der Antragsteller aber bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, so kann diesfalls dem Erfordernis des Inlandsaufenthalts keine Bedeutung zukommen und der Antrag nicht allein wegen dessen Fehlen im Zeitpunkt der Entscheidung abgewiesen werden. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof noch darauf hin, dass er bereits im Erkenntnis VwGH 3.10.2013, 2012/22/0023, der Sache nach (jedoch ohne besondere Begründung) davon ausgegangen sei, eine Beendigung des inländischen Aufenthaltes nach erfolgter Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (damals zu beurteilen nach § 41a Abs. 10 NAG) führe nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht mehr gegeben seien.Dem danach ergangenen Erkenntnis VwGH 07.05.2014, 2013/22/0274, lag auch ein Fall zugrunde, in dem der Fremde nach der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 44, Absatz 4, NAG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde und sich im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) in Österreich befand. Unter Bezugnahme auf das in der vorstehenden Rn. dargestellte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, der Antrag hätte im dort entschiedenen (und dann schon nach der im Wesentlichen gleichlautende Nachfolgebestimmung des Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung des FrÄG 2011 zu beurteilenden) Fall nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, dass sich der Antragsteller nach der Antragstellung nicht mehr durchgängig (bis zur Entscheidung über den Antrag) im Inland aufgehalten habe. Da - so argumentierte der Verwaltungsgerichtshof - ein derartiger Antrag
Paragraph 43, Absatz 5, NAG kein Bleiberecht verschaffe und nur unter bestimmten Umständen mit der Durchführung der Abschiebung zuzuwarten sei, hätte, wenn der durchgängige Aufenthalt bis zur Erlassung des das Aufenthaltstitelverfahren beendenden Bescheides gefordert werde, eine (allenfalls auch rechtswidrige) Außerlandesschaffung zur Folge, dass der Antragsteller nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zwar einen Anspruch auf eine entsprechend überprüfbare Entscheidung über seinen Antrag hätte, diese aber in jedem Fall nur antragsabweisend lauten könnte. Hat der Antragsteller aber bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, so kann diesfalls dem Erfordernis des Inlandsaufenthalts keine Bedeutung zukommen und der Antrag nicht allein wegen dessen Fehlen im Zeitpunkt der Entscheidung abgewiesen werden. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof noch darauf hin, dass er bereits im Erkenntnis VwGH 3.10.2013, 2012/22/0023, der Sache nach (jedoch ohne besondere Begründung) davon ausgegangen sei, eine Beendigung des inländischen Aufenthaltes nach erfolgter Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (damals zu beurteilen nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG) führe nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht mehr gegeben seien. Die dargestellten Überlegungen gelten auch für die im Wesentlichen inhaltsgleiche aktuell geltende Bestimmung des § 56 AsylG 2005 (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001). Zusammengefasst ergibt sich daher zunächst, dass der im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner Abschiebung die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 nicht hindert. Die dargestellten Überlegungen gelten auch für die im Wesentlichen inhaltsgleiche aktuell geltende Bestimmung des Paragraph 56, AsylG 2005 (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001). Zusammengefasst ergibt sich daher zunächst, dass der im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner Abschiebung die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 nicht hindert. 3.3. Zum Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft
G 2005 dürfen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die als ortsüblich angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen derartigen Rechtsanspruch nachzuweisen (vgl. dazu etwa aus der letzten Zeit VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0273, Rn. 7, mwN).
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die als ortsüblich angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen derartigen Rechtsanspruch nachzuweisen vergleiche dazu etwa aus der letzten Zeit VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0273, Rn. 7, mwN). Es wurde aber weder die behauptete Ortsüblichkeit substantiiert noch irgendein Vorbringen zur Ausgestaltung eines (allfälligen) Mietverhältnisses erstattet, aus dem ein maßgeblicher Rechtsanspruch des Beschwerdeführers für die Dauer des zu erteilenden Aufenthaltstitels hätte abgeleitet werden können (VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0273). Daher erscheint die Folgerung des BFA, es fehle der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, jedenfalls als vertretbar (VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034). 3.4. Zum Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes:
G 2005 dürfen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, Der Beschwerdeführer verfügt zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keinen Versicherungsschutz und erfüllt daher auch diese Erteilungsvoraussetzung nicht.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, Der Beschwerdeführer verfügt zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keinen Versicherungsschutz und erfüllt daher auch diese Erteilungsvoraussetzung nicht. 3.
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (zuletzt VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in enen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (zuletzt VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Nach § 56 Abs. 3 AsylG hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).Nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 legcit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 legcit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Der in der Beschwerde hervorgehobene sechsjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, vermag für sich alleine genommen noch keinen berücksichtigungswürdigen Fall aufzuzeigen. Die belangte Behörde berücksichtigte auch, dass der Beschwerdeführer vom 05.03.2018 bis zum 04.08.2021 über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG verfügte, die allerdings mangels Nachweis des Studienerfolges nicht weiter verlängert wurde. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Beschwerdeführer abgeschoben wurde und eine mündliche Verhandlung auch nicht in der Beschwerde beantragt wurde.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Beschwerdeführer abgeschoben wurde und eine mündliche Verhandlung auch nicht in der Beschwerde beantragt wurde. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I403.2279321.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.