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{'item': 'I404 2284639-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlI404 2284639-1 Spruch, I404 2284639-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 06.12.2023 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass Herr XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) hinsichtlich seiner Tätigkeit für die XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) als Immobilienverwalter im Zeitraum 01.05.2018 bis 31.07.2021 als echter Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) unterliegt.
  2. Mit Bescheid vom 06.12.2023 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass Herr römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter) hinsichtlich seiner Tätigkeit für die römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei) als Immobilienverwalter im Zeitraum 01.05.2018 bis 31.07.2021 als echter Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte in Deutschland ein Gewerbe für Hausverwaltung und Hausmeisterdienste angemeldet habe, seine Tätigkeit allerdings in Österreich ausgeübt habe. Es seien schriftliche Rahmenverträge abgeschlossen worden. In jenen Zeiträumen, für die kein schriftlicher Vertrag vorliege, seien mündlich die Rahmenverträge mit den gleichen Vereinbarungen aus dem Vorjahr verlängert worden. Das Aufgabengebiet habe die Vermietung und Verpachtung von Wohnungen umfasst, sowie Wohnungsabnahmen, Wohnungsübergaben, Besichtigungstermine, die Verständigung der Mieter über Mietrückstände sowie Verwaltungstätigkeiten. Zusätzlich habe der Mitbeteiligte auch die Vertretung von den Sekretärinnen übernommen, wenn diese im Urlaub oder krank gewesen seien. Seine Tätigkeiten habe er zu 50% in seinem Büro in XXXX und zu 50% im Außendienst erbracht. Der Mitbeteiligte sei 24 Stunden, 7 Tage pro Woche für den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei erreichbar gewesen. Kundenverkehr sei zwischen 10:00 und 16:00 gewesen und vor einem Besichtigungstermin sei der Mitbeteiligte immer ins Büro gefahren. Der Mitbeteiligte habe von der beschwerdeführenden Partei die Weisung erhalten, keine Wohnung an Personen zu vermieten, die Haustiere hätten. Über Vermietungen sei der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei immer in Kenntnis gesetzt worden. Die Mietverträge seien von den Sekretärinnen der beschwerdeführenden Partei vorbereitet worden. Der Mitbeteiligte hätte sich vertreten lassen können. Bei Krankheit oder Urlaub sei er von seinem Schwiegersohn vertreten worden. Der Mitbeteiligte habe den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei darüber informieren müssen, wenn er nicht ins Büro habe kommen können, wenn er erkrankt oder im Urlaub gewesen sei. In der firmeneigenen Broschüre XXXX werde der Mitbeteiligte im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Mitarbeiter geführt. In diesen Broschüren sei eine Visitenkarte des Mitbeteiligten beigelegt, auf welcher neben den Kontaktdaten des Mitbeteiligten das Firmenlogo und der Firmenname der beschwerdeführenden Partei angeführt sei. Für seine Tätigkeit habe der Mitbeteiligte ein monatliches Fixum in der Höhe von € 1.500 erhalten. Zusätzlich habe er Provisionen erhalten. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der geschuldeten Leistung um eine Dienstleistung und nicht um ein Werk gehandelt habe. Ein generelles Vertretungsrecht liege nicht vor, da sich der Mitbeteiligte nur in bestimmten Einzelfällen habe vertreten lassen und zuvor die beschwerdeführende Partei darüber informiert habe. Hinsichtlich der Bindung an den Arbeitsort führte die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte eine gemischte Tätigkeit ausgeübt habe und 50% im Büro und 50% im Außendienst tätig gewesen sei. Zusätzlich sei er verpflichtet gewesen, Bürodienste in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei auszuüben in Vertretung der Sekretärinnen. In Bezug auf die Bindung an Arbeitszeiten wurde ausgeführt, dass eine ständige Erreichbarkeit des Mitbeteiligten erwartet worden sei und sei er 24 Stunden, 7 Tage die Woche, auch im Urlaub und Krankenstand erreichbar gewesen. Weiters sei der Mitbeteiligte auch erfolgsunabhängig entlohnt worden, zumal ihm ein monatliches Fixum zugestanden sei. Der Mitbeteiligte habe die beschwerdeführende Partei darüber in Kenntnis setzen müssen, wenn er eine Wohnung vermietet habe, außerdem sei er mit dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei durchgehend in telefonischem Kontakt. Der Mitbeteiligte sei auch in der jährlich erscheinenden Firmenbroschüre als Mitarbeiter geführt und sei davon auszugehen, dass er einer stillen Autorität unterliege. Dem Mitbeteiligte sei von der beschwerdeführenden Partei ein Büro, ein Computer und ein Firmenhandy zur Verfügung gestellt worden und sei er daher organisatorisch in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei eingegliedert gewesen. In Bezug auf die Prüfung, welche Firma als Dienstgeber anzusehen sei, zumal die Verträge mit zwei nichtnatürlichen Personen abgeschlossen worden seien und auch das Gehalt von beiden Unternehmen bezahlt worden sei, führte die belangte Behörde zusammengefasst wie folgt aus: Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die XXXX (in der Folge: I GmbH) hätten denselben geschäftsführenden Gesellschafter, seien in derselben Geschäftsbranche tätig, und würden über dieselbe Telefonnummer, denselben Firmensitz sowie dieselbe E-Mailadresse verfügen. In objektiver Betrachtungsweise könne davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei der Kern der Unternehmensgruppe sei. Auch die übrigen Dienstnehmer seien bei der beschwerdeführenden Partei gemeldet.Begründend wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte in Deutschland ein Gewerbe für Hausverwaltung und Hausmeisterdienste angemeldet habe, seine Tätigkeit allerdings in Österreich ausgeübt habe. Es seien schriftliche Rahmenverträge abgeschlossen worden. In jenen Zeiträumen, für die kein schriftlicher Vertrag vorliege, seien mündlich die Rahmenverträge mit den gleichen Vereinbarungen aus dem Vorjahr verlängert worden. Das Aufgabengebiet habe die Vermietung und Verpachtung von Wohnungen umfasst, sowie Wohnungsabnahmen, Wohnungsübergaben, Besichtigungstermine, die Verständigung der Mieter über Mietrückstände sowie Verwaltungstätigkeiten. Zusätzlich habe der Mitbeteiligte auch die Vertretung von den Sekretärinnen übernommen, wenn diese im Urlaub oder krank gewesen seien. Seine Tätigkeiten habe er zu 50% in seinem Büro in römisch 40 und zu 50% im Außendienst erbracht. Der Mitbeteiligte sei 24 Stunden, 7 Tage pro Woche für den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei erreichbar gewesen. Kundenverkehr sei zwischen 10:00 und 16:00 gewesen und vor einem Besichtigungstermin sei der Mitbeteiligte immer ins Büro gefahren. Der Mitbeteiligte habe von der beschwerdeführenden Partei die Weisung erhalten, keine Wohnung an Personen zu vermieten, die Haustiere hätten. Über Vermietungen sei der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei immer in Kenntnis gesetzt worden. Die Mietverträge seien von den Sekretärinnen der beschwerdeführenden Partei vorbereitet worden. Der Mitbeteiligte hätte sich vertreten lassen können. Bei Krankheit oder Urlaub sei er von seinem Schwiegersohn vertreten worden. Der Mitbeteiligte habe den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei darüber informieren müssen, wenn er nicht ins Büro habe kommen können, wenn er erkrankt oder im Urlaub gewesen sei. In der firmeneigenen Broschüre römisch 40 werde der Mitbeteiligte im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Mitarbeiter geführt. In diesen Broschüren sei eine Visitenkarte des Mitbeteiligten beigelegt, auf welcher neben den Kontaktdaten des Mitbeteiligten das Firmenlogo und der Firmenname der beschwerdeführenden Partei angeführt sei. Für seine Tätigkeit habe der Mitbeteiligte ein monatliches Fixum in der Höhe von € 1.500 erhalten. Zusätzlich habe er Provisionen erhalten. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der geschuldeten Leistung um eine Dienstleistung und nicht um ein Werk gehandelt habe. Ein generelles Vertretungsrecht liege nicht vor, da sich der Mitbeteiligte nur in bestimmten Einzelfällen habe vertreten lassen und zuvor die beschwerdeführende Partei darüber informiert habe. Hinsichtlich der Bindung an den Arbeitsort führte die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte eine gemischte Tätigkeit ausgeübt habe und 50% im Büro und 50% im Außendienst tätig gewesen sei. Zusätzlich sei er verpflichtet gewesen, Bürodienste in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei auszuüben in Vertretung der Sekretärinnen. In Bezug auf die Bindung an Arbeitszeiten wurde ausgeführt, dass eine ständige Erreichbarkeit des Mitbeteiligten erwartet worden sei und sei er 24 Stunden, 7 Tage die Woche, auch im Urlaub und Krankenstand erreichbar gewesen. Weiters sei der Mitbeteiligte auch erfolgsunabhängig entlohnt worden, zumal ihm ein monatliches Fixum zugestanden sei. Der Mitbeteiligte habe die beschwerdeführende Partei darüber in Kenntnis setzen müssen, wenn er eine Wohnung vermietet habe, außerdem sei er mit dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei durchgehend in telefonischem Kontakt. Der Mitbeteiligte sei auch in der jährlich erscheinenden Firmenbroschüre als Mitarbeiter geführt und sei davon auszugehen, dass er einer stillen Autorität unterliege. Dem Mitbeteiligte sei von der beschwerdeführenden Partei ein Büro, ein Computer und ein Firmenhandy zur Verfügung gestellt worden und sei er daher organisatorisch in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei eingegliedert gewesen. In Bezug auf die Prüfung, welche Firma als Dienstgeber anzusehen sei, zumal die Verträge mit zwei nichtnatürlichen Personen abgeschlossen worden seien und auch das Gehalt von beiden Unternehmen bezahlt worden sei, führte die belangte Behörde zusammengefasst wie folgt aus: Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die römisch 40 (in der Folge: römisch eins GmbH) hätten denselben geschäftsführenden Gesellschafter, seien in derselben Geschäftsbranche tätig, und würden über dieselbe Telefonnummer, denselben Firmensitz sowie dieselbe E-Mailadresse verfügen. In objektiver Betrachtungsweise könne davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei der Kern der Unternehmensgruppe sei. Auch die übrigen Dienstnehmer seien bei der beschwerdeführenden Partei gemeldet.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Mitbeteiligte selbständiger Immobilienverwalter gewesen sei. Es sei vereinbart gewesen, dass der Mitbeteiligte seine Tätigkeiten über seine Firma in Deutschland abwickle. In Deutschland habe der Mitbeteiligte ein selbständiges Unternehmen. Richtig sei, dass der Mitbeteiligte seine Tätigkeit nicht persönlich habe ausüben müssen, sondern habe er sich vertreten lassen können, insbesondere durch seinen Schwiegersohn. Das geschuldete Werk sei darin zu erblicken, dass der Mitbeteiligte anlassfallbezogen Wohnungen vermittelt habe für Kunden der beschwerdeführenden Partei, dies auf selbständiger Basis und jede Vermittlung und die daraus abreifende Provision sei als individuelles Werk zu verstehen. Der Mitbeteiligte habe sich immer, wenn er das gewollt habe, vertreten lassen können. Der Mitbeteiligte habe seine Vertretung auch selbst entlohnt. Der Mitbeteiligte habe als Unternehmer ein eigenes Büro gehabt und habe über seine Zeit frei verfügen können und sei auch nicht weisungsgebunden. Die Tatsache, dass der Mitbeteiligte mitgeteilt habe, welche Wohnungen zu vermieten seien, unterscheide ihn nicht von selbständigen Immobilien -Verwaltern, zumal immer der Eigentümer entscheide, welche Wohnung er vermiete. Auch könnten Unternehmer untereinander permanent wechselseitig in Kontakt sein. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Mitbeteiligte liege ebenfalls nicht vor, da der Mitbeteiligte auch für andere Personen Wohnungen habe vermieten können. Er sei für mehrere Firmen tätig gewesen.
  4. Die Beschwerde samt Akt der belangten Behörde langte am 18.01.2024 beim BVwG, Außenstelle Innsbruck ein.
  5. Mit Schreiben vom 05.02.2024 wurde dem Mitbeteiligten die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
  6. Mit Schreiben vom 11.03.2024 führte der Mitbeteiligte dazu aus, dass es zwar keinen Dienstvertrag gegeben habe, er aber von der beschwerdeführenden Partei ein eigenes Büro mit sämtlichen Betriebsmitteln bekommen habe. Er habe mit Mietern bzw. Interessenten teilweise selbst Termine vereinbaren können, teilweise seien ihm vom Sekretariat der beschwerdeführenden Partei Termine eingetragen worden. Eine Vertretungsmöglichkeit habe nicht wirklich bestanden, zumal sein Schwiegersohn nur bei krankheitsbedingter oder freizeitbedingter Abwesenheit lediglich Telefonate und Post habe entgegennehmen dürfen. Es sei untersagt gewesen, dass sein Schwiegersohn Besichtigungen vornehme oder Mieter bzw. Käufer betreue. Im Krankenstand sei er im Bereich der Hausverwaltung von den Sekretärinnen der beschwerdeführenden Partei vertreten worden. Er hatte regelmäßig im Büro zu erscheinen und habe dort viele Arbeitsstunden verbracht. Vor allem in Hinblick auf die Hausverwaltung habe er während der Geschäftszeiten von 08:00 bis 17:00 immer erreichbar sein müssen. Auch sei ihm vorgeschrieben worden, sich bei den Besichtigungen nach den Terminwünschen der Kunden zu orientieren. Nur deswegen habe er auch am Wochenende und in den Abendstunden gearbeitet. Er hätte auch den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei bei Versteigerungen zu vertreten gehabt und seien diese Termine fix vorgegeben. Er habe weder die Objekte im Eigentum der beschwerdeführenden Partei noch die Fremdobjekte eigenständig verkaufen, sondern nur die Verkäufe bzw. Mietverträge vorbereiten dürfen. Er habe ein monatliches Fixum erhalten sowie eine Provision in der der Höhe von 50% jener Provisionen, welche die beschwerdeführende Partei erhalten habe. Er habe auch nicht für andere Interessenten gearbeitet, lediglich zu Corona Zeiten habe er mit Zustimmung der beschwerdeführenden Partei für 6 Monate für eine andere Immobilienfirma gearbeitet. Auch habe er während des Corona bedingten „Lockdowns“ weiter sein Fixum erhalten, was er sicherlich nicht bekommen hätte, wenn er selbständig gewesen wäre.
  7. Die beschwerdeführende Partei führte zu dem Schriftsatz des Mitbeteiligten zusammengefasst wie folgt aus: Durch die Einvernahme des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei werde geklärt werden, dass es nie zu einem Dienstvertrag mit dem Mitbeteiligten gekommen sei, es sei eine reine Unternehmenskooperation zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Mitbeteiligten als selbstständige Unternehmer gewesen. Der Mitbeteiligte habe nur mit anlassbezogenen, projektbezogenen Honorarnoten seine Leistungen abgerechnet. Der Mitbeteiligte hätte gar kein Dienstverhältnis gewollt, weshalb schon aus diesem Grund kein Vertragskonsens zustande gekommen sei. Nun wollte er seine finanziellen Ansprüche optimieren. Auch der Steuerberater habe dies mit dem Geschäftsführer seinerzeit abgeklärt und hätte auch der Mitbeteiligte keine unselbstständige Tätigkeit gewollt. Als Beweis wurde die Zeugen Einvernahme des namentlich angeführten Steuerberaters angeführt. Der beschwerdeführenden Partei sei es egal gewesen, ob der Mitbeteiligte oder bei ihm beschäftigte Personen die Arbeit verrichten würden. Für den Mitbeteiligten habe keine persönliche Arbeitspflicht bestanden, dies habe der Mitbeteiligte auch gelegentlich so gehandhabt, dass er sich im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit vertreten habe lassen. Der Mitbeteiligte hätte frei über seine Arbeitszeit verfügen können, er sei auch nicht weisungsgebunden gewesen. Wenn die beschwerdeführende Partei wieder Wohnungen zu vermieten gehabt habe, hätte sie den Mitbeteiligten kontaktiert. Diesem wäre es freigestanden, die Vermittlungsaufträge abzulehnen. Er hätte dann halt keine Provision bekommen. Die Tatsache, dass er die Vermittlungsaufträge angenommen habe, spreche nicht für eine unselbständige Tätigkeit. Der Mitbeteiligte sei für mehrere Firmen während der Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Partei tätig gewesen, es habe somit kein Konkurrenzverbot und keine Konkurrenzklausel gegeben. Richtig sei, dass der Mitbeteiligte von seinem Stiefsohn im Krankheitsfall oder wenn dieser Urlaub gehabt habe, vertreten worden sei. Diesem sei es auch freigestanden, Besichtigungen durchzuführen und Mieter oder Käufer zu betreuen. Dies sei von der beschwerdeführenden Partei auch nicht untersagt worden. Der Mitbeteiligte sei lediglich anlassbezogen in der Firma der beschwerdeführenden Partei aufgetaucht und nicht regelmäßig. Auch Unternehmer müssten sich bei der Besichtigung von Mietgegenständen und Eigentumswohnungen mitunter nach den Wünschen ihrer Kunden richten, da sie sonst keinen Geschäftsabschluss tätigen würden. Der Umstand, dass der Mitbeteiligte nunmehr behaupte, auch am Wochenende und in den späten Abendstunden beschäftigt zu sein, belege eindrücklich, dass er seine Arbeit einteilen habe können, wie er es gewollt habe. Es sei kein Kriterium unselbstständiger/selbständiger Tätigkeit, dass während des Geschäftslebens Termine fix eingehalten werden müssten. Auch Unternehmer hätten im Geschäftsleben fixe Termine, zu denen sie sich einfinden müssten. Selbstständige Makler könnten ebenfalls nur Kaufinteressenten vermitteln. Über den definitiven Abschluss würden Eigentümer und Kauf-oder Mietinteressenten entscheiden. Der Mitbeteiligte gestehe selber zu, dass er für mehrere Firmen gearbeitet habe und Teile der Provision bekommen habe. Das heiße, habe er viel gearbeitet und viel vermittelt, habe er viel verdient. Habe er nichts gearbeitet, habe er nichts bzw. weniger verdient. Dies erscheine nicht ein typisches Kriterium für einen Dienstnehmer zu sein, da Dienstnehmer erfolgsunabhängig gezahlt werden würden. Dienstnehmer würden nach Stunden bezahlt, dabei sei es völlig egal, welchen wirtschaftlichen Erfolg die Dienstnehmer für den Unternehmer erwirtschaften würden. Der Mitbeteiligte sei immer sehr fleißig gewesen, weshalb von einem prognostizierten Mindestumsatz ausgegangen werden hätte können, weshalb ein Fixum wirtschaftlich vertretbar gewesen sei. Auch zwischen Unternehmen würde mitunter ein Fixum vereinbart werden. Der Mitbeteiligte habe aus Deutschland Rechnungen gestellt, er habe das Auto auf seine deutsche Firma gekauft, und habe auch unter seiner Firma in Deutschland firmiert. Alle erbrachten Leistungen seien ordnungsgemäß bezahlt und erledigt worden. Dies ergebe sich aus der Bestätigung vom 29.12.
  8. Beim sogenannten Fixum handle es sich entgegen der Darstellung des Mitbeteiligten um keinen fixen Zahltag im Sinne eines Dienstvertrages sondern um einen Werklohn, der abseits provisionspflichtiger Tätigkeiten auf selbstständiger Basis bezahlt worden sei. Es sei daher auch nie ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld vereinbart gewesen. Als der Mitbeteiligte ein Auto benötigt habe, habe ihm der Geschäftsführer ein Darlehen von Euro 10 000 gewährt. Ein unselbständig Erwerbstätiger nehme keinen Kredit auf für sein Firmenfahrzeug. Im Zuge eines Rechtshilfeersuchens werde beantragt, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beim zuständigen Finanzamt in Deutschland die Steuerunterlagen des Mitbeteiligten angefordert werden. Aus diesen Unterlagen werde sich ergeben, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum 2010 bis 2021 seine Einkünfte als selbstständiger Hausverwalter in Deutschland versteuert habe. Dadurch werde der untrügliche Beweis erbracht, dass sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich die Einkommen des Mitbeteiligten als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien.
  9. Am 25.04.2024 fand beim BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Mitbeteiligte und der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der beschwerdeführenden Partei, Herr XXXX (in der Folge: XXXX ) einvernommen.
  10. Am 25.04.2024 fand beim BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Mitbeteiligte und der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der beschwerdeführenden Partei, Herr römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der Mitbeteiligte war von 01.05.2010 bis 31.07.2021 für die beschwerdeführende Partei als Immobilienverwalter tätig. 1.
  13. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde über die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten für den Zeitraum 01.05.2018 bis 31.07.2021 abgesprochen. 1.
  14. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, Herr XXXX , auch Geschäftsführer und Alleingesellschafter der I GmbH. Die beschwerdeführende Partei war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Eigentümerin der von der beschwerdeführenden Partei und der I GmbH selbst verwendeten Büroräumlichkeiten, eines Großteils der Büroausstattung der beschwerdeführenden Partei und der I GmbH und hatte sechs bis sieben Mitarbeiter. Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die I GmbH waren Eigentümer von Wohnungen, die von den beiden Firmen vermietet und betreut wurden.1.
  15. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, Herr römisch 40 , auch Geschäftsführer und Alleingesellschafter der römisch eins GmbH. Die beschwerdeführende Partei war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Eigentümerin der von der beschwerdeführenden Partei und der römisch eins GmbH selbst verwendeten Büroräumlichkeiten, eines Großteils der Büroausstattung der beschwerdeführenden Partei und der römisch eins GmbH und hatte sechs bis sieben Mitarbeiter. Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die römisch eins GmbH waren Eigentümer von Wohnungen, die von den beiden Firmen vermietet und betreut wurden. 1.
  16. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden drei schriftliche Verträge zwischen dem Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossen und zwar am 05.01.2017, am 27.12.2018 und am 05.01.
  17. Bei Ablauf eines Vertrages erfolgte eine mündliche Verlängerung des letzten Vertrages bis zum Abschluss eines neuen Vertrages bzw. bis zum Abschluss der Auflösungsvereinbarung vom 15.06.
  18. 1.
  19. Der als „Rahmenvertrag“ bezeichnete Vertrag vom 05.01.2017 hat folgenden Inhalt: „abgeschlossen zwischen
  20. [I GmbH, Adresse]
  21. [beschwerdeführende Partei, Adresse] einerseits und
  22. Firma [Mitbeteiligter] Hausverwaltung [Adresse in XXXX ]
  23. Firma [Mitbeteiligter] Hausverwaltung [Adresse in römisch 40 ] wie folgt: Zwischen den Firmen [beschwerdeführende Partei], [I GmbH] und der Firma [Mitbeteiligter] Hausverwaltung wird hiermit vereinbart, dass [Mitbeteiligte] folgende Tätigkeiten für die Firmen durchführt: ● Vermietung von freistehenden Wohnungen ● Vereinbarung von Besichtigungsterminen ● Wohnungsübergaben, Wohnungsabnahmen Für diese Tätigkeiten kann er auch die Arbeitskraft von der Sekretärin […und ….] in Anspruch nehmen. Diese Tätigkeiten werden durch ihn über seine in Deutschland sitzende Firma selbständig als Unternehmer ausgeführt. Zum Nachweis des Unternehmens ist die UID –Nummer sowie die Steuernummer des deutschen Finanzamtes vorzulegen. Beginn der Tätigkeit ist der 01.01.
  24. Dieser Rahmenvertrag ist befristet mit dem 31.12.
  25. Als Entgelt für diese Leistungen wird ein Pauschalhonorar von monatlich €_1.000,00_ Vereinbart. Als Fahrtkostenzuschuß wird ein Pauschalhonorar von monatlich €_500,00_ vereinbart. Die Bezahlung erfolgt nach Rechnungslegung der Firma [Mitbeteiligte] an die Firma [I GmbH] oder die [beschwerdeführende Partei] innert 7 Tagen. Das monatliche Pauschalhonorar stellt ein Gesamthonorar aller 2 Firmen dar und erfolgt eine monatliche Aufteilung der jeweiligen Firmen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.“ 1.
  26. Im Vertrag vom 27.12.2018 ist der Beginn der Tätigkeit mit 01.01.2019 und die Befristung mit 31.12.2019 festgelegt. Weiters soll die Rechnungslegung nur mehr an die I GmbH erfolgen und es ist nur mehr eine Sekretärin namentlich genannt. Im Übrigen entspricht die Vereinbarung jener vom 05.01.
  27. Der Rahmenvertrag vom 05.01.2020 bestimmt den Beginn der Tätigkeit mit 01.01.2020 und die Befristung mit 31.12.
  28. Der restliche Inhalt entspricht dem Vertrag vom 27.12.
  29. 1.
  30. Im Vertrag vom 27.12.2018 ist der Beginn der Tätigkeit mit 01.01.2019 und die Befristung mit 31.12.2019 festgelegt. Weiters soll die Rechnungslegung nur mehr an die römisch eins GmbH erfolgen und es ist nur mehr eine Sekretärin namentlich genannt. Im Übrigen entspricht die Vereinbarung jener vom 05.01.
  31. Der Rahmenvertrag vom 05.01.2020 bestimmt den Beginn der Tätigkeit mit 01.01.2020 und die Befristung mit 31.12.
  32. Der restliche Inhalt entspricht dem Vertrag vom 27.12.
  33. 1.
  34. Zu den Aufgaben des Mitbeteiligten gehörten zunächst die Vermietung der freien Wohnungen, Wohnungsabnahmen und Wohnungsübergaben. Der Mitbeteiligte hat die freigewordene Immobilie dazu in Augenschein genommen, fotografiert und inseriert. Dann vereinbarte er Besichtigungstermine, überprüfte die Bonität der Interessenten und hat die Vorverträge abgeschlossen. Diese wurde dann vom Mitbeteiligten dem Sekretariat übermittelt, damit diese die Mietverträge erstellen. Dann wurde vom Mitbeteiligten mit den neuen Mietern ein Termin für die Unterzeichnung der Verträge im Büro des Mitbeteiligten vereinbart. Der Termin wurde dem Sekretariat der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt und dort in den Kalender von Herrn XXXX eingetragen. In der Regel war Herr XXXX nämlich bei diesem Termin ebenfalls anwesend, er hat sich die Mieter angesehen und den Vertrag für die beschwerdeführende Partei unterschrieben. Nach der Unterzeichnung wurde vom Mitbeteiligten mit dem Mieter ein Übergabetermin vereinbart, der Mitbeteiligte erstellte ein Übernahmeprotokoll und nahm die Kautionszahlung des Mieters entgegen, welche er dann an die beschwerdeführende Partei weitergeleitet hat. 1.
  35. Zu den Aufgaben des Mitbeteiligten gehörten zunächst die Vermietung der freien Wohnungen, Wohnungsabnahmen und Wohnungsübergaben. Der Mitbeteiligte hat die freigewordene Immobilie dazu in Augenschein genommen, fotografiert und inseriert. Dann vereinbarte er Besichtigungstermine, überprüfte die Bonität der Interessenten und hat die Vorverträge abgeschlossen. Diese wurde dann vom Mitbeteiligten dem Sekretariat übermittelt, damit diese die Mietverträge erstellen. Dann wurde vom Mitbeteiligten mit den neuen Mietern ein Termin für die Unterzeichnung der Verträge im Büro des Mitbeteiligten vereinbart. Der Termin wurde dem Sekretariat der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt und dort in den Kalender von Herrn römisch 40 eingetragen. In der Regel war Herr römisch 40 nämlich bei diesem Termin ebenfalls anwesend, er hat sich die Mieter angesehen und den Vertrag für die beschwerdeführende Partei unterschrieben. Nach der Unterzeichnung wurde vom Mitbeteiligten mit dem Mieter ein Übergabetermin vereinbart, der Mitbeteiligte erstellte ein Übernahmeprotokoll und nahm die Kautionszahlung des Mieters entgegen, welche er dann an die beschwerdeführende Partei weitergeleitet hat. 1.
  36. Der Mitbeteiligte war auch für die Hausverwaltung jener Mietobjekte zuständig, die er vermittelt hat. Er war Ansprechperson der Mieter für Schäden und Reparaturen und hat die Aufträge für die Schneeräumung und Pflege der Außenanlagen an den Hausmeister weitergegeben. Kleine Reparaturen hat der Mitbeteiligte selbst in Auftrag gegeben. Notwendige Reparaturen, die mit hohen Kosten verbunden waren, hat der Mitbeteiligte Herrn XXXX mitgeteilt und in der Regel erteilte dann XXXX die Aufträge an die Firmen.1.
  37. Der Mitbeteiligte war auch für die Hausverwaltung jener Mietobjekte zuständig, die er vermittelt hat. Er war Ansprechperson der Mieter für Schäden und Reparaturen und hat die Aufträge für die Schneeräumung und Pflege der Außenanlagen an den Hausmeister weitergegeben. Kleine Reparaturen hat der Mitbeteiligte selbst in Auftrag gegeben. Notwendige Reparaturen, die mit hohen Kosten verbunden waren, hat der Mitbeteiligte Herrn römisch 40 mitgeteilt und in der Regel erteilte dann römisch 40 die Aufträge an die Firmen. 1.
  38. Weiters war der Mitbeteiligte auch für die Verständigung der Mieter über Mietrückstände zuständig. Diesbezüglich hat der Mitbeteiligte von der beschwerdeführenden Partei eine Aufstellung zur „Abarbeitung“ bekommen und in der Folge die aufgelisteten Personen angerufen oder in sein Büro bestellt. 1.
  39. In Einzelfällen – etwa 1-3 Mal im Jahr - hat der Mitbeteiligte XXXX auch bei Versteigerungen vertreten und im Namen der beschwerdeführenden Partei Angebote abgegeben. Schließlich hat der Mitbeteiligte auch im Namen der beschwerdeführenden Partei einzelne Wohnungen verkauft. Dies waren jedoch nur 3-4 Wohnungen im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum. 1.
  40. In Einzelfällen – etwa 1-3 Mal im Jahr - hat der Mitbeteiligte römisch 40 auch bei Versteigerungen vertreten und im Namen der beschwerdeführenden Partei Angebote abgegeben. Schließlich hat der Mitbeteiligte auch im Namen der beschwerdeführenden Partei einzelne Wohnungen verkauft. Dies waren jedoch nur 3-4 Wohnungen im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum. 1.
  41. Neben dieser Tätigkeit war der Mitbeteiligte auch für die Vertretung der SekretärInnen der beschwerdeführenden Partei zuständig, wenn diese krank waren oder Urlaub hatten. Die Vertretung erfolgte manchmal bis zu zwei Wochen am Stück. Bei geplanten Urlauben hat die Sekretärin dem Mitbeteiligten vorab Bescheid gegeben, damit er für diesen Zeitraum keine Außentermine vereinbart. Im Rahmen seiner Vertretungstätigkeit hatte der Mitbeteiligte fixe Bürozeiten einzuhalten. Er hat in dieser Zeit dann seine Tätigkeit als Immobilienverwalter zusammen mit seiner Vertretungstätigkeit ausgeübt. Auch in seiner Abwesenheit wurde der Mitbeteiligte von der Sekretärin bei seinen administrativen Tätigkeiten (E-Mail abrufen, Interessenten kontaktieren) vertreten. 1.
  42. Dem Mitbeteiligten wurde von der beschwerdeführenden Partei für seine Tätigkeit ein Büro mit sämtlichen Betriebsmitteln in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei sowie ein Firmenhandy unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 1.
  43. Der Mitbeteiligte hat in etwa 50% seiner Arbeitszeit im Büro verbracht und war zu 50% im Außendienst tätig. In der Regel ist er in der Früh ins Büro gefahren, um dort die Vorarbeiten für seine Termine zu erledigen und hat im Anschluss seine Außentermine wahrgenommen. Er konnte sich die Termine mit den Kunden selber einteilen, teilweise fanden diese im Büro statt, in der Regel jedoch haben diese direkt bei den Objekten stattgefunden. 1.
  44. Es war nicht vereinbart, dass der Mitbeteiligte seine Bürotätigkeit auch an einem von ihm gewählten Ort ausüben kann. 1.
  45. Der Mitbeteiligte hat sich beim Betreten und auch beim Verlassen der Büroräumlichkeiten im Sekretariat der beschwerdeführenden Partei gemeldet. Auch fanden in den Büroräumlichkeiten regemäßig Besprechungen wie Feedbacks und ein interner Austausch mit den Mitarbeitern der beschwerdeführenden Partei statt. Fixe Zeiten oder Einladungen hat es für diese Treffen aber nicht gegeben. 1.
  46. Es gab keine Verpflichtung, zu festgelegten Zeiten im Büro anwesend zu sein und es hat auch keine festgelegten regelmäßigen Besprechungstermine mit Herrn XXXX gegeben. Weiters wurde auch kein bestimmtes Stundenausmaß vereinbart. Jedoch wurde im Rahmen des Bewerbungsgespräches besprochen, dass der Mitbeteiligte für alle etwa 120 Objekte der beschwerdeführenden Partei und der I GmbH zuständig ist und daher ein hohes Arbeitsausmaß erforderlich ist. Weiters gab es die Vorgabe, dass es keinen Leerstand bei den Mietobjekten gibt. Der Mitbeteiligte musste auch für die Mieter immer telefonisch erreichbar sein. Mit Herrn XXXX wurde besprochen, dass es keine fixen Arbeitszeiten für den Mitbeteiligten gibt. Der Mitbeteilige solle arbeiten, wenn Arbeit da ist, auch am Wochenende. Es gab seitens der beschwerdeführenden Partei die Vorgabe, dass er sich bei den Besichtigungen nach den Terminwünschen der Kunden zu orientieren hat. Der Mitbeteiligte musste keine Arbeitsaufzeichnungen führen. 1.
  47. Es gab keine Verpflichtung, zu festgelegten Zeiten im Büro anwesend zu sein und es hat auch keine festgelegten regelmäßigen Besprechungstermine mit Herrn römisch 40 gegeben. Weiters wurde auch kein bestimmtes Stundenausmaß vereinbart. Jedoch wurde im Rahmen des Bewerbungsgespräches besprochen, dass der Mitbeteiligte für alle etwa 120 Objekte der beschwerdeführenden Partei und der römisch eins GmbH zuständig ist und daher ein hohes Arbeitsausmaß erforderlich ist. Weiters gab es die Vorgabe, dass es keinen Leerstand bei den Mietobjekten gibt. Der Mitbeteiligte musste auch für die Mieter immer telefonisch erreichbar sein. Mit Herrn römisch 40 wurde besprochen, dass es keine fixen Arbeitszeiten für den Mitbeteiligten gibt. Der Mitbeteilige solle arbeiten, wenn Arbeit da ist, auch am Wochenende. Es gab seitens der beschwerdeführenden Partei die Vorgabe, dass er sich bei den Besichtigungen nach den Terminwünschen der Kunden zu orientieren hat. Der Mitbeteiligte musste keine Arbeitsaufzeichnungen führen. 1.
  48. Wenn der Mitbeteiligte nicht in das Büro kommen konnte, musste er Herrn XXXX Bescheid geben.1.
  49. Wenn der Mitbeteiligte nicht in das Büro kommen konnte, musste er Herrn römisch 40 Bescheid geben. 1.
  50. Der Mitbeteiligte hatte mit Herrn XXXX täglich persönlich bzw. telefonisch Kontakt. Besprechungen mit Herrn XXXX und dem Mitbeteiligte fanden Anlassfall bezogen statt bsp. bei Komplikationen bei baulichen Maßnahmen oder Instandhaltungen. Auch die Vertragsunterzeichnung durch XXXX für die beschwerdeführende Partei und die neuen Mieter fand in der Regel im Rahmen eines gemeinsamen Termins mit dem Mitbeteiligten statt. 1.
  51. Der Mitbeteiligte hatte mit Herrn römisch 40 täglich persönlich bzw. telefonisch Kontakt. Besprechungen mit Herrn römisch 40 und dem Mitbeteiligte fanden Anlassfall bezogen statt bsp. bei Komplikationen bei baulichen Maßnahmen oder Instandhaltungen. Auch die Vertragsunterzeichnung durch römisch 40 für die beschwerdeführende Partei und die neuen Mieter fand in der Regel im Rahmen eines gemeinsamen Termins mit dem Mitbeteiligten statt. 1.
  52. Bei der Auswahl der Mieter hatte der Mitbeteiligte vorgegebene Kriterien einzuhalten (keine Haustiere, Mieterstruktur, etc.) und unterschrieben wurden die Verträge immer von der beschwerdeführenden Partei bzw. der I GmbH. 1.
  53. Bei der Auswahl der Mieter hatte der Mitbeteiligte vorgegebene Kriterien einzuhalten (keine Haustiere, Mieterstruktur, etc.) und unterschrieben wurden die Verträge immer von der beschwerdeführenden Partei bzw. der römisch eins GmbH. 1.
  54. Der Mitbeteiligte hatte eine E-Mailadresse mit dem Firmennamen der beschwerdeführenden Partei, er hat Formulare von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung bekommen (Übergabeprotokoll, Vorvertrag, Kündigungsschreiben an Mieter) und ihm wurden Visitenkarten mit dem Namen und dem Logo der beschwerdeführenden Partei zum Aushändigen an Interessenten zur Verfügung gestellt. Weiters ist der Mitbeteiligte in der jährlich erscheinenden firmeneigenen Broschüre beim „Team“ namentlich mit Bild und Telefonnummer und dem Zusatz „Immob.-Ökon., Vermietung“ angeführt. 1.
  55. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gab es keinen weiteren Mitarbeiter, der für die Vermietung und Hausverwaltung für die beschwerdeführende Partei zuständig war. Teilweise hat Herr XXXX jedoch selbst Objekte vermittelt oder an eine externe Firma, bei welcher sein Sohn Geschäftsführer war, vergeben.1.
  56. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gab es keinen weiteren Mitarbeiter, der für die Vermietung und Hausverwaltung für die beschwerdeführende Partei zuständig war. Teilweise hat Herr römisch 40 jedoch selbst Objekte vermittelt oder an eine externe Firma, bei welcher sein Sohn Geschäftsführer war, vergeben. 1.
  57. Herr XXXX hat mit dem Mitbeteiligten nicht vereinbart, dass er sanktionslos Vermittlungsaufträge ablehnen kann.1.
  58. Herr römisch 40 hat mit dem Mitbeteiligten nicht vereinbart, dass er sanktionslos Vermittlungsaufträge ablehnen kann. 1.
  59. Es war nicht vereinbart, dass der Mitbeteiligte sich nach Belieben von einem geeigneten Vertreter bei seinen Tätigkeiten für die beschwerdeführende Partei vertreten lassen kann. 1.
  60. Im Verhinderungsfall, also wenn der Mitbeteiligte Urlaub hatte oder krank war, wurde er neben der unter Punkt 1.
  61. angeführten Vertretung durch das Sekretariat auch durch seinen Schwiegersohn vertreten. 1.
  62. Zusätzlich zum Pauschalhonorar bekam der Mitbeteiligte bei erfolgreicher Vermittlung einer Mietwohnung (oder einer Eigentumswohnung) eine Provision in der Höhe von 50% der der beschwerdeführenden Partei zustehenden Provision. 1.
  63. Der Mitbeteiligte ist deutscher Staatsangehöriger und hatte in Deutschland eine Gewerbeberechtigung für Hausverwaltung und Hausmeisterdienste angemeldet. 1.
  64. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Mitbeteiligte in Österreich gewohnt und war auch ausschließlich in Österreich tätig.
  65. Beweiswürdigung: 2.
  66. Der Zeitraum der Tätigkeit des Mitbeteiligten für die beschwerdeführende Partei ergibt sich aus den Angaben des Mitbeteiligten und den vorgelegten Unterlagen (Verträge und Auflösungsvereinbarung vom 15.06.2021) 2.
  67. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum wurde dem von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid entnommen. 2.
  68. Dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei XXXX auch Geschäftsführer und Alleingesellschafter der I GmbH ist, wurde einer Firmenbuch Abfrage entnommen. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen betreffend die Büroräumlichkeiten und die Büroausstattung sowie den Mitarbeiterstand basieren auf den Angaben von XXXX in der mündlichen Verhandlung.2.
  69. Dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei römisch 40 auch Geschäftsführer und Alleingesellschafter der römisch eins GmbH ist, wurde einer Firmenbuch Abfrage entnommen. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen betreffend die Büroräumlichkeiten und die Büroausstattung sowie den Mitarbeiterstand basieren auf den Angaben von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. 2.
  70. Dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum drei schriftliche Verträge abgeschlossen wurden, basiert auf den vorgelegten Verträgen und hat der Mitbeteiligte auch angegeben, dass die schriftlichen Verträge teilweise mündlich verlängert wurden. 2.
  71. Der Inhalt des Rahmenvertrages vom 05.01.2017 wurde der diesbezüglich im Akt einliegenden Kopie entnommen. 2.
  72. Die Unterschiede der Vereinbarungen wurden aufgrund eines Vergleiches mit den anderen im Akt einliegenden Verträgen festgestellt. 2.
  73. Die Aufgaben des Mitbeteiligten basieren auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und entsprechen auch dessen Angaben vor der belangten Behörde. 2.
  74. Dass der Mitbeteiligte auch Ansprechperson für die Mieter jener Objekte war, die er auch vermittelt hat, wurde vom Mitbeteiligten ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angegeben und wurde vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung bestätigt. 2.
  75. Dass der Mitbeteiligte auch für die Verständigung der Mieter über Rückstände zuständig war, hat der Mitbeteiligte vor der belangten Behörde und im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung gleichbleibend angegeben. 2.
  76. Ebenfalls gleichbleibend waren die Angaben des Mitbeteiligten betreffend seine nur in Einzelfällen zustehenden weiteren Zuständigkeiten. 2.
  77. Dass der Mitbeteiligte auch im Verhinderungsfall die Aufgaben des Sekretariats übernommen hat, hat er gleichbeliebend vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht angegeben und wurde auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Dass der Mitbeteiligte in seiner Abwesenheit ebenfalls von den SekretärInnen der beschwerdeführenden Partei vertreten wurde, hat der Mitbeteiligte im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeben und wurde von XXXX bestätigt.2.
  78. Dass der Mitbeteiligte auch im Verhinderungsfall die Aufgaben des Sekretariats übernommen hat, hat er gleichbeliebend vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht angegeben und wurde auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Dass der Mitbeteiligte in seiner Abwesenheit ebenfalls von den SekretärInnen der beschwerdeführenden Partei vertreten wurde, hat der Mitbeteiligte im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeben und wurde von römisch 40 bestätigt. 2.
  79. Dass dem Mitbeteiligte für seine Tätigkeit ein Büro samt Büroausstattung und ein Firmenhandy unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, hat der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung angegeben. XXXX wurde in der Verhandlung auch zum unentgeltlich überlassenen Büro gefragt und hat er dies bestätigt.2.
  80. Dass dem Mitbeteiligte für seine Tätigkeit ein Büro samt Büroausstattung und ein Firmenhandy unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, hat der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung angegeben. römisch 40 wurde in der Verhandlung auch zum unentgeltlich überlassenen Büro gefragt und hat er dies bestätigt. 2.
  81. Die Feststellung, dass der Mitbeteiligte in etwa 50% seiner Tätigkeit im Büro verbracht hat und er meist in der Früh ins Büro gefahren ist, um dort die Vorarbeiten für seine Termine zu erledigen und im Anschluss seine Außentermine wahrgenommen hat, hat der Mitbeteiligte vor der belangten Behörde angegeben. Er hat im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde auch angegeben, dass er sich die Termine mit den Kunden selber einteilen konnte. 2.
  82. Auf Nachfrage, ob es dem Mitbeteiligten auch möglich gewesen wäre, von einem anderen Ort als vom Büro aus seine administrativen Tätigkeiten auszuüben, gab der Mitbeteiligte an, dass sich diese Frage gar nicht gestellt hat. Auch die beschwerdeführende Partei hat nicht vorgebracht, dass es mit dem Mitbeteiligte vereinbart war, dass dieser von einem ihm frei gewählten Ort aus arbeiten kann. Im Übrigen spricht der Umstand, dass dem Mitbeteiligten kostenfrei ein Büro in den Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt wurde und er auch die Unterstützung des Sekretariats in Anspruch nehmen konnte (siehe Rahmenvertrag) dafür, dass es seitens der beschwerdeführenden Partei sehr wohl gewünscht war, dass der Mitbeteiligte auch dort seine Tätigkeit ausübt. 2.
  83. Dass sich der Mitbeteiligte beim Betreten und auch beim Verlassen der Büroräumlichkeiten im Sekretariat der beschwerdeführenden Partei gemeldet hat und in den Büroräumlichkeiten regemäßig Besprechungen wie Feedbacks und ein interner Austausch mit den Mitarbeitern der beschwerdeführenden Partei stattfand, hat der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt. 2.
  84. Die Feststellung, dass es keine Verpflichtung gab, zu vorgegebenen Zeiten im Büro anwesend zu sein, es keine festgelegten regelmäßigen Besprechungstermine mit Herrn XXXX gegeben hat und auch kein Stundenausmaß vereinbart war, hat der Mitbeteiligte in der Verhandlung und vor der belangten Behörde angegeben. Glaubwürdig war auch die Aussage des Mitbeteiligten in der Verhandlung, wonach im Rahmen des Bewerbungsgespräches besprochen wurde, dass der Mitbeteiligte für alle etwa 120 Objekte der beschwerdeführenden Partei und der I GmbH zuständig ist und daher ein hohes Arbeitsausmaß erforderlich ist. Weiters war auch glaubwürdig, dass es die Vorgabe gab, dass es keinen Leerstand bei den Mietobjekten gibt. Dass der Mitbeteiligte auch für die Mieter immer telefonisch erreichbar sein musste, hat er vor der belangten Behörde und dem BVwG übereinstimmend angegeben und ist dies auch nachvollziehbar, zumal der Mitbeteiligte ja die einzige Ansprechperson bei Problemen mit den Mitobjekten für die Mieter war. Der Mitbeteiligte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass mit XXXX ausdrücklich wurde, dass es keine fixen Arbeitszeiten für den Mitbeteiligten gibt, er solle arbeiten, wenn Arbeit da ist, auch am Wochenende. Der Mitbeteiligte hat auch in der Stellungnahme vom 11.03.2024 angeführt, dass ihm vorgeschrieben worden sei, sich bei den Besichtigungen nach den Terminwünschen der Kunden zu orientieren. Dazu hat die beschwerdeführende Partei lediglich ausgeführt, dass sich auch ein Unternehmer nach den Kundenwünschen orientieren müsse.2.
  85. Die Feststellung, dass es keine Verpflichtung gab, zu vorgegebenen Zeiten im Büro anwesend zu sein, es keine festgelegten regelmäßigen Besprechungstermine mit Herrn römisch 40 gegeben hat und auch kein Stundenausmaß vereinbart war, hat der Mitbeteiligte in der Verhandlung und vor der belangten Behörde angegeben. Glaubwürdig war auch die Aussage des Mitbeteiligten in der Verhandlung, wonach im Rahmen des Bewerbungsgespräches besprochen wurde, dass der Mitbeteiligte für alle etwa 120 Objekte der beschwerdeführenden Partei und der römisch eins GmbH zuständig ist und daher ein hohes Arbeitsausmaß erforderlich ist. Weiters war auch glaubwürdig, dass es die Vorgabe gab, dass es keinen Leerstand bei den Mietobjekten gibt. Dass der Mitbeteiligte auch für die Mieter immer telefonisch erreichbar sein musste, hat er vor der belangten Behörde und dem BVwG übereinstimmend angegeben und ist dies auch nachvollziehbar, zumal der Mitbeteiligte ja die einzige Ansprechperson bei Problemen mit den Mitobjekten für die Mieter war. Der Mitbeteiligte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass mit römisch 40 ausdrücklich wurde, dass es keine fixen Arbeitszeiten für den Mitbeteiligten gibt, er solle arbeiten, wenn Arbeit da ist, auch am Wochenende. Der Mitbeteiligte hat auch in der Stellungnahme vom 11.03.2024 angeführt, dass ihm vorgeschrieben worden sei, sich bei den Besichtigungen nach den Terminwünschen der Kunden zu orientieren. Dazu hat die beschwerdeführende Partei lediglich ausgeführt, dass sich auch ein Unternehmer nach den Kundenwünschen orientieren müsse. 2.
  86. Dass der Mitbeteiligte Herrn XXXX Bescheid geben musste, wenn er nicht in das Büro kommen konnte, hat er vor der belangten Behörde angegeben und wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.2.
  87. Dass der Mitbeteiligte Herrn römisch 40 Bescheid geben musste, wenn er nicht in das Büro kommen konnte, hat er vor der belangten Behörde angegeben und wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. 2.
  88. Dass der Mitbeteiligte täglich Kontakt mit Herrn XXXX hatte, gab der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung an. Die Feststellungen, aus welchem Anlass ein persönlicher Kontakt zwischen dem Mitbeteiligte und Herrn XXXX vorkam basieren auf den Angaben des Mitbeteiligte vor der belangten Behörde.2.
  89. Dass der Mitbeteiligte täglich Kontakt mit Herrn römisch 40 hatte, gab der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung an. Die Feststellungen, aus welchem Anlass ein persönlicher Kontakt zwischen dem Mitbeteiligte und Herrn römisch 40 vorkam basieren auf den Angaben des Mitbeteiligte vor der belangten Behörde. 2.
  90. Dass bei der Auswahl der Mieter von der beschwerdeführenden Partei vorgegebene Kriterien zu berücksichtigen waren und die Verträge von der beschwerdeführenden Partei bzw. der I GmbH unterfertigt wurden, hat der Mitbeteiligte vor der belangten Behörde und dem BVwG angegeben. 2.
  91. Dass bei der Auswahl der Mieter von der beschwerdeführenden Partei vorgegebene Kriterien zu berücksichtigen waren und die Verträge von der beschwerdeführenden Partei bzw. der römisch eins GmbH unterfertigt wurden, hat der Mitbeteiligte vor der belangten Behörde und dem BVwG angegeben. 2.
  92. Die Feststellungen, dass der Mitbeteiligte eine E-Mailadresse mit dem Firmennamen der beschwerdeführenden Partei hatte, ihm Visitenkarten mit dem Namen und dem Logo der beschwerdeführenden Partei zum Aushändigen an Interessenten zur Verfügung gestellt wurden und der Mitbeteiligte in der jährlich erscheinenden firmeneigenen Broschüre beim „Team“ aufgelistet ist, basieren auf den Angaben des Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung und wurde durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen (E-Mail Auszug, Visitenkarte, Firmenbroschüren der Jahre 2018, 2019 und 2020) nachgewiesen. Dass ihm für seine Tätigkeit Formulare von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt wurden, hat der Mitbeteiligte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben. 2.
  93. Dass es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen anderen Mitarbeiter gab, der für die Vermietung und Betreuung für die beschwerdeführende Partei zuständig war, hat der Mitbeteiligte angegeben und wird auch durch Einsichtnahme in die Firmenbroschüren der beschwerdeführenden Partei belegt. Dass teilweise Herr XXXX jedoch selbst Objekte vermittelt hat oder an eine externe Firma, bei welcher sein Sohn Geschäftsführer war, vergeben hat, hat Herr XXXX in der Verhandlung angegeben.2.
  94. Dass es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen anderen Mitarbeiter gab, der für die Vermietung und Betreuung für die beschwerdeführende Partei zuständig war, hat der Mitbeteiligte angegeben und wird auch durch Einsichtnahme in die Firmenbroschüren der beschwerdeführenden Partei belegt. Dass teilweise Herr römisch 40 jedoch selbst Objekte vermittelt hat oder an eine externe Firma, bei welcher sein Sohn Geschäftsführer war, vergeben hat, hat Herr römisch 40 in der Verhandlung angegeben. 2.
  95. Dass XXXX mit dem Mitbeteiligten nicht vereinbart hat, dass dieser sanktionslos Vermittlungsaufträge ablehnen kann, wurde aufgrund folgender Überlegungen festgestellt: Zunächst ist auszuführen, dass ein sanktionsloses Ablehnungsrecht in keinem der schriftlichen Verträge vereinbart wurde. Nachdem in der Beschwerde ein solches behauptet wurde, wurde der Mitbeteiligte dazu in der mündlichen Verhandlung gefragt und gab der Mitbeteiligte an, dass er eine Vermittlung hätte ablehnen können, aber die Konsequenz wäre es gewesen, dass er dann nicht mehr für die beschwerdeführende Partei gearbeitet hätte. In der Verhandlung gab Herr XXXX an, dass er bei jedem Vermittlungsauftrag den Mitbeteiligten gefragt habe, ob er Zeit habe und es machen wolle. Dieses Vorbringen war jedoch nicht glaubhaft. So geht aus dem Vertrag hervor, dass dem Mitbeteiligten ein monatliches Pauschalhonorar zusteht. Es ist dabei keinerlei Einschränkung vorgesehen, dass der Mitbeteiligte ein Mindestausmaß an Vermittlungen tätigen muss. Es würde daher keinen Sinn machen, wenn es dem Mitbeteiligten zustehen würde, beliebig viele Vermittlungsaufträge abzulehnen und dann dennoch einen fixen Betrag monatlich zu erhalten. Weiters ist auch kein weiterer Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei für die Vermietung der Objekte der beschwerdeführenden Partei zuständig, daher ist es auch aus diesem Grund nicht nachzuvollziehen, weshalb dem einzigen für diesen Bereich zuständigen Mitarbeiter ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht eingeräumt werden sollte. 2.
  96. Dass römisch 40 mit dem Mitbeteiligten nicht vereinbart hat, dass dieser sanktionslos Vermittlungsaufträge ablehnen kann, wurde aufgrund folgender Überlegungen festgestellt: Zunächst ist auszuführen, dass ein sanktionsloses Ablehnungsrecht in keinem der schriftlichen Verträge vereinbart wurde. Nachdem in der Beschwerde ein solches behauptet wurde, wurde der Mitbeteiligte dazu in der mündlichen Verhandlung gefragt und gab der Mitbeteiligte an, dass er eine Vermittlung hätte ablehnen können, aber die Konsequenz wäre es gewesen, dass er dann nicht mehr für die beschwerdeführende Partei gearbeitet hätte. In der Verhandlung gab Herr römisch 40 an, dass er bei jedem Vermittlungsauftrag den Mitbeteiligten gefragt habe, ob er Zeit habe und es machen wolle. Dieses Vorbringen war jedoch nicht glaubhaft. So geht aus dem Vertrag hervor, dass dem Mitbeteiligten ein monatliches Pauschalhonorar zusteht. Es ist dabei keinerlei Einschränkung vorgesehen, dass der Mitbeteiligte ein Mindestausmaß an Vermittlungen tätigen muss. Es würde daher keinen Sinn machen, wenn es dem Mitbeteiligten zustehen würde, beliebig viele Vermittlungsaufträge abzulehnen und dann dennoch einen fixen Betrag monatlich zu erhalten. Weiters ist auch kein weiterer Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei für die Vermietung der Objekte der beschwerdeführenden Partei zuständig, daher ist es auch aus diesem Grund nicht nachzuvollziehen, weshalb dem einzigen für diesen Bereich zuständigen Mitarbeiter ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht eingeräumt werden sollte. 2.
  97. Dass ein Vertretungsrecht nicht vereinbart wurde, hat Herr XXXX in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt.2.
  98. Dass ein Vertretungsrecht nicht vereinbart wurde, hat Herr römisch 40 in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt. 2.
  99. Der Mitbeteiligte hat vor der belangten Behörde und in seiner Stellungnahme vom 11.03.2024 gleichbleibend angegeben, dass sein Schwiegersohn ihn nur im Verhinderungsfall vertreten hat. Auch die beschwerdeführende Partei hat in der schriftlichen Stellungnahme vom 12.04.2024 bestätigt, dass der Mitbeteiligte von seinem Schwiegersohn nur im Urlaub oder im Krankheitsfall vertreten wurde. 2.
  100. Die Feststellung, wonach dem Mitbeteiligten neben seinem Pauschalhonorar ein Provisionsanspruch zustand, hat der Mitbeteiligte und auch Herr XXXX übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung angegeben.2.
  101. Die Feststellung, wonach dem Mitbeteiligten neben seinem Pauschalhonorar ein Provisionsanspruch zustand, hat der Mitbeteiligte und auch Herr römisch 40 übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung angegeben. 2.
  102. Die Feststellungen zu seiner Gewerbeberechtigung und zum Ort seiner Berufstätigkeit wurden aufgrund der Angaben des Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffen. 2.
  103. Der Beweisantrag der beschwerdeführenden Partei auf Einvernahme des Steuerberaters zum Thema, dass auch der Mitbeteiligte kein abhängiges Dienstverhältnis gewollt habe, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgewiesen, zumal es bei dieser Entscheidung nicht darauf ankommt, ob beide Vertragsparteien ein selbständiges Tätigwerden wollten, sondern ausschließlich darauf, ob die Voraussetzungen des § 4 ASVG erfüllt sind oder nicht. Auch der Antrag auf Einholung der Steuerunterlagen des Mitbeteiligten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgewiesen, da es in diesem Verfahren ebenfalls nicht relevant ist, ob der Mitbeteiligte diese Einkünfte als selbstständige Einkünfte in Deutschland deklariert hat (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 3.2.2.5.).2.
  104. Der Beweisantrag der beschwerdeführenden Partei auf Einvernahme des Steuerberaters zum Thema, dass auch der Mitbeteiligte kein abhängiges Dienstverhältnis gewollt habe, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgewiesen, zumal es bei dieser Entscheidung nicht darauf ankommt, ob beide Vertragsparteien ein selbständiges Tätigwerden wollten, sondern ausschließlich darauf, ob die Voraussetzungen des Paragraph 4, ASVG erfüllt sind oder nicht. Auch der Antrag auf Einholung der Steuerunterlagen des Mitbeteiligten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgewiesen, da es in diesem Verfahren ebenfalls nicht relevant ist, ob der Mitbeteiligte diese Einkünfte als selbstständige Einkünfte in Deutschland deklariert hat (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 3.2.2.5.).
  105. Rechtliche Beurteilung: 3.
  106. Zuständigkeit und anwendbares Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet. Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  107. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  108. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde 3.2.
  4. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des ASVG und des AlVG in der hier anzuwendenden Fassung lauten wie folgt: Pflichtversicherung Vollversicherung § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
  1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; …
  2. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
  3. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
  2. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  3. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
  4. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  5. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  6. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  7. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5)Aufgehoben.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
(7)Aufgehoben. Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: …
  1. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
  2. Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); …
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 475,86 € [Wert 2022] gebührt. Dienstgeber § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) AlVG lautet: ARTIKEL IARTIKEL römisch eins Umfang der Versicherung § 1.
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sindParagraph eins,
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, … 3.2.
  1. Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt 3.2.2.
  2. Zuständigkeit Vorauszuschicken ist, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde und die Anwendbarkeit der Österreichischen Rechtsvorschriften nicht bestritten wurde. Der Vollständigkeit halber wird dazu Folgendes ausgeführt: Die Regeln zur Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, werden in den Artikeln 11–16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) aufgeführt. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in Artikel 14 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (Im Folgenden: VO 987/2009) festgelegt.Die Regeln zur Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, werden in den Artikeln 11–16 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883 aus 2004,) aufgeführt. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in Artikel 14 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (Im Folgenden: VO 987 aus 2009,) festgelegt. Artikel 11 und 13 der VO 883/2004 lauten auszugsweise wie folgt:Artikel 11 und 13 der VO 883 aus 2004, lauten auszugsweise wie folgt: Artikel 11 Allgemeine Regelung
(1)Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2)[…]
(3)Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; Artikel 13 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten …
(3)Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. Wie im Sachverhalt dargelegt, hat der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwar über eine Gewerbeberechtigung in Deutschland verfügt, er war jedoch ausschließlich in Österreich tätig, weshalb auch österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden sind. 3.2.2.
  1. Vorliegen von Werkverträgen oder Dienstverträgen Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass es sich bei jedem Vermittlungsauftrag um ein individuelles Werk gehandelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  2. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.12.2016, Ra 2016/08/0144 ausgesprochen, dass die laufende "Akquisition von verkäuflichen und vermietbaren gewerblichen Immobilienobjekten und Anlageobjekten sowie die Vermittlung von Käufern bzw. Mietern für diese Objekte" kein Werk im Sinn einer in sich geschlossenen Einheit darstellt; vielmehr hat sich der Beschäftigte mit diesem Vertragsinhalt zur Erbringung von Dienstleistungen für die beschäftigende Partei im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet. Eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes scheitert auch daran, dass der Mitbeteiligte neben seiner Vermittlungstätigkeit auch für die Betreuung der Mietobjekte zuständig war. Er war Ansprechperson für die Mieter aller vom Mitbeteiligte vermittelten Wohnungen bei Problemen in den Objekten. Er organisierte Schneeräumungen und Gartenpflege, gab kleinere Reparaturen in Auftrag und leitete kostspielige Reparaturen an Herrn XXXX weiter. Weiters gehörten zu seinen Aufgaben auch die Mahnung von Mietrückständen. Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit des Mitbeteiligen ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren „Werk“ nicht die Rede sein kann. Es liegt daher vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor. Eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes scheitert auch daran, dass der Mitbeteiligte neben seiner Vermittlungstätigkeit auch für die Betreuung der Mietobjekte zuständig war. Er war Ansprechperson für die Mieter aller vom Mitbeteiligte vermittelten Wohnungen bei Problemen in den Objekten. Er organisierte Schneeräumungen und Gartenpflege, gab kleinere Reparaturen in Auftrag und leitete kostspielige Reparaturen an Herrn römisch 40 weiter. Weiters gehörten zu seinen Aufgaben auch die Mahnung von Mietrückständen. Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit des Mitbeteiligen ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren „Werk“ nicht die Rede sein kann. Es liegt daher vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor. 3.2.2.
  3. Generelles Vertretungsrecht Die persönliche Arbeitspflicht fehlt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte übertragen kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die „generelle Vertretungsbefugnis“ spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte übertragen kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die „generelle Vertretungsbefugnis“ spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132). Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH vom 25.02.2013, 2013/08/0093, und vom 19.10.2015, 2013/08/0185).Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH vom 25.02.2013, 2013/08/0093, und vom 19.10.2015, 2013/08/0185). Wie aus der vorgelegten Vereinbarung vom 14.06.2020 hervorgeht, wurde ein Vertretungsrecht nicht vereinbart. Auch mündlich wurde ein solches generelles Vertretungsrecht nicht vereinbart. Der Mitbeteiligte hat sich tatsächlich auch nur im Verhinderungsfall (im Urlaub oder Krankenstand) durch eine dritte Person, seinen Schwiegersohn, vertreten lassen. Ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der oben dargestellten Judikatur war daher nicht vereinbart. 3.2.2.
  4. Sanktionsloses Ablehnungsrecht Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes fehlt die persönliche Arbeitspflicht auch dann, wenn einem Beschäftigten ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. bsp. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche bsp. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093). Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt, ist in den schriftlichen Vereinbarungen kein sanktionsloses Ablehnungsrecht vereinbart und hat die beschwerdeführende Partei mit dem Mitbeteiligten auch kein solches Recht mündlich vereinbart. Es ist daher weiter zu prüfen, ob der Mitbeteiligte seine Dienstleistungen in persönlicher (und wirtschaftlicher) Abhängigkeit für die beschwerdeführende Partei erbracht hat. 3.2.2.
  5. Prüfung der persönlichen Abhängigkeit Ob diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wurden, mit anderen Worten: ob dabei im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwogen haben, hängt nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob die betreffenden „Vertragspartner“ in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens den Weisungen der beschwerdeführenden Partei unterlagen oder nicht. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden (vgl. etwa VwGH 09.10.2013, 2012/08/0263). Ob diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wurden, mit anderen Worten: ob dabei im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwogen haben, hängt nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob die betreffenden „Vertragspartner“ in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens den Weisungen der beschwerdeführenden Partei unterlagen oder nicht. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden vergleiche etwa VwGH 09.10.2013, 2012/08/0263). Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH vom 03.04.2019, Ro 2019/08/0003).Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH vom 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012), dass die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit auch dann vorliegt, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung, der Betriebsübung oder der Art der Tätigkeit den Beginn und die Dauer der Arbeitszeit (dasselbe gilt für den Arbeitsort) weithin selbst bestimmen kann. Hat dabei die Ungebundenheit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 08.07.2019, Ra 2017/08/0119).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012), dass die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit auch dann vorliegt, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung, der Betriebsübung oder der Art der Tätigkeit den Beginn und die Dauer der Arbeitszeit (dasselbe gilt für den Arbeitsort) weithin selbst bestimmen kann. Hat dabei die Ungebundenheit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH vom 08.07.2019, Ra 2017/08/0119). Wie im Sachverhalt dargelegt, hat die beschwerdeführende Partei dem Mitbeteiligten weder konkrete Arbeitszeiten noch ein bestimmten Stundenausmaß vorgegeben. Es wurde jedoch zu Beginn der Tätigkeit besprochen, dass ein hohes Arbeitsausmaß gefordert ist und auch vom Mitbeteiligte erwartet wird, dass er seine Besichtigungstermine nach den Wünschen der Kunden richtet und dass kein Leerstand der Objekte besteht. Außerdem wurde vom Mitbeteiligte auch erwartet, für Herrn XXXX und die Mieter immer erreichbar zu sein.Wie im Sachverhalt dargelegt, hat die beschwerdeführende Partei dem Mitbeteiligten weder konkrete Arbeitszeiten noch ein bestimmten Stundenausmaß vorgegeben. Es wurde jedoch zu Beginn der Tätigkeit besprochen, dass ein hohes Arbeitsausmaß gefordert ist und auch vom Mitbeteiligte erwartet wird, dass er seine Besichtigungstermine nach den Wünschen der Kunden richtet und dass kein Leerstand der Objekte besteht. Außerdem wurde vom Mitbeteiligte auch erwartet, für Herrn römisch 40 und die Mieter immer erreichbar zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Arbeitszeiten im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert werden mussten, nämlich möglichst keinen Leerstand der Mietobjekte, die Besichtigungstermine nach den Wünschen der Kunden zu legen und für die Mieter bei Problemen immer erreichbar zu sein. Hinsichtlich des Arbeitsortes wurde ebenfalls festgestellt, dass etwa 50% der Arbeiten im Büro des Mitbeteiligten erfolgten und es ihm nicht freigestanden ist, diese an einem anderen Ort auszuüben. Die restlichen 50% ergeben sich durch die Tätigkeit an sich (Durchführung von Besichtigungsterminen, Übergabe und Abnahme der Mietobjekte) und oblag sohin ebenfalls nicht der Disposition durch den Mitbeteiligten, ist aber auch nicht als Vorgabe der beschwerdeführenden Partei anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte sich eine persönliche Abhängigkeit daraus ergeben, dass der Erwerbstätige in einen Betrieb in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen bzw. der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Der Mitbeteiligte war in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei eingebunden. Er verfügte in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei über ein eignes Büro samt komplett eingerichtetem Arbeitsplatz. Er hat sich beim Betreten und Verlassen des Büros im Sekretariat gemeldet. Er hat gemeinsame Besprechungen wahrgenommen, hat die von der beschwerdeführenden Partei erstellten Formulare verwendet, war in der Firmeninternen Broschüre als Teil des Teams abgebildet und musste Visitenkarten mit dem Logo der beschwerdeführenden Partei an die Interessenten austeilen. Weiters konnte er die Unterstützung des Sekretariats in Anspruch nehmen und bestand eine gegenseitige Vertretungsregelung des Mitbeteiligten mit den anderen Mitarbeitern der beschwerdeführenden Partei. Außerdem musste er Herrn XXXX mitteilen, wenn er nicht ins Büro gekommen ist. Der Mitbeteiligte war in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei eingebunden. Er verfügte in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei über ein eignes Büro samt komplett eingerichtetem Arbeitsplatz. Er hat sich beim Betreten und Verlassen des Büros im Sekretariat gemeldet. Er hat gemeinsame Besprechungen wahrgenommen, hat die von der beschwerdeführenden Partei erstellten Formulare verwendet, war in der Firmeninternen Broschüre als Teil des Teams abgebildet und musste Visitenkarten mit dem Logo der beschwerdeführenden Partei an die Interessenten austeilen. Weiters konnte er die Unterstützung des Sekretariats in Anspruch nehmen und bestand eine gegenseitige Vertretungsregelung des Mitbeteiligten mit den anderen Mitarbeitern der beschwerdeführenden Partei. Außerdem musste er Herrn römisch 40 mitteilen, wenn er nicht ins Büro gekommen ist. All dies spricht für eine Einbindung des Mitbeteiligten in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei und überwiegen daher insgesamt die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass der Mitbeteiligte einen Teil der Provision bekommen habe und dies kein typisches Kriterium für einen Dienstnehmer sei, da der Dienstnehmer erfolgsunabhängig bezahlt werde. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Mitbeteiligten jedenfalls ein Fixum zu stand und er darüberhinaus diese Provisionen erhielt. Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts einem Dienstverhältnis nicht entgegen steht (bsp. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0153). Auch das Vorbringen, dass der Mitbeteiligte in Deutschland seine Einkünfte als selbständiger Hausverwalter versteuert habe und damit zivilrechtlich und steuerrechtlich das Einkommen des Mitbeteiligten als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren sei, ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung zu erwirken, zumal der Begriff der Versicherungspflicht einer Beschäftigung andere Merkmale aufweist als etwa der Begriff der Unselbständigkeit aus dem Bereich des Steuerrechts (vgl. VwGH vom 26.01.2000, Zl. 94/08/0139).Auch das Vorbringen, dass der Mitbeteiligte in Deutschland seine Einkünfte als selbständiger Hausverwalter versteuert habe und damit zivilrechtlich und steuerrechtlich das Einkommen des Mitbeteiligten als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren sei, ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung zu erwirken, zumal der Begriff der Versicherungspflicht einer Beschäftigung andere Merkmale aufweist als etwa der Begriff der Unselbständigkeit aus dem Bereich des Steuerrechts vergleiche VwGH vom 26.01.2000, Zl. 94/08/0139). Wenn die beschwerdeführende Partei schließlich vorbringt, dass der Mitbeteiligte selbst bestätigt habe, dass er als selbständiger Immobilienverwalter alle Rechnungen von der beschwerdeführenden Partei bezahlt erhalten habe und keine Ansprüche mehr bestehen würden, ist auszuführen, dass es in diesem Verfahren ausschließlich um die Feststellung der Versicherungspflicht geht und nicht um allenfalls noch ausstehende Zahlungen oder Beiträge. 3.2.2.
  6. Prüfung der wirtschaftlichen Abhängigkeit Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden (vgl. VwGH vom 29.06.2005, 2001/08/0053). Der Mitbeteiligte hat alle von ihm benötigten Betriebsmittel von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt bekommen. Lediglich der PKW war in seinem Eigentum, jedoch hat er dafür einen monatlichen Fahrtkostenzuschuß von der beschwerdeführenden Partei bekommen. Dieses Kriterium ist daher ebenfalls erfüllt.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden vergleiche VwGH vom 29.06.2005, 2001/08/0053). Der Mitbeteiligte hat alle von ihm benötigten Betriebsmittel von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt bekommen. Lediglich der PKW war in seinem Eigentum, jedoch hat er dafür einen monatlichen Fahrtkostenzuschuß von der beschwerdeführenden Partei bekommen. Dieses Kriterium ist daher ebenfalls erfüllt. 3.2.2.
  7. Zusammenfassung Aufgrund dieser Ausführungen hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeiten für die beschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert war. Abschließend ist zum Antrag des Mitbeteiligten, dass alle 12 Jahre seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei einer Prüfung zu unterziehen seien und die Verjährungsfrist von 5 Jahren nicht zur Anwendung komme, auszuführen, dass die Prüfungsbefugnis des BVwG durch den Inhalt des Bescheides beschränkt wird. Da die belangte Behörde in ihrem Bescheid über die Versicherungspflicht ab dem 01.05.2018 abgesprochen hat, ist für das BVwG damit die Prüfungsbefugnis des BVwG auf Zeiträume ab dem 01.05.2018 beschränkt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsbestimmung des § 68 ASVG (nur) auf die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anzuwenden ist, dies gilt somit nicht für die Feststellung der Versicherungspflicht. Abschließend ist zum Antrag des Mitbeteiligten, dass alle 12 Jahre seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei einer Prüfung zu unterziehen seien und die Verjährungsfrist von 5 Jahren nicht zur Anwendung komme, auszuführen, dass die Prüfungsbefugnis des BVwG durch den Inhalt des Bescheides beschränkt wird. Da die belangte Behörde in ihrem Bescheid über die Versicherungspflicht ab dem 01.05.2018 abgesprochen hat, ist für das BVwG damit die Prüfungsbefugnis des BVwG auf Zeiträume ab dem 01.05.2018 beschränkt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsbestimmung des Paragraph 68, ASVG (nur) auf die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anzuwenden ist, dies gilt somit nicht für die Feststellung der Versicherungspflicht. 3.2.2.
  8. Arbeitslosenversicherung Da der Mitbeteiligte in den angeführten Zeiträumen in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert war und nicht gemäß § 5 Abs. 2 ASVG geringfügig beschäftigt war, unterliegt er für diese Zeiträume auch gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung.Da der Mitbeteiligte in den angeführten Zeiträumen in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert war und nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG geringfügig beschäftigt war, unterliegt er für diese Zeiträume auch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I404.2284639.1.00

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