Obsah (10)
§ 38Art. 133§ 259§ 25§ 21a§ 33§ 7§ 12§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlI416 2285656-1 SpruchI416 2285656-1/17E, I416 2285656-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 AlVG und der Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv EUR 389,00
§ 38i
Vm § 25 Abs. 1 AlVG behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 17.12.2021 bis 26.12.2021
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und der Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv EUR 389,00
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezog infolge eines beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) mit Geltendmachungsdatum 25.05.2021 gestellten Antrags Notstandshilfe.
- Der Beschwerdeführer bezog infolge eines beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) mit Geltendmachungsdatum 25.05.2021 gestellten Antrags Notstandshilfe.
- Am 02.05.2022 wurde die belangte Behörde erstmals von der Landespolizeidirektion XXXX , Polizeiinspektion XXXX (im Folgenden: PI XXXX ), telefonisch darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer ein ehemals vorliegender Gewerbeschein betreffend das Taxigewerbe entzogen worden und an einen Verwandten des Beschwerdeführers übergegangen sei, bei welchem der Beschwerdeführer auch zuletzt angestellt gewesen sei. Es bestehe gegenständlich der Verdachtsfall, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in diesem Taxiunternehmen tätig sei bzw. mit seinem Privat-PKW Taxifahrten durchführe, wobei eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in Abklärung sei.
- Am 02.05.2022 wurde die belangte Behörde erstmals von der Landespolizeidirektion römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 (im Folgenden: PI römisch 40 ), telefonisch darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer ein ehemals vorliegender Gewerbeschein betreffend das Taxigewerbe entzogen worden und an einen Verwandten des Beschwerdeführers übergegangen sei, bei welchem der Beschwerdeführer auch zuletzt angestellt gewesen sei. Es bestehe gegenständlich der Verdachtsfall, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in diesem Taxiunternehmen tätig sei bzw. mit seinem Privat-PKW Taxifahrten durchführe, wobei eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in Abklärung sei.
- Am 25.05.2022 wurde der belangten Behörde durch die PI XXXX mitgeteilt, dass aufgrund des polizeilichen Verdachts auf Schwarzarbeit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen schweren Betrugs/Sozialbetrugs eingeleitet worden seien.
- Am 25.05.2022 wurde der belangten Behörde durch die PI römisch 40 mitgeteilt, dass aufgrund des polizeilichen Verdachts auf Schwarzarbeit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen schweren Betrugs/Sozialbetrugs eingeleitet worden seien.
- Aufgrund des Verdachts überschneidender geringfügiger Dienstverhältnisse wurden mit Schreiben vom 28.06.2022 ehemalige Dienstgeber des Beschwerdeführers aufgefordert, der belangten Behörde Lohnzettel aus den Jahren 2020 und 2021 vorzulegen.
- Am 06.07.2022 wurde vor der belangten Behörde eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen, in welcher dieser erklärte, dass er im Juli 2020 nacheinander in zwei geringfügigen Dienstverhältnissen tätig gewesen sei. Zudem sei er von 05.10.2021 bis 07.11.2021 und am 26.11.2021 geringfügig tätig gewesen, wobei er die entsprechenden Lohnzettel ergänzend übermitteln werde. Auf Vorhalt der Ausführungen der PI XXXX hinsichtlich des Verdachts einer bestehenden Selbständigkeit erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er am 30.04.2022 in XXXX mit seinem Privat-PKW von der Polizei gesehen worden sei, wobei diese vermutet habe, dass er Gäste eines Konzerts chauffiert und als Taxifahrer fungiert habe, wobei dies nicht der Fall gewesen sei. Er habe kein eigenes Taxiunternehmen und sei lediglich im Jänner kurzfristig im Taxiunternehmen seines Cousins angestellt gewesen.
- Am 06.07.2022 wurde vor der belangten Behörde eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen, in welcher dieser erklärte, dass er im Juli 2020 nacheinander in zwei geringfügigen Dienstverhältnissen tätig gewesen sei. Zudem sei er von 05.10.2021 bis 07.11.2021 und am 26.11.2021 geringfügig tätig gewesen, wobei er die entsprechenden Lohnzettel ergänzend übermitteln werde. Auf Vorhalt der Ausführungen der PI römisch 40 hinsichtlich des Verdachts einer bestehenden Selbständigkeit erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er am 30.04.2022 in römisch 40 mit seinem Privat-PKW von der Polizei gesehen worden sei, wobei diese vermutet habe, dass er Gäste eines Konzerts chauffiert und als Taxifahrer fungiert habe, wobei dies nicht der Fall gewesen sei. Er habe kein eigenes Taxiunternehmen und sei lediglich im Jänner kurzfristig im Taxiunternehmen seines Cousins angestellt gewesen.
- Am 11.07.2022 wurde der belangten Behörde seitens der PI XXXX ein Zwischenbericht über den aktuellen Ermittlungsstand hinsichtlich des Verdachts des schweren Betrugs seitens des Beschwerdeführers übermittelt. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit März 2020 über insgesamt acht Bezugszeiträume Arbeitslosengeld bzw. Notstands-/Überbrückungshilfe in noch zu ermittelnder Höhe bezogen haben soll, obwohl er in Verdacht stehe, über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Einkünfte bezogen zu haben.
- Am 11.07.2022 wurde der belangten Behörde seitens der PI römisch 40 ein Zwischenbericht über den aktuellen Ermittlungsstand hinsichtlich des Verdachts des schweren Betrugs seitens des Beschwerdeführers übermittelt. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit März 2020 über insgesamt acht Bezugszeiträume Arbeitslosengeld bzw. Notstands-/Überbrückungshilfe in noch zu ermittelnder Höhe bezogen haben soll, obwohl er in Verdacht stehe, über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Einkünfte bezogen zu haben.
- Mit Schreiben vom 02.12.2022 wurde vom Landesgericht XXXX bekannt gegeben, dass am 02.11.2022 ein Strafantrag eingebracht worden sei und am 14.12.2022 eine Hauptverhandlung stattfinden werde.
- Mit Schreiben vom 02.12.2022 wurde vom Landesgericht römisch 40 bekannt gegeben, dass am 02.11.2022 ein Strafantrag eingebracht worden sei und am 14.12.2022 eine Hauptverhandlung stattfinden werde.
- Mit Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17.10.2023 wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer ab 17.12.2021 bei XXXX zu einem vollversicherten Dienstverhältnis angemeldet worden sei.
- Mit Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17.10.2023 wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer ab 17.12.2021 bei römisch 40 zu einem vollversicherten Dienstverhältnis angemeldet worden sei.
- Nach telefonischer Bekanntgabe am 18.10.2023 übermittelte der Beschwerdeführer am 15.11.2023 das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 26.09.2023 zur Zl. XXXX , mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit, sowie der Aussprüche über Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.03.2023 sowie über die Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach § 494a StPO keine Folge gegeben wurde.
- Nach telefonischer Bekanntgabe am 18.10.2023 übermittelte der Beschwerdeführer am 15.11.2023 das Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 26.09.2023 zur Zl. römisch 40 , mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit, sowie der Aussprüche über Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.03.2023 sowie über die Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO keine Folge gegeben wurde. Mit dem angefochtenen Urteil des LG XXXX wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB schuldig erkannt. Demnach habe er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, mehrere Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche die Genannten in einem insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Ausmaß am Vermögen geschädigt habe, und zwar unter anderem im Zeitraum 21.02.2022 bis 01.05.2022 Verfügungsberechtigte der belangten Behörde zur Auszahlung von Notstands-/Überbrückungshilfe, indem er es nach Gewährung von Notstands-/Überbrückungshilfe unterlassen habe, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere den Bezug eines über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Einkommens, bekannt zu geben, wodurch die belangte Behörde in einem Gesamtbetrag von circa EUR 2.500,00 geschädigt worden sei.Mit dem angefochtenen Urteil des LG römisch 40 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt. Demnach habe er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, mehrere Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche die Genannten in einem insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Ausmaß am Vermögen geschädigt habe, und zwar unter anderem im Zeitraum 21.02.2022 bis 01.05.2022 Verfügungsberechtigte der belangten Behörde zur Auszahlung von Notstands-/Überbrückungshilfe, indem er es nach Gewährung von Notstands-/Überbrückungshilfe unterlassen habe, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere den Bezug eines über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Einkommens, bekannt zu geben, wodurch die belangte Behörde in einem Gesamtbetrag von circa EUR 2.500,00 geschädigt worden sei. Das OLG XXXX führte begründend unter anderem aus, dass der vom Erstgericht gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum für seine Tätigkeiten im Taxiunternehmen seines Verwandten bei lebensnaher Betrachtung ein Einkommen zumindest über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Die sorgfältige Beweiswürdigung des Erstgerichts werde vom Berufungsgericht ausdrücklich geteilt und biete keinen Raum für die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes. Der Erstrichter habe überdies bei einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehens unter Berücksichtigung der Tatmodalität und der Begleitumstände der Tat auch unbedenklich auf die innere Tatseite des Beschwerdeführers geschlossen.Das OLG römisch 40 führte begründend unter anderem aus, dass der vom Erstgericht gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum für seine Tätigkeiten im Taxiunternehmen seines Verwandten bei lebensnaher Betrachtung ein Einkommen zumindest über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Die sorgfältige Beweiswürdigung des Erstgerichts werde vom Berufungsgericht ausdrücklich geteilt und biete keinen Raum für die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes. Der Erstrichter habe überdies bei einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehens unter Berücksichtigung der Tatmodalität und der Begleitumstände der Tat auch unbedenklich auf die innere Tatseite des Beschwerdeführers geschlossen.
- Mit Bescheid vom 21.11.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug von Notstandshilfe für die Zeiträume von 17.12.2021 bis 26.12.2021, 22.02.2022 bis 08.03.2022, 14.03.2022 bis 01.05.2022, 02.05.2022 bis 31.05.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 3.504,28 verpflichtet werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 17.12.2021 bis 26.12.2021, 22.02.2022 bis 08.03.2022 und 14.03.2022 bis 01.05.2022 zur Gänze Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er jeweils in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. Die Leistungen zwischen 02.05.2022 bis 31.05.2022 habe er teilweise zu Unrecht bezogen, da sich aufgrund des festgestellten Dienstverhältnisses ein geringerer Tagsatz ab 02.05.2022 ergeben habe.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30.11.2023 Beschwerde und führte begründend an, dass der im angefochtenen Bescheid angeführte Rückforderungszeitraum unrichtig sei, da er laut Gerichtsurteil lediglich bis zum 02.05.2022, nicht jedoch bis zum 31.05.2022 gearbeitet habe.
- Mit Bescheid vom 10.01.2024 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen Antragstellungen ab dem Jahr 2020 Falschangaben hinsichtlich seines Beschäftigungsstandes und des daraus erzielten Einkommens gemacht habe. Seitens des OLG XXXX sei im Urteil vom 26.09.2023 unter anderem ausgeführt worden, dass als unstrittig vom Beschwerdeführer zugestandener Umstand eine Vollzeitbeschäftigung im Unternehmen seines Verwandten im Zeitraum 27.12.2021 bis 21.02.2022 zugrunde zu legen sei und jedenfalls von einem zumindest die Geringfügigkeitsgrenze erheblich übersteigenden tatsächlich ausbezahlten monatlichen Nettolohn auszugehen sei. Aufgrund dessen gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Leistungsbezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen bzw. durch Falschangaben erschlichen habe, weshalb die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den Zeiträumen 17.12.2021 bis 26.12.2021, 22.02.2022 bis 08.03.2022 und 14.03.2022 bis 01.05.2022 zu widerrufen sei und sich daraus ein Rückforderungsbetrag von EUR 2.953,48 ergebe. Aus der Berichtigung der Höhe des Notstandshilfebezugs im Zeitraum 02.05.2022 bis 31.05.2022 von ursprünglich EUR 40,07 auf EUR 21,71 errechne sich ein Rückforderungsbetrag von EUR 550,80, sohin eine Gesamtrückforderungssumme in der Höhe von EUR 3.504,28.
- Mit Bescheid vom 10.01.2024 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen Antragstellungen ab dem Jahr 2020 Falschangaben hinsichtlich seines Beschäftigungsstandes und des daraus erzielten Einkommens gemacht habe. Seitens des OLG römisch 40 sei im Urteil vom 26.09.2023 unter anderem ausgeführt worden, dass als unstrittig vom Beschwerdeführer zugestandener Umstand eine Vollzeitbeschäftigung im Unternehmen seines Verwandten im Zeitraum 27.12.2021 bis 21.02.2022 zugrunde zu legen sei und jedenfalls von einem zumindest die Geringfügigkeitsgrenze erheblich übersteigenden tatsächlich ausbezahlten monatlichen Nettolohn auszugehen sei. Aufgrund dessen gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Leistungsbezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen bzw. durch Falschangaben erschlichen habe, weshalb die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den Zeiträumen 17.12.2021 bis 26.12.2021, 22.02.2022 bis 08.03.2022 und 14.03.2022 bis 01.05.2022 zu widerrufen sei und sich daraus ein Rückforderungsbetrag von EUR 2.953,48 ergebe. Aus der Berichtigung der Höhe des Notstandshilfebezugs im Zeitraum 02.05.2022 bis 31.05.2022 von ursprünglich EUR 40,07 auf EUR 21,71 errechne sich ein Rückforderungsbetrag von EUR 550,80, sohin eine Gesamtrückforderungssumme in der Höhe von EUR 3.504,
- Mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 24.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit den vorliegenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt habe und „in beinahe schon sklavischer Hörigkeit“ den Angaben des anzeigenden Polizisten geglaubt habe, ohne zu berücksichtigen, das objektiv geradezu anderes gerichtlich festgestellt worden sei. Zudem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Mit Schreiben vom 31.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit E-Mail vom 02.05.2024 wurde dem erkennenden Gericht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Auszug aus der Ediktsdatei sowie ein Beschluss über die Beendigung eines Schuldenregulierungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt. Nach einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 03.05.2024 langte am 06.05.2024 eine Stellungnahme der belangten Behörde ein.
- Am 07.05.2024 und 08.05.2024 wurde dem erkennenden Gericht durch die Insolvenzabteilung des Bezirksgerichtes XXXX sowie die Strafabteilung des Landesgerichtes XXXX jeweils ein Konvolut an Unterlagen übermittelt.
- Am 07.05.2024 und 08.05.2024 wurde dem erkennenden Gericht durch die Insolvenzabteilung des Bezirksgerichtes römisch 40 sowie die Strafabteilung des Landesgerichtes römisch 40 jeweils ein Konvolut an Unterlagen übermittelt.
- Am 08.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde betreffend den Widerruf des Bezugs von Notstandshilfe bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe
§ 38Al
VG iVm §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 AlVG für die Zeiträume 22.02.2022 bis 08.03.2022, 14.03.2022 bis 01.05.2022 und 02.05.2022 bis 31.05.2022 sowie hinsichtlich des Rückforderungsbetrages iHv EUR 3.115,28, zurückgezogen, sodass verfahrensgegenständlich lediglich der Widerruf des Bezugs von Notstandshilfe im Zeitraum 17.12.2021 bis 26.12.2021 sowie die Rückforderung von EUR 389,00 verblieb.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde betreffend den Widerruf des Bezugs von Notstandshilfe bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe
Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2, 25, Absatz eins, AlVG für die Zeiträume 22.02.2022 bis 08.03.2022, 14.03.2022 bis 01.05.2022 und 02.05.2022 bis 31.05.2022 sowie hinsichtlich des Rückforderungsbetrages iHv EUR 3.115,28, zurückgezogen, sodass verfahrensgegenständlich lediglich der Widerruf des Bezugs von Notstandshilfe im Zeitraum 17.12.2021 bis 26.12.2021 sowie die Rückforderung von EUR 389,00 verblieb. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 25.05.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe, woraufhin er im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum 17.12.2021 bis 26.12.2021 Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von EUR 38,90, sohin eine Gesamtsumme von EUR 389,00, bezog. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 29.03.2023, rechtskräftig seit 26.09.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 29.03.2023, rechtskräftig seit 26.09.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten urechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet hat, welche die Genannten in einem insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Ausmaß am Vermögen schädigten, „und zwarDieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten urechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet hat, welche die Genannten in einem insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Ausmaß am Vermögen schädigten, „und zwar
- im Zeitraum 21.02.2022 bis 01.05.2022 Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarktservice XXXX zur Auszahlung von Notstands-/Überbrückungshilfe, indem er es nach Gewährung von Notstands-/Überbrückungshilfe unterließ, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. die Änderung seiner wirtschaftlicher Verhältnisse, insbesondere den Bezug eines über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Einkommens, bekannt zu geben, wodurch das Arbeitsmarktservice XXXX in einem Gesamtbetrag von circa EUR 2.500,00 geschädigt wurde;
- im Zeitraum 21.02.2022 bis 01.05.2022 Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarktservice römisch 40 zur Auszahlung von Notstands-/Überbrückungshilfe, indem er es nach Gewährung von Notstands-/Überbrückungshilfe unterließ, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. die Änderung seiner wirtschaftlicher Verhältnisse, insbesondere den Bezug eines über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Einkommens, bekannt zu geben, wodurch das Arbeitsmarktservice römisch 40 in einem Gesamtbetrag von circa EUR 2.500,00 geschädigt wurde;
- am 02.03.2021 und am 09.04.2021 Verfügungsberechtigte des Amtes der XXXX Landesregierung zur Auszahlung einer Unterstützung aus dem Covid ArbeitnehmerInnenfonds für insgesamt fünf Förderperioden, indem er wahrheitswidrig angab, sein monatliches Netto-Haushaltseinkommen würde ab dem Monat, in dem der Einkommensverlust eintrat, EUR 1.300,00 nicht übersteigen, wodurch das Land XXXX in einem Gesamtbetrag von EUR 1.500,00 geschädigt wurde.“
- am 02.03.2021 und am 09.04.2021 Verfügungsberechtigte des Amtes der römisch 40 Landesregierung zur Auszahlung einer Unterstützung aus dem Covid ArbeitnehmerInnenfonds für insgesamt fünf Förderperioden, indem er wahrheitswidrig angab, sein monatliches Netto-Haushaltseinkommen würde ab dem Monat, in dem der Einkommensverlust eintrat, EUR 1.300,00 nicht übersteigen, wodurch das Land römisch 40 in einem Gesamtbetrag von EUR 1.500,00 geschädigt wurde.“ Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage, „er habe im Zeitraum 03.04.2020 bis 20.02.2022 in XXXX und anderen Orten gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Ausmaß am Vermögen schädigten, und zwar Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarktservice XXXX zur monatlichen Auszahlung von Arbeitslosengeld (13.03.2020 bis 12.04.2020) und einer Notstands-/Überbrückungshilfe (13.
- bis 21.02.2022), indem er im Zuge der Antragstellungen am 03.04.2020, 26.04.2020 und 02.06.2021 jeweils wahrheitswidrig angab, kein eigenes Einkommen zu haben, und es überdies unterließ, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis sowie die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere den Bezug eines über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Einkommens, bekannt zu geben, wodurch das Arbeitsmarktservice XXXX in einem Gesamtbetrag von ca. EUR 23.325,56 geschädigt wurde,“
§ 259Z 3 St
PO freigesprochen.Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage, „er habe im Zeitraum 03.04.2020 bis 20.02.2022 in römisch 40 und anderen Orten gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Ausmaß am Vermögen schädigten, und zwar Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarktservice römisch 40 zur monatlichen Auszahlung von Arbeitslosengeld (13.03.2020 bis 12.04.2020) und einer Notstands-/Überbrückungshilfe (13.04. bis 21.02.2022), indem er im Zuge der Antragstellungen am 03.04.2020, 26.04.2020 und 02.06.2021 jeweils wahrheitswidrig angab, kein eigenes Einkommen zu haben, und es überdies unterließ, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis sowie die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere den Bezug eines über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Einkommens, bekannt zu geben, wodurch das Arbeitsmarktservice römisch 40 in einem Gesamtbetrag von ca. EUR 23.325,56 geschädigt wurde,“
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 17.12.2021 bis 26.12.2021 einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Taxiunternehmen XXXX nachging.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 17.12.2021 bis 26.12.2021 einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Taxiunternehmen römisch 40 nachging.
- Beweiswürdigung: Der zuvor angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem nunmehr vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem konnte im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.05.2024, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters einvernommen wurde, zurückgegriffen werden. Die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen, vom Beschwerdeführer unterschriebenen Antragsformular. Die Feststellung betreffend den Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, wobei der errechnete Tagsatz im Zeitraum 17.12.2021 bis 26.12.2021 dem historischen Bezugsverlauf entnommen wurde (OZ 8). Der Beschwerdeführer bestritt den Erhalt des festgestellten Gesamtbetrages überdies nicht. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers lässt sich einerseits einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, andererseits den im Gerichtsakt einliegenden Urteilen des Landesgerichtes XXXX sowie des Oberlandesgerichtes XXXX (OZ 11) entnehmen.Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers lässt sich einerseits einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, andererseits den im Gerichtsakt einliegenden Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 sowie des Oberlandesgerichtes römisch 40 (OZ 11) entnehmen. Hinsichtlich der Negativfeststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum 17.12.2021 bis 26.12.2021 bleibt Folgendes festzuhalten: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Feststellung einer vollversicherten Beschäftigung im zuvor genannten Zeitraum im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung lediglich auf den Versicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer stützte, wobei sie aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger am 17.10.2023 über die entsprechende Anmeldung des Beschwerdeführers informiert wurde. Eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versichertendaten oder an bloße Mitteilungen des Versicherungsträgers (vgl. VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0092) besteht nicht, vielmehr ist das etwaige Bestehen einer Pflichtversicherung von der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) selbst zu beurteilen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Feststellung einer vollversicherten Beschäftigung im zuvor genannten Zeitraum im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung lediglich auf den Versicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer stützte, wobei sie aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger am 17.10.2023 über die entsprechende Anmeldung des Beschwerdeführers informiert wurde. Eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versichertendaten oder an bloße Mitteilungen des Versicherungsträgers vergleiche VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0092) besteht nicht, vielmehr ist das etwaige Bestehen einer Pflichtversicherung von der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) selbst zu beurteilen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage nach § 146 StGB für den Zeitraum 13.04.2020 bis 21.02.2022 – wie in den Feststellungen ersichtlich – freigesprochen, da nicht feststellbar war, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Notstands-/Überbrückungshilfe faktisch erfüllt und insofern die belangte Behörde über die Bezugsvoraussetzungen tatsächlich getäuscht hat. Das Landesgericht führte überdies an, dass in den vom Freispruch umfassten Anklagezeiträumen mangels konkreter Anknüpfungspunkte für die Feststellung tatsächlicher Entgelte/Lohnzahlungen ein Schuldnachweis – nach umfassendem Beweisverfahren – hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens indes nicht zu führen war. Besonders hervorzuheben bleibt außerdem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des landesgerichtlichen Strafverfahrens eine Beschäftigung ab dem 27.12.2021 außer Streit gestellt hat, womit er eine Beschäftigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich nicht eingeräumt hat. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage nach Paragraph 146, StGB für den Zeitraum 13.04.2020 bis 21.02.2022 – wie in den Feststellungen ersichtlich – freigesprochen, da nicht feststellbar war, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Notstands-/Überbrückungshilfe faktisch erfüllt und insofern die belangte Behörde über die Bezugsvoraussetzungen tatsächlich getäuscht hat. Das Landesgericht führte überdies an, dass in den vom Freispruch umfassten Anklagezeiträumen mangels konkreter Anknüpfungspunkte für die Feststellung tatsächlicher Entgelte/Lohnzahlungen ein Schuldnachweis – nach umfassendem Beweisverfahren – hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens indes nicht zu führen war. Besonders hervorzuheben bleibt außerdem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des landesgerichtlichen Strafverfahrens eine Beschäftigung ab dem 27.12.2021 außer Streit gestellt hat, womit er eine Beschäftigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich nicht eingeräumt hat. Aus dem Behördenakt wird überdies ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde zunächst eine Arbeitsaufnahme ab dem 20.12.2021 gemeldet hat, woraufhin er bei einem Anruf am 21.12.2021 bei der belangten Behörde bekannt gegeben hat, dass ihm sein zukünftiger Dienstgeber erst am 24.12.2021 den Arbeitsbeginn mitteilen wird. Der Beschwerdeführer gab in diesem Telefonat zudem bekannt, dass er sich am 27.12.2021 wieder telefonisch melden werde, wobei am 28.12.2021 durch die belangte Behörde eine Bezugseinstellung von Leistungen der Notstandshilfe wegen Arbeitsaufnahme am 27.12.2021 veranlasst wurde. Dem Vorhalt der Behördenvertreterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde nie etwas gemeldet, kann sohin nicht gefolgt werden (S. 5 des Protokolls in OZ 9). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 08.05.2024 führte der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senates glaubhaft an, dass er Ende des Jahres 2021 im Taxiunternehmen zu arbeiten begonnen habe, wobei er den exakten Arbeitsantritt aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeit nicht näher bestimmen könne. Er könne auch nicht sagen, wieso er bereits mit 17.12.2021 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei (S. 3f des Protokolls in OZ 9), wobei der Meldung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung lediglich eine gewisse Indizwirkung zukommt, als sich diese Daten nur auf die Meldung durch den Dienstgeber stützen und keiner Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger unterzogen wurden (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/08/0311).Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 08.05.2024 führte der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senates glaubhaft an, dass er Ende des Jahres 2021 im Taxiunternehmen zu arbeiten begonnen habe, wobei er den exakten Arbeitsantritt aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeit nicht näher bestimmen könne. Er könne auch nicht sagen, wieso er bereits mit 17.12.2021 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei (S. 3f des Protokolls in OZ 9), wobei der Meldung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung lediglich eine gewisse Indizwirkung zukommt, als sich diese Daten nur auf die Meldung durch den Dienstgeber stützen und keiner Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger unterzogen wurden vergleiche VwGH 22.02.2012, 2011/08/0311). Unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen des Landesgerichtes XXXX bzw. des Oberlandesgerichtes XXXX sowie der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung war letztlich nach eingehender Gesamtbeurteilung eine Negativfeststellung hinsichtlich einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Zeitraum 17.12.2021 bis 26.12.2021 zu treffen.Unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen des Landesgerichtes römisch 40 bzw. des Oberlandesgerichtes römisch 40 sowie der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung war letztlich nach eingehender Gesamtbeurteilung eine Negativfeststellung hinsichtlich einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Zeitraum 17.12.2021 bis 26.12.2021 zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – nach Einschränkung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 08.05.2024 – der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum 17.12.2021 bis 26.12.2021, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung einer in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 389,
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. (...)
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. (...) Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. (…)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; (…)
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, …
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; (…)
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; (…) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…) Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. … Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
- Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Das erkennende Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
§ 33Abs. 1 Al
VG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in einer Notlage befindet (§ 33 Abs. 2 AlVG). Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden (§ 38 AlVG).
Paragraph 33, Absatz eins, AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in einer Notlage befindet (Paragraph 33, Absatz 2, AlVG). Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden (Paragraph 38, AlVG).
§ 7Abs. 1 i
Vm § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Z 3). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.
§ 7Abs.
2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (§ 12) ist.
Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Ziffer 3,). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.
Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gebührt sohin grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.
§ 12Abs. 3 lit. a i
Vm Abs. 6 lit. a AlVG besteht Arbeitslosigkeit bei Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen, nur dann, wenn das daraus erzielte Entgelt die Geringfügigkeit
§ 5Abs.
2 ASVG nicht übersteigt.Das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gebührt sohin grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG besteht Arbeitslosigkeit bei Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen, nur dann, wenn das daraus erzielte Entgelt die Geringfügigkeit
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kam gegenständlich nicht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 17.12.2021 bis 26.12.2021 in einem Dienstverhältnis stand und daraus ein die Geringfügigkeit übersteigendes Einkommen bezog, weshalb er im Zeitraum 17.12.2021 bis 26.12.2021 als arbeitslos galt und daher zum Bezug von Notstandshilfe berechtigt war. Die belangte Behörde sprach sohin den Widerruf des Bezugs von Notstandshilfe im Zeitraum 17.12.2021 bis 26.12.2021 sowie die Rückforderung von EUR 389,00 zu Unrecht aus. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.2285656.1.00