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{'item': 'L510 2167191-3'}

Obsah (19)§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 53§ 33§ 71§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 15§ 21§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlL510 2167191-3 Spruch, L510 2167191-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERL

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die aP

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 19.07.2017, Zl. 1090128301-151501787, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die aP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2018, GZ: L521 2167191-1/13E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BFA aufgehoben. Mit Schreiben vom 20.04.2017 erhob die aP Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgerichts. Mit am 14.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag der aP auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (A) Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (A) Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (A) Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass hinsichtlich der aP eine Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

3 BFA-VG vorübergehend (gültig bis zum 28.02.2023) unzulässig sei (A) Spruchpunkt V.).Mit am 14.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag der aP auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (A) Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (A) Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (A) Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass hinsichtlich der aP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorübergehend (gültig bis zum 28.02.2023) unzulässig sei (A) Spruchpunkt römisch fünf.). 2. Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2023, Zl: XXXX , wurde der aP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52

Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).2. Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2023, Zl: römisch 40 , wurde der aP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 04.08.2023 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
  2. Mit am 25.01.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: L510 2167191-2/14E, wurde die Beschwerde der aP als unbegründet abgewiesen. Die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde in Abwesenheit der aP, da diese trotz ordnungsgemäßer Ladung vom 04.01.2024 unentschuldigt nicht erschienen ist, jedoch unter Anwesenheit einer über das Verfahren informierten substituierten rechtsfreundlichen Vertretung der aP sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, durchgeführt.
  3. Mit Schriftsatz vom 08.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte der rechtsfreundliche Vertreter der aP für diese die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG gegen die Versäumung der Verhandlung am 25.01.2024 sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 71Abs.

6 AVG ein.5. Mit Schriftsatz vom 08.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte der rechtsfreundliche Vertreter der aP für diese die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG gegen die Versäumung der Verhandlung am 25.01.2024 sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 71, Absatz 6, AVG ein. Begründend wurde ausgeführt, die aP habe einen Tag vor der mündlichen Verhandlung ihre Betreuerin nach der Wegbeschreibung gefragt, weil sie aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung dies selbst nicht geschafft hätte. Die Betreuerin habe ihr eine Westbahnverbindung herausgesucht, da sie nicht bedacht habe, dass die aP ein ÖBB-Ticket habe. Am 25.01.2024 habe die bP auf Anraten ihrer Betreuerin die Westbahnverbindung gewählt, sei jedoch aus dem Zug verwiesen worden, weil sie kein Westbahn-Ticket, sondern ein ÖBB-Ticket gehabt habe. Da die aP kein Guthaben auf dem Handy gehabt habe, sei sie auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Um ca. 10:30 Uhr sei die aP wieder im Asylheim gewesen und habe dem Betreuungspersonal mitgeteilt, dass sie aufgrund des falschen Tickets der Westbahn verwiesen worden sei. Aus diesem Grund habe die aP den Termin bzw. die Verhandlung nicht wahrnehmen können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2023, Zl: XXXX , wurde der aP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52

Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2023, Zl: römisch 40 , wurde der aP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Schriftsatz der Vertretung vom 04.08.2023 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit am 25.01.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: L510 2167191-2/14E, wurde die Beschwerde der aP als unbegründet abgewiesen. Die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde in Abwesenheit der aP, da diese trotz ordnungsgemäßer Ladung vom 04.01.2024 unentschuldigt nicht erschienen ist, jedoch unter Anwesenheit einer über das Verfahren informierten substituierten rechtsfreundlichen Vertretung der aP sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 08.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte der rechtsfreundliche Vertreter der aP für diese die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG gegen die Versäumung der Verhandlung am 25.01.2024 sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 71Abs.

6 AVG ein.Mit Schriftsatz vom 08.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte der rechtsfreundliche Vertreter der aP für diese die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG gegen die Versäumung der Verhandlung am 25.01.2024 sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 71, Absatz 6, AVG ein. Die aP konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das sie an der Teilnahme der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.01.2024 gehindert hätte, glaubhaft machen. Die aP ist dispositionsfähig. Eine fehlende Dispositionsfähigkeit wurde zu keinem Zeitpunkt festgestellt und wurde auch nicht die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beantragt oder ergeben sich Hinweise auf die Notwendigkeit einer solchen.

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Die Feststellungen zum vorangegangenen Verfahren ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2024, GZ: L510 2167191-2/14E. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrags der aP auf Wiedereinsetzung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen. 2.
  3. Die Feststellung, dass die aP kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das sie an der Teilnahme der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.01.2024 gehindert hätte, glaubhaft machen konnte, ergibt sich aus den folgenden Ausführungen: Es wird nicht verkannt, dass es sich bei der aP um einen psychisch angeschlagenen Mann in einem ihm fremden Land mit lediglich einfachen Deutschkenntnissen handelt, daraus ist aber keine völlige Handlungsunfähigkeit oder Hilflosigkeit abzuleiten. Dass die Dispositionsfähigkeit der aP aktuell eingeschränkt wäre oder im Zeitpunkt der Einreise eingeschränkt gewesen wäre, wurde weder von ihr, noch von ihrer Vertretung behauptet. Die angeführten und durch Dokumentvorlagen belegten psychischen Erkrankungen haben die aP auch offensichtlich nicht daran gehindert, sich vom Irak nach Österreich zu begeben, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, hier einen individuell zu ihrer Person passenden Unterstützungsverein zu suchen und letztlich Hilfe in Österreich – auch bei der Erhebung des nunmehrigen Antrags auf Wiedereinsetzung samt Beschwerde – zu finden. Zudem wurde bisher mit keinem Wort in den Raum gestellt, dass auch nur für bestimmte Angelegenheiten der aP ein Erwachsenenvertreter zu bestellen wäre. Zudem ist den in Vorlage gebrachten Unterlagen zu entnehmen, dass die aP verlässlich Termine ihrer Betreuungseinrichtung wahrnimmt. Das Vorbringen der aP im Wiedereinsetzungsantrag, wonach sie telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, weil sie kein (Gesprächs-)Guthaben auf ihrem Handy gehabt habe, überzeugt zudem ebenso wenig, zumal das Annehmen von eingehenden Anrufen bei Wertkarten-Mobiltelefonen sehr wohl auch ohne aufgeladenem Guthaben möglich ist. Zudem ist der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.01.2024 zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter der aP versuchte, die aP telefonisch zu erreichen, diese jedoch ihr Mobiltelefon ausgeschalten hatte. Dass die aP zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.01.2024 nicht erreichbar war, gründet somit auf anderen Gründen als einem fehlenden (Gesprächs-)Guthaben. Dass das vorgebrachte Ereignis unabwendbar gewesen sei, kann dem Vorbringen ebenso wenig entnommen werden. So ist bspw. auch bei Wahrunterstellung des Wiedereinsetzungsvorbringens anzumerken, dass es in den Zügen der Westbahn auch die Möglichkeit gibt, Fahrkarten direkt während der Fahrt zu erwerben (https://westbahn.at/fragen-antworten/faq/meine-reise/, abgerufen am 13.05.2024). Zudem wäre der bP auch die Möglichkeit offen gestanden, nach dem angeblichen Verweis aus dem Zug der Westbahn in einen Zug der ÖBB Verkehrslinie umzusteigen und so zur Verhandlung nach Linz zu kommen, wenn auch eventuell mit einer Verspätung. Die aP kam jedoch überhaupt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung und reagierte auf keine Anrufe ihres Rechtsvertreters. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die aP nach dem Verweis aus dem Zug der Westbahn Verkehrslinien sehr wohl im Stande war, selbstständig wieder zurück zu ihrem Asylheim zu gelangen. Sollte die aP hingegen noch vor Verlassen des Bahnhofes in Wien dem Zug verwiesen worden sein, so würde sich in dem Fall jedenfalls die Frage stellen, warum sie in diesem Fall nicht einfach in einen Zug der ÖBB Verkehrslinien umgestiegen ist. Dass die aP am Infopoint des Bahnhofes oder einen Mitarbeiter der ÖBB um Hilfe ersucht, sollte diese nicht gewusst haben, welche Züge in Linz stehen bleiben, kann dieser trotzt ihres psychischen Zustandes jedenfalls zugemutet werden. Zudem steht auf allen größeren Bahnhöfen in Wien bspw. am Westbahnhof Wien, Hauptbahnhof Wien oder am Bahnhof Wien Hütteldorf kostenloser W-LAN Zugang zur Verfügung, weshalb es der aP auch möglich gewesen wäre, sich im Internet zu informieren (https://bahnhofcitywienwest.oebb.at/de/services/w-lan, https://infrastruktur.oebb.at/de/projekte-fuer-oesterreich/technik-und-innovation/mobile-kommunikation/public-wlan, https://bahnhof.oebb.at/de/wien/wien-huetteldorf, abgerufen am 13.05.2024). 2.
  4. Was die im gegenständlichen Verfahren in dem Antrag auf Wiedereinsetzung beantragte zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten Zeugin betrifft, so ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Ablaufs der missglückten Anreise der aP zur mündlichen Verhandlung als hinreichend geklärt darstellt und keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist. Selbst Beweisanträge dürfen nämlich abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 28.09.2018, Ra 2018/08/019; 23.06.2017, Ra 2016/08/0141, jeweils mwN). Das Bundesverwaltungsgericht befindet den von der aP vorgebrachten Ratschlag ihrer Betreuerin, mit der Westbahn nach Linz anzureisen, als glaubhaft.
  5. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. , Zu A) 3.1. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.1.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gem. § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gem. Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung statt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 2).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 2). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom

  1. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom
  2. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425). Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116). 3.1.2.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die aP auf Anraten ihrer Betreuerin die Westbahnverbindung gewählt habe, sie jedoch aus dem Zug verwiesen worden sei, weil sie kein Westbahn-Ticket, sondern ein ÖBB-Ticket gehabt habe. Da sie kein Guthaben auf dem Handy gehabt habe, sei sie auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Mit diesem Vorbringen beschreibt die aP keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft dargelegt wird, das die aP davon abgehalten hätte, an der anberaumten mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 teilzunehmen, aber auch keine tragfähigen Angaben dazu vorgetragen werden, warum die aP an ihrer Nichtteilnahme nur ein minderer Grad des Versehens treffen soll.Mit diesem Vorbringen beschreibt die aP keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft dargelegt wird, das die aP davon abgehalten hätte, an der anberaumten mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 teilzunehmen, aber auch keine tragfähigen Angaben dazu vorgetragen werden, warum die aP an ihrer Nichtteilnahme nur ein minderer Grad des Versehens treffen soll. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, zur Verhandlung zu erscheinen und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425). Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 26.08.1998, 96/09/0093). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135). Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu Paragraph 33, VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10). Nach der stRsp des VwGH stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0070; 23.6.2015, Ra 2014/05/0005; vgl auch VwGH 29.1.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insb durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.4.2018, Ra 2018/18/0057; vgl auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015).Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0070; 23.6.2015, Ra 2014/05/0005; vergleiche auch VwGH 29.1.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insb durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.4.2018, Ra 2018/18/0057; vergleiche auch VfGH 19.11.2015, E 1955 aus 2015,). Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl VwGH 22.7.2004, 2004/20/0122; 24.5.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308).Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist vergleiche VwGH 22.7.2004, 2004/20/0122; 24.5.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG und § 33 Abs 1 VwGVG vor (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046; 25.1.1995, 94/12/0354).Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vor (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046; 25.1.1995, 94/12/0354). Das BVwG verkennt nicht, dass die aP psychisch in einer schlechten Verfassung war. Allerdings kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Dispositionsfähigkeit der aP derart eingeschränkt war, dass sie sich nicht Gedanken hinsichtlich der Anreise zu ihrer mündlichen Beschwerdeverhandlung machen hätte können. So ging es der aP nach eigenen Angaben gut genug, sich an ihre Betreuerin zu wenden und diese nach der besten Verbindung für ihre Anreise zu fragen und schließlich ihre Anreise zur Verhandlung eigenständig und alleine anzutreten. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die aP nicht auch ihrer Betreuerin mitgeteilt habe, dass sie über eine Fahrkarte bei der ÖBB Verkehrslinie verfüge. Auch wenn der aP somit zuzubilligen ist, dass sie nicht völlig tatenlos blieb und sie sich zumindest an eine Betreuerin hinsichtlich der Anreise zur Verhandlung gewandt hat, ist doch festzuhalten, dass sie auffallend sorglos handelte, indem sie dieser nichts von der bereits erhaltenen ÖBB Fahrkarte erzählte. Zudem ist der aP entgegenzuhalten, dass sie ihre Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG gröblich verletzte, indem sie auch telefonisch nicht erreichbar war und laut den Angaben ihres Rechtsvertreters ihr Telefon ausgeschalten hatte. Aus welchen Gründen die aP zumindest telefonisch nicht erreichbar war bzw. keine Anrufe entgegengenommen hat, wurde nicht schlüssig dargelegt. Das Vorbringen der aP im Wiedereinsetzungsantrag, wonach sie telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, weil sie kein (Gesprächs-)Guthaben auf ihrem Handy gehabt habe, ist wie unter Punkt 2.
  3. dargelegt nicht glaubhaft. Die aP gab somit keine nachvollziehbaren Gründe bekannt, warum sie nicht erreichbar war.Zudem ist der aP entgegenzuhalten, dass sie ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gröblich verletzte, indem sie auch telefonisch nicht erreichbar war und laut den Angaben ihres Rechtsvertreters ihr Telefon ausgeschalten hatte. Aus welchen Gründen die aP zumindest telefonisch nicht erreichbar war bzw. keine Anrufe entgegengenommen hat, wurde nicht schlüssig dargelegt. Das Vorbringen der aP im Wiedereinsetzungsantrag, wonach sie telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, weil sie kein (Gesprächs-)Guthaben auf ihrem Handy gehabt habe, ist wie unter Punkt 2.
  4. dargelegt nicht glaubhaft. Die aP gab somit keine nachvollziehbaren Gründe bekannt, warum sie nicht erreichbar war. Dass das vorgebrachte Ereignis unabwendbar gewesen sei, kann dem Vorbringen ebenso wenig entnommen werden. So ist bspw. auch bei Wahrunterstellung des Wiedereinsetzungsvorbringens anzumerken, dass es in den Zügen der Westbahn auch die Möglichkeit gibt, Fahrkarten direkt während der Fahrt zu erwerben (https://westbahn.at/fragen-antworten/faq/meine-reise/, abgerufen am 13.05.2024). Zudem wäre der bP auch die Möglichkeit offen gestanden, nach dem angeblichen Verweis aus dem Zug der Westbahn in einen Zug der ÖBB Verkehrslinie umzusteigen und so zur Verhandlung nach Linz zu kommen, wenn auch eventuell mit einer Verspätung. Die aP kam jedoch überhaupt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung und reagierte auf keine Anrufe ihres Rechtsvertreters. Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen ist nicht zu erkennen, dass die aP durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die für den 25.01.2024 anberaumte mündliche Verhandlung versäumt hat und ist auch nicht von einer leichten Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB auszugehen, da diese ihre Mitwirkungspflichten

§ 15Abs. 1 Z 4 Asyl

G gröblich verletzt hat. Die aP handelte auffallend sorglos und hat die im Verkehr mit Gerichten und für das Einhalten von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen ist nicht zu erkennen, dass die aP durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die für den 25.01.2024 anberaumte mündliche Verhandlung versäumt hat und ist auch nicht von einer leichten Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB auszugehen, da diese ihre Mitwirkungspflichten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gröblich verletzt hat. Die aP handelte auffallend sorglos und hat die im Verkehr mit Gerichten und für das Einhalten von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. 3.1.3. Ein glaubhaftes sachverhaltsbezogenes und rechtlich relevantes Vorbringen kann den Ausführungen des Rechtsvertreters sowie der aP jedenfalls nicht entnommen werden. Die aP stellt sohin reine Behauptungen betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes in den Raum, ohne jegliche Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen könnten, glaubhaft darzulegen und taugliche Bescheinigungsmittel anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher

§ 33Abs. 1 Vw

GVG spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Einem Wiedereinsetzungsantrag ist gem. § 71 Abs. 6 AVG (auf Antrag oder von Amts wegen) die aufschiebende Wirkung insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - dann zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. 3.
  2. Einem Wiedereinsetzungsantrag ist gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG (auf Antrag oder von Amts wegen) die aufschiebende Wirkung insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - dann zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Zumal der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen wurde, konnte vor diesem Hintergrund von einer Entscheidung über den Antrag der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen werden.Zumal der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde, konnte vor diesem Hintergrund von einer Entscheidung über den Antrag der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen werden. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt als geklärt erscheint und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es war kein Grund ersichtlich, warum zum hier gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, die zu lösenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet und in der Antragsbegründung keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen worden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (dazu VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138, Rn. 11, m.w.N.).Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt als geklärt erscheint und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es war kein Grund ersichtlich, warum zum hier gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, die zu lösenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet und in der Antragsbegründung keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen worden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (dazu VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138, Rn. 11, m.w.N.). Eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen auch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die zu beantwortende Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund

§ 33Vw

GVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im vorliegenden Fall liegen auch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die zu beantwortende Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund

Paragraph 33, VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L510.2167191.3.00

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