Vm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Die Beschwerdeführerin besuchte in Gambia acht Jahre die Schule, musste jedoch aufhören, als ihr in Deutschland aufhältiger Bruder, der sie unterstützte, verstarb. Sie war in Gambia nicht erwerbstätig. Sie ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Bei ihr wurde im Herkunftsstaat FGM Typ römisch drei durchgeführt. Sie ist ledig und hat eine am römisch 40 in Österreich geborene Tochter, deren Asylantrag vom 09.11.2023 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zahl römisch 40 , hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde. Dieser wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die Beschwerdeführerin verließ Gambia im Mai 2022, reiste etwa im Juli 2022 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hält sich seither durchgehend in Österreich auf und ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht ( ÖB 19.4.2023). Die Gambia Armed Forces (GAF) unterstützen die zivilen Behörden in Notfällen und bei Naturkatastrophen und sind dem Verteidigungsminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 19.4.2023).Die Gambia Armed Forces (GAF) unterstützen die zivilen Behörden in Notfällen und bei Naturkatastrophen und sind dem Verteidigungsminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Hauptaufgabe der Gambian National Army (GNA) ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit. Es gibt formell keine Luftstreitkräfte und die Marinekräfte sind überschaubar (ÖB 19.4.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die neue Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt (AA 12.1.2022). Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert (USDOS 20.3.2023). Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges Regierungsgremium, das für die Verbesserung der Menschenrechtsstandards im Lande und die Förderung einer Kultur der Achtung der durch die Rechtsstaatlichkeit geschützten Rechte und Freiheiten zuständig ist (USDOS 20.3.2023). Das Büro des Ombudsmanns unterhält eine nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen (USDOS 20.3.2023). Unter der Regierung Barrow haben die Menschen in Gambia mehr Freiheit, ihre politischen Ansichten zu äußern. Die nach wie vor geltenden Gesetze gegen Volksverhetzung könnten jedoch genutzt werden, um Kritik an der Regierung zu kriminalisieren, auch in den sozialen Medien (FH 2023). Auch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt, aufgrund der rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch. Weiterer Kritikpunkt ist die Strafbewährung für einvernehmliche homosexuelle Handlungen (AA 12.1.2022). Menschenrechtsverletzungen die im Land außerdem auftreten sind Menschenhandel, Genitalverstümmelungen und mangelhafte Haftbedingungen (AA 12.1.2022). Die Verfassung garantiert die Versammlungsfreiheit, aber das Public Order Act (POA) verlangt von Veranstaltungsorganisatoren, für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einzuholen (FH 2023). Dennoch geht die Polizei mit exzessiver Gewalt gegen Demonstrierende vor. Sowohl das Gambia Centre for Victims of Human Rights Violations als auch die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) verurteilten die übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei, und die NHRC forderte den Generalinspektor der Polizei auf, die Umsetzung der Leitlinien der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker für die Kontrolle von Versammlungen durch Vollzugsbeamte in Afrika sicherzustellen (AI 28.3.2023).Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) fordert in ihrem Jahresbericht 2022 eine Änderung von Art. 5 des geltenden Gesetzes über die öffentliche Ordnung von 1961 (Public Order Act, POA), der die Grundrechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einschränkt. Zudem erinnert sie die Regierung des Weiteren, Maßnahmen zur Förderung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu ergreifen und die Kapazitäten, Schulung zu Methoden und Ausbildung der Sicherheitskräfte im Bereich der Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern. Besonders da 21 % der im Jahr 2022 eingegangenen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte wie die Polizei, die Armee sowie die Drogen- und Einwanderungsbehörden richtete (BAMF 30.6.2023).Die Verfassung garantiert die Versammlungsfreiheit, aber das Public Order Act (POA) verlangt von Veranstaltungsorganisatoren, für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einzuholen (FH 2023). Dennoch geht die Polizei mit exzessiver Gewalt gegen Demonstrierende vor. Sowohl das Gambia Centre for Victims of Human Rights Violations als auch die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) verurteilten die übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei, und die NHRC forderte den Generalinspektor der Polizei auf, die Umsetzung der Leitlinien der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker für die Kontrolle von Versammlungen durch Vollzugsbeamte in Afrika sicherzustellen (AI 28.3.2023)., Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) fordert in ihrem Jahresbericht 2022 eine Änderung von Artikel 5, des geltenden Gesetzes über die öffentliche Ordnung von 1961 (Public Order Act, POA), der die Grundrechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einschränkt. Zudem erinnert sie die Regierung des Weiteren, Maßnahmen zur Förderung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu ergreifen und die Kapazitäten, Schulung zu Methoden und Ausbildung der Sicherheitskräfte im Bereich der Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern. Besonders da 21 % der im Jahr 2022 eingegangenen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte wie die Polizei, die Armee sowie die Drogen- und Einwanderungsbehörden richtete (BAMF 30.6.2023). Wesentliche Fortschritte betreffen die Verbesserung des Umfelds für Medien und die damit einhergehende Wiederansiedlung von Medieninstitutionen, die Aufhebung mancher restriktiver Gesetze durch den Obersten Gerichtshof, die Verringerung von Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten sowie Verbesserungen der Meinungsfreiheit im Internet. Die Beschränkungen des Internets haben seit der Amtsübernahme Barrow’s stark abgenommen, und zuvor geblockte Webseiten der Opposition, Apps und Kommunikationsplattformen und soziale Netzwerke sind wieder zugänglich (ÖB 19.4.2023).
RSF-Korrespondent in Gambia, hat das Land in diesem Jahr erhebliche Fortschritte im World Press Freedom Ranking gemacht. Er betont das Fehlen willkürlicher Verhaftungen, Folter, Töten oder Verbrennen von Medienhäusern oder Büros ist, weil Journalisten ihren Job oder Beruf ausüben und fügt hinzu, dass die Situation der Journalisten in Gambia „jetzt viel besser“ sei als in der Jammeh-Ära (TSN 4.5.2023). Dennoch sind nach wie vor eine Reihe von Gesetzen in Kraft, die die Meinungsfreiheit einschränken - Medienunternehmen wurden willkürlich suspendiert, und Journalisten wurden im Rahmen ihrer Arbeit gelegentlich verhaftet oder tätlich angegriffen (FH 2023). Die Regierung betreibt eine Null-Toleranz-Politik gegenüber allen Formen des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und bekräftigt das stetige Engagement der Regierung für Prävention, Schutz und strafrechtliche Verfolgung jeglicher Fälle des Menschenhandels (BAMF 30.6.2023). Die Regierung wird für ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels gelobt, erfüllt jedoch noch nicht alle Mindeststandards, da die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Kapazitäten der Regierung beeinträchtigt haben. Zu den Bemühungen der Regierung gehört, dass mehr Opfer identifiziert wurden, und Beamte wurden in Bezug auf Verfahren zur Identifizierung von Opfern geschult. Allerdings erhielt das Personal in staatlichen Unterkünften keine spezifische Ausbildung, und den mit der Bekämpfung des Menschenhandels beauftragten Behörden fehlt es weiterhin an Ressourcen (USDOS 8.6.2023). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Verfassung sieht die Gleichstellung von Frauen und Männern vor, jedoch trifft dies oft in der Praxis nicht zu (ÖB 19.4.2023; vgl. AA 12.1.2022, USDOS 20.3.2023).
Dieser Grundsatz erfährt jedoch vor allem durch religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse, die sich teilweise in der Gesetzgebung widerspiegeln, Einschränkungen (AA 12.1.2022). Frauen gehören zu einer der Gruppen in der gambischen Gesellschaft die auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, denn das Gesetz gewährt Frauen nicht den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte in Bezug auf Adoption, Heirat, Scheidung, Beerdigung und Vererbung von Eigentum (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht die Gleichstellung von Frauen und Männern vor, jedoch trifft dies oft in der Praxis nicht zu (ÖB 19.4.2023; vergleiche AA 12.1.2022, USDOS 20.3.2023).
Dieser Grundsatz erfährt jedoch vor allem durch religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse, die sich teilweise in der Gesetzgebung widerspiegeln, Einschränkungen (AA 12.1.2022). Frauen gehören zu einer der Gruppen in der gambischen Gesellschaft die auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, denn das Gesetz gewährt Frauen nicht den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte in Bezug auf Adoption, Heirat, Scheidung, Beerdigung und Vererbung von Eigentum (USDOS 20.3.2023). Frauen haben weniger Zugang zu höherer Bildung, Justiz und Beschäftigung als Männer (FH 2023) und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert (AA 12.1.2022). Ferner begünstigen die Bestimmungen der Scharia (islamisches Recht) zum Familien- und Erbrecht die Diskriminierung von Frauen (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023, AA 12.1.2022).Frauen haben weniger Zugang zu höherer Bildung, Justiz und Beschäftigung als Männer (FH 2023) und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert (AA 12.1.2022). Ferner begünstigen die Bestimmungen der Scharia (islamisches Recht) zum Familien- und Erbrecht die Diskriminierung von Frauen (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023, AA 12.1.2022). Die EU-Wahlkommission stellte im März 2022 fest, dass Frauen in der gambischen Politik stark unterrepräsentiert sind. Einen Monat zuvor war in der Nationalversammlung erfolglos ein Gesetzentwurf debattiert worden, der darauf abzielte, eine bestimmte Anzahl von Sitzen in der Nationalversammlung mit Frauen und Menschen mit Behinderungen zu belegen (AI 28.3.2023). Die Beschäftigung im formellen Sektor steht Frauen zu den gleichen Gehältern wie Männern frei, allerdings besteht die gesellschaftliche Diskriminierung weiterhin. Frauen arbeiten im Allgemeinen in schlecht bezahlten Bereichen wie dem Lebensmittelverkauf und der Landwirtschaft. Dennoch gehören Frauen zu den meist Beschäftigten im informellen Sektor. Die International Labour Organization (ILO) stellt fest, dass das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern im privaten Sektor 65 % betrug. Die Gehälter im öffentlichen Sektor waren laut dieser Feststellung für Männer und Frauen gleich (USDOS 20.3.2023). Kritik mancher Beobachter richtet sich auch an die Arbeiten der Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC). Diese würde Frauenthemen nicht genug Aufmerksamkeit widmen. Anschuldigungen von Vergewaltigungen und Morden von Frauen durch das Jammeh-Regime wurde kaum nachgegangen (ÖB 19.4.2023). Ebenfalls im März 2022 äußerte sich der Präsident der Pressegewerkschaft Gambias (Gambia Press Union – GPU) besorgt über die weitverbreitete sexualisierte Belästigung und Diskriminierung von Frauen in den Medien und die Besetzung der meisten einflussreichen Positionen in Redaktionsleitungen und Nachrichtenredaktionen mit Männern (AI 28.3.2023). Er forderte die Medienanstalten auf, die GPU-Richtlinie gegen sexualisierte Belästigung anzuwenden und mehr Frauen in einflussreiche Positionen zu berufen (AI 28.3.2023). Obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Mann und Frau vorsieht, sind Frauen weiterhin Opfer von Diskriminierungen und häuslicher Gewalt (ÖB 19.4.2023; vgl. FH 2023, AA 12.1.2022). Zudem sind Frauen Opfer von Traditionen, wie Genitalverstümmelung (FGM), Vergewaltigung in der Ehe oder Zwangsheirat (ÖB 19.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Im Oktober 2022 bat der Vorsitzende der National Human Rights Commission (NHRC) den UN-Ausschuss die Diskriminierung der Frau, sowie die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen (AI 28.3.2023).Obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Mann und Frau vorsieht, sind Frauen weiterhin Opfer von Diskriminierungen und häuslicher Gewalt (ÖB 19.4.2023; vergleiche FH 2023, AA 12.1.2022). Zudem sind Frauen Opfer von Traditionen, wie Genitalverstümmelung (FGM), Vergewaltigung in der Ehe oder Zwangsheirat (ÖB 19.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Oktober 2022 bat der Vorsitzende der National Human Rights Commission (NHRC) den UN-Ausschuss die Diskriminierung der Frau, sowie die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen (AI 28.3.2023). Im Gesetz über Sexualdelikte wird Vergewaltigung in der Ehe bisher nicht als Straftat aufgeführt. Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal aber weit verbreitete Probleme, die oft nicht gemeldet und angezeigt werden, unter anderem aus Angst vor Repressalien, Stigmatisierung, Diskriminierung und Druck von Familie und Freunden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen, was zu einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern führt (AA 12.1.2022).Im Gesetz über Sexualdelikte wird Vergewaltigung in der Ehe bisher nicht als Straftat aufgeführt. Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal aber weit verbreitete Probleme, die oft nicht gemeldet und angezeigt werden, unter anderem aus Angst vor Repressalien, Stigmatisierung, Diskriminierung und Druck von Familie und Freunden (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen, was zu einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern führt (AA 12.1.2022). Das Gesetz stellt Vergewaltigung ohne Bezug auf das Geschlecht unter strafrechtliche Verfolgung und kriminalisiert häusliche Gewalt. Die Strafe für Vergewaltigung ist lebenslange und die Höchststrafe für versuchte Vergewaltigung beträgt sieben Jahre Haft. Vergewaltigung in der Ehe und in der Intimsphäre ist nicht strafbar. Die Strafe für häusliche Gewalt beträgt zwei Jahre Freiheitsentzug und/oder eine hohe Geldstrafe. Die Regierung setzt diese Bestimmungen jedoch nicht effektiv durch. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung und sieht bei Missbrauch eine einjährige Haftstrafe vor. Wird jedoch ebenfalls nicht effektiv umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Abtreibungen werden grundsätzlich strafrechtlich sanktioniert und nur in Ausnahmefällen bei Gefahr für das Leben der Mutter erlaubt (AA 12.1.2022). Das Ministerium für Frauenangelegenheiten, Kinder und soziale Wohlfahrt betreibt ein Frauenhaus und arbeitet mit UN-Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammen, um gegen sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt vorzugehen (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben von UNICEF sind etwa 75 % der weiblichen Bevölkerung Gambias zwischen 15 und 49 Jahren von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) betroffen (AA 12.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, ÖB 19.4.2023). Die Verteilung von FGM-Praktiken unter den verschiedenen Ethnien fällt unterschiedlich aus (97,8 % der Serahule; 96,7 % der Mandinka/Jahanka; 12.5 % der Wolof bzw. 18,1 % der Manjago). Nur wenige Fälle werden angezeigt, da entweder das Gesetz abgelehnt wird oder eine Scheu davor besteht, Familienmitglieder oder Mitglieder der Gemeinschaft anzuzeigen (ÖB 19.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). 2015 wurde eine Änderung des "Women's Act, 2010", der "Women's Amendment Act, 2015", verabschiedet, der eine gesetzliche Bestimmung gegen FGM einführt. Verbot und Bestrafung von FGM wird ausdrücklich festgelegt (AA 12.1.2022). Das Strafmaß liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts und kann Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Geldstrafe in Höhe von 50.000 Dalasi oder beides umfassen. Fälle, in denen FGM zum Tode führt, führen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Andere Gesetze, die dem Schutz von Frauen und Mädchen vor FGM dienen, sind das Strafgesetzbuch und das Kindergesetz 2005 (AA 12.1.2022). Die Genitalverstümmelung von Frauen wird trotz des gesetzlichen Verbots weiterhin praktiziert (AA 12.1.2022; vgl. FH 2023; BAMF 30.6.2023).Nach Angaben von UNICEF sind etwa 75 % der weiblichen Bevölkerung Gambias zwischen 15 und 49 Jahren von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) betroffen (AA 12.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, ÖB 19.4.2023). Die Verteilung von FGM-Praktiken unter den verschiedenen Ethnien fällt unterschiedlich aus (97,8 % der Serahule; 96,7 % der Mandinka/Jahanka; 12.5 % der Wolof bzw. 18,1 % der Manjago). Nur wenige Fälle werden angezeigt, da entweder das Gesetz abgelehnt wird oder eine Scheu davor besteht, Familienmitglieder oder Mitglieder der Gemeinschaft anzuzeigen (ÖB 19.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). 2015 wurde eine Änderung des "Women's Act, 2010", der "Women's Amendment Act, 2015", verabschiedet, der eine gesetzliche Bestimmung gegen FGM einführt. Verbot und Bestrafung von FGM wird ausdrücklich festgelegt (AA 12.1.2022). Das Strafmaß liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts und kann Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Geldstrafe in Höhe von 50.000 Dalasi oder beides umfassen. Fälle, in denen FGM zum Tode führt, führen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Andere Gesetze, die dem Schutz von Frauen und Mädchen vor FGM dienen, sind das Strafgesetzbuch und das Kindergesetz 2005 (AA 12.1.2022). Die Genitalverstümmelung von Frauen wird trotz des gesetzlichen Verbots weiterhin praktiziert (AA 12.1.2022; vergleiche FH 2023; BAMF 30.6.2023). Jedoch forderten nach islamischen Religionsführern nunmehr auch mehrere Parlamentsabgeordnete, darunter auch Frauen, eine Entkriminalisierung der weitverbreiteten traditionellen Praxis und eine autonome Entscheidungsfreiheit. Auch der einflussreiche, quasi-staatliche Oberste Islamische Rat (GSIC) forderte zuletzt eine Entkriminalisierung von FGM (BAMF 18.9.2023). Gambia ist sowohl Zielland als auch Herkunftsland für Frauen und Kinder, die von Zwangsarbeit und sexueller Ausbeutung betroffen sind (AA 19.4.2023). Ferner ist Gambia Ausgangs-, Transit- und Zielland für Menschenhandel insbesondere von Frauen und Kindern in Zwangsarbeit und Prostitution, einschließlich Sextourismus ist. Genaue Zahlen über das Ausmaß des Menschenhandels sind jedoch derzeit nicht zu erhalten (AA 12.1.2023). Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft Gambias stützt sich auf Landwirtschaft, Tourismus und Geldüberweisungen (UNEP 27.1.2023) und ist stark anfällig für externe wirtschaftliche Krisen (ÖB 19.4.2023; vgl. UNEP 27.1.2023). Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität fällt Gambia unter die ärmsten Länder der Welt (LI o.D.c). Trotz eines deutlichen Anstiegs der Lebenserwartung zwischen 1990 und 2015 ist das Armutsniveau im Wesentlichen unverändert geblieben. Ein hohes Maß an Armut führt zu einer prekären Ernährungssicherheit; ein Viertel der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Bauern und Landarbeiter, insbesondere Frauen und junge Menschen, machen einen großen Teil der armen und extrem armen Bevölkerung aus; und so leben 73,9 % der Einwohner in ländlichen Gebieten unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023).Die Wirtschaft Gambias stützt sich auf Landwirtschaft, Tourismus und Geldüberweisungen (UNEP 27.1.2023) und ist stark anfällig für externe wirtschaftliche Krisen (ÖB 19.4.2023; vergleiche UNEP 27.1.2023). Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität fällt Gambia unter die ärmsten Länder der Welt (LI o.D.c). Trotz eines deutlichen Anstiegs der Lebenserwartung zwischen 1990 und 2015 ist das Armutsniveau im Wesentlichen unverändert geblieben. Ein hohes Maß an Armut führt zu einer prekären Ernährungssicherheit; ein Viertel der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Bauern und Landarbeiter, insbesondere Frauen und junge Menschen, machen einen großen Teil der armen und extrem armen Bevölkerung aus; und so leben 73,9 % der Einwohner in ländlichen Gebieten unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023). Die NHRC forderte in ihrem Jahresbericht 2022 die Regierung auf, gegen die kontinuierlich angestiegenen Lebenshaltungskosten vorzugehen und soziale Sicherheitsnetze für die vulnerabelsten vor allem unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie kommt es zu sehr hohe Lebenshaltungskosten und die Kosten für Güter des täglichen Gebrauchs, Treibstoff und Transport sind weiter angestiegen. Zu den pandemiebedingten Folgewirkungen gehören zudem ein Anstieg der Armuts- und Arbeitslosenrate. Zuletzt gab es Berichte über die Verschärfung der Ernährungsunsicherheit sowie die schlimmsten Hungersnöte seit zehn Jahren im Land, für die es mehrere Ursachen gibt (BAMF 6.2023). In der Zeit nach der COVID-19-Pandemie sind die Lebenshaltungskosten nach wie vor hoch, und die Preise für lebensnotwendige Güter, Kraftstoffe und Verkehrsmittel sind stetig gestiegen. Die Entwicklung des ländlichen Raums ist von zentraler Bedeutung für ein integratives Wachstum, Ernährungssicherheit, Arbeitsplätze und Armutsbekämpfung (UNEP 27.1.2023; vgl. IFAD 11.4.2019). Das Welternährungsprogramm (WFP) in Gambia unterstützt die Versorgung der von der Krise betroffenen Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und bietet Grundschulkindern in ernährungsunsicheren Gebieten nahrhafte Mahlzeiten aus lokalen Erzeugnissen an. Das WFP entwickelt derzeit seinen nächsten Länderstrategieplan für 2024-2028, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und die Fortschritte bei der Verringerung der mäßigen akuten Unterernährung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Unterstützung für Haushalte, die von den hohen Nahrungsmittelpreisen betroffen sind (WFP 11.2023). Über 60 % der Gambier leben von der Landwirtschaft, die etwa ein Drittel des BIP des Landes erwirtschaftet (UNEP 27.1.2023).Die NHRC forderte in ihrem Jahresbericht 2022 die Regierung auf, gegen die kontinuierlich angestiegenen Lebenshaltungskosten vorzugehen und soziale Sicherheitsnetze für die vulnerabelsten vor allem unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie kommt es zu sehr hohe Lebenshaltungskosten und die Kosten für Güter des täglichen Gebrauchs, Treibstoff und Transport sind weiter angestiegen. Zu den pandemiebedingten Folgewirkungen gehören zudem ein Anstieg der Armuts- und Arbeitslosenrate. Zuletzt gab es Berichte über die Verschärfung der Ernährungsunsicherheit sowie die schlimmsten Hungersnöte seit zehn Jahren im Land, für die es mehrere Ursachen gibt (BAMF 6.2023). In der Zeit nach der COVID-19-Pandemie sind die Lebenshaltungskosten nach wie vor hoch, und die Preise für lebensnotwendige Güter, Kraftstoffe und Verkehrsmittel sind stetig gestiegen. Die Entwicklung des ländlichen Raums ist von zentraler Bedeutung für ein integratives Wachstum, Ernährungssicherheit, Arbeitsplätze und Armutsbekämpfung (UNEP 27.1.2023; vergleiche IFAD 11.4.2019). Das Welternährungsprogramm (WFP) in Gambia unterstützt die Versorgung der von der Krise betroffenen Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und bietet Grundschulkindern in ernährungsunsicheren Gebieten nahrhafte Mahlzeiten aus lokalen Erzeugnissen an. Das WFP entwickelt derzeit seinen nächsten Länderstrategieplan für 2024-2028, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und die Fortschritte bei der Verringerung der mäßigen akuten Unterernährung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Unterstützung für Haushalte, die von den hohen Nahrungsmittelpreisen betroffen sind (WFP 11.2023). Über 60 % der Gambier leben von der Landwirtschaft, die etwa ein Drittel des BIP des Landes erwirtschaftet (UNEP 27.1.2023). Laut gambischer Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 % der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, etc.) nach, wovon 96 % im informellen Sektor tätig sind. Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag [0,68 Euro] bei einer staatlich festgelegten Armutsgrenze von GMD 38/Tag [0,52 Euro] (ÖB 19.4.2023). In Gambia liegt das Pro-Kopf-Einkommen bei jährlich 769 Euro und liegt damit im weltweiten Vergleich extrem niedrig (LI o.D.a). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI o.D.c). Die Einwohner in ländlichen Gebieten leben meist unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023), und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in diesen ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet (AA 12.1.2022). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf ihren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen unter 1.1. zu ihrer Person stützen sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass bei der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat FGM Typ III durchgeführt wurde, brachte sie im Verfahren konsistent vor. Weiters legte sie diesbezüglich eine Bestätigung einer österreichischen Ärztin vom 14.04.2023 vor.Dass bei der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat FGM Typ römisch drei durchgeführt wurde, brachte sie im Verfahren konsistent vor. Weiters legte sie diesbezüglich eine Bestätigung einer österreichischen Ärztin vom 14.04.2023 vor. Die Feststellungen zu ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in Österreich ergeben sich unstrittig aus dem Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung. Anhand eines aktuellen Auszugs aus dem Strafregister war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. 2.2. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend der ihr in Gambia drohenden Zwangsheirat mit einem älteren Mann, nämlich einem ihrer Onkeln mütterlicherseits, stützen sich auf die von ihr in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts getätigten glaubhaften Angaben sowie dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu den Erlebnissen in Gambia, die schließlich ihre Flucht auslösten, waren durchwegs nachvollziehbar, in sich schlüssig und stringent. Die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren gleichlautend vor, sie habe bis zu ihrem elften oder zwölften Lebensjahr bei ihrer Mutter sowie Großmutter gewohnt und habe, als die beiden gestorben seien, zu ihrem Onkel mütterlicherseits ziehen müssen. Dieser habe im Jahr 2021 beschlossen, die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen mit einem älteren Mann, nämlich einem anderen Onkel, zu verheiraten. Sie habe den Mann persönlich getroffen und sei von diesem, als sie ihm gesagt habe, sie wolle ihn nicht heiraten, geschlagen worden. Da ihr ihre Familie keine Wahl gelassen habe, habe sie, bevor die Vorbereitungen für die Eheschließung begonnen hätten, den Herkunftsstaat verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte sie weiterhin eine Zwangsverheiratung mit einem ihrer Onkeln. Der Beschwerdeführerin gelang es insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ihr Fluchtvorbringen und die Geschehnisse konkret, lebensnah und nachvollziehbar zu schildern. Die Aussagen in der Beschwerdeverhandlung standen auch nicht im Widerspruch zu ihren Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer im Verfahren konsistent getätigten Angaben, ihr habe ein fremder Mann, den sie auf der Straße in XXXX getroffen habe, geholfen, aus Gambia auszureisen. In einer Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Verfahrens in Zusammenschau mit der Berichtslage erscheint das Vorbringen zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Gambia daher insgesamt als glaubhaft.Der Beschwerdeführerin gelang es insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ihr Fluchtvorbringen und die Geschehnisse konkret, lebensnah und nachvollziehbar zu schildern. Die Aussagen in der Beschwerdeverhandlung standen auch nicht im Widerspruch zu ihren Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer im Verfahren konsistent getätigten Angaben, ihr habe ein fremder Mann, den sie auf der Straße in römisch 40 getroffen habe, geholfen, aus Gambia auszureisen. In einer Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Verfahrens in Zusammenschau mit der Berichtslage erscheint das Vorbringen zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Gambia daher insgesamt als glaubhaft. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Gambia über kein soziales oder familiäres Netzwerk verfügt, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte und welches in der Lage wäre, sie wirtschaftlich zu unterstützen oder bei sich aufzunehmen, folgt daraus, dass ihr eine Rückkehr zu ihrem Onkel mütterlicherseits bzw. dessen Familie aufgrund der drohenden Zwangsheirat nicht zumutbar ist und sie zudem seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu diesem hat. Die Feststellung zum mangelnden Schutz erging darüber hinaus auf Grundlage der Länderberichte. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargestellt ist die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im vorliegenden Fall ausgeschlossen. 2.3. Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Gambia stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 21.11.2023. Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Gambia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten: 3.1.1
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.1
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). 3.1.2 Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). 3.1.3 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine ihr in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit drohende Verfolgung glaubhaft gemacht hat: Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Gambia haben sich zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Gambias einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen könnte allerdings bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände jedoch Asylrelevanz erreichen. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof haben wiederholt ausgesprochen, dass die Verfolgung einer Asylwerberin aufgrund einer „Zwangsverheiratung“ unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sein kann (vgl. VwGH 21.12.2006, 2003/20/0550; 24.08.2007, 2006/19/0082; 15.05.2003, 2001/01/0503; 03.07.2003, 2000/20/0071; 17.09.2003, 2000/20/0152; 24.05.2005, 2004/01/0457; VfGH 30.11.2009, U 431/08).Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof haben wiederholt ausgesprochen, dass die Verfolgung einer Asylwerberin aufgrund einer „Zwangsverheiratung“ unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sein kann vergleiche VwGH 21.12.2006, 2003/20/0550; 24.08.2007, 2006/19/0082; 15.05.2003, 2001/01/0503; 03.07.2003, 2000/20/0071; 17.09.2003, 2000/20/0152; 24.05.2005, 2004/01/0457; VfGH 30.11.2009, U 431/08). Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, insofern gegeben, als es der Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – gelungen ist, eine (drohende) Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin ist der bestimmten sozialen Gruppe von Frauen zugehörig, denen in Gambia eine Zwangsehe droht. Sie hat in Gambia von Seiten ihrer dort aufhältigen männlichen Verwandten Übergriffe und Maßnahme zu erwarten, die massive Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung und in ihre körperliche Integrität darstellen und daher als Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität zu qualifizieren sind. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, insofern gegeben, als es der Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – gelungen ist, eine (drohende) Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin ist der bestimmten sozialen Gruppe von Frauen zugehörig, denen in Gambia eine Zwangsehe droht. Sie hat in Gambia von Seiten ihrer dort aufhältigen männlichen Verwandten Übergriffe und Maßnahme zu erwarten, die massive Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung und in ihre körperliche Integrität darstellen und daher als Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität zu qualifizieren sind. Bei den Verfolgern handelt es sich um nichtstaatliche Akteure, doch ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Angesichts der Berichtslage zu Gambia kann nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden ausreichend schutzfähig und schutzwillig wären, um die die Beschwerdeführerin treffende Verfolgungsgefahr ausreichend zu unterbinden. So geht aus den aktuellen Länderinformationen hervor, dass Frauen zu einer der Gruppen in Gambia gehören, die auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, zumal das Gesetz Frauen nicht den gleichen Rechtsstatus bzw. die gleichen Rechte in Bezug auf Adoption, Heirat, Scheidung, Beerdigung und Vererbung von Eigentum gewährt. Frauen haben weniger Zugang zu höherer Bildung, Justiz sowie Beschäftigung und sind Opfer von Diskriminierungen, (häuslicher) Gewalt, Genitalverstümmelung, Vergewaltigung in der Ehe oder Zwangsheirat. Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen und werden Strafen für Vergewaltigungen, sexuellen Missbrauch etc. nicht effektiv umgesetzt. Insofern erscheint auch eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin, die in Gambia über kein ausreichendes soziales oder familiäres Netzwerk verfügt, nicht gegeben. Bei den Verfolgern handelt es sich um nichtstaatliche Akteure, doch ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Angesichts der Berichtslage zu Gambia kann nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden ausreichend schutzfähig und schutzwillig wären, um die die Beschwerdeführerin treffende Verfolgungsgefahr ausreichend zu unterbinden. So geht aus den aktuellen Länderinformationen hervor, dass Frauen zu einer der Gruppen in Gambia gehören, die auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, zumal das Gesetz Frauen nicht den gleichen Rechtsstatus bzw. die gleichen Rechte in Bezug auf Adoption, Heirat, Scheidung, Beerdigung und Vererbung von Eigentum gewährt. Frauen haben weniger Zugang zu höherer Bildung, Justiz sowie Beschäftigung und sind Opfer von Diskriminierungen, (häuslicher) Gewalt, Genitalverstümmelung, Vergewaltigung in der Ehe oder Zwangsheirat. Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen und werden Strafen für Vergewaltigungen, sexuellen Missbrauch etc. nicht effektiv umgesetzt. Insofern erscheint auch eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin, die in Gambia über kein ausreichendes soziales oder familiäres Netzwerk verfügt, nicht gegeben. Dass der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen Gambias zur Verfügung steht, folgt zudem zwingend bereits aus dem ihr gewährten subsidiären Schutz. § 11 AsylG erlaubt die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nur, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054; VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315).Dass der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen Gambias zur Verfügung steht, folgt zudem zwingend bereits aus dem ihr gewährten subsidiären Schutz. Paragraph 11, AsylG erlaubt die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nur, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054; VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315). Da darüber hinaus keine von der Beschwerdeführerin verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, dieser der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und
G auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da darüber hinaus keine von der Beschwerdeführerin verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, dieser der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Vm § 75 Abs. 24 AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.07.2022, sohin nicht vor dem 15.11.2015, gestellt; der Beschwerdeführerin, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Zu Spruchteil B) 3.2. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W126.2275397.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.