G 2018 zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag „das BVwG möge die Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 für nichtig erklären“ wird
Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 zurückgewiesen. II. Der Antrag „das BVwG möge nach Verständigung über den gegenständlichen Antrag dem Antragsgegner mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nichtigerklärungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags, in eventu die Abwicklung der Direktvergabe untersagen“ wird
G 2018 abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag „das BVwG möge nach Verständigung über den gegenständlichen Antrag dem Antragsgegner mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nichtigerklärungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags, in eventu die Abwicklung der Direktvergabe untersagen“ wird
Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 abgewiesen. III. Dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird
G 2018 stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin EUR 2.430, --, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.römisch drei. Dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird
Paragraph 341, BVergG 2018 stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin EUR 2.430, --, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
G 2018 ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht
Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht
G 2018 ist der Antrag jedenfalls unzulässig, wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag ist
G 2018 unzulässig, da er sich nicht mehr gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, da die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 zurückgezogen wurde und daher nicht mehr existiert.
Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 ist der Antrag jedenfalls unzulässig, wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag ist
Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 unzulässig, da er sich nicht mehr gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, da die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 zurückgezogen wurde und daher nicht mehr existiert. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war
G 2018 abzuweisen, da durch die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 keine unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin vorliegt.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war
Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 abzuweisen, da durch die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 keine unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin vorliegt. Zu Spruchpunkt A III.) - Gebührenersatz:Zu Spruchpunkt A römisch drei.) - Gebührenersatz:
G 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner
G 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner
Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
G 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 in der Gesamthöhe von 3.240, -- (€ 2.160,- für einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich bei zentralen öffentlich AG. gem. Anhang III mit einem geschätzten Auftragswert von € 143.000,-- bis € 1.430.000,--, zuzüglich der Hälfte davon für den Antrag auf Erlassung der eV) in der korrekten Höhe entrichtet.Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 340, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 in der Gesamthöhe von 3.240, -- (€ 2.160,- für einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich bei zentralen öffentlich AG. gem. Anhang römisch drei mit einem geschätzten Auftragswert von € 143.000,-- bis € 1.430.000,--, zuzüglich der Hälfte davon für den Antrag auf Erlassung der eV) in der korrekten Höhe entrichtet. Die Auftraggeberin hat die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung (in concreto: Zuschlagsentscheidung) zurückgenommen. Die Antragstellerin wurde somit klaglos gestellt, weshalb der Antragstellerin der Ersatz der Pauschalgebühren zusteht. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder
G 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder
Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten. Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde noch nicht entschieden.
G 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.620,-- (= 75 % von 2.160,--) und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung EUR 810,-- (= 75% von 1.080,--) zu entrichten. Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde noch nicht entschieden.
Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, 7 und 8 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.620,-- (= 75 % von 2.160,--) und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung EUR 810,-- (= 75% von 1.080,--) zu entrichten. Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin somit für den Nachprüfungsantrag € 1.620,-- und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung € 810,--, insgesamt somit Pauschalgebühren in Höhe von € 2.430,-- zu ersetzen. Die Zurückerstattung bereits entrichteter Mehrbeträge erfolgt von Amts wegen. Zu Spruchpunkt B) - Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120). Die Revision ist
Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist
Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W134.2291476.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.