← Österreich

{'item': 'W141 2278894-1'}

Obsah (19)§ 35Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlW141 2278894-1 Spruch, W141 2278894-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 35des Einkommensteuergesetzes (ESt

G) und § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,, geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.07.2023, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung

Paragraph 35, des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch lautet: „Der Grad der Behinderung in der Höhe von sechzig

(60)von Hundert (vH) liegt seit Dezember 2018 vor.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat, einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 22.03.2023, unter Vorlage eines Urkundenkonvoluts, darunter insbesondere zahlreiche Honorarnoten einer Praxis für Psychotherapie, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.04.2023, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung seit Oktober 2022 60 vH betragen habe. 1.2 Mit Schreiben vom 04.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern.1.2 Mit Schreiben vom 04.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern. 1.

  1. Mit Stellungnahme vom 02.05.2023 äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass der Grad der Behinderung rückwirkend ab März 2021 festzusetzen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine 50%-ige Behinderung aufgrund ihrer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 vorgelegen, mit ihrem
  2. Geburtstag jedoch auf 40% herabgesetzt worden. Per Oktober 2022 habe der Grad der Behinderung sogar 60% betragen. Zusätzlich zu ihrem Diabetes werde sie nämlich seit 2018 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung durchgehend behandelt und sei dies auch der Grund gewesen, weshalb sie sich im Oktober 2022 für drei Monate in stationärer Behandlung befunden habe. Sie ersuche daher, ihr von März 2021 bis Oktober 2022 eine zumindest 50%-ige Behinderung zuzuerkennen. 1.
  3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde daher von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung erst ab Oktober 2022 60 vH betragen habe. Ab März 2021 habe er lediglich 40 vH betragen. Eine weitere Rückdatierung des Grades der Behinderung von 60 vH sei nicht möglich, da der Grad der Behinderung für Leiden 1 mit 50 vH ab Vorstellungsgespräch im Oktober 2022 zur stationären Aufnahme festgelegt worden sei. 1.
  4. Mit Schreiben vom 26.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr ein bis 30.07.2027 befristet ausgestellter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ übermittelt werde.1.
  5. Mit Schreiben vom 26.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr ein bis 30.07.2027 befristet ausgestellter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ übermittelt werde. 1.
  6. Mit dem Bescheid vom 26.07.2023 wurde jedoch der am 22.03.2023 eingelangte Antrag auf rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung

§ 35des Einkommensteuergesetzes (ESt

G) und § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.1.6. Mit dem Bescheid vom 26.07.2023 wurde jedoch der am 22.03.2023 eingelangte Antrag auf rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung

Paragraph 35, des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Eine rückwirkende Bestätigung könne nur ausgestellt werden, wenn aus vorliegenden objektiven Befunden eindeutig das funktionelle Defizit und die Dauer des Bestandes abgeleitet werden könnte. Im gegenständlichen Fall habe eine rückwirkende Feststellung nicht erfolgen können, da der Grad der Behinderung mit 50% für Leiden 1 ab dem Vorstellungsgespräch im Oktober 2022 zur stationären Aufnahme festgelegt worden sei. Der Bescheid wurde am 26.07.2023 an das Zustellorgan übergeben.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 12.09.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 % aufgrund ihres Diabetes mellitus Typ 1 attestiert worden sei. Aufgrund der zusätzlichen psychischen Belastung sei aufgrund des Spitalsaufenthaltes im Oktober 2022 ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 % attestiert worden. Die Beschwerdeführerin habe aber nachweisbar zwischen April 2021 und September 2022 an der psychischen Erkrankung gelitten und sei diesbezüglich in intensiver Behandlung gewesen. Die notwendige medizinische Aufmerksamkeit, die bei Typ-1-Diabetes überlebensnotwendig sei, sei durch die psychische Erkrankung massiv beeinträchtigt worden. Die durch den Diabetes hervorgerufenen Lebenseinschränkungen hätten wiederum das psychische Befinden negativ beeinflusst. Insgesamt ergebe sich somit eine höhere Beeinträchtigung.
  2. Am 03.10.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt. 3.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein am 15.03.2024 erstelltes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung ab Dezember 2018 60 vH betragen habe. 3.
  4. Mit Schreiben vom 02.04.2024 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

3.2. Mit Schreiben vom 02.04.2024 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Weder seitens der beschwerdeführenden Partei noch seitens der belangten Behörde ist eine Stellungnahme erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Datum des Beginns der in Höhe von 60 vH festgestellten Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab Dezember 2018 60 (sechzig) vH. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 05.12.2018 wegen einer Anpassungsstörung mit Angst und Depressionen, rezidivierender Depression sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung. 1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: gutErnährungszustand: gutGröße: 173 cm Gewicht: 64 kgAllgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 173 cm Gewicht: 64 kg Klinischer Status - Fachstatus: 19 Jahre Cor/ Pulmo/ Abdomen: ob Extremitäten: rechter Schulter bis 150° abduzierbar, reaktionslose Narben, sonst Gelenke frei beweglich WS: frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: Normales Gangbild Status psychicus: Bewusstseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit Gedankenstruktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ruhig, angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik 1.2.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Rezidivierende depressive Erkrankung, posttraumatisches Belastungssyndrom, emotional instabile Persönlichkeitsstörung Unterer Rahmensatz, da laufende psychotherapeutische Maßnahmen zur Stabilisierung erforderlich sind 03.06.02 50 vH 02 Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da mehrmals täglich Insulin erforderlich ist 09.02.02 40 vH Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Das führende Leiden unter der Position 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da schwerwiegendes Zusatzleiden. 1.
  6. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 22.03.2023 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  7. Der angefochtene Bescheid vom 26.07.2023 wurde an diesem Tag an das Zustellorgan übergeben und der beschwerdeführenden Partei am 03.08.2023 zugestellt.
  8. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 10.10.
  11. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den Vorgutachten der belangten Behörde sowie den im Verfahrensakt aufliegenden Befunden und Unterlagen, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie setzt als Sachverständige in ihrem Gutachten das führende Leiden 1, Rezidivierende depressive Erkrankung, posttraumatisches Belastungssyndrom, unter der Positionsnummer 03.06.02 fest und bewertet dieses in Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 vH. Demnach ist von einer depressiven Störung mittleren Grades und innerhalb dieser Positionsnummer vom unteren Rahmensatz auszugehen, wenn die Arbeitstätigkeit und die sozialen Kontakte nur schwer aufrecht zu erhalten sind. Die Einstufung ist somit nachvollziehbar erfolgt, da sich eine Beeinträchtigung des Biologiestudiums der Beschwerdeführerin, welches zweifelsohne als Arbeitstätigkeit einer Studentin anzusehen ist, hinreichend aus ihren glaubwürdigen anamnestischen Angaben ergibt. Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte sind einerseits bereits aufgrund der befundmäßig belegten Angststörung der Beschwerdeführerin anzunehmen und ergeben sich solche auch aus dem Patientenbrief von Dr. XXXX vom 27.10.2023, in welchem von einem Wegfall wichtiger Bezugspersonen die Rede ist und wonach sie sich von den innerfamiliären Beziehungen überfordert fühlt. Ebenso ergeben sich hieraus Probleme mit Beziehungspartnern, da partnerschaftliche Beziehungen demnach stets nur kurz andauern. Die Heranziehung des unteren Rahmensatzes erscheint dem erkennenden Senat unter Zugrundelegung der vorliegenden Befunde daher gut nachvollziehbar. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich hingegen – jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt – nicht aus dem Verfahrensakt, sodass eine höhere Einstufung dieser Gesundheitsschädigung aktuell nicht gerechtfertigt erscheint.Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie setzt als Sachverständige in ihrem Gutachten das führende Leiden 1, Rezidivierende depressive Erkrankung, posttraumatisches Belastungssyndrom, unter der Positionsnummer 03.06.02 fest und bewertet dieses in Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 vH. Demnach ist von einer depressiven Störung mittleren Grades und innerhalb dieser Positionsnummer vom unteren Rahmensatz auszugehen, wenn die Arbeitstätigkeit und die sozialen Kontakte nur schwer aufrecht zu erhalten sind. Die Einstufung ist somit nachvollziehbar erfolgt, da sich eine Beeinträchtigung des Biologiestudiums der Beschwerdeführerin, welches zweifelsohne als Arbeitstätigkeit einer Studentin anzusehen ist, hinreichend aus ihren glaubwürdigen anamnestischen Angaben ergibt. Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte sind einerseits bereits aufgrund der befundmäßig belegten Angststörung der Beschwerdeführerin anzunehmen und ergeben sich solche auch aus dem Patientenbrief von Dr. römisch 40 vom 27.10.2023, in welchem von einem Wegfall wichtiger Bezugspersonen die Rede ist und wonach sie sich von den innerfamiliären Beziehungen überfordert fühlt. Ebenso ergeben sich hieraus Probleme mit Beziehungspartnern, da partnerschaftliche Beziehungen demnach stets nur kurz andauern. Die Heranziehung des unteren Rahmensatzes erscheint dem erkennenden Senat unter Zugrundelegung der vorliegenden Befunde daher gut nachvollziehbar. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich hingegen – jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt – nicht aus dem Verfahrensakt, sodass eine höhere Einstufung dieser Gesundheitsschädigung aktuell nicht gerechtfertigt erscheint. Das Leiden 2, Diabetes mellitus, unter der Positionsnummer 09.02.02 bewertet die Sachverständige unter Berücksichtigung der Vorgutachten mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH. Die Heranziehung des oberen Rahmensatzes wird mit der mehrmals täglichen Verabreichung von Insulin nachvollziehbar begründet. Es handelt sich nämlich zweifelsohne um einen insulinpflichtigen Diabetes, welcher somit zumindest unter der Positionsnummer 09.02.02 zu bewerten ist. Eine instabile Stoffwechsellage, welche eine höhere Positionsnummer rechtfertigen würde, ist hingegen nicht befundmäßig belegt. Auch innerhalb der Positionsnummer ist die Bewertung mit dem oberen Rahmensatz in Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzung erfolgt, da die Insulindosis nicht bloß zwei Mal pro Tag, sondern nach jeder Mahlzeit erforderlich ist. Dass die Sachverständigen von einer wechselseitig negativen Leidensbeeinflussung ausgehen, erscheint dem erkennenden Senat gut begreiflich. Schließlich geht Diabetes mellitus Typ 1 mit einer Einschränkung im Alltagsleben sowie einer Verschlechterung der Lebensqualität einher. Es ist nachvollziehbar, dass es die Beschwerdeführerin auch psychisch belastet, bereits in jungen Jahren an einer solchen Krankheit leiden zu müssen. Dass sich die psychische Belastung, wie dies etwa in der Beschwerde glaubhaft dargelegt wurde, wiederum auf das Management dieser Erkrankung negativ auswirken kann, erscheint ebenso plausibel. Dass sich dies im Laufe der Zeit verändert hätte, ist auch nicht ersichtlich und wird im Allgemeinen wohl eher davon auszugehen sein, dass sich eine Erkrankung bei gleichbleibendem Krankheitsverlauf eher zu Beginn verstärkt auf die Psyche niederschlagen wird. Da eine entsprechende Wechselwirkung aber nach wie vor besteht, geht der erkennende Senat somit davon aus, dass eine negative Leidensbeeinflussung seit dem Auftreten beider Erkrankungen, sohin jedenfalls seit Dezember 2018, bestanden hat. Fraglich war insbesondere, ab welchem Zeitpunkt die Erkrankung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorgelegen ist. Dazu führte die belangte Behörde – dem Grunde nach zutreffend – aus, dass eine rückwirkende Bestätigung generell nur ausgestellt werden kann, wenn aus vorliegenden objektiven Befunden das vorliegende Defizit abgeleitet werden kann und folgerte, dass der Grad der Behinderung erst mit dem Vorstellungsgespräch im Oktober 2022 angenommen werden kann. Es ist zwar zutreffend, dass ein dreimonatiger stationärer Aufenthalt sicherlich ein bestimmbares Ereignis ist, das auf einen entsprechenden Krankheitsverlauf schließen lässt, doch ist ein stationärer Aufenthalt für die Annahme eines Grades der Behinderung von 50 vH bzw. 60 vH als solches nicht für die Einschätzung erforderlich, sondern kann dieser allenfalls eine Erkrankung im entsprechenden Ausmaß belegen. Wenn nun aber selbst bei einem hypothetischen Wegfall dieses Aufenthalts, wie im vorliegenden Fall, derselbe Grad der Behinderung von 60 vH anzunehmen gewesen wäre, kann der erkennende Senat der Einschätzung der belangten Behörde nicht folgen, wenn diese einen entsprechenden Grad der Behinderung erst ab Oktober 2022 annimmt. Schließlich ergibt sich auch aus dem Verfahrensakt eine seit vielen Jahren regelmäßig durchgeführte Psychotherapie mit im Wesentlichen gleichbleibenden Diagnosen, welche darauf schließen lassen, dass die einschätzungsrelevanten Umstände bereits vor Oktober 2022 vorgelegen sind. Wenn die Sachverständige somit unter Heranziehung der im Verfahrensakt vorliegenden Befunde darauf schließt, dass jedenfalls bereits ab Dezember 2018 die Voraussetzungen für die Annahme eines Grades der Behinderung von 60 vH vorgelegen sind, da ab diesem Zeitpunkt die psychotherapeutische Behandlung begonnen wurde, erscheint dies dem erkennenden Senat durchwegs schlüssig. Der Sachverständigen zu Folge ist eine ärztliche Nachuntersuchung im März 2027 erforderlich. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin bzw. die im Verfahrensakt aufliegenden Befunde waren sohin geeignet, eine Änderung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 22.03.2023 auf. Zu 1.4.) Da der Bescheid vom 26.07.2023 ohne Zustellnachweis versendet wurde und die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf ein vermerktes Fristende überzeugend darlegen konnte, diesen erst am 03.08.2023 erhalten zu haben, war ihrem diesbezüglichen Vorbringen Glauben zu schenken.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 35Abs.

2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  2. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  4. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs 1.

hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Bestimmung des § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG dahin auszulegen ist, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung bildet: Eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung kann nämlich als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG erforderlich sein (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG dahin auszulegen ist, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung bildet: Eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung kann nämlich als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG erforderlich sein vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). § 35 Abs. 2 EStG sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:Paragraph 35, Absatz 2, EStG sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung ist, dass der in Höhe von 60 vH festgestellte Grad der Behinderung

den getroffenen Feststellungen jedenfalls bereits seit Dezember 2018 befundmäßig belegt bestanden hat. Der Beschwerdeführerin war daher ab Dezember 2018 ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH zuzuerkennen. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument

§ 26Abs. 1 Zustellgesetz (Zust

G) zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument

Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt

Abs. 2 als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Die Zustellung gilt

Absatz 2, als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2007, Zl. 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. das Erkenntnis vom
  2. Juni 2008, Zl. 2007/17/0202).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2007, Zl. 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche das Erkenntnis vom
  4. Juni 2008, Zl. 2007/17/0202). Da

den getroffenen Feststellungen die Zustellung des Bescheids vom 26.07.2023 erst am Donnerstag, dem 03.08.2023 erfolgt ist, endete die sechswöchige Beschwerdefrist erst mit Ablauf des 14.09.

  1. Die am 12.09.2023 eingebrachte Beschwerde war somit rechtzeitig. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Somit war spruchgemäß zu entscheiden.,
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung ab dem zugesprochenen Datum sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie der Zeitpunkt deren Auftretens. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung ab dem zugesprochenen Datum sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie der Zeitpunkt deren Auftretens. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  3. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  4. bereits ausgeführt – geeignet, eine Änderung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Einschätzung hinsichtlich des Zeitpunktes des Auftretens der Erkrankung herbeizuführen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  5. bereits ausgeführt – geeignet, eine Änderung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Einschätzung hinsichtlich des Zeitpunktes des Auftretens der Erkrankung herbeizuführen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen sowie der Zeitpunkt deren erstmaligen Auftretens. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2278894.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.