GVG) abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 18.04.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer
Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.09.2022 bis 02.11.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich für eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung beim Unternehmen XXXX nicht beworben. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Mit Bescheid vom 18.04.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.09.2022 bis 02.11.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich für eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung beim Unternehmen römisch 40 nicht beworben. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Dieser Entscheidung war eine auf Wunsch des BF veranlasste Begutachtung durch das berufliche Bildungs- und Rehabilitationszentrum BBRZ vom 06.03.2023 vorausgegangen, mit der soweit hier wesentlich festgehalten wurde, dass der BF vollzeitig eingeschränkt als Lagerarbeiter einsetzbar sei, wobei eine genaue Beurteilung wegen fehlender Befunde und Diagnosen nicht erfolgen könne: der BF klage über Rückenschmerzen, habe jedoch keine Befunde vorgelegt und eine bildgebende Untersuchung mittels Röntgen mit der Begründung, dass er Strahlenbelastung vermeiden möchte, abgelehnt. Der BF sei als Lagerarbeiter einsetzbar, wobei schwere körperliche Tätigkeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen vermieden werden sollen. Gegen den genannten Bescheid vom 18.04.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, diese Stelle wäre ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, da er im Rahmen der angebotenen Beschäftigung dauerhaft verpflichtet gewesen wäre, schwere Getränkekisten zu heben und zu tragen und als Lagerarbeiter zwangsläufig kontinuierlich in Zwangshaltung hätte arbeiten müssen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung gestützt auf den genannten Bericht des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (BBRZ) vom 06.03.2023 aus, dass der Beschwerdeführer als Lagerarbeiter arbeiten könnte, wobei Zwangshaltungen und schwere körperliche Arbeit vermieden werden sollten. Der Stellenbeschreibung sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer um Leergut zu kümmern gehabt hätte, sodass er keine schweren Lasten hätte tragen müssen. Zudem würden in jedem Lager Hilfsmittel zur Arbeitsbewältigung bereit stehen. Bei der Tätigkeit im Lager seien Stellungswechsel üblich und notwendig. Aufgrund eines vom BF fristgerecht gestellten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wies die belangte Behörde unter Vorlage des Bezugsverlaufs des Beschwerdeführers darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit 2006 Notstandshilfe beziehe und gegen ihn mit Bescheid vom 03.12.2015 bereits einmal eine Sanktion
VG verhängt worden sei.Aufgrund eines vom BF fristgerecht gestellten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wies die belangte Behörde unter Vorlage des Bezugsverlaufs des Beschwerdeführers darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit 2006 Notstandshilfe beziehe und gegen ihn mit Bescheid vom 03.12.2015 bereits einmal eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verhängt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 11.02.2006 überwiegend in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 01.07.2006 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid 03.12.2015 eine Sanktion
VG verhängt. Eine neue Anwartschaft hat der Beschwerdeführer seither nicht erworben.Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid 03.12.2015 eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verhängt. Eine neue Anwartschaft hat der Beschwerdeführer seither nicht erworben. In der Betreuungsvereinbarung vom 11.04.2022 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche u.a. nach einer Beschäftigung als Lagerarbeiter unterstützt. Der Beschwerdeführer ist lt. Gutachten des BBRZ vom 06.03.2023 in der Lage, als Lagerarbeiter in Vollzeit zu arbeiten, sofern er ständige Arbeiten in Zwangshaltung sowie schwere körperliche Tätigkeiten vermeiden kann. Am 24.08.2022 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mehrere Vermittlungsvorschläge persönlich übergeben, darunter ein Stellenangebot der potentiellen Dienstgeberin XXXX , mit der Aufforderung, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Am 24.08.2022 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mehrere Vermittlungsvorschläge persönlich übergeben, darunter ein Stellenangebot der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 , mit der Aufforderung, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Angeboten wurde eine Teilzeit-Beschäftigung ab sofort als Mitarbeiter im Lager im Ausmaß von 30 Wochenstunden und Entlohnung nach Kollektivvertrag mit Bereitschaft zur Überzahlung. Die ausgeschriebene Tätigkeit umfasste die folgenden Aufgaben: „Mitarbeit bei der Warenübernahme“, „Sicherstellung der Lagerordnung“ sowie „Leergut“. Gefordert wurden ein freundliches, gepflegtes Auftreten, Zuverlässigkeit sowie körperliche Belastbarkeit. Für die am 24.08.2022 zugewiesene Stelle hat sich der Beschwerdeführer nicht beworben und kam die Beschäftigung nicht zu Stande. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den Bezugsverlauf des BF betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und in die verfahrensgegenständliche Stellenausschreibung und die Beguachtung des BF durch das BBRZ vom 06.03.2023. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (…)
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (...) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordenen Versicherte, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe, existentiell abzusichern und ihnen durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordenen Versicherte, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe, existentiell abzusichern und ihnen durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einer von diesem beauftragten Arbeitsvermittlung vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einer von diesem beauftragten Arbeitsvermittlung vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Bei der Zuweisung einer Beschäftigung überlässt das Gesetz es der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH 2010/08/0087 vom 28.03.2012).Bei der Zuweisung einer Beschäftigung überlässt das Gesetz es der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche VwGH 2010/08/0087 vom 28.03.2012). Solange die Umstände, welche eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bedeuten könnten, nicht feststehen, wird durch die Unterlassung von (weiteren) Bewerbungsschritten im Allgemeinen im Sinn eines bedingten Vorsatzes in Kauf genommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, das - gegebenenfalls auf Grund von im Bewerbungsverfahren zu vereinbarenden individuellen Zusicherungen - auch zumutbar ist (vgl. VwGH Ra 2022/08/0172 vom 17.03.2023). Solange die Umstände, welche eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bedeuten könnten, nicht feststehen, wird durch die Unterlassung von (weiteren) Bewerbungsschritten im Allgemeinen im Sinn eines bedingten Vorsatzes in Kauf genommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, das - gegebenenfalls auf Grund von im Bewerbungsverfahren zu vereinbarenden individuellen Zusicherungen - auch zumutbar ist vergleiche VwGH Ra 2022/08/0172 vom 17.03.2023). Unter dem Begriff der „Vereitelung“ im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten Person zu verstehen, das – bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der „Vereitelung“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten Person zu verstehen, das – bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Vereitelung iSd § 10 AlVG verlangt ferner ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG verlangt ferner ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Im vorliegenden Fall hat der BF einer Begutachtung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit zugestimmt und dort soweit hier wesentlich Rückenschmerzen angegeben, er brachte jedoch weder ärztliche Befunde bei, noch ließ er zur Abklärung der von ihm behaupteten Rückenschmerzen eine Röntgenuntersuchung vornehmen. Auf Basis der so vorhandenen Informationen wurde gutachterlich festgestellt, dass der BF grundsätzlich als Lagerarbeiter in Vollzeit arbeiten könne, wobei schwere körperliche Tätigkeiten und Tätigkeiten in Zwangshaltung zu meiden wären. Ausgehend von diesem Leistungskalkül und dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen Stellenausschreibung war die vorliegende Arbeitsstelle dem BF daher grundsätzlich zumutbar: Der verfahrensgegenständlichen Stellenausschreibung ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer 30-Stundenwoche ein Einsatz sowohl bei der Warenübernahme, als auch beim Leergut, ferner bei der Sicherstellung der Lagerordnung erfolgen würde. Zwar wird im Rahmen der Stellenausschreibung körperliche Belastbarkeit gefordert, aber weder ausdrücklich schwere körperliche Tätigkeiten noch Tätigkeiten in Zwangshaltung. Ausgehend von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wäre es in diesem Fall dem BF überlassen gewesen, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen. Durch ein solches Gespräch hätte der BF im vorliegenden Fall etwa klären können, welche konkreten Tätigkeiten er zu verrichten haben würde und – wie seitens der belangten Behörde zu Recht argumentiert wird – welche Hilfsmittel ihm zur Verfügung stehen würden, ebenso, ob dauernde Zwangshaltungen im Rahmen der in Aussicht stehenden Arbeitsstelle vermeidbar sein würden. Aufgrund der Stellenausschreibung ist nicht erwiesen, dass der BF im Rahmen der angebotenen Arbeitsstelle schwere körperliche Arbeiten oder Arbeiten in Zwangshaltung zu verrichten gehabt hätte. Die belangte Behörde hat die angebotene Stelle daher ausgehend vom Stellenangebot zu Recht als zumutbar beurteilt. Es wäre am BF gelegen gewesen, sich für die genannte Stelle zu bewerben, und im Rahmen des Bewerbungsgesprächs durch Nachfrage nach den konkreten Arbeiten die nötige Information zu erfragen, um abschätzen zu können, ob er Tätigkeiten verrichten werde müssen, die sein Leistungskalkül überschreiten. Bei Zweifeln diesbezüglich wäre es dem BF weiters zumutbar gewesen, seinen AMS-Berater/seine AMS-Beraterin zu kontaktieren, um die weitere Vorgangsweise zu besprechen. Der BF hat von diesen ihm zumutbaren Schritten jedoch Abstand genommen und sich nicht beworben. Sein Verhalten war für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung kausal. Dem BF ist ferner bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da er sich durch seine Nicht-Bewerbung bewusst damit abfand, dass die in Aussicht stehende Beschäftigung nicht zustande kommen würde. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da bereits eine rechtskräftige Sanktion nach § 10 AlVG von im Jahr 2015 ausgesprochen wurde und der Beschwerdeführer zwischenzeitig keine neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben hat, war der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da bereits eine rechtskräftige Sanktion nach Paragraph 10, AlVG von im Jahr 2015 ausgesprochen wurde und der Beschwerdeführer zwischenzeitig keine neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben hat, war der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr das Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr das Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Im vorliegenden Fall hat der BF keine Vorbringen gemacht, die für eine Nachsicht sprechen würden und kamen auch bei amtswegiger Prüfung des aktenkundigen Sachverhalts keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes hervor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2274471.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.