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{'item': 'W177 1422468-2'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 5Artikel 18§ 61§ 52§ 57§ 10§ 46§ 55§ 52a§ 9§ 42§ 28§ 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlW177 1422468-2 Spruch, W177 1422468-2/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein pakistanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14.10.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde firstgerecht Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. XXXX vom 01.08.2012 abgewiesen wurde und am 02.08.2022 in Rechtskraft erwuchs.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein pakistanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14.10.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde firstgerecht Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. römisch 40 vom 01.08.2012 abgewiesen wurde und am 02.08.2022 in Rechtskraft erwuchs.

  1. Bis zum 02.07.2015 war der BF mit Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet.
  2. Am 31.03.2022 brachte der BF seinen zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  3. Im Rahmen der am 01.04.2022 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF, ausgewiesen durch eine ukrainische ID-Karte und einen ukrainischen Führerschein, an, dass er in XXXX /Pakistan geboren worden sei und er dort eine achtjährige Schulbildung erhalten habe. Er habe dort keine Berufsausbildung gemacht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Muttersprache sei Urdu. Er sei Angehöriger der Volksgruppe Punjabi und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er sei mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet. In seinem Heimatland habe er sich zuletzt in XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Punjab aufgehalten. Dort würden noch seine Eltern, eine Schwester und sein Bruder leben. Seine Ehegattin habe mit ihm zusammen die Ukraine verlassen, jedoch habe er diese in Polen verloren. In Österreich habe er keine Verwandten.
  4. Im Rahmen der am 01.04.2022 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF, ausgewiesen durch eine ukrainische ID-Karte und einen ukrainischen Führerschein, an, dass er in römisch 40 /Pakistan geboren worden sei und er dort eine achtjährige Schulbildung erhalten habe. Er habe dort keine Berufsausbildung gemacht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Muttersprache sei Urdu. Er sei Angehöriger der Volksgruppe Punjabi und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er sei mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet. In seinem Heimatland habe er sich zuletzt in römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Provinz Punjab aufgehalten. Dort würden noch seine Eltern, eine Schwester und sein Bruder leben. Seine Ehegattin habe mit ihm zusammen die Ukraine verlassen, jedoch habe er diese in Polen verloren. In Österreich habe er keine Verwandten. Pakistan habe er im Juli 2011 über den Iran verlassen. Die Ukraine habe er Ende März 2022 verlassen. Seinen pakistanischen Reisepass habe er verloren. Er habe aber eine ukrainische Heiratsurkunde, einen ukrainischen Führerschein und einen ukrainischen Personalausweis. In der Ukraine habe er sich seit Winter 2014 regelmäßig aufgehalten. Er sei einmal mit seiner Frau in Italien gewesen, wo er einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden wäre. Er wolle vorab in Österreich bleiben, bis sich die Lage in der Ukraine bessere. Seine Frau lebe dort. Sie sei auch schwanger. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass bezüglich Pakistan seine Fluchtgründe noch immer aufrecht wären, sich die Lage dort allerdings seither verschlimmert habe. Die Ukraine habe er wegen des Krieges verlassen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan fürchte er den Tod durch seine Gegner.
  5. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) am 23.05.2022 gab der BF an, dass er gesund und nicht ärztlicher Behandlung sei. Er verstehe den Dolmetscher gut und spreche neben Urdu auch noch Punjabi. In Österreich komme ein pakistanischer Freund für ihn auf, den er noch von seinem ersten Aufenthalt im Bundesgebiet kenne. Mit diesem habe er damals eine Wohngemeinschaft begründet. Er sei mittlerweile gut situiert. Daher finanziere er ihm ein Zimmer und kaufe ihm Lebensmittel. Seine Gattin habe er an der Grenze zu Polen verloren. Er sei hier, bis sich die Lage in der Ukraine bessere und er hier Anknüpfungspunkte aufgrund seines Aufenthaltes von 2011 bis 2014 habe. Nach seinem Aufenthalt in Österreich sei er über Italien wieder zurück nach Pakistan gegangen. Dort habe er sich 20 Tage lang aufgehalten und sei per Flugzeug über Russland in die Ukraine gegangen. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihn außer Landes zu bringen, weil Italien für das Asylverfahren zuständig wäre.
  6. Mit Bescheid vom 25.05.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Für die Prüfung des Antrages auch auf internationalen Schutz sei

Artikel 18(1) der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG sei gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei

§ 61Abs.

2 FPG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig (Spruchpunkt II.). Das BFA traf zunächst Feststellungen zur allgemeinen Lage in Italien und begründete im angefochtenen Bescheid die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF laut eines EURODAC-Treffers am 02.02.2021 in Italien einen Asylantrag gestellt habe.6. Mit Bescheid vom 25.05.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Für die Prüfung des Antrages auch auf internationalen Schutz sei

Artikel 18(1) der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sei gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf zunächst Feststellungen zur allgemeinen Lage in Italien und begründete im angefochtenen Bescheid die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF laut eines EURODAC-Treffers am 02.02.2021 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. 7. Gegen den Antrag zurückweisenden Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss des BVwG, Zl. XXXX vom 17.06.2022 wurde der Beschwerde

21 Absatz 3,

  1. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
  2. Gegen den Antrag zurückweisenden Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss des BVwG, Zl. römisch 40 vom 17.06.2022 wurde der Beschwerde

21 Absatz 3,

  1. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
  2. Bei der Einvernahme durch das BFA am 21.10.2022 gab der BF an, dass er gesund und nicht ärztlicher Behandlung sei. Nach eingehender rechtlicher Belehrung gab der BF an, dass er seinen Reisepass in der Ukraine verloren habe und er nur ukrainische Dokumente vorlegen könne. In Pakistan sei er in XXXX geboren worden. Er sei ein schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe Bhatt. Er sei verheiratet. Sehe hochschwangere ukrainische Ehefrau habe er auf dem Weg nach Österreich verloren. Er habe diese am 13.09.2019 in Kiew geheiratet. Er habe diese vor dem Standesamt geheiratet und sie sei eine Christin gewesen. Mit dieser habe er seit 2014 zusammengelebt. Im März 2022 habe er sie an der Grenze zu Polen verloren. In der Situation wären die Leute aufgebracht gewesen und es sei zu Gedränge und Schlägereien gekommen. Er habe in Polen nach seiner Frau gesucht, sei dann aber nach Österreich weitergezogen, weil er hier schon einmal gewesen sei. Sein ukrainischer Personalausweis sei bereits 2021 abgelaufen. Corona habe die Ausstellung eines neuen Dokumentes jedoch verzögert und dann habe der Krieg begonnen.
  3. Bei der Einvernahme durch das BFA am 21.10.2022 gab der BF an, dass er gesund und nicht ärztlicher Behandlung sei. Nach eingehender rechtlicher Belehrung gab der BF an, dass er seinen Reisepass in der Ukraine verloren habe und er nur ukrainische Dokumente vorlegen könne. In Pakistan sei er in römisch 40 geboren worden. Er sei ein schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe Bhatt. Er sei verheiratet. Sehe hochschwangere ukrainische Ehefrau habe er auf dem Weg nach Österreich verloren. Er habe diese am 13.09.2019 in Kiew geheiratet. Er habe diese vor dem Standesamt geheiratet und sie sei eine Christin gewesen. Mit dieser habe er seit 2014 zusammengelebt. Im März 2022 habe er sie an der Grenze zu Polen verloren. In der Situation wären die Leute aufgebracht gewesen und es sei zu Gedränge und Schlägereien gekommen. Er habe in Polen nach seiner Frau gesucht, sei dann aber nach Österreich weitergezogen, weil er hier schon einmal gewesen sei. Sein ukrainischer Personalausweis sei bereits 2021 abgelaufen. Corona habe die Ausstellung eines neuen Dokumentes jedoch verzögert und dann habe der Krieg begonnen. Seine Verwandten würden sich nach wie vor in XXXX aufhalten. Sie würden dort im Stadtteil XXXX im Bezirk XXXX leben. Dort habe der BF von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 ebenfalls gelebt. Er habe auch viele weitschichtige Verwandte in Pakistan. Kontakt habe er jedoch nur mehr zu eine Freund. In Pakistan habe er als Landwirt gearbeitet und sei auch noch ein Gemeindemitarbeiter gewesen. In der Ukraine sei er Abwäscher in einem Restaurant gewesen. Seine Frau habe als Regelbetreuerin in einem Großmarkt gearbeitet.Seine Verwandten würden sich nach wie vor in römisch 40 aufhalten. Sie würden dort im Stadtteil römisch 40 im Bezirk römisch 40 leben. Dort habe der BF von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 ebenfalls gelebt. Er habe auch viele weitschichtige Verwandte in Pakistan. Kontakt habe er jedoch nur mehr zu eine Freund. In Pakistan habe er als Landwirt gearbeitet und sei auch noch ein Gemeindemitarbeiter gewesen. In der Ukraine sei er Abwäscher in einem Restaurant gewesen. Seine Frau habe als Regelbetreuerin in einem Großmarkt gearbeitet. Er sei zuletzt 2014 für zwei Wochen in Pakistan gewesen und danach in die Ukraine weitergereist. Er sei zurück nach Pakistan, weil nach der Beendigung seines Asylverfahren der damalige Präsident der XXXX getötet worden wäre. Unter seinem Nachfolger sei es jedoch nicht besser geworden und so habe ihm ein Freund geraten, das Land zu verlassen. Er habe Angst gehabt, getötet zu werden.Er sei zuletzt 2014 für zwei Wochen in Pakistan gewesen und danach in die Ukraine weitergereist. Er sei zurück nach Pakistan, weil nach der Beendigung seines Asylverfahren der damalige Präsident der römisch 40 getötet worden wäre. Unter seinem Nachfolger sei es jedoch nicht besser geworden und so habe ihm ein Freund geraten, das Land zu verlassen. Er habe Angst gehabt, getötet zu werden. Sein Problem sei es gewesen, dass er ein Schiit sei und er eine schiitische Frau geheiratet habe. Ansonsten sei er in Pakistan weder politisch aktiv gewesen, noch habe er strafrechtliche Delikte begangen noch habe er in Pakistan Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Kontakte mit bewaffneten Gruppierungen habe er ebenfalls nicht gehabt. Er habe gedacht, dass die Lage in Pakistan nach der Tötung des Präsidenten der XXXX ruhiger geworden wäre, jedoch habe sich diese Sekte noch mehr radikalisiert. Aufgrund der angedachten Ehe mit einer Schiitin werde er in den Augen der XXXX als Ungläubiger gesehen. Da er von sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt sei, sei er in ganz Pakistan Freiwild. In der Ukraine habe er unregelmäßig eine schiitische Moschee besucht. Seine Frau und er wären tolerant gegenüber den Religionen, deswegen hätten sich auch geheiratet.Sein Problem sei es gewesen, dass er ein Schiit sei und er eine schiitische Frau geheiratet habe. Ansonsten sei er in Pakistan weder politisch aktiv gewesen, noch habe er strafrechtliche Delikte begangen noch habe er in Pakistan Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Kontakte mit bewaffneten Gruppierungen habe er ebenfalls nicht gehabt. Er habe gedacht, dass die Lage in Pakistan nach der Tötung des Präsidenten der römisch 40 ruhiger geworden wäre, jedoch habe sich diese Sekte noch mehr radikalisiert. Aufgrund der angedachten Ehe mit einer Schiitin werde er in den Augen der römisch 40 als Ungläubiger gesehen. Da er von sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt sei, sei er in ganz Pakistan Freiwild. In der Ukraine habe er unregelmäßig eine schiitische Moschee besucht. Seine Frau und er wären tolerant gegenüber den Religionen, deswegen hätten sich auch geheiratet. Auf Vorhalt, dass er mit seinem Vorbringen keinen asylrechtlich relevanten Fluchtgrund vorgebracht habe, vermeinte der BF, dass dies richtig sei, dass Österreich sein Vorbringen nicht akzeptiert habe. Er habe sein Leben in der Ukraine in geordnete Bahnen bringen können. Er habe in Österreich oder im EU-Ausland keine Verwandten. Er sei arbeitsfähig, habe keine Deutschprüfung absolviert und auch keine tiefergehenden sozialen Kontakte hier aufgebaut. Danach wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen ausgehändigt und der BF verzichtete auf eine Abgabe einer Äußerung. Er wolle nur solange in Österreich bleiben, bis der Krieg in der Ukraine vorbei sei.
  4. Am 23.11.2022 legte der BF medizinische Unterlagen, eine Strafregisterbescheinigung, eine Anmeldung zur Sozialversicherung und vier Lohnzettel vor.
  5. Mit Bescheid vom 02.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass schon im ersten Asylverfahren die Konversion zur schiitischen Glaubensrichtung als nicht glaubwürdig erachtet worden sei und der BF daher Angehöriger zur sunnitischen Glaubensrichtung gesehen werden müsse.10. Mit Bescheid vom 02.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass schon im ersten Asylverfahren die Konversion zur schiitischen Glaubensrichtung als nicht glaubwürdig erachtet worden sei und der BF daher Angehöriger zur sunnitischen Glaubensrichtung gesehen werden müsse. Das Fluchtvorbringen des BF habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Er berief sich auf den selben Grund, wie im ersten Asylverfahren und vermeinte, dass ihn die Mitglieder der XXXX töten würden. Er habe die Lage falsch eingeschätzt und bei seiner Rückkehr 2014 feststellen müssen, dass diese gruppe noch radikaler geworden sei. Der BF habe lediglich vage und oberflächliche Angaben über mögliche Übergriffe dieser Gruppierung getätigt und keine konkrete Bedrohungssituation vorgebracht.Das Fluchtvorbringen des BF habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Er berief sich auf den selben Grund, wie im ersten Asylverfahren und vermeinte, dass ihn die Mitglieder der römisch 40 töten würden. Er habe die Lage falsch eingeschätzt und bei seiner Rückkehr 2014 feststellen müssen, dass diese gruppe noch radikaler geworden sei. Der BF habe lediglich vage und oberflächliche Angaben über mögliche Übergriffe dieser Gruppierung getätigt und keine konkrete Bedrohungssituation vorgebracht. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wäre für den BF nicht mit einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder Gefahr der Folter ausgesetzt zu werden, verbunden bzw. wäre sein Leben dort auf sonstige Weise gefährdet. Der BF sei arbeitsfähig und leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung sowie wäre seine Heimatprovinz sicher erreichbar. Auch sie die Sicherheitslage in Pakistan nicht so ausgeartet, dass es dort zu einer extremen Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegen die Zivilbevölkerung komme. Der BF habe dort ein soziales Netzwerk, auf das er zurückgreifen könne. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde. 11. Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2022 wurde dem BF

§ 52Abs. 1 BFA-VG die BBU Gmb

H für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberater zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2022 ein Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG angeordnet.11. Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2022 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberater zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2022 ein Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

  1. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 23.12.2022 beim BFA einlangte und fristgerecht durch seine Rechtsvertretung, nunmehr RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass den Länderberichten zu entnehmen sei, dass in Pakistan Schiiten in Pakistan höchsten Gefahren durch Übergriffen von Sunniten ausgesetzt seien. Die vom BF beschriebene Organisation sei besonders radikal und gewalttätig, weshalb Schiiten in Pakistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgeliefert wären. Somit habe der BF eine wohlbegründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen auf seine Person glaubhaft gemacht und es sei ihm der Status eines Asylberechtigten zu gewähren. Des Weiteren müsse der labile psychische Zustand des BF aufgrund seiner misslichen Lebenssituation berücksichtigt werden. Ebenso habe der BF dennoch Bemühungen unternommen, sich im Bundesgebiet zu integrieren. Ebenfalls wurde das Durchführen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 09.01.2023 vom BFA vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
  3. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.02.2023, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Urdu, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Seine Rechtsvertretung ist nicht erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 30.01.2023 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF gab an, in der Lage zu sein, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen. Ebenso würden keine sonstigen Hindernisgründe vorliegen, sodass eine Befragung erfolgen könne. Er verstehe die Dolmetscherin und da er ohne Rechtsvertretung erschienen sei, wurde ihm mitgeteilt, dass die Anwesenheit eines Rechtsvertreters und/oder Rechtsberaters in dieser Verhandlung notwendig sei. Der BF gab an, dass der Rechtsvertreter ihn weiterhin vertrete, dieser lediglich heute nicht erscheinen habe können. Es sei für ihn kein Problem, die heutige Verhandlung durchzuführen. Nach eingehender Belehrung wurde auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichtet. Diese wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift erklärt. Nach einer mündlichen Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens des BF erging eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage, nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation samt der darin umfangreich zitierten anderen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung (LIB) in der heute aktuellen Fassung und der letzte Bericht des dt. Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan und US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - Pakistan, die Kurzinformation der Staatendokumentation PAKISTAN, Bilanz der Monsun Flut, 11.10.2022, in der jeweils in der heute aktuellen Fassung), werden den Parteien vorgehalten und werden deren Inhalte, welche bekannt sind, erörtert. Aus Sicht des Gerichts ändere die gegenständliche Situation im Allgemeinen nichts an der Einschätzung iZm der Gewährung von subsidiärem Schutz, da es sich bei COVID-19 um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende bzw. die Schwelle des Art 3 EMRK tangierende Krankheit handeln würde; eine Ausnahme würden lediglich Risikogruppen darstellen. Wenngleich die sozioökonomische Lage zum Entscheidungszeitpunkt auch zu berücksichtigen sei, sei eine pauschale Gewährung von subsidiärem Schutz z.Z. nicht absehbar. BF bestreitet.Aus Sicht des Gerichts ändere die gegenständliche Situation im Allgemeinen nichts an der Einschätzung iZm der Gewährung von subsidiärem Schutz, da es sich bei COVID-19 um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende bzw. die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit handeln würde; eine Ausnahme würden lediglich Risikogruppen darstellen. Wenngleich die sozioökonomische Lage zum Entscheidungszeitpunkt auch zu berücksichtigen sei, sei eine pauschale Gewährung von subsidiärem Schutz z.Z. nicht absehbar. BF bestreitet. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen vier Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der sein Vorbringen noch einmal detailliert darstellt und, allfällig vorhanden, Informationen zur Situation im Herkunftsland beilegen. Der BF gab an, dass seine Frau ukrainische Staatsangehörige sei. Sie wären in Polen noch zusammen gewesen, danach habe er keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Sie hätten keinen Streit gehabt, sondern sich aus den Augen verloren und wären getrennt worden. In der Ukraine hätte der BF ein Visum gehabt und dort auch arbeiten dürfen. Er rechne damit, dass er in Zukunft, sobald sich die Situation in der Ukraine verbessere, dort auch wieder ein Visum bekomme. Ich habe zuletzt in Kiew gelebt. Er arbeite momentan bei der österreichischen Post. Er könne von seiner Arbeit leben, denn er verdiene ca. € 1.200,- netto. Seine Ehefrau sei bei der Trennung drei Monate schwanger gewesen. Er sei hilflos und wisse nicht mehr weiter. Er sei an jedem Ort, wo man suchen könne, gewesen. Er sei auch beim Roten Kreuz und der Polizei gewesen. Die Sachlage wurde erörtert. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde die Verhandlung auf vorerst unbestimmte Zeit vertagt. Dem Rechtsvertreter des BF wurde aufgetragen, spätestens bis zur nächsten mündlichen Verhandlung aktuelle Einkommensnachweise des BF vorzulegen. Zudem wurde er an die vorher gewährte Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme erinnert.
  4. In einer Stellungahme vom 22.05.2023 legte der BF durch seinen Rechtsvertreter ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Es wurde ein Arbeitsvertrag als Zusteller und die jeweiligen Lohnabrechnungen von Jänner 2023 bis März 2023 sowie die Abrechnung von im Dezember 2023 durchgeführten Zustellungen vorgelegt. Die aktuellen Einkünfte des BF übersteigen bei Weitem die Geringfügigkeitsgrenze.
  5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2023, Zl. W177 1422468-2/8E, wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I – III. des belangten Bescheides abgewiesen (Spruchpunkt I). In Spruchpunktes II. des Erkenntnisses des BVwG wurde der Beschwerde stattgegeben und

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgehalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei. In weiterer Folgte wurde dem BF gem. § 54 und § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ausgestellt (Spruchpunkt III.) und die weiteren angefochtenen Spruchpunkte des in Beschwerde gezogenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF erstmal im Jahr 2011 nach Österreich eingereist sei und sich zumindest bis zum Jahr 2014 in Österreich aufgehalten habe. Im selben Jahr sei er via Italien und Pakistan in die Ukraine gezogen, wo er sich acht Jahre lang dauerhaft aufgehalten habe und er seinen Lebensmittelpunkt, samt alle rechtlichen Erfordernisse, um sich dort aufzuhalten gehabt habe. Er habe sich dort nachhaltig integriert, geheiratet und gearbeitet.16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2023, Zl. W177 1422468-2/8E, wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins – römisch drei. des belangten Bescheides abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunktes römisch zwei. des Erkenntnisses des BVwG wurde der Beschwerde stattgegeben und

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgehalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei. In weiterer Folgte wurde dem BF gem. Paragraph 54 und Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ausgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und die weiteren angefochtenen Spruchpunkte des in Beschwerde gezogenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF erstmal im Jahr 2011 nach Österreich eingereist sei und sich zumindest bis zum Jahr 2014 in Österreich aufgehalten habe. Im selben Jahr sei er via Italien und Pakistan in die Ukraine gezogen, wo er sich acht Jahre lang dauerhaft aufgehalten habe und er seinen Lebensmittelpunkt, samt alle rechtlichen Erfordernisse, um sich dort aufzuhalten gehabt habe. Er habe sich dort nachhaltig integriert, geheiratet und gearbeitet. Mit Ausbruch des Krieges in die Ukraine sei der BF nach Polen geflohen, wo der Kontakt zu seiner Ehefrau unverschuldeter Weise abgerissen sei und er sich alleine nach Österreich begeben habe, wo er seit 31.03.2022 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig sei. Im vorliegenden Fall ist der BF im Jahr 2011, sohin vor rund zwölf Jahren erstmals ins Bundesgebiet gekommen. Abgesehen von einem kurzen Zeitraum von weniger als einem Monat im Jahr 2014, wo der BF letztmals in seinem Heimatland war, war des BF immer und zumeist auch rechtmäßig in Europa aufhältig. Der BF habe keine oder nur mehr untergeordnete Verbindungen nach Pakistan. Er spreche Deutsch und lebe nicht von der Grundversorgung, zumal er selbsterhaltungsfähig sei. Eine wirtschaftliche Integration wäre dem BF gelungen, weil er selbstständig als Paketzusteller für diverse Firmen arbeite. Von einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung sei ebenfalls auszugehen. Der BF sei unbescholten. Durch seinen langen, durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine habe der keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat und die privaten Interessen an einem Verbleib in Europa sei über den öffentlichen Interessen zu stellen. Dem BF müsse zu Gute gehalten werden, dass er nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens die damals aufrechte Rückkehrentscheidung befolgt und Österreich verlassen habe. Es werde nicht verkannt, dass der BF diesen langjährigen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet verbracht habe, jedoch sind hierbei im Einzelfall die Kriegswirren in der Ukraine zu berücksichtigen und eben auch, dass der BF schon einmal für drei Jahre in Österreich gelebt habe. Dass sich der BF nachhaltig in Europa integriert habe, zeigte sich auch, dass er kurz nach seiner Rückkehr nach Österreich gleich eine Arbeit gefunden hätte, bei der er weit über die Geringfügigkeitsgrenze verdienen würde und er hier noch Kontakte habe, die ihn nach seiner Wiedereinreise finanziell und mit Wohnraum unterstützt hätten. In einer Gesamtbetrachtung sei die Rückkehrentscheidung gegen den BF für auf Dauer unzulässig zu erklären gewesen.

  1. Mit Eingabe vom 21.06.2023 erhob das BFA die außerordentliche Revision. In dieser Amtsrevision, die gegen Spruchpunkt A) II. bis IV. des Erkenntnisses des BVwG wegen Rechtswidrigkeit erhoben wurde, habe das BFA festgehalten, dass das BVwG dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Gewicht in der Art. 8 EMRK-Abwägung beigemessen habe. Es die privaten Interessen des BF in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt. Dieser habe seine integrativen Schritte während eines unsicheren Aufenthalts erlangt. Ebenso sei die Integration des BF nicht außergewöhnlich gewesen. Abgesehen davon habe der BF auch nicht die nötige durchgehende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet verbracht, sodass auch diesbezüglich keine Parameter vorgelegen hätten, die eine außergewöhnliche Integration des BF begründen hätten können.
  2. Mit Eingabe vom 21.06.2023 erhob das BFA die außerordentliche Revision. In dieser Amtsrevision, die gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. bis römisch vier. des Erkenntnisses des BVwG wegen Rechtswidrigkeit erhoben wurde, habe das BFA festgehalten, dass das BVwG dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Gewicht in der Artikel 8, EMRK-Abwägung beigemessen habe. Es die privaten Interessen des BF in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt. Dieser habe seine integrativen Schritte während eines unsicheren Aufenthalts erlangt. Ebenso sei die Integration des BF nicht außergewöhnlich gewesen. Abgesehen davon habe der BF auch nicht die nötige durchgehende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet verbracht, sodass auch diesbezüglich keine Parameter vorgelegen hätten, die eine außergewöhnliche Integration des BF begründen hätten können. Alle vom BVwG auf Seiten des privaten Interesses des BF herangezogenen Aspekte wären außerdem noch in ihrem Gewicht gemindert, weil sie während eines unsicheren Aufenthalts entstanden wären. Das BVwG habe daher dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Gewicht in der Art. 8 EMRK-Abwägung beigemessen, weil es die während eines unsicheren Aufenthalts erlangte Integration des BF in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt habe.Alle vom BVwG auf Seiten des privaten Interesses des BF herangezogenen Aspekte wären außerdem noch in ihrem Gewicht gemindert, weil sie während eines unsicheren Aufenthalts entstanden wären. Das BVwG habe daher dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Gewicht in der Artikel 8, EMRK-Abwägung beigemessen, weil es die während eines unsicheren Aufenthalts erlangte Integration des BF in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt habe. Das BVwG hätte die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung bestätigen müssen. Für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG sei es nämlich nicht allein maßgeblich, dass ein Fremder in Österreich gut integriert ist, sondern, dass das durch diese Integration begründete Privatleben das öffentliche Interesse derart überwiegt, dass eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig wäre. Da beim BF bei weitem außergewöhnliche Integration und eine zuletzt erst sehr kurze Aufenthaltsdauer vorliegen würde, stellt das BFA den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit aufheben.Das BVwG hätte die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung bestätigen müssen. Für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG sei es nämlich nicht allein maßgeblich, dass ein Fremder in Österreich gut integriert ist, sondern, dass das durch diese Integration begründete Privatleben das öffentliche Interesse derart überwiegt, dass eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig wäre. Da beim BF bei weitem außergewöhnliche Integration und eine zuletzt erst sehr kurze Aufenthaltsdauer vorliegen würde, stellt das BFA den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit aufheben.
  3. Der BF erstattete eine Revisionsbeantwortung, die größtenteils Ausführungen zum Thema, dass ihm nach § 1 Z 3 iVm § 2 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene, der Richtlinie 2001/55/EG („Massenzustrom-Richtlinie“) sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom
  4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes als Ehemann und damit als Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zukomme; und zwar ungeachtet dessen, dass ihm der Aufenthaltsort seiner Ehefrau immer noch nicht bekannt geworden sei.
  5. Der BF erstattete eine Revisionsbeantwortung, die größtenteils Ausführungen zum Thema, dass ihm nach Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene, der Richtlinie 2001/55/EG („Massenzustrom-Richtlinie“) sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom
  6. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes als Ehemann und damit als Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zukomme; und zwar ungeachtet dessen, dass ihm der Aufenthaltsort seiner Ehefrau immer noch nicht bekannt geworden sei.
  7. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , wurde festgehalten, soweit damit die Nichtzuerkennung betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem BFA-VG sowie rechtlich davon abhängende Aussprüche des BF gerichtet hätten, dass das angefochtene Erkenntnis in seinen Spruchpunkten A) II. bis A) IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde.
  8. Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , wurde festgehalten, soweit damit die Nichtzuerkennung betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem BFA-VG sowie rechtlich davon abhängende Aussprüche des BF gerichtet hätten, dass das angefochtene Erkenntnis in seinen Spruchpunkten A) römisch zwei. bis A) römisch vier. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde. Begründend wurde festgehalten, dass fallbezogen solche Umstände vorgelegen wären, nach denen es geboten gewesen wäre, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten, als unverhältnismäßig einzustufen, nicht zutreffen würde. Dies sei in der Revision vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht geltend gemacht worden. Die Dauer des Aufenthalts des Mitbeteiligten im Bundesgebiet habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses etwa ein Jahr und drei Monate betragen. Selbst das Bundesverwaltungsgericht sei nicht davon ausgegangen, dass die für eine Integration des Mitbeteiligten in Österreich sprechenden Umstände so gelagert gewesen wären, dass von einer in dieser kurzen Zeit erlangten außergewöhnlichen Integration hätte gesprochen werden können. Es sei nicht zu sehen, dass diesen Umständen ein solches Gewicht beizumessen gewesen wäre, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als im Sinn des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig dargestellt hätte.Die Dauer des Aufenthalts des Mitbeteiligten im Bundesgebiet habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses etwa ein Jahr und drei Monate betragen. Selbst das Bundesverwaltungsgericht sei nicht davon ausgegangen, dass die für eine Integration des Mitbeteiligten in Österreich sprechenden Umstände so gelagert gewesen wären, dass von einer in dieser kurzen Zeit erlangten außergewöhnlichen Integration hätte gesprochen werden können. Es sei nicht zu sehen, dass diesen Umständen ein solches Gewicht beizumessen gewesen wäre, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als im Sinn des Artikel 8, EMRK unverhältnismäßig dargestellt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei seinen Erwägungen in den Vordergrund gestellt, dass sich der BF seit dem Jahr 2011 nicht mehr für längere Zeit in seinem Herkunftsstaat Pakistan aufgehalten und seit dem Jahr 2014 bis zum Ausbruch des Krieges Anfang des Jahres 2022 in der Ukraine gelebt habe. Er habe infolgedessen „eigentlich“ keine Bindungen mehr zu seinem Heimatland, sondern weise private Interessen in hohem Maß „an einem Verbleib in Europa“ auf. Zum Argument des Bundesverwaltungsgerichts, der Mitbeteiligte habe „ein Interesse an einem Verbleib in Europa“, sei festzuhalten, dass diese Aussage aufgrund ihres unsubstantiierten und indifferenten Inhalts fallbezogen der Sache nach lediglich mit anderen Worten den Wunsch des Mitbeteiligten, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, zum Ausdruck bringe, jedoch nicht mit den weiteren vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen in Einklang bringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, keine Zweifel an seiner „Arbeits- und Erwerbsfähigkeit“ in Bezug auf ein Leben in Pakistan) gegeben wären, er sei anpassungsfähig sei und (auch in Pakistan) einer regelmäßigen Arbeit nachgehen könne. Zahlreiche Familienangehörige würden ihn in seinem Heimatland, zumindest vorübergehend, finanziell unterstützen könnten. Weiters habe er auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon sei er mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache vertraut. Vor diesem Hintergrund erweise sich die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung als nicht tragfähig. Das Bundesverwaltungsgericht habe die in der Rechtsprechung für die Vornahme einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG aufgestellten Leitlinien in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht. Daher sei das angefochtene Erkenntnis, soweit es nach § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt habe, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es sei daher aus diesem Grund in diesem Ausspruch sowie in den weiteren rechtlich davon abhängenden Aussprüchen, die ihre Grundlage verlieren,

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufzuheben gewesen.Das Bundesverwaltungsgericht habe die in der Rechtsprechung für die Vornahme einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG aufgestellten Leitlinien in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht. Daher sei das angefochtene Erkenntnis, soweit es nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt habe, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es sei daher aus diesem Grund in diesem Ausspruch sowie in den weiteren rechtlich davon abhängenden Aussprüchen, die ihre Grundlage verlieren,

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen. Es sei noch erwähnt, dass noch nicht geklärt sei, ob dem BF nach § 1 Z 3 iVm § 2 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene, der Richtlinie 2001/55/EG („Massenzustrom-Richtlinie“) sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom

  1. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, als Ehemann und damit als Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zukomme; und zwar ungeachtet dessen, dass ihm der Aufenthaltsort seiner Ehefrau immer noch nicht bekannt geworden sei. Mit dieser bis dato gänzlich unbeleuchtet gebliebenen, aber nicht von vornherein als für die Entscheidung unmaßgeblich anzusehenden Frage sowie mit der Frage, ob ein solches Aufenthaltsrecht der Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FPG gegründeten Rückkehrentscheidung schon dem Grunde nach entgegen stünde, werde sich das BVwG-zu befassen haben.Es sei noch erwähnt, dass noch nicht geklärt sei, ob dem BF nach Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene, der Richtlinie 2001/55/EG („Massenzustrom-Richtlinie“) sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom
  2. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, als Ehemann und damit als Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zukomme; und zwar ungeachtet dessen, dass ihm der Aufenthaltsort seiner Ehefrau immer noch nicht bekannt geworden sei. Mit dieser bis dato gänzlich unbeleuchtet gebliebenen, aber nicht von vornherein als für die Entscheidung unmaßgeblich anzusehenden Frage sowie mit der Frage, ob ein solches Aufenthaltsrecht der Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, FPG gegründeten Rückkehrentscheidung schon dem Grunde nach entgegen stünde, werde sich das BVwG-zu befassen haben.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.11.2023, Zl. W177 1422468-2/15E, wurde der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG bezüglich der Spruchpunkte IV. - VI. zurückverwiesen. Begründend wurde festgehalten, dass es noch nicht geklärt sei, ob dem BF nach § 1 Z 3 iVm § 2 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene, der Richtlinie 2001/55/EG („Massenzustrom-Richtlinie“) sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom

  1. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, als Ehemann und damit als Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zukomme; und zwar ungeachtet dessen, dass ihm der Aufenthaltsort seiner Ehefrau immer noch nicht bekannt geworden sei. Mit dieser bis dato gänzlich unbeleuchtet gebliebenen, aber nicht von vornherein als für die Entscheidung unmaßgeblich anzusehenden Frage sowie mit der Frage, ob ein solches Aufenthaltsrecht der Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FPG gegründeten Rückkehrentscheidung schon dem Grunde nach entgegen stünde, habe sich das BFA in seinem Ermittlungsverfahren nicht befasst.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.11.2023, Zl. W177 1422468-2/15E, wurde der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bezüglich der Spruchpunkte römisch vier. - römisch sechs. zurückverwiesen. Begründend wurde festgehalten, dass es noch nicht geklärt sei, ob dem BF nach Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene, der Richtlinie 2001/55/EG („Massenzustrom-Richtlinie“) sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom

  1. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, als Ehemann und damit als Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zukomme; und zwar ungeachtet dessen, dass ihm der Aufenthaltsort seiner Ehefrau immer noch nicht bekannt geworden sei. Mit dieser bis dato gänzlich unbeleuchtet gebliebenen, aber nicht von vornherein als für die Entscheidung unmaßgeblich anzusehenden Frage sowie mit der Frage, ob ein solches Aufenthaltsrecht der Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, FPG gegründeten Rückkehrentscheidung schon dem Grunde nach entgegen stünde, habe sich das BFA in seinem Ermittlungsverfahren nicht befasst.
  2. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2023, W177 1423468-2/15E, erhob das BFA binnen offener Frist die außerordentliche Revision. In dieser wurde ausgeführt, dass das BVwG im konkreten Fall, nachdem sein Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden wurde, im fortgesetzten Verfahren keine Sachentscheidung, sondern eine kassatorische Entscheidung

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG getroffen habe. Dies verstoße gegen § 7 Abs 2 BFA-VG und belaste den Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das BVwG hätte richtigerweise

§ 7

Abs 2 BFA-VG eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen, unabhängig davon, ob erstinstanzliche Ermittlungs- und Feststellungslücken bestehen. Ausgehend davon sei auf die Begründung des BVwG zu Ermittlungsmängeln des BFA nicht mehr weiter einzugehen.21. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2023, W177 1423468-2/15E, erhob das BFA binnen offener Frist die außerordentliche Revision. In dieser wurde ausgeführt, dass das BVwG im konkreten Fall, nachdem sein Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden wurde, im fortgesetzten Verfahren keine Sachentscheidung, sondern eine kassatorische Entscheidung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG getroffen habe. Dies verstoße gegen Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG und belaste den Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das BVwG hätte richtigerweise

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen, unabhängig davon, ob erstinstanzliche Ermittlungs- und Feststellungslücken bestehen. Ausgehend davon sei auf die Begründung des BVwG zu Ermittlungsmängeln des BFA nicht mehr weiter einzugehen. 22. Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2024, Ra 2023/21/0203-8, wurde zu Recht erkannt, dass der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde.

§ 7Abs. 2 BFA-VG habe das BVw

G - wie die Revision zu Recht aufgezeigt habe - jedenfalls „in der Sache selbst“ zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des BVwG

§ 7Abs. 1 BFA-VG - fallbezogen nach der Z 1, wenn das BVw

G über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA entschieden hatte - stattgegeben habe (vgl. VwGH 28.4.2021, Ra 2020/14/0535, Rn. 12/13, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; siehe auch VwGH 4.2.2021, Ra 2020/18/0505, Rn. 10, mwN).22. Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2024, Ra 2023/21/0203-8, wurde zu Recht erkannt, dass der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG habe das BVwG - wie die Revision zu Recht aufgezeigt habe - jedenfalls „in der Sache selbst“ zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des BVwG

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG - fallbezogen nach der Ziffer eins,, wenn das BVwG über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA entschieden hatte - stattgegeben habe vergleiche VwGH 28.4.2021, Ra 2020/14/0535, Rn. 12/13, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; siehe auch VwGH 4.2.2021, Ra 2020/18/0505, Rn. 10, mwN). Im vorliegenden Fall habe der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VwGH XXXX , der Amtsrevision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2023 im Umfang der ausschließlich bekämpften Spruchpunkte A.II. bis A.IV. stattgegeben, weshalb das BVwG in der Folge

§ 7Abs.

2 BFA-VG verpflichtet gewesen sei, insoweit „in der Sache selbst“ zu entscheiden, also eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids des BFA vom 2. Dezember 2022 zu treffen.Im vorliegenden Fall habe der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VwGH römisch 40 , der Amtsrevision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2023 im Umfang der ausschließlich bekämpften Spruchpunkte A.II. bis A.IV. stattgegeben, weshalb das BVwG in der Folge

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet gewesen sei, insoweit „in der Sache selbst“ zu entscheiden, also eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheids des BFA vom 2. Dezember 2022 zu treffen. Da das BVwG dies verkannt habe und eine Zurückverweisung der Sache an das BFA

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG vorgenommen habe, belastete es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufzuheben gewesen sei.Da das BVwG dies verkannt habe und eine Zurückverweisung der Sache an das BFA

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgenommen habe, belastete es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen sei.

  1. Am 22.03.2024 erging seitens des BVwG ein Parteiengehör. Im Zug dessen wurde das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2024 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine allfällige Stellungnahme und etwaige aktuelle Unterlagen abzugeben.
  2. Mit Stellungnahme vom 04.04.2024 legte der BF zahlreiche integrationsbegründende Urkunden. Er arbeite bei zwei Firmen, verdiene monatlich € 1.700,- und besuche einen Deutschkurs. Er leide an Diabetes Typ-2 und nehme Filmtabletten ein. Er sei ein schweigsamer Mensch und bemühe sich, seine Frau wiederzufinden. Diesbezüglich ergänzte der BF die Stellungnahme mit einer am 08.04.2024 ausgestellten Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuz betreffend Familienzusammenführung und Suchdienst.
  3. Der BF legte im Laufe des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Ukrainischer Führerschein ● Ukrainische ID-Karte ● Ukrainische Heiratsurkunde ● medizinische Unterlagen (Behandlung von Infekt, psychischen Problemen und Diabetes) ● Strafregisterbescheinigung ● Anmeldung zur Sozialversicherung ● vier Lohnzettel (Juni bis September 2022) ● Abrechnung von Paketzustellungen im Dezember 2022 ● Arbeitsvertrag als Zusteller mit der Firma XXXX  Arbeitsvertrag als Zusteller mit der Firma römisch 40 ● Lohnzettel von Jänner 2023 bis Februar 2024 ● Mitteilung nach dem Einkommenssteuergesetz für 2023 ● Emailverkehr und Bestätigung mit dem Österreichischen Roten Kreuz betreffend Familienzusammenführung und Suchdienst II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  4. Feststellungen:römisch zwei.
  5. Feststellungen: II.1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe Punjabi/Bhatt und gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Urdu. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe Punjabi/Bhatt und gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Urdu. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Der BF wurde in Pakistan geboren. In seinem Heimatland hat er sich zuletzt in XXXX aufgehalten. Er stammt aus dem Stadtteil XXXX im Bezirk XXXX der sich in der Provinz Punjab befindlichen Heimatstadt. Dort leben noch seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder sowie zahlreiche weitere weitschichtige Verwandte. In Österreich hat der BF keine Angehörigen. Der BF ist mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, jedoch ist zu dieser der Kontakt bei der Flucht aus der Ukraine in Polen abgebrochen.Der BF wurde in Pakistan geboren. In seinem Heimatland hat er sich zuletzt in römisch 40 aufgehalten. Er stammt aus dem Stadtteil römisch 40 im Bezirk römisch 40 der sich in der Provinz Punjab befindlichen Heimatstadt. Dort leben noch seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder sowie zahlreiche weitere weitschichtige Verwandte. In Österreich hat der BF keine Angehörigen. Der BF ist mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, jedoch ist zu dieser der Kontakt bei der Flucht aus der Ukraine in Polen abgebrochen. Der BF ist im Jahr 2011 aus Pakistan ausgereist und stellte im selben Jahr in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem dieses Verfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde, reiste der BF im Jahr 2014 über Italien nach Pakistan zurück, wo er sich für wenige Wochen aufgehalten hat. Er hat Pakistan erneut verlassen und sich 2014 in der Ukraine niedergelassen. Dort verfügte der BF über eine Aufenthaltsberechtigung und arbeitete in einem Restaurant. Er heiratete im Jahr 2019 eine ukrainische Staatsangehörige. Mit ihr floh der BF nach dem Beginn des Krieges in der Ukraine nach Polen. Dort verlor sich der Kontakt zu seiner Frau. Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser in seinem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim volljährigen BF handelt es sich um einen mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Menschen mittleren Alters. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der volljährige BF hat Zugang zum Arbeitsmarkt seines Herkunftsstaates und es steht ihm frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat der BF Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische – Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Die Krankheit Diabetes Typ 2 ist in Pakistan behandelbar. Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen). Der BF verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Der BF ist nach den pakistanischen Gepflogenheiten und der pakistanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den pakistanischen Gepflogenheiten vertraut Die BF hält sich aktuell und seit seiner Wiedereinreise etwas mehr als zwei Jahre im Bundesgebiet auf. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahen stehenden Person zusammen. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich den genannten im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte erneut einen unbegründeten Asylantrag. Er besucht aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau A1/2 und konnte eine Rechnung, aber noch keine Teilnahmebestätigungen oder Prüfungszertifikate vorlegen. Der BF vermittelte in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck, dass seine Sprachkenntnisse aber ausreichend sind, um bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. auf Deutsch zu reden. Er ist bemüht seine Sprachkenntnisse zu vertiefen. Der BF lebt nicht von der Grundversorgung und er ist selbsterhaltungsfähig. Eine wirtschaftliche Integration ist dem BF gelungen. Seit seiner Wiedereinreise arbeitet der BF selbstständig als Paketzusteller für diverse Firmen, wobei die Einkünfte dieser Tätigkeiten bei Weitem die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Der BF verfügt über die typischerweise aus ihrem Aufenthalt ergebenden sozialen Anknüpfungspunkte, welche auch die Existenz eines Freundes- und Bekanntenkreises beinhalten. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf. Der BF ist unbescholten. Die Identität des BF steht fest. II.1.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Pakistan:römisch zwei.1.
  9. Zur maßgeblichen Situation in Pakistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.02.2024 (Version 7, bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): Politische Lage Letzte Änderung 2024-02-01 11:02 Allgemeine Strukturen Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 27.10.2023). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 27.10.2023). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vgl. EB 19.1.2024).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vergleiche EB 19.1.2024). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 23.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 23.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 23.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 23.2.2022). Wahlen 2018 und PTI-Regierung Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif und seiner Familie im Zuge von internationalen Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter einerseits technische Verbesserungen in der Durchführung des Wahlprozesses festgestellt haben, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2022a). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vgl. BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022a). Imran Khan wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023; vgl. SZ 13.6.2023, BS 23.2.2022, FH 2022a, Guardian/Khokhar 24.5.2023).Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif und seiner Familie im Zuge von internationalen Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter einerseits technische Verbesserungen in der Durchführung des Wahlprozesses festgestellt haben, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2022a). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vergleiche BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022a). Imran Khan wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023; vergleiche SZ 13.6.2023, BS 23.2.2022, FH 2022a, Guardian/Khokhar 24.5.2023). Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seiner politischen Botschaft erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021, BS 23.2.2022). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie hinzuzuziehen, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022).Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seiner politischen Botschaft erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021, BS 23.2.2022). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie hinzuzuziehen, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022). Im Oktober 2020 gelang es den beiden Großparteien PPP und PML-N, sich unter dem Namen Pakistan Democratic Movement zu einer Allianz aus insgesamt elf Oppositionsparteien zu vereinen und zu breiten Demonstrationen zu mobilisieren (BS 23.2.2022; vgl. FH 2022a).Im Oktober 2020 gelang es den beiden Großparteien PPP und PML-N, sich unter dem Namen Pakistan Democratic Movement zu einer Allianz aus insgesamt elf Oppositionsparteien zu vereinen und zu breiten Demonstrationen zu mobilisieren (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2022a). Die starke politische Polarisierung erhöhte außerdem den Einfluss des militärischen Establishments weiter. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).Die starke politische Polarisierung erhöhte außerdem den Einfluss des militärischen Establishments weiter. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Misstrauensvotum und folgende politische Krise Im März 2022 kam es schließlich erstmals zu Gewalt von protestierenden Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI, die versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, zu stürmen. Dorthin hatten sich abtrünnige Abgeordnete der eigenen Partei in Sicherheit gebracht, nachdem sie angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der geeinten Opposition gegen Premierminister Khan zu unterstützen (GeoNews 18.3.2022). Zwei Minister hatten zuvor Gewalt andeutende Drohungen gegen ebenjene Abgeordneten ausgesprochen (HRW 16.3.2022). Ein für
  10. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum gegen den damaligen Premierminister Khan wurde mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, der alle Bürger zur Loyalität dem Staat gegenüber verpflichtet, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten auf Bitte des Premierministers aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vgl. Zeit online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (ExT 7.4.2022). Es folgte die Absetzung Khans im Misstrauensvotum und die Wahl des Oppositionsführers Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung (Zeit online 11.4.2022).Ein für
  11. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum gegen den damaligen Premierminister Khan wurde mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, der alle Bürger zur Loyalität dem Staat gegenüber verpflichtet, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten auf Bitte des Premierministers aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vergleiche Zeit online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (ExT 7.4.2022). Es folgte die Absetzung Khans im Misstrauensvotum und die Wahl des Oppositionsführers Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung (Zeit online 11.4.2022). Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022).Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am
  12. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde. Es kam zu Demonstrationen vor Militäreinrichtungen (AI 27.3.2022). Khan beschuldigt Premierminister, Innenminister und Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022). Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab und beeinspruchte eine Verschiebung der diesbezüglichen Wahlen vor Gericht (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (AJ 21.10.2022; vgl. TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Khan leitete daraufhin selbst ein Verfahren gegen die Wahlkommission ein (TI 31.1.2023). Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab und beeinspruchte eine Verschiebung der diesbezüglichen Wahlen vor Gericht (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (AJ 21.10.2022; vergleiche TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Khan leitete daraufhin selbst ein Verfahren gegen die Wahlkommission ein (TI 31.1.2023). Ausbrüche von Unruhen Nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, brachen beim Versuch seiner Festnahme im März 2023 schließlich schwere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (REU 20.3.2023; vgl. ExT 14.3.2023). Seine Unterstützer widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vgl. HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).Nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, brachen beim Versuch seiner Festnahme im März 2023 schließlich schwere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (REU 20.3.2023; vergleiche ExT 14.3.2023). Seine Unterstützer widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vergleiche HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023). Die versuchte Verhaftung sowie Schikanen gegen Khan hatten allerdings seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung erhöht. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023). Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen". Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen belagerten oder stürmten (CBS 9.5.2023), darunter das in Rawalpindi gelegene Hauptquartier des Militärs (CBS 10.5.2023). Militäreinrichtungen in Peschawar, Lahore und Karatschi sowie der Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vgl. REU 26.6.2023), aber auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden von Demonstranten angegriffen (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today 23.6.2023), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Allerdings wurden auch Soldaten und Truppenfahrzeuge attackiert (CBS 10.5.2023).Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen". Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen belagerten oder stürmten (CBS 9.5.2023), darunter das in Rawalpindi gelegene Hauptquartier des Militärs (CBS 10.5.2023). Militäreinrichtungen in Peschawar, Lahore und Karatschi sowie der Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vergleiche REU 26.6.2023), aber auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden von Demonstranten angegriffen (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today 23.6.2023), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Allerdings wurden auch Soldaten und Truppenfahrzeuge attackiert (CBS 10.5.2023). Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023) und zehn Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet (RFE/RL 12.5.2023). Der Supreme Court erklärte am
  13. Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution (Guardian 15.5.2023). Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligte vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufbereitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an. Mit Stand 19.5.2023 kündigte der Informationsminister an, 800 der bereits Verhafteten würden vor einem Militärgericht oder einem Anti-Terrorgericht angeklagt (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprechen von 10.000 Verhafteten (India Today 23.6.2023). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vgl. India Today 23.6.2023, AJ 26.6.2023). Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligte vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufbereitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an. Mit Stand 19.5.2023 kündigte der Informationsminister an, 800 der bereits Verhafteten würden vor einem Militärgericht oder einem Anti-Terrorgericht angeklagt (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprechen von 10.000 Verhafteten (India Today 23.6.2023). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vergleiche India Today 23.6.2023, AJ 26.6.2023). Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023). Einzelne von ihnen verurteilten im Anschluss an die Ausschreitungen die Gewalt und das Vorgehen der Partei und verließen diese (AJ 1.6.2023). Die meisten allerdings, die dies nicht taten, wurden verhaftet bzw. in Haft behalten, darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vgl. AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet, mitunter wiederholte sich dieser Vorgang mehrmals. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023).Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023). Einzelne von ihnen verurteilten im Anschluss an die Ausschreitungen die Gewalt und das Vorgehen der Partei und verließen diese (AJ 1.6.2023). Die meisten allerdings, die dies nicht taten, wurden verhaftet bzw. in Haft behalten, darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vergleiche AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet, mitunter wiederholte sich dieser Vorgang mehrmals. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023). Indische Quellen sprechen davon, dass bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten die Wachleute nicht eingegriffen haben (TrI 23.5.2023) bzw. dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, dabei eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen berichten, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen. Über 100 Personen sind bereits vor Militärgerichten angeklagt. Hierzu gibt es keine Angaben, wie viele davon Zivilisten sind. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Der Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024).Indische Quellen sprechen davon, dass bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten die Wachleute nicht eingegriffen haben (TrI 23.5.2023) bzw. dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, dabei eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vergleiche Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen berichten, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vergleiche RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen. Über 100 Personen sind bereits vor Militärgerichten angeklagt. Hierzu gibt es keine Angaben, wie viele davon Zivilisten sind. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vergleiche REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Der Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024). Anstehende Wahlen Drei Tage vor dem Ablauf der regulären Legislaturperiode löste Premierminister Shabaz Sharif im August 2023 die Nationalversammlung auf, wodurch verfassungsmäßig 90 Tage für die Wahlen vorgesehen sind, anstatt der 60 Tage bei deren vollständiger Ableistung. Allerdings wurde auch ein Wahltermin nach 90 Tagen als unrealistisch bezeichnet. Einer der genannten Gründe ist, dass die Ergebnisse der aktuellen Volkszählung eine Neueinteilung der Wahlkreise verlangten (AJ 10.8.2023). Am
  14. August wurde die verfassungsmäßig vorgesehene Übergangsregierung angelobt (REU 17.8.2023). Außerdem wurde im August Imran Khan der Unterschlagung schuldig befunden und in Haft genommen. Die Verurteilung hätte eine Kandidatur Khans bei den Wahlen verhindert. Nach dem großen Aufruhr vom Mai blieben die diesbezüglichen Proteste auf den Straßen begrenzt und ruhig (REU 5.8.2023). Zwischenzeitlich wurde das erste Urteil vom Höchstgericht Islamabad ausgesetzt, er verblieb in Haft aufgrund einer weiteren Anklage (AJ 27.9.2023). Die allgemeinen Wahlen wurden für
  15. Februar angesetzt. Das Umfeld der Wahlen wird allerdings Berichten zu Folge in einer Weise gestaltet, welche die PTI ins Abseits stellt. Imran Khan ist weiterhin in Haft. Seine Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI halten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vgl. TIME 17.1.2024). Der PTI wurde die Verwendung ihres Parteisymbols, einem Cricketschläger, auf den Wahlkarten gerichtlich untersagt. In einem Land mit 40 Prozent Analphabeten unter der wahlberechtigten Bevölkerung ist das Parteisymbol ein wichtiger Wiedererkennungsfaktor. Mehr noch, ist noch nicht gesichert, ob die PTI-Kandidaten überhaupt unter dem Namen der Partei antreten können oder als Unabhängige kandidieren müssen. Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung von Khans Vorgänger als Premierminister, dem aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen genießt Khan allerdings weiterhin hohe Popularität (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024). Ende Jänner 2024 wurde Khan nochmals der Unterschlagung für schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt. Einspruch wurde eingelegt (GeoNews 31.1.2024).Die allgemeinen Wahlen wurden für
  16. Februar angesetzt. Das Umfeld der Wahlen wird allerdings Berichten zu Folge in einer Weise gestaltet, welche die PTI ins Abseits stellt. Imran Khan ist weiterhin in Haft. Seine Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vergleiche AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI halten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vergleiche TIME 17.1.2024). Der PTI wurde die Verwendung ihres Parteisymbols, einem Cricketschläger, auf den Wahlkarten gerichtlich untersagt. In einem Land mit 40 Prozent Analphabeten unter der wahlberechtigten Bevölkerung ist das Parteisymbol ein wichtiger Wiedererkennungsfaktor. Mehr noch, ist noch nicht gesichert, ob die PTI-Kandidaten überhaupt unter dem Namen der Partei antreten können oder als Unabhängige kandidieren müssen. Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung von Khans Vorgänger als Premierminister, dem aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen genießt Khan allerdings weiterhin hohe Popularität (TIME 17.1.2024; vergleiche AJ 12.1.2024). Ende Jänner 2024 wurde Khan nochmals der Unterschlagung für schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt. Einspruch wurde eingelegt (GeoNews 31.1.2024). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-02-01 11:02 Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus Pakistan konnte ab 2014 bedeutenden Erfolg in seiner Terrorbekämpfung aufweisen. Sie führten zu einer verbesserten allgemeinen Sicherheitslage, die allerdings aktuell wieder vor Herausforderungen steht (PIPS 10.1.2024). Konstante Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Radd-ul-Fasaad sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, trugen zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis 2020 - mit Ausnahme des Jahres 2013 - bei (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die militanten Extremisten vertrieben werden. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad involviert auch zivile Einsatzkräfte und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021). Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022).Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vgl. CRSS 19.5.2023).Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vergleiche CRSS 19.5.2023). Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021 Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer 2022, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS, - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 24.2.2023). Das Jahr 2023 verzeichnete als drittes Jahr in Folge einen neuerlichen Anstieg in den Erhebungen von PIPS: um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent in der Zahl der Todesopfer auf
  17. Von den Todesopfern waren 330 - erneut beinahe die Hälfte - Sicherheitskräfte, 260 Zivilisten und 103 Terroristen (PIPS 10.1.2024). Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet in einer ersten Gesamtauswertung für das Jahr 2023 586 terroristische Anschläge mit 986 Toten (CRSS 31.12.2023). In der vertieften Auswertung für 2022 waren es 378 Anschläge mit 602 Todesopfern, davon 291 Mitglieder der Sicherheitskräfte, 297 Zivilisten und 14 Terroristen (CRSS 19.5.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete es 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022). Regionale Konzentration der Anschläge Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2023 93 Prozent aller Anschläge in Pakistan diese beiden Provinzen. Wie zuvor entfiel die Mehrheit - konkret 174 der 306 landesweiten Anschläge und damit 57 Prozent auf Khyber Pakhtunkhwa. 422 der landesweit 693 Todesopfer entfielen auf die Provinz. Belutschistan verzeichnete 110 der Anschläge mit 229 Todesopfern (PIPS 10.1.2024). Im Vorjahr, 2022, entfielen 95 Prozent aller Anschläge auf diese beiden Provinzen und hier wiederum allein 64 Prozent - beinahe zwei Drittel - auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen gingen 2022 die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 24.2.2023). In der Auswertung von CRSS betrafen 303 von 378 Anschlägen im Jahr 2022 allein diese beiden Provinzen (CRSS 19.5.2023). Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022). Hauptakteure Mehr als 20 terroristische Gruppierungen waren 2023 aktiv, allerdings lassen sich 78 Prozent aller Anschläge sowie 82 Prozent der Todesopfer drei Gruppen zuschreiben: den pakistanischen Taliban - Tehrik-e Taliban Pakistan, TTP, inklusive ihrer Untergruppen, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, und der Belutschistan Liberation Army, BLA. Letztere konzentrierte ihre Anschläge hauptsächlich in Belutschistan, der ISKP war in Teilen Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans aktiv und die TTP überwiegend in Khyber Pakhtunkhwa, wobei sie allerdings auch in den anderen Provinzen Anschläge durchführte. Hauptakteur der Gewalt ist dabei die TTP, auf die - mit 151 an der Zahl und 281 Todesopfern - beinahe die Hälfte aller Anschläge in Pakistan zurückgehen (PIPS 10.1.2024). Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023). In der Folge haben sich ihre Anschläge in Pakistan sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 10.1.2024). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 10.1.2024). Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023). In der Folge haben sich ihre Anschläge in Pakistan sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022; vergleiche PIPS 10.1.2024). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vergleiche PIPS 10.1.2024). Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern (PIPS 30.5.2023). Die 17 Anschläge der Gruppierung verursachten mit 155 Toten die zweithöchsten Opferzahlen im Jahr
  18. Die hohe Opferzahl unterstreicht auch ihre Kapazität Großanschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). Auch den belutschischen und Sindhi-nationalistischen Gruppierungen gelangen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan größere Anschläge als zuvor - in ihrem Fall auf Sicherheitskräfte und chinesische Interessen (PIPS 30.5.2023). Hauptsächliche Zielsetzungen Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan im Zeitraum 2014 bis 2016 darstellte. In der neuen Strategie der TTP steht die Zielsetzung auf Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023). Auch im Jahr 2023 stellten die Sicherheitskräfte das Hauptziel von Anschlägen dar. 205 an der Zahl und damit 67 Prozent aller Terroranschläge waren spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 10.1.2024). 2022 waren es 180, also 69 Prozent, das entspricht auch ungefähr deren gesamtem Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen war (PIPS 24.2.2023). 2021 zielten 66 Prozent der Anschläge gegen die Sicherheitskräfte, 177 der 335 Todesopfer waren analog dazu Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (PIPS 4.1.2022). Unter den weiteren öfters ins Visier geratenen Gruppen waren 2023 regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfer, Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie vermutete Spione mit neun Anschlägen und 12 Toten. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024). 2022 zielten 14 Anschläge undifferenziert gegen Zivilisten, weitere 14 gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, acht gegen politische Führungspersonen oder Aktivisten (PIPS 24.2.2023). Gezielte Anschläge gegen Minderheitenangehörige Im März 2023 starb ein Sikh bei einem gezielten terroristischen Anschlag durch den ISKP in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 5.4.2023); im April ein Christ bei einem gezielten Anschlag durch den ISKP ebenfalls in​​ Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 6.5.2023); im Mai ein Sikh im Punjab bei einem gezielten Anschlag ungeklärter Täterschaft (PIPS 8.6.2023); im Juni ein Sikh bei einem gezielten Anschlag durch den ISKP in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 5.7.2023); im Juli ein Angehöriger der schiitischen Minderheit bei einem mutmaßlichen gezielten Anschlag in Sindh (PIPS 4.8.2023); im August eine lokale Führungsperson der PPP bei einem gezielten Anschlag aufgrund seines schiitischen Glaubens im Sindh (PIPS 6.9.2023). Im Oktober tötete ein Anschlag auf die schiitische Gemeinde in Khyber Pakhtunkhwa vier Menschen (PIPS 7.11.2023). Im Dezember wurden zehn Menschen bei einem gegen Schiiten gerichteten Anschlag der Lashkar-e-Jhangvi auf einen Bus in Gilgit-Baltistan getötet (PIPS 8.1.2024). Außerdem eröffnete im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Es wurde als Tat einer psychischen Erkrankung, nicht als Terrorakt eingestuft (BW 1.6.2023). Allerdings waren auch religiöse Führer bzw. Gemeindemitglieder des sunnitischen Glaubens in acht Anschlägen mit neun Toten ein spezifisches Ziel (PIPS 10.1.2024). 2022 zielten zwei Anschläge gegen Schiiten, darunter ein Großanschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, ein Anschlag gegen Sunniten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte (PIPS 24.2.2023). Wahl der Mittel In Bezug auf die Wahl der Mittel setzten Terroristen bei 160 Anschlägen im Jahr 2023 Direktbeschuss ein, improvisierte Sprengsätze (IEDs) in 65 und Handgranaten in 38 Fällen. 12 Anschläge wiesen einen koordinierten Schusswaffen- und Sprengeinsatz auf. Unter den weniger häufig eingesetzten Mitteln stechen drei Raketenangriffe hervor. Es zeigt sich außerdem eine signifikante Erhöhung der Selbstmordanschläge von 14 im Jahr 2022 auf 23 im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024), wobei bereits jene des Jahres 2022 einen starken Anstieg von den fünf des Jahres 2021 demonstrierten (PIPS 24.2.2023). Der überproportional hohe Anstieg - um 65 Prozent - in der Zahl der Todesopfer bei um 17 Prozent gestiegenen Anschlägen verdeutlicht, dass es den Terrorgruppen gelang, vermehrt auch Großanschläge durchzuführen. Dabei gehen die Anschläge mit besonders hohen Opferzahlen allesamt auf Selbstmordattentäter der TTP oder des ISKP zurück. Insgesamt forderten die 23 Selbstmordanschläge des Jahres 315 Menschenleben (PIPS 10.1.2024). Die erhöhten technischen Kapazitäten der TTP und ihrer Verbündeten lassen sich - neben ihren Möglichkeiten des Unterschlupfs und der Nutzung von Trainingsbasen in Afghanistan - auch auf ihren Zugang zu dem in Afghanistan zurückgelassenen modernen Equipment der abgezogenen US-Truppen zurückführen, u. a. Nachtsicht-Heckenschützengewehre und gepanzerte Fahrzeuge (PIPS 10.1.2024). Durchführung Großanschläge 2023 Im Jänner 2023 gelang ein Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa. Es starben 97 Polizisten und 3 Zivilsten. Zu Beginn bekannte sich die TTP zu dem Selbstmordanschlag (PIPS 20.2.2023). Im Juli starben bei einem Großanschlag auf eine Wahlveranstaltung der Jamiat Ulema-i-Islam-Fazl (JUI-F) im Bajaur Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa mindestens 54 Menschen (PIPS 4.8.2023). Der ISKP bekannte sich zum Selbstmordanschlag. Die Partei JUI-F tritt selbst für die Umsetzung der Scharia ein und steht mutmaßlich den afghanischen und pakistanischen Taliban nahe, welche der ISKP ablehnt (CSIS 3.8.2023). Im September starben 55 Menschen bei einem Anschlag auf muslimische Feierlichkeiten zu Ehren Mohammeds Geburtstag in Mastung, Belutschistan. Keine Gruppierung bekannte sich dazu. In der Gegend ist der ISKP besonders aktiv (PIPS 4.10.2023; vgl. AJ 29.9.2023, BBC 29.9.2023). Feiern zu Ehren Mohammeds Geburtstag werden von einigen muslimischen Strömungen als ketzerisch verurteilt (AJ 29.9.2023; vgl. BBC 29.9.2023).Im September starben 55 Menschen bei einem Anschlag auf muslimische Feierlichkeiten zu Ehren Mohammeds Geburtstag in Mastung, Belutschistan. Keine Gruppierung bekannte sich dazu. In der Gegend ist der ISKP besonders aktiv (PIPS 4.10.2023; vergleiche AJ 29.9.2023, BBC 29.9.2023). Feiern zu Ehren Mohammeds Geburtstag werden von einigen muslimischen Strömungen als ketzerisch verurteilt (AJ 29.9.2023; vergleiche BBC 29.9.2023). Reaktion der Sicherheitskräfte Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Radd-ul-Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen (EASO 10.2021). Die Sicherheitskräfte führten im Jahr 2023 129 Anti-Terror-Operationen in 31 Distrikten des Landes durch. Bei diesen starben - laut den Erhebungen von PIPS - 373 Terroristen, 50 Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten. Zusätzlich kam es zu 24 bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen, bei denen 37 Terroristen und 18 Mitglieder der Sicherheitskräfte starben. 21 dieser Auseinandersetzungen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. Außerdem nahmen die Sicherheitskräfte bei 87 Suchoperationen im gesamten Land 377 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen fest. Diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen wurden (PIPS 10.1.2024). Im Vergleich wurden 2022 87 Anti-Terror-Operationen in 25 Distrikten durchgeführt. Diese forderten 327 Tote, laut Daten von PIPS 302 Terroristen, 24 Sicherheitskräfte und ein Zivilist. 57 der Sicherheitsoperationen des Jahres 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 28 in Belutschistan. In 66 Suchoperationen wurden im Rahmen der Operation Radd-ul-Fasaad laut PIPS 129 des Terrorismus Verdächtigte festgenommen. Außerdem kam es zu elf bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten/Terroristen in Khyber Pakhtunkhwa mit 25 Toten, davon 13 Terroristen und zwölf Soldaten. Für das Jahr 2021 wurden sechs derartige Zusammenstöße und 63 Anti-Terror-Operationen aufgezeichnet (PIPS 24.2.2023). CRSS berichtet von 197 Operationen gegen Militante und Aufständische durch die Sicherheitskräfte im Jahr 2023 mit 537 Toten (CRSS 31.12.2023). Für das Jahr 2022 zählte CRSS 128 Operationen, bei denen 368 Menschen getötet und 102 mutmaßliche Terroristen verhaftet worden sind. Die Mehrheit der Sicherheitsoperationen zeichnete CRSS in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan auf (CRSS 19.5.2023). Für das Jahr 2021 registrierte CRSS 146 Sicherheitsoperationen (CRSS 3.1.2022). In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 24.2.2023). Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus' Weiters zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit ]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP. Die Gewalt der TLP erreichte 2021 einen Höhepunkt, als bei Demonstrationen in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, 10 davon Polizisten, und eine Polizeistation gestürmt und besetzt wurde. Sie wurden erst beigelegt, nachdem die Regierung dem Druck nachgab, den Anführer freiließ und das Verbot der Gruppe aufhob (PIPS 4.1.2022). Für 2022 zählte das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei Gewaltvorfälle auf, in denen Anhänger der TLP involviert waren und bei denen jeweils eine Person getötet wurde (PIPS 24.2.2023). 2023 war die TLP in zwei Gewaltakte durch aufgehetzte Menschenmengen gegen Minderheiten involviert (PIPS 10.1.2024). Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS folgende Vorfälle kommunaler religiös-motivierter Gewaltausbrüche, also Gewalt durch religiös motiviert aufgehetzte Menschenmengen: Im Februar stürmte im Punjab eine aufgebrachte Menschenmenge einen Polizeiposten und tötete einen inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vgl. PIPS 8.3.2023). Ein weiterer Mob verwüstete im Sindh eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi (PIPS 8.3.2023).Im Februar stürmte im Punjab eine aufgebrachte Menschenmenge einen Polizeiposten und tötete einen inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vergleiche PIPS 8.3.2023). Ein weiterer Mob verwüstete im Sindh eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi (PIPS 8.3.2023). Im März attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023).Im März attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 5.4.2023). Im Mai wurde eine Person nach angeblicher Blasphemie durch eine Menschenmenge in Khyber Pakhtunkhwa getötet (PIPS 8.6.2023). Im August verzeichnete PIPS zwei Mob-Vorfälle mit einem Toten (PIPS 6.9.2023): Im Punjab randalierte ein aufgebrachter Mob nach Blasphemievorwürfen in einem christlichen Viertel und setzte dabei auch Kirchen und Häuser in Brand. Die Rangers wurden herangezogen, um die Lage unter Kontrolle zu bringen (AJ 16.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). In Belutschistan wurde eine Woche zuvor ein Lehrer nach Blasphemievorwürfen getötet (DAWN 7.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, AJ 16.8.2023).Im August verzeichnete PIPS zwei Mob-Vorfälle mit einem Toten (PIPS 6.9.2023): Im Punjab randalierte ein aufgebrachter Mob nach Blasphemievorwürfen in einem christlichen Viertel und setzte dabei auch Kirchen und Häuser in Brand. Die Rangers wurden herangezogen, um die Lage unter Kontrolle zu bringen (AJ 16.8.2023; vergleiche Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). In Belutschistan wurde eine Woche zuvor ein Lehrer nach Blasphemievorwürfen getötet (DAWN 7.8.2023; vergleiche Lowy Inst 21.9.2023, AJ 16.8.2023). Im September randalierten in drei Vorfällen kommunaler Gewalt aufgebrachte Menschenmengen in Glaubensstätten von Christen und Ahmadis, ein christlicher Pfarrer wurde im Punjab in Folge angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023). Für April (PIPS 6.5.2023), Juni (PIPS 5.7.2023, Juli (PIPS 4.8.2023) und November (PIPS 7.12.2023) zeichnete PIPS keine Vorfälle von religiös motivierter Mob-Gewalt auf; für Jänner 2023 zwar einen Vorfall, allerdings ohne Tote oder Verletzte (PIPS 20.2.2023). Für Oktober wurde zwar kein derartiger Vorfall aufgezeichnet, allerdings kam es drei Mal im Kurram Tribal District von Khyber Pakhtunkhwa zu Zusammenstößen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen, die zu 16 Todesopfern führten (PIPS 7.11.2023). Für 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu-Tempel beschädigt (PIPS 24.2.2023). Grenzübergriffe Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen Durand-Linie genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf 91 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. DAWN 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind, während die afghanische De-facto-Regierung den Bau weiterhin ablehnt (KP 27.4.2023; vgl. TN 26.4.2023).Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen Durand-Linie genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf 91 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche DAWN 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind, während die afghanische De-facto-Regierung den Bau weiterhin ablehnt (KP 27.4.2023; vergleiche TN 26.4.2023). Es zeigt sich, dass die Taliban eine striktere Reaktion in Bezug auf den Bau des pakistanischen Grenzzauns übernommen haben als die Vorgängerregierung, wobei sich ihr Widerstand gegen den Grenzzaun auch in Gewalt äußerte (PIPS 30.5.2023). So war 2022 der Grenzzaun Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Verschiedenen Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (DAWN 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 24.2.2023). Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vgl. PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vgl. RFE/RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024a).Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vergleiche PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vergleiche RFE/RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024a). Seit sich Indien und Pakistan im Februar 2021 gegenseitig die Absicht erklärten, das Waffenstillstandsabkommen von 2003 verstärkt zu respektieren, hat sich andererseits die Lage an der Grenze mit diesem Nachbarn signifikant verbessert. Insgesamt ging damit im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Übergriffe an allen Grenzen des Landes um weitere 35 Prozent auf 15 zurück. So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan 2022 statt - ohne Opfer oder Schaden, und einer zwischen Iran und Pakistan (PIPS 24.2.2023). Für 2023 registrierte

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