RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlW179 2291054-1 Spruch, W179 2291054-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin – eine E-Mail – mit dem Betreff „Bescheidbeschwerde“ an das Bundesverwaltungsgericht (einlaufstelle@bvwg.gv.
- at)und führte darin im Wesentlich aus: „Gemäß § 9 VwGVG nehme ich mein Recht in Anspruch gegen die Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag eine Bescheidbeschwerde einzureichen. […] Daher reiche ich diese Bescheidbeschwerde gegen die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) ein.“1. Am römisch 40 richtete die Beschwerdeführerin – eine E-Mail – mit dem Betreff „Bescheidbeschwerde“ an das Bundesverwaltungsgericht (einlaufstelle@bvwg.gv.
- at)und führte darin im Wesentlich aus: „Gemäß Paragraph 9, VwGVG nehme ich mein Recht in Anspruch gegen die Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag eine Bescheidbeschwerde einzureichen. […] Daher reiche ich diese Bescheidbeschwerde gegen die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) ein.“ 2. Der Eingabe waren keine Unterlagen beigeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen: 1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: 1. Hiemit wird der Inhalt des Punktes 1. des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt. 2. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt beruht in beweiswürdigender Hinsicht auf den unzweifelhaften Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Eingabe der Beschwerdeführerin. 3. In rechtlicher Hinsicht ist zu erwägen: Die verfahrensgegenständliche, als „Bescheidbeschwerde“ bezeichnete Eingabe erfolgte – per E-Mail – an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts und daher in einer unzulässigen Form, denn eine Eingabe per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Rechtswirkung zu entfalten (VwGH 19. April 2023, Ra 2022/14/0322 mHa VwGH 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061). Da ein – wie vorliegend – auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl VwGH 28. Mai 2009, 2009/16/0031; VwGH 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten, im Sinne des § 13 Abs 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam eingebrachten (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11. Oktober 2011, 2008/05/0156, mHa VwGH 28. Juni 2007, 2005/16/0186).Da ein – wie vorliegend – auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche VwGH 28. Mai 2009, 2009/16/0031; VwGH 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten, im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam eingebrachten (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11. Oktober 2011, 2008/05/0156, mHa VwGH 28. Juni 2007, 2005/16/0186). Die Eingabe war sohin – ausweislich § 31 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) – als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Die Eingabe war sohin – ausweislich Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) – als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zumal beim BVwG bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung auch keine anderweitige Eingabe der Rechtsmittelwerberin einlangte. 4. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.4. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 2. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2291054.1.00