RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlW189 2283573-1 Spruch, W189 2283573-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl. 1357076805-231163093, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl. 1357076805-231163093, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er – nach zwischenzeitlicher Weiterreise in die Schweiz und Rücküberstellung von dort – am 14.08.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der BF gab an, in Mogadischu geboren zu sein und zuletzt in XXXX im Bundesstaat Hirshabelle gelebt zu haben. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er ein Fahrer eines regionalen Parlamentsabgeordneten gewesen sei. Der BF sei von der Al Shabaab mit dem Tod bedroht worden, weil sie gegen die Regierung seien. Als ehemaliger Fahrer eines Politikers sei er ein Ziel der Terroristen, wenn er nach Somalia zurückkehre. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst, getötet zu werden.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er – nach zwischenzeitlicher Weiterreise in die Schweiz und Rücküberstellung von dort – am 14.08.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der BF gab an, in Mogadischu geboren zu sein und zuletzt in römisch 40 im Bundesstaat Hirshabelle gelebt zu haben. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er ein Fahrer eines regionalen Parlamentsabgeordneten gewesen sei. Der BF sei von der Al Shabaab mit dem Tod bedroht worden, weil sie gegen die Regierung seien. Als ehemaliger Fahrer eines Politikers sei er ein Ziel der Terroristen, wenn er nach Somalia zurückkehre. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst, getötet zu werden.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 24.10.2023 machte der BF nähere Angaben zu seinem Ausreisegrund und legte die Kopie einer Arbeitsbestätigung vor.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Mobleen an, welche dem Hauptclan der Hawiye zugehören. Er wurde in Mogadischu geboren und hat zuletzt im Ort XXXX in der Region Hirshabelle gelebt. Entgegen dem vom BF vorgebrachten Ausreisegrund wurde er nicht ab dem Jahr 2020 als Fahrer eines regionalen Politikers von der Al Shabaab bedroht.Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Mobleen an, welche dem Hauptclan der Hawiye zugehören. Er wurde in Mogadischu geboren und hat zuletzt im Ort römisch 40 in der Region Hirshabelle gelebt. Entgegen dem vom BF vorgebrachten Ausreisegrund wurde er nicht ab dem Jahr 2020 als Fahrer eines regionalen Politikers von der Al Shabaab bedroht.
- Beweiswürdigung: Die Identität des BF steht mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest. Zumal der BF aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen gleichbleibenden Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit sowie seiner örtlichen Herkunft gefolgt werden. Nicht glaubhaft ist hingegen der vom BF ausgeführte Fluchtgrund, wonach er als Fahrer eines regionalen Parlamentsabgeordneten von der Al Shabaab unter Todesdrohung aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. In der Einvernahme durch das BFA führte der BF nur aus, dass er ab September 2020 mindestens 20 Anrufe der Al Shabaab erhalten habe, die ihn unter der Drohung, ihn ansonsten zu töten, zur Zusammenarbeit aufgefordert habe. Er habe zwar seine Telefonnummer gewechselt, doch habe die Al Shabaab die neue Nummer dennoch immer wieder herausgefunden. Der Abgeordnete habe dem BF gesagt, dass er nichts machen könne und auch die Polizei habe gesagt, dass er sich melden soll, wenn sich jemand von der Al Shabaab persönlich an ihn wendet. Nähere Ausführungen habe der BF nicht zu machen (AS 51 f). Der BF blieb damit in seiner Erzählung nur oberflächlich und detaillos. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht merkte er erstmals etwas konkreter an, dass die Al Shabaab ihn aufgefordert habe, etwas zum Haus des Abgeordneten zu bringen, und er dafür bezahlt werden würde (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Auf den Vorhalt, weshalb er dies erst heute berichtet, rechtfertigte sich der BF damit, dass er in der Einvernahme durch das BFA nicht danach gefragt worden sei. Es ist aber die offenkundige, in seinem ureigenen Interesse liegende Bringschuld des Antragstellers, selbst alle Umstände, die ihn zur Flucht veranlasst hätten, darzulegen, und wurde er auch in der Einvernahme entsprechend aufgefordert, diese Gründe zu nennen. Der BF aber blieb dort nicht nur oberflächlich, sondern verneinte selbst auf Nachfrage, nähere Ausführungen machen zu wollen, und gab auch in der gegenständlichen Beschwerde nichts Zusätzliches an. Der BF macht dadurch den Eindruck, keine wahren Begebenheiten zu schildern, sondern nachträglich sein Vorbringen konstruierend zu erweitern. Der BF verstrickte sich zudem in weitere Ungereimtheiten. So erzählte er etwa in der mündlichen Verhandlung auch, dass der Abgeordnete von ihm die Telefonnummer, von der er bedroht worden sei, verlangt habe, um diese verfolgen zu können (Verhandlungsprotokoll S. 8), wohingegen er in der Einvernahme noch ausgesagt hatte, dass der Abgeordnete ihm lediglich mitgeteilt habe, dass er nichts machen könne. Umgekehrt konnte sich der BF in der mündlichen Verhandlung wiederum an Dinge, die er noch in der Einvernahme vor einem halben Jahr angeben hatte können, nicht mehr erinnern. Während er dort aussagte, dass die Probleme mit der Al Shabaab im September 2020 begonnen hätten, war ihm in der mündlichen Verhandlung der Monat nicht mehr erinnerlich (Verhandlungsprotokoll S. 7). Auch die Anzahl der Anrufe durch die Al Shabaab stellte der BF divergierend dar, denn während er in der Einvernahme angab, schätzungsweise zumindest 20 Mal angerufen worden zu sein, gab er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er das nicht beziffern könne, er aber über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr manchmal dreimal pro Monat, manchmal aber auch zehnmal pro Monat angerufen worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 7 f), was sich im Ergebnis wohl auf deutlich mehr als etwa 20 Anrufe summieren würde. Dabei erscheint aber auch wenig plausibel, dass zum einen die Al Shabaab ihn über diesen langen Zeitraum ständig telefonisch bedrohen, aber trotz der offenkundigen Weigerung des BF zur Zusammenarbeit keine weiteren Schritte setzen würde, zum anderen aber auch weder der BF noch der Abgeordnete auf die Bedrohung reagierten. Bemerkenswerterweise konnte der BF dabei mit der vagen Aussage, mindestens ein Jahr lang immer wieder angerufen worden zu sein, nicht konkret angeben, wie lange oder bis wann er bedroht worden wäre. Wenn der BF seit September 2020 bedroht worden sei, er aber nach seinem Vorbringen erst im Juni 2022 ausreiste, so ergibt sich damit ein offener Zeitraum von immerhin rund einem dreiviertel Jahr. Ebenso wenig war der BF in der Lage gleichbleibend darzulegen, wann er letztlich den Entschluss zur Ausreise gefasst hätte, verortete er diesen Zeitpunkt doch in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vage im Jahr 2022 (AS 6), in der mündlichen Verhandlung dagegen ebenso vage im Jahr 2021, und zwar wahrscheinlich im September (Verhandlungsprotokoll S. 9). Dass der BF selbst ab diesem Zeitpunkt noch bis kurz vor seiner Ausreise im Juni 2022 weiterhin seiner Arbeit nachging (Verhandlungsprotokoll S. 6 f), macht nicht den Eindruck einer Person, die sich bedroht gefühlt hätte. Aus dem Vorbringen des BF konnte somit nicht auf eine wahre Begebenheit geschlossen werden. Daran ändert auch die im Rahmen der Einvernahme durch das BFA vorgelegte Kopie einer Arbeitsbestätigung (AS 41) nichts. Der BF gab hierzu in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich diese zehn Tage vor der Einvernahme vom Abgeordneten per WhatsApp auf sein Handy schicken habe lassen (Verhandlungsprotokoll S. 11). Umso erstaunlich ist dann aber, dass es sich hierbei dem Inhalt nach lediglich um eine Bestätigung handelt, dass der BF für ihn als Fahrer tätig gewesen sei, jedoch mit keinem Wort auf eine Bedrohung des BF eingegangen wird. Es ist anzunehmen, dass jede vernunftbegabte Person sich in der Lage des BF bestätigen hätte lassen, dass er bedroht wurde. Nicht nachzuvollziehen ist weiters, dass diese demnach im Oktober 2023 verfasste Bestätigung mit dem Februar 2022 datiert ist. Das konnte auch der BF ebenso wenig erklären wie den Umstand, dass im Kopf der Bestätigung unter dem Emblem des Bundesstaates Hirshabelle „Federal Republic of Soma“ (sic!) angeführt wird. Obwohl der BF desweiteren stets davon sprach, dass er für einen Parlamentsabgeordneten gearbeitet habe und auch in der mündlichen Verhandlung explizit klarstellte, dass dieser kein Minister gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 6), wird als Aussteller der Bestätigung das Innenministerium des Bundesstaates genannt. Letztendlich war der BF auch nicht in der Lage, einen tatsächlichen telefonischen Kontakt mit diesem Abgeordneten zu belegen. In Betrachtung all dieser Erwägungsgründe ist das vage, widersprüchliche und unplausible Fluchtvorbringen des BF daher als unglaubhaft zu qualifizieren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF über eine Bedrohung durch die Al Shabaab wegen einer Tätigkeit als Fahrer für einen Politiker nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2283573.1.00