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{'item': 'W198 2262166-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 24§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlW198 2262166-1 Spruch, W198 2262166-1/46E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 18.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Syrien Krieg herrsche, er das Land wegen Bomben, und weil Kinder entführt werden würden, verlassen habe, und man auch nicht in die Schule gehen könne.
  3. Am 01.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus XXXX stamme und stets dort gelebt habe. Seine Eltern hätten schließlich entschieden, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel Syrien verlasse. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass in Syrien Krieg herrsche. Ein Nachbarskind sei entführt und einen Monat später tot aufgefunden worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe immer Angst gehabt, dass die Kurden kommen. Der Beschwerdeführer sei einmal von den Kurden aufgehalten worden.
  4. Am 01.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus römisch 40 stamme und stets dort gelebt habe. Seine Eltern hätten schließlich entschieden, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel Syrien verlasse. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass in Syrien Krieg herrsche. Ein Nachbarskind sei entführt und einen Monat später tot aufgefunden worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe immer Angst gehabt, dass die Kurden kommen. Der Beschwerdeführer sei einmal von den Kurden aufgehalten worden.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.09.2021

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.09.2021

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Nationalität, Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen seiner politischen Einstellung nicht bedroht oder verfolgt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche in absehbarer Zeit zu befürchten hätte. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung (BBU GmbH) des (zugleich von der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vertretenen) Beschwerdeführers vom 04.11.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Kurden aufgefordert worden sei, mit ihnen zu kämpfen, was der Vater allerdings verweigert habe. Auch der Beschwerdeführer selbst sei von den Kurden angesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Krieges und aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Kurden oder des syrischen Regimes verlassen. Trotz seines jungen Alters befürchte er, im Falle einer Rückkehr als Minderjähriger rekrutiert und zum Kämpfen gezwungen zu werden, was der Beschwerdeführer jedoch ablehne. Der Beschwerdeführer befürchte auch eine Verfolgung aufgrund der ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Österreich. In weiterer Folge wurde auf Berichte zur allgemeinen Lage in Syrien verwiesen und wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in einer Gesamtschau der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung (BBU GmbH) des (zugleich von der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vertretenen) Beschwerdeführers vom 04.11.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Kurden aufgefordert worden sei, mit ihnen zu kämpfen, was der Vater allerdings verweigert habe. Auch der Beschwerdeführer selbst sei von den Kurden angesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Krieges und aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Kurden oder des syrischen Regimes verlassen. Trotz seines jungen Alters befürchte er, im Falle einer Rückkehr als Minderjähriger rekrutiert und zum Kämpfen gezwungen zu werden, was der Beschwerdeführer jedoch ablehne. Der Beschwerdeführer befürchte auch eine Verfolgung aufgrund der ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Österreich. In weiterer Folge wurde auf Berichte zur allgemeinen Lage in Syrien verwiesen und wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in einer Gesamtschau der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 11.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 05.12.2022 langte eine Vollmachtsauflösung der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH ein.
  5. Am 13.12.2022 legte die BBU GmbH die Vollmacht zurück.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.2022, W198 2262166-1/12E, das Beschwerdeverfahren

§ 24Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Asyl

G eingestellt, weil der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen und sich somit dem Verfahren entzogen hat. 9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.2022, W198 2262166-1/12E, das Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt, weil der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen und sich somit dem Verfahren entzogen hat.

  1. Am 11.07.2023 langte eine Mitteilung beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer wieder in Österreich gemeldet sei.
  2. Am 29.08.2023 übermittelte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Zustimmungserklärung an das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.09.2023 der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers die schriftliche Beantwortung diverser Fragen aufgetragen und erging ebenso eine Auftragserteilung an die belangte Behörde.
  4. Am 26.09.2023 langte eine mit 22.09.2023 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.09.2023 der belangten Behörde die Eingabe der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 22.09.2023 übermittelt.
  6. Am 02.10.2023 langte eine mit 27.09.2023 datierte Eingabe der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Am 04.01.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Caritas Oberösterreich, Flüchtlingshilfe, ein.
  8. Am 26.04.2024 langte eine mit 25.04.2024 datierte Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.04.2024 der belangten Behörde die Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 25.04.2024 übermittelt.
  10. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 02.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung, eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Des Weiteren war eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist syrischer Staatsbürger und wurde am XXXX in der Stadt XXXX im gleichnamigen syrischen Gouvernement geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Im Jahr 2021 hat der Beschwerdeführer Syrien gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits verlassen und ist in der Folge über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist, wo er am 18.09.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Von November 2022 bis April 2023 hat sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist syrischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im gleichnamigen syrischen Gouvernement geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Im Jahr 2021 hat der Beschwerdeführer Syrien gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits verlassen und ist in der Folge über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist, wo er am 18.09.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Von November 2022 bis April 2023 hat sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat ein Jahr lang die Schule besucht. Danach wurde er von seinem Vater, der Lehrer war, zuhause unterrichtet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Die Eltern, die Großeltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX . Der Großvater des Beschwerdeführers hat eine Landwirtschaft, von der er lebt. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet dort. Der Beschwerdeführer steht mit seinen in Syrien lebenden Angehörigen in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Die Eltern, die Großeltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in , römisch 40 . Der Großvater des Beschwerdeführers hat eine Landwirtschaft, von der er lebt. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet dort. Der Beschwerdeführer steht mit seinen in Syrien lebenden Angehörigen in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Ein weiterer Onkel väterlicherseits sowie ein Cousin des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zum Fluchtgrund: Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , liegt in dem aktuell von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 , liegt in dem aktuell von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens. Der 13-jährige Beschwerdeführer, der den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst in der syrischen Armee bislang noch nicht abgeleistet hat, wäre bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee ausgesetzt. In Syrien besteht zwar ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Der Beschwerdeführer befindet sich aber noch nicht im wehrpflichtigen Alter. Unabhängig davon steht die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung, sondern unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung. Darüber hinaus ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar. Weiters droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Milizen. In der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, in der sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers befindet, sind Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ verpflichtet. Der 13-jährige Beschwerdeführer unterliegt daher aktuell nicht der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ und hat seinen dortigen „Wehrdienst“ auch noch nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer wurde weder zum „Wehrdienst“ einberufen noch fanden Rekrutierungsversuche statt. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit drohen dem Beschwerdeführer im Falle einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ bei einer Weigerung, der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ nachzukommen, keine unverhältnismäßigen Sanktionen und wäre der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Die kurdischen Autonomiebehörden würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungseinheiten keine oppositionelle oder politische Gesinnung unterstellen. Darüber hinaus wäre eine Weigerung des Beschwerdeführers, den „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ abzuleisten, auch nicht Ausdruck einer politischen oder oppositionellen Gesinnung. Des Weiteren droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund seiner Minderjährigkeit. Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft, seiner illegalen Ausreise, seines Auslandsaufenthaltes oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Zur Lage im Herkunftsstaat/maßgebliche Situation in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben: Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021) Wehr- und Reservedienst bei den syrischen Streitkräften: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  12. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  13. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Als einziger Sohn der Familie kann man sich vom Wehrdienst befreien lassen. Mehrere Quellen des Danish Immigration Service haben angegeben, dass es keine Fälle gibt, in denen die einzigen Söhne einer Familie trotzdem zur Wehrpflicht herangezogen worden sind (DIS 1.2024). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Am 1.12.2023 trat das neue Gesetzesdekret Nr.37 in Kraft, wonach sich Rekruten, die das
  14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht in den Reservedienst eingetreten sind, sich von ebendiesem freikaufen können durch eine Zahlung von 4.800 USD. Für jeden Monat, in dem derjenige den Reservedienst bereits geleistet hat, werden 200 USD abgezogen (SANA 1.12.2023). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). , Die Umsetzung der Wehrpflicht: Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024). Nordost-Syrien Die syrische Regierung ist – mit Ausnahme der Regierungsenklaven in Qamischli und Hasaka - in den von der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) kontrollierten Gebieten de facto nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. (ACCORD Themendossier Wehrdienst vom 20.03.2024; Länderinformation der Staatendokumentation; ACCORD Anfragebeantwortung a-12197 vom 24.08.2023; DIS, Juni 2022, S. 1; Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien-Grenzübergänge, S. 5) Entsprechend dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom 14.10.2019 rückte die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad in einige kurdisch kontrollierte Gebiete vor, um sich - wie Staatsmedien berichteten - der "türkischen Aggression" entgegenzustellen (Standard 15.10.2019). Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sind aus diesem Grunde u.a. Regierungstruppen in den Gebieten in und um Manbidsch, Ain Al-Arab, Tal Rifaat und an der türkischen Grenze zwar präsent, führten jedoch hauptsächlich nur Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei aus. Die SDF (Syrian Democratic Forces) ist aber nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF hat der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Der auf kurdische Angelegenheiten spezialisierte Reporter und Analyst Wladimir van Wilgenburg stimmt zu, dass die syrischen Behörden in den Gebieten um Manbidsch, Ain Al-Arab und in der Nähe der türkischen Grenze nicht in der Lage sind, Wehrpflichtige bzw. Reservepersonal einzuziehen. In Tal Rifaat ist die Situation jedoch eine andere als in den anderen Gebieten. Es ist unklar, ob es in Tal Rifaat zu Rekrutierungen kommt. Die Kurden würden es allgemein nicht gestatten, dass die Regierung Personen in den von ihnen kontrollierten Gebieten zum Militärdienst einziehe (Anfragebeantwortung vom 24.08.2023, ACCORD, a-12197; Syrienexperte,
  15. August 2023, Van Wilgenburg,
  16. August 2023). Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über Rekrutierung durch die syrische Armee in der Provinz Hasaka (die spezifische Situation von Reservisten wird im Bericht jedoch nicht behandelt, Anmerkung ACCORD). Laut DIS rekrutiere die syrische Regierung keine Wehrpflichtigen in von der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) kontrollierten Gebieten (DIS, Juni 2022, S. 1). Auch Fabrice Balanche, Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität Lyon, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom August 2023, dass das Gebiet an der türkischen Grenze in der Provinz al-Hasaka (östlich von Ras Al-Ain) unter der Kontrolle der SDF stehe. Es gebe ein paar syrische Militärposten, doch diese seien isoliert und symbolischer Natur. Die syrische Armee könne in dieser Gegend nichts unternehmen (ACCORD, Anfragebeantwortung vom 23.08.2023, a-12197). Auch der Syrienexperte von Wilgenburg gibt an, dass die Kontrollpunkte der syrischen Armee nicht die Befugnis haben, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sondern der Abschreckung der Türkei dienten. (van Wilgenburg 2.9.2023 in Länderinformation der Staatendokumentation) Wehrpflichtgesetz der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES): Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  17. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 00000002017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  19. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen,neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023).Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  20. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen,neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023). Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vgl. UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung undEinsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022).Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vergleiche UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung undEinsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022). Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändlern gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (USDOS 29.7.2022). Dem gegenüber steht ein Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, wonach Vertreter der Syrischen Regierung im Jahr 2022 an Awareness-Workshops über Kinder im Konflikt teilgenommen haben und die Regierung sich mit den Vereinten Nationen auf einen handlungsorientierten Dialog zur Beendigung und Vermeidung von sowie Reaktion auf schwere Verbrechen gegen Minderjährige durch das Syrische Regime oder mit ihm verbundene Gruppierungen geeinigt haben (UNSC 27.10.2023). In einem Bericht gibt das Syrian Network for Human Rights (SNHR) an, dass das syrische Regime für fast 65% der Fälle von rekrutierten Minderjährigen verantwortlich ist und führt weiter aus, dass das Regime auf verschiedene Arten der Rekrutierung zurückgreift, weil Kinder weniger kostspielig sind als Erwachsene. Das Regime würde dabei allerdings nicht offiziell vorgehen, also nicht durch die offiziellen Streit- und Sicherheitskräfte rekrutieren, sondern dies auf inoffiziellen Wegen durchführen, beispielsweise über lokale oder ausländische Milizen, wie die regierungstreuen Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder „Shabiha“ bekannt sind, die Kinder direkt in ihren Hauptquartieren rekrutieren (SNHR 20.11.2023). Das wird auch vom Danish Immigration Service bestätigt. Wonach die SAA nicht dirtek Kinder rekrutiert, aber dem Verteidigungsministerium unterstehende Milizen, sowie insbesondere auch die Gruppe Wagner (DIS 1.2024). Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (USDOS 29.7.2022). Praxis in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Laut den Vereinten Nationen und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen (UNHRC 7.2.2023; vgl. SNHR 20.11.2023; vgl. AA 2.2.2024). Allerdings schreibt das Auswärtige Amt, dass die Praxis nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein scheint (AA 2.2.2024). Laut den Vereinten Nationen und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen (UNHRC 7.2.2023; vergleiche SNHR 20.11.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Allerdings schreibt das Auswärtige Amt, dass die Praxis nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein scheint (AA 2.2.2024). Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen den SDF und den Vereinten Nationen im Jahr 2019 wurden rund 700-750 Kinder aus den Diensten der SDF entlassen (DIS 6.2022). Einem Bericht der UN zufolge waren es im Zeitraum von 1.7.2020 bis 30.9.2022 278 Kinder, die aus dem Dienste der SDF entlassen wurden und in weiteren 1.025 Fällen wurde die Rekrutierung durch die SDF verhindert, zumindest eigenen Angaben der SDF

. Besonders im Jahr 2021 verzeichnet die UN in ihrem Bericht eine positive Entwicklung. Die SDF nahmen eine Resolution an, wonach ihre Trainings internationalem Recht entsprechen müssen sowie zur Errichtung eines Komitees zur Einhaltung internationaler Regulierungen zum Schutz von Minderjährigen. Des Weiteren eröffneten die SDF neun Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten (UNSC 27.10.2023). Dennoch wurde im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von der Rekrutierung von Kindern in die SDF berichtet (UNHRC 7.2.2023). Die UN spricht ebenfalls von Rückschlägen in der Einhaltung dieses Plans im Jahr

  1. So wurden beispielsweise die Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten im Mai 2022 geschlossen und erst im April 2023 wieder geöffnet (UNSC 27.10.2023). SNHR verzeichnete einen Anstieg an Rekrutierungen Minderjähriger und berichtet, dass die Rekrutierung Minderjähriger zu einer systematischen Policy der SDF gehören und viele Unterorganisationen an Rekrutierungen von Kindern beteiligt sind und sogar viele Schulen der AANES. Insbesondere nach Angriffen auf die von der SDF kontrollierten Gebiete steigt laut SNHR die Zahl an rekrutierten Minderjährigen an, weil die SDF die verlorenen Kräfte kompensieren möchten (SNHR 20.11.2023). Bezüglich der Frage, wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen, darunter die schlechte Wirtschaftslage, welche das Gehalt der SDF attraktiv macht (DIS 6.2022). SNHR berichtet dazu von einigen Fällen, die zwangsrekrutiert wurden durch Entführungen aus Schulen oder direkt von der Straße (SNHR 20.11.2023). Einige Familien wandten sich an die Kinderschutzbüros, um Fälle zu melden, in denen Kinder im Alter von 14 Jahren rekrutiert wurden, aber ihnen wurde gesagt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden könnten, da die Kinder von der Bewegung der kurdischen Revolutionären Jugend entführt worden seien. Trotz Anfragen von Familien blieb der Verbleib einiger rekrutierter Kinder unbekannt (UNHRC 7.2.2023). Menschenrechtsorganisationen, darunter das Syria Justice and Accountability Center (SJAC),dokumentierten die Rekrutierung von Kindern durch die Revolutionäre Jugend, eine mit den SDF verbundene Organisation, die Jugendliche auf den Dienst bei der YPG und den Asayish, dem internen Sicherheits- und Geheimdienst der AANES, vorbereitet. Einige Minderjährige, die für Kampfeinsätze rekrutiert wurden, waren unter fünfzehn Jahre alt, eine Praxis, die nach Angaben von SJAC ein Kriegsverbrechen darstellt. Medienberichten zufolge erfolgt die Rekrutierung häufig über den Unterricht in Fächern wie Musik oder Sport, der von der Revolutionären Jugend durchgeführt wird. In diesen Klassen werden die Kinder schrittweise in der Ideologie der Organisation geschult, und in vielen Fällen werden sie dann in militärischen Ausbildungslagern untergebracht, ohne dass die Eltern über den Verbleib ihrer Kinder informiert werden. Andere werden unter dem Vorwand einer Anstellung angelockt (SJAC 3.2023). Die SDF und Asayish scheinen Rekrutierungen von Minderjährigen durch die Revolutionäre Jugend nicht zu verhindern. Ein Mitarbeiter des Kinderschutzbüros erklärte, dass das Büro nicht auf die Beschwerden über die Revolutionäre Jugend eingehen kann, da es nur für die SDF zuständig sei (DIS 6.2022). SJAC dokumentierte auch mehrere Fälle, in denen die Revolutionäre Jugend und andere SDFMitglieder die Familien von rekrutierten und vermissten Kindern einschüchterten und belästigten, wenn sie versuchten, Informationen über ihre Kinder zu erhalten (SJAC 3.2023). Einreisemöglichkeiten in das von der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES) kontrollierte Gebiet: Die folgende Auflistung stellt offizielle und bedeutsamere Grenzübergänge in Syrien dar (nach BFA-Staatendokumentation, Themenbericht Syrien-Grenzübergänge, vom 25.10.2023): Von der Türkei aus dürfte eine Einreise in den Nordosten Syriens sehr schwierig sein - die Grenzübergänge sind laut UNDSS gesperrt; in der Karte des EAD der EU werden zwei Grenzübergänge als offen geführt; diese führen allerdings in das von der Türkei okkupierte Gebiet. Zumindest die Weiterreise in das kurdisch kontrollierte Gebiet dürfte mit Schwierigkeiten verbunden sein (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Einreise in das Kurdengebiet, speziell Provinz al Hassakah, vom 23.06.2021). Bestimmte Grenzübergänge aus dem Irak (Semalka ganz im Norden und Boukamal ganz im Süden) sind - zumindest - eingeschränkt passierbar. UNDSS qualifiziert diese als „conditional“ offen (der Grenzübergang von Beirut nach Damaskus wird auch so qualifiziert; für ganz Syrien wird kein Grenzübergang von UNDSS als gänzlich „offen“ eingestuft). Der EAD führt diese als „offen“. Semalka wird von den kurdischen Sicherheitskräften kontrolliert; hier wäre eine Einreise ohne Kontakte zu syrischen Regierungsbehörden möglich. Boukamal wird von der Regierung kontrolliert und es wird sich auch eine Weiterreise in den Nordosten weit schwieriger gestalten (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Einreise in das Kurdengebiet, speziell Provinz al Hassakah, vom 23.06.2021). Der Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour] ist politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] (TWI/Balanche 10.2.2021). 70 bis 100 LKW-Ladungen mit kommerziellen Gütern werden täglich via Semalka in die AANES gebracht. Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka. Es gibt zwei Flussübergänge - einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalisten sind zwei Organe der Selbstverwaltungsregion AANES vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent (van Wilgenburg 09.10.2023). Auf der irakischen Seite betreibt das Kurdistan Regional Government (KRG) der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) unter der Leitung von Direktor Shawkat Barbuhari (Berbihary) den Grenzübergang Fishkhabour. Sein Stellvertreter ist Nazim Hamid Abdullah. Hamid Darbandi ist nicht nur Leiter der Abteilung für Public Relations der Präsidentschaft der KRG, sondern auch für die Beziehungen zu Syrien, bzw. den syrischen Kurd:innen. Er spielt eine Rolle bei Genehmigungen, besonders für Ausländer:innen, welche die Grenze überqueren wollen. Einer zweiten syrisch-kurdischen Quelle zufolge werden beide Seiten des Grenzübergangs von den jeweiligen Innenministerien der kurdischen Regionalverwaltungen KRG und AANES betrieben. So sind es auch auf der irakischen Seite Asayish der KRI (Kurdistan Region Irak) bzw. der KDP, welche in manchen Fällen Personen bei der Einreise aus Syrien oder ihrer Rückkehr befragen, insbesondere, wenn es sich um Ausländer:innen handelt, die nach Syrien reisen (van Wilgenburg 09.10.2023). Der Grenzübergang Semalka gilt politisch, humanitär und wirtschaftlich als Lebensader der AANES. Nur hier können laut Thomas Schmidinger auch politische Delegationen, NGOs und andere humanitäre Organisationen den Norden und Osten Syriens erreichen (Al-Monitor 21.05.2023). Es gibt laut Wladimir van Wilgenburg nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang (van Wilgenburg 09.10.2023). Dabei handelt es sich auf irakischer Seite um Fälle mit politischem Hintergrund, etwa Personen, gegen die in der KRI Dossiers vorliegen. So wurde Syrer:innen das Betreten der KRI wegen des Verdachts einer Verbindung zur PKK, YPG oder PYD (Kurdische Arbeiterpartei, Volksverteidigungseinheiten, Partei der Demokratischen Union), syrischen Nachrichtendiensten oder pro-türkischen Milizen wie der SNA (Syrian National Army) und FSA (Freie Syrische Armee) verwehrt. Personen mit wahrgenommenen Verbindungen zur Selbstverwaltung (AANES), YPG oder SDF (Syrian Democratic Forces) erlangen laut Einschätzung eines von van Wilgenburg befragten Aktivisten nicht so leicht Zutritt (van Wilgenburg 09.10.2023). Auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert - und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) [Kurdischer Nationalrat, von Barzani unterstützter Zusammenschluss kurdischer Parteien] oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder dem Islamischen Staat etc. (van Wilgenburg 09.10.2023). Laut van Wilgenburg war es früher für Mitarbeiter:innen der AANES bzw. des Syrian Democratic Council (SDC) [Anm.: Syrischer Demokratischer Rat, politisches Gremium der AANES] leichter, in die KRI einzureisen, während in den letzten Jahren die Einreise durch die KRI verweigert wurde. Gleichzeitig hat die AANES ihrerseits Vertreter:innen des KNC die Einreise verweigert. Hintergrund sind die verstärkten Spannungen zwischen der PKK und der KDP im irakischen Kurdistan. Die syrische PYD ist mit der PKK verbunden, bzw. steht ihr nahe, während der KNC und PDK-S der KDP bzw. KRG nahestehen. Nach früheren, nie umgesetzten Vermittlungsabkommen gab es auch einen Versuch der USA im Jahr 2020, einen Dialog zwischen den beiden Seiten zu vermitteln, der scheiterte. Oft kam es nach dem Bruch der Abkommen zu Spannungen, und die Grenzübergänge wurden geschlossen, und die beiden Seiten verweigerten jeweils den KNC-Funktionären oder den PYD-Vertreter:innen die Einreise (van Wilgenburg 09.10.2023). Semalka und Yaroubiya können von Schließungen betroffen sein. Semalka wird gelegentlich aus politischen Gründen von der KRG geschlossen, besonders wenn sich Spannungen zwischen der im Nordirak dominanten KDP und der PYD, welche die AANES dominiert, zuspitzen. Allerdings dauern diese Blockaden nicht lange, weil der Handel für beide Seiten sehr profitabel ist. Zwischen den beiden Autonomieverwaltungen gibt es „diplomatische“ Beziehungen. Seit der Militäroffensive „Claw Eagle Operations“ der Türkei im Jahr 2019 erhöht diese den Druck auf die KRG und den Irak, die Grenze zur AANES zu schließen, um diese zu isolieren (Jasim/STDOK 10.10.2023). Laut van Wilgenburg sorgten die Spannungen zwischen der KRG und der AANES und den mit ihr verbundenen Streitkräften besonders im Zeitraum 2013 bis 2018 für Schließungen von Semalka. Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung aufgrund von Spannungen zwischen der KDP und PYD nach einem Protest oder Angriff einer PKK-Jugendgruppe an der Grenze. Im Jahr 2020 war die Grenze wegen der COVID-19-Pandemie geschlossen (van Wilgenburg 09.10.2023). Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung, die 40 Tage andauerte. Während der Schließung im Juni 2021 zum Höhepunkt neuerlicher inner-kurdischer Spannungen war der Grenzübergang für Reisende gesperrt, aber nicht für den humanitären Bereich (Al-Monitor 21.05.2023). Seither wurden die Schließungen weniger. Die letzte Schließung währte vom
  2. Mai bis
  3. Juni
  4. Grund für die Schließung war, dass die der AANES angegliederte Grenzverwaltung syrisch-kurdischen Beamt:innen den Grenzübertritt zur KRI verweigert hatte, die der Eröffnung des Barzani-Nationalmuseums beiwohnen wollten (K24 03.06.2023). Am
  5. Juni 2023 öffnete der Grenzübergang Semalka/Fishkhabour wieder (iMMAP 13.07.2023). Die temporäre Schließung vom
  6. Mai bis zum
  7. Juni 2023 sorgte für das Fehlen wichtiger Güter in der AANES (van Wilgenburg 09.10.2023). Neuerliche Schließungen sind nicht dokumentiert. Der Grenzübergang ist aktuell offen (van Wilgenburg 09.10.2023). Gelegentlich zeigt auch die irakische Zentralregierung ihren Unmut über die Existenz der inoffiziellen Grenzübergänge der KRG, was dann dazu führt, dass diese für einige Tage geschlossen werden, bis die Aufmerksamkeit der Regierung geschwunden ist (Jasim/STDOK 10.10.2023). Im Fall von Schließungen ist Nordost-Syrien dann nur über das Regierungsgebiet erreichbar (Al-Monitor 21.05.2023). Die KDP hat bisher auch im Fall von Schließungen immer Nahrungsmittel und Medikamente passieren lassen (CAP 26.05.2021). Die Selbstverwaltung AANES ist (auch) an der irakischen Grenze an den essenziellen Grenzübergängen Fishkhabour und Yaroubiya mit Gefahren konfrontiert. Das Grenzgebiet ist politisch zwischen PKK, irakischen Sicherheitskräften, schiitischen Milizen und mit Barzani verbündeten KDP-Kräften umstritten. Die Türkei hat überdies gedroht, im nahe gelegenen Sinjar zu intervenieren, was die Lage völlig verändern würde. Vor dem Hintergrund des Eigeninteresses der US-Truppen an einer offenen Grenze und der Abhängigkeit der KDP von US-Unterstützung sollten die USA jedoch in der Lage sein, das Thema Fishkhabour zu regeln (CAP 26.05.2021). Der Yarubiya-Grenzübergang ist insofern eine eigene Thematik, als dort nach einem russischen Veto im UN-Sicherheitsrat seit Jänner 2020 keine humanitäre Hilfe der UNO mehr passieren darf. Das schränkt die Einfuhr von essenziellem Medizinbedarf in die AANES ein - auch während der Pandemie gab Russland nicht nach (CAP 26.05.2021). Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe (van Wilgenburg 09.10.2023) oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der AANES) vermieden hatten (van Wilgenburg 09.10.2023, van Wilgenburg 17.10.2023). Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen (van Wilgenburg 09.10.2023). Bassam al-Ahmad, der geschäftsführende Direktor von Syrians for Truth and Justice, gibt an noch nie von Verhaftungen oder Misshandlungen auf einer der beiden Seiten [direkt] an der Grenze gehört zu haben. Auch andere syrisch-kurdische Quellen bestätigten, dass es keine Verhaftungen an der Grenze gab (van Wilgenburg 09.10.2023). Der Grenzübergang Semalka/Fishkhabur ist weder von Syrien noch vom Irak offiziell anerkannt ist, und das Queren der Grenze ist illegal, auch wenn dies in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt wird, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden (Jasim/STDOK 10.10.2023). Reist jemand aus dem Irak über Fishkhabour nach Syrien ein, ist keine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete möglich. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wollte, müsste sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fishkhabour gilt nicht offiziell als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Man erhält bei der Einreise lediglich ein „Papiervisum“ (ACCORD 14.06.2023). Semalka ist daher für viele Leute im Nordosten Syriens der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Der fehlende Eintrag im Reisepass ist auch für diejenigen Syrer:innen wichtig, die Angst haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung im Ausland als Flüchtlinge zu verlieren, wenn ihre Reise nach Syrien aufscheinen würde (Al-Monitor 21.05.2023). Sowohl Hisham Arafat wie auch Bassam al-Ahmad sagten gegenüber van Wilgenburg aus, dass die syrische Regierung nicht am Grenzübergang präsent ist und keine Kontrollmöglichkeit hat (van Wilgenburg 09.10.2023). Bei einer Einreise in die AANES über den Grenzübergang Fishkhabour aus dem Irak erfährt die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Es gibt Gerüchte über einen Informationsaustausch zwischen AANES und der syrischen Regierung (van Wilgenburg 09.10.2023) und über die Anwesenheit von Spitzeln des Regimes in der Grenzregion, aber keine bestätigten Informationen dazu. Eine Möglichkeit den Nordosten Syriens direkt von Europa kommend zu erreichen, ist nach Erbil (Autonome Region Kurdistan Irak) zu fliegen und von dort zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur zu fahren. Vom Flughafen Erbil brächten Taxis oder Minibusse Reisende zum Grenzübergang. Die Transportkosten vom Flughafen Erbil nach Semalka - Faysh Khabur betrügen in etwa 50 US-Dollar pro Person in einem geteilten Minibus oder etwa 100 US-Dollar für ein privates Taxi. Die Fahrt dauere ca. 2,5 Stunden. Am Grenzübergang angekommen, gehe der/die Reisende ein kurzes Stück zu Fuß, um dann Grenzbeamt·innen Ausweispapiere und etwaige andere Dokumente, nach denen in manchen Fällen gefragt werde, wie den Personalausweis, das Familienbuch, das Personenstandsregister und ähnliches vorzulegen. Wenn es der Person erlaubt wird zu passieren, nehme sie auf syrischer Seite des Grenzüberganges ein neues Auto mit Fahrer, um nach Al-Hasaka zu gelangen. Es sei für Reisende nicht möglich, die Grenze mit einem Auto zu passieren. Fahrer von beiden Seiten würden sich jedoch oft kennen und zusammenarbeiten. Die Fahrt vom Grenzübergang nach Al-Hasaka koste in etwa 50 US-Dollar und dauere circa zwei Stunden. Über den Grenzübergang sind Personen- und Warenverkehr möglich (Syrienexperte, der im Auftrag von ACCORD mit lokalen Quellen vor Ort, inklusive Beamten der Provinz al-Hasaka und der Autonomen Region Kurdistan Irak, sowie Fahrern, die am Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur arbeiten, gesprochen hat). Semalka und die umliegende Region sind vergleichsweise recht sicher. UNDSS weist die Straßenverbindungen von Semalka kommend nach al-Hasaka und Qamishli mit der zweitniedrigsten Sicherheitsstufe aus – zum Vergleich: über die niedrigste Einstufung – „normal“ – verfügen nur die Verbindungen von Beirut-Damaskus-Homs-Tartus-Latakia (ÖB Österreichische Botschaft Damaskus 08.06.2021). Syrische Einwohner:innen der Provinz al-Hassakah und des Gebiets von Kobane benötigen zur Einreise über den Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur ein syrisches Reisedokument und die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour. Die Genehmigung der AANES, wofür ein Sponsor in Syrien nötig ist (auch Expat-Karte genannt) ist nur für Syrer:innen notwendig, die in anderen Provinzen Syriens wohnen. Im Fall einer gerade erfolgten legalen Einreise über den Flughafen Erbil und bei Vorliegen eines KRI-Visums, und ohne noch eine KRI-Visa-Aufenthaltskarte erhalten zu haben, ist eine Rückkehr nach Syrien via Fishkhabour möglich, indem eine Kopie des KRI-Visums beim Grenzübergang eingereicht wird. Van Wilgenburg hat selbst gesehen, dass Syrer:innen aus den Golfstaaten mit einem KRI-Visum so die Regimegebiete umgehen, und in die AANES-Region zurückkehren konnten (van Wilgenburg 09.10.2023). Am Grenzübergang Fishkhabour müssen den GrenzbeamtInnen Ausweispapiere und etwaige andere Dokumente, nach denen in manchen Fällen gefragt werde, wie den Personalausweis, das Familienbuch, das Personenstandsregister und ähnliches vorlegen (Syrienexperte gegenüber ACCORD, 25.04.2022). Fehlende Ausweisdokumente sind einem Rechts- und Menschenrechtsberater beim SJAC zufolge nicht unbedingt ein Hindernis für den Prozess der Rückkehr. Personen, die keinen Reisepass besitzen oder deren Pass abgelaufen ist, können beispielsweise einen Passierschein bei einer syrischen diplomatischen Vertretung im Ausland beantragen (siehe EASO, Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, S. 25). Personen, die in die Kurdistan Region Irak (KRI) einreisen wollen, benötigen eine Einreisegenehmigung in Form eines 30-Tage-Visums (Gov.KRD o.D.; vgl. UNHCR 11.2022), sowie einen gültigen Reisepass (Gov.KRD o.D.). In allen drei KRI-Gouvernements ist eine Sicherheitskontrolle durch die Asayish am jeweiligen Einreisekontrollpunkt des Gouvernements notwendig. Personen, die länger als 30 Tage in der KRI bleiben wollen, müssen sich an den Asayish (UNHCR 11.2022; vgl. AA 28.10.2022) und den zuständigen Mukhtar (Leiter der lokalen Verwaltung) wenden, um ihren Aufenthalt zu legalisieren (UNHCR 11.2022). Personen, die über den Flughafen Erbil einreisen, müssen sich binnen 48 Stunden bei den Asayish anmelden, wenn sie beabsichtigen, länger im Land zu bleiben (UNHCR 11.2022).Personen, die in die Kurdistan Region Irak (KRI) einreisen wollen, benötigen eine Einreisegenehmigung in Form eines 30-Tage-Visums (Gov.KRD o.D.; vergleiche UNHCR 11.2022), sowie einen gültigen Reisepass (Gov.KRD o.D.). In allen drei KRI-Gouvernements ist eine Sicherheitskontrolle durch die Asayish am jeweiligen Einreisekontrollpunkt des Gouvernements notwendig. Personen, die länger als 30 Tage in der KRI bleiben wollen, müssen sich an den Asayish (UNHCR 11.2022; vergleiche AA 28.10.2022) und den zuständigen Mukhtar (Leiter der lokalen Verwaltung) wenden, um ihren Aufenthalt zu legalisieren (UNHCR 11.2022). Personen, die über den Flughafen Erbil einreisen, müssen sich binnen 48 Stunden bei den Asayish anmelden, wenn sie beabsichtigen, länger im Land zu bleiben (UNHCR 11.2022). Es kann auch zur Verweigerung einer Einreise von Syrer:innen in die KRI kommen, wenn diese im Verdacht stehen, mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), den Volksverteidigungseinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD), mit dem Geheimdienst des syrischen Regimes, mit dem Islamischen Staat (IS) oder mit den von der Türkei unterstützten Milizen (Syrische Nationale Armee, SNA/ Freie Syrische Armee, FSA) in Verbindung zu stehen. Besonders auch Personen, denen direkte Verbindungen zur AANES, zur YPG oder zu den SDF nachgesagt werden, erhalten meist nicht so leicht eine Einreiseerlaubnis. Einreiseerschwernisse für Beamte der AANES und des Demokratischen Rats Syriens (SDC) sind vor dem Hintergrund zunehmender Spannungen zwischen der PKK und der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) in der KRI zu betrachten. Die syrisch-kurdische PYD steht der PKK nahe, während der Kurdische Nationalrat (KNC) und die Demokratische Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) der KDP und damit der KRG nahestehen (van Wilgenburg 09.10.2023). Die KRI schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten für Nicht-Einheimische ein (USDOS 20.03.2023).
  8. Beweiswürdigung: Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, der Herkunft, der Volksgruppe, der Religion sowie die Feststellungen zu seinen Lebensumständen beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie auf den vorgelegten syrischen Dokumenten (Familienbuch in Kopie, Auszug aus dem Personenstandsregister). Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem Schulbesuch sind im Wesentlichen chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 02.05.
  9. Zum Fluchtgrund: Die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers werden im Länderinformationsblatt sowie der aktuellen Karte von Liveuamaps im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Zu der Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer weder eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee noch durch die kurdischen Milizen droht, ist wie folgt auszuführen: Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Furcht vor einer möglichen Zwangsrekrutierung im gesamten Verfahren äußerst vage und unbestimmt blieb und stellte er diese Behauptung lediglich völlig unsubstanziiert in den Raum ohne diese zu konkretisieren. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er auf die Frage, warum er nicht zum Militärdienst eingezogen werden wolle, wörtlich an: „Wenn ich zum Militär muss, dann muss ich nicht unbedingt jemanden töten. Nachgefragt zu meinem Asylgrund erkläre ich, ich will hierbleiben und in einem sicheren Land leben.“ Er gab schließlich selbst an, dass er nicht genau verstanden habe, was sein Asylvorbringen ist. Abgesehen davon ist wie folgt festzuhalten: Wie den oben zitierten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, hat die syrische Regierung im August 2022 ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet. Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt.Wie den oben zitierten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, hat die syrische Regierung im August 2022 ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet. Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation HTS, bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdische YPG/YPJ sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen. Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  10. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der SNA zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten [YPJ] und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren. Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder "Shabiha" bekannt sind, rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Nun ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zwar festzuhalten, dass Berichte von Rekrutierungen von Minderjährigen durch die syrischen Regierungskräfte bzw. regierungsfreundliche Milizen vorliegen. Doch beliefen sich insgesamt nur eine geringe Anzahl der dokumentierten Fälle auf die syrischen Regierungskräfte und regierungstreue Milizen, der Großteil hingegen auf oppositionelle, extremistische Gruppierungen sowie in einem kleineren Ausmaß auf die kurdischen Milizen. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass sämtlichen männlichen Minderjährigen und damit konkret auch dem 13-jährigen Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die syrischen Streitkräfte oder durch regierungstreue Milizen droht. Zudem befindet sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, sodass auch vor diesem Hintergrund eine Rekrutierung des Beschwerdeführers zum Militärdienst bei der syrischen Armee mangels Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes im Herkunftsort nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es wurden auch vom Beschwerdeführer keine konkret seine Person betreffenden bisherigen Zwangsrekrutierungsversuche durch das syrische Regime vorgebracht. Allfällige risikoerhöhende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich einer Gefahr der Einziehung zum regulären Wehrdienst der syrischen Armee ist anzumerken, dass – ausgehend von den Länderfeststellungen – für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist, wobei Ausnahmen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind, bestehen. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Demnach befindet sich der aktuell 13-jährige Beschwerdeführer noch nicht im wehrpflichtigen Alter. Die Feststellung, dass der 13-jährige Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet hat, gründet sich auf seinen Angaben sowie darauf, dass er das wehrpflichtige bzw. -fähige Alter noch nicht erreicht hat. Es liegt zudem auch in Ansehung der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2023, E 3307/2022 geforderten Prognoseentscheidung bei Erreichen der Volljährigkeit in ca. fünf Jahren – ganz abgesehen davon, dass eine zuverlässige Prognose über eine künftige Tauglichkeit des Beschwerdeführers bei hypothetischer Musterung in mehreren Jahren aus heutiger Sicht nicht getroffen werden kann - nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst in die syrische Armee einberufen wird. Denn wie oben bereits ausgeführt, liegt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht in dem von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebiet, sondern in dem von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens, was auch seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt wurde. Es ist daher schon mangels Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Zentralregierung auf den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Einziehung durch die syrische Armee in seiner Herkunftsregion ausgesetzt wäre.Es liegt zudem auch in Ansehung der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2023, E 3307 aus 2022, geforderten Prognoseentscheidung bei Erreichen der Volljährigkeit in ca. fünf Jahren – ganz abgesehen davon, dass eine zuverlässige Prognose über eine künftige Tauglichkeit des Beschwerdeführers bei hypothetischer Musterung in mehreren Jahren aus heutiger Sicht nicht getroffen werden kann - nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst in die syrische Armee einberufen wird. Denn wie oben bereits ausgeführt, liegt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht in dem von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebiet, sondern in dem von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens, was auch seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt wurde. Es ist daher schon mangels Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Zentralregierung auf den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Einziehung durch die syrische Armee in seiner Herkunftsregion ausgesetzt wäre. Hinsichtlich einer hypothetischen Wiedereinreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat und in seine Herkunftsregion, ist anzumerken, dass sein Herkunftsgebiet grundsätzlich über einen der wenigen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge über den Irak, Semalka – Faysh Kabur erreichbar ist. Dass der Grenzübergang Semalka ohne Kontakt zum syrischen Regime passierbar ist, fußt insbesondere auf dem Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, welchem zu entnehmen ist, dass am Grenzübergang Semalka keine Beamten des syrischen Staates präsent sind (vgl. Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge, Version 1, vom 25.10.2023). Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer unvermeidlich in Kontakt mit dem syrischen Regime kommen würde, wo ihm Verfolgungshandlungen drohen würden. Auch wenn das Regime Stützpunkte im kurdisch kontrollierten Gebiet besitzt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer (ohnehin lediglich hypothetischen) Rückkehr in sein Herkunftsgebiet die vom Regime kontrollierten „Sicherheitsquadrate“ im Selbstverwaltungsgebiet bzw. generell vom Regime kontrolliertes Gebiet betreten müsste. Da sich der Beschwerdeführer vom Grenzübertritt bis zum Erreichen seines Heimatortes nicht in einem von der Regierung kontrollierten Gebiet bewegen müsste, spielt es im konkreten Fall auch keine Rolle, ob das syrische Regime von einer allfälligen Einreise des Beschwerdeführers erfahren würde.Hinsichtlich einer hypothetischen Wiedereinreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat und in seine Herkunftsregion, ist anzumerken, dass sein Herkunftsgebiet grundsätzlich über einen der wenigen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge über den Irak, Semalka – Faysh Kabur erreichbar ist. Dass der Grenzübergang Semalka ohne Kontakt zum syrischen Regime passierbar ist, fußt insbesondere auf dem Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, welchem zu entnehmen ist, dass am Grenzübergang Semalka keine Beamten des syrischen Staates präsent sind vergleiche Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge, Version 1, vom 25.10.2023). Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer unvermeidlich in Kontakt mit dem syrischen Regime kommen würde, wo ihm Verfolgungshandlungen drohen würden. Auch wenn das Regime Stützpunkte im kurdisch kontrollierten Gebiet besitzt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer (ohnehin lediglich hypothetischen) Rückkehr in sein Herkunftsgebiet die vom Regime kontrollierten „Sicherheitsquadrate“ im Selbstverwaltungsgebiet bzw. generell vom Regime kontrolliertes Gebiet betreten müsste. Da sich der Beschwerdeführer vom Grenzübertritt bis zum Erreichen seines Heimatortes nicht in einem von der Regierung kontrollierten Gebiet bewegen müsste, spielt es im konkreten Fall auch keine Rolle, ob das syrische Regime von einer allfälligen Einreise des Beschwerdeführers erfahren würde. Aus dem Syria Humanitarian Update Issue 13 vom Juni 2023 ergibt sich im Einklang mit dem Themenbericht der Staatendokumentation weiters, dass es sich bei dem Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka zwar nicht um einen offiziellen, jedoch um einen für die Region sehr wichtigen, frequentierten Grenzübergang handelt, an dem es zu zivilen, kommerziellen und humanitären Grenzbewegungen kommt (vgl. auch: DTM Iraq: Cross-Border Monitoring Report, September 2023, DATA COLLECTION PERIOD: JUNE 2023 – AUGUST 2023, laut welcher ca. 21.000 Reisende gezählt wurden). Aus dem Syria Humanitarian Update Issue 13 vom Juni 2023 ergibt sich im Einklang mit dem Themenbericht der Staatendokumentation weiters, dass es sich bei dem Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka zwar nicht um einen offiziellen, jedoch um einen für die Region sehr wichtigen, frequentierten Grenzübergang handelt, an dem es zu zivilen, kommerziellen und humanitären Grenzbewegungen kommt vergleiche auch: DTM Iraq: Cross-Border Monitoring Report, September 2023, DATA COLLECTION PERIOD: JUNE 2023 – AUGUST 2023, laut welcher ca. 21.000 Reisende gezählt wurden). Auch wenn es sich bei dem Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka um keinen offiziellen, sondern einen informellen Grenzübergang und letztlich aus Sicht des syrischen Regimes um illegale Grenzübertritte handelt, geht der erkennende Richter dennoch davon aus, dass die syrische Regierung – falls ihr diese Grenzübertritte überhaupt bekannt werden sollten – diese nicht ernsthaft verfolgen kann, weil sie im von den kurdischen Kräften kontrollierten Gebiet kaum Zugriffsmöglichkeiten hat und sie diese schon auf Grund der bloßen Anzahl an Übertritten kaum verfolgen könnte. Es handelt sich beim Grenzübergang um eine Lebensader der Region, die seit Jahren zivil, kommerziell, humanitär und nach dem im Themenbericht angeführten Fall der französischen Delegation im Juli 2023 – wenn auch zum Missfallen des syrischen Regimes – diplomatisch genutzt wird und ist ein Ende dieser Nutzung nicht absehbar. Was die vorgebrachte Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass – den Länderfeststellungen zufolge – von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte im Juni 2019 ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet wurde. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen. Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischenden SDF und den Vereinten Nationen im Jahr 2019 wurden rund 700-750 Kinder aus den Diensten der SDF entlassen. Dennoch wurde im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von der Rekrutierung von Kindern in die SDF berichtet. Weiters dokumentieren Menschenrechtsorganisationen, darunter das Syria Justice and Accountability Center (SJAC), auch die Rekrutierung von Kindern durch die Revolutionäre Jugend, eine mit den SDF verbundene Organisation, die Jugendliche auf den Dienst bei der YPG und den Asayish, dem internen Sicherheits- und Geheimdienst der AANES, vorbereitet. Einige Minderjährige, die für Kampfeinsätze rekrutiert wurden, waren unter fünfzehn Jahre alt, eine Praxis, die nach Angaben von SJAC ein Kriegsverbrechen darstellt. Unter Berücksichtigung der eingangs zitierten Länderberichte ist nun zwar festzuhalten, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass es im Nordosten Syriens zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durch die Syrian Democratic Forces (SDF) und durch die mit ihnen verbundenen Organisationen kommen kann. Doch ist die Anzahl der Rekrutierungen von Minderjährigen in den letzten Jahren insgesamt zurückgegangen und ist es zur Entlassung von rekrutierten Kindern gekommen. Es wird nicht verkannt, dass auch weiterhin von der Rekrutierung von Kindern in die SDF berichtet wird. Aus der vorliegenden Berichtslage kann aber insgesamt nicht abgeleitet werden, dass sämtlichen im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet aufhältigen männlichen Minderjährigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung von Seiten der kurdischen Streitkräfte drohen würde und ist eine solche Annahme auch nicht aus den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.04.2023 angeführten Länderberichten abzuleiten. Insbesondere führt auch die EUAA in ihrem aktuellen Leitfaden zu Syrien aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob einer Person Verfolgung aufgrund einer befürchteten Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte droht, risikoerhöhende Umstände (etwa das Geschlecht, das Alter, das Vorliegen eines Ausnahmegrundes, der ethnisch-religiöse Hintergrund, der Status als Binnenvertriebener, etc.) zu berücksichtigen sind. Es sind im Verfahren aber keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, anhand derer eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. Im Besonderen konnte der Beschwerdeführer im Verfahren keine bereits in der Vergangenheit konkret seine Person betreffenden Rekrutierungsversuche durch die kurdischen Milizen glaubhaft ins Treffen führen, anhand derer ein aktuell bestehendes erhöhtes Interesse an einer Rekrutierung seiner Person glaubhaft wäre. So gab er in der Einvernahme vor dem BFA lediglich unsubstanziiert an, dass er einmal von den Kurden aufgehalten worden sei und sie mit ihm reden hätten wollen. In der Verhandlung aufgefordert, diesen Vorfall näher zu beschreiben, blieb der Beschwerdeführer zunächst vage und gab an, sich nicht genau zu erinnern und führte er schließlich erstmals und völlig neu aus, dass die Kurden ihm gesagt hätten, dass er ihnen helfen solle, in einer Schule, die sie in Besitz genommen und zu einer Art Militärbasis gemacht hätten, Stacheldraht zu tragen. Es handelt sich hierbei um eine Steigerung des Vorbringens, zumal dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer Stacheldraht tragen habe sollen, im gesamten bisherigen Verfahren mit keinem Wort erwähnt wurde. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat in der Folge auf Google Maps die Lage dieser Schule gezeigt. Es ist jedoch festzuhalten, dass dieses gezeigte Bild nicht belegt, wie die Geländesituation zum maßgeblichen Zeitpunkt war und ist dieses Bild daher nicht geeignet, das Vorbringen in nur ansatzweiser Art und Weise zu belegen. Auf entsprechenden Vorhalt beantragte die Rechtsvertretung eine Frist von einer Woche um ein Satellitenbild aus dem Jahr 2021 vorzulegen. Diesem Antrag war jedoch nicht stattzugeben, zumal selbst ein Satellitenbild dieser Schule aus dem Jahr 2021 das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dort Stacheldraht getragen habe, nicht ansatzweise zu untermauern vermag. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass – selbst wenn der Beschwerdeführer von den Kurden aufgefordert worden sei, für sie Stacheldraht zu tragen – sich daraus keine Gefahr einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die Kurden ergibt, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass er, nachdem er fertig gewesen sei, von den Kurden aufgefordert worden sei, nachhause zu gehen. Dass sie nach diesem Vorfall noch einmal an ihn herangetreten seien, wurde nicht vorgebracht. In einer Gesamtschau ist es dem minderjährigen Beschwerdeführer somit nicht gelungen, ein aktuell bestehendes, tatsächliches Interesse der kurdischen Milizen und allfällige damit im Zusammenhang stehende in seiner Person gelegene risikoerhöhende Umstände an einer Zwangsrekrutierung seiner Person glaubhaft zu machen. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Erreichen der Volljährigkeit der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ grundsätzlich unterliegen würde. Jedoch würde dem Beschwerdeführer selbst im Falle einer tatsächlichen Einziehung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung von Seiten der kurdischen Autonomiebehörden drohen. Wie sich aus den hier zugrunde gelegten Länderinformationen ergibt, hat die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem „Wehrdienst“ Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt, während das Danish Immigration Service nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten alsHilfseinheit der SDF. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa. Unter Zugrundelegung dieser Länderberichte wäre selbst für den Fall einer Rekrutierung des Beschwerdeführers bei Erreichen der Volljährigkeit aus heutiger Sicht zunächst eine Beteiligung an Kampfhandlungen, an Fronteinsätzen oder an Menschenrechtsverletzungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festzustellen, da die Rekruten normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten lediglich bei Konfliktbedarf an die Front verlegt. Nun ist zwar festzuhalten, dass die SDF angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive im Jahr 2022 gezwungen war, ihren Truppeneinsatz umzustrukturieren. Insgesamt ergibt sich aus den Länderfeststellungen aber keine rezente Generalmobilmachung des Militärs, insbesondere der von den SDF separierten Selbstverteidigungseinheiten HXP, welche einen Fronteinsatz des nicht kampferfahrenen Beschwerdeführers im Falle einer Einziehung maßgeblich wahrscheinlich machen würde. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Länderinformationen liegen überdies auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Wehrdienstverweigerern unverhältnismäßige Strafen drohen würden. Während laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen das Gesetz zur Wehrpflicht zwar auch mit Gewalt durchgesetzt wird, tritt anderen Quellen zufolge im Falle einer Weigerung lediglich eine Verlängerung der Wehrpflicht – mitunter auch verbunden mit einer vorübergehenden Haft – ein. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten insgesamt erkennbar weniger gravierend darstellt, ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung, den Wehrdienst abzuleisten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gewalt oder im Falle einer Inhaftierung Folter oder sonstigen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt wäre, zumal keine hinreichenden Berichte bezüglich einer systematischen Verfolgung von Wehrdienstverweigerern vorliegen. Den Länderberichten kann nicht entnommen werden, dass die kurdischen Autonomiebehörden sämtlichen Wehrdienstverweigerern – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen würden; insbesondere würden lediglich Rekruten, die in von „feindlichen Streitkräften“ kontrollierte Gebiete fliehen würden, als Unterstützer feindlicher bzw. oppositioneller Gruppierungen angesehen werden. Somit kann aber im Hinblick auf eine allfällige Weigerung des Beschwerdeführers, einer (in seinem Fall lediglich hypothetischen) Wehrpflicht in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ Folge zu leisten, mangels Konnex zu einem Konventionsgrund auch keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden; in diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angebliche Entführung in seiner Heimatregion ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vage und widersprüchlich blieb und zudem keinen Konnex zu seiner Person herzustellen vermochte. So sprach er in der Erstbefragung im Allgemeinen nur davon, dass in Syrien Kinder entführt werden würden, und brachte später in der Einvernahme vor dem BFA am 01.06.2022 vor, dass ein Nachbarskind entführt und einen Monat später tot aufgefunden worden sei. In der Stellungnahme vom 25.04.2024 wurde erstmals „richtiggestellt“, dass die Person, die entführt und dann tot aufgefunden worden sei, kein Kind, sondern ein Erwachsener gewesen sei. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum diese Richtigstellung nicht zu einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise bereits in der Beschwerde, erfolgt ist. Die Richtigstellung erscheint auch aus dem Grund nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer beim BFA sogar ein konkretes Alter dieses entführten Nachbarkindes, nämlich 13 Jahre, genannt hat. Zu der Angabe, wonach es sich um einen Erwachsenen gehandelt habe, wurde hingegen keine Altersangabe gemacht. Den entsprechenden Vorhalten dieser Unstimmigkeiten in der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegentreten. Der Beschwerdeführer konnte auch weder den Grund für die Entführung noch das konkrete Datum angeben. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst nicht weiß, mit welchem Hintergrund diese Geschichte mit der Entführung überhaupt vorgebracht wurde bzw. welche Relevanz sie für sein eigenes Fluchtvorbringen hat. In einer Gesamtschau lässt sich aus dieser angeblichen Entführung keinerlei Rückschluss auf eine mögliche Gefährdung für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ziehen. Zu der Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund seiner Minderjährigkeit droht, ist wie folgt festzuhalten: Eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung von Kindern als soziale Gruppe lässt sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen nicht entnehmen. Auch die EUAA führt in ihrem Leitfaden zu Syrien aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob für Kinder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, risikoerhöhende Umstände (z.B. oppositionelle Familienmitglieder, die sozioökonomische Situation, der Familienstand, das Herkunfts- oder Wohngebiet, fehlende Dokumente, die Religion) zu berücksichtigen sind. Kinder ohne einen männlichen Verwandten, der bereit und dazu in der Lage ist, sie zu unterstützen, wären besonders gefährdet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Eltern und Großeltern des Beschwerdeführers nach wie vor in der Heimatstadt des Beschwerdeführers in Syrien aufhältig seien. Es haben sich im Verfahren auch keine weiteren risikoerhöhenden Umstände ergeben, welche eine Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich machen würde. Für eine Verfolgung durch die syrische Zentralregierung aufgrund seiner Minderjährigkeit gibt es daher im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte und ist eine solche nicht als wahrscheinlich anzusehen. Zur vorgebrachten Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist Folgendes zu bemerken: Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147, Ra 2023/20/0619). Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147, Ra 2023/20/0619). Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Aber auch in diesem Zusammenhang ist abermals darauf hinzuweisen, dass schon mangels Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Zentralregierung auf den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung durch die syrische Zentralregierung ausgesetzt wäre. Zur Lage im Herkunftsstaat: Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurden die folgenden Quellen konsultiert: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB). ● Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 02.05.2024, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) ● Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien – Grenzübergänge, aus dem COI-CMS vom 25.10.2023 ● EUAA Country Guidance: Syria aus Februar 2023 Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Mög

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