RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlW209 2289381-1 Spruch, W209 2289381-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 23.10.2023 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für einen Zeitraum von sechs Wochen aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene Kursmaßnahme ohne triftigen Grund vereitelt habe.
- Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Verlustzeitraum aufgrund des Vorliegens einer bereits rechtskräftigen Sanktion ohne zwischenzeitlichen Neuerwerb einer Anwartschaft auf acht Wochen ausgedehnt wurde.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.01.2024 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 1.551,20 und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Begründend verwies die belangte Behörde auf die in Rechtskraft erwachsene Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.01.2024 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 1.551,20 und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Begründend verwies die belangte Behörde auf die in Rechtskraft erwachsene Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.
- In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass sie nie einen Brief der belangten Behörde (gemeint wohl die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023) erhalten habe.
- Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung, sondern legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2024 zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 17.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zu einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme der Österreichischen Post AG zu den in der Beschwerde vorgebrachten Zustellproblemen Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 30.04.2024 unterließ es die Beschwerdeführerin, die von ihr vorgebrachten Zustellprobleme zu konkretisieren, sondern brachte lediglich vor, Schwierigkeiten mit dem Ratenansuchen an die belangte Behörde zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Mit Bescheid vom 23.10.2023 sprach die belangte Behörde gemäß § 10 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.10.2023 bis 13.11.2023 aus.Mit Bescheid vom 23.10.2023 sprach die belangte Behörde gemäß Paragraph 10, AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.10.2023 bis 13.11.2023 aus. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 25.10.2023 zahlte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin weiterhin die Notstandshilfe mit einem Tagsatz von EUR 27,70 aus. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe ab, dass der Zeitraum um zwei Wochen, d.h. bis zum 27.11.2023, verlängert wurde, da es sich bereits um die zweite verhängte Sanktion ohne zwischenzeitlichen Neuerwerb einer Anwartschaft handelte. Für den Zeitraum 03.10.2023 bis 27.11.2023 gelangten insgesamt EUR 1.551,20 zur Auszahlung. Die Beschwerdevorentscheidung wurde per RSb-Schreiben an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin übermittelt, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.12.2023 beim örtlichen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten der Beschwerdeführerin abgelegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde ab 29.12.2023 zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerdeführerin brachte bis zum 12.01.2024 keinen Vorlageantrag ein, sondern ließ die Frist ungenutzt verstreichen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum vorangegangenen Verfahren sowie zur vorläufigen Auszahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.10.2023 bis 27.11.2023 ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023 beruhen auf dem im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Es haben sich für den erkennenden Senat auch keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte für Zweifel am ordnungsgemäßen Ablauf des Zustellvorgangs ergeben: Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte verifiziert werden, dass es sich bei der Adresse auf der Beschwerdevorentscheidung um den damals wie heute gemeldeten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin handelt. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer per eAMS übermittelten Beschwerde vom 29.01.2024 an, dass sie nie einen Brief der belangten Behörde – gemeint wohl die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023 – erhalten habe. Es sei bereits öfters vorgekommen, dass Briefe in den falschen Postkasten gelegt worden seien oder die Adresse nicht gestimmt habe. Aufgrund des Beschwerdevorbringens ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Österreichische Post AG um Auskunft, wer den Zustellversuch vorgenommen bzw. beurkundet habe und ob es Probleme bei der Zustellung gegeben habe bzw. solche bekannt seien. Seitens der Österreichischen Post AG wurde bekannt gegeben, dass es aus Sicht des zuständigen Zustellers keine Zustellprobleme oder dergleichen an der Adresse der Beschwerdeführerin gebe. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs von dieser Auskunft in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit ihrer Stellungnahme vom 30.04.2024 trat die Beschwerdeführerin dieser Auskunft nicht entgegen, sondern beschränkte sich ihr Vorbringen auf Schwierigkeiten betreffend ihr Ratenansuchen bei der belangten Behörde. Das unsubstantiierte und in weiterer Folge nicht weiter konkretisierte Beschwerdevorbringen erweist sich daher als ungeeignet, der im Rückschein erfolgten Dokumentation des Ablaufes des Zustellvorgangs entgegenzutreten. Wie der rechtlichen Beurteilung weiter unten näher zu entnehmen ist, ist folglich davon auszugehen, dass die Verständigung über die Hinterlegung ordnungsgemäß in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt wurde. Ob die Beschwerdeführerin die Hinterlegungsanzeige in weiterer Folge schlicht übersehen oder bewusst ignoriert hat, kann gegenständlich dahingestellt bleiben.
- Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.10.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum 03.10.2023 bis 27.11.2023.Im vorliegenden Fall verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.10.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023 eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum 03.10.2023 bis 27.11.
- Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig (vgl. etwa VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023).Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig vergleiche etwa VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023). Zum Zustellvorgang ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes vorauszuschicken: Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und die Zustellperson Grund zur Annahme hat, dass sich (insbesondere) die empfangende Person regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und die Zustellperson Grund zur Annahme hat, dass sich (insbesondere) die empfangende Person regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die empfangende Person schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die empfangende Person schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten grundsätzlich mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt, sofern sich nicht ergibt, dass (insbesondere) die empfangende Person wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten grundsätzlich mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt, sofern sich nicht ergibt, dass (insbesondere) die empfangende Person wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Abs. 4 leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Absatz 4, leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Die Zustellung ist gemäß § 22 Abs. 1 ZustG von der Zustellperson auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Die Zustellung ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustG von der Zustellperson auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so ist diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so ist diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte für die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023 am 28.12.2023 ein Zustellversuch an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin. Da dieser erfolglos blieb, wurde das Dokument beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten der Beschwerdeführerin abgelegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde ab 29.12.2023 zur Abholung bereitgehalten. Dieser Vorgang wurde ordnungsgemäß im Rückschein dokumentiert und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltende Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu widerlegen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin sohin am 29.12.2023 rechtswirksam zugestellt. Ein Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist nicht gestellt, weshalb der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin sohin am 29.12.2023 rechtswirksam zugestellt. Ein Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin innerhalb der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist nicht gestellt, weshalb der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2023 war das Arbeitslosengeld iHv EUR 27,70 für den Zeitraum 03.10.2023 bis 27.11.2023 täglich weiterhin ausgezahlt worden. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Rückersatz iHv insgesamt EUR 1.551,20 (entsprechend 56-mal EUR 27,70) gestützt auf den Tatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG erfolgte im Ergebnis zu Recht.Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Rückersatz iHv insgesamt EUR 1.551,20 (entsprechend 56-mal EUR 27,70) gestützt auf den Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG erfolgte im Ergebnis zu Recht. Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich, da bereits eine Entscheidung in der Hauptsache erfolgte. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.04.2024 Probleme mit der Ratenzahlung bzw. -vereinbarung vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass die Ratenvereinbarung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zur Klärung allfälliger Probleme bei der Ratenzahlung ist die Beschwerdeführerin daher an die belangte Behörde zu verweisen. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint diese im gegenständlichen Fall auch nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und – soweit fallgegenständlich relevant – von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W209.2289381.1.00