Obsah (10)
Art. 133Art. 32§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 68§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlW235 2282275-1 Spruch, W235 2282276-1/11E W235 2282275-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Sie sind Staatsangehörige von Kenia und stellten jeweils am 08.05.2023 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C zur einmaligen Einreise für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .06.2023 bis XXXX .07.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei hinsichtlich des Aufenthaltszwecks ergänzend die Teilnahme am Hochzeitstag („wedding anniversary“) der Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin angeführt wurde. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Sie sind Staatsangehörige von Kenia und stellten jeweils am 08.05.2023 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C zur einmaligen Einreise für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .06.2023 bis römisch 40 .07.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei hinsichtlich des Aufenthaltszwecks ergänzend die Teilnahme am Hochzeitstag („wedding anniversary“) der Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin angeführt wurde. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszüge aus dem kenianischen Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .03.2030; Auszüge aus dem kenianischen Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 .03.2030; ● Auszüge aus dem kenianischen Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .03.2033; Auszüge aus dem kenianischen Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 .03.2033; ● Formulare „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin als eingeladene Personen und XXXX geb. XXXX , als einladende Person (Verpflichtender), welchen zu entnehmen ist, dass der Einladende als Geschäftsführer ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.946,00 erzielt und einen monatlichen Mietzins in Höhe von € 1.385,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 817,00 zu bezahlen hat; als Reisegrund wurde „Besuch von Familie und Freunden“ angeführt und weiters vermerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Schwiegermutter und die Zweitbeschwerdeführerin die Schwägerin des Einladenden sind und die Reise der Teilnahme an der kirchlichen Eheschließung der Tochter bzw. der Schwester der Beschwerdeführerinnen dient; die Verpflichtungserklärung betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde für den Zeitraum von XXXX .06.2023 bis XXXX .07.2023 abgegeben, während die Verpflichtungserklärung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum von XXXX .06.2023 bis XXXX .09.2023 abgegeben wurde; Formulare „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin als eingeladene Personen und römisch 40 geb. römisch 40 , als einladende Person (Verpflichtender), welchen zu entnehmen ist, dass der Einladende als Geschäftsführer ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.946,00 erzielt und einen monatlichen Mietzins in Höhe von € 1.385,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 817,00 zu bezahlen hat; als Reisegrund wurde „Besuch von Familie und Freunden“ angeführt und weiters vermerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Schwiegermutter und die Zweitbeschwerdeführerin die Schwägerin des Einladenden sind und die Reise der Teilnahme an der kirchlichen Eheschließung der Tochter bzw. der Schwester der Beschwerdeführerinnen dient; die Verpflichtungserklärung betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde für den Zeitraum von römisch 40 .06.2023 bis römisch 40 .07.2023 abgegeben, während die Verpflichtungserklärung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum von römisch 40 .06.2023 bis römisch 40 .09.2023 abgegeben wurde; ● Eheurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX , wonach der Einladende mit XXXX , geborene XXXX , am XXXX .02.2018 die Ehe geschlossen hat; Eheurkunde, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 , wonach der Einladende mit römisch 40 , geborene römisch 40 , am römisch 40 .02.2018 die Ehe geschlossen hat; ● Einladung (in englischer Sprache) zum „5th wedding anniversary“ des Einladenden und seiner Ehefrau am XXXX .06.2023 in XXXX ; Einladung (in englischer Sprache) zum „5th wedding anniversary“ des Einladenden und seiner Ehefrau am römisch 40 .06.2023 in römisch 40 ; ● Vermögensübersicht, erstellt von der XXXX AG für den Einladenden und dessen Ehefrau, wonach auf deren Konto mit Stand vom XXXX .05.2023 ein Saldo in Höhe von € 4.754,30 ausgewiesen war; Vermögensübersicht, erstellt von der römisch 40 AG für den Einladenden und dessen Ehefrau, wonach auf deren Konto mit Stand vom römisch 40 .05.2023 ein Saldo in Höhe von € 4.754,30 ausgewiesen war; ● Bank Statement, wonach am Konto der Erstbeschwerdeführerin mit XXXX .04.2023 ein Saldo in Höhe von 56.063,50 KES ausgewiesen war; Bank Statement, wonach am Konto der Erstbeschwerdeführerin mit römisch 40 .04.2023 ein Saldo in Höhe von 56.063,50 KES ausgewiesen war; ● M-PESA-Statement betreffend die Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum von XXXX .02.2023 bis XXXX .05.2023, auf welchem mit Stand vom XXXX .05.2023 ein Saldo in Höhe von 10.318,20 KES ausgewiesen war und M-PESA-Statement betreffend die Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum von römisch 40 .02.2023 bis römisch 40 .05.2023, auf welchem mit Stand vom römisch 40 .05.2023 ein Saldo in Höhe von 10.318,20 KES ausgewiesen war und ● Flugreservierungen der Beschwerdeführerinnen für den Hinflug am XXXX .06.2023 von Nairobi über Frankfurt nach Stuttgart sowie für den Rückflug am XXXX .07.2023 von Stuttgart über Frankfurt nach Nairobi Flugreservierungen der Beschwerdeführerinnen für den Hinflug am römisch 40 .06.2023 von Nairobi über Frankfurt nach Stuttgart sowie für den Rückflug am römisch 40 .07.2023 von Stuttgart über Frankfurt nach Nairobi 1.
- Mit Mandatsbescheiden vom 12.05.2023 wurden den Beschwerdeführerinnen von der Österreichischen Botschaft Nairobi die beantragten Visa verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass sie nicht den Nachweis erbracht hätten, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Konkret wurde ausgeführt, dass die vorgelegte Verpflichtungserklärung des Einladenden nicht tragfähig sei. In Bezug auf die Situation der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters festgehalten, dass sie lediglich einen Kontoauszug vorgelegt habe, auf welchem aktuell ein Saldo in Höhe von rund € 380,00 ausgewiesen sei. Regelmäßige Einkünfte aus ihrer angeführten Tätigkeit als Landwirtin könnten dem Kontoauszug nicht entnommen werden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Übrigen keinen Kontoauszug vorgelegt. 1.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen am 22.05.2023 Vorstellung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde die Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa der Kategorie C abgelehnt habe, da kein Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Österreich erbracht worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin von zwei Mietshäusern sowie einer Landwirtschaft sei. Folglich werde sie auch während ihres Aufenthalts in Österreich ein Einkommen erzielen. Die Landwirtschaft werde während ihrer Abwesenheit von ihrer Familie sowie von ihren Angestellten bewirtschaftet. Zur Situation der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, sie sei Hausmeisterin im Mietshaus in Nairobi, welches im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehe. Ihr Einkommen beziehe sie während ihres Aufenthalts in Österreich weiter. Hinzu komme, dass der Einladende garantiert habe, alle anfallenden Kosten während des Aufenthalts zu tragen. Die Beschwerdeführerinnen würden im Haus des Einladenden Unterkunft nehmen. Zudem seien die Flugtickets bereits bezahlt worden. Das Visum werde ihnen ermöglichen, die Familie des Einladenden kennenzulernen und an der großen Feier anlässlich des fünften Hochzeitstages am XXXX .06.2023 teilzunehmen. 1.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen am 22.05.2023 Vorstellung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde die Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa der Kategorie C abgelehnt habe, da kein Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Österreich erbracht worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin von zwei Mietshäusern sowie einer Landwirtschaft sei. Folglich werde sie auch während ihres Aufenthalts in Österreich ein Einkommen erzielen. Die Landwirtschaft werde während ihrer Abwesenheit von ihrer Familie sowie von ihren Angestellten bewirtschaftet. Zur Situation der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, sie sei Hausmeisterin im Mietshaus in Nairobi, welches im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehe. Ihr Einkommen beziehe sie während ihres Aufenthalts in Österreich weiter. Hinzu komme, dass der Einladende garantiert habe, alle anfallenden Kosten während des Aufenthalts zu tragen. Die Beschwerdeführerinnen würden im Haus des Einladenden Unterkunft nehmen. Zudem seien die Flugtickets bereits bezahlt worden. Das Visum werde ihnen ermöglichen, die Familie des Einladenden kennenzulernen und an der großen Feier anlässlich des fünften Hochzeitstages am römisch 40 .06.2023 teilzunehmen. Den Vorstellungen wurde ein Schreiben des Einladenden beigelegt, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, es sei der Traum seiner Ehefrau, dass die Beschwerdeführerinnen an ihrer Hochzeit teilnehmen würden. Der Einladende und seine Ehefrau hätten bereits die Kosten für die Erneuerung der Reisepässe der Beschwerdeführerinnen übernommen, hätten eine Versicherung für sie abgeschlossen und die Hotelzimmer bezahlt.
- Mit Bescheiden vom 25.05.2023, Zln. VISAUTNBO230508268500 (ad 1.) und VISAUTNBO230508268800 (ad 2.), wurden den Beschwerdeführerinnen von der Österreichischen Botschaft Nairobi die beantragten Visa
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. iii Visakodex verweigert. 2. Mit Bescheiden vom 25.05.2023, Zln. VISAUTNBO230508268500 (ad 1.) und VISAUTNBO230508268800 (ad 2.), wurden den Beschwerdeführerinnen von der Österreichischen Botschaft Nairobi die beantragten Visa
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.
iii Visakodex verweigert. 3.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen jeweils am 07.06.2023 fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung wurde das mit Vorstellung vom 22.05.2023 erstattete Vorbringen wiederholt. Den Beschwerden wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● M-PESA Statement betreffend die Erstbeschwerdeführerin für den Zeitraum von XXXX .12.2022 bis XXXX .06.2023, auf welchem mit XXXX .06.2023 ein Saldo in Höhe von 139.931,94 KES ausgewiesen war und M-PESA Statement betreffend die Erstbeschwerdeführerin für den Zeitraum von römisch 40 .12.2022 bis römisch 40 .06.2023, auf welchem mit römisch 40 .06.2023 ein Saldo in Höhe von 139.931,94 KES ausgewiesen war und ● M-PESA Statement betreffend die Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum von XXXX .03.2023 bis XXXX .06.2023, auf welchem mit XXXX .06.2023 ein Saldo in Höhe von 97.470,60 KES ausgewiesen war M-PESA Statement betreffend die Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum von römisch 40 .03.2023 bis römisch 40 .06.2023, auf welchem mit römisch 40 .06.2023 ein Saldo in Höhe von 97.470,60 KES ausgewiesen war 3.
- Mit Schreiben vom 16.06.2023 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um eine möglichst schnelle Entscheidung über ihre Beschwerde und brachten zusammengefasst und verfahrenswesentlich vor, dass der Hochzeitstermin, konkret der XXXX .06.2023, bald bevorstehe. Sie würden hoffen, einreisen zu können, um bei den Vorbereitungen zu helfen. Die Teilnahme an der Hochzeit würde ihnen zudem ein formelles Kennenlernen der Eltern des Einladenden ermöglichen. 3.
- Mit Schreiben vom 16.06.2023 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um eine möglichst schnelle Entscheidung über ihre Beschwerde und brachten zusammengefasst und verfahrenswesentlich vor, dass der Hochzeitstermin, konkret der römisch 40 .06.2023, bald bevorstehe. Sie würden hoffen, einreisen zu können, um bei den Vorbereitungen zu helfen. Die Teilnahme an der Hochzeit würde ihnen zudem ein formelles Kennenlernen der Eltern des Einladenden ermöglichen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023, Zln. Nairobi-ÖB/KONS/0414/2023 und Nairobi-ÖB/KONS/0415/2023, wies die Österreichische Botschaft Nairobi die Beschwerden
§ 14Abs. 1 Vw
GVG ab. In ihrer Begründung verwies die Behörde neuerlich darauf, dass die Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladenden nicht tragfähig sei und der Kontostand der Erstbeschwerdeführerin nach den vorgelegten Unterlagen lediglich € 350,00 betrage. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Übrigen das Vorliegen von eigenen finanziellen Mitteln nicht nachgewiesen. Zusammengefasst sei es den Beschwerdeführerinnen sohin nicht gelungen den Nachweis zu erbringen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts verfügen würden. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023, Zln. Nairobi-ÖB/KONS/0414/2023 und Nairobi-ÖB/KONS/0415/2023, wies die Österreichische Botschaft Nairobi die Beschwerden
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. In ihrer Begründung verwies die Behörde neuerlich darauf, dass die Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladenden nicht tragfähig sei und der Kontostand der Erstbeschwerdeführerin nach den vorgelegten Unterlagen lediglich € 350,00 betrage. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Übrigen das Vorliegen von eigenen finanziellen Mitteln nicht nachgewiesen. Zusammengefasst sei es den Beschwerdeführerinnen sohin nicht gelungen den Nachweis zu erbringen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts verfügen würden.
- In der Folge stellten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Kenia und stellten jeweils am 08.05.2023 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C zur einmaligen Einreise für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .06.2023 bis XXXX .07.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als Einladender wurde der Schwiegersohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Schwager der Zweitbeschwerdeführerin angegeben, welcher für die Beschwerdeführerinnen eine Verpflichtungserklärung abgab. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Kenia und stellten jeweils am 08.05.2023 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C zur einmaligen Einreise für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .06.2023 bis römisch 40 .07.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als Einladender wurde der Schwiegersohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Schwager der Zweitbeschwerdeführerin angegeben, welcher für die Beschwerdeführerinnen eine Verpflichtungserklärung abgab. 1.
- Hinsichtlich des Reisegrundes wurde die Teilnahme an einem Fest anlässlich des fünften Hochzeitstag des Einladenden und seiner Ehefrau angeführt, welches am XXXX .06.2023 in XXXX stattfinden sollte. Ein weiterer, von der Teilnahme an dieser Veranstaltung unabhängiger Reisegrund besteht nicht. 1.
- Hinsichtlich des Reisegrundes wurde die Teilnahme an einem Fest anlässlich des fünften Hochzeitstag des Einladenden und seiner Ehefrau angeführt, welches am römisch 40 .06.2023 in römisch 40 stattfinden sollte. Ein weiterer, von der Teilnahme an dieser Veranstaltung unabhängiger Reisegrund besteht nicht.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen sowie zum Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Nairobi, insbesondere der Antragstellung und der von XXXX abgegebenen Elektronischen Verpflichtungserklärung, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Nairobi. Zudem gründen die Feststellungen zum Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Einladenden auf ihr Vorbringen in Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen. 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen sowie zum Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Nairobi, insbesondere der Antragstellung und der von römisch 40 abgegebenen Elektronischen Verpflichtungserklärung, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Nairobi. Zudem gründen die Feststellungen zum Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Einladenden auf ihr Vorbringen in Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen. 2.
- Aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen in Verbindung mit der vorgelegten Einladung sowie mit der Elektronischen Verpflichtungserklärung ergibt sich weiters, dass der Besuchszweck darin besteht bzw. bestanden hat, an einem Fest anlässlich des fünften Hochzeitstages des Einladenden und seiner Ehefrau teilzunehmen, wobei die Veranstaltung für den XXXX .06.2023 geplant war. 2.
- Aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen in Verbindung mit der vorgelegten Einladung sowie mit der Elektronischen Verpflichtungserklärung ergibt sich weiters, dass der Besuchszweck darin besteht bzw. bestanden hat, an einem Fest anlässlich des fünften Hochzeitstages des Einladenden und seiner Ehefrau teilzunehmen, wobei die Veranstaltung für den römisch 40 .06.2023 geplant war. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Reise der Beschwerdeführerinnen auch dem Zweck dienen solle, die Familie des Einladenden kennenzulernen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben mit Schreiben vom 16.06.2023 insoweit präzisiert wurden, als ausgeführt wurde, dass ihnen die Teilnahme an der Veranstaltung am XXXX .06.2023 ein formelles Kennenlernen der Eltern des Einladenden ermögliche. Ausgehend davon kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Zusammentreffen mit den Eltern des Einladenden in direktem Zusammenhang mit der geplanten Veranstaltung steht und sohin keinen eigenständigen Reisegrund begründet. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht einmal ansatzweise dargetan haben, ihre Reise würde auch unabhängig von den Feierlichkeiten dem Besuch der Eltern des Einladenden dienen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Reise der Beschwerdeführerinnen auch dem Zweck dienen solle, die Familie des Einladenden kennenzulernen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben mit Schreiben vom 16.06.2023 insoweit präzisiert wurden, als ausgeführt wurde, dass ihnen die Teilnahme an der Veranstaltung am römisch 40 .06.2023 ein formelles Kennenlernen der Eltern des Einladenden ermögliche. Ausgehend davon kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Zusammentreffen mit den Eltern des Einladenden in direktem Zusammenhang mit der geplanten Veranstaltung steht und sohin keinen eigenständigen Reisegrund begründet. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht einmal ansatzweise dargetan haben, ihre Reise würde auch unabhängig von den Feierlichkeiten dem Besuch der Eltern des Einladenden dienen. Insoweit in den Antragsformularen ergänzend angeführt wurde, die Beschwerdeführerinnen würden beabsichtigen, in Österreich ihre Enkelin bzw. ihre Nichte zu treffen, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sie keine konkreten Angaben zu den Modalitäten des geplanten Zusammentreffens erstatteten und diesen Besuchszweck im weiteren Verfahren nicht mehr erwähnten. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass auch dieses Treffen anlässlich des erwähnten Festes stattfinden sollte. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass ein von der Teilnahme an der Veranstaltung am XXXX .06.2023 unabhängiger Reisegrund nicht vorliegt. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass ein von der Teilnahme an der Veranstaltung am römisch 40 .06.2023 unabhängiger Reisegrund nicht vorliegt.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 3.
- Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.2.
- Vorauszuschicken ist, dass im VwGVG nicht eigens geregelt wird, in welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde
§ 68
AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG, Anmerkung 5, Stand 1.10.2018, rdb.at; mwN). 3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass im VwGVG nicht eigens geregelt wird, in welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde
Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5, Stand 1.10.2018, rdb.at; mwN). 3.2.
- Fallbezogen stellten die Beschwerdeführerinnen jeweils einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 12.06.2023 bis 08.07.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als Reisegrund wurde die Teilnahme an einem Fest anlässlich des fünften Hochzeitstages des Einladenden und seiner Ehefrau geltend gemacht, wobei die Veranstaltung am XXXX .06.2023 stattfinden sollte. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, liegt ein weiterer, von der Teilnahme an dieser Veranstaltung unabhängiger, Reisegrund nicht vor. 3.2.
- Fallbezogen stellten die Beschwerdeführerinnen jeweils einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 12.06.2023 bis 08.07.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als Reisegrund wurde die Teilnahme an einem Fest anlässlich des fünften Hochzeitstages des Einladenden und seiner Ehefrau geltend gemacht, wobei die Veranstaltung am römisch 40 .06.2023 stattfinden sollte. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, liegt ein weiterer, von der Teilnahme an dieser Veranstaltung unabhängiger, Reisegrund nicht vor. Der Besuchszweck bezieht sich sohin auf ein Fest, welches nach Beschwerdeerhebung am 07.06.2023 stattgefunden hat und im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nunmehr in der Vergangenheit liegt. Festzuhalten ist daher, dass die Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für den genannten einmaligen Zweck aus zeitlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommt. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes ist ein nach wie vor bestehendes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht erkennbar, zumal es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Infolge Hinfälligkeit des Visumszweckes hat die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen mehr (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ro 2016/21/0008). Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes ist ein nach wie vor bestehendes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht erkennbar, zumal es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Infolge Hinfälligkeit des Visumszweckes hat die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen mehr vergleiche VwGH vom 30.06.2016, Ro 2016/21/0008). Die Beschwerden sind daher als gegenstandslos zu erklären und die Verfahren einzustellen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Fällen ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.In den vorliegenden Fällen ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W235.2282275.1.00