4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.01.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei
G 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt und dabei festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.01.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt und dabei festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Schreiben der österreichischen Botschaft in XXXX vom XXXX 2021 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 nach Syrien gereist sei und sich einen syrischen Reisepass ausstellen habe lassen.Mit Schreiben der österreichischen Botschaft in römisch 40 vom römisch 40 2021 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 nach Syrien gereist sei und sich einen syrischen Reisepass ausstellen habe lassen. Am 05.10.2021 wurde ein Aberkennungsverfahren
G 2005 eingeleitet.Am 05.10.2021 wurde ein Aberkennungsverfahren
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eingeleitet. Mit Bescheid vom 04.11.2021 erkannte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den Status der Asylberechtigten
G 2005 ab und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 04.11.2021 erkannte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 14.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und der Gerichtsabteilung W108 zugeteilt wurde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 14.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und der Gerichtsabteilung W108 zugeteilt wurde. Mit E-Mail vom 11.03.2022 teilte die belangte Behörde über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass die zuständige Aufenthaltsbehörde nicht
G 2005 verständigt worden sei. Mit E-Mail vom 11.03.2022 teilte die belangte Behörde über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass die zuständige Aufenthaltsbehörde nicht
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 verständigt worden sei. Mit Schreiben vom 15.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft (im Folgenden: MA35) iSd § 7 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 45 Abs. 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) mit, dass die Aberkennung des Status der Asylberechtigten
G 2005 mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung erfolgt sei, und ersuchte in diesem Zusammenhang um Verständigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels. Mit Schreiben vom 15.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft (im Folgenden: MA35) iSd Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) mit, dass die Aberkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung erfolgt sei, und ersuchte in diesem Zusammenhang um Verständigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.04.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W108 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 27.04.2022 der Gerichtsabteilung W244 zugewiesen. Mit Schreiben vom 21.03.2024 urgierte das Bundesverwaltungsgericht bei der MA35 die Verständigung von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels. Mit E-Mail vom 12.04.2022 wurde seitens der MA35 die rechtskräftige Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels ab dem XXXX 2022 bestätigt.Mit E-Mail vom 12.04.2022 wurde seitens der MA35 die rechtskräftige Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels ab dem römisch 40 2022 bestätigt. Mit Schreiben vom 23.04.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei mit, dass ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren aktuell kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zukäme. Es sei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher beabsichtigt, das vorliegende Beschwerdeverfahren mangels Vorliegens eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses mit Beschluss einzustellen. Die beschwerdeführende Partei gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Syriens und unbescholten. 1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und dabei festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und dabei festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid vom 04.11.2021 erkannte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den Status der Asylberechtigten
G 2005 ab und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 04.11.2021 erkannte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 15.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der MA35 iSd § 7 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 45 Abs. 8 NAG mit, dass die Aberkennung des Status der Asylberechtigten
G 2005 mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung erfolgt sei, und ersuchte in diesem Zusammenhang um Verständigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels.Mit Schreiben vom 15.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der MA35 iSd Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 8, NAG mit, dass die Aberkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung erfolgt sei, und ersuchte in diesem Zusammenhang um Verständigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels. Die beschwerdeführende Partei verfügt seit dem XXXX 2022 rechtskräftig über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU".Die beschwerdeführende Partei verfügt seit dem römisch 40 2022 rechtskräftig über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU".
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
G 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.
8 NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt nach der letztgenannten Bestimmung lediglich eine Verständigung des BFA oder des BVwG
G 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301 mit Verweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).Wurde ein Fremder nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.
Paragraph 45, Absatz 8, NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt nach der letztgenannten Bestimmung lediglich eine Verständigung des BFA oder des BVwG
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden vergleiche VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301 mit Verweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Wie oben festgestellt, unterließ die belangte Behörde allerdings die erforderliche Verständigung iSd § 7 Abs. 3 AsylG 2005 an die MA35, weshalb sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.03.2022 pflichtgemäß (vgl. erneut VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301) nachgeholt wurde. Nach Urgenz wurde mit E-Mail vom 12.04.2022 seitens der MA35 die rechtskräftige Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels ab dem XXXX 2022 bestätigt. Wie oben festgestellt, unterließ die belangte Behörde allerdings die erforderliche Verständigung iSd Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 an die MA35, weshalb sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.03.2022 pflichtgemäß vergleiche erneut VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301) nachgeholt wurde. Nach Urgenz wurde mit E-Mail vom 12.04.2022 seitens der MA35 die rechtskräftige Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels ab dem römisch 40 2022 bestätigt. Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Aberkennungsbescheides lagen somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht vor, wodurch sich diese zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als rechtswidrig erweist. Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Aberkennungsbescheides lagen somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht vor, wodurch sich diese zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als rechtswidrig erweist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung jedoch grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa zum Aberkennungsverfahren VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung jedoch grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa zum Aberkennungsverfahren VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Die zuständige Aufenthaltsbehörde wurde zwischenzeitlich verständigt und erteilte diese in weiterer Folge der beschwerdeführenden Partei rechtskräftig einen Aufenthaltstitel. Damit würde eine Aberkennung des Asylstatus nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AsylG 2005 bei Vorliegen einer der Gründe des Art. 1 Abschnitt C GFK aus heutiger Sicht grundsätzlich in Betracht kommen.Die zuständige Aufenthaltsbehörde wurde zwischenzeitlich verständigt und erteilte diese in weiterer Folge der beschwerdeführenden Partei rechtskräftig einen Aufenthaltstitel. Damit würde eine Aberkennung des Asylstatus nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 bei Vorliegen einer der Gründe des Artikel eins, Abschnitt C GFK aus heutiger Sicht grundsätzlich in Betracht kommen. 3.1.
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden." "Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden." § 20 Abs. 3 NAG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 175/2023, lautet: Paragraph 20, Absatz 3, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2023,, lautet: "Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern." "Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern." § 45 NAG lautet auszugsweise: Paragraph 45, NAG lautet auszugsweise: "
G 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Diese Bedingung gilt nicht, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen
Absatz 2 Integrationsanforderungen erfüllen mussten, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen. Unbeschadet des Unterabsatzes 2 kann von den betreffenden Personen die Teilnahme an Sprachkursen verlangt werden.
den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche der genannten Arten von Nachweisen erbracht werden müssen; ii) sofern sie einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie über angemessene Mittel verfügen, die
dem nationalen Recht für die Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit vorgeschrieben sind, wobei die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen vorzulegen sind; b) im Fall eines Studiums oder einer Berufsausbildung, dass sie zu Studien- oder Berufsbildungszwecken in einer zugelassenen Einrichtung eingeschrieben sind." Art. 16 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet: Artikel 16, Daueraufenthaltsrichtlinie lautet: "
G 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.
8 NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts
G 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. […] Wurde der Fremde nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.
Paragraph 45, Absatz 8, NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. […] Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen.
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich – ebenfalls von Gesetzes wegen – um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich – ebenfalls von Gesetzes wegen – um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Es besteht damit aber aus dem Blickwinkel des Fremden zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet kein Anlass, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' zu erlangen, zumal sich die daraus ergebende Rechtsstellung in den für ihn wesentlichen Belangen nicht maßgeblich von jener unterscheidet, über die der Fremde verfügt, wenn er den Status des Asylberechtigten innehat. Ein Interesse, ein solches Aufenthaltsrecht nach § 45 Abs. 12 NAG zu erlangen, bestünde für einen Asylberechtigten evident nur dann, wenn er die nach der Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Begünstigungen (sh. deren Art. 14
G 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt. Auch daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll. Vor diesem Hintergrund und jenem des vom Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 AsylG 2005 verfolgten Zieles, einem Fremden den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf, ist eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 dahingehend, dass dort nur auf einen
8 NAG von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel - mag dies auch der Hauptanwendungsfall sein - abgestellt würde, nicht vorzunehmen. Eine solche Sichtweise entspricht zudem jener, die mit der Festlegung des Anwendungsbereiches des NAG zum Ausdruck gebracht wird.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gilt das NAG (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt. Auch daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll. Vor diesem Hintergrund und jenem des vom Gesetzgeber mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 verfolgten Zieles, einem Fremden den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf, ist eine einschränkende Auslegung des Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 dahingehend, dass dort nur auf einen
Paragraph 45, Absatz 8, NAG von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel - mag dies auch der Hauptanwendungsfall sein - abgestellt würde, nicht vorzunehmen. Demgegenüber legen – wie bereits dargelegt – die unionsrechtlichen Vorgaben fest, dass dem Fremden, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, nach dem Art. 24 Abs. 1 Statusrichtlinie (zunächst) ein (verlängerbarer) befristeter (mindestens drei Jahre gültiger) Aufenthaltstitel zu erteilen und (später) nach den Regeln der Daueraufenthaltsrichtlinie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dass im Rahmen der Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder unmittelbar nach Erteilung desselben zu prüfen wäre, ob dem Fremden der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus abzuerkennen wäre, ist darin nicht vorgesehen. Demgegenüber legen – wie bereits dargelegt – die unionsrechtlichen Vorgaben fest, dass dem Fremden, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, nach dem Artikel 24, Absatz eins, Statusrichtlinie (zunächst) ein (verlängerbarer) befristeter (mindestens drei Jahre gültiger) Aufenthaltstitel zu erteilen und (später) nach den Regeln der Daueraufenthaltsrichtlinie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dass im Rahmen der Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder unmittelbar nach Erteilung desselben zu prüfen wäre, ob dem Fremden der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus abzuerkennen wäre, ist darin nicht vorgesehen. Verfügt ein Fremder über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthalts-richtlinie, kommt ihm der in dieser Richtlinie festgelegte Ausweisungsschutz zu. Die Mitgliedstaaten können
1 Daueraufenthaltsrichtlinie nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt."Verfügt ein Fremder über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthalts-richtlinie, kommt ihm der in dieser Richtlinie festgelegte Ausweisungsschutz zu. Die Mitgliedstaaten können
, Absatz eins, Daueraufenthaltsrichtlinie nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt." 3.1.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und nur über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und nur über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In den vorliegenden Fällen ist die Revision
4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, wonach die bisherige Dauer des Aufenthalts lediglich für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll: In den vorliegenden Fällen ist die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, wonach die bisherige Dauer des Aufenthalts lediglich für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll: ● Hat ein Asylberechtigter, dem der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" zuerkannt wurde, einen Anspruch darauf, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt wird? ● Wenn er das will, muss der Beschwerdeführer, um die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung behalten zu können, Beschwerde gegen die ihn rein berechtigende Erteilung des Daueraufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erheben? ● Was ist mit der Aussage "dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll" im Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, gemeint? Bezieht sich diese Aussage nur auf den Zeitraum zwischen der Zuerkennung des NAG-Titels und die
G 2005 nicht ex lege, sondern durch Bescheid bzw. Erkenntnis erfolgende Aberkennung des asylrechtlichen Aufenthaltstitels, oder geht der VwGH davon aus, dass einem Fremden auch darüber hinaus beide Aufenthaltstitel zukommen können sollen? Was ist mit der Aussage "dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll" im Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, gemeint? Bezieht sich diese Aussage nur auf den Zeitraum zwischen der Zuerkennung des NAG-Titels und die
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht ex lege, sondern durch Bescheid bzw. Erkenntnis erfolgende Aberkennung des asylrechtlichen Aufenthaltstitels, oder geht der VwGH davon aus, dass einem Fremden auch darüber hinaus beide Aufenthaltstitel zukommen können sollen? ● Ist ein Asylberechtigter, wenn diesem nunmehr ein (Dauer-)Aufenthaltstitel eingeräumt wird, durch einen Bescheid, mit welchem ihm aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen der zuerkannte Asylstatus ex nunc aberkannt wird, beschwert? Ist ein Asylberechtigter, wenn diesem nunmehr ein (Dauer-)Aufenthaltstitel eingeräumt wird, durch einen Bescheid, mit welchem ihm aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen der zuerkannte Asylstatus ex nunc aberkannt wird, beschwert? ● Erübrigt sich – für den Fall einer Zuerkennung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" – eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Asylaberkennungsgründen? Eine entsprechende Rechtsprechung des VwGH liegt nicht vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W244.2249279.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.