Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht unter anderem dann, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist (vgl Art 9 Abs 2 lit h DSGVO).Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorie, so auch von Gesundheitsdaten, ist
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht unter anderem dann, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist vergleiche Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO). Insbesondere geht aus dem
Abs 3 DSGVO dürfen die in Art 9 Abs 1 DSGVO genannten personenbezogenen Daten zu den in Art 9 Abs 2 lit h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn sie von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
, Absatz 3, DSGVO dürfen die in Artikel 9, Absatz eins, DSGVO genannten personenbezogenen Daten zu den in Artikel 9, Absatz 2, Litera h, genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn sie von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Auf den Fall angewendet bedeutet das: Sowohl die Tätigkeit der MP, als auch jene des AMS fallen in den Bereich der sozialen Sicherheit, wozu auch die gegenständliche Bearbeitung eines Antrags auf Berufsunfähigkeitspension zählt (vgl ua Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach unter anderem Leistungen bei Invalidität, Alter, Berufskrankheiten sowie bei Arbeitslosigkeit zur sozialen Sicherheit zählen). Die MP ist im Falle des BF Trägerin der Pensionsversicherung (vgl §§ 25, 29 ASVG).Sowohl die Tätigkeit der MP, als auch jene des AMS fallen in den Bereich der sozialen Sicherheit, wozu auch die gegenständliche Bearbeitung eines Antrags auf Berufsunfähigkeitspension zählt vergleiche ua Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach unter anderem Leistungen bei Invalidität, Alter, Berufskrankheiten sowie bei Arbeitslosigkeit zur sozialen Sicherheit zählen). Die MP ist im Falle des BF Trägerin der Pensionsversicherung vergleiche Paragraphen 25, 29, ASVG). Wie festgestellt, hat der BF einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der MP gestellt. Im Zuge dessen wurden – wie in § 307g ASVG vorgesehen – im „Kompetenzzentrum Begutachtung“ der MP die gegenständlichen Gutachten erstellt.Wie festgestellt, hat der BF einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der MP gestellt. Im Zuge dessen wurden – wie in Paragraph 307 g, ASVG vorgesehen – im „Kompetenzzentrum Begutachtung“ der MP die gegenständlichen Gutachten erstellt. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, ist in § 459 ASVG das Zusammenwirken der MP und des AMS normiert.
Abs 2 ASVG hat die MP dabei die von ihr erstellten (medizinischen) Gutachten an das AMS zu übermitteln. Das AMS hat
VG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. Die beiden Gutachten sind auch für die weiteren Tätigkeiten bzw Serviceleistungen des AMS erforderlich, um eine optimale an den Umfang der Arbeitsfähigkeit angepasste Vermittlungstätigkeit zu gewährleisten (vgl dazu bereits den Bescheid der belangten Behörde, S 17; OZ 1, S 1681).Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, ist in Paragraph 459, ASVG das Zusammenwirken der MP und des AMS normiert.
Paragraph 459 h, Absatz 2, ASVG hat die MP dabei die von ihr erstellten (medizinischen) Gutachten an das AMS zu übermitteln. Das AMS hat
Paragraph 8, Absatz 3, AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. Die beiden Gutachten sind auch für die weiteren Tätigkeiten bzw Serviceleistungen des AMS erforderlich, um eine optimale an den Umfang der Arbeitsfähigkeit angepasste Vermittlungstätigkeit zu gewährleisten vergleiche dazu bereits den Bescheid der belangten Behörde, S 17; OZ 1, S 1681). Der BF argumentierte im Wesentlichen damit, dass die vollständige Übermittlung der Gutachten überschießend sei und dem Grundsatz der Datenminimierung widerspreche. Sein Vorbringen richtete sich somit nicht gegen den oben dargestellten Informationsfluss von der MP an das AMS an sich, sondern gegen dessen Umfang. Für die Tätigkeit des AMS sei die Übermittlung des MELBA-Profils ausreichend. Dieses komprimiere alle für das AMS erforderlichen Informationen (vgl die Bescheidbeschwerde, S 11; OZ 1, S 26).Der BF argumentierte im Wesentlichen damit, dass die vollständige Übermittlung der Gutachten überschießend sei und dem Grundsatz der Datenminimierung widerspreche. Sein Vorbringen richtete sich somit nicht gegen den oben dargestellten Informationsfluss von der MP an das AMS an sich, sondern gegen dessen Umfang. Für die Tätigkeit des AMS sei die Übermittlung des MELBA-Profils ausreichend. Dieses komprimiere alle für das AMS erforderlichen Informationen vergleiche die Bescheidbeschwerde, S 11; OZ 1, S 26). Diesbezüglich hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt, dass das AMS die nach § 8 Abs 3 AlVG erhaltenen Gutachten auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen hat (vgl VwGH 11.02.2021, Ra 2019/08/0172). § 8 Abs. 3 AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit „anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen“ hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen. Eine Bindung des AMS an ein Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt besteht somit nicht. Diese sind allerdings vorrangig heranzuziehen (siehe VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0032; sowie VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010). Entgegen der Ausführungen des BF unterliegt das Gutachten hierbei der freien Beweiswürdigung des AMS. Dies setzt voraus, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnoseerstellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt (siehe VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129; vgl zum Vorbringen des BF die Bescheidbeschwerde, S 14; OZ 1, S 29). Eine bloß teilweise Übermittlung des Gutachtens wäre somit für die Arbeit des AMS unzureichend, da die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens nur bei Kenntnis seines gesamten Inhalts beurteilt werden kann. Die vom BF angeführten „überschießenden“ Gesundheitsdaten sind essentieller Teil der Befundaufnahme der Gutachten. Würde man, wie vom BF vorgeschlagen, nur das MELBA-Profil herausnehmen, wäre nicht mehr nachvollziehbar, ob hierfür eine vollständige Befundaufnahme stattgefunden hat. Dazu zählt auch die Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) des BF samt seinen Beschwerden, Diagnosen und Vorerkrankungen (auch der Familie).Diesbezüglich hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt, dass das AMS die nach Paragraph 8, Absatz 3, AlVG erhaltenen Gutachten auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen hat vergleiche VwGH 11.02.2021, Ra 2019/08/0172). Paragraph 8, Absatz 3, AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit „anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen“ hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen. Eine Bindung des AMS an ein Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt besteht somit nicht. Diese sind allerdings vorrangig heranzuziehen (siehe VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0032; sowie VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010). Entgegen der Ausführungen des BF unterliegt das Gutachten hierbei der freien Beweiswürdigung des AMS. Dies setzt voraus, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnoseerstellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt (siehe VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129; vergleiche zum Vorbringen des BF die Bescheidbeschwerde, S 14; OZ 1, S 29). Eine bloß teilweise Übermittlung des Gutachtens wäre somit für die Arbeit des AMS unzureichend, da die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens nur bei Kenntnis seines gesamten Inhalts beurteilt werden kann. Die vom BF angeführten „überschießenden“ Gesundheitsdaten sind essentieller Teil der Befundaufnahme der Gutachten. Würde man, wie vom BF vorgeschlagen, nur das MELBA-Profil herausnehmen, wäre nicht mehr nachvollziehbar, ob hierfür eine vollständige Befundaufnahme stattgefunden hat. Dazu zählt auch die Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) des BF samt seinen Beschwerden, Diagnosen und Vorerkrankungen (auch der Familie). Wenn der BF vorbringt, dass die Bediensteten des AMS nicht dazu ausgebildet seien fachärztliche Diagnosen in Frage zu stellen, so übersieht er hierbei, dass der VwGH bereits mehrfach festgehalten hat, dass Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens, ebenso wie die Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind (siehe dazu ua VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026; bzw zum Vorbringen des BF die Bescheidbeschwerde, S 14; OZ 1, S 29). Die Beurteilung der Vollständigkeit der Befundaufnahme, bzw ob von den richtigen Voraussetzungen ausgegangen wurde, hat das AMS somit im Rahmen einer freien Beweiswürdigung (auch ohne medizinische Ausbildung der einzelnen Mitarbeiter:innen) vorzunehmen. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der BF sich um die Geheimhaltung seiner sensiblen Gesundheitsdaten sorgt, allerdings unterliegen die Mitarbeiter (sowohl der MP, als auch jene des AMS) einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, wie dies Art 9 Abs 3 DSGVO auch vorsieht (vgl dazu § 460 ASVG; § 27 AMSG; sowie bereits den Bescheid der belangten Behörde, S 18; OZ 1, S 1682). Der BF brachte nicht vor, dass diese Bestimmungen von der MP nicht eingehalten wurden bzw Mitarbeiter der MP gegen ihre Verschwiegenheitspflichten verstoßen hätten.Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der BF sich um die Geheimhaltung seiner sensiblen Gesundheitsdaten sorgt, allerdings unterliegen die Mitarbeiter (sowohl der MP, als auch jene des AMS) einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, wie dies Artikel 9, Absatz 3, DSGVO auch vorsieht vergleiche dazu Paragraph 460, ASVG; Paragraph 27, AMSG; sowie bereits den Bescheid der belangten Behörde, S 18; OZ 1, S 1682). Der BF brachte nicht vor, dass diese Bestimmungen von der MP nicht eingehalten wurden bzw Mitarbeiter der MP gegen ihre Verschwiegenheitspflichten verstoßen hätten. Die Übermittlung war auch dem Zweck angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt (vgl den Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO), da – wie anhand der Rechtsprechung des VwGH ausgeführt – das AMS seinen Aufgaben nur effektiv nachkommen kann, wenn ihm ein vollständiges und schlüssiges Gutachten übermittelt wird. Die Regelung des § 459h Abs 2 ASVG bzw § 8 Abs 3 AlVG verfolgt Zwecke der Verwaltungsökonomie, sowie dass die Arbeitsfähigkeit einer Person einheitlich, standardisiert, zentral und (eingeschränkt) verbindlich festgestellt wird (siehe VwGH 11.12.2013, 2013/08/0228; sowie ErlRV 785 BlgNR 24. GP, 8; und ErlRV 321 BlgNR 25. GP, 8 f). Ohne die (vollständige) Übermittlung des Gutachtens könnte das AMS die Arbeitsfähigkeit einer Person nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH beurteilen und müsste ein weiteres Gutachten über die Arbeitsfähigkeit in Auftrag geben, was datenminimierend, noch wirtschaftlich/zweckmäßig wäre. Der Zweck könnte somit ohne die Daten nicht erreicht werden, weshalb die Übermittlung der Gutachten erheblich ist. Überlegungen zur Verwaltungsökonomie sind, nicht zuletzt auch aufgrund der Verschwiegenheitspflichten, dem Zweck angemessen, sowie verhältnismäßig, da sie eine rasche und ökonomische Verwaltung gewährleisten (vgl zum Grundsatz der Datenminimierung auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 5 DSGVO Rz 33 ff).Die Übermittlung war auch dem Zweck angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt vergleiche den Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO), da – wie anhand der Rechtsprechung des VwGH ausgeführt – das AMS seinen Aufgaben nur effektiv nachkommen kann, wenn ihm ein vollständiges und schlüssiges Gutachten übermittelt wird. Die Regelung des Paragraph 459 h, Absatz 2, ASVG bzw Paragraph 8, Absatz 3, AlVG verfolgt Zwecke der Verwaltungsökonomie, sowie dass die Arbeitsfähigkeit einer Person einheitlich, standardisiert, zentral und (eingeschränkt) verbindlich festgestellt wird (siehe VwGH 11.12.2013, 2013/08/0228; sowie ErlRV 785 BlgNR 24. GP, 8; und ErlRV 321 BlgNR 25. GP, 8 f). Ohne die (vollständige) Übermittlung des Gutachtens könnte das AMS die Arbeitsfähigkeit einer Person nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH beurteilen und müsste ein weiteres Gutachten über die Arbeitsfähigkeit in Auftrag geben, was datenminimierend, noch wirtschaftlich/zweckmäßig wäre. Der Zweck könnte somit ohne die Daten nicht erreicht werden, weshalb die Übermittlung der Gutachten erheblich ist. Überlegungen zur Verwaltungsökonomie sind, nicht zuletzt auch aufgrund der Verschwiegenheitspflichten, dem Zweck angemessen, sowie verhältnismäßig, da sie eine rasche und ökonomische Verwaltung gewährleisten vergleiche zum Grundsatz der Datenminimierung auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO Rz 33 ff). Wie ausgeführt, war die gegenständliche Übermittlung somit für die Versorgung des BF im Sozialbereich bzw für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Sozialbereich erforderlich, die ihre Grundlage im ASVG bzw AlVG haben. Die Übermittlung der vollständigen Gutachten durch die MP an das AMS war somit rechtmäßig. Eine Verletzung des BF im Grundrecht auf Geheimhaltung liegt nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der anwaltlich vertretene BF verzichtete gegenständlich auf die Beantragung einer mündlichen Verhandlung und bat um schriftliche Entscheidung. Die Akten ließen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen würde bzw dem Entfall der Verhandlung Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC entgegenstehe.Die Akten ließen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen würde bzw dem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC entgegenstehe. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einstufung der gegenständlichen Daten als „Gesundheitsdaten“ war die Rechtslage – insbesondere vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH, wonach diese weit auszulegen sind – eindeutig. Bezüglich der Notwendigkeit der vollständigen Übermittlung der Gutachten konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2276589.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.