RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlW252 2281584-1 Spruch, W252 2281584-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 13
Abs 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln. Die Behörde wird durch die Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (siehe dazu VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016 mwN).Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel"
Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln. Die Behörde wird durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (siehe dazu VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016 mwN). 3.
- Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Datenschutzbeschwerde: Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch den damaligen § 31 Abs. 3 DSG 2000 (mittlerweile nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. Nr. 120/2017, [inhaltlich unverändert] durch § 24 Abs. 2 DSG) vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem das als verletzt erachtete Recht enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise – so die Gesetzesmaterialien – eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) § 67c Abs. 2 AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (vgl. RV 472 BlgNR
- GP 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten § 67c Abs. 2 AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern „jeglicher Formalismus fremd“ ist (vgl VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 mwN).Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch den damaligen Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 (mittlerweile nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2017,, [inhaltlich unverändert] durch Paragraph 24, Absatz 2, DSG) vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem das als verletzt erachtete Recht enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise – so die Gesetzesmaterialien – eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden vergleiche Regierungsvorlage 472 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern „jeglicher Formalismus fremd“ ist vergleiche VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 mwN). § 24 Abs 2 DSG lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz 2, DSG lautet wie folgt: „
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
- soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
- den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des BF in der Datenschutzbeschwerde im Hinblick auf §§ 24 Abs 2 Z 3, Z 4 und Z 6 iVm Abs 4 DSG als mangelhaft und erteilte diesbezüglich einen Mangelbehebungsauftrag bzw wies die Beschwerde in weiterer Folge zurück. Begründend führte sie – ohne dies näher einzugrenzen – den gesamten Mangelbehebungsauftrag an.Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des BF in der Datenschutzbeschwerde im Hinblick auf Paragraphen 24, Absatz 2, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG als mangelhaft und erteilte diesbezüglich einen Mangelbehebungsauftrag bzw wies die Beschwerde in weiterer Folge zurück. Begründend führte sie – ohne dies näher einzugrenzen – den gesamten Mangelbehebungsauftrag an. 3.2.
- Zum Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird bzw den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 24 Abs 2 Z 3 und Z 4 DSG):3.2.
- Zum Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird bzw den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, DSG): Zum Sachverhalt führte der BF eindeutig aus, dass die MP1 und MP2 zwei durch Sendungsnummern konkret bezeichnete Schreiben nicht vertragsgemäß/gesetzmäßig zugestellt haben. Diese Einschreiben haben ua persönliche, sensible, geheimzuhaltende Daten und Informationen zum BF enthalten. Die MP1 und MP2 haben diese Daten des BF unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangen lassen. Der BF begründete dies mit einer nicht vertragsgemäßen Zustellung, Verstößen gegen das XXXX bzw einer in weiterer Folge rechtfertigungsgrundlosen Verarbeitung.Zum Sachverhalt führte der BF eindeutig aus, dass die MP1 und MP2 zwei durch Sendungsnummern konkret bezeichnete Schreiben nicht vertragsgemäß/gesetzmäßig zugestellt haben. Diese Einschreiben haben ua persönliche, sensible, geheimzuhaltende Daten und Informationen zum BF enthalten. Die MP1 und MP2 haben diese Daten des BF unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangen lassen. Der BF begründete dies mit einer nicht vertragsgemäßen Zustellung, Verstößen gegen das römisch 40 bzw einer in weiterer Folge rechtfertigungsgrundlosen Verarbeitung. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der BF daher unmissverständlich einen konkreten Sachverhalt vorgebracht, aus dem er eine Rechtsverletzung ableitet (Nicht-/Falschzustellung von XXXX sowie Offenlegung personenbezogener Daten an unbefugte Dritte) und auch Gründe angeführt, worauf er diese Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Vertragsverletzung, Verstoß gegen XXXX ).Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der BF daher unmissverständlich einen konkreten Sachverhalt vorgebracht, aus dem er eine Rechtsverletzung ableitet (Nicht-/Falschzustellung von römisch 40 sowie Offenlegung personenbezogener Daten an unbefugte Dritte) und auch Gründe angeführt, worauf er diese Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Vertragsverletzung, Verstoß gegen römisch 40 ). Der belangten Behörde ist zwar durchaus zuzustimmen, dass der BF nicht dargelegt hat, welche konkreten Daten, wem genau offengelegt worden sind. Allerdings ist § 24 Abs 2 DSG nicht zu entnehmen, dass dies eine (die Zurückweisung rechtfertigende) inhaltliche Voraussetzung für die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde ist. § 24 Abs 2 DSG enthält insbesondere keine Bestimmung, wonach die betroffenen Daten bzw Datenarten zu benennen wären. Der BF hat die Verantwortlichen für die Datenerarbeitung klar benannt, dass darüber hinaus weitere involvierte Personen zu benennen wären, ist dieser Bestimmung ebenso wenig zu entnehmen. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH sind die von der belangten Behörde aufgezeigten „Mängel“ daher richtigerweise als „sonstige Unzulänglichkeit“, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern nur dessen Erfolgsaussichten schmälern, einzustufen.Der belangten Behörde ist zwar durchaus zuzustimmen, dass der BF nicht dargelegt hat, welche konkreten Daten, wem genau offengelegt worden sind. Allerdings ist Paragraph 24, Absatz 2, DSG nicht zu entnehmen, dass dies eine (die Zurückweisung rechtfertigende) inhaltliche Voraussetzung für die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde ist. Paragraph 24, Absatz 2, DSG enthält insbesondere keine Bestimmung, wonach die betroffenen Daten bzw Datenarten zu benennen wären. Der BF hat die Verantwortlichen für die Datenerarbeitung klar benannt, dass darüber hinaus weitere involvierte Personen zu benennen wären, ist dieser Bestimmung ebenso wenig zu entnehmen. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH sind die von der belangten Behörde aufgezeigten „Mängel“ daher richtigerweise als „sonstige Unzulänglichkeit“, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern nur dessen Erfolgsaussichten schmälern, einzustufen. Wie ausgeführt, darf die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH (unter Verweis auf den ehemaligen § 67c Abs 2 AVG) nicht übermäßig formalistisch vorgehen. Es ist § 24 Abs 2 DSG nicht zu entnehmen, dass ein Beschwerdeführer – der noch dazu juristischer Laie ist – die konkreten, als verletzt erachteten Normen aufzählen müsste, bzw konkrete Beweismittel zwingend für die Zulässigkeit einer Datenschutzbeschwerde vorlegen müsste (siehe den Mangelbehebungsauftrag: „Sofern vorhanden, werden sie überdies ersucht genannte XXXX in Kopie beizulegen.“; sowie „Führen Sie zudem aus, in welchen konkreten Vorschriften des XXXX Sie sich verletzt erachten und weshalb Sie davon ausgehen, dass die Schriftstücke nicht zugestellt worden sind.“ OZ 1, S 14; vgl zum „Formalismus“ auch VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 mwN).Wie ausgeführt, darf die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH (unter Verweis auf den ehemaligen Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG) nicht übermäßig formalistisch vorgehen. Es ist Paragraph 24, Absatz 2, DSG nicht zu entnehmen, dass ein Beschwerdeführer – der noch dazu juristischer Laie ist – die konkreten, als verletzt erachteten Normen aufzählen müsste, bzw konkrete Beweismittel zwingend für die Zulässigkeit einer Datenschutzbeschwerde vorlegen müsste (siehe den Mangelbehebungsauftrag: „Sofern vorhanden, werden sie überdies ersucht genannte römisch 40 in Kopie beizulegen.“; sowie „Führen Sie zudem aus, in welchen konkreten Vorschriften des römisch 40 Sie sich verletzt erachten und weshalb Sie davon ausgehen, dass die Schriftstücke nicht zugestellt worden sind.“ OZ 1, S 14; vergleiche zum „Formalismus“ auch VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 mwN). Allenfalls hätte die belangte Behörde, so sie der Auffassung war, nicht in der Sache selbst entscheiden zu können, den BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage auffordern müssen. Die Verweigerung der Sachentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde war dagegen jedenfalls verfehlt (vgl auch VwGH 23.02.2011, 2008/11/0033).Allenfalls hätte die belangte Behörde, so sie der Auffassung war, nicht in der Sache selbst entscheiden zu können, den BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage auffordern müssen. Die Verweigerung der Sachentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde war dagegen jedenfalls verfehlt vergleiche auch VwGH 23.02.2011, 2008/11/0033). Sofern die belangte Behörde im konkret vorliegenden Fall (nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens) allenfalls keinen Datenschutzverstoß aus dem vom BF geschilderten Sachverhalt erblickt, bzw den vom BF vorgebrachten Sachverhalt mangels ausreichender Beweismittel (im Rahmen der freien Beweiswürdigung) als nicht gegeben erachtet, steht es ihr schließlich offen die Datenschutzbeschwerde des BF abzuweisen. Die Zurückweisung aus den angeführten Gründen war allerdings verfehlt. 3.2.
- Zu den Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG):3.2.
- Zu den Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG): Wie festgestellt, brachte der BF diesbezüglich vor, dass sich die Verstöße „im Zeitraum
- Juli 2022 (
- Aug. 2022 bis
- Aug. 2023“ zugetragen haben und er davon erstmalig am 31.08.2023 durch ein Schreiben der MP1 (datiert mit 30.08.2023) erfahren habe. Die belangte Behörde erteilte dem BF auch diesbezüglich einen Mängelbehebungsauftrag bzw wies seine Datenschutzbeschwerde mangels Verbesserung diesbezüglich zurück. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf die unterbliebene Beibringung von verlangten Urkunden allenfalls im Rahmen einer Sachentscheidung berücksichtigt werden, nicht aber die – auf die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrags gestützte – Zurückweisung nach sich ziehen (vgl VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, RS5).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf die unterbliebene Beibringung von verlangten Urkunden allenfalls im Rahmen einer Sachentscheidung berücksichtigt werden, nicht aber die – auf die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrags gestützte – Zurückweisung nach sich ziehen vergleiche VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, RS5). Generell gilt, dass der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden muss, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben
§ 13AVG zu verstehen ist.
Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Existiert – wie hier – eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein "Mangel"
§ 13
Abs 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (siehe dazu VwGH 27.06.2017, Ra 3028/10/0071, RS1; sowie VwGH 28.03.2008, 2007/12/0081, RS3).Generell gilt, dass der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden muss, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben
Paragraph 13, AVG zu verstehen ist. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Existiert – wie hier – eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein "Mangel"
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (siehe dazu VwGH 27.06.2017, Ra 3028/10/0071, RS1; sowie VwGH 28.03.2008, 2007/12/0081, RS3). Sofern die belangte Behörde das Vorbringen des BF betreffend die Rechtzeitigkeit seines Anliegens somit als mangelhaft erachtet, ist sie darauf zu verweisen, dass der BF diesbezüglich konkrete, genau datierte Angaben gemacht hat. §§ 24 Abs 2 Z 6 iVm Abs 4 DSG ist nicht zu entnehmen, dass die Vorlage konkreter Unterlagen/Nachweise zwingend erforderlich ist. Bei Zweifeln über die Richtigkeit dieser Angaben wäre es der belangten Behörde freigestanden, dies beweiswürdigend zu berücksichtigen.Sofern die belangte Behörde das Vorbringen des BF betreffend die Rechtzeitigkeit seines Anliegens somit als mangelhaft erachtet, ist sie darauf zu verweisen, dass der BF diesbezüglich konkrete, genau datierte Angaben gemacht hat. Paragraphen 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG ist nicht zu entnehmen, dass die Vorlage konkreter Unterlagen/Nachweise zwingend erforderlich ist. Bei Zweifeln über die Richtigkeit dieser Angaben wäre es der belangten Behörde freigestanden, dies beweiswürdigend zu berücksichtigen. Die Zurückweisung aus diesem Grund war daher ebenfalls verfehlt. 3.2.
- Zur Vorlage des, der Beschwerde zu Grunde liegenden Antrags bzw Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs 3 DSG):3.2.
- Zur Vorlage des, der Beschwerde zu Grunde liegenden Antrags bzw Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 24, Absatz 3, DSG): Hilfsweise führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung an, dass darüber hinaus auch der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen sei. Da der BF in seiner Datenschutzbeschwerde kein antragsbedürftiges Recht geltend gemacht hat, war nicht ersichtlich, welchen Antrag der BF vorlegen hätte sollen. Die belangte Behörde begründete dies auch nicht weiter. 3.
- Im Ergebnis war die auf § 13 Abs 3 AVG gestützte und mit dem Mangelbehebungsauftrag begründete Zurückweisung nicht rechtmäßig. Die belangte Behörde hat die inhaltliche Behandlung des Antrags des BF zu Unrecht verweigert.3.
- Im Ergebnis war die auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte und mit dem Mangelbehebungsauftrag begründete Zurückweisung nicht rechtmäßig. Die belangte Behörde hat die inhaltliche Behandlung des Antrags des BF zu Unrecht verweigert. Da der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vorlag, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Dies hat zur Konsequenz, dass die Behörde über den Antrag des BF unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052; sowie VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).Da der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vorlag, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Dies hat zur Konsequenz, dass die Behörde über den Antrag des BF unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat vergleiche VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052; sowie VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046). 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1
- Fall VwGVG entfallen.3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
- Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Unterscheidung von „Mängeln“
§ 13Abs 3 AVG und „sonstigen Unzulänglichkeiten“ konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des Vw
GH stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Unterscheidung von „Mängeln“
Paragraph 13, Absatz 3, AVG und „sonstigen Unzulänglichkeiten“ konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2281584.1.00