Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stand bis zum 19.01.2024 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis dorthin dem Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) als Berufsoffizier zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, wurde der Beschwerdeführer entlassen. Der Beschwerdeführer richtete am 20.02.2024 ein Schreiben an den Disziplinarvorgesetzten im BMLV und brachte vor, es wäre ihm im Sommer 2020 sein Heeresführerschein für Wasserfahrzeuge (HFSchWFZg) im Scheckkartenformat durch ObstdG XXXX als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter abgenommen worden. Sein HFSchWFZg in Papierform, sein Heeresfahrlehrerausweis für Wasserfahrzeuge in Papierform vom 05.05.2006 sowie der Heeresfahrlehrerausweis für Wasserfahrzeuge vom 12.05.2006 seien ihm jedoch nicht abgenommen worden. Es habe keine Rechtsgrundlage für die vorläufige Abnahme vorgelegen, eine Ausfolgung habe seither nicht stattgefunden. Der Entzug des HFSchWFZg sei ihm nicht schriftlich mitgeteilt worden, insbesondere sei kein Bescheid ergangen, wodurch ihm auf rechtswidrige Weise das Rechtsmittel der Beschwerde genommen worden sei. Für den Fall, dass eine rechtskonforme Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorliege, stellt er sich auf den Standpunkt, dass ein Bescheid über das Erlöschen der Befugnisse zu ergehen habe, was nicht geschehen sei. Somit habe er ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung, zumal diese der Beseitigung einer aktuellen wie zukünftigen Rechtsgefährdung dienen würde. Daher stellte er den Antrag, bescheidmäßig abzusprechen, auf welcher Grundlage ihm sein oben angeführter HFSchWFzg abgenommen bzw. entzogen wurde, jedoch die Papierversionen nicht; wieso ihm sein HFSchWFzg nicht ausgefolgt wurde, obwohl keine Verfügung eines „Erlöschens der Befugnis“ vorliege sowie wie er wieder seinen HFSchWFzg bzw. seine Befugnisse wieder erlangen könne. Am 28.02.2024 stellte er überdies einen Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich des gesamten Verwaltungsakts bezüglich der Abnahme bzw. des Erlöschens seines HFSchWFzg.Der Beschwerdeführer richtete am 20.02.2024 ein Schreiben an den Disziplinarvorgesetzten im BMLV und brachte vor, es wäre ihm im Sommer 2020 sein Heeresführerschein für Wasserfahrzeuge (HFSchWFZg) im Scheckkartenformat durch ObstdG römisch 40 als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter abgenommen worden. Sein HFSchWFZg in Papierform, sein Heeresfahrlehrerausweis für Wasserfahrzeuge in Papierform vom 05.05.2006 sowie der Heeresfahrlehrerausweis für Wasserfahrzeuge vom 12.05.2006 seien ihm jedoch nicht abgenommen worden. Es habe keine Rechtsgrundlage für die vorläufige Abnahme vorgelegen, eine Ausfolgung habe seither nicht stattgefunden. Der Entzug des HFSchWFZg sei ihm nicht schriftlich mitgeteilt worden, insbesondere sei kein Bescheid ergangen, wodurch ihm auf rechtswidrige Weise das Rechtsmittel der Beschwerde genommen worden sei. Für den Fall, dass eine rechtskonforme Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorliege, stellt er sich auf den Standpunkt, dass ein Bescheid über das Erlöschen der Befugnisse zu ergehen habe, was nicht geschehen sei. Somit habe er ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung, zumal diese der Beseitigung einer aktuellen wie zukünftigen Rechtsgefährdung dienen würde. Daher stellte er den Antrag, bescheidmäßig abzusprechen, auf welcher Grundlage ihm sein oben angeführter HFSchWFzg abgenommen bzw. entzogen wurde, jedoch die Papierversionen nicht; wieso ihm sein HFSchWFzg nicht ausgefolgt wurde, obwohl keine Verfügung eines „Erlöschens der Befugnis“ vorliege sowie wie er wieder seinen HFSchWFzg bzw. seine Befugnisse wieder erlangen könne. Am 28.02.2024 stellte er überdies einen Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich des gesamten Verwaltungsakts bezüglich der Abnahme bzw. des Erlöschens seines HFSchWFzg. Per Bescheid vom 11.03.2024 wurden seine Anträge von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Anträge vom 20.02.2024) ausgeführt, dass keine gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit seines Antrages auf bescheidmäßige Absprache vorliege. Da sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgelöst worden sei, seien alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Rechte und Befugnisse erlöscht. Da sich seine Anträge auf Sachverhalte nach Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, könne eine Parteistellung nach § 8 AVG nicht zuerkannt werden, weshalb ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung nicht vorliege. Ebenfalls mit mangelnder Parteistellung wurde die Zurückweisung in Spruchpunkt 2 begründet. Per Bescheid vom 11.03.2024 wurden seine Anträge von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Anträge vom 20.02.2024) ausgeführt, dass keine gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit seines Antrages auf bescheidmäßige Absprache vorliege. Da sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgelöst worden sei, seien alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Rechte und Befugnisse erlöscht. Da sich seine Anträge auf Sachverhalte nach Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, könne eine Parteistellung nach Paragraph 8, AVG nicht zuerkannt werden, weshalb ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung nicht vorliege. Ebenfalls mit mangelnder Parteistellung wurde die Zurückweisung in Spruchpunkt 2 begründet. Der Beschwerdeführer erhob am 15.03.2024 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass
des Erlasses vom BMLV vom 07.06.2021, GZ S93701/3-AusbA/2021 – DB WFAusb 2021 im Kapitel V, Punkt D, die Disziplinarbehörde zuständig sei. Es sei ein Bescheid zu erlassen. Der Beschwerdeführer erhob am 15.03.2024 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass
des Erlasses vom BMLV vom 07.06.2021, GZ S93701/3-AusbA/2021 – DB WFAusb 2021 im Kapitel römisch fünf, Punkt D, die Disziplinarbehörde zuständig sei. Es sei ein Bescheid zu erlassen. Folgende Anträge werden gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass
den Ausführungen zu Punkt A nicht befugt ist, 3. der beantragte Bescheid durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter
oben genannten Erlass zu erlassen ist, 4. die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter die Akteneinsicht
die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter die Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG zu gewähren hat,
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2289542.1.00
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