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Obsah (7)Art 133§ 17Art. 130§ 6§ 58§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlW257 2289542-1 Spruch, W257 2289542-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stand bis zum 19.01.2024 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis dorthin dem Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) als Berufsoffizier zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, wurde der Beschwerdeführer entlassen. Der Beschwerdeführer richtete am 20.02.2024 ein Schreiben an den Disziplinarvorgesetzten im BMLV und brachte vor, es wäre ihm im Sommer 2020 sein Heeresführerschein für Wasserfahrzeuge (HFSchWFZg) im Scheckkartenformat durch ObstdG XXXX als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter abgenommen worden. Sein HFSchWFZg in Papierform, sein Heeresfahrlehrerausweis für Wasserfahrzeuge in Papierform vom 05.05.2006 sowie der Heeresfahrlehrerausweis für Wasserfahrzeuge vom 12.05.2006 seien ihm jedoch nicht abgenommen worden. Es habe keine Rechtsgrundlage für die vorläufige Abnahme vorgelegen, eine Ausfolgung habe seither nicht stattgefunden. Der Entzug des HFSchWFZg sei ihm nicht schriftlich mitgeteilt worden, insbesondere sei kein Bescheid ergangen, wodurch ihm auf rechtswidrige Weise das Rechtsmittel der Beschwerde genommen worden sei. Für den Fall, dass eine rechtskonforme Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorliege, stellt er sich auf den Standpunkt, dass ein Bescheid über das Erlöschen der Befugnisse zu ergehen habe, was nicht geschehen sei. Somit habe er ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung, zumal diese der Beseitigung einer aktuellen wie zukünftigen Rechtsgefährdung dienen würde. Daher stellte er den Antrag, bescheidmäßig abzusprechen, auf welcher Grundlage ihm sein oben angeführter HFSchWFzg abgenommen bzw. entzogen wurde, jedoch die Papierversionen nicht; wieso ihm sein HFSchWFzg nicht ausgefolgt wurde, obwohl keine Verfügung eines „Erlöschens der Befugnis“ vorliege sowie wie er wieder seinen HFSchWFzg bzw. seine Befugnisse wieder erlangen könne. Am 28.02.2024 stellte er überdies einen Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich des gesamten Verwaltungsakts bezüglich der Abnahme bzw. des Erlöschens seines HFSchWFzg.Der Beschwerdeführer richtete am 20.02.2024 ein Schreiben an den Disziplinarvorgesetzten im BMLV und brachte vor, es wäre ihm im Sommer 2020 sein Heeresführerschein für Wasserfahrzeuge (HFSchWFZg) im Scheckkartenformat durch ObstdG römisch 40 als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter abgenommen worden. Sein HFSchWFZg in Papierform, sein Heeresfahrlehrerausweis für Wasserfahrzeuge in Papierform vom 05.05.2006 sowie der Heeresfahrlehrerausweis für Wasserfahrzeuge vom 12.05.2006 seien ihm jedoch nicht abgenommen worden. Es habe keine Rechtsgrundlage für die vorläufige Abnahme vorgelegen, eine Ausfolgung habe seither nicht stattgefunden. Der Entzug des HFSchWFZg sei ihm nicht schriftlich mitgeteilt worden, insbesondere sei kein Bescheid ergangen, wodurch ihm auf rechtswidrige Weise das Rechtsmittel der Beschwerde genommen worden sei. Für den Fall, dass eine rechtskonforme Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorliege, stellt er sich auf den Standpunkt, dass ein Bescheid über das Erlöschen der Befugnisse zu ergehen habe, was nicht geschehen sei. Somit habe er ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung, zumal diese der Beseitigung einer aktuellen wie zukünftigen Rechtsgefährdung dienen würde. Daher stellte er den Antrag, bescheidmäßig abzusprechen, auf welcher Grundlage ihm sein oben angeführter HFSchWFzg abgenommen bzw. entzogen wurde, jedoch die Papierversionen nicht; wieso ihm sein HFSchWFzg nicht ausgefolgt wurde, obwohl keine Verfügung eines „Erlöschens der Befugnis“ vorliege sowie wie er wieder seinen HFSchWFzg bzw. seine Befugnisse wieder erlangen könne. Am 28.02.2024 stellte er überdies einen Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich des gesamten Verwaltungsakts bezüglich der Abnahme bzw. des Erlöschens seines HFSchWFzg. Per Bescheid vom 11.03.2024 wurden seine Anträge von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Anträge vom 20.02.2024) ausgeführt, dass keine gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit seines Antrages auf bescheidmäßige Absprache vorliege. Da sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgelöst worden sei, seien alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Rechte und Befugnisse erlöscht. Da sich seine Anträge auf Sachverhalte nach Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, könne eine Parteistellung nach § 8 AVG nicht zuerkannt werden, weshalb ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung nicht vorliege. Ebenfalls mit mangelnder Parteistellung wurde die Zurückweisung in Spruchpunkt 2 begründet. Per Bescheid vom 11.03.2024 wurden seine Anträge von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Anträge vom 20.02.2024) ausgeführt, dass keine gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit seines Antrages auf bescheidmäßige Absprache vorliege. Da sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgelöst worden sei, seien alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Rechte und Befugnisse erlöscht. Da sich seine Anträge auf Sachverhalte nach Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, könne eine Parteistellung nach Paragraph 8, AVG nicht zuerkannt werden, weshalb ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung nicht vorliege. Ebenfalls mit mangelnder Parteistellung wurde die Zurückweisung in Spruchpunkt 2 begründet. Der Beschwerdeführer erhob am 15.03.2024 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass

des Erlasses vom BMLV vom 07.06.2021, GZ S93701/3-AusbA/2021 – DB WFAusb 2021 im Kapitel V, Punkt D, die Disziplinarbehörde zuständig sei. Es sei ein Bescheid zu erlassen. Der Beschwerdeführer erhob am 15.03.2024 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass

des Erlasses vom BMLV vom 07.06.2021, GZ S93701/3-AusbA/2021 – DB WFAusb 2021 im Kapitel römisch fünf, Punkt D, die Disziplinarbehörde zuständig sei. Es sei ein Bescheid zu erlassen. Folgende Anträge werden gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass

  1. die Dienstbehörde Direktion 1 in dieser Sache eine unzuständige Stelle ist,
  2. die Dienstbehörde Direktion 1 zur Erlassung von Bescheiden für die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter

den Ausführungen zu Punkt A nicht befugt ist, 3. der beantragte Bescheid durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter

oben genannten Erlass zu erlassen ist, 4. die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter die Akteneinsicht

§ 17AVG zu gewähren hat,4.

die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter die Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG zu gewähren hat,

  1. dass die Anträge des Beschwerdeführers nicht mutwillig iSd § 35 AVG sind, sondern auf gesetzlichen Grundlagen, insbesondere dem oben genannten Erlass beruhen,
  2. dass die Anträge des Beschwerdeführers nicht mutwillig iSd Paragraph 35, AVG sind, sondern auf gesetzlichen Grundlagen, insbesondere dem oben genannten Erlass beruhen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und in der Sache selbst entscheiden. Der Verwaltungsakt langte am 03.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde äußerte sich in der Beschwerdevorlage nochmals zu dem Sachverhalt, führte jedoch keine über den Bescheid liegenden Tatsachen aus oder führte Argumente an, welche in der Bescheidbegründung nicht enthalten wären, womit der Vorlageantrag dem BF nicht mehr vorgehalten wurde. Am 12.04.2024 nahm der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht. Am 25.04.2024 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Am gleichen Tag stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf schriftliche Ausfertigung, dies mit dem ggstdl. Erkenntnis vorgenommen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand bis zum 19.01.2024 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu diesem Tag dem BMLV als Berufsoffizier zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, wurde der Beschwerdeführer entlassen. Am 08.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer – im Zuge der Dienstenthebung - der Herresführerschein für Wasserfahrzeuge abgenommen. Dagegen hat der Beschwerdeführer nicht remonstriert. Dieser Heeresführerschein berechtigt ihm nur zum Lenken von Heeresfahrzeugen. Er kann ihn privat nicht nutzen. Dieser Führerschein wurde ihm am 22.07.2020 wieder ausgefolgt und im Rahmen der weiteren Dienstenthebung am 29.07.2020 wieder abgenommen. Nach einer Wiederausfolgung erfolgte am 29.06.
  4. Es kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer der Heeresführerschein für Wasserfahrzeuge im Zuge seiner Entlassung abgenommen wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die falsche Behörde die Abnahme verfügte, nämlich hätte dies nach dem Erlass vom 07.06.2021 der Disziplinarvorgesetze zu verfügen gehabt, nicht die Dienstbehörde. Mit dem Antrag vor der Behörde verlangte er, auf welcher Grundlage ihm der Heeresführerschein abgenommen wurde und warum bis dato keine „Verfügung“ der Abnahme (dies nach seiner Ansicht nach mittel Bescheid zu erfolgen gehabt hätte) erfolgte.
  5. Beweiswürdigung: Das ihm mit 08.08.2019 der Heeresführerschein im Zuge der Dienstenthebung abgenommen wurde, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (sh Seite 5). Mit dem gegenständlichen Antrag spricht sich der Beschwerdeführer ich nicht gegen diese Abnahme aus (sh dazu Seite 4), sondern lediglich, dass diese von der falschen Behörde abgenommen worden sei. Das ihm diese Urkunde am 22.07.2020 wieder ausgefolgt wurde, ergibt sich ebenso aus der mündlichen Verhandlung (sh Seite 3). Dergleichen verhält es sich mit der abermaligen Abnahme am 29.07.
  6. Der Beschwerdeführer behauptet in der Antragsbegründung, dass ihm der heeresführerschein am 29.06.2021 abgenommen worden sei, dies nicht widersprochen wurde. Deswegen muss von dieser Tatsache ausgegangen sein. Es dürfte im Zuge der gegen ihn geführten disziplinarrechtlichen und dienstrechtlichen Verfahren oftmals zu einer Abnahme und Ausfolgung gekommen sein, letztlich wurden dann jedoch mit der Entlassung die Dienstmittel und auch der Heeresführerschein für Wasserfahrzeuge (ob nun lediglich die neue Scheckkarte oder auch die Papierform ist irrelevant) abgenommen. Es ist richtig, dass in vom Beschwerdeführer angeführten Erlass die auf Seite 2 der Beschwerde genannte Regelung besteht, nämlich, dass vom Disziplinarvorgesetzen die Abnahme des Führerscheines zu verfügen ist.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers – wie auch seinen Antrag auf Akteneinsicht - zurückgewiesen. 3.2.
  2. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr um Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht dementsprechend im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat. 3.2.
  3. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr um Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2, und Absatz 3, VwGVG 2014 übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht dementsprechend im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat. 3.2.
  4. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die Erlassung im öffentlichen Interesse liegt oder sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180).3.2.
  5. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die Erlassung im öffentlichen Interesse liegt oder sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist vergleiche VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180). Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung muss ein rechtliches Interesse bestehen (vgl VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086). Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029).Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung muss ein rechtliches Interesse bestehen vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086). Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029). 3.2.
  6. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dass: Der Beschwerdeführer wurde entlassen und befindet sich nicht mehr im Dienststand. In der mündlichen Verhandlung bringt er vor, dass der Grund seines Antrages darin besteht, solle er in der gegen die Entlassungsentscheidung geführte ao Revision obsiegen, er nicht noch einmal die aufwendigen Kurse zur Erlangung des Heeresführerscheines für Wasserfahrzeuge absolvieren wolle (sh dazu Seite 3). Damit verfolgt er zwar ein rechtliches Interesse (dies er auch verfolgen würde, wenn dieser Führerschein ihm zum Lenken von Nicht-Heeresfahrzeugen berechtigen würde), muss aber vor der Tatsache, dass mit dem Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E die wirksame Entlassung verfügt wurde, unbeachtlich bleiben. Das BVwG muss in dem Verfahren von einer wirksamen Entlassung ausgehen, gleichgültig des Erfolges der gegen das oben angeführte Erkenntnis erhobenen Revision. Wenn er heute nunmehr kein Beamter ist, kann er auch kein rechtliches Interesse für die Zukunft ableiten, abgesehen davon ist bei einem theoretisch möglichen Wiedereintritt äußert unklar, ob der Beschwerdeführer wieder den gleichen oder ähnliche Arbeitsplätze in dieser Organisationseinheit einnehmen kann. Es besteht somit kein rechtliches Interesse für den Feststellungsbescheid und war daher auf die Frage, ob nun die die falsche Behörde bzw Vorgesetzte die Verfügung vorgenommen hat, unbeachtlich. Ebenso verhält es sich damit, warum nur die Scheckkarte und nicht die Papierform abgenommen wurde, dies zudem in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der belangten Behörde auch erklärt wurde (sh zudem Seite 5). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: 3.3.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2289542.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.