G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im folgenden belangte Behörde), vom 16.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.09.2022 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 16.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.03.2023, Zl. W114 2261519-1/7E als unbegründet ab. Die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.03.2023, Zl. W114 2261519-1/7E als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 23.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG, welchen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2023 abwies. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde am 27.11.2023 erhoben.Mit Eingabe vom 23.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, welchen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2023 abwies. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde am 27.11.2023 erhoben. Der Beschwerdeführer stellte einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, welcher am 16.11.2023 zugelassen wurde.Der Beschwerdeführer stellte einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, welcher am 16.11.2023 zugelassen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 30.04.2024 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte und hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines (abgelaufenen) syrischen Reisepasses und eines Personalausweises. Durch Vorlage dieser Dokumente, zusammen mit sechs Passfotos und der persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft, kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen. Der Beschwerdeführer hat die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Österreich nicht beantragt. Ein substantiierter Grund dafür, dass dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft unzumutbar ist, liegt nicht vor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer Vorsprache des Beschwerdeführers bei der syrischen Botschaft in Wien Angehörige des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer selbst in Syrien verfolgt werden würde(n). Die Antragstellung bei der syrischen Botschaft ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Bis zum Entscheidungszeitpunkt legte der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber vor, dass es ihm nicht möglich ist, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Syrien zu beschaffen. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Antragstellung bei der syrischen Botschaft ein Reisepass ausgestellt wird. 2. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, sowie durch Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister. Aus dem vorangegangen Verfahren auf internationalen Schutz ergibt sich ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines (abgelaufenen) syrischen Reisepasses und Personalausweises ist. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments sind gerichtsbekannt und basieren auf den Informationen der Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Nachweise erbracht, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre (bspw. durch die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft). Bereits im vorangegangenen Verfahren (W114 2261519-1) wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung in Syrien droht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die im Bescheid getroffene Feststellung, dass mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt worden sei, dass „seitens der syrischen Behörden keine Gefahr ausgehen würde“, dem Akteninhalt widerspreche, da das Erkenntnis unter Punkt 1.3 festgestellt habe, dass „der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl erhalten habe, er aber auf dem Landweg seine von den Kurden kontrollierte Herkunftsregion erreichen könne“ (vgl. AS 85, 87), stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 06.03.2023, W114 2261519-1, fest, dass der Beschwerdeführer in einem kurdisch kontrollierten Gebiet lebe und niemals aufgefordert worden sei, einen Wehrdienst bei der syrischen Armee anzutreten. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Erkenntnis fest, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Herkunftsgebiet möglich ist, da für diesen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, zum Wehrdienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer kann außerdem sein Herkunftsgebiet über den Landweg erreichen, dabei musse er keine „von der syrischen Assad-Armee kontrollierten Checkpoints passieren“ (vgl. S. 35). Inwiefern der Beschwerdeführer aus dem Erkenntnis schlussfolgern konnte, dass ihm im Falle eines Machtwechsels in seinem Herkunftsgebiet auf jeden Fall eine asylrelevante Verfolgung drohen würde, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. In keinem einzigen Satz stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung zu gegenwärtigen hätte, es stellte lediglich fest, dass eine Bedrohung vonseiten des syrischen Regimes umso mehr auszuschließen ist, da das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe. Bereits im vorangegangenen Verfahren (W114 2261519-1) wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung in Syrien droht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die im Bescheid getroffene Feststellung, dass mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt worden sei, dass „seitens der syrischen Behörden keine Gefahr ausgehen würde“, dem Akteninhalt widerspreche, da das Erkenntnis unter Punkt 1.3 festgestellt habe, dass „der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl erhalten habe, er aber auf dem Landweg seine von den Kurden kontrollierte Herkunftsregion erreichen könne“ vergleiche AS 85, 87), stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 06.03.2023, W114 2261519-1, fest, dass der Beschwerdeführer in einem kurdisch kontrollierten Gebiet lebe und niemals aufgefordert worden sei, einen Wehrdienst bei der syrischen Armee anzutreten. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Erkenntnis fest, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Herkunftsgebiet möglich ist, da für diesen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, zum Wehrdienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer kann außerdem sein Herkunftsgebiet über den Landweg erreichen, dabei musse er keine „von der syrischen Assad-Armee kontrollierten Checkpoints passieren“ vergleiche S. 35). Inwiefern der Beschwerdeführer aus dem Erkenntnis schlussfolgern konnte, dass ihm im Falle eines Machtwechsels in seinem Herkunftsgebiet auf jeden Fall eine asylrelevante Verfolgung drohen würde, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. In keinem einzigen Satz stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung zu gegenwärtigen hätte, es stellte lediglich fest, dass eine Bedrohung vonseiten des syrischen Regimes umso mehr auszuschließen ist, da das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe. Bezugnehmend auf die in der Beschwerde angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020, W170 2203780-1, vom 30.10.2020, W208 2216649-2, und vom 09.11.2021, W101 2218281-2, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Einzelfallbeurteilungen handelt und den Erkenntnissen aufgrund dessen auch keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren zukommt. Abgesehen davon lagen den (teilweise fast vier Jahre alten) Erkenntnissen andere Entscheidungsfaktoren – u.a. nunmehr veraltete Länderinformationsblätter der Staatendokumentation – zugrunde. Weiters brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass es ihm nicht zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen, weil er damit seine Verwandten – seine Eltern, seine Ehefrau, seinen Sohn und seine drei Schwestern – in Syrien gefährden würde (vgl. AS 79). Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2023, Zl. W114 2261519-1, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung vonseiten der syrischen Regierung zu befürchten hat. Er ist in XXXX geboren, sein Heimatdorf heißt XXXX und befindet sich im Gouvernement Aleppo. Seine Ehefrau und sein Sohn leben gemeinsam mit seinen Eltern weiterhin in seinem Heimatdorf. In der gegenständlichen Beschwerde gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass sich „seine Familie in Aleppo aufhalte, das derzeit unter der Kontrolle des syrischen Regimes“ stehe (vgl. AS 79). Wenige Seiten später führte er aus, dass „Teile seiner Familie in seiner Herkunftsregion und somit auf militärisch vom Assad-Regime kontrolliertem Gebiet“ wohnen würden (vgl. AS 85). Unter Bedachtnahme, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme noch am Anfang seiner Beschwerde ausführte, ob er die Stadt oder das Gouvernement Aleppo meinte, ist darauf hinzuweisen, dass das Gouvernement Aleppo nicht unter ausschließlicher Kontrolle des syrischen Regimes steht. Aufgrund der undetaillierten Angaben ist die Ausführung, dass seine Familie nunmehr in einem Regierungsgebiet lebe, als Schutzbehauptung zu bewerten. Vielmehr ist dem späteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich seine Familie in seiner Herkunftsregion befinde, Glauben zu schenken. Sowohl sein Geburtsort, die Stadt XXXX , als auch sein Heimatdorf, XXXX , befinden sich jedoch unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert), an den Machtverhältnissen hat sich seit dem Erkenntnis vom 06.03.2023 auch nichts geändert (vgl. https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 15.05.2024).Weiters brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass es ihm nicht zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen, weil er damit seine Verwandten – seine Eltern, seine Ehefrau, seinen Sohn und seine drei Schwestern – in Syrien gefährden würde vergleiche AS 79). Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2023, Zl. W114 2261519-1, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung vonseiten der syrischen Regierung zu befürchten hat. Er ist in römisch 40 geboren, sein Heimatdorf heißt römisch 40 und befindet sich im Gouvernement Aleppo. Seine Ehefrau und sein Sohn leben gemeinsam mit seinen Eltern weiterhin in seinem Heimatdorf. In der gegenständlichen Beschwerde gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass sich „seine Familie in Aleppo aufhalte, das derzeit unter der Kontrolle des syrischen Regimes“ stehe vergleiche AS 79). Wenige Seiten später führte er aus, dass „Teile seiner Familie in seiner Herkunftsregion und somit auf militärisch vom Assad-Regime kontrolliertem Gebiet“ wohnen würden vergleiche AS 85). Unter Bedachtnahme, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme noch am Anfang seiner Beschwerde ausführte, ob er die Stadt oder das Gouvernement Aleppo meinte, ist darauf hinzuweisen, dass das Gouvernement Aleppo nicht unter ausschließlicher Kontrolle des syrischen Regimes steht. Aufgrund der undetaillierten Angaben ist die Ausführung, dass seine Familie nunmehr in einem Regierungsgebiet lebe, als Schutzbehauptung zu bewerten. Vielmehr ist dem späteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich seine Familie in seiner Herkunftsregion befinde, Glauben zu schenken. Sowohl sein Geburtsort, die Stadt römisch 40 , als auch sein Heimatdorf, römisch 40 , befinden sich jedoch unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert), an den Machtverhältnissen hat sich seit dem Erkenntnis vom 06.03.2023 auch nichts geändert vergleiche https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 15.05.2024). Unabhängig davon, ob die Familie des Beschwerdeführers nunmehr in ein Gebiet gezogen ist, in dem das syrische Regime die Kontrolle innehat, brachte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche eine Auswirkung der Antragstellung des Beschwerdeführers auf noch in Syrien lebende andere Verwandte belegen würden und sind solche auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer vorbrachte er würde aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seiner Flucht nach Europa und seiner dortigen Asylantragstellung, sowie seiner Wehrdienstentziehung als Verräter angesehen werden (vgl. AS 79) und dies könnte seine Verwandten in Syrien gefährden oder aus anderen Gründen einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch die syrische Regierung ausgesetzt wäre, so wiederholte er lediglich Teile seiner im Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgestellten Verfolgungsbehauptung. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Vorbringen bereits im abgeschlossenen Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz behandelt und als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Wie sich insbesondere aus dem Erkenntnis, W114 2261519-1 ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgung in Syrien glaubhaft darzulegen. Auch der Folgeantrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des
G 2005 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 30.04.2024 abgewiesen. Unabhängig davon, ob die Familie des Beschwerdeführers nunmehr in ein Gebiet gezogen ist, in dem das syrische Regime die Kontrolle innehat, brachte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche eine Auswirkung der Antragstellung des Beschwerdeführers auf noch in Syrien lebende andere Verwandte belegen würden und sind solche auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer vorbrachte er würde aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seiner Flucht nach Europa und seiner dortigen Asylantragstellung, sowie seiner Wehrdienstentziehung als Verräter angesehen werden vergleiche AS 79) und dies könnte seine Verwandten in Syrien gefährden oder aus anderen Gründen einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch die syrische Regierung ausgesetzt wäre, so wiederholte er lediglich Teile seiner im Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgestellten Verfolgungsbehauptung. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Vorbringen bereits im abgeschlossenen Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz behandelt und als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Wie sich insbesondere aus dem Erkenntnis, W114 2261519-1 ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgung in Syrien glaubhaft darzulegen. Auch der Folgeantrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 30.04.2024 abgewiesen. Ein anderer Grund, aus welchem dem Beschwerdeführer eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellt werden sollte, war ebenso nicht feststellbar. Auch im Zuge des laufenden Verfahren haben sich keine Hinweise für eine diesbezügliche Bedrohung gegen den Beschwerdeführer, seine Eltern, seine Ehefrau, seinen Sohn oder seine drei Schwestern in Syrien ergeben. Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass weder dem Beschwerdeführer noch seinen Verwandten in Syrien aufgrund des Ansuchens um einen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien Gefahr droht. Schließlich geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm nicht zumutbar sei, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz in Kontakt mit Vertretern des Herkunftsstaates zu treten und sich von diesen befragen zu lassen, in Anbetracht der am 06.03.2023 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (W114 2261519-1) und der am 30.04.2024 ergangenen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien über den am 16.11.2023 zugelassenen Folgeantrag ins Leere. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der möglichen Unterschutzstellung aufgrund der Beantragung eines syrischen Reisepasses kann unterbleiben, da dem Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – ohnehin nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (vgl. dazu die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.).Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der möglichen Unterschutzstellung aufgrund der Beantragung eines syrischen Reisepasses kann unterbleiben, da dem Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – ohnehin nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist vergleiche dazu die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet auszugsweise:3.1. Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet auszugsweise: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88
G 2005 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 30.04.2024 abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer sohin jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt nicht über den Status des Asylberechtigten verfügt, können die Aberkennungsgründe des § 7 AsylG und daher auch eine Unterschutzstellung keine Relevanz für die gegenständliche Entscheidung haben.Aufgrund des Umstandes, dass der Antrag des Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus nunmehr rechtskräftig abgewiesen und ihm (lediglich) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und auch der Folgeantrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 30.04.2024 abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer sohin jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt nicht über den Status des Asylberechtigten verfügt, können die Aberkennungsgründe des Paragraph 7, AsylG und daher auch eine Unterschutzstellung keine Relevanz für die gegenständliche Entscheidung haben. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Der Beschwerdeführer hat einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Der Beschwerdeführer hat einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer beantragte mit dem gegenständlichen Antrag vom 23.06.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Der Beschwerdeführer beantragte mit dem gegenständlichen Antrag vom 23.06.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer jedoch keine Bestätigung der Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Wien vor, wonach diese dem Beschwerdeführer derzeit die Ausstellung eines syrischen Reisepasses verweigert. Auch nach Gewährung des Parteiengehörs und ausdrücklicher Belehrung über die Rechtsfolgen durch die belangte Behörde in deren Schreiben vom 23.06.2023 unterließ es der Beschwerdeführer, eine entsprechende Bestätigung nachträglich vorzulegen. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer mehrmals unsubstantiiert vor, dass ihm eine Kontaktaufnahme nicht zugemutet werden könne (vgl. hierzu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2). Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer jedoch keine Bestätigung der Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Wien vor, wonach diese dem Beschwerdeführer derzeit die Ausstellung eines syrischen Reisepasses verweigert. Auch nach Gewährung des Parteiengehörs und ausdrücklicher Belehrung über die Rechtsfolgen durch die belangte Behörde in deren Schreiben vom 23.06.2023 unterließ es der Beschwerdeführer, eine entsprechende Bestätigung nachträglich vorzulegen. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer mehrmals unsubstantiiert vor, dass ihm eine Kontaktaufnahme nicht zugemutet werden könne vergleiche hierzu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2). Nur für den Fall, dass eine derartige Ausstellung eines Reisepasses durch die syrische Botschaft nicht möglich ist oder verweigert wird, was durch die bereits mehrfach genannte Bestätigung der syrischen Botschaft vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung nachzuweisen ist, ist es der belangten Behörde möglich, für den Beschwerdeführer einen Fremdenpass nach § 88 Abs. 2a FPG ausstellen. Nur für den Fall, dass eine derartige Ausstellung eines Reisepasses durch die syrische Botschaft nicht möglich ist oder verweigert wird, was durch die bereits mehrfach genannte Bestätigung der syrischen Botschaft vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung nachzuweisen ist, ist es der belangten Behörde möglich, für den Beschwerdeführer einen Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ausstellen. Dafür, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den Beschwerdeführer als oppositionell ansehen und dadurch seine Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingendes Tatbestandsmerkmals, ob der Beschwerdeführer „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste der Beschwerdeführer – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen. Nachdem der Beschwerdeführer diese Bestätigung trotz ausführlicher Belehrung nicht vorlegte, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG nicht, weswegen die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses richtigerweise abwies.Nachdem der Beschwerdeführer diese Bestätigung trotz ausführlicher Belehrung nicht vorlegte, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht, weswegen die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses richtigerweise abwies. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß – unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß – unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2264788.2.00
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