Obsah (4)
§ 3Art. 133§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlW278 2284274-1 Spruch, W278 2284274-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am darauffolgenden Tag fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da dort Krieg herrsche und es keine Sicherheit und keine Zukunft gebe. Außerdem seien die Lebensbedingungen schlecht, es herrsche Mangel an Strom, Sprit und Lebensmitteln. In Saudi-Arabien herrsche Rassismus. Der BF sei dort gekündigt und durch einen saudischen Staatsbürger ersetzt worden. Zudem hätte er dort seinem Bürgen viel zahlen müssen und sei von diesem mit der Abschiebung in den Jemen bedroht worden, als er nicht mehr habe zahlen können. Daher habe er Saudi-Arabien verlassen müssen. Zudem wolle er sein Religionsbekenntnis vom Islam zum Christentum wechseln. Schließlich sei er homosexuell und habe große Angst, getötet zu werden, wenn jemand draufkommen sollte. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in den Jemen habe er Angst vor dem Krieg und dem Tod und im Falle einer Rückkehr nach Saudi-Arabien drohe ihm die Abschiebung in den Jemen. 1.
- Am 17.10.2023 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass man ihm im Jemen entweder vorwerfen würde, ein saudischer Spion zu sein, da er in Saudi-Arabien geboren sei oder er für die Huthi – die seine Herkunftsregion kontrollieren würden – kämpfen müsse. Außerdem sei er in Jemen durch seine Verwandtschaft sexuell belästigt worden. Zudem sei er durch zwei seiner Brüder sexuell belästigt und durch einen vergewaltigt worden und während der Schulzeit von Schülern und Lehrern begrapscht worden. Nachbaren würden ihn entweder vergewaltigen oder ein Attentat auf ihn ausüben wollen. Auch sei er homosexuell und man hätte ihn in Saudi-Arabien mehrmals verhaften wollen, als er über Social Media versuch habe, Kontakte zu knüpfen. Er habe schon in Saudi-Arabien homosexuelle Partner gehabt und sei auch in Österreich aktiv. Er nutze die App „Grindr“ und stehe auch montan mit einem Mann in Kontakt. Er habe Gefühle für beide Geschlechter, sei also bisexuell und habe in Saudi-Arabien auch bereits eine ca. einjährige Beziehung mit einer Frau geführt. Mit seiner Familie habe er nicht über seine sexuelle Orientierung gesprochen und wolle auch nicht, dass diese davon erfahre. Darüber hinaus wolle er zum Christentum konvertieren, traue sich aber nicht, in die Kirche zu gehen. Im Zuge der Einvernahme legte der BF seine saudi-arabische Aufenthaltskarte und seinen saudi-arabischen Führerschein jeweils im Original sowie jeweils in Kopie auszugsweise seinen jemenitischen Reisepass, Belege von Flugbuchungen, einen Nachweis hinsichtlich Covid-19 Impfungen, einen Covid-19 Test aus Dschibuti, Deutschkursbestätigungen der XXXX bis zum Sprachlevel Deutsch A1.1 und eine Teilnahmebestätigung der BBU an einem Beschäftigungsprogramm vor.Im Zuge der Einvernahme legte der BF seine saudi-arabische Aufenthaltskarte und seinen saudi-arabischen Führerschein jeweils im Original sowie jeweils in Kopie auszugsweise seinen jemenitischen Reisepass, Belege von Flugbuchungen, einen Nachweis hinsichtlich Covid-19 Impfungen, einen Covid-19 Test aus Dschibuti, Deutschkursbestätigungen der römisch 40 bis zum Sprachlevel Deutsch A1.1 und eine Teilnahmebestätigung der BBU an einem Beschäftigungsprogramm vor. 1.
- Mit Schreiben der XXXX vom 23.10.2023 wurde eine Fotografie des Impfpasses des BF in arabischer Schrift nachgereicht.1.
- Mit Schreiben der römisch 40 vom 23.10.2023 wurde eine Fotografie des Impfpasses des BF in arabischer Schrift nachgereicht. 1.
- Am 02.11.2023 übermittelte die Landespolizeidirektion Vorarlberg dem BFA einen Untersuchungsbericht, aus dem hervorgeht, dass der Formularvordruck der vorgelegten saudi-arabischen Aufenthaltskarte und des saudi-arabischen Führerscheins – nach derzeitigem Kenntnisstand – authentisch sind und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben haben. 1.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.12.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 1.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.12.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF in einem Teil des Jemen leben könne, der unter der Macht der offiziell anerkannten Regierung stehe. Dort könne er auch nicht durch die Huthi verfolgt werden. Der BF habe zudem lediglich Interesse für das Christentum und sei weit von einer beabsichtigten Konversion entfernt. Hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung haben sich der BF in Widersprüchen verstrickt. Da er auch Interesse an Frauen habe, sei nicht nachvollziehbar, warum er keine Kontakte zu diesen suche. Bezüglich einschlägiger Accounts für Homosexuelle, könne nicht festgestellt werden, ob es sich um Fake-Accounts handle. Die Tatsache, dass der BF seine sexuelle Neigung nicht in einem Ausweis stehen haben wolle, spreche auch dafür. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF lediglich versuche, eine sexuelle Orientierung vorzuspiegeln und das Vorbringen im Zusammenhang mit einem Religionswechsel und einer Homo- bzw. Bisexualität erfunden seie. Der BF habe lediglich Angst vor eine Abschiebung aus Saudi-Arabien in den Jemen gehabt. Wenn der BF Angst um sein Leben gehabt hätte, hätte er den Jemen bereits früher in ein anderes Land verlassen, da er auf Grund seines illegalen Aufenthaltes in Saudi-Arabien immer damit rechnen hätten müssen, in den Jemen abgeschoben zu werden. Die Behörde gehe somit davon aus, dass der BF Saudi-Arabien aus Angst vor der Abschiebung in den Jemen verlassen habe. Subsidiärer Schutz sei dem BF aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage im Jemen zuzuerkennen gewesen. 1.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften, wiederholte sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte in der Folge aus, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei. Aus den Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen (Verfolgung durch Huthi, Bisexualität und beabsichtigte Konversion zum Christentum) ergebe sich, dass dem BF eine persönlich gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung drohe. Der BF sei durch das BFA nicht ausreichend befragt worden und dieses hätte amtswegig Ermittlungen durchführen müssen. Weiters seien die Länderinformationen mangelhaft und teilweise unvollständig und auch die getroffenen Feststellungen mangelhaft. Schließlich sei auch die Beweiswürdigung der Behörde unschlüssig. Eine Verfolgungsgefahr durch die Huthi würde sich aus den Länderberichten ergeben, der BF habe nachvollziehbar begründet, warum er zum Christentum konvertieren wolle und im Bescheid finde sich keine nachvollziehbare Beweiswürdigung der Behörde, die die Bisexualität des BF ernsthaft in Zweifel ziehen könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung erfülle der BF die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK.1.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften, wiederholte sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte in der Folge aus, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei. Aus den Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen (Verfolgung durch Huthi, Bisexualität und beabsichtigte Konversion zum Christentum) ergebe sich, dass dem BF eine persönlich gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung drohe. Der BF sei durch das BFA nicht ausreichend befragt worden und dieses hätte amtswegig Ermittlungen durchführen müssen. Weiters seien die Länderinformationen mangelhaft und teilweise unvollständig und auch die getroffenen Feststellungen mangelhaft. Schließlich sei auch die Beweiswürdigung der Behörde unschlüssig. Eine Verfolgungsgefahr durch die Huthi würde sich aus den Länderberichten ergeben, der BF habe nachvollziehbar begründet, warum er zum Christentum konvertieren wolle und im Bescheid finde sich keine nachvollziehbare Beweiswürdigung der Behörde, die die Bisexualität des BF ernsthaft in Zweifel ziehen könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung erfülle der BF die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 1.
- Die Beschwerdevorlage vom 09.01.2024 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W278 des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) am 15.01.2024 ein. 1.
- Am 17.04.2024 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, des BF und seines Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend. Mit Schreiben vom 20.02.2024 hatte das BFA mitgeteilt, auf die Teilnahme zu verzichten. Im Zuge der Verhandlung wurde sichergestellt, dass der BF und seine Vertretung über das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jemen vom 09.08.2023, verfügen. Zur Einbringung einer diesbezüglichen Stellungnahme wurde eine 14 tägige Frist eingeräumt. 1.
- Mit Schreiben vom 29.04.2024 brachte der Vertreter des BF eine Stellungnahme ins Verfahren ein. Dabei wurde erneut die bisexuelle Orientierung des BF hervorgehoben und dargelegt, warum dieser Asylrelevanz zukomme.
- Feststellungen: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Er ist jemenitischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch, zudem spricht er ein wenig Englisch und Deutsch. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF wurde in der Stadt Riad (auch protokolliert unter der Schreibeweise: Alriad, Riyadh und Al-Riaydh) in Saudi-Arabien geboren. In dieser Stadt sowie in deren Umgehung lebte der BF auch bis zu seiner legalen Ausreise im Jahr
- Seinen Heimatort im Jemen besuchte der BF lediglich zwei Mal für die Dauer von jeweils ca. einem Monat. Der BF reise legal mit dem Flugzeug über die Vereinigten Arabischen Emirate, Dschibuti und Äthiopien in die Türkei und anschließend schlepperunterstützt weiter in Richtung Europa und schließlich spätestens am 18.01.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. In Saudi-Arabien besuchte der BF zwölf Jahre lang die Schule, die er mit Matura abschloss. Anschließend arbeitet er als Lieferant und als Verkäufer in einer Parfümerie sowie in einem Kleidungsgeschäft. In Saudi-Arabien leben drei Brüder und zwei Schwestern des BF, ein weiterer Bruder lebt in der Türkei und einer in Großbritannien. Im Jemen verfügt der BF über Cousins und Onkel. Der BF steht – außer zu jener im Jemen – in sporadischem Kontakt zu seiner Familie. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der BF ist bisexuell. Er lebt seine sexuelle Orientierung im Bundesgebiet offen aus und es kann ihm nicht zugemutet werden, diese im Falle einer Rückkehr im Verborgenen zu halten. Im Jemen werden LGBTQIA+ Personen systematisch diskriminiert. Homosexualität ist mit Analsex definiert und ist mit Strafdrohungen von 100 Peitschenhieben bis hin zum Tod durch Steigung bedroht. Die entsprechende Strafnorm ist nach wie vor in Geltung und wird angewandt. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom BVwG herangezogenen Länderinformationen zu Jemen wiedergegeben: 2.3.
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Jemen vom 09.08.2023: „[…]
- Politische Lage Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023).
dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023).
dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive
der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive
der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991). Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023). Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023). Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023). Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022). Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.]. Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023). Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023). Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im Jemen ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023). […]
- Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
- April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
- April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
- Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). [...]
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). […]
- Allgemeine Menschenrechtslage Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Art. 48). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Art. 107). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Art. 31) (JEME 1991).Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Artikel 48,). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Artikel 107,). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Artikel 31,) (JEME 1991). Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023).Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023). Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamaschun-Gemeinschaft und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 20.3.2023). Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. ACTED et al. 21.3.2023).Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ACTED et al. 21.3.2023). Der Begriff „Muwaladun“ wird im Jemen für Personen verwendet, bei denen ein Elternteil jemenitischer Herkunft und ein Elternteil ausländischer Herkunft ist (MBZ 8.2022). Die Muwalladun (häufig abwertend verwendeter Begriff) sind seit Jahrzehnten Zielscheibe diskriminierender Praktiken – Verweigerung von Staatsbürgerschaftsrechten, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, gesellschaftliche Stigmatisierung, manchmal kein Zugang zu Bildung (SCSS 18.7.2022) und im Bereich der Eheschließung (MBZ 8.2022). Experten weisen auf gezielte Verfolgung religiöser Minderheiten durch Inhaftierung, Folter und Misshandlung in der Vergangenheit in den von den Huthi kontrollierten Gebieten hin (UNSC 31.7.2023). […]
- Haftbedingungen In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vgl. HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023).In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vergleiche HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023). […]
- Todesstrafe Im Jemen darf ein Todesurteil nur vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991, Art. 123).Im Jemen darf ein Todesurteil nur vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991, Artikel 123,). Das jemenitische republikanische Dekret von 1994 sieht die Todesstrafe in einer Reihe an Artikeln wie 126 – 128 etc. vor. Beispielsweise wird der Versuch, die Unabhängigkeit, Einheit oder territoriale Unversehrtheit der Republik zu verletzen, der Todesstrafe bestraft (NLB 12.10.1994, Art. 125). Weiters wird die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt, wenn der Widerstand gegen einen befehlshabenden Offizier zu dessen Tod geführt hat (Art. 226). Jeder Angehörige der Streitkräfte wird beim Desertieren oder freiwilligem Überlaufen zum Feind u.a. wegen feigen Verhaltens mit der Todesstrafe bestraft (Art. 227). Wer eine unfehlbare Seele vorsätzlich ermordet, wird mit der Todesstrafe bestraft, es sei denn, die begangene Tat wird vergeben (Art. 234). Wer sich von der Religion des Islam abwendet oder sie verleugnet, wird mit der Todesstrafe bestraft, nachdem er dreimal zur Reue befragt wurde und eine Frist von dreißig Tagen erhalten hat (Art. 259). Bei Homosexuellen ist es gesetzlich zulässig, sie mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu bestrafen, oder mit Steinigung, wenn sie verheiratet sind (Art. 264) (NLB 12.10.1994), jedoch sind keine Hinrichtungen von LGBTQI+ Personen in den letzten Jahren bekannt (USDOS 21.3.2023).Das jemenitische republikanische Dekret von 1994 sieht die Todesstrafe in einer Reihe an Artikeln wie 126 – 128 etc. vor. Beispielsweise wird der Versuch, die Unabhängigkeit, Einheit oder territoriale Unversehrtheit der Republik zu verletzen, der Todesstrafe bestraft (NLB 12.10.1994, Artikel 125,). Weiters wird die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt, wenn der Widerstand gegen einen befehlshabenden Offizier zu dessen Tod geführt hat (Artikel 226,). Jeder Angehörige der Streitkräfte wird beim Desertieren oder freiwilligem Überlaufen zum Feind u.a. wegen feigen Verhaltens mit der Todesstrafe bestraft (Artikel 227,). Wer eine unfehlbare Seele vorsätzlich ermordet, wird mit der Todesstrafe bestraft, es sei denn, die begangene Tat wird vergeben (Artikel 234,). Wer sich von der Religion des Islam abwendet oder sie verleugnet, wird mit der Todesstrafe bestraft, nachdem er dreimal zur Reue befragt wurde und eine Frist von dreißig Tagen erhalten hat (Artikel 259,). Bei Homosexuellen ist es gesetzlich zulässig, sie mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu bestrafen, oder mit Steinigung, wenn sie verheiratet sind (Artikel 264,) (NLB 12.10.1994), jedoch sind keine Hinrichtungen von LGBTQI+ Personen in den letzten Jahren bekannt (USDOS 21.3.2023). Todesurteile werden in Jemen nach Verfahren verhängt, die nicht den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren entsprechen. In den Jahren 2021 bzw. 2022 gab es 298 bzw. 78 Todesurteile und 14 bzw. 4 Hinrichtungen (AI 5.2023). […]
- Rückkehr Informationen über die Situation jemenitischer Rückkehrer beschränken sich hauptsächlich auf die Rückkehr aus Saudi-Arabien (MBZ 8.2022), wo sich schätzungsweise eine Million Jemeniten zur Arbeitszwecken aufhalten (ACAPS 3.3.2023). So gab es 2022 einen deutlichen Anstieg an jemenitischen Arbeitsmigranten, die aus Saudi-Arabien in den Jemen zurückkehrten (ACAPS 5.5.2023). Laut Angaben der International Organization for Migration (IOM) sind im Jahr 2022 65.737 (IOM 9.1.2023) und in der ersten Jahreshälfte 2023 27.078 jemenitische Rückkehrer verzeichnet worden (IOM 9.7.2023) – zwischen erzwungener und freiwilliger Rückkehr wird nicht unterschieden. UNHCR unterstützte 2022 die Rückkehrer mit individuellem Rechtsbeistand und wichtigsten Hilfsgütern (UNHCR o.D.). Von den schätzungsweise 1,3 Millionen Rückkehrern seit 2015 leben mindestens 55 Prozent in minderwertigen, beschädigten und/oder unzureichenden Unterkünften oder sind nicht in der Lage, ihre Häuser wieder aufzubauen. Sie sind oft mit unmittelbaren Problemen in Bezug auf Wohnraum, Land und Eigentum konfrontiert, wie z. B. mit bereits von anderen besetztem Eigentum oder fehlenden Eigentumsdokumenten, wodurch der Bedarf an rechtlicher Unterstützung für den Zugang zum Eigentum hoch ist (OCHA 12.2022). Es gibt keine dauerhaften Lösungen für die Wiederherstellung von Wohn- und Grundeigentum (ACAPS 14.4.2023). Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023). In ihrer letzten Stellungnahme vom Oktober 2021 zu Rückführungen in den Jemen fordert UNHCR die Staaten auf, Rückführungen jemenitischer Staatsangehöriger und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jemen hatten, nicht zu forcieren (UNHCR 10.2021). […]“ 2.3.
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Jemen vom 17.12.2021: „[…] 15.
- Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten Das jemenitische Strafgesetzbuch verbietet gleichgeschlechtliche Beziehungen (HRW 23.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Artikel 264 bestraft Analsex mit 100 Peitschenhieben und möglicherweise einem Jahr Freiheitsstrafe, wenn die Teilnehmer nicht verheiratet sind. Wenn verheiratet, schreibt der gleiche Artikel den Tod durch Steinigung vor. Artikel 268 bestraft Sex zwischen Frauen mit bis zu drei Jahren Gefängnis. Artikel 273 und 274 bestrafen jede Handlung, die „auf eine Verletzung der Bescheidenheit und gegen die Etikette hinweist", mit bis zu sechs Monaten Gefängnis (HRW 23.4.2021).Das jemenitische Strafgesetzbuch verbietet gleichgeschlechtliche Beziehungen (HRW 23.4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Artikel 264 bestraft Analsex mit 100 Peitschenhieben und möglicherweise einem Jahr Freiheitsstrafe, wenn die Teilnehmer nicht verheiratet sind. Wenn verheiratet, schreibt der gleiche Artikel den Tod durch Steinigung vor. Artikel 268 bestraft Sex zwischen Frauen mit bis zu drei Jahren Gefängnis. Artikel 273 und 274 bestrafen jede Handlung, die „auf eine Verletzung der Bescheidenheit und gegen die Etikette hinweist", mit bis zu sechs Monaten Gefängnis (HRW 23.4.2021). Lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle (LGBTI) Personen werden diskriminiert. Es gibt von Seiten der Regierung keine offizielle Berichterstattung zu Gewalt oder Diskriminierung gegen LGBTI-Personen. Aufgrund der schweren Strafen gehen nur wenige Homosexuelle oder LGBTI-Personen offen mit ihrer sexuellen Orientierung oder Identität um. Es gibt keine LGBTI-Organisationen (USDOS 30.3.2021). […]“ 2.3.
- Country Reports on Human Rights Practices: Yemen 2023, des U.S. Department of State (https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/, zuletzt abgerufen: 07.05.2024): „[…] „ACTS OF VIOLENCE, CRIMINALIZATION, AND OTHER ABUSES BASED ON SEXUAL ORIENTATION, GENDER IDENTITY OR EXPRESSION, OR SEX CHARACTERISTICS Criminalization: The law criminalized consensual same-sex sexual conduct. The penal code stated that “unmarried men shall be punished with 100 lashes of the whip or a maximum of one year of imprisonment, married men with death by stoning”. For women, the penalty for premeditated commission of same-sex consensual behavior was up to three years’ imprisonment; when the offense was committed under duress, the perpetrator was punishable with up to seven years’ detention. There were no known executions of LGBTQI+ persons during the year. Violence and Harassment: The government did not consider violence or discrimination against LGBTQI+ persons “relevant” for official reporting. No nongovernment reporting was available. Discrimination: Due to the criminalization of and possible severe punishment for consensual same-sex sexual conduct, few LGBTQI+ persons were open regarding their sexual orientation or gender identity. Individuals known or suspected of being LGBTQI+ faced discrimination. Availability of Legal Gender Recognition: Legal gender recognition was not available. Involuntary or Coercive Medical or Psychological Practices: Information regarding involuntary or coercive medical or psychological practices specifically targeting LGBTQI+ individuals was unavailable. Restrictions of Freedom of Expression, Association, or Peaceful Assembly: Information regarding restrictions of freedom of expression, association, or peaceful assembly for LGBTQI+ persons was not available. LGBTQI+ expression was viewed as taboo and largely hidden due to widespread stigma.“ […]“ 2.3.
- Art. 264 des jemenitischen Strafgesetzbuches 1994 lautet auf Arabisch (https://yemen-nic.info/db/laws_ye/detail.php?ID=11424, zuletzt abgerufen: 07.05.2024):2.3.
- Artikel 264, des jemenitischen Strafgesetzbuches 1994 lautet auf Arabisch (https://yemen-nic.info/db/laws_ye/detail.php?ID=11424, zuletzt abgerufen: 07.05.2024): اللواط مادة
(264): اللواط هو إتيان الإنسان من دبره ، ويعاقب اللائط والملوط ذكراً كان أو أنثى بالجلد مائه جلدة إن كان غير محصن ويجوز تعزيره بالحبس مدة لا تتجاوز سنه ويعاقب بالرجم حتى الموت إن كان محصناً. Sowie in inoffizieller UNHCR-Übersetzung ins Englische (https://www.refworld.org/legal/decreees/natlegbod/1994/en/34402, zuletzt abgerufen: 07.05.2024): „Homosexuality Article
(264): Homosexuality is the contact of one man to another through his posterior; both sodomites whether males or females are punished with whipping of one hundred strokes if not married. It is admissible to reprimand it by imprisonment for a period not exceeding one year punishment by stoning to death if married.“Article
(264): Homosexuality is the contact of one man to another through his posterior; both sodomites whether males or females are punished with whipping of one hundred strokes if not married. römisch eins t is admissible to reprimand it by imprisonment for a period not exceeding one year punishment by stoning to death if married.“ 3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des Gerichtsaktes des BVwG, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter dort gewinnen konnte. 3.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF (Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) kann aufgrund seiner Angaben (vgl. Erstbefragung vom 19.01.2022, AS 5; Niederschrift vom 17.10.2023, AS 77
- f)in Verbindung mit der im Akt befindlichen Kopie seines jemenitischen Reisepasses (vgl. AS 99) festgestellt werden. Zudem legte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 17.10.2023 seine saudi-arabische Aufenthaltskarte und seinen saudi-arabischen Führerschein jeweils im Original vor (vgl. AS 97 f, 119 f, 130), an deren Echtheit angesichts der amtswegig veranlassten Dokumentenüberprüfung (vgl. AS 129
- ff)keine Zweifel bestehen.Die Identität des BF (Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) kann aufgrund seiner Angaben vergleiche Erstbefragung vom 19.01.2022, AS 5; Niederschrift vom 17.10.2023, AS 77
- f)in Verbindung mit der im Akt befindlichen Kopie seines jemenitischen Reisepasses vergleiche AS 99) festgestellt werden. Zudem legte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 17.10.2023 seine saudi-arabische Aufenthaltskarte und seinen saudi-arabischen Führerschein jeweils im Original vor vergleiche AS 97 f, 119 f, 130), an deren Echtheit angesichts der amtswegig veranlassten Dokumentenüberprüfung vergleiche AS 129
- ff)keine Zweifel bestehen. Die Feststellungen zu Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus den weitgehend gleichbleibenden und unbedenklichen Ausführungen während des Verfahrens (vgl. Erstbefragung vom 19.01.2022, AS 5 ff; Niederschrift vom 17.10.2023, AS 78, 80; Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 5). Ferner konnten die Einvernahmen des BF jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin in arabischer Sprache durchgeführt werden. Zudem legte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA Deutschkursbestätigungen vor (vgl. AS 109 ff). Dass der BF in der Erstbefragung „Jemen“ als Volksgruppe angab (vgl. Erstbefragung vom 19.01.2022, AS 7), steht schon deshalb nicht in einem Widerspruch, da beinahe die gesamt Bevölkerung Jemens der arabischen Volksgruppe angehört. Es wird nicht verkannt, dass der BF im Verfahren stringent angab, in Erwägung zu ziehen, zum Christentum zu konvertieren (vgl. Erstbefragung vom 19.01.2022, AS 15; Niederschrift vom 17.10.2023, AS 78, 83 f; Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 5 ff). Letztlich gab der BF aber auch bei der mündlichen Verhandlung noch an „[…] Ich bin sunnitischer Moslem und ich überlege mir, ob ich nicht zum Christentum konvertiere.“ (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 5) und „Ich gehe in die Kirche, aber ich habe die Religion nicht gewechselt.“ (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 6). Daraus wird geschlossen, dass sich der BF zumindest bis dato noch zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt.Die Feststellungen zu Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus den weitgehend gleichbleibenden und unbedenklichen Ausführungen während des Verfahrens vergleiche Erstbefragung vom 19.01.2022, AS 5 ff; Niederschrift vom 17.10.2023, AS 78, 80; Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 5). Ferner konnten die Einvernahmen des BF jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin in arabischer Sprache durchgeführt werden. Zudem legte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA Deutschkursbestätigungen vor vergleiche AS 109 ff). Dass der BF in der Erstbefragung „Jemen“ als Volksgruppe angab vergleiche Erstbefragung vom 19.01.2022, AS 7), steht schon deshalb nicht in einem Widerspruch, da beinahe die gesamt Bevölkerung Jemens der arabischen Volksgruppe angehört. Es wird nicht verkannt, dass der BF im Verfahren stringent angab, in Erwägung zu ziehen, zum Christentum zu konvertieren vergleiche Erstbefragung vom 19.01.2022, AS 15; Niederschrift vom 17.10.2023, AS 78, 83 f; Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 5 ff). Letztlich gab der BF aber auch bei der mündlichen Verhandlung noch an „[…] Ich bin sunnitischer Moslem und ich überlege mir, ob ich nicht zum Christentum konvertiere.“ vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 5) und „Ich gehe in die Kirche, aber ich habe die Religion nicht gewechselt.“ vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 6). Daraus wird geschlossen, dass sich der BF zumindest bis dato noch zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt. Die Feststellungen zum Geburtsort des BF, seinem Wohnort in Saudi-Arabien, seinen Aufenthalten im Jemen sowie seiner Reiseroute und der Reise in Richtung Europa und schließlich nach Österreich konnten den Angaben des BF in der Erstbefragung (vgl. Erstbefragung vom 19.01.2022, AS 5, 9 ff), der Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. Niederschrift vom 17.10.2023, AS 76, 78
- f)sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 4, 8) entnommen werden. Zusätzlich legte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA Belege von Flugbuchungen vor (vgl. AS 101 ff). Der Geburtsort des BF ist außerdem aus dem in Kopie vorgelegten jemenitischen Reisepass ersichtlich (vgl. AS 99). Die Feststellungen zum Geburtsort des BF, seinem Wohnort in Saudi-Arabien, seinen Aufenthalten im Jemen sowie seiner Reiseroute und der Reise in Richtung Europa und schließlich nach Österreich konnten den Angaben des BF in der Erstbefragung vergleiche Erstbefragung vom 19.01.2022, AS 5, 9 ff), der Einvernahme vor dem Bundesamt vergleiche Niederschrift vom 17.10.2023, AS 76, 78
- f)sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 4, 8) entnommen werden. Zusätzlich legte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA Belege von Flugbuchungen vor vergleiche AS 101 ff). Der Geburtsort des BF ist außerdem aus dem in Kopie vorgelegten jemenitischen Reisepass ersichtlich vergleiche AS 99). Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Kinderlosigkeit sowie jene zu seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung gründen auf den diesbezüglich plausiblen, widerspruchsfreien und sohin glaubhaften Angaben des BF im Verfahren (vgl. Erstbefragung vom 19.01.2022, AS 5 ff; Niederschrift vom 17.10.2023, AS 78 ff; Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 5, 7).Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Kinderlosigkeit sowie jene zu seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung gründen auf den diesbezüglich plausiblen, widerspruchsfreien und sohin glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vergleiche Erstbefragung vom 19.01.2022, AS 5 ff; Niederschrift vom 17.10.2023, AS 78 ff; Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 5, 7). Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen (in Saudi-Arabien, der Türkei, Großbritannien und dem Jemen) und zum Kontakt zu diesen gründen sich ebenfalls auf die Angaben des BF im Verfahren (vgl. Erstbefragung vom 19.01.2022, AS 9; Niederschrift vom 17.10.2023, AS 79f; Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 8).Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen (in Saudi-Arabien, der Türkei, Großbritannien und dem Jemen) und zum Kontakt zu diesen gründen sich ebenfalls auf die Angaben des BF im Verfahren vergleiche Erstbefragung vom 19.01.2022, AS 9; Niederschrift vom 17.10.2023, AS 79f; Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 8). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht auf seinen Angaben vor dem BFA (vgl. Niederschrift vom 17.10.2023, AS 75) sowie in der Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 4) und stützt sich zudem auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche oder psychische Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht auf seinen Angaben vor dem BFA vergleiche Niederschrift vom 17.10.2023, AS 75) sowie in der Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 4) und stützt sich zudem auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche oder psychische Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 3.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dass der BF bisexuell ist, vermochte er glaubhaft und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung darzulegen (vgl. u.a. Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 9 f).Dass der BF bisexuell ist, vermochte er glaubhaft und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung darzulegen vergleiche u.a. Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 9 f). Dass der BF seine sexuelle Orientierung im Bundesgebiet offen auslebt, konnte unzweifelhaft aus der Einsichtnahme in Chatverläufe einschlägiger Datingapps im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschossen werden. Der BF konnte alleine in der App „Romeo“ über 200 Chatverläufe – Großteils mit homosexuellem Inhalt, vereinzelt auch mit Frauen und Transsexuellen sowie auch ca. 20 aktive Chatverläufe in der App „Grindr“ – vorzeigen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 16).Dass der BF seine sexuelle Orientierung im Bundesgebiet offen auslebt, konnte unzweifelhaft aus der Einsichtnahme in Chatverläufe einschlägiger Datingapps im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschossen werden. Der BF konnte alleine in der App „Romeo“ über 200 Chatverläufe – Großteils mit homosexuellem Inhalt, vereinzelt auch mit Frauen und Transsexuellen sowie auch ca. 20 aktive Chatverläufe in der App „Grindr“ – vorzeigen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 16). Dass es dem BF offensichtlich unangenehm war die entsprechenden Chatverläufe vorzuzeigen, verstärkt aus Sicht des erkennenden Richters den Eindruck der Glaubhaftigkeit des Vorbringens (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 16).Dass es dem BF offensichtlich unangenehm war die entsprechenden Chatverläufe vorzuzeigen, verstärkt aus Sicht des erkennenden Richters den Eindruck der Glaubhaftigkeit des Vorbringens vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2024, S. 16). Dass Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQIA+ sind, im Jemen diskriminiert werden, ergibt sich aus den festgestellten Länderinformationen. Nach Art. 264 des jemenitischen Strafgesetzbuches 1994 ist Homosexualität mit Analsex definiert. Unverheiratete Männer sind mit 100 Peitschenhieben oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu bestrafen. Verheirate Männer können zu Tode gesteinigt werden.Nach Artikel 264, des jemenitischen Strafgesetzbuches 1994 ist Homosexualität mit Analsex definiert. Unverheiratete Männer sind mit 100 Peitschenhieben oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu bestrafen. Verheirate Männer können zu Tode gesteinigt werden. Auch wenn sich aus den festgestellten Länderinformationen ergibt, dass im Jahr 2023 keine Hinrichtungen von LGBTQIA+ Personen vollsteckt wurden, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Art. 264 des jemenitischen Strafgesetzbuches 1994 nicht unverändert in Geltung ist und auch angewandt wird.Auch wenn sich aus den festgestellten Länderinformationen ergibt, dass im Jahr 2023 keine Hinrichtungen von LGBTQIA+ Personen vollsteckt wurden, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Artikel 264, des jemenitischen Strafgesetzbuches 1994 nicht unverändert in Geltung ist und auch angewandt wird. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen des BF (Verfolgungsgefahr bzw. Gefahr der Zwangsrekrutierung durch Huthi, Bedrohung aufgrund des Vorwurfs ein saudischer Spion zu sein, geplante Konversion zum Christentum, Aufenthalts- und Arbeitssituation, Festnahme und Diskriminierung in Saudi-Arabien, sexuelle Misshandlungen durch seien Familie und andere Personen in der Kindheit) kann unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft des BF zu begründen. 3.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Jemen zugrunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 4.1.
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).4.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Auf den Entscheidungszeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Auf den Entscheidungszeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN). 4.2. Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) aus seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, ist Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Er wies ferner darauf hin, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie darstellt, wohingegen eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten ist und somit eine Verfolgungshandlung darstellt. Folglich haben laut Rechtsprechung des EuGH die nationalen Behörden, wenn ein Asylwerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber könne hierbei jedoch nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 20.09.2018, 2018/20/0043 und 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, mwH auf EuGH 07.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C-201/12).4.2. Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) aus seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, ist Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Er wies ferner darauf hin, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie darstellt, wohingegen eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten ist und somit eine Verfolgungshandlung darstellt. Folglich haben laut Rechtsprechung des EuGH die nationalen Behörden, wenn ein Asylwerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Artikel 4, der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Artikel 4, Absatz 3, Litera a, der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber könne hierbei jedoch nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche VwGH 20.09.2018, 2018/20/0043 und 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, mwH auf EuGH 07.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C-201/12). Auch nach der geltenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) widerspricht es nämlich der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals wie der sexuellen Ausrichtung, zu verlangen, diese geheim zu halten. Somit darf nicht verlangt werden, dass ein Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VfGH 19.09.2022, E 4365/2021-12, VfSlg. 20.170/2017 im Anschluss an EuGH 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel gegen X ua., Rz 70 f.; ferner VfGH 11.6.2019, E 291/2019; 25.2.2020, E 4470/2019 und jüngst VfGH 08.06.2021, E 3839/2020 sowie 27.09.2021, E 1951/2021; vgl. zuvor bereits VfGH 18.09.2014, E 910/2014). Folglich muss es Menschen gleichgeschlechtlicher Orientierung möglich sein, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen, ohne dadurch Gefahr zu laufen, im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verfolgt zu werden (vgl. VfGH 19.09.2022, E 4365/2021-12).Auch nach der geltenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) widerspricht es nämlich der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals wie der sexuellen Ausrichtung, zu verlangen, diese geheim zu halten. Somit darf nicht verlangt werden, dass ein Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche VfGH 19.09.2022, E 4365/2021-12, VfSlg. 20.170 aus 2017, im Anschluss an EuGH 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel gegen römisch zehn ua., Rz 70 f.; ferner VfGH 11.6.2019, E 291 aus 2019,; 25.2.2020, E 4470 aus 2019, und jüngst VfGH 08.06.2021, E 3839 aus 2020, sowie 27.09.2021, E 1951 aus 2021,; vergleiche zuvor bereits VfGH 18.09.2014, E 910 aus 2014,). Folglich muss es Menschen gleichgeschlechtlicher Orientierung möglich sein, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen, ohne dadurch Gefahr zu laufen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verfolgt zu werden vergleiche VfGH 19.09.2022, E 4365/2021-12). 4.3. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, besteht für den BF im Falle einer Rückkehr in den Jemen aufgrund seiner bisexuellen Orientierung nicht nur die Gefahr Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, sondern ihm droht aus diesem Grund auch eine strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung mit 100 Peitschenhieben, die als unverhältnismäßig und diskriminierend zu betrachten ist. Auch wenn im Jahr 2023 keine Todesurteile an LGBTQIA+ Personen vollsteckt wurden, ist die entsprechende Strafnorm unverändert in Geltung und wird angewandt. Im gegenständlichen Fall droht dem BF bei einer Rückkehr in den Jemen daher die reale Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den jemenitischen Staat ist für den BF schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation im Jemen bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation im Jemen bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 6 AsylG 2005) vorliegen, ist dem BF
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Paragraph 6, AsylG 2005) vorliegen, ist dem BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W278.2284274.1.00