← Österreich

{'item': 'W299 2288580-3'}

Obsah (21)§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 23§§ 127§ 369§ 34§ 76§ 67§§ 52a§ 77Art. 130§ 13§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlW299 2288580-3 Spruch, W299 2288580-3/20E Schriftliche Ausfertigung des am 03.04.2024 mündlich verkündeten Erkenn

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.)

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.)

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.)

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), Herr XXXX , geb. am XXXX 2000, reiste minderjährig in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 2000, reiste minderjährig in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28.05.2018 wurde dem Jugendwohlfahrtsträger, der MA11, die Obsorge über den BF übertragen. Begründend wurde ausgeführt, die Mutter des BF wohne an einer nicht bekannten Adresse in der Russischen Föderation, der Vater sei unbekannten Aufenthalts. Zu beiden Eltern bestünde kein Kontakt. Die im Bundesgebiet lebenden Brüder sowie der Onkel seien nicht gewillt, die Obsorge zu übernehmen. Weder vom vermeintlichen Vater des BF, Herrn XXXX , noch von dessen vermeintlichen Onkel, Herrn XXXX , wurde die Obsorge für den BF beantragt. Eine Ladung an den nach damaligem behördlichen Erkenntnisstand gesetzlichen Vertreter, Herrn XXXX , blieb erfolglos. Ebenso blieben Erhebungen zum Aufenthaltsort des BF negativ.Weder vom vermeintlichen Vater des BF, Herrn römisch 40 , noch von dessen vermeintlichen Onkel, Herrn römisch 40 , wurde die Obsorge für den BF beantragt. Eine Ladung an den nach damaligem behördlichen Erkenntnisstand gesetzlichen Vertreter, Herrn römisch 40 , blieb erfolglos. Ebenso blieben Erhebungen zum Aufenthaltsort des BF negativ.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) vom 11.04.2019, Zahl XXXX /BMI-BFA_WIEN_RD, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVM § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) vom 11.04.2019, Zahl römisch 40 /BMI-BFA_WIEN_RD, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVM Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Verfahren wurde festgestellt, dass weder eine Vaterschaft des Herrn XXXX , noch ein Verwandtschaftsverhältnis zu Herrn XXXX (Onkel-Neffe-Verhältnis) festgestellt werden kann. Konkret wurde ausgeführt: „Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie der leibliche Sohn von Herrn XXXX , geb. XXXX , IFA 752007100 sind.“ sowie „Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie der Neffe von Herrn XXXX , Geburtsname XXXX , geb. am XXXX , IFA 740204407 sind.“Im Verfahren wurde festgestellt, dass weder eine Vaterschaft des Herrn römisch 40 , noch ein Verwandtschaftsverhältnis zu Herrn römisch 40 (Onkel-Neffe-Verhältnis) festgestellt werden kann. Konkret wurde ausgeführt: „Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie der leibliche Sohn von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA 752007100 sind.“ sowie „Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie der Neffe von Herrn römisch 40 , Geburtsname römisch 40 , geb. am römisch 40 , IFA 740204407 sind.“ Begründend führte das BFA hierzu aus, dass in der vom BF in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde „ XXXX “ als sein Vater eingetragen wäre und der BF keine plausible Erklärung für diesen anderslautenden Namen habe geben können. Es sei im Verfahren zu unterschiedlichen Aussagen gekommen, ob der angebliche Vater jemals mit der Mutter des BF verheiratet gewesen sei, zudem habe der angebliche Vater des BF anlässlich seines Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt, einen Sohn mit dem Namen des BF zu haben. Von den im Verfahren befragten Zeugen seien überdies auffallend widersprüchliche Angaben zur Frage, ob der angebliche Vater des BF jemals mit dessen Mutter zusammengelebt hätte, getätigt worden. Zudem habe sich nicht ergeben, dass der BF in Österreich einen besonders intensiven Kontakt zu seinem Vater und Onkel gepflegt hätte.Begründend führte das BFA hierzu aus, dass in der vom BF in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde „ römisch 40 “ als sein Vater eingetragen wäre und der BF keine plausible Erklärung für diesen anderslautenden Namen habe geben können. Es sei im Verfahren zu unterschiedlichen Aussagen gekommen, ob der angebliche Vater jemals mit der Mutter des BF verheiratet gewesen sei, zudem habe der angebliche Vater des BF anlässlich seines Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt, einen Sohn mit dem Namen des BF zu haben. Von den im Verfahren befragten Zeugen seien überdies auffallend widersprüchliche Angaben zur Frage, ob der angebliche Vater des BF jemals mit dessen Mutter zusammengelebt hätte, getätigt worden. Zudem habe sich nicht ergeben, dass der BF in Österreich einen besonders intensiven Kontakt zu seinem Vater und Onkel gepflegt hätte. Ebenso wurde festgestellt, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex vier Einträge zur Person des BF aufscheinen, ein Eintrag vom 08.01.2017 betreffend § 83 Körperverletzung, ein Eintrag vom 11.02.2017 und 12.02.2017 betreffend § 91 Raufhandel, ein Eintrag vom 16.04.2017 betreffend § 91 Raufhandel und ein Eintrag vom 09.10.2018 betreffend § 91 Raufhandel.Ebenso wurde festgestellt, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex vier Einträge zur Person des BF aufscheinen, ein Eintrag vom 08.01.2017 betreffend Paragraph 83, Körperverletzung, ein Eintrag vom 11.02.2017 und 12.02.2017 betreffend Paragraph 91, Raufhandel, ein Eintrag vom 16.04.2017 betreffend Paragraph 91, Raufhandel und ein Eintrag vom 09.10.2018 betreffend Paragraph 91, Raufhandel. 4. Mit Eingabe vom 09.05.2019 wurde Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.- bis V. des obgenannten Bescheides des BFA eingebracht.4. Mit Eingabe vom 09.05.2019 wurde Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.- bis römisch fünf. des obgenannten Bescheides des BFA eingebracht. 5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2020 wurde das Beschwerdeverfahren wegen Unbekanntheit des Aufenthaltsortes des BF eingestellt. Mit Schreiben vom 23.06.2020 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass sich der BF zwischenzeitlich in Untersuchungshaft befinde, sodass das Verfahren wieder fortgesetzt wurde. 6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021, Zahl XXXX wurde die Beschwerde

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021, Zahl römisch 40 wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Feststellend wurde ausgeführt, dass in der im Original in Vorlage gebrachten russischen Geburtsurkunde als Vater des BF der Name „ XXXX “ eingetragen ist und eine Vaterschaft des XXXX zum BF daher nicht vorliegt. Festgestellt wurde weiters, dass die Mutter und ein volljähriger Halbbruder des BF in Moskau leben und sich zahlreiche Onkel und Tanten des BF in Tschetschenien aufhalten; der BF in Tschetschenien im Familienverband aufgewachsen ist, dort eine neunjährige Schulausbildung absolviert hat, und Tschetschenisch als auch Russisch fließend spricht.Feststellend wurde ausgeführt, dass in der im Original in Vorlage gebrachten russischen Geburtsurkunde als Vater des BF der Name „ römisch 40 “ eingetragen ist und eine Vaterschaft des römisch 40 zum BF daher nicht vorliegt. Festgestellt wurde weiters, dass die Mutter und ein volljähriger Halbbruder des BF in Moskau leben und sich zahlreiche Onkel und Tanten des BF in Tschetschenien aufhalten; der BF in Tschetschenien im Familienverband aufgewachsen ist, dort eine neunjährige Schulausbildung absolviert hat, und Tschetschenisch als auch Russisch fließend spricht. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich weiters, dass der BF zu seinem in Österreich lebenden (behaupteten) Vater, seinen Halbgeschwistern und seinem Onkel in keinem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis steht. Er lebte mit keinem der (angeblichen) Angehörigen zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt und unterhielt mit diesen während seines Aufenthaltes nur sporadisch Kontakt. Der BF konnte den persönlichen Kontakt zu jenen Angehörigen erst durch seine illegale Einreise begründen und lebte im Vorfeld jahrelang getrennt von diesen und ohne Kontakt im Herkunftsstaat. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und entzog sich dem Verfahren durch Untertauchen. Eine den BF aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Eine den BF aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. 7. Die Zustellung des Erkenntnisses des Bundeverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 erfolgte auf Grund des unbekannten Aufenthaltsortes des BF

§ 8Abs. 1 Zust

G am 15.02.2021 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch und gilt

§ 23Abs. 4 Zust

G als mit diesem Tag zugestellt. Mit selbigem Tag ist der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen.7. Die Zustellung des Erkenntnisses des Bundeverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 erfolgte auf Grund des unbekannten Aufenthaltsortes des BF

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG am 15.02.2021 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch und gilt

Paragraph 23, Absatz 4, ZustG als mit diesem Tag zugestellt. Mit selbigem Tag ist der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen. 8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.11.2021, Zahl XXXX , rechtkräftig seit 06.11.2021, wurde der BF

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und

§ 369Abs. 1 und § 366 Abs. 2 St

PO schuldig bekannt, einem Privatbeteiligten 10 180 € binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.11.2021, Zahl römisch 40 , rechtkräftig seit 06.11.2021, wurde der BF

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und

Paragraph 369, Absatz eins und Paragraph 366, Absatz 2, StPO schuldig bekannt, einem Privatbeteiligten 10 180 € binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

  1. Am 25.02.2022 wurde eine Abschiebung in die Russische Föderation organisiert bzw. der BF für den Charter am 02.03.2022 eingemeldet. Die Abschiebung konnte auch auf Grund des unbekannten Aufenthaltes und der negativen Wohnsitzerhebung nicht erfolgen.
  2. Am 12.07.2023 übermittelte das BFA ein erneutes Erhebungsersuchen an die LPD Wien mit dem Ersuchen an drei verschiedenen Unterkunftsadressen nach dem BF Nachschau zu halten. Auch dieses verlief erfolglos. Weder die vorherigen Unterkunftgeber noch die Familienangehörigen konnten Angaben zum Aufenthaltsort des BF machen.
  3. Am 22.01.2024 wurde ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG gegen den BF ausgeschrieben. Im Zuge einer Fahrzeuganhaltung am 04.02.2024 erfolgte eine Festnahme und Überstellung in das PAZ.11. Am 22.01.2024 wurde ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF ausgeschrieben. Im Zuge einer Fahrzeuganhaltung am 04.02.2024 erfolgte eine Festnahme und Überstellung in das PAZ. 12. Mit Bescheid vom 05.02.2024, Zahl XXXX , wurde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF am 05.02.2024, 17:30 Uhr in Schubhaft genommen.12. Mit Bescheid vom 05.02.2024, Zahl römisch 40 , wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF am 05.02.2024, 17:30 Uhr in Schubhaft genommen. Begründend wurde ausgeführt, dass

§ 76Abs.

3 Z 1, 3 und 9 eine Fluchtgefahr vorliegt. Gegen den BF bestehe seit 15.02.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, er habe keine Schritte zur Rückkehr in sein Heimatland gesetzt und seine Abschiebung erschwert, indem er im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet war und im Verborgenen lebte. Alle und mehrfachen Bemühungen zur Erhebung des Aufenthaltsortes verliefen negativ. Obwohl er nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, habe er zeitweise das Bundesgebiet verlassen und mehrere Monate im Ausland gelebt. Er sei auch derzeit nicht behördlich gemeldet und ohne festen Wohnsitz.Begründend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 eine Fluchtgefahr vorliegt. Gegen den BF bestehe seit 15.02.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, er habe keine Schritte zur Rückkehr in sein Heimatland gesetzt und seine Abschiebung erschwert, indem er im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet war und im Verborgenen lebte. Alle und mehrfachen Bemühungen zur Erhebung des Aufenthaltsortes verliefen negativ. Obwohl er nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, habe er zeitweise das Bundesgebiet verlassen und mehrere Monate im Ausland gelebt. Er sei auch derzeit nicht behördlich gemeldet und ohne festen Wohnsitz. In der Befragung gab der BF an, er verfüge über verschiedene Wohnmöglichkeiten, bei seinen Cousins, bei seinem Onkel, bei seinem Vater, seiner Schwester. Ab und zu sei er hier und ab und zu sei er da. Es gäbe keinen Platz, wo er immer sei. Bei seinem Onkel habe er nur ein Zimmer, das reiche ihm nicht, daher ändere er seinen Wohnort. Wenn er es aufzählen müsse, hab er über zehn verschiedene Wohnorte, viele würden ihn mögen. Er hätte auch Freunde, bei denen er wohnen könne. Bei der Wohnsitzüberprüfung letztes Jahr sei er ungefähr zwei Monate in der Schweiz gewesen und Ende September aus der Schweiz zurückgekommen und danach seinen Wohnsitz immer geändert. Da sich der BF seines illegalen Aufenthaltes in Österreich bewusst sei, sei wohlbegründet davon auszugehen., dass er auch bewusst im Verborgenen lebe, um einer Abschiebung zu entgehen und sich einem Verfahren auf freiem Fuße auch zukünftig nicht behördlich melden würde. Daher sei die Sicherungsmaßnahme der Schubhaft zwingend notwendig. Da der BF über keine sonstige soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge, keine Geldmittel habe und sein Leben mit Schwarzarbeit und der Unterstützung durch Familienangehörige und Verwandte finanziere, keinen ordentlichen Wohnsitz und keinen Anspruch auf eine Unterkunft habe, werde die Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erhöht.Da der BF über keine sonstige soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge, keine Geldmittel habe und sein Leben mit Schwarzarbeit und der Unterstützung durch Familienangehörige und Verwandte finanziere, keinen ordentlichen Wohnsitz und keinen Anspruch auf eine Unterkunft habe, werde die Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erhöht. Da die Behörde die russische Geburtsurkunde und den russischen Reisepass des Beschwerdeführers, der weiterhin gültig ist, sicherstellen konnte, könne die Abschiebung des BF auch realisiert werden und sei verhältnismäßig. Ins Treffen geführt wurde zudem das strafrechtliche Verhalten des BF, das neben KPA-Einträgen wegen Körperverletzung, Raufhandel, gefährlicher Drohung und Diebstahl und eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten umfasse.Ins Treffen geführt wurde zudem das strafrechtliche Verhalten des BF, das neben KPA-Einträgen wegen Körperverletzung, Raufhandel, gefährlicher Drohung und Diebstahl und eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten umfasse. Auch könne mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten könne im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden, zumal er sich bereits als ein nicht mit der österreichischen Rechtsordnung verbundener Mensch erwiesen habe. Auf Grund des aufgezeigten Sachverhaltes, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, des jahrelangen bewussten Untertauchens trotz der Kenntnis über die verpflichtete Registrierung seiner Meldeadresse komme die Anwendung nicht in Betracht. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt, weshalb eine ultima-ratio-Situation vorliege, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere. 13. Am 08.03.2024 wurde mit Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG von Amtswegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft geprüft und das weitere Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt.13. Am 08.03.2024 wurde mit Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amtswegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft geprüft und das weitere Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt. 14. Am 18.03.2024 um 17:04 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF an die elektronische Adresse BFA-RD-W-Einlaufstelle@bmi.gv.at eine E-Mail dem als Anhang ein Dokument im pdf-Format angeschlossen war, das als Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde „vom 05.02.2024, zugestellt am 05.02.2024, mit welchem zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet wurde“ bezeichnet war. Dieses E-Mail wurde am 19.03.2023 vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber wiederum mittels E-Mail weitergeleitet. Am 20.03.2024 wurde dieselbe Email, diesmal als Ausdruck mittels Fax, neuerlich vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Mit Beschluss vom 25.03.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück. 15. Mit Eingabe vom 27.03.2023, 18:46:46, im Wege des ERV eingebracht, erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, RA Mag. Florian Kreiner, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 05.02.2024, zugestellt am 05.02.2024, mit welchem zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet wurde und die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist sowie jedenfalls die Schubhaft unverzüglich aufzuheben.15. Mit Eingabe vom 27.03.2023, 18:46:46, im Wege des ERV eingebracht, erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, RA Mag. Florian Kreiner, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 05.02.2024, zugestellt am 05.02.2024, mit welchem zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet wurde und die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist sowie jedenfalls die Schubhaft unverzüglich aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem in seinem Recht auf persönliche Freiheit, auf ein faires Verfahren, persönliche Freiheit Art. 8 EMRK unter anderem verletzt sei. Geltend gemacht werden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln, da die Verwaltungsbehörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und die Ergänzungsbedürftigkeit. Der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem in seinem Recht auf persönliche Freiheit, auf ein faires Verfahren, persönliche Freiheit Artikel 8, EMRK unter anderem verletzt sei. Geltend gemacht werden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln, da die Verwaltungsbehörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und die Ergänzungsbedürftigkeit. Der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten. Der Ansicht, dass keine soziale Verankerung vorliege, der BF die Abschiebung erschwert habe und sich im Verborgenen aufhalte, könne nicht gefolgt werden. Zudem werde bestritten, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Die Rückkehrentscheidung gegen den BF sei seit 15.02.2021 rechtskräftig. Der BF sei seither mehrmals aus dem Bundesgebiet ausgereist. Darüber hinaus hätten Erhebungen bei der Schwester des BF ebenfalls Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der BF im Ausland aufhalte. Rückkehrentscheidungen blieben 18 Monate ab der Ausreise des Fremdem aus dem Bundesgebiet aufrecht. Aus dem Akteninhalt ergäben sich berechtigte Zweifel daran, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorläge, welche nicht bereits durch die Ausreise des BF als konsumiert anzusehen sei. Die Erhebungen der Behörde seien dahingehend jedenfalls ergänzungsbedürftig. Zudem scheinen Abschiebungen in die Russische Föderation aus mehreren Gründen unmöglich und in angemessener und verhältnismäßiger Zeit nicht durchsetzbar. Der Fremde wäre aus diesem Grund von Amts wegen zu dulden, wenn er aus faktischen Gründen – etwa auf Grund von Flugraumsperren infolge des Krieges – nicht abgeschoben werden könne. Derartige Erwägungen seien von der Behörde in der Entscheidung nicht getroffen. Der BF sei seit 2017 mit Unterbrechungen in Österreich, verfüge über intensive familiäre Anbindungen und ein Sozialleben in Österreich. Er sei zwar finanziell von seiner Familie abhängig, jedoch auf Grund dessen nicht als mittellos anzusehen und verfüge über zur Sicherung seiner Existenz in Österreich ein ausreichendes Vermögen. Darüber hinaus sei der BF auch nicht unterstandslos, wie die Behörde darstelle. Er verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Onkel, welcher ihn auch unverzüglich behördlich melden werde. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF die Abschiebung erschweren werde und dieser als nicht vertrauenswürdig einzustufen sei. Fehlende Ausreisewilligkeit allein vermöge die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht zu rechtfertigen. Der BF verfüge über eine soziale und familiäre Struktur in Österreich, wodurch auch seine Existenz gesichert sei. Darüber hinaus verfüge er weiterhin wie auch nach seinen Angaben über mehrere Wohnmöglichkeiten, jedoch jedenfalls über eine Wohnplatzzusicherung von seinem Onkel. Es läge nicht die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung der Schubhaft vor und die Verhängung der Schubhaft keinesfalls verhältnismäßig bzw auch aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF nötig. Das bisherige Verhalten der Partei habe gezeigt, dass keine Fluchtgefahr anzunehmen sei. Eine im Schreiben bezeichnete Beilage liegt der Beschwerde nicht bei.

  1. Am 22.03.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei am 22.03.2024 die Erstbefragung und am 29.03.2024 die Einvernahme durch das BFA erfolgte. Am 22.03.2024 wurde seitens des BFA ein Aktenvermerk angelegt, wonach im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 22.03.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, da die Voraussetzungen dafür vorlägen. Für die Höchstdauer gelte § 80 Abs. 5 FPG.Am 22.03.2024 wurde seitens des BFA ein Aktenvermerk angelegt, wonach im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 22.03.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, da die Voraussetzungen dafür vorlägen. Für die Höchstdauer gelte Paragraph 80, Absatz 5, FPG. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 22.03.2023 ausgefolgt.
  2. Am 28.03.2024 und 02.04.2024 legte das BFA auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes den Bezugsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  3. Am 02.04.2024 erstattete das BFA eine Stellungnahme in der Causa. Aus dieser geht hervor, dass dem BFA ein bis 01.10.2024 gültiges Reisedokument vorliegt und der BF mit diesem abgeschoben werden kann. Eine Abschiebung ist für den 24.05.2024 organisiert. Ebenso stellte die Behörde den Antrag den BF auf Ersatz der für die Behörde entstandenen Kosten im gesetzlichen Rahmen zu verpflichten.
  4. Am 03.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Verfahrensgegenstand erörtert, der BF im Beisein seines Rechtsvertreters einvernommen und eine Befragung von Zeugen durchgeführt wurde. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verkündet.
  5. Binnen offener Frist beantragte der BF, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Florian Kreiner, mit Schreiben vom 15.04.2024 die schriftliche Ausfertigung des am 03.04.2024 verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen:
  7. Zum Verfahrensgang Der unter Punkt I
  8. bis
  9. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins
  10. bis
  11. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.
  13. Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. 2.
  14. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. 2.
  15. Der BF stellte am 08.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019, Zahl XXXX /BMI-BFA_WIEN_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVM § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Er wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019, Zahl römisch 40 /BMI-BFA_WIEN_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVM Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Er wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2021 abgewiesen. 2.

  1. Der Bescheid des BFA vom 11.04.2019, Zahl XXXX /BMI-BFA_WIEN_RD, erwuchs am 15.02.2021 in Rechtskraft.2.
  2. Der Bescheid des BFA vom 11.04.2019, Zahl römisch 40 /BMI-BFA_WIEN_RD, erwuchs am 15.02.2021 in Rechtskraft. Gegen den BF liegt daher eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einer rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation vor.

Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen.Gegen den BF liegt daher eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einer rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation vor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen. 2.5. Der BF wird seit 05.02.2024, 17:30 Uhr

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.2.5. Der BF wird seit 05.02.2024, 17:30 Uhr

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft angehalten. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 2.6. Am 22.03.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF befindet sich auch seit 22.03.2024 weiterhin in Schubhaft, wobei mit Aktenvermerk des BFA festgehalten und dem BF mitgeteilt wurde, dass

§ 76Abs.

6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 22.03.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.2.6. Am 22.03.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF befindet sich auch seit 22.03.2024 weiterhin in Schubhaft, wobei mit Aktenvermerk des BFA festgehalten und dem BF mitgeteilt wurde, dass

Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 22.03.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Bescheid, mit dem über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wird, soll in der Kalenderwoche 14 oder 15 2024 erlassen werden. Zum Zeitpunkt des Stellens eines Folgeantrages auf internationalen Schutz lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und wurde der BF in Schubhaft angehalten. Der BF stellte diesen Antrag ausschließlich in der Absicht seine Abschiebung zu verzögern. Der BF wird weiterhin in Schubhaft angehalten. 2.

  1. Der BF verfügt über ein bis 01.10.2024 gültiges Reisedokument der Russischen Föderation. Eine Abschiebung ist für 24.05.2024 organisiert. 2.
  2. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
  3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  4. Der BF war in Österreich von 29.05.2017 bis 06.12.2018 mit einem Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Abgesehen von der Meldung in Polizeianhaltezentren bzw. Justizanstalten verfügt er in Österreich seit 06.12.2018 über keinen Hauptwohnsitz mehr und ist unbekannten Aufenthaltes. Er nutzt seit jeher verschiedene Unterkunftmöglichkeiten. So gab er bereits bei seiner Erstbefragung im Asylverfahren an, dass er an verschiedenen ihm unbekannten Adressen bei Verwandten gewohnt habe. Diese Aussagen wiederholen sich im Lauf des Verfahrens etwa auch in der Befragung des BF im Rahmen des Schubhaftverfahrens vom 05.02.
  5. In dieser Befragung gibt er etwa an, dass er ab und zu hier und ab und zu da sei. Bei seinem Onkel habe er nur ein Zimmer, das reiche ihm nicht, daher ändere er seinen Wohnort. Auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht repliziert er auf verschiedene Wohnorte in der Zeit vor der Inschubhaftnahme. Seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren und dem damit verbundenen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat er durch Untertauchen mehrfach verletzt. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 3.
  6. Der BF hält sich seit 2018 durchgehend in Österreich auf. Er hat den Schengenraum nie verlassen und ist nur nach Ungarn, Deutschland, die Slowakei und die Schweiz ausgereist. Die Rückkehrentscheidung wurde sohin nicht konsumiert. 3.
  7. Der BF ist nicht kooperativ, hat im Asylverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt und sich bis dato dem Asyl- wie auch Fremderechtlichen Verfahren mehrfach durch Untertauchen entzogen. Zur familiären und sozialen Komponente: 3.
  8. Der BF geht im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und arbeitete in der Vergangenheit unrechtmäßig als Security in Diskotheken. Der BF verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz und Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen. 3.
  9. Der BF hat im Bundesgebiet keine nachweislichen Verwandten. Zu seinem in Österreich lebenden behaupteten Vater, seinen vermeintlichen Halbgeschwistern und seinem angeblichen Onkel besteht kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Er lebte mit keinem der (angeblichen) Verwandten zuletzt in einem Haushalt. Der BF konnte den persönlichen Kontakt zu jenen Angehörigen auch erst durch seine illegale Einreise begründen und lebte im Vorfeld jahrelang getrennt von diesen und ohne Kontakt im Herkunftsstaat. Zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden angeblichen Familienangehörigen besteht aktuell keine besonders schützenswerte Bindung. 3.
  10. Der BF verfügt über keine substantiellen, sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er gibt an, dass er Freunde hat, die er beim Sport kennengelernt habe, kann diese aber nur beim Vornamen benennen. Eine maßgebliche Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht besteht nicht. 3.
  11. Der BF hat Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF kann keine beruflichen Zeugnisse vorweisen, hat an keinen beruflichen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen und ging seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. 3.
  12. Der BF war nicht ehrenamtlich tätig. 3.
  13. Der BF ist ledig und hat vielleicht ein Kind, zu dem jedoch keine Beziehung besteht und das er auch noch nie gesehen hat. Unterhaltspflichten oder Obsorgerechte gegenüber dem allfälligen Kind bestehen nicht. Er kann auch den vollständigen Namen des Kindes und der Kindesmutter nicht benennen. 3.
  14. Der BF steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu jemandem in Österreich. 3.
  15. Der BF hat mehrfach angegeben nicht freiwillig in sein Herkunftsland reisen zu wollen. Sicherungsbedarf liegt vor.
  16. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, das GVS-Informationssystem, das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Beweise wurden durch die Einsichtnahme in betreffende Unterlagen sowie ferner durch die Einvernahme des BF und Befragung von zwei Zeugen im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erhoben.
  17. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich nachvollziehbar aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 02.11.2021, Zahl XXXX , ergeben sich aus dem vorgelegten entsprechenden Urteil und dem Strafregisterauszug. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnte. Der Verfahrensgang ergibt sich nachvollziehbar aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 02.11.2021, Zahl römisch 40 , ergeben sich aus dem vorgelegten entsprechenden Urteil und dem Strafregisterauszug. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnte.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers 2.
  19. Dass der BF volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  20. Dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, ist ebenso unstrittig. Es liegt ein russischer Reisepass vor. 2.
  21. Die Feststellungen zur Asylantragstellung am 08.05.2017 sowie die negative Entscheidung mit Bescheid vom 11.04.2019 konnten ebenso auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes getroffen werden. 2.
  22. Die Feststellungen zur Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einer rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation ergeben sich aus dem zitierten Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2019 sowie dem Umstand, dass die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.02.2021 abgewiesen und ordnungsgemäß zugestellt wurde.2.4. Die Feststellungen zur Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einer rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation ergeben sich aus dem zitierten Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2019 sowie dem Umstand, dass die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.02.2021 abgewiesen und ordnungsgemäß zugestellt wurde. 2.

  1. Dass der BF seit 05.02.2024, 17:30 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres in Verbindung mit dem Schubhaftbescheid vom 05.02.2024.2.
  2. Zur Feststellung der Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht:2.
  3. Dass der BF seit 05.02.2024, 17:30 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres in Verbindung mit dem Schubhaftbescheid vom 05.02.2024., 2.
  4. Zur Feststellung der Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht: Der BF befindet sich zumindest seit 2017 in Österreich. Seit 15.02.2021 liegt ein rechtskräftiger negativer Asylbescheid samt rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vor (vgl. Punkt II.2.
  5. und II.2.4.). Der Ukrainekrieg begann im Februar 2022 sohin vor über 2 Jahren und zu einem Zeitpunkt, in dem bereits eine rechtskräftige negative Asylentscheidung und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorlag. Seit Februar 2022 und damit vor der Festnahme und Schubhaft seit 05.02.2024 hätte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Damit in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, konnte er keine nachvollziehbare Begründung dafür darlegen. Bemerkenswert erscheint zudem, dass der BF nunmehr angibt bei seiner Großmutter in der Russischen Föderation behördlich gemeldet zu sein, zumal diese im bisherigen Verfahren nicht erwähnt wird und er mit Mutter und Bruder laut bisherigen Angaben im Asylverfahren zusammengelebt habe. Zudem gibt er an, dass sein letzter Wohnort in Russland in Moskau gewesen sei, wohingegen seine Großmutter in XXXX lebe.Der BF befindet sich zumindest seit 2017 in Österreich. Seit 15.02.2021 liegt ein rechtskräftiger negativer Asylbescheid samt rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vor vergleiche Punkt römisch zwei.2.
  6. und römisch zwei.2.4.). Der Ukrainekrieg begann im Februar 2022 sohin vor über 2 Jahren und zu einem Zeitpunkt, in dem bereits eine rechtskräftige negative Asylentscheidung und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorlag. Seit Februar 2022 und damit vor der Festnahme und Schubhaft seit 05.02.2024 hätte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Damit in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, konnte er keine nachvollziehbare Begründung dafür darlegen. Bemerkenswert erscheint zudem, dass der BF nunmehr angibt bei seiner Großmutter in der Russischen Föderation behördlich gemeldet zu sein, zumal diese im bisherigen Verfahren nicht erwähnt wird und er mit Mutter und Bruder laut bisherigen Angaben im Asylverfahren zusammengelebt habe. Zudem gibt er an, dass sein letzter Wohnort in Russland in Moskau gewesen sei, wohingegen seine Großmutter in römisch 40 lebe. Hinweise, dass der BF in Russland den Wehrdienst abgeleistet hat liegen nicht vor, weshalb er auch als Reservist ausscheidet. Aktuell findet in Russland keine Teilmobilisierung statt. Dass der Bescheid, mit dem über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wird, etwa in der Kalenderwoche 14 oder 15 2024 erlassen wird, war den Angaben des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen. 2.
  7. Dass der BF über ein bis 01.10.2024 gültiges Reisedokument der Russischen Föderation verfügt und eine Abschiebung für 24.05.2024 organisiert ist, ergibt sich aus den Akten. 2.
  8. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF zu entnehmen. Auch in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht brachte er keinerlei gesundheitliche Probleme vor und ergeben sich auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder gesundheitliche Beeinträchtigung des BF. Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist sowie die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf diesen Umstand. Es liegen keine medizinisch relevanten Umstände vor, die eine Haftfähigkeit ausschließen würden.
  9. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  10. Die Feststellung, dass der BF keinen eigenen gesicherten Wohnsitz hat, gründet sich zum einen aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Der BF war im Bundesgebiet – mit Ausnahme der Meldung in Justizanstalten und PAZ - seit 06.12.2018 nicht mehr ordnungsgemäß gemeldet und hat sich dem bisherigen Verfahren durch Untertauchen entzogen. Eine im Jahr 2022 geplante Abschiebung wurde – wie aus dem Verwaltungsakt entnehmbar – auch durch den BF und dessen unbekannten Aufenthalt behindert. In der Befragung im Rahmen des Schubhaftverfahrens vor dem BFA gibt er an, dass er mehrere Wohnmöglichkeiten habe und sich sein Lebenswandel durch einen durchgehenden Wohnsitzwechsel kennzeichne. Der BF hat eine Möglichkeit der Wohnsitznahme bei seinem Onkel vorgelegt. Dass der BF sich nunmehr beim Onkel meldet und vor allem dort durchgehend wohnen würde, ist auch vor dem Hintergrund der im Verfahren getätigten Aussagen, dass er beim Onkel nur über ein Zimmer verfüge, was ihm zu wenig sei, nicht anzunehmen und nicht plausibel. Zudem steht es in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben im gesamten Verfahren. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens besteht weiterhin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. 3.
  11. Dass sich der BF seit 2018 durchgehend in Österreich aufhält und den Schengenraum nie verlassen hat ergibt sich aus den Akten. Zur Kooperationsbereitschaft des BF 3.
  12. Der BF hat sich nach Einbringung einer Beschwerde gegen den abweisenden Antrag auf internationalen Schutz dem Verfahren entzogen, war unbekannten Aufenthaltes, weshalb das Verfahren zunächst eingestellt und nach Begründung einer Untersuchungshaft fortgesetzt wurde. Nach Beendigung der Untersuchungshaft war der BF abermals unbekannten Aufenthaltes, weshalb eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt erfolgte. Eine versuchte Abschiebung scheiterte auch auf Grund unbekannten Aufenthaltes. Es liegt daher auch unter Berücksichtigung des vom BF in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes keinerlei Kooperationsbereitschaft vor, die die Anordnung eines gelinderen Mittels rechtfertigen würde. Der BF war im Bundesgebiet straffällig. Zur familiären und sozialen Komponente: Die Feststellungen zur sozialen und familiären Situation ergeben sich aus den Akten und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. 3.
  13. Dass der BF beruflich nicht dauerhaft Fuß fassen konnte und keiner legalen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus den Akten und den übereinstimmenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Ebenso fußt die Feststellung zu seiner finanziellen Situation auf den Akten und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er angibt auf finanzielle Unterstützung durch seine Familie angewiesen zu sein. So verfügt der BF lediglich über € 60, und gibt Schulden in der Höhe von etwa € 10 000 an. 3.
  14. Die Feststellungen, dass der BF im Bundesgebiet keine nachweislichen Verwandten hat sowie zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden angeblichen Familienangehörigen aktuell keine besonders schützenswerte Bindung besteht, ergeben sich aus dem bisherigen Verfahren und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. 3.
  15. Dass der BF keine substantiellen, sozialen Kontakte und Bindungen in Österreich hat, ergibt sich aus der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt vom 05.02.2024 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gibt der BF etwa an, dass er Freunde hat, die er beim Sport kennengelernt habe, diese kann er aber nur beim Vornamen benennen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass es sich hierbei tatsächlich um Freundschaftsverhältnisse handelt. Zum anderen kann er auch keinerlei konkrete Angaben zu den sozialen Umständen, dem Familienstand, den genauen Wohnorten oder den Beschäftigungen dieser Freunde machen oder konkrete Freunde samt Wohnadressen benennen, bei denen er Unterkunft nehmen könnte. 3.
  16. Dass der BF Kenntnisse der deutschen Sprache hat, keine beruflichen Zeugnisse vorweisen kann, an keinen beruflichen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen hat und seit seinem Aufenthalt nicht legal beschäftigt war, ergibt sich unstrittig aus dem Akt und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. 3.
  17. Dass der BF nicht ehrenamtlich tätig war, kann den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung entnommen werden. Insgesamt kann der BF keine maßgebliche Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht nachweisen. 3.
  18. Dass der BF ledig ist und vielleicht ein Kind hat, ergibt sich aus den Akten wie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Dass das allfällige Kind des BF bei der Kindsmutter lebt, das Sorgerecht hinsichtlich des Kindes die Kindesmutter innehat und der BF keine Unterhaltszahlungen für sein allfälliges Kind leistet und keine Beziehung zu diesem besteht, ergibt sich ebenso aus den Akten und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. In der mündlichen Verhandlung konnte der BF zudem den vollständigen Namen des Kindes und der Kindesmutter nicht benennen. 3.
  19. Die Feststellung, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu jemandem in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Akt und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Bestehende Abhängigkeitsverhältnisse sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal eine Unterhaltsleistung des BF an sein allfälliges Kind nicht erfolgt und auch eine häusliche Gemeinschaft mit ihm nicht besteht. Auch wurde ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf andere Angehörige nicht vorgebracht. 3.
  20. Dass der BF mehrfach angegeben hat nicht freiwillig in sein Herkunftsland reisen zu wollen, ergibt sich insbesondere aus seiner Einvernahme vor dem BFA vom 05.02.2024 und der Beschwerdeverhandlung. Er hat zwar die Möglichkeit, bei XXXX Unterkunft zu nehmen, doch hielt er sich auch in der Vergangenheit nur sporadisch dort auf und gibt an, dass er dort nur ein Zimmer habe, was ihm zu wenig sei. Es ist somit von einem neuerlichen Untertauchen auszugehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch nur geringfügig gemindert wird. Sicherungsbedarf liegt demnach vor.3.
  21. Dass der BF mehrfach angegeben hat nicht freiwillig in sein Herkunftsland reisen zu wollen, ergibt sich insbesondere aus seiner Einvernahme vor dem BFA vom 05.02.2024 und der Beschwerdeverhandlung. Er hat zwar die Möglichkeit, bei römisch 40 Unterkunft zu nehmen, doch hielt er sich auch in der Vergangenheit nur sporadisch dort auf und gibt an, dass er dort nur ein Zimmer habe, was ihm zu wenig sei. Es ist somit von einem neuerlichen Untertauchen auszugehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch nur geringfügig gemindert wird. Sicherungsbedarf liegt demnach vor.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. Rechtliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.,

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.
  2. Zu Spruchpunkt I.3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.2.
  4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.
  5. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
  6. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als bereits eine rechtskräftige, durchführbare und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und die Behörde in Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist. Gründe, die die Abschiebung des BF im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft als unmöglich erscheinen hätte lassen, liegen nicht vor. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 3.2.
  7. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.3.2.
  8. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Durch sein Untertauchen hat der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und seine Abschiebung behindert, weshalb jeweils der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Durch sein Untertauchen hat der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und seine Abschiebung behindert, weshalb jeweils der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Vor Anordnung der Schubhaft wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2019 gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Diesem Verfahren auf Grund des Asylantrages vom 08.05.2017 hat sich der BF durch Untertauchen entzogen. Durch dieses Verhalten ist insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Vor Anordnung der Schubhaft wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2019 gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Diesem Verfahren auf Grund des Asylantrages vom 08.05.2017 hat sich der BF durch Untertauchen entzogen. Durch dieses Verhalten ist insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt ist von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder diese auch hinreichend vermindern könnten.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt ist von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder diese auch hinreichend vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erfüllt sind. Das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erfüllt sind. Das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen. Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen, da sich der BF bereits in seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat und auch in der Folge durch das Fehlen eines festen Wohnsitzes die Abschiebung behindert hat. Zur Verhältnismäßigkeit 3.2.

  1. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft war nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso gegeben: Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF war die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig, da der BF in Österreich über keine substanziellen sozialen Verbindungen verfügt. Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Bezüglich der Verhältnismäßigkeit ist zudem die vorangegangene Straffälligkeit des BF ins Treffen zu führen. Die Anhaltung des BF in der zu prüfenden Schubhaft ist daher für den Zeitraum bis zur Stellung des Asylfolgeantrages insgesamt verhältnismäßig. Zu gelinderen Mitteln: 3.2.
  2. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen war, dass er diesem nachkommen werde. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Kooperationsbereitschaft des BF in der Beweiswürdigung verwiesen. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hätte das Auslangen gefunden werden können, war daher nicht zu folgen. 3.2.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.2.
  4. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung bis 22.03.2024 war daher

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.2.7. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung bis 22.03.2024 war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.2.8. Der BF stellte am 22.03.2024 einen Asylfolgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht. Das Bundesamt war berechtigt, die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrechtzuerhalten. Die weitere Anhaltung des BF zur Sicherung des Verfahrens erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt bereits am 29.03.2024 die Einvernahme im Asylverfahren durchgeführt hat und angibt, das Verfahren bis spätestens Ende Kalenderwoche 15 bescheidmäßig erledigen wird.3.2.8. Der BF stellte am 22.03.2024 einen Asylfolgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht. Das Bundesamt war berechtigt, die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechtzuerhalten. Die weitere Anhaltung des BF zur Sicherung des Verfahrens erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt bereits am 29.03.2024 die Einvernahme im Asylverfahren durchgeführt hat und angibt, das Verfahren bis spätestens Ende Kalenderwoche 15 bescheidmäßig erledigen wird. 3.2.9. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kam auf Grund der oben ausgeführten Erwägungen nicht in Betracht. 3.2.10. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 22.03.2024 war daher

§ 76Abs. 6 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.2.10. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 22.03.2024 war daher

Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II.3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3.3.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung in Schubhaft noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung in Schubhaft noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.3.

  1. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität, und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen: Zur Fluchtgefahr: 3.3.
  2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.3.3.
  3. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt. Zusätzlich ist nunmehr auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG erfüllt, da zum Zeitpunkt der Stellung des Asylfolgeantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF in Schubhaft angehalten wurde und Sicherungsbedarf weiterhin besteht.Zusätzlich ist nunmehr auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, da zum Zeitpunkt der Stellung des Asylfolgeantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF in Schubhaft angehalten wurde und Sicherungsbedarf weiterhin besteht. Zu gelinderen Mitteln: 3.3.
  4. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Insbesondere kann im Zeitpunkt der Entscheidung aus folgenden Erwägungen mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden: Der BF hat zwar die Möglichkeit, an der Adresse des XXXX Unterkunft zu nehmen. Er gibt jedoch selbst im Verfahren an, dass er dort nur über ein Zimmer verfüge und ihm dies zu wenig sei. Zudem hat er im Verfahren mehrfach hervorgebracht, dass er seinen Wohnsitz permanent wechselt und dies seinem Lebenswandel entspricht, was auch durch die Aussagen der Zeugen nicht releviert wurde. Da sich der BF bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, und einen Asylantrag in der Absicht der Verzögerung seiner Absicht gestellt hat, ist nicht davon auszugehen, dass er einem gelinderen Mittel nicht nachkommen wird und an seiner Wohnadresse für das Bundesamt greifbar sein wird. Auf Grund des vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes geht das erkennende Gericht vielmehr davon aus, dass sich der BF dem weiteren Verfahren entziehen wird. Er ist bereits im Asylverfahren untergetaucht und hat sich nicht weiter um den Verfahrensstand gekümmert.3.3.
  5. Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Insbesondere kann im Zeitpunkt der Entscheidung aus folgenden Erwägungen mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden: Der BF hat zwar die Möglichkeit, an der Adresse des römisch 40 Unterkunft zu nehmen. Er gibt jedoch selbst im Verfahren an, dass er dort nur über ein Zimmer verfüge und ihm dies zu wenig sei. Zudem hat er im Verfahren mehrfach hervorgebracht, dass er seinen Wohnsitz permanent wechselt und dies seinem Lebenswandel entspricht, was auch durch die Aussagen der Zeugen nicht releviert wurde. Da sich der BF bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, und einen Asylantrag in der Absicht der Verzögerung seiner Absicht gestellt hat, ist nicht davon auszugehen, dass er einem gelinderen Mittel nicht nachkommen wird und an seiner Wohnadresse für das Bundesamt greifbar sein wird. Auf Grund des vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes geht das erkennende Gericht vielmehr davon aus, dass sich der BF dem weiteren Verfahren entziehen wird. Er ist bereits im Asylverfahren untergetaucht und hat sich nicht weiter um den Verfahrensstand gekümmert. Für gelindere Mittel zeigen sich keine Anhaltspunkte. Zur Verhältnismäßigkeit 3.3.
  6. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint nicht unverhältnismäßig, zumal im Verfahren keinerlei Gründe hervorgekommen sind, die auf eine Verzögerung der Durchführung des Asylverfahrens auf Grund des Folgeantrages vom 22.03.2024 schließen lassen. Mit einer Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer ist insofern zu rechnen, als ein Reisedokument vorliegt und bereits ein Termin für die Abschiebung feststeht. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF ist die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Auch kommt dem strafrechtlichen Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögendelikte in Verbindung mit (wegen Mittellosigkeit) Wiederholungsgefahr im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung zu, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftat – maßgeblich vergrößern kann (VwGH Ra 2007/21/0542, 2009/21/0121). Auch vor diesem Aspekt zeigt sich die Verhältnismäßigkeit. Für gelindere Mittel zeigen sich keine Anhaltspunkte. 3.3.
  7. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.3.6. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III.3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. 3.4.
  3. Die Behörde obsiegte hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Es waren daher der Behörde die beantragten Kosten zuzusprechen. Ihr gebührte daher

§ 35Vw

GVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand,

§ 1Z 4 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand und

§ 1Z 5 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 461, 00 für den Verhandlungsaufwand, sohin insgesamt € 887,20.3.4.1. Die Behörde obsiegte hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Es waren daher der Behörde die beantragten Kosten zuzusprechen. Ihr gebührte daher

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand,

Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand und

Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 461, 00 für den Verhandlungsaufwand, sohin insgesamt € 887,20. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der auch obig zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der auch obig zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W299.2288580.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.