Obsah (12)
Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlG305 2282006-1 Spruch, G305 2282006-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023
§ 38i
Vm § 10 AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe, da er sich bei der Firma XXXX mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am XXXX .2023 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe, da er sich bei der Firma römisch 40 mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am römisch 40 .2023 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX .2023 Beschwerde, in der er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass die Firma „ XXXX “ ein Dienstleister sei und diese der DSGVO unterliege. Er bewerbe sich nicht bei „ XXXX “, sondern bei einem Kunden dieser Firma. Das AMS habe im Normalfall das Recht zur Weitergabe seiner Daten, für die Weitergabe des Personaldienstleisters an seinen Kunden benötige dieser eine Einwilligungserklärung gem. Art. 6 DSGVO. Er sei - selbst unter Zwang des AMS - dazu nicht verpflichtet, diese Einwilligung zu geben. Das AMS habe wiederum nicht das Recht, im Namen der beim AMS gemeldeten Personen diese Einwilligung geben zu müssen. Die Firma „ XXXX “ habe er per E-Mail kontaktiert worden und sei diese E-Mail nicht beantwortet worden. Man verweigere eine schriftliche Kontaktaufnahme, sowie Angaben über den voraussichtlichen Dienstgeber. Die Firma „ XXXX “ habe von ihm keine Telefonnummer erhalten. Somit sei ein telefonischer Kontakt nicht möglich.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 .2023 Beschwerde, in der er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass die Firma „ römisch 40 “ ein Dienstleister sei und diese der DSGVO unterliege. Er bewerbe sich nicht bei „ römisch 40 “, sondern bei einem Kunden dieser Firma. Das AMS habe im Normalfall das Recht zur Weitergabe seiner Daten, für die Weitergabe des Personaldienstleisters an seinen Kunden benötige dieser eine Einwilligungserklärung gem. Artikel 6, DSGVO. Er sei - selbst unter Zwang des AMS - dazu nicht verpflichtet, diese Einwilligung zu geben. Das AMS habe wiederum nicht das Recht, im Namen der beim AMS gemeldeten Personen diese Einwilligung geben zu müssen. Die Firma „ römisch 40 “ habe er per E-Mail kontaktiert worden und sei diese E-Mail nicht beantwortet worden. Man verweigere eine schriftliche Kontaktaufnahme, sowie Angaben über den voraussichtlichen Dienstgeber. Die Firma „ römisch 40 “ habe von ihm keine Telefonnummer erhalten. Somit sei ein telefonischer Kontakt nicht möglich.
- Am 28.11.2023 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 28.11.2023 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 04.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, die am 03.04.2024 fortgesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und besteht seine Hauptwohnsitzmeldung seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage]. 1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und besteht seine Hauptwohnsitzmeldung seit dem römisch 40 bis laufend an der Anschrift römisch 40 [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage]. 1.
- Er ist ledig und hat weder eigene noch adoptierte Kinder. Es liegen bei ihm keine Betreuungspflichten vor [Betreuungsplan vom 28.02.2023, S. 2 unten; PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.03.2004, S. 9 unten]. Er bewohnt eine Mietwohnung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.03.2004, S. 10 oben] und ist im Besitz eines Personenkraftwagens der Marke XXXX , dem das behördliche Kennzeichen XXXX zugewiesen ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.03.2004, S. 10 unten].Er bewohnt eine Mietwohnung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.03.2004, S. 10 oben] und ist im Besitz eines Personenkraftwagens der Marke römisch 40 , dem das behördliche Kennzeichen römisch 40 zugewiesen ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.03.2004, S. 10 unten]. 1.
- Über einen Zeitraum von 5 Monaten belegte er eine Lehre zum XXXX . Er verfügt über eine Ausbildung zum XXXX mit kommissioneller Abschlussprüfung. Darüber hinaus belegte er eine Lehre zum XXXX , die er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2018 mit der Lehrabschlussprüfung abschloss [Betreuungsplan vom XXXX .2023, S. 1 unten].1.
- Über einen Zeitraum von 5 Monaten belegte er eine Lehre zum römisch 40 . Er verfügt über eine Ausbildung zum römisch 40 mit kommissioneller Abschlussprüfung. Darüber hinaus belegte er eine Lehre zum römisch 40 , die er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2018 mit der Lehrabschlussprüfung abschloss [Betreuungsplan vom römisch 40 .2023, S. 1 unten]. 1.
- Ausgehend vom XXXX 2010 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigungen auf:1.
- Ausgehend vom römisch 40 2010 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigungen auf: XXXX .2010 bis XXXX .2010 Pensionsversicherungsanstalt Arbeiter römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 Pensionsversicherungsanstalt Arbeiter XXXX .2019 bis XXXX .2019 Volker SCHROTTER Arbeiter römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Volker SCHROTTER Arbeiter Seit dem XXXX 2019 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine weiteren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse mehr auf [Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger] und geht er bis dato keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.04.2024, S. 4 Mitte].Seit dem römisch 40 2019 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine weiteren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse mehr auf [Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger] und geht er bis dato keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.04.2024, S. 4 Mitte]. 1.
- Ausgehend vom XXXX .2010 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, auf Geringfügigkeit beruhende, Dienstverhältnisse auf [Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger]:1.
- Ausgehend vom römisch 40 .2010 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, auf Geringfügigkeit beruhende, Dienstverhältnisse auf [Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger]: , XXXX .2011 bis XXXX .2011 XXXX römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011 römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX 2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX 2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2022 bis XXXX .2023 XXXX römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 römisch 40 ab dem XXXX .2023 XXXX ab dem römisch 40 .2023 römisch 40 1.
- In den zwischen den in Punkt 1.
- näher bezeichneten Dienstverhältnissen gelegenen Zeiträumen und während den in Punkt 1.
- näher bezeichneten Zeiten des Bestandes eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses stand der BF im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Stellenzuweisung stand er im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von EUR 31,36 täglich [Bezugsverlauf Normalansicht; tagesaktuelle HV-Abfrage]. 1.
- Mit Betreuungsplan vom XXXX .2023, gültig bis XXXX .2023, verpflichtete sich das AMS, den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als XXXX bzw. als Hilfsarbeiter wechselnder Art unter Berücksichtigung der geltenden Notstandshilferichtlinie mit Arbeitsort im gesamten Bundesgebiet zu unterstützen. Festgehalten wurde diesbezüglich, dass bei ihm keine Betreuungspflichten vorliegen [Betreuungsvereinbarung vom XXXX XXXX 2023, S. 2 oben].1.
- Mit Betreuungsplan vom römisch 40 .2023, gültig bis römisch 40 .2023, verpflichtete sich das AMS, den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als römisch 40 bzw. als Hilfsarbeiter wechselnder Art unter Berücksichtigung der geltenden Notstandshilferichtlinie mit Arbeitsort im gesamten Bundesgebiet zu unterstützen. Festgehalten wurde diesbezüglich, dass bei ihm keine Betreuungspflichten vorliegen [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 römisch 40 2023, S. 2 oben]. Auf der Grundlage dieses Betreuungsplans wurde der BF unter anderen dazu verpflichtet, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen eine Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote des AMS zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihm direkt in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsplan vom XXXX .2023, S. 2 Mitte].Auf der Grundlage dieses Betreuungsplans wurde der BF unter anderen dazu verpflichtet, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen eine Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote des AMS zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihm direkt in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsplan vom römisch 40 .2023, S. 2 Mitte]. 1.
- Am 15.06.2023 wies ihm die belangte Behörde bei der Dienstgeberin XXXX eine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle bei einem Kunden in XXXX in der XXXX und im XXXX auf Basis Vollzeit und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit einem möglichen Arbeitsbeginn am XXXX .2023 zu [Stellenangebot vom XXXX .2023; Niederschrift über das Nichtzustandekommen bzw. die Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2023].1.
- Am 15.06.2023 wies ihm die belangte Behörde bei der Dienstgeberin römisch 40 eine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle bei einem Kunden in römisch 40 in der römisch 40 und im römisch 40 auf Basis Vollzeit und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit einem möglichen Arbeitsbeginn am römisch 40 .2023 zu [Stellenangebot vom römisch 40 .2023; Niederschrift über das Nichtzustandekommen bzw. die Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 .2023]. Um diese ihm zugewiesene, zumutbare Stelle bewarb sich der BF nicht. Im Übrigen setzte er auch sonst keine Bemühungen zur Erlangung dieser ihm zugewiesenen, konkreten Arbeitsstelle, bei deren Annahme er seine Arbeitslosigkeit mit Beginn XXXX .2023 beenden hätte können, weshalb in diesem Fall das Nichtzustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet war [Niederschrift über das Nichtzustandekommen bzw. die Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2023, S. 2 unten; Einvernahme des Zeugen XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 04.03.2024, S. 5 unten; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.03.2024, S. 8 oben]. Im Übrigen setzte er auch sonst keine Bemühungen zur Erlangung dieser ihm zugewiesenen, konkreten Arbeitsstelle, bei deren Annahme er seine Arbeitslosigkeit mit Beginn römisch 40 .2023 beenden hätte können, weshalb in diesem Fall das Nichtzustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet war [Niederschrift über das Nichtzustandekommen bzw. die Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 .2023, S. 2 unten; Einvernahme des Zeugen römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 04.03.2024, S. 5 unten; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.03.2024, S. 8 oben]. 1.
- Hinzu kommt, dass er bis laufend keine die Arbeitslosigkeit beendende (vollversicherungspflichtige) Beschäftigung mehr angenommen hat.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie anhand der Angaben der einvernommenen Zeugen, sowie durch Beischaffung des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: G313 2274477-
- Es waren daher die obigen Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.
§ 7Abs. 1 Al
VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.2.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
§ 7Al
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
§ 8Abs. 1 erster Satz Al
VG gilt als arbeitsfähig, wer weder invalid noch berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer weder invalid noch berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
§ 9Abs. 2 Al
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9 AlVG). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9, AlVG). Bei dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 als drittes Zumutbarkeitskriterium der angemessenen Entlohnung wird auf das Einkommen aus der vermittelten (oder sonst im Rahmen der Prüfung der Arbeitswilligkeit zur Diskussion stehenden) Beschäftigung abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf eine Angemessenheit in Hinblick auf die bisherige Einkommenssituation der arbeitslosen Person nicht abgestellt (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 37 zu § 9 AlVG). Beim objektiven Entgeltschutz handelt es sich nach den sachlich in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien lediglich um eine im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffes der „angemessenen“ Entlohnung, bei der es sich um den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn handelt; dabei stellen die Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084). Bei dieser Beurteilung ist auf die tatsächlich in Aussicht genommene Beschäftigung abzustellen (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 38 zu § 9 AlVG). Bei dem in Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 als drittes Zumutbarkeitskriterium der angemessenen Entlohnung wird auf das Einkommen aus der vermittelten (oder sonst im Rahmen der Prüfung der Arbeitswilligkeit zur Diskussion stehenden) Beschäftigung abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf eine Angemessenheit in Hinblick auf die bisherige Einkommenssituation der arbeitslosen Person nicht abgestellt (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 37 zu Paragraph 9, AlVG). Beim objektiven Entgeltschutz handelt es sich nach den sachlich in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien lediglich um eine im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffes der „angemessenen“ Entlohnung, bei der es sich um den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn handelt; dabei stellen die Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084). Bei dieser Beurteilung ist auf die tatsächlich in Aussicht genommene Beschäftigung abzustellen (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 38 zu Paragraph 9, AlVG). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
- ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
- ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht (unter mehreren VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Allerdings liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049). Lehnt der potentielle Dienstgeber den Gehaltswunsch der arbeitslosen Person ab, liegt es an ihr, rechtzeitig klarzustellen, das ursprüngliche Angebot annehmen zu wollen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 95/08/0056).Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht (unter mehreren VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Allerdings liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049). Lehnt der potentielle Dienstgeber den Gehaltswunsch der arbeitslosen Person ab, liegt es an ihr, rechtzeitig klarzustellen, das ursprüngliche Angebot annehmen zu wollen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 95/08/0056). 3.2.3. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: Am XXXX 2023 wies ihm die belangte Behörde bei der Dienstgeberin XXXX eine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle bei einem Kunden in XXXX in der XXXX und im XXXX auf Basis Vollzeit und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit einem möglichen Arbeitsbeginn am XXXX .2023 zu [Stellenangebot vom XXXX .2023; Niederschrift über das Nichtzustandekommen bzw. die Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2023]. Bei XXXX handelt es sich um eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister.Am römisch 40 2023 wies ihm die belangte Behörde bei der Dienstgeberin römisch 40 eine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle bei einem Kunden in römisch 40 in der römisch 40 und im römisch 40 auf Basis Vollzeit und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit einem möglichen Arbeitsbeginn am römisch 40 .2023 zu [Stellenangebot vom römisch 40 .2023; Niederschrift über das Nichtzustandekommen bzw. die Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 .2023]. Bei römisch 40 handelt es sich um eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister. Um diese ihm zugewiesene, zumutbare Stelle bewarb sich der BF nicht. Im Übrigen setzte er auch sonst keine Bemühungen zur Erlangung dieser ihm zugewiesenen, konkreten Arbeitsstelle, bei deren Annahme er seine Arbeitslosigkeit mit Beginn XXXX beenden hätte können. Das Nichtzustandekommen dieser, die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung ist ausschließlich dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet. Im Übrigen setzte er auch sonst keine Bemühungen zur Erlangung dieser ihm zugewiesenen, konkreten Arbeitsstelle, bei deren Annahme er seine Arbeitslosigkeit mit Beginn römisch 40 beenden hätte können. Das Nichtzustandekommen dieser, die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung ist ausschließlich dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet. Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, dass das AMS seine Daten an die XXXX , einem der DSGVO unterliegenden Dienstleister, weitergegeben habe und er sich nicht bei XXXX , sondern bei einem Kunden dieser Firma bewerbe und dass das AMS für die Weitergabe seiner Daten an einen Personaldienstleister eine Einwilligungserklärung gem. Art. 6 DSGVO benötige und dass er nicht verpflichtet sei, diese Einwilligung zu geben, vermochte der BF damit keinen Grund aufzuzeigen, der die von ihm unterlassene Bewerbung rechtfertigen könnte. Vielmehr ist er im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, sich um eine ihm zugewiesene Beschäftigung bzw. um eine sonst sich bietende Beschäftigung zu bewerben, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Wenn er weiter ausführt, dass seine Einwilligung zur Abgabe einer DSGVO-Erklärung das Wissen voraussetze, welche Firma seine Daten erhält und dass die Einwilligungserklärung für den Dienstgeber schriftlich zu erfolgen habe und es in der Beschwerde weiter heißt, dass er die Firma XXXX per E-Mail kontaktiert habe, letztere unbeantwortet geblieben sei und ihm eine schriftliche Kontaktaufnahme sowie Angaben über den voraussichtlichen Dienstgeber verweigert würden, vermag er auch damit weder die von ihm unterlassene Bewerbung, noch seine Untätigkeit in Hinblick auf die Erlangung der ihm zugewiesenen Beschäftigung zu entschuldigen.Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, dass das AMS seine Daten an die römisch 40 , einem der DSGVO unterliegenden Dienstleister, weitergegeben habe und er sich nicht bei römisch 40 , sondern bei einem Kunden dieser Firma bewerbe und dass das AMS für die Weitergabe seiner Daten an einen Personaldienstleister eine Einwilligungserklärung gem. Artikel 6, DSGVO benötige und dass er nicht verpflichtet sei, diese Einwilligung zu geben, vermochte der BF damit keinen Grund aufzuzeigen, der die von ihm unterlassene Bewerbung rechtfertigen könnte. Vielmehr ist er im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, sich um eine ihm zugewiesene Beschäftigung bzw. um eine sonst sich bietende Beschäftigung zu bewerben, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Wenn er weiter ausführt, dass seine Einwilligung zur Abgabe einer DSGVO-Erklärung das Wissen voraussetze, welche Firma seine Daten erhält und dass die Einwilligungserklärung für den Dienstgeber schriftlich zu erfolgen habe und es in der Beschwerde weiter heißt, dass er die Firma römisch 40 per E-Mail kontaktiert habe, letztere unbeantwortet geblieben sei und ihm eine schriftliche Kontaktaufnahme sowie Angaben über den voraussichtlichen Dienstgeber verweigert würden, vermag er auch damit weder die von ihm unterlassene Bewerbung, noch seine Untätigkeit in Hinblick auf die Erlangung der ihm zugewiesenen Beschäftigung zu entschuldigen. Der Umstand der unterlassenen Bewerbung und weiters der Umstand, dass er im Übrigen auch sonst keine Bemühungen zur Erlangung dieser ihm zugewiesenen Arbeitsstelle gesetzt hat, gereicht ihm zum Vorwurf und ist in dem vom BF gezeigten Verhalten eine Vereitelungshandlung iSd. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu erblicken, weshalb sich die verhängte Sanktion
§ 38i
Vm. § 10 AlVG unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt erweist.Der Umstand der unterlassenen Bewerbung und weiters der Umstand, dass er im Übrigen auch sonst keine Bemühungen zur Erlangung dieser ihm zugewiesenen Arbeitsstelle gesetzt hat, gereicht ihm zum Vorwurf und ist in dem vom BF gezeigten Verhalten eine Vereitelungshandlung iSd. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu erblicken, weshalb sich die verhängte Sanktion
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt erweist. 3.2.
- Da der BF eine die Arbeitslosigkeit beendende Vollbeschäftigung seit seiner letzten, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigung bis laufend keine die vollversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen, weshalb diesfalls auch eine etwaige Nachsichterteilung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG ausscheidet.3.2.
- Da der BF eine die Arbeitslosigkeit beendende Vollbeschäftigung seit seiner letzten, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigung bis laufend keine die vollversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen, weshalb diesfalls auch eine etwaige Nachsichterteilung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausscheidet. 3.2.
- Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2282006.1.00