← Österreich

{'item': 'G305 2282076-1'}

Obsah (12)Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 33§ 4§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlG305 2282076-1 Spruch, G305 2282076-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX 2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom XXXX .2023 gem. §§ 33 Abs. 2 iVm. den §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom römisch 40 .2023 gem. Paragraphen 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX .2023 Beschwerde, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass seine Daten eingeschränkt seien und sich das AMS weigere, seinen Akt zu berichtigen. Die RGS gebe an, dass dies dem geltenden Recht widerspreche, könne aber kein Gesetz dafür angeben. Ein Bescheid sei angefordert worden. Bezogen auf diese Gegebenheiten verweigere das AMS eine Betreuungsvereinbarung, erstelle willkürlich Betreuungspläne und gebe ohne seine Einwilligung seine Daten für anonyme Firmen frei. Personaldienstleister benötigten eine Einwilligung zur Verwendung seiner Daten. Diese könne auch vom AMS nicht einfach erstellt werden. Im Fall der XXXX GmbH habe es dazu eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gegeben und sei der Vorlageantrag bestätigt worden. Eine Beanstandung im Fall der Fa. XXXX sei seitens des AMS noch nicht beantwortet worden. In allen Fällen handle es sich um laufende Prozesse und gebe es aktuell weder eine Betreuungsvereinbarung noch einen Betreuungsplan.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 .2023 Beschwerde, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass seine Daten eingeschränkt seien und sich das AMS weigere, seinen Akt zu berichtigen. Die RGS gebe an, dass dies dem geltenden Recht widerspreche, könne aber kein Gesetz dafür angeben. Ein Bescheid sei angefordert worden. Bezogen auf diese Gegebenheiten verweigere das AMS eine Betreuungsvereinbarung, erstelle willkürlich Betreuungspläne und gebe ohne seine Einwilligung seine Daten für anonyme Firmen frei. Personaldienstleister benötigten eine Einwilligung zur Verwendung seiner Daten. Diese könne auch vom AMS nicht einfach erstellt werden. Im Fall der römisch 40 GmbH habe es dazu eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gegeben und sei der Vorlageantrag bestätigt worden. Eine Beanstandung im Fall der Fa. römisch 40 sei seitens des AMS noch nicht beantwortet worden. In allen Fällen handle es sich um laufende Prozesse und gebe es aktuell weder eine Betreuungsvereinbarung noch einen Betreuungsplan.
  5. Am 29.11.2023 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  6. Am 29.11.2023 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  7. Am 04.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, die am 03.04.2024 fortgesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und besteht seine Hauptwohnsitzmeldung seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage]. 1.
  10. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und besteht seine Hauptwohnsitzmeldung seit dem römisch 40 bis laufend an der Anschrift römisch 40 [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage]. 1.
  11. Er ist ledig und hat weder eigene noch adoptierte Kinder. Es liegen bei ihm keine Betreuungspflichten vor [Betreuungsplan vom XXXX .2023, S. 2 unten; PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.03.2004, S. 9 unten]. 1.
  12. Er ist ledig und hat weder eigene noch adoptierte Kinder. Es liegen bei ihm keine Betreuungspflichten vor [Betreuungsplan vom römisch 40 .2023, S. 2 unten; PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.03.2004, S. 9 unten]. Er bewohnt eine Mietwohnung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.03.2004, S. 10 oben] und ist im Besitz eines Personenkraftwagens der Marke XXXX , dem das behördliche Kennzeichen XXXX zugewiesen ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.03.2004, S. 10 unten].Er bewohnt eine Mietwohnung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.03.2004, S. 10 oben] und ist im Besitz eines Personenkraftwagens der Marke römisch 40 , dem das behördliche Kennzeichen römisch 40 zugewiesen ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.03.2004, S. 10 unten]. 1.
  13. Über einen Zeitraum von 5 Monaten belegte er eine Lehre zum XXXX . Er verfügt über eine Ausbildung zum Sachbearbeiter XXXX mit kommissioneller Abschlussprüfung. Darüber hinaus belegte er eine Lehre zum XXXX , die er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2018 mit der Lehrabschlussprüfung abschloss [Betreuungsplan vom 28.02.2023, S. 1 unten].1.
  14. Über einen Zeitraum von 5 Monaten belegte er eine Lehre zum römisch 40 . Er verfügt über eine Ausbildung zum Sachbearbeiter römisch 40 mit kommissioneller Abschlussprüfung. Darüber hinaus belegte er eine Lehre zum römisch 40 , die er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2018 mit der Lehrabschlussprüfung abschloss [Betreuungsplan vom 28.02.2023, S. 1 unten]. 1.
  15. Ausgehend vom XXXX .2010 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigungen auf:1.
  16. Ausgehend vom römisch 40 .2010 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigungen auf: XXXX .2010 bis XXXX .2010 XXXX Arbeiter römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 römisch 40 Arbeiter XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX Arbeiter römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 Arbeiter Seit dem XXXX 2019 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine weiteren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse mehr auf [Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger] und geht er bis dato keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.04.2024, S. 4 Mitte].Seit dem römisch 40 2019 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine weiteren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse mehr auf [Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger] und geht er bis dato keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.04.2024, S. 4 Mitte]. 1.
  17. Ausgehend vom XXXX .2010 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, auf Geringfügigkeit beruhende, Dienstverhältnisse auf [Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger]:1.
  18. Ausgehend vom römisch 40 .2010 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, auf Geringfügigkeit beruhende, Dienstverhältnisse auf [Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger]: XXXX .2011 bis XXXX .2011 XXXX römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011 römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX 2019 XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 2019 römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 XXXX 2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX 2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX 2020 XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 2020 römisch 40 XXXX .2022 bis XXXX .2023 XXXX römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 römisch 40 ab dem XXXX .2023 XXXX ab dem römisch 40 .2023 römisch 40 1.
  19. In den zwischen den in Punkt 1.
  20. näher bezeichneten Dienstverhältnissen gelegenen Zeiträumen und während den in Punkt 1.
  21. näher bezeichneten Zeiten des Bestandes eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [Bezugsverlauf Normalsicht des AMS]. 1.
  22. Mit Betreuungsplan vom XXXX .2023, gültig bis XXXX 2023, verpflichtete sich das AMS, ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als XXXX bzw. als Hilfsarbeiter wechselnder Art unter Berücksichtigung der geltenden Notstandshilferichtlinie mit Arbeitsort im gesamten Bundesgebiet zu unterstützen. Im Betreuungsplan ist festgehalten, dass bei ihm keine Betreuungspflichten vorliegen [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2023, S. 2 oben].1.
  23. Mit Betreuungsplan vom römisch 40 .2023, gültig bis römisch 40 2023, verpflichtete sich das AMS, ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als römisch 40 bzw. als Hilfsarbeiter wechselnder Art unter Berücksichtigung der geltenden Notstandshilferichtlinie mit Arbeitsort im gesamten Bundesgebiet zu unterstützen. Im Betreuungsplan ist festgehalten, dass bei ihm keine Betreuungspflichten vorliegen [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2023, S. 2 oben]. Auf der Grundlage dieses Betreuungsplans wurde der BF unter anderen dazu verpflichtet, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen eine Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote des AMS zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihm direkt in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsplan vom XXXX .2023, S. 2 Mitte].Auf der Grundlage dieses Betreuungsplans wurde der BF unter anderen dazu verpflichtet, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen eine Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote des AMS zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihm direkt in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsplan vom römisch 40 .2023, S. 2 Mitte]. 1.
  24. Am XXXX .2023 wies ihm die belangte Behörde über sein eAMS-Konto eine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Beschäftigung als Bürokaufmann bei der Dienstgeberin Fa. POWERSERV AUSTRIA GmbH mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX 2023 zu. 1.
  25. Am römisch 40 .2023 wies ihm die belangte Behörde über sein eAMS-Konto eine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Beschäftigung als Bürokaufmann bei der Dienstgeberin Fa. POWERSERV AUSTRIA GmbH mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 2023 zu. Um diese ihm zugewiesene, zumutbare Stelle bewarb sich der BF nicht. Das Nichtzustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung war ausschließlich diesem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet. Mit Bescheid vom XXXX .2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom XXXX .2023 bis XXXX .2023

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG 1977 ausgeschlossen sei und begründete dies im Kern damit, dass sich der BF um diese ihm zugewiesene Beschäftigung nicht beworben hätte und auch keine Nachsichtsgründe vorlägen.Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen sei und begründete dies im Kern damit, dass sich der BF um diese ihm zugewiesene Beschäftigung nicht beworben hätte und auch keine Nachsichtsgründe vorlägen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 ab.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 ab. Über den gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag sprach das Bundesverwaltungsgericht mit (zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenem) Erkenntnis vom 07.03.2024, GZ: G313 2274477-1/15E, dahingehend ab, dass der „Beschwerde insofern teilweise stattgegeben“ werde, „als der Zeitraum

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG zu lauten hat: XXXX .2023 bis XXXX .2023“. Über den gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag sprach das Bundesverwaltungsgericht mit (zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenem) Erkenntnis vom 07.03.2024, GZ: G313 2274477-1/15E, dahingehend ab, dass der „Beschwerde insofern teilweise stattgegeben“ werde, „als der Zeitraum

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG zu lauten hat: römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023“. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Korrektur des Sanktionszeitraums erfolgte auf Grund eines Begehrens der belangten Behörde, den sechswöchigen Zeitraum der Ausschlussfrist insofern abzuändern, als dieser am XXXX .2023 beginnen und am XXXX .2023 (anstelle des XXXX .2023) enden sollte [BVwG vom 07.03.2024, GZ: G313 2274477-1/15E, S. 2 unten].Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Korrektur des Sanktionszeitraums erfolgte auf Grund eines Begehrens der belangten Behörde, den sechswöchigen Zeitraum der Ausschlussfrist insofern abzuändern, als dieser am römisch 40 .2023 beginnen und am römisch 40 .2023 (anstelle des römisch 40 .2023) enden sollte [BVwG vom 07.03.2024, GZ: G313 2274477-1/15E, S. 2 unten]. 1.

  1. Am XXXX .2023 wies ihm die belangte Behörde bei der Dienstgeberin XXXX eine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle bei einem Kunden in XXXX in der XXXX und im XXXX auf Basis Vollzeit und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit einem möglichen Arbeitsbeginn am XXXX .2023 zu [Stellenangebot vom XXXX .2023; Niederschrift über das Nichtzustandekommen bzw. die Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2023].1.
  2. Am römisch 40 .2023 wies ihm die belangte Behörde bei der Dienstgeberin römisch 40 eine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle bei einem Kunden in römisch 40 in der römisch 40 und im römisch 40 auf Basis Vollzeit und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit einem möglichen Arbeitsbeginn am römisch 40 .2023 zu [Stellenangebot vom römisch 40 .2023; Niederschrift über das Nichtzustandekommen bzw. die Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 .2023]. Auch um diese ihm zugewiesene, zumutbare Stelle bewarb sich der BF nicht. Im Übrigen setzte er auch sonst keine Bemühungen zur Erlangung dieser ihm zugewiesenen, konkreten Arbeitsstelle, bei deren Annahme er seine Arbeitslosigkeit mit Beginn XXXX .2023 beenden hätte können, weshalb auch in diesem Fall das Nichtzustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet war [Niederschrift über das Nichtzustandekommen bzw. die Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2023, S. 2 unten; Einvernahme des Zeugen XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 04.03.2024, S. 5 unten; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.03.2024, S. 8 oben]. Im Übrigen setzte er auch sonst keine Bemühungen zur Erlangung dieser ihm zugewiesenen, konkreten Arbeitsstelle, bei deren Annahme er seine Arbeitslosigkeit mit Beginn römisch 40 .2023 beenden hätte können, weshalb auch in diesem Fall das Nichtzustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet war [Niederschrift über das Nichtzustandekommen bzw. die Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 .2023, S. 2 unten; Einvernahme des Zeugen römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 04.03.2024, S. 5 unten; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.03.2024, S. 8 oben]. 1.
  3. Am XXXX .2023 wies ihm die belangte Behörde eine weitere vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete, ihm zumutbare Stelle in der XXXX bei der Dienstgeberin XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zzgl. Unterkunft, Verpflegung und einem möglichen Arbeitsbeginn am XXXX .2023 zu.1.
  4. Am römisch 40 .2023 wies ihm die belangte Behörde eine weitere vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete, ihm zumutbare Stelle in der römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zzgl. Unterkunft, Verpflegung und einem möglichen Arbeitsbeginn am römisch 40 .2023 zu. Obwohl ihm die potentielle Dienstgeberin am XXXX 2023, um 08:35 Uhr, eine Einladung für ein Vorstellungsgespräch am XXXX .2023, 09:00 Uhr, übermittelte, ließ er diesen Termin verstreichen, ohne persönlich zu erschienen zu sein, oder sich telefonisch oder per E-Mail gemeldet zu haben [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2023, 10:20 Uhr, S. 1 unten; Stellenzuweisung vom XXXX .2023; E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom XXXX 2023, 09:19 Uhr, an das AMS].Obwohl ihm die potentielle Dienstgeberin am römisch 40 2023, um 08:35 Uhr, eine Einladung für ein Vorstellungsgespräch am römisch 40 .2023, 09:00 Uhr, übermittelte, ließ er diesen Termin verstreichen, ohne persönlich zu erschienen zu sein, oder sich telefonisch oder per E-Mail gemeldet zu haben [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 .2023, 10:20 Uhr, S. 1 unten; Stellenzuweisung vom römisch 40 .2023; E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom römisch 40 2023, 09:19 Uhr, an das AMS]. 1.
  5. Damit hat der Beschwerdeführer - innerhalb eines Jahres - drei ihm zumutbare vollversicherungspflichtigen Stellen, bei deren Annahme er seine Arbeitslosigkeit beenden hätte können, nicht angenommen. In der mit ihm am XXXX .2023 über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer ihm bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesenen Beschäftigung wurde er darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines ihm zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres, die Einstellung seines Bezuges wegen Arbeitswilligkeit drohe [Niederschrift des AMS vom XXXX .2023 über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung , S. 2 oben].In der mit ihm am römisch 40 .2023 über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer ihm bei der Dienstgeberin römisch 40 zugewiesenen Beschäftigung wurde er darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines ihm zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres, die Einstellung seines Bezuges wegen Arbeitswilligkeit drohe [Niederschrift des AMS vom römisch 40 .2023 über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung , S. 2 oben]. 1.
  6. Hinzu kommt, dass er bis laufend keine die Arbeitslosigkeit beendende (vollversicherungspflichtige) Beschäftigung angenommen hat. 1.
  7. Am XXXX .2023 brachte der BF einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe ein, den die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2023 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gab.1.
  8. Am römisch 40 .2023 brachte der BF einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe ein, den die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 .2023 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gab. ,
  9. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie anhand der Angaben der einvernommenen Zeugen, sowie durch Beischaffung des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: G313 2274477-
  10. Es waren daher die obigen Feststellungen zu treffen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. , 3.2. Zu Spruchteil A): 3.3.1. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden:

§ 7Abs. 1 i

Vm. § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Z 3). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.

§ 7Abs.

2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Ziffer 3,). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.

Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist einer arbeitslosen Person eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe und Überbrückungshilfe) nur zu gewähren, wenn sie der Arbeitsvermittlung gem. § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung steht und sich in einer Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist einer arbeitslosen Person eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe und Überbrückungshilfe) nur zu gewähren, wenn sie der Arbeitsvermittlung gem. Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung steht und sich in einer Notlage befindet. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Demnach kann und darf eine Beschäftigung aufnehmen, wer 1.) sich zu Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, 2.) die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (§ 7 Abs. 3).Demnach kann und darf eine Beschäftigung aufnehmen, wer 1.) sich zu Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, 2.) die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Paragraph 7, Absatz 3,). Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die Arbeitsbereitschaft als gegeben erachtet, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um auch nur eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443). Geprüft wird dabei das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert ist (VwGH vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0210). Neben der Arbeitsbereitschaft setzt der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG voraus, die nicht nur im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vorliegen muss, sondern auch während der gesamten Dauer des Leistungsbezuges gegeben sein muss. Tritt während des Leistungsbezuges Arbeitsunfähigkeit ein, ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe einzustellen (siehe dazu Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 28 zu § 8 AlVG).Neben der Arbeitsbereitschaft setzt der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8, AlVG voraus, die nicht nur im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vorliegen muss, sondern auch während der gesamten Dauer des Leistungsbezuges gegeben sein muss. Tritt während des Leistungsbezuges Arbeitsunfähigkeit ein, ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe einzustellen (siehe dazu Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 28 zu Paragraph 8, AlVG). Als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist (§ 8 Abs. 1 erster Satz AlVG).Als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG). Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, sind diese

§ 8Abs. 2 Al

VG verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 32 zu § 8 AlVG).Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, sind diese

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 32 zu Paragraph 8, AlVG).

§ 8Abs. 2 Al

VG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitslosigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitslosigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung setzt überdies Arbeitswilligkeit voraus. Als arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG gilt, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung setzt überdies Arbeitswilligkeit voraus. Als arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG gilt, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3), sich in Notlage befindet, eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) sowie arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3), sich in Notlage befindet, eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) sowie arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. 3.3.

  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.2.
  2. Am XXXX .2023 wies die belangte Behörde dem BF über dessen eAMS-Konto eine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin Fa. XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX 2023 zu. 3.3.2.
  3. Am römisch 40 .2023 wies die belangte Behörde dem BF über dessen eAMS-Konto eine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Beschäftigung als römisch 40 bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 2023 zu. Um diese ihm zugewiesene, zumutbare Stelle bewarb sich der BF nicht. Das Nichtzustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung war ausschließlich dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet. Mit Bescheid vom XXXX .2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom XXXX .2023 bis XXXX 2023

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG 1977 ausgeschlossen sei und begründete dies im Kern damit, dass sich der BF um diese ihm zugewiesene Beschäftigung nicht beworben hätte und auch keine Nachsichtsgründe vorlägen.Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen sei und begründete dies im Kern damit, dass sich der BF um diese ihm zugewiesene Beschäftigung nicht beworben hätte und auch keine Nachsichtsgründe vorlägen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 ab.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 ab. Über den gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag sprach das Bundesverwaltungsgericht mit (zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenem) Erkenntnis vom 07.03.2024, GZ: G313 2274477-1/15E, dahingehend ab, dass der „Beschwerde insofern teilweise stattgegeben“ werde, „als der Zeitraum

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG zu lauten hat: XXXX .2023 bis XXXX .2023“. Über den gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag sprach das Bundesverwaltungsgericht mit (zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenem) Erkenntnis vom 07.03.2024, GZ: G313 2274477-1/15E, dahingehend ab, dass der „Beschwerde insofern teilweise stattgegeben“ werde, „als der Zeitraum

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG zu lauten hat: römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023“. Darin ist keine Stattgebung der Beschwerde, sondern lediglich eine Korrektur des Sanktionszeitraums zu erblicken, die auf Grund eines Begehrens der belangten Behörde, den sechswöchigen Zeitraum der Ausschlussfrist insofern abzuändern, als dieser am XXXX .2023 beginnen und am XXXX .2023 (anstelle des XXXX .2023) enden sollte, erfolgte.Darin ist keine Stattgebung der Beschwerde, sondern lediglich eine Korrektur des Sanktionszeitraums zu erblicken, die auf Grund eines Begehrens der belangten Behörde, den sechswöchigen Zeitraum der Ausschlussfrist insofern abzuändern, als dieser am römisch 40 .2023 beginnen und am römisch 40 .2023 (anstelle des römisch 40 .2023) enden sollte, erfolgte. 3.3.2.

  1. Am XXXX .2023 wies ihm die belangte Behörde bei der Dienstgeberin XXXX eine weitere vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle bei einem Kunden in XXXX in der XXXX und im XXXX auf Basis Vollzeit und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit einem möglichen Arbeitsbeginn am XXXX .2023.3.3.2.
  2. Am römisch 40 .2023 wies ihm die belangte Behörde bei der Dienstgeberin römisch 40 eine weitere vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle bei einem Kunden in römisch 40 in der römisch 40 und im römisch 40 auf Basis Vollzeit und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit einem möglichen Arbeitsbeginn am römisch 40 .
  3. Auch um diese ihm zugewiesene, zumutbare Stelle bewarb sich der BF nicht und setzte er im Übrigen auch sonst keine Bemühungen zur Erlangung dieser ihm zugewiesenen, konkreten Arbeitsstelle, bei deren Annahme er seine Arbeitslosigkeit mit Beginn 23.06.2023 beenden hätte können, weshalb auch in diesem Fall das Nichtzustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet war. 3.3.2.
  4. Am XXXX .2023 wies ihm die belangte Behörde eine weitere vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete, ihm zumutbare Stelle in der Grünanlagenpflege bei der Dienstgeberin XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zzgl. Unterkunft, Verpflegung und einem möglichen Arbeitsbeginn am XXXX .2023 zu.3.3.2.
  5. Am römisch 40 .2023 wies ihm die belangte Behörde eine weitere vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete, ihm zumutbare Stelle in der Grünanlagenpflege bei der Dienstgeberin römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zzgl. Unterkunft, Verpflegung und einem möglichen Arbeitsbeginn am römisch 40 .2023 zu. Obwohl ihm die potentielle Dienstgeberin am XXXX .2023, um 08:35 Uhr, eine Einladung für ein Vorstellungsgespräch am XXXX 2023, 09:00 Uhr, übermittelte, ließ er diesen Termin verstreichen, ohne persönlich zu erschienen zu sein, oder sich telefonisch oder per E-Mail gemeldet zu haben. Auch in diesem Fall liegt eine Vereitelungshandlung vor, die dazu führte, dass der BF in keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung wechseln konnte.Obwohl ihm die potentielle Dienstgeberin am römisch 40 .2023, um 08:35 Uhr, eine Einladung für ein Vorstellungsgespräch am römisch 40 2023, 09:00 Uhr, übermittelte, ließ er diesen Termin verstreichen, ohne persönlich zu erschienen zu sein, oder sich telefonisch oder per E-Mail gemeldet zu haben. Auch in diesem Fall liegt eine Vereitelungshandlung vor, die dazu führte, dass der BF in keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung wechseln konnte. 3.3.2.
  6. Damit hat der Beschwerdeführer - innerhalb eines Jahres - drei ihm zumutbare vollversicherungspflichtigen Stellen, bei deren Annahme er seine Arbeitslosigkeit beenden hätte können, nicht angenommen, wobei in allen drei Fällen das von ihm gesetzte Verhalten, sich um das Zustandekommen der ihm drei zugewiesenen Beschäftigungen durch Unterlassen einer Bewerbung bzw. durch Nichtteilnahme an einem Vorstellungsgespräch nicht bemüht zu haben, dazu geführt hat, dass die ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigungen nicht zustande kamen. Sein Verhalten ist jeweils als Vereitelungshandlung iSd. § 10 AlVG zu qualifizieren und dem BF auch vorzuwerfen, da er mit dem von ihm gesetzten Verhalten ernsthaft damit rechnen musste, dass die ihm zugewiesenen Beschäftigungen so nicht zustande kommen werden. Bezüglich der Folgen der Vereitelung genügt dolus eventualis, der im gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben anzunehmen ist.3.3.2.
  7. Damit hat der Beschwerdeführer - innerhalb eines Jahres - drei ihm zumutbare vollversicherungspflichtigen Stellen, bei deren Annahme er seine Arbeitslosigkeit beenden hätte können, nicht angenommen, wobei in allen drei Fällen das von ihm gesetzte Verhalten, sich um das Zustandekommen der ihm drei zugewiesenen Beschäftigungen durch Unterlassen einer Bewerbung bzw. durch Nichtteilnahme an einem Vorstellungsgespräch nicht bemüht zu haben, dazu geführt hat, dass die ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigungen nicht zustande kamen. Sein Verhalten ist jeweils als Vereitelungshandlung iSd. Paragraph 10, AlVG zu qualifizieren und dem BF auch vorzuwerfen, da er mit dem von ihm gesetzten Verhalten ernsthaft damit rechnen musste, dass die ihm zugewiesenen Beschäftigungen so nicht zustande kommen werden. Bezüglich der Folgen der Vereitelung genügt dolus eventualis, der im gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben anzunehmen ist. Insgesamt hat der BF daher das Zustandekommen einer ihm am XXXX .2023, einer weiteren ihm am XXXX .2023 und einer weiteren, ihm am XXXX .2023 zugewiesenen Beschäftigung vereitelt, wobei im Zusammenhang mit den ersten beiden Stellenzuweisungen eine Sanktion iSd § 10 AlVG verhängt wurde, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde.Insgesamt hat der BF daher das Zustandekommen einer ihm am römisch 40 .2023, einer weiteren ihm am römisch 40 .2023 und einer weiteren, ihm am römisch 40 .2023 zugewiesenen Beschäftigung vereitelt, wobei im Zusammenhang mit den ersten beiden Stellenzuweisungen eine Sanktion iSd Paragraph 10, AlVG verhängt wurde, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. 3.3.2.
  8. Wenn es nun in der Beschwerde heißt, dass es aktuell weder eine Betreuungsvereinbarung noch einen Betreuungsplan gebe, ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal der Betreuungsplan gem. § 38c AMSG insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise zu enthalten hat. Der zitierten Bestimmung lässt sich auch entnehmen, dass die regionale Geschäftsstelle bei der Erstellung des Betreuungsplans ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person anzustreben hat, sie jedoch auch berechtigt ist, den Betreuungsplan einseitig festzulegen, wenn mit der arbeitslosen Person ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann. Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass das AMS Betreuungspläne willkürlich erstelle und er damit unterstellt, dass mit ihm ein Einvernehmen nicht hergestellt worden sei, ist damit für ihn nichts zu gewinnen. Der Einwand des BF berührt auch die Gültigkeit insbesondere des von der belangten Behörde am XXXX .2023 erstellten Betreuungsplans nicht.3.3.2.
  9. Wenn es nun in der Beschwerde heißt, dass es aktuell weder eine Betreuungsvereinbarung noch einen Betreuungsplan gebe, ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal der Betreuungsplan gem. Paragraph 38 c, AMSG insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise zu enthalten hat. Der zitierten Bestimmung lässt sich auch entnehmen, dass die regionale Geschäftsstelle bei der Erstellung des Betreuungsplans ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person anzustreben hat, sie jedoch auch berechtigt ist, den Betreuungsplan einseitig festzulegen, wenn mit der arbeitslosen Person ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann. Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass das AMS Betreuungspläne willkürlich erstelle und er damit unterstellt, dass mit ihm ein Einvernehmen nicht hergestellt worden sei, ist damit für ihn nichts zu gewinnen. Der Einwand des BF berührt auch die Gültigkeit insbesondere des von der belangten Behörde am römisch 40 .2023 erstellten Betreuungsplans nicht. Hinzu kommt, dass der Betreuungsplan ohne Auswirkung auf die verhängten Sanktionen bleibt, zumal diese auf § 10 AlVG beruhen und ihre Ursache allein in der Vereitelung der ihm vom AMS zugewiesenen Beschäftigungen haben.Hinzu kommt, dass der Betreuungsplan ohne Auswirkung auf die verhängten Sanktionen bleibt, zumal diese auf Paragraph 10, AlVG beruhen und ihre Ursache allein in der Vereitelung der ihm vom AMS zugewiesenen Beschäftigungen haben. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass dem auf die Zuerkennung der Notstandshilfe gerichteten Antrag vom XXXX .2023 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde, ist schon deshalb der Erfolg zu versagen, da der BF innerhalb weniger Monate gleich drei Beschäftigungen nicht angenommen und sich auch sonst nicht um deren Zustandekommen bemüht hat. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass dem auf die Zuerkennung der Notstandshilfe gerichteten Antrag vom römisch 40 .2023 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde, ist schon deshalb der Erfolg zu versagen, da der BF innerhalb weniger Monate gleich drei Beschäftigungen nicht angenommen und sich auch sonst nicht um deren Zustandekommen bemüht hat. Wenn die Behörde vor diesem Hintergrund Arbeitsunwilligkeit des BF angenommen hat, ist dem nichts entgegen zu setzen. 3.3.
  10. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2282076.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.