Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ehelichte am XXXX 2016 die serbische Staatsangehörige XXXX , die über das Aufenthaltsrecht „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet verfügte. Am 17.08.2017 wurde ihm aufgrund dieser Ehe erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus (Familieneigenschaft)“ erteilt. Dieser Aufenthaltstitel war aufgrund von Verlängerungsanträgen zuletzt bis zum 23.07.2022 gültig. Am XXXX 2019 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer (BF) ehelichte am römisch 40 2016 die serbische Staatsangehörige römisch 40 , die über das Aufenthaltsrecht „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet verfügte. Am 17.08.2017 wurde ihm aufgrund dieser Ehe erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus (Familieneigenschaft)“ erteilt. Dieser Aufenthaltstitel war aufgrund von Verlängerungsanträgen zuletzt bis zum 23.07.2022 gültig. Am römisch 40 2019 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. In weiterer Folge ehelichte der BF am XXXX 2020 die serbische Staatsangehörige XXXX , mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat. Am 12.10.2020 brachte der BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter sowie für seinen Sohn aus erster Ehe ein. In weiterer Folge ehelichte der BF am römisch 40 2020 die serbische Staatsangehörige römisch 40 , mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat. Am 12.10.2020 brachte der BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter sowie für seinen Sohn aus erster Ehe ein. Der BF brachte zuletzt am 14.06.2022 einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.07.2022 aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.03.2023 wurde der Beschwerde des BF teilweise Folge gegeben und festgehalten, dass die Entscheidung über die Verlängerungsanträge vom 16.07.2019 und 14.06.2022 gesondert ergehen wird. Dagegen brachte der BF eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.04.2023, um Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
1 NAG ersucht und berief sich auf die festgestellte Aufenthaltsehe des BF zu XXXX . Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.04.2023, um Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 25, Absatz eins, NAG ersucht und berief sich auf die festgestellte Aufenthaltsehe des BF zu römisch 40 . Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.06.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot
FPG mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.06.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Am 29.06.2023 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF samt Vollmachtsbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters und Integrationsnachweisen (Dienstgeberbestätigung, Arbeitsvertrag, Entgeltabrechnungen, Lebenslauf, Mietvertrag, ÖSD-Zertifikate A1 und A2, Versicherungsdatenauszug, Scheidungsurteil, Schulbestätigung) ein. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Gleichzeitig stellte es
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt II.), erließ gegen den BF
Vm Abs 2 Z 8 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und legte
Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig stellte es
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.) und legte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und den Umstand der Scheidung den österreichischen Behörden verschwiegen habe, sodass er weitere Aufenthaltstitel erhalten habe. Er habe bewusst im Zuge der aufrechten Ehe ein neues Familienleben gegründet und habe dies den Behörden verschwiegen. Der BF könne problemlos sein Familienleben in seinem Herkunftsland fortführen, zumal sich seine Ehefrau, die Tochter und sein Sohn ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten würden. Der BF verfüge im Herkunftsland über starke soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Die erfolgte berufliche und wirtschaftliche Integration sei als relativ anzusehen, zumal der BF bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Insgesamt liege kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK vor. Das Einreiseverbot wurde mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs 2 Z 8 FPG begründet, wonach der BF bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, obwohl ab Juni 2019 kein gemeinsames Familienleben mehr vorgelegen sei. Der BF stelle aufgrund seines gesetzten Verhaltens eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das BFA begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und den Umstand der Scheidung den österreichischen Behörden verschwiegen habe, sodass er weitere Aufenthaltstitel erhalten habe. Er habe bewusst im Zuge der aufrechten Ehe ein neues Familienleben gegründet und habe dies den Behörden verschwiegen. Der BF könne problemlos sein Familienleben in seinem Herkunftsland fortführen, zumal sich seine Ehefrau, die Tochter und sein Sohn ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten würden. Der BF verfüge im Herkunftsland über starke soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Die erfolgte berufliche und wirtschaftliche Integration sei als relativ anzusehen, zumal der BF bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Insgesamt liege kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Das Einreiseverbot wurde mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG begründet, wonach der BF bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, obwohl ab Juni 2019 kein gemeinsames Familienleben mehr vorgelegen sei. Der BF stelle aufgrund seines gesetzten Verhaltens eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter neben der Stattgabe und Behebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; in eventu stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Der BF begründet dies zusammengefasst damit, dass er sich seit dem Jahr 2016 aufgrund einer Eheschließung mit einer in Österreich legal aufhältigen serbischen Staatsangehörigen durchgehend im Bundesgebiet befinde. Bis Sommer 2019 habe er und seine Ehegattin ein gemeinsames Familienleben geführt, zumal im August 2019 der Scheidungsantrag eingebracht worden sei. Bereits im Juli habe der BF erneut einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gestellt, und sei ihm bis 23.07.2022 ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Am XXXX 2019 sei die Ehe des BF geschieden worden. Der BF sei in Österreich vollends integriert. Er spreche Deutsch auf Niveau A
GVG bereits abgelaufen war. In weiterer Folge brachte die Niederlassungsbehörde am 18.10.2021 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Wien ein und begründete diesen damit, dass nunmehr aufgrund der genannten Umstände feststehe, dass es sich bei der Ehe zur römisch 40 tatsächlich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.01.2022 als unzulässig zurückgewiesen, da die Dreijahresfrist
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG bereits abgelaufen war. Der BF brachte am 14.06.2022 einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ein. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.07.2022, GZ: XXXX wurde das aufgrund des Antrages vom 20.07.2018 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1a.); das aufgrund des Antrages vom 16.07.2019 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1b.); gleichzeitig wurden die Anträge vom 20.07.2018 und vom 16.07.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.07.2022, GZ: römisch 40 wurde das aufgrund des Antrages vom 20.07.2018 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1a.); das aufgrund des Antrages vom 16.07.2019 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1b.); gleichzeitig wurden die Anträge vom 20.07.2018 und vom 16.07.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe
Paragraph 30, Absatz eins, NAG abgewiesen (Spruchpunkt 2a.). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.03.2023, Zl. XXXX , wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1a. aufgehoben wurde. Der Spruchpunkt 2a. wurde im Hinblick auf die Abweisung des Verlängerungsantrages vom 20.07.2018 aufgehoben. Die Beschwerde im Hinblick auf den Spruchpunkt 1b. wurde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung über die mit dem Spruchpunkt 2a. des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Abweisung der Anträge vom 16.07.2019 und 14.06.2022 wird durch das Verwaltungsgericht gesondert ergehen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1a. aufgehoben wurde. Der Spruchpunkt 2a. wurde im Hinblick auf die Abweisung des Verlängerungsantrages vom 20.07.2018 aufgehoben. Die Beschwerde im Hinblick auf den Spruchpunkt 1b. wurde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung über die mit dem Spruchpunkt 2a. des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Abweisung der Anträge vom 16.07.2019 und 14.06.2022 wird durch das Verwaltungsgericht gesondert ergehen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien geht hervor, dass ein gemeinsames eheliches Familienleben des BF mit seiner ehemaligen Ehegattin XXXX im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls ab Juni 2019 nicht mehr vorlag, dennoch hat sich der BF bei seiner Antragstellung am 16.07.2019 bzw. bei Erteilung des Aufenthaltstitels am 01.08.2019 noch auf die Ehe mit XXXX gestützt. Der BF stützte sich im Verlängerungsverfahren somit auf eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG. Er hat die zuständige Behörde auch in weiterer Folge nicht über die erfolgte Scheidung in Kenntnis gesetzt. Die zuständige Behörde hat erst durch Antragstellung der nunmehrigen Ehegattin XXXX und den Kindern XXXX und XXXX im Oktober 2020 von der Scheidung des BF erfahren. Der BF hat somit auch einen Verstoß gegen seine Meldeverpflichtung nach § 27 Abs 4 NAG begangen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien geht hervor, dass ein gemeinsames eheliches Familienleben des BF mit seiner ehemaligen Ehegattin römisch 40 im Sinne des Artikel 8, EMRK jedenfalls ab Juni 2019 nicht mehr vorlag, dennoch hat sich der BF bei seiner Antragstellung am 16.07.2019 bzw. bei Erteilung des Aufenthaltstitels am 01.08.2019 noch auf die Ehe mit römisch 40 gestützt. Der BF stützte sich im Verlängerungsverfahren somit auf eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, NAG. Er hat die zuständige Behörde auch in weiterer Folge nicht über die erfolgte Scheidung in Kenntnis gesetzt. Die zuständige Behörde hat erst durch Antragstellung der nunmehrigen Ehegattin römisch 40 und den Kindern römisch 40 und römisch 40 im Oktober 2020 von der Scheidung des BF erfahren. Der BF hat somit auch einen Verstoß gegen seine Meldeverpflichtung nach Paragraph 27, Absatz 4, NAG begangen. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien brachte der BF eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war im Zeitraum von XXXX 2017 bis XXXX 2018 (davon von XXXX 2018 bis XXXX 2018 geringfügig) sowie von XXXX 2020 bis XXXX 2022 als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Von XXXX 2019 bis XXXX 2020 war er zudem als gewerblich selbständig Erwerbstätiger im Bundesgebiet tätig. Seit XXXX 2023 geht der BF einer unbefristeten Beschäftigung als Arbeiter bei der XXXX nach und verdient ungefähr 3.400 Euro brutto im Monat. Von XXXX 2023 bis XXXX 2023 bezog er Arbeitslosengeld. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war im Zeitraum von römisch 40 2017 bis römisch 40 2018 (davon von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 geringfügig) sowie von römisch 40 2020 bis römisch 40 2022 als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 war er zudem als gewerblich selbständig Erwerbstätiger im Bundesgebiet tätig. Seit römisch 40 2023 geht der BF einer unbefristeten Beschäftigung als Arbeiter bei der römisch 40 nach und verdient ungefähr 3.400 Euro brutto im Monat. Von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 bezog er Arbeitslosengeld. Der BF hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der BF verfügt über Deutschsprachkenntnisse auf Niveau A
Sd , Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Aufgrund seiner Ehe mit einer in Österreich lebenden und aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen erhielt der BF den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF befindet sich durch den zuletzt rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag vom 14.06.2022
Paragraph 24, Absatz eins, NAG durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.
Abs 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Abs 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Z 1a), ihm ein Aufenthaltstitel
Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 2), ihm ein Aufenthaltstitel
Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 3), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Z 5).
Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Ziffer eins a,), ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 2,), ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 3,), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Ziffer 5,). Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Das BFA stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf § 52 Abs 4 FPG, da – wie zuvor angeführt – sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren ist.Das BFA stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG, da – wie zuvor angeführt – sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen
Sd § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Fallbezogen kommt dafür das Vorliegen einer Aufenthaltsehe
Vm § 30 Abs 1 NAG in Betracht.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG setzt voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Fallbezogen kommt dafür das Vorliegen einer Aufenthaltsehe
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG in Betracht. Eine Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs 1 NAG liegt dann vor, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/22/0097; 20.7.2016, Ra 2016/22/0058).Eine Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG liegt dann vor, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/22/0097; 20.7.2016, Ra 2016/22/0058). Der BF ging eine Aufenthaltsehe ein, zumal er während aufrechter Ehe in Serbien ein neues Familienleben gründete und unter Berufung auf seine Aufenthaltsehe Verlängerungsanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte. Das Verwaltungsgericht Wien stellte in seinem Erkenntnis vom 03.03.2023 fest, dass ein gemeinsames eheliches Familienleben des BF mit seiner ehemaligen Ehefrau im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls ab Juni 2019 nicht mehr vorlag, dennoch hat sich der BF bei seiner Antragstellung am 16.07.2019 bzw. bei Erteilung des Aufenthaltstitels am 01.08.2019 noch auf die Ehe gestützt. Er hat die zuständige Behörde auch in weiterer Folge über die erfolgte Scheidung nicht in Kenntnis gesetzt, um sich weitere Aufenthaltstitel unter Berufung auf die nicht mehr bestehende Ehe, zu erschleichen. Die Niederlassungsbehörde hat erst durch Antragstellung der aktuellen Ehegattin und seiner Kinder von der Scheidung des BF erfahren. Damit hat der BF einen Ausschlussgrund iSd § 11 Abs 1 Z 4 NAG gesetzt. Der BF ging eine Aufenthaltsehe ein, zumal er während aufrechter Ehe in Serbien ein neues Familienleben gründete und unter Berufung auf seine Aufenthaltsehe Verlängerungsanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte. Das Verwaltungsgericht Wien stellte in seinem Erkenntnis vom 03.03.2023 fest, dass ein gemeinsames eheliches Familienleben des BF mit seiner ehemaligen Ehefrau im Sinne des Artikel 8, EMRK jedenfalls ab Juni 2019 nicht mehr vorlag, dennoch hat sich der BF bei seiner Antragstellung am 16.07.2019 bzw. bei Erteilung des Aufenthaltstitels am 01.08.2019 noch auf die Ehe gestützt. Er hat die zuständige Behörde auch in weiterer Folge über die erfolgte Scheidung nicht in Kenntnis gesetzt, um sich weitere Aufenthaltstitel unter Berufung auf die nicht mehr bestehende Ehe, zu erschleichen. Die Niederlassungsbehörde hat erst durch Antragstellung der aktuellen Ehegattin und seiner Kinder von der Scheidung des BF erfahren. Damit hat der BF einen Ausschlussgrund iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG gesetzt.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0219, mwN).Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0219, mwN). Der BF hält sich seit August 2017, somit seit beinahe sieben Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf. Allerdings ist diese Aufenthaltsdauer maßgeblich dadurch relativiert, dass sie überwiegend auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen ist, auf die sich der BF im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Verlängerungsverfahren berufen hat. Der knapp siebenjährige Aufenthalt des BF ist in Anbetracht der diese Aufenthaltsdauer relativierenden Umstände an sich damit jedenfalls nicht als kurz, jedoch auch nicht als besonders lange anzusehen. Entscheidungswesentlich ist dabei, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/20/0093).Der knapp siebenjährige Aufenthalt des BF ist in Anbetracht der diese Aufenthaltsdauer relativierenden Umstände an sich damit jedenfalls nicht als kurz, jedoch auch nicht als besonders lange anzusehen. Entscheidungswesentlich ist dabei, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 6.5.2020, Ra 2020/20/0093). Im Bundesgebiet befinden sich seit August 2020 mit Unterbrechungen auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder, doch halten sich diese ohne einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich auf, da über ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht entschieden wurde. Das Familienleben des BF wurde jedoch in Serbien gegründet, wo auch seine Kinder geboren wurden. Es ist dem BF und seiner Familie zumutbar, das in Serbien gegründete Familienleben im Herkunftsstaat fortzusetzen, wie dies vor ihrem Umzug nach Österreich im Jahr 2020 bereits der Fall war. Auch ist dem BF vorzuwerfen, dass er seine Familie zu einem Zeitpunkt nach Österreich geholt hat, indem ihm bewusst war, dass sein Aufenthaltstitel nur unter Berufung auf eine Aufenthaltsehe verlängert wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299, Rn. 17, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299, Rn. 17, mwN). Eine Verletzung des Kindeswohls liegt im vorliegenden Fall nicht vor, zumal davon auszugehen ist, dass ein Umzug der Familie nach Serbien innerhalb des Familienverbandes erfolgen wird. An dieser Stelle wird festgehalten, dass auch die verantwortungslose Vorgehensweise des BF nicht dem Kindeswohl entspricht, wenn er seine Kinder im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsstatus nach Österreich holt und dadurch bewusst die fremdenrechtlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen versucht. Völlig unverständlich ist auch der Umstand, dass der Sohn des BF offensichtlich eine Mittelschule in Österreich besucht, obwohl er hier über keinen Aufenthaltstitel verfügt und laut Schreiben der Schule nur alle drei Monate anwesend ist. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Dem BF ist zwar zu Gute zu halten, dass er seit seinem Aufenthalt beschäftigt war und – bis auf den zweimonatigen Bezug von Arbeitslosengeld - keine Sozialleistungen in Anspruch nahm, doch das Eingehen weiterer Beschäftigungsverhältnisse (ab Juni 2019) war dem BF nur unter Berufung auf die Aufenthaltsehe möglich. Der BF beruft sich zwar auf seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, dennoch musste der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, 98/18/0420). Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehrentscheidung für den BF mit sich bringen würde, dass er seiner derzeit in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und auch seine in Österreich geknüpften sozialen Kontakte nicht mehr im selben Umfang aufrechterhalten könnte. Die von ihm gesetzten Integrationsschritte sind jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und er sich seinen Aufenthalt überwiegend durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen hat, nicht derart nachhaltig, dass sie ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den starken öffentlichen Interessen begründen können. Diesem Privatleben stehen nämlich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung der Erschleichung von Aufenthaltstiteln entgegen. Der BF hat nach wie vor eine enge Bindung zu seinem Herkunftsstaat, wo er bis zu seinem 36. Lebensjahr gelebt hat. Er wurde in Serbien sozialisiert, hat dort seine Schul- und Berufsausbildung absolviert, und war bis 2017 selbständig erwerbstätig. Er ist mit den Gepflogenheiten vertraut und spricht die dort übliche Sprache. In Serbien leben seine Eltern und der Bruder des BF. Seine Kinder wurden dort geboren und seine Ehefrau stammt ebenfalls aus Serbien. Der BF ist gesund und in einem erwerbsfähigen Alter, und wird sich seinen Lebensunterhalt in Serbien in gleichermaßen erwirtschaften können. Dem BF sind Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vorzuwerfen, da er eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und gegen seine Meldepflichten verstoßen hat. Zudem holte er seine Familie nach Österreich zu einem Zeitpunkt, indem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst war. Der Behörde anzulastende Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt - insbesondere aufgrund der starken Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat, seines relativ kurzen Inlandsaufenthalts und des Eingehens einer Aufenthaltsehe - das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden; die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G kommt nicht in Betracht.Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt - insbesondere aufgrund der starken Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat, seines relativ kurzen Inlandsaufenthalts und des Eingehens einer Aufenthaltsehe - das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden; die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II.):Zu Spruchpunkt römisch zwei.): Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat
Vm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044), zumal keine asylrelevante Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat besteht.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044), zumal keine asylrelevante Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat besteht. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF, der dort ein soziales und familiäres Netzwerk hat und dessen Muttersprache Serbisch ist, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF, der dort ein soziales und familiäres Netzwerk hat und dessen Muttersprache Serbisch ist, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen. Zu Spruchpunkt III.):Zu Spruchpunkt römisch drei.):
Abs 1 und 2 FPG kann das BFA bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach (soweit entscheidungswesentlich) dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen hat und sich für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und für den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK geführt hat (§ 53 Abs 2 Z 8 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach (soweit entscheidungswesentlich) dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen hat und sich für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und für den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt hat (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden, potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden, potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG bejaht. Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe kann ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden.Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG bejaht. Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe kann ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden. Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd Paragraph 53, FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Umstand, dass der BF bewusst eine Aufenthaltsehe mit XXXX einging, obwohl ab Juni 2019 kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK mehr vorlag, und sich auf die Aufenthaltsehe zum Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zum Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt berief, verwirklicht den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 8 FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene negative Prognose für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0727). Das Eingehen einer Aufenthaltsehe bewirkte eine maßgebliche Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts (Vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots sind erfüllt, zumal insoweit ein Missbrauch des unionsrechtlichen Rechts auf Freizügigkeit zur Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften vorliegt.Der Umstand, dass der BF bewusst eine Aufenthaltsehe mit römisch 40 einging, obwohl ab Juni 2019 kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mehr vorlag, und sich auf die Aufenthaltsehe zum Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zum Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt berief, verwirklicht den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene negative Prognose für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche VwGH 28.08.2008, 2008/22/0727). Das Eingehen einer Aufenthaltsehe bewirkte eine maßgebliche Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts (Vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots sind erfüllt, zumal insoweit ein Missbrauch des unionsrechtlichen Rechts auf Freizügigkeit zur Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften vorliegt. Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe nur zu dem Zweck, dem BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen, ist anzunehmen, dass er neuerlich ein Verhalten setzen könnte, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der fehlenden Schuldeinsicht des BF keine positive Zukunftsprognose möglich; vielmehr ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (in Bezug auf ein geordnetes Fremdenwesen) darstellt. Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, insbesondere an der Verhinderung strafrechtlich verpönter Scheinehen, überwiegen das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung eines Einreiseverbots ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in seinem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes sind daher grundsätzlich erfüllt. Die vom BFA festgesetzte Dauer von zwei Jahren ist ebenso nicht zu beanstanden, da diese dem Fehlverhalten des strafgerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dadurch ist auch eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen Fehlverhalten möglich. Eine Reduktion scheitert daran, dass dem BF neben dem Eingehen einer Aufenthaltsehe auch ein Verstoß gegen seine Meldepflichten anzulasten ist sowie dass er seine Kinder und Ehefrau im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsstatus nach Österreich holt und dadurch bewusst fremdenrechtliche Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen versucht hat. Zu Spruchpunkt IV.): Zu Spruchpunkt römisch vier.): Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese
2 FPG 14 Tage und ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids daher nicht zu beanstanden.Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage und ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids daher nicht zu beanstanden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbots möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung
Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgegangen wird.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbots möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgegangen wird. Zu Spruchteil B): Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2279914.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.