RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlG312 2273761-1 Spruch, G312 2273761-1/7E Im Namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.01.2023 wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld von Mag. XXXX , MSc (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 gemäß § 16 AlVG ruht, da in diesem Zeitraum ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung besteht.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.01.2023 wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld von Mag. römisch 40 , MSc (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 gemäß Paragraph 16, AlVG ruht, da in diesem Zeitraum ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung besteht. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass dieser von ehemaligen Arbeitgeber behauptete Urlaubsersatzleistung nicht korrekt sei, er habe nach seiner Urgenz eine Gehaltsabrechnung erhalten, dann einen Termin bei der AK Stmk. vereinbart und wahrgenommen. Die Kammer hat den ehemaligen Dienstgeber unter noch offener Fristsetzung aufgefordert, die Abrechnung zu korrigieren. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt maßgeblicher Verwaltungsakten 19.06.2023 dem BVwG vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung musste wegen Fristablauf abgesehen werden. Mit Schriftsatz vom 13.06.2023 wurde der BF darüber informiert, dass die AK eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht gegen den ehemaligen Dienstgeber eingebracht hat. Mit Beschluss des BVwG vom 17.07.2023 wurde das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes ausgesetzt. Am 14.03.2024 übermittelte der BF das Urteil des LG für Zivilrechtssachen XXXX als zuständiges Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX . Demnach wurde die Klage des BF abgewiesen und die im Dachverband der Sozialversicherungsträger eingespeicherte Zeit als Urlaubsersatzleistung bestätigt. Am 14.03.2024 übermittelte der BF das Urteil des LG für Zivilrechtssachen römisch 40 als zuständiges Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 . Demnach wurde die Klage des BF abgewiesen und die im Dachverband der Sozialversicherungsträger eingespeicherte Zeit als Urlaubsersatzleistung bestätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF beantragte am XXXX neuerlich den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er vom XXXX bis XXXX in einem Dienstverhältnis bei der Firma Mag. rer. Soc. Oec. XXXX , ab XXXX bis XXXX .2022 bestand ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung, da der BF den Urlaub während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht konsumiert hat (im rechtlichen Sinne). Der Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung wurde korrekt berechnet und ausbezahlt. Der BF beantragte am römisch 40 neuerlich den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er vom römisch 40 bis römisch 40 in einem Dienstverhältnis bei der Firma Mag. rer. Soc. Oec. römisch 40 , ab römisch 40 bis römisch 40 .2022 bestand ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung, da der BF den Urlaub während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht konsumiert hat (im rechtlichen Sinne). Der Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung wurde korrekt berechnet und ausbezahlt.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Urteils des LG für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht. Im Antrag auf Arbeitslosengeld hat der BF den Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung verneint. Er teilte dem AMS, nach Aufklärung, dass im Dachverband vom XXXX .2022 bis XXXX 2022 ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung eingespeichert ist, mit, dass er ein Verfahren über die AK Stmk. gegen den ehemaligen Dienstgeber eingeleitet habe. Nachdem der ehemalige Arbeitgeber nicht bereit war, die Abrechnung zu korrigieren, brachte der BF am 13.06.2023 eine Klage gegen den ehemaligen Dienstgeber ein.Im Antrag auf Arbeitslosengeld hat der BF den Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung verneint. Er teilte dem AMS, nach Aufklärung, dass im Dachverband vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 2022 ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung eingespeichert ist, mit, dass er ein Verfahren über die AK Stmk. gegen den ehemaligen Dienstgeber eingeleitet habe. Nachdem der ehemalige Arbeitgeber nicht bereit war, die Abrechnung zu korrigieren, brachte der BF am 13.06.2023 eine Klage gegen den ehemaligen Dienstgeber ein. Am 14.03.2024 übermittelte der BF das Urteil des LG für ZRS XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, XXXX vom XXXX , mit welchem die Klage des BF abgewiesen wurde. Aus dem Urteil geht im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass die Urlaubsersatzleistung seitens des Dienstgebers richtig berechnet und ausbezahlt wurde, da der Urlaub im Vorfeld im rechtlichen Sinn nicht konsumiert worden ist. Das Dienstverhältnis endete mit einvernehmlicher Auflösung mit Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung bis 28.11.2022.Am 14.03.2024 übermittelte der BF das Urteil des LG für ZRS römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, römisch 40 vom römisch 40 , mit welchem die Klage des BF abgewiesen wurde. Aus dem Urteil geht im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass die Urlaubsersatzleistung seitens des Dienstgebers richtig berechnet und ausbezahlt wurde, da der Urlaub im Vorfeld im rechtlichen Sinn nicht konsumiert worden ist. Das Dienstverhältnis endete mit einvernehmlicher Auflösung mit Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung bis 28.11.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht das Ruhen des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom XXXX bis XXXX ausgesprochen hat. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht das Ruhen des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 ausgesprochen hat. Gemäß § 16
(1)ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendGemäß Paragraph 16,
(1)ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
- c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,
- d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
- d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, gebührt,
- e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
- e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 20 d, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, gebührt,
- f)des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
- f)des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- h)des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
- i)des Bezuges von Pflegekarenzgeld,
- j)des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,
- k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
- l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
- l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,
- m)des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,
- m)des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, in der jeweils geltenden Fassung,
- n)des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld,
- o)des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß § 199 ASVG,
- o)des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß Paragraph 199, ASVG,
- p)des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld, q)des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.q)des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum gemäß Abs. 4 leg. cit. mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum gemäß Absatz 4, leg. cit. mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. Unstrittig endete das Dienstverhältnis der BF bei der Firma Mag. rer. Soc. Oec. XXXX . Unstrittig endete das Dienstverhältnis der BF bei der Firma Mag. rer. Soc. Oec. römisch 40 . Strittig war verfahrensgegenständlich, ob der BF tatsächlich vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung hatte. Strittig war verfahrensgegenständlich, ob der BF tatsächlich vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung hatte. Trotz Aufforderung durch den BF lehnte der ehemalige Dienstgeber eine Korrektur der Abrechnung bzw. Speicherung im Dachverband der Sozialversicherungsträger ab, weshalb der BF über die AK Stmk. Klage gegen den ehemaligen Dienstgeber einbrachte. Diese wurde mit Urteil des LG für ZRS XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, XXXX vom XXXX abgewiesen, weshalb der Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum feststeht. Diese wurde mit Urteil des LG für ZRS römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, römisch 40 vom römisch 40 abgewiesen, weshalb der Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum feststeht. Aufgrund der oben angeführten Bestimmungen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeldes während eines Zeitraums, für den ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung besteht. Es steht – wie oben ausgeführt – mittlerweile fest, dass der gespeicherte Anspruch auf Urlaubsersatzleistung vom XXXX bis XXXX zu Recht bestand.Aufgrund der oben angeführten Bestimmungen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeldes während eines Zeitraums, für den ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung besteht. Es steht – wie oben ausgeführt – mittlerweile fest, dass der gespeicherte Anspruch auf Urlaubsersatzleistung vom römisch 40 bis römisch 40 zu Recht bestand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2273761.1.00