RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlG312 2280920-1 Spruch, G312 2280920-1/13EG312 2280920-1/13E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.08.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.1.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.08.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF eine angebotene Beschäftigung als Regalbetreuer abgelehnt habe. Dies sei dem AMS am 26.07.2023 zur Kenntnis gebracht worden. Der BF habe als Grund angegeben, dass er in diesem Bereich keine Erfahrungen hätte, jedoch seien Erfahrungen laut Ausschreibung nicht zwingend erforderlich. Dagegen richtete sich die fristgerecht, über seine Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF tatsächlich nicht dazu in der Lage gewesen sei, die Beschäftigung anzutreten, zumal er keinerlei diesbezügliche Erfahrung und Qualifikation aufweise und für ihn insbesondere auf Grundlage des arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 03.03.2022 die konkreten Anforderungen dieser Stelle als Regalbetreuer nicht zumutbar sei. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dahingehend abändern, dass der Anspruch des BF auf Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zustehe. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 24.10.2023 gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 24.10.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Dagegen beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt am 09.11.2023 dem BVwG vorgelegt. Am 24.01.2024 sowie 29.04.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Zusätzlich wurde ein Sachverständige für den Fachbereich Orthopädie der Verhandlung am 29.04.2024 hinzugezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich. 1.
- Der BF steht wieder seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 täglich. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis beim Verein XXXX im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes endete am XXXX . Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis beim Verein römisch 40 im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes endete am römisch 40 . 1.
- Der BF ist 26 Jahre alt, absolvierte nach der Pflichtschule die Gärtnerlehre (ohne LAP) und konnte sich bereits Berufserfahrung im Wachdienst, als Security, Sortierer, Fahrradreparatur und als Hilfsarbeiter wechselnder Art aneignen. Der BF verfügt über Englisch-Grundkenntnisse, MS Office-Anwenderkenntnisse und den Staplerschein. Der BF sucht mit Unterstützung des AMS eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter, Müllarbeiter, Lagerarbeiter bzw. in allen Anlern- und Hilfsbereichen in Graz und Umgebung, wobei der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein muss. Die Vermittlung wird durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie den aktuell bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen erschwert. Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit des BF wurde mit ihm (festgehalten in der Betreuungsvereinbarung vom 27.04.2023) die Betreuung im Rahmen des sozialökonomischen Betrieb XXXX ( XXXX ) vereinbart. XXXX unterstützt dabei im Bewerbungsverfahren mit dem Beschäftigerbetrieb, die Anstellung findet über XXXX statt. Durch das geförderte, zeitlich befristete Beschäftigungsverhältnis wird der Übergang von der Arbeitslosigkeit auf den regulären Arbeitsmarkt erleichtert.Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit des BF wurde mit ihm (festgehalten in der Betreuungsvereinbarung vom 27.04.2023) die Betreuung im Rahmen des sozialökonomischen Betrieb römisch 40 ( römisch 40 ) vereinbart. römisch 40 unterstützt dabei im Bewerbungsverfahren mit dem Beschäftigerbetrieb, die Anstellung findet über römisch 40 statt. Durch das geförderte, zeitlich befristete Beschäftigungsverhältnis wird der Übergang von der Arbeitslosigkeit auf den regulären Arbeitsmarkt erleichtert. 1.3.
- Dem BF wurde am XXXX eine Beschäftigung als Regalbetreuer bei XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung zuzüglich Unterkunft, Verpflegung mit sofort möglichem Arbeitsantritt zugewiesen.1.3.
- Dem BF wurde am römisch 40 eine Beschäftigung als Regalbetreuer bei römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung zuzüglich Unterkunft, Verpflegung mit sofort möglichem Arbeitsantritt zugewiesen. Im Rahmen der Betreuung bei XXXX wurden ihm zwei Stellen angeboten und mit ihm besprochen:Im Rahmen der Betreuung bei römisch 40 wurden ihm zwei Stellen angeboten und mit ihm besprochen: 1.3.
- Mitarbeiter für Produktion und Verpackung in der Konditorei, Ausmaß 38,5 Wh, mit folgenden Tätigkeiten: Produktion von Weihnachtskeksen (ausstechen, mit Marmelade bestreichen, auf Bleche sortieren usw.), Abwaschtätigkeiten, Verpackungstätigkeiten, Hilfstätigkeiten in der Konditorei, keine Vorerfahrung notwendig. Voraussetzungen: körperliche Fitness (stehende Tätigkeit), Genauigkeit, Verlässlichkeit und Teamfähigkeit, ausreichende Deutschkenntnisse zur Verständigung im Team und Verstehen von Arbeitsanweisungen, Fingerfertigkeit und Geschicklichkeit Arbeitszeit: TZ: MO – FR 7/8 und dann 6-13/14 Uhr VZ: 7/8 Uhr bis 15:30/16:30 mit 30 Min. Mittag Bezahlung: Einstufung Lohngruppe Bäcker V5 1.662,40; KV ab 01.10.2023 neue Anpassung Dienstbeginn: 28.
- oder 04.09.2023 – 15.12.2023 Arbeitsort: XXXX , Zentrale IntersparArbeitsort: römisch 40 , Zentrale Interspar Der BF hat die Besprechung bei XXXX zu dieser Stelle abgebrochen, da er nicht in der Produktion und insbesondere nicht im Lebensmittelbereich arbeiten möchte.Der BF hat die Besprechung bei römisch 40 zu dieser Stelle abgebrochen, da er nicht in der Produktion und insbesondere nicht im Lebensmittelbereich arbeiten möchte. 1.3.
- Regalbetreuung, Ausmaß Teilzeit 30 Wh Bestückung der Regale unter Einhaltung der aktuell vorgegebenen Schichtpläne, Unterstützung bei Qualitäts- und Frischekontrollen sowie bei der Datumskontrolle, Berücksichtigung einer ansprechenden Warenpräsentation, Reinigung des Marktes inkl. Der Regale und sonstigen Warenpräsentationsflächen, Zubereitung von Convenience-Produkten, im Bedarfsfall Verrichtung anderer Hilfstätigkeiten im Markt Voraussetzungen: erste Berufserfahrung von Vorteil, Teamorientiertes Arbeiten, Deutschkenntnisse der Tätigkeit entsprechend, Zuverlässigkeit und Belastbarkeit, Freude am Umgang mit Menschen, Gespür für die Qualität und Frische im Umgang mit unseren Produkten Bezahlung: Mindestens 1.879, Euro brutto pro Monat auf VZ Arbeitszeit: MO – SA flexibel in den Öffnungszeiten Dienstbeginn: 01.08.2023 Arbeitsort: XXXX und XXXX Arbeitsort: römisch 40 und römisch 40 Der BF hat diese Stelle sofort abgelehnt, da er sich den Job nicht vorstellen kann. Er wolle nicht mit KundInnen zu tun haben und dauernd freundlich schauen. 1.
- Die Firma meldete der belangten Behörde, dass der BF die Aufnahme der Beschäftigung abgelehnt habe, da er sich den Job nicht vorstellen könne. Er wolle nicht mit KundInnen zu tun haben und dauernd freundlich schauen. 1.
- Der BF erklärte in der niederschriftlichen Befragung zu den Gründen, dass er diese Arbeitsstelle nicht annehmen hätte wollen, da er keine Erfahrung mit dem Kundenverkehr habe, er habe auch nicht die passende Qualifikation für diesen Arbeitsbereich. 1.
- In der Beschwerde führte der BF erstmals gesundheitliche Gründe für die Ablehnung der angebotenen Stelle an und verweist dabei auf das arbeitsmedizinische Gutachten vom 03.03.
- Bei der in weiterer Folge durchgeführten arbeitsmedizinischen Begutachtung vom 30.01.2024 wurde beim BF unter anderem eine Ganglionzyste li. Palmar Höhe Proc. Stylodeus ulnae festgestellt. Aufgrund dessen ergibt sich folgenden Leistungskalkül: Dem BF sind leichte Arbeiten zumutbar, keine leichten bis mittelschweren, keine mittelschweren sowie keine schweren Arbeiten. Ihm ist das Sitzen, Stehen und Gehen bis vorwiegend 88 % zumutbar. Über Kopf arbeiten überwiegend bis 66 % nur rechtsseitig, armvorhalt überwiegend bis 66 %, ebenso vorgebeugt, gebückt, hockend und kniend. Der BF hat als Gebrauchshand links und rechts, wobei die rechte Hand im feinmanipulativem Handgeschick, mittleren manipulativem Handgeschick und grobmanipulativem Handgeschick eingesetzt wird, die linke nur im feinmanipulativem Bereich. Dem BF ist die Tastaturbedienung möglich, ebenso das Arbeiten per Hand. Desweiteren ist dem BF ein PKW Lenken berufsbedingt nicht möglich, das Lenken eines LKW oder Staplers wurde nicht beurteilt. Dem BF sind Arbeiten in unterschiedlichen Höhen, sowie an unfallgefährdenden, rotierenden Maschinen oder unter allgemein unfallgefährdenden Bedingungen uneingeschränkt möglich. Ebenso sind im Arbeiten und hautbelastender Exposition, atemwegsbelastende Exposition und Lärmexposition zumutbar, Hitze ist nie zumutbar, Nässeexposition, Kälteexposition sind ihm zumutbar, Vibrationen und Erschütterungen nur fallweise bis 33 %; insgesamt kein Hand-Arm-Schwingung links möglich. Dem BF ist Publikumsverkehr möglich, Bildschirmarbeit bis 88 %, normales Arbeitstempo, forciertes Arbeitstempo bis 50 %, ständig forciertes Arbeitstempo nicht möglich. Dem BF sind Normal/Tagesarbeitszeiten möglich, Nachtarbeit von 22 bis 06 Uhr nicht möglich, Wechselschicht (2schichtig) möglich, 3schichtig nicht möglich, Vollzeitbeschäftigung zumutbar, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und eine 500 Meter Gehstrecke innerhalb von 20 Minuten zumutbar. In der berufskundlichen Stellungnahme wird die angeführte Tätigkeit als Regalbetreuer aufgrund der körperlichen Einschränkungen als nicht zumutbar gewertet, die Ablehnung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen als gerechtfertigt. Der geladene Sachverständige im Bereich der Orthopädie stellte in der mündlichen Verhandlung wie folgt zur Ganglionzyste fest, es handelt sich dabei um ein, im Volksmund bezeichnetes Überbein. Es ist eine Ausstülpung der Gelenkskapsel, die sich zeitweise mit Gelenksflüssigkeit füllt und ertastbar ist oder sein kann. Es gebe Überbeine, die klein und nicht ertastbar sind und dann welche, die mit freiem Auge erkennbar sind und keine Beschwerden hervorrufen. Es gebe auch alle Bandbreiten dazwischen. Die Größe habe nichts mit den Beschwerden in der Intensität zu tun. Es kann sich an verschiedenen Gelenken befinden, beugeseitig, speichenseitig oder streckseitig, oder um das Handgelenk. Als Behandlungsmethoden führte der Sachverständige an, dass für das Vorhandensein per se keine Behandlung erforderlich sei; nur wenn daraus eine Beschwerdesymptomatik entsteht. Dann gibt es konservative und operative Behandlungsmöglichkeiten. Die Minimalvariante wäre das einfache Belassen und die Maximalvariante die operative Entfernung, dazwischen gebe es noch die Möglichkeit, das Überbein wegzudrücken oder mit einer Nadel anzustechen und abzusaugen. Es gebe die Möglichkeit des Ruhigstellens, wenn das alles nichts helfe und die Schmerzen nicht weggehen, dann bleibe nur die operative Entfernung. Es kann aber auch sein, dass es von selber weggeht und verschwindet. Die Vorstülpung nimmt einen Raum ein und drückt wo drauf oder aufgrund einer Schwellung, daraus entstehen Schmerzen. Entzündungen entstehen keine. Der Schmerz ist eine subjektive Empfindung, manche Menschen benötige viel Schmerzmittel, andere nicht. Es muss kein Zusammenhang mit der Ausübung einer Tätigkeit sein, kann aber sein. In der Regel helfen die Behandlungen und das Überbein bleibt weg, es kann aber grundsätzlich wiederkommen. Das Absaugen kann auch durchgeführt werden, wenn die Flüssigkeit innerhalb der Zyste gel-artig ist, da eine dickere Nadel verwendet wird, dadurch entstehen aber keine größeren Schmerzen, da die Nadel anders geschliffen ist. Bei allen Behandlungen, auch beim Absaugen, gebe es keine Garantie. Beim Absaugen stecke man eine Nadel in die Zyste. Wenn sie klein und im Verborgenen liegt, nimmt man ein Ultraschallgerät, um das Ziel gut zu treffen, das funktioniert und ist eine etablierte Behandlungsmethode. Die Operation ist keinesfalls die einzig mögliche Behandlungsmethode, da ja das Belassen des Überbeins bereits eine Alternative darstellt. Risiken bestehen nur sehr gering, zB beim Einstechen durch das Eindringen der Nadel - ist aber aufgrund der Desinfektion sehr gering. Bei der OP wird die Haut mit einem Schnitt geöffnet, dies könne zu einer Entzündung kommen und es komme darauf an, wo die Zyste liege und man müsse beachten, dass keine anderen Gefäße, Nerven oder Sehnen verletzt werden. 1.
- Die Beschäftigung als Regalbetreuer erweist sich derzeit - aufgrund der angeführten gesundheitlichen Einschränkung durch die Ganglionzyste – als unzumutbar. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Zyste – trotz der vorgebrachten Einschränkungen durch die Schmerzen – bis dato seitens des BF keiner Behandlung zugeführt wurde. Wie oben detailliert ausgeführt, kann diese Ganglionzyste behandelt und dauerhaft behoben werden. Der BF hat seinen Willen, diese mittels Absaugen zu behandeln, in der mündlichen Verhandlung bekundet. 1.
- Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Regalbetreuer im Rahmen des Beschäftigungsprojektes XXXX resultiert auf den Akteninhalt (Bericht XXXX , den Angaben des BF in der niederschriftlichen Befragung, der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Regalbetreuer im Rahmen des Beschäftigungsprojektes römisch 40 resultiert auf den Akteninhalt (Bericht römisch 40 , den Angaben des BF in der niederschriftlichen Befragung, der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung). Die Feststellung über die Ablehnung der Aufnahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung als Regalbetreuer resultiert aus dem Akteninhalt, den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung sowie zu Behandlungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten des BBRZ sowie den Feststellungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 26.07.2023 bis 05.09.2023 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 26.07.2023 bis 05.09.2023 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Unstrittig ist, dass der BF im Rahmen des Beschäftigungsprojektes XXXX eine Beschäftigung als Regalbetreuer für eine Vollbeschäftigung über XXXX angeboten wurde. Unstrittig ist, dass der BF im Rahmen des Beschäftigungsprojektes römisch 40 eine Beschäftigung als Regalbetreuer für eine Vollbeschäftigung über römisch 40 angeboten wurde. Unstrittig ist ebenfalls, dass der BF die Aufnahme dieser Beschäftigung abgelehnt hat, wobei er zu Beginn an leidglich mitteilte, dass er diese Beschäftigung nicht ausüben will. Erst im Beschwerdeverfahren brachte er gesundheitliche Gründe für die Nichtannahme der Beschäftigung vor. Strittig ist, ob es sich vorliegend um eine zumutbare Beschäftigung handelt und ob, wenn die Beschäftigung zumutbar ist, das Verhalten des BF eine Sanktion gemäß § 10 AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht begründet bzw.Strittig ist, ob es sich vorliegend um eine zumutbare Beschäftigung handelt und ob, wenn die Beschäftigung zumutbar ist, das Verhalten des BF eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht begründet bzw. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Aus den gesetzlichen Bestimmungen, wie auch aus ständiger Judikatur geht hervor, dass es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des AlVG handeln muss. Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG unter anderem zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.Eine Beschäftigung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG unter anderem zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Wie bereits oben detailliert festgestellt, stellt sich die zugewiesene Beschäftigung als Regalbetreuer aufgrund des derzeit vorliegenden Leidens (Ganglionzyste) als unzumutbar dar. Die Ablehnung der Beschäftigungsaufnahme durch den BF führt somit – derzeit – zu keiner Ausschlussfrist iSd § 10 AlVG.Wie bereits oben detailliert festgestellt, stellt sich die zugewiesene Beschäftigung als Regalbetreuer aufgrund des derzeit vorliegenden Leidens (Ganglionzyste) als unzumutbar dar. Die Ablehnung der Beschäftigungsaufnahme durch den BF führt somit – derzeit – zu keiner Ausschlussfrist iSd Paragraph 10, AlVG. Der Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung erweist sich daher als rechtswidrig. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2280920.1.00